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Loi portant diverses mesures relatives aux tests antigéniques rapides et concernant l'enregistrement et le traitement de données relatives aux vaccinations dans le cadre de la lutte contre la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande | Wet houdende diverse maatregelen met betrekking tot snelle antigeentesten en de registratie en verwerking van gegevens betreffende vaccinaties in het kader van de strijd tegen de COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2020. - Loi portant diverses mesures relatives aux tests | 22 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse maatregelen met betrekking |
antigéniques rapides et concernant l'enregistrement et le traitement | tot snelle antigeentesten en de registratie en verwerking van gegevens |
de données relatives aux vaccinations dans le cadre de la lutte contre | betreffende vaccinaties in het kader van de strijd tegen de |
la pandémie de COVID-19. - Traduction allemande | COVID-19-pandemie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
loi du 22 décembre 2020 portant diverses mesures relatives aux tests | december 2020 houdende diverse maatregelen met betrekking tot snelle |
antigéniques rapides et concernant l'enregistrement et le traitement | antigeentesten en de registratie en verwerking van gegevens |
de données relatives aux vaccinations dans le cadre de la lutte contre | betreffende vaccinaties in het kader van de strijd tegen de |
la pandémie de COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). | COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. DEZEMBER 2020 - Gesetz über verschiedene Maßnahmen in Bezug auf | 22. DEZEMBER 2020 - Gesetz über verschiedene Maßnahmen in Bezug auf |
Antigen-Schnelltests und die Registrierung und Verarbeitung von | Antigen-Schnelltests und die Registrierung und Verarbeitung von |
Impfdaten im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie | Impfdaten im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Einleitende Bestimmung | TITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | TITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Antigen-Schnelltests und | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf Antigen-Schnelltests und |
Selbsttests anwendbar. | Selbsttests anwendbar. |
Titel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 13. Mai 2020 zur | Titel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 13. Mai 2020 zur |
Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie | Festlegung zeitweiliger Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie |
und zur Gewährleistung der Fortführung der medizinischen Pflege im | und zur Gewährleistung der Fortführung der medizinischen Pflege im |
Bereich der Gesundheitspflegepflichtversicherung ist nicht auf die in | Bereich der Gesundheitspflegepflichtversicherung ist nicht auf die in |
Absatz 1 erwähnten Antigen-Schnelltests anwendbar. | Absatz 1 erwähnten Antigen-Schnelltests anwendbar. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Antigentest: Medizinprodukt, das in Artikel 1 § 2 Nr. 2 des | 1. Antigentest: Medizinprodukt, das in Artikel 1 § 2 Nr. 2 des |
Königlichen Erlasses vom 14. November 2001 über In-vitro-Diagnostika | Königlichen Erlasses vom 14. November 2001 über In-vitro-Diagnostika |
beziehungsweise in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 vom | beziehungsweise in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 vom |
5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika erwähnt wird und für den | 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika erwähnt wird und für den |
Nachweis von Proteinen des Virus SARS-CoV-2 bestimmt ist, | Nachweis von Proteinen des Virus SARS-CoV-2 bestimmt ist, |
2. Antigen-Schnelltest: qualitativer oder semiquantitativer | 2. Antigen-Schnelltest: qualitativer oder semiquantitativer |
Antigentest, der allein oder in kleinen Testreihen verwendet wird, | Antigentest, der allein oder in kleinen Testreihen verwendet wird, |
nichtautomatisierte Verfahren umfasst und für die Lieferung eines | nichtautomatisierte Verfahren umfasst und für die Lieferung eines |
schnellen Ergebnisses konzipiert ist, Selbsttests ausgenommen, | schnellen Ergebnisses konzipiert ist, Selbsttests ausgenommen, |
3. Selbsttest: qualitativer oder semiquantitativer Antigentest, der | 3. Selbsttest: qualitativer oder semiquantitativer Antigentest, der |
allein oder in kleinen Testreihen verwendet wird, nichtautomatisierte | allein oder in kleinen Testreihen verwendet wird, nichtautomatisierte |
Verfahren umfasst, für die Lieferung eines schnellen Ergebnisses | Verfahren umfasst, für die Lieferung eines schnellen Ergebnisses |
konzipiert ist und für die Eigenanwendung bestimmt ist, wie in Artikel | konzipiert ist und für die Eigenanwendung bestimmt ist, wie in Artikel |
1 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2001 über | 1 § 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2001 über |
In-vitro-Diagnostika beziehungsweise in Artikel 2 Absatz 5 der | In-vitro-Diagnostika beziehungsweise in Artikel 2 Absatz 5 der |
Verordnung (EU) 2017/746 vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika | Verordnung (EU) 2017/746 vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika |
erwähnt, | erwähnt, |
4. FAAG: Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. | 4. FAAG: Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. |
TITEL 3 - Besondere Maßnahmen in Bezug auf Vertrieb, Preis und Verkauf | TITEL 3 - Besondere Maßnahmen in Bezug auf Vertrieb, Preis und Verkauf |
von Antigen-Schnelltests und Selbsttests | von Antigen-Schnelltests und Selbsttests |
Art. 3 - § 1 - Die Abgabe von Antigen-Schnelltests durch die | Art. 3 - § 1 - Die Abgabe von Antigen-Schnelltests durch die |
Hersteller, Importeure oder registrierten Vertreiber erfolgt nur an: | Hersteller, Importeure oder registrierten Vertreiber erfolgt nur an: |
1. andere registrierte Vertreiber mit Ausnahme von zugelassenen | 1. andere registrierte Vertreiber mit Ausnahme von zugelassenen |
Apotheken, | Apotheken, |
2. Exporteure, | 2. Exporteure, |
3. Triage- und Entnahmezentren, | 3. Triage- und Entnahmezentren, |
4. zugelassene klinische Labore, | 4. zugelassene klinische Labore, |
5. zugelassene Krankenhäuser, | 5. zugelassene Krankenhäuser, |
6. zugelassene Ärzte. | 6. zugelassene Ärzte. |
Der König kann der Liste in Absatz 1 Marktteilnehmer hinzufügen und | Der König kann der Liste in Absatz 1 Marktteilnehmer hinzufügen und |
die Zurverfügungstellung an Bedingungen knüpfen, um das geschlossene | die Zurverfügungstellung an Bedingungen knüpfen, um das geschlossene |
Vertriebssystem im Interesse der Volksgesundheit an den nationalen | Vertriebssystem im Interesse der Volksgesundheit an den nationalen |
Bedarf an Tests anzupassen. | Bedarf an Tests anzupassen. |
§ 2 - Die Zurverfügungstellung von Selbsttests für Endnutzer und | § 2 - Die Zurverfügungstellung von Selbsttests für Endnutzer und |
Verbraucher unterliegt Bedingungen und Regeln, die vom König | Verbraucher unterliegt Bedingungen und Regeln, die vom König |
festzulegen sind. | festzulegen sind. |
Art. 4 - Der Preis von Antigen-Schnelltests ist auf 16,72 EUR | Art. 4 - Der Preis von Antigen-Schnelltests ist auf 16,72 EUR |
einschließlich Mehrwertsteuer festgelegt. Dieser Höchstpreis kann vom | einschließlich Mehrwertsteuer festgelegt. Dieser Höchstpreis kann vom |
König angepasst werden. | König angepasst werden. |
TITEL 4 - Bedingungen für die Einsammlung, Durchführung und Erstattung | TITEL 4 - Bedingungen für die Einsammlung, Durchführung und Erstattung |
von Antigen-Schnelltests | von Antigen-Schnelltests |
Art. 5 - § 1 - Antigen-Schnelltests können nur auf Antrag eines Arztes | Art. 5 - § 1 - Antigen-Schnelltests können nur auf Antrag eines Arztes |
oder einer Fachkraft für klinische Biologie oder auf der Grundlage | oder einer Fachkraft für klinische Biologie oder auf der Grundlage |
eines Coronatest-Verschreibungscodes, der gemäß den auf der Website | eines Coronatest-Verschreibungscodes, der gemäß den auf der Website |
von Sciensano veröffentlichten Testrichtlinien ausgegebenen wird, | von Sciensano veröffentlichten Testrichtlinien ausgegebenen wird, |
durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | durchgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Ein Antragsformular liegt vor, in dem mindestens der beantragte | 1. Ein Antragsformular liegt vor, in dem mindestens der beantragte |
Test, die Indikation des Tests, die Kenndaten der zu testenden Person | Test, die Indikation des Tests, die Kenndaten der zu testenden Person |
und der Antragsteller des Tests angegeben werden. | und der Antragsteller des Tests angegeben werden. |
2. Die Probenahme erfolgt durch gesetzlich befugte Personen. | 2. Die Probenahme erfolgt durch gesetzlich befugte Personen. |
3. Die Durchführung der Tests und die Auswertung der Testergebnisse | 3. Die Durchführung der Tests und die Auswertung der Testergebnisse |
erfolgen durch Personen, die an einer spezifischen Schulung durch | erfolgen durch Personen, die an einer spezifischen Schulung durch |
einen Arzt oder eine Fachkraft für klinische Biologie teilgenommen | einen Arzt oder eine Fachkraft für klinische Biologie teilgenommen |
haben, um die Tests durchführen und auswerten zu können. Diese | haben, um die Tests durchführen und auswerten zu können. Diese |
Schulung umfasst mindestens Aspekte in Bezug auf die Verfahren zur | Schulung umfasst mindestens Aspekte in Bezug auf die Verfahren zur |
Durchführung von Tests, Handhabung von Proben und Testmaterial, | Durchführung von Tests, Handhabung von Proben und Testmaterial, |
Auswertung von Testergebnissen und die Verfahren zum Schutz des | Auswertung von Testergebnissen und die Verfahren zum Schutz des |
Personals und zur Betreuung des Patienten. | Personals und zur Betreuung des Patienten. |
Personen, die die erwähnten Tests durchführen und auswerten, müssen | Personen, die die erwähnten Tests durchführen und auswerten, müssen |
jederzeit nachweisen können, dass sie an dieser spezifischen Schulung | jederzeit nachweisen können, dass sie an dieser spezifischen Schulung |
teilgenommen haben. | teilgenommen haben. |
4. Die Auswertung der Testergebnisse erfolgt unter der Verantwortung | 4. Die Auswertung der Testergebnisse erfolgt unter der Verantwortung |
eines Arztes oder einer Fachkraft für klinische Biologie. | eines Arztes oder einer Fachkraft für klinische Biologie. |
5. Testergebnisse werden Sciensano gemäß den auf der Website von | 5. Testergebnisse werden Sciensano gemäß den auf der Website von |
Sciensano veröffentlichen Richtlinien mitgeteilt, gemäß den | Sciensano veröffentlichen Richtlinien mitgeteilt, gemäß den |
Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen | Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 25. August 2020 zwischen |
dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen | dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Wallonischen |
Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen | Region, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen |
Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von | Gemeinschaftskommission in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung von |
Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten | Daten durch Sciensano und die von den zuständigen föderierten |
Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten | Teilgebieten oder von den zuständigen Agenturen bestimmten |
Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im | Kontaktzentren, Gesundheitsinspektionsdienste und mobilen Teams im |
Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus | Rahmen einer Kontaktermittlung bei (vermutlich) mit dem Coronavirus |
COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei | COVID-19 infizierten Personen auf der Grundlage einer Datenbank bei |
Sciensano. Im Bericht an Sciensano werden mindestens die Kenn- und | Sciensano. Im Bericht an Sciensano werden mindestens die Kenn- und |
Kontaktdaten des Patienten, die Art des durchgeführten Tests, das | Kontaktdaten des Patienten, die Art des durchgeführten Tests, das |
Datum der Probenahme, das Testergebnis und der berichterstattende Arzt | Datum der Probenahme, das Testergebnis und der berichterstattende Arzt |
beziehungsweise die berichterstattende Fachkraft für klinische | beziehungsweise die berichterstattende Fachkraft für klinische |
Biologie angegeben. | Biologie angegeben. |
6. Verwendete Antigen-Schnelltests entsprechen den in § 3 erwähnten | 6. Verwendete Antigen-Schnelltests entsprechen den in § 3 erwähnten |
Mindestschwellenwerten. | Mindestschwellenwerten. |
7. Tests werden gemäß den auf der Website von Sciensano | 7. Tests werden gemäß den auf der Website von Sciensano |
veröffentlichten Testrichtlinien oder nach Billigung des | veröffentlichten Testrichtlinien oder nach Billigung des |
Testprotokolls durch Sciensano durchgeführt. | Testprotokolls durch Sciensano durchgeführt. |
8. Tests dürfen nur gemäß den Richtlinien der guten medizinischen | 8. Tests dürfen nur gemäß den Richtlinien der guten medizinischen |
Praxis und in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die über einen | Praxis und in Räumlichkeiten durchgeführt werden, die über einen |
Bereich für die vertrauliche Entnahme von Proben verfügen, in denen | Bereich für die vertrauliche Entnahme von Proben verfügen, in denen |
eine ausreichende Luftzirkulation gewährleistet ist, Einrichtungen zum | eine ausreichende Luftzirkulation gewährleistet ist, Einrichtungen zum |
Waschen oder Desinfizieren der Hände mit hydroalkoholischer | Waschen oder Desinfizieren der Hände mit hydroalkoholischer |
Flüssigkeit vorhanden sind, eine ausreichende individuelle | Flüssigkeit vorhanden sind, eine ausreichende individuelle |
Schutzausrüstung für die Durchführung von Tests zur Verfügung steht, | Schutzausrüstung für die Durchführung von Tests zur Verfügung steht, |
die notwendige Ausrüstung zur Desinfektion der Räumlichkeiten zur | die notwendige Ausrüstung zur Desinfektion der Räumlichkeiten zur |
Verfügung steht und ein Kreislauf für die Entsorgung infektiöser | Verfügung steht und ein Kreislauf für die Entsorgung infektiöser |
Abfälle, die bei der Durchführung von Tests anfallen, vorgesehen ist. | Abfälle, die bei der Durchführung von Tests anfallen, vorgesehen ist. |
Der König kann bestimmte Arten von Probenahmen für bestimmte Personen | Der König kann bestimmte Arten von Probenahmen für bestimmte Personen |
vorsehen. Er kann die diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten | vorsehen. Er kann die diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten |
festlegen. | festlegen. |
In Abweichung von Absatz 1 kann der König anderen Berufsfachkräften im | In Abweichung von Absatz 1 kann der König anderen Berufsfachkräften im |
Gesundheitswesen erlauben, Tests zu beantragen, durchzuführen, | Gesundheitswesen erlauben, Tests zu beantragen, durchzuführen, |
auszuwerten und Testergebnisse zu übermitteln. | auszuwerten und Testergebnisse zu übermitteln. |
§ 2 - Die anrechnenden Ärzte oder Fachkräfte für klinische Biologie | § 2 - Die anrechnenden Ärzte oder Fachkräfte für klinische Biologie |
sind dafür verantwortlich, die Antragsformulare drei Jahre lang | sind dafür verantwortlich, die Antragsformulare drei Jahre lang |
aufzubewahren, und übermitteln getesteten Personen und Sciensano die | aufzubewahren, und übermitteln getesteten Personen und Sciensano die |
Ergebnisse gemäß den auf der Website von Sciensano veröffentlichten | Ergebnisse gemäß den auf der Website von Sciensano veröffentlichten |
Richtlinien, in denen beschrieben wird, welche Daten übermittelt | Richtlinien, in denen beschrieben wird, welche Daten übermittelt |
werden und welche Daten zur Verfügung gestellt werden. | werden und welche Daten zur Verfügung gestellt werden. |
§ 3 - Sciensano legt Mindestschwellenwerte für Empfindlichkeit und | § 3 - Sciensano legt Mindestschwellenwerte für Empfindlichkeit und |
Spezifität fest und veröffentlicht sie auf seiner Website. | Spezifität fest und veröffentlicht sie auf seiner Website. |
Die FAAG erstellt eine Liste der verwendeten Antigen-Schnelltests. In | Die FAAG erstellt eine Liste der verwendeten Antigen-Schnelltests. In |
Artikel 3 erwähnte Personen informieren die FAAG über die von ihnen in | Artikel 3 erwähnte Personen informieren die FAAG über die von ihnen in |
Belgien angebotenen Antigen-Schnelltests. Die FAAG bestimmt das | Belgien angebotenen Antigen-Schnelltests. Die FAAG bestimmt das |
Verfahren und die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden | Verfahren und die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden |
Absatzes. | Absatzes. |
§ 4 - Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen, die die in § 1 Nr. 3 | § 4 - Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen, die die in § 1 Nr. 3 |
erwähnten Tests durchführen, melden der FAAG Zwischenfälle bei | erwähnten Tests durchführen, melden der FAAG Zwischenfälle bei |
Antigen-Schnelltests, und zwar: | Antigen-Schnelltests, und zwar: |
1. jede Fehlfunktion, jeder Ausfall oder jede Änderung der Merkmale | 1. jede Fehlfunktion, jeder Ausfall oder jede Änderung der Merkmale |
und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung | und/oder der Leistung sowie jede Unsachgemäßheit der Kennzeichnung |
oder der Gebrauchsanweisung eines Antigen-Schnelltests, die direkt | oder der Gebrauchsanweisung eines Antigen-Schnelltests, die direkt |
oder indirekt zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung | oder indirekt zum Tode oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung |
des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder anderer | des Gesundheitszustandes eines Patienten, eines Anwenders oder anderer |
Personen führen kann oder geführt hat, | Personen führen kann oder geführt hat, |
2. jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der durch die | 2. jeder Grund technischer oder medizinischer Art, der durch die |
Merkmale oder Leistungen des Antigen-Schnelltests bedingt ist und | Merkmale oder Leistungen des Antigen-Schnelltests bedingt ist und |
aufgrund der in Nr. 1 erwähnten Ursachen zum systematischen Rückruf | aufgrund der in Nr. 1 erwähnten Ursachen zum systematischen Rückruf |
von Antigen-Schnelltests desselben Typs durch den Hersteller geführt | von Antigen-Schnelltests desselben Typs durch den Hersteller geführt |
hat. | hat. |
Der König kann zusätzliche Regeln für die Rückverfolgbarkeit der | Der König kann zusätzliche Regeln für die Rückverfolgbarkeit der |
verwendeten Antigen-Schnelltests festlegen, um Abhilfemaßnahmen nach | verwendeten Antigen-Schnelltests festlegen, um Abhilfemaßnahmen nach |
Zwischenfällen festzulegen. | Zwischenfällen festzulegen. |
Art. 6 - § 1 - Die mit Antigen-Schnelltests verbundenen Kosten werden | Art. 6 - § 1 - Die mit Antigen-Schnelltests verbundenen Kosten werden |
von der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstattet, wenn folgende | von der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstattet, wenn folgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Beantragung oder Ausgabe von Coronatest-Verschreibungscodes | 1. Beantragung oder Ausgabe von Coronatest-Verschreibungscodes |
erfolgen gemäß den auf der Website von Sciensano veröffentlichten | erfolgen gemäß den auf der Website von Sciensano veröffentlichten |
Testrichtlinien, | Testrichtlinien, |
2. Tests werden der Gesundheitspflegepflichtversicherung von einem | 2. Tests werden der Gesundheitspflegepflichtversicherung von einem |
Arzt oder einer Fachkraft für klinische Biologie über folgende | Arzt oder einer Fachkraft für klinische Biologie über folgende |
Leistungen angerechnet: | Leistungen angerechnet: |
- 554875 - 554886 Testmaterial für den Nachweis von Antigenen des | - 554875 - 554886 Testmaterial für den Nachweis von Antigenen des |
Virus SARS-CoV-2 anhand von Antigen-Schnelltests ... 8,00 EUR, | Virus SARS-CoV-2 anhand von Antigen-Schnelltests ... 8,00 EUR, |
- 554890 - 554901 Durchführung von Antigen-Schnelltests ... 8,72 EUR. | - 554890 - 554901 Durchführung von Antigen-Schnelltests ... 8,72 EUR. |
§ 2 - Probenahmen zur Durchführung der in § 1 erwähnten | § 2 - Probenahmen zur Durchführung der in § 1 erwähnten |
Antigen-Schnelltests werden der Gesundheitspflegepflichtversicherung | Antigen-Schnelltests werden der Gesundheitspflegepflichtversicherung |
von einem Arzt oder einer Fachkraft für klinische Biologie über | von einem Arzt oder einer Fachkraft für klinische Biologie über |
folgende Leistung angerechnet: | folgende Leistung angerechnet: |
- 554912 - 554923 - Probenahme zur Durchführung von | - 554912 - 554923 - Probenahme zur Durchführung von |
Antigen-Schnelltests zum Nachweis des Virus SARS-CoV-2 ... 10 EUR. | Antigen-Schnelltests zum Nachweis des Virus SARS-CoV-2 ... 10 EUR. |
§ 3 - Der König kann die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge | § 3 - Der König kann die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge |
anpassen. | anpassen. |
Der König kann die Bedingungen festlegen, unter denen andere | Der König kann die Bedingungen festlegen, unter denen andere |
Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen diese Leistungen ganz oder | Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen diese Leistungen ganz oder |
teilweise anrechnen können. | teilweise anrechnen können. |
§ 4 - Das Honorar für die Leistungen 554875 - 554886 umfasst alle | § 4 - Das Honorar für die Leistungen 554875 - 554886 umfasst alle |
Kosten im Zusammenhang mit Testmaterial, insbesondere Material zur | Kosten im Zusammenhang mit Testmaterial, insbesondere Material zur |
Probenahme, eventuelle Ausrüstung und Testmaterial. | Probenahme, eventuelle Ausrüstung und Testmaterial. |
Das Honorar für die Leistungen 554890 - 554901 umfasst alle Kosten im | Das Honorar für die Leistungen 554890 - 554901 umfasst alle Kosten im |
Zusammenhang mit der Durchführung des Tests und dem Testbericht, | Zusammenhang mit der Durchführung des Tests und dem Testbericht, |
insbesondere Personalkosten, Aufsicht, Schutzausrüstung und | insbesondere Personalkosten, Aufsicht, Schutzausrüstung und |
Beförderungskosten. | Beförderungskosten. |
Das Honorar für die Leistung 554912 - 554923 umfasst alle Kosten im | Das Honorar für die Leistung 554912 - 554923 umfasst alle Kosten im |
Zusammenhang mit der Probenahme, insbesondere Personalkosten, Aufsicht | Zusammenhang mit der Probenahme, insbesondere Personalkosten, Aufsicht |
und Schutzausrüstung. | und Schutzausrüstung. |
§ 5 - Die Leistung 554890 - 554901 kann nicht angerechnet werden, wenn | § 5 - Die Leistung 554890 - 554901 kann nicht angerechnet werden, wenn |
die Einrichtung von der Behörde bereits eine Pauschalerstattung für | die Einrichtung von der Behörde bereits eine Pauschalerstattung für |
die Durchführung des Tests erhält. Wenn die für die Durchführung des | die Durchführung des Tests erhält. Wenn die für die Durchführung des |
Tests aufgewendete Zeit bereits durch andere Abkommen oder | Tests aufgewendete Zeit bereits durch andere Abkommen oder |
Beteiligungen finanziert wird, können die Leistungscodes 554890 und | Beteiligungen finanziert wird, können die Leistungscodes 554890 und |
554901 nicht angerechnet werden. | 554901 nicht angerechnet werden. |
Die Leistung 554912 - 554923 kann nicht mit einer der in Artikel 2 der | Die Leistung 554912 - 554923 kann nicht mit einer der in Artikel 2 der |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung |
des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten |
Leistungen für Konsultationen oder Besuche kumuliert werden. | Leistungen für Konsultationen oder Besuche kumuliert werden. |
Die Leistung 554912 - 554923 kann nicht angerechnet werden, wenn die | Die Leistung 554912 - 554923 kann nicht angerechnet werden, wenn die |
Einrichtung von der Behörde bereits eine Pauschalerstattung für die | Einrichtung von der Behörde bereits eine Pauschalerstattung für die |
Probenahme erhält. Wenn die für die Probenahme aufgewendete Zeit | Probenahme erhält. Wenn die für die Probenahme aufgewendete Zeit |
bereits durch andere Abkommen oder Beteiligungen finanziert wird, | bereits durch andere Abkommen oder Beteiligungen finanziert wird, |
können die Leistungscodes 554912 und 554923 nicht angerechnet werden. | können die Leistungscodes 554912 und 554923 nicht angerechnet werden. |
Art. 7 - Wenn die mit Antigen-Schnelltests verbundenen Kosten von der | Art. 7 - Wenn die mit Antigen-Schnelltests verbundenen Kosten von der |
Gesundheitspflegepflichtversicherung nicht erstattet werden, können | Gesundheitspflegepflichtversicherung nicht erstattet werden, können |
sie denjenigen angerechnet werden, die die Antigen-Schnelltests | sie denjenigen angerechnet werden, die die Antigen-Schnelltests |
beantragen, mit Ausnahme der Kosten für das von den öffentlichen | beantragen, mit Ausnahme der Kosten für das von den öffentlichen |
Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellte Testmaterial. | Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellte Testmaterial. |
Art. 8 - Begünstigte schulden für die in Artikel 6 erwähnten | Art. 8 - Begünstigte schulden für die in Artikel 6 erwähnten |
Leistungen keinen Eigenanteil. | Leistungen keinen Eigenanteil. |
Art. 9 - Begünstigten darf für die in Artikel 6 erwähnten Leistungen | Art. 9 - Begünstigten darf für die in Artikel 6 erwähnten Leistungen |
kein Zuschlag angerechnet werden. | kein Zuschlag angerechnet werden. |
Art. 10 - Die mit Antigen-Schnelltests verbundenen Kosten, die von | Art. 10 - Die mit Antigen-Schnelltests verbundenen Kosten, die von |
Arbeitgebern, privaten Einrichtungen oder zu Präventionszwecken von | Arbeitgebern, privaten Einrichtungen oder zu Präventionszwecken von |
den öffentlichen Behörden verlangt werden, können in keinem Fall von | den öffentlichen Behörden verlangt werden, können in keinem Fall von |
der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstattet werden. Der König | der Gesundheitspflegepflichtversicherung erstattet werden. Der König |
kann bestimmen, welche Indikationen erstattet werden. Kosten für das | kann bestimmen, welche Indikationen erstattet werden. Kosten für das |
von den öffentlichen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellte | von den öffentlichen Behörden unentgeltlich zur Verfügung gestellte |
Testmaterial werden ebenfalls nicht erstattet. | Testmaterial werden ebenfalls nicht erstattet. |
TITEL 5 - Registrierung von Impfungen gegen COVID-19 | TITEL 5 - Registrierung von Impfungen gegen COVID-19 |
Art. 11 - Ärzte oder Krankenpfleger, die den COVID-19-Impfstoff | Art. 11 - Ärzte oder Krankenpfleger, die den COVID-19-Impfstoff |
verabreichen oder die Impfung beaufsichtigen, registrieren jede | verabreichen oder die Impfung beaufsichtigen, registrieren jede |
Impfung in der von der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit | Impfung in der von der Interministeriellen Konferenz Volksgesundheit |
bestimmten Datenbank. Der König legt durch einen im Ministerrat | bestimmten Datenbank. Der König legt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Modalitäten dieser Registrierung fest und | beratenen Erlass die Modalitäten dieser Registrierung fest und |
bestimmt zumindest die Zwecke der Datenverarbeitung, die | bestimmt zumindest die Zwecke der Datenverarbeitung, die |
Personenkategorien, für die die Daten verarbeitet werden, die | Personenkategorien, für die die Daten verarbeitet werden, die |
Kategorien der verarbeiteten Daten, die für die Verarbeitung | Kategorien der verarbeiteten Daten, die für die Verarbeitung |
Verantwortlichen und die Dauer der Aufbewahrung der Daten. | Verantwortlichen und die Dauer der Aufbewahrung der Daten. |
TITEL 6 - Inspektionsbefugnisse | TITEL 6 - Inspektionsbefugnisse |
Art. 12 - Die durch oder aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 12 - Die durch oder aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Bestimmungen in Bezug | Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Bestimmungen in Bezug |
auf Kontrolle und Streitsachen sind auf die Bestimmungen der Artikel 6 | auf Kontrolle und Streitsachen sind auf die Bestimmungen der Artikel 6 |
bis 10 anwendbar. | bis 10 anwendbar. |
Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 13 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere üben die vom König zu diesem Zweck bestimmten | Gerichtspolizeioffiziere üben die vom König zu diesem Zweck bestimmten |
Mitglieder des statutarischen Personals oder, in dessen Ermangelung, | Mitglieder des statutarischen Personals oder, in dessen Ermangelung, |
des im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellten | des im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellten |
Personals der FAAG die Aufsicht über die Anwendung des Artikels 3 aus, | Personals der FAAG die Aufsicht über die Anwendung des Artikels 3 aus, |
indem sie - erforderlichenfalls unangemeldete - Inspektionen | indem sie - erforderlichenfalls unangemeldete - Inspektionen |
durchführen. | durchführen. |
§ 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere dürfen | § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere dürfen |
die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder | die in § 1 erwähnten Mitglieder des statutarischen oder |
Vertragspersonals, die mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden | Vertragspersonals, die mit ordnungsgemäßen Legitimationsurkunden |
ausgestattet sind, bei der Ausführung ihres Auftrags von Befugnissen | ausgestattet sind, bei der Ausführung ihres Auftrags von Befugnissen |
Gebrauch machen, wie sie in Artikel 14 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25. | Gebrauch machen, wie sie in Artikel 14 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25. |
März 1964 über Arzneimittel vorgesehen sind. | März 1964 über Arzneimittel vorgesehen sind. |
Art. 14 - Die föderalen Hygieneinspektoren des FÖD Volksgesundheit | Art. 14 - Die föderalen Hygieneinspektoren des FÖD Volksgesundheit |
überwachen die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 § 1 und | überwachen die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 § 1 und |
Artikel 11. | Artikel 11. |
Im Hinblick auf die Ausübung dieser Überwachung haben sie jederzeit | Im Hinblick auf die Ausübung dieser Überwachung haben sie jederzeit |
Zugang zu Orten, an denen diese Tests durchgeführt werden. Sie können | Zugang zu Orten, an denen diese Tests durchgeführt werden. Sie können |
sich alle für die Ausübung der erwähnten Überwachung erforderlichen | sich alle für die Ausübung der erwähnten Überwachung erforderlichen |
Auskünfte übermitteln lassen und sich alle im Rahmen ihres | Auskünfte übermitteln lassen und sich alle im Rahmen ihres |
Kontrollauftrags benötigten Unterlagen oder Datenträger aushändigen | Kontrollauftrags benötigten Unterlagen oder Datenträger aushändigen |
lassen. | lassen. |
TITEL 7 - Strafbestimmungen | TITEL 7 - Strafbestimmungen |
Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf | Art. 15 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf |
Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR oder mit nur | Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 100.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen wird bestraft: | einer dieser Strafen wird bestraft: |
1. wer von der Regierung zur Verfügung gestellte Antigen-Schnelltests | 1. wer von der Regierung zur Verfügung gestellte Antigen-Schnelltests |
verkauft, tauscht oder unentgeltlich veräußert, obwohl ihm der | verkauft, tauscht oder unentgeltlich veräußert, obwohl ihm der |
Ursprung dieser Antigentests zu Beginn dieser Handlungen bekannt war | Ursprung dieser Antigentests zu Beginn dieser Handlungen bekannt war |
oder bekannt sein musste, | oder bekannt sein musste, |
2. wer von der Regierung unentgeltlich zur Verfügung gestellte | 2. wer von der Regierung unentgeltlich zur Verfügung gestellte |
Antigentests im Rahmen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes | Antigentests im Rahmen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes |
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in | über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung in |
Rechnung stellt, obwohl ihm der Ursprung dieser Antigentests zu Beginn | Rechnung stellt, obwohl ihm der Ursprung dieser Antigentests zu Beginn |
dieser Handlungen bekannt war oder bekannt sein musste. | dieser Handlungen bekannt war oder bekannt sein musste. |
Art. 16 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem | Art. 16 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem |
Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 15.000 EUR oder mit nur | Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 15.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen von | einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen von |
Artikel 3 verstößt. | Artikel 3 verstößt. |
Art. 17 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch | Art. 17 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung | vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung |
von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 5.000 EUR | bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 5.000 EUR |
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen |
Artikel 11 vorsätzlich oder regelmäßig seiner Pflicht zur | Artikel 11 vorsätzlich oder regelmäßig seiner Pflicht zur |
Registrierung eines Impfstoffs gegen COVID-19 nicht nachkommt. | Registrierung eines Impfstoffs gegen COVID-19 nicht nachkommt. |
Art. 18 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches finden | Art. 18 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches finden |
Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten. | Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Straftaten. |
TITEL 8 - Inkrafttreten | TITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 23. November 2020. | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 23. November 2020. |
In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 3 und Titel 7 am Tag nach | In Abweichung von Absatz 1 treten Artikel 3 und Titel 7 am Tag nach |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |