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Vue multilingue de Loi du 22/12/2016
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Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Wet houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling
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22 DECEMBRE 2016. - Loi instaurant un droit passerelle en faveur des 22 DECEMBER 2016. - Wet houdende invoering van een overbruggingsrecht
travailleurs indépendants. - Traduction allemande ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22
loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste
travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6 janvier 2017). van zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 6 januari 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf
Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Königlichem Erlass Nr. 38": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. 1. "Königlichem Erlass Nr. 38": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27.
Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen,
2. "Selbständigem": in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 2. "Selbständigem": in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38
erwähnte Selbständige, erwähnte Selbständige,
3. "Helfer": in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte 3. "Helfer": in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte
Helfer, die nicht mithelfender Ehepartner sind, Helfer, die nicht mithelfender Ehepartner sind,
4. "mithelfendem Ehepartner": in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses 4. "mithelfendem Ehepartner": in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses
Nr. 38 erwähnte mithelfende Ehepartner, Nr. 38 erwähnte mithelfende Ehepartner,
5. "Antragsteller": Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner, 5. "Antragsteller": Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner,
die einen Antrag auf Erlangung des im vorliegenden Gesetz erwähnten die einen Antrag auf Erlangung des im vorliegenden Gesetz erwähnten
Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen einreichen, Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen einreichen,
6. "Anspruchsberechtigtem": Selbständige, Helfer oder mithelfende 6. "Anspruchsberechtigtem": Selbständige, Helfer oder mithelfende
Ehepartner, die den im vorliegenden Gesetz erwähnten Anspruch auf Ehepartner, die den im vorliegenden Gesetz erwähnten Anspruch auf
Überbrückungsmaßnahmen geltend machen, Überbrückungsmaßnahmen geltend machen,
7. "Sozialversicherungskasse": die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des 7. "Sozialversicherungskasse": die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Sozialversicherungskasse für Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Sozialversicherungskasse für
Selbständige, Selbständige,
8. "Landesinstitut": das in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 38 8. "Landesinstitut": das in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 38
erwähnte Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, erwähnte Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige,
9. "finanzieller Leistung": die aufgrund des vorliegenden Gesetzes 9. "finanzieller Leistung": die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
gewährte Leistung, gewährte Leistung,
10. "sozialrechtlichem Anspruch": aufgrund des vorliegenden Gesetzes 10. "sozialrechtlichem Anspruch": aufgrund des vorliegenden Gesetzes
zuerkannte Ansprüche. zuerkannte Ansprüche.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz führt einen Anspruch auf Art. 3 - Vorliegendes Gesetz führt einen Anspruch auf
Überbrückungsmaßnahmen ein, der sich zusammensetzt aus: Überbrückungsmaßnahmen ein, der sich zusammensetzt aus:
1. einer finanziellen Leistung und 1. einer finanziellen Leistung und
2. der Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche in Sachen 2. der Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche in Sachen
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Anwendungsbereich
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:
1. Selbständige, über die der Konkurs eröffnet worden ist, und 1. Selbständige, über die der Konkurs eröffnet worden ist, und
Geschäftsführer, Verwalter und aktive Gesellschafter einer Geschäftsführer, Verwalter und aktive Gesellschafter einer
Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet,
2. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, deren gütlicher 2. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, deren gütlicher
Schuldenregelungsplan im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung Schuldenregelungsplan im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung
gerichtlich homologiert worden ist, denen im Sinne des Gesetzes vom 5. gerichtlich homologiert worden ist, denen im Sinne des Gesetzes vom 5.
Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit
eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ein eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ein
gerichtlicher Schuldenregelungsplan auferlegt worden ist oder deren gerichtlicher Schuldenregelungsplan auferlegt worden ist oder deren
Schuldenregelungsplan im Sinne dieses Gesetzes angepasst oder Schuldenregelungsplan im Sinne dieses Gesetzes angepasst oder
revidiert worden ist, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren revidiert worden ist, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren
vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem die vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem die
selbständige Tätigkeit eingestellt wurde, selbständige Tätigkeit eingestellt wurde,
3. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die aus bestimmten 3. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die aus bestimmten
von ihrem Willen unabhängigen Gründen gezwungen sind, jede von ihrem Willen unabhängigen Gründen gezwungen sind, jede
selbständige Tätigkeit zu unterbrechen, selbständige Tätigkeit zu unterbrechen,
4. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die sich in 4. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die sich in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und jede selbständige wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und jede selbständige
Tätigkeit offiziell einstellen. Tätigkeit offiziell einstellen.
KAPITEL 3 - Bedingungen KAPITEL 3 - Bedingungen
Art. 5 - § 1 - Um den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Art. 5 - § 1 - Um den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf
Überbrückungsmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die in Artikel Überbrückungsmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die in Artikel
4 erwähnten Selbständigen, Helfer und mithelfenden Ehepartner folgende 4 erwähnten Selbständigen, Helfer und mithelfenden Ehepartner folgende
Bedingungen gleichzeitig erfüllen: Bedingungen gleichzeitig erfüllen:
1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38
für die vier Quartale unmittelbar vor dem ersten Tag des Quartals nach für die vier Quartale unmittelbar vor dem ersten Tag des Quartals nach
dem Quartal, in dem der Umstand eingetreten ist, nachweisen, dem Quartal, in dem der Umstand eingetreten ist, nachweisen,
2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum zur Entrichtung der in den 2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum zur Entrichtung der in den
Artikeln 12 § 1, 12 § 1ter oder 13bis § 2 Nr. 1 oder 2 des Königlichen Artikeln 12 § 1, 12 § 1ter oder 13bis § 2 Nr. 1 oder 2 des Königlichen
Erlasses Nr. 38 erwähnten Beiträge verpflichtet sein, Erlasses Nr. 38 erwähnten Beiträge verpflichtet sein,
3. die in Nr. 2 erwähnten Beiträge während des Zeitraums von sechzehn 3. die in Nr. 2 erwähnten Beiträge während des Zeitraums von sechzehn
Quartalen vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der Quartalen vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der
Umstand eingetreten ist, für mindestens vier Quartale tatsächlich Umstand eingetreten ist, für mindestens vier Quartale tatsächlich
gezahlt haben, gezahlt haben,
4. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, 4. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist,
keine Berufstätigkeit ausüben, keine Berufstätigkeit ausüben,
5. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, 5. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist,
keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können,
6. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des 6. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen in Belgien haben. der natürlichen Personen in Belgien haben.
§ 2 - Unter dem in § 1 erwähnten "Umstand" versteht man: § 2 - Unter dem in § 1 erwähnten "Umstand" versteht man:
1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen das 1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen das
Konkurseröffnungsurteil, Konkurseröffnungsurteil,
2. in den in Artikel 4 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen die Einstellung 2. in den in Artikel 4 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen die Einstellung
der selbständigen Tätigkeit, der selbständigen Tätigkeit,
3. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Beginn der 3. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Beginn der
Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit.
Art. 6 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den Art. 6 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den
Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nur geltend machen, sofern sie: Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nur geltend machen, sofern sie:
1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen nicht auf der Grundlage 1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen nicht auf der Grundlage
der Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt der Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind, worden sind,
2. in den in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Fällen im Sinne des 2. in den in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Fällen im Sinne des
vorerwähnten Gesetzes vom 5. Juli 1998 ihre Zahlungsunfähigkeit vorerwähnten Gesetzes vom 5. Juli 1998 ihre Zahlungsunfähigkeit
offensichtlich nicht organisiert haben, offensichtlich nicht organisiert haben,
3. in den in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen den Anspruch auf 3. in den in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen den Anspruch auf
Überbrückungsmaßnahmen nicht infolge betrügerischer Machenschaften Überbrückungsmaßnahmen nicht infolge betrügerischer Machenschaften
oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen erlangt oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen erlangt
haben. haben.
KAPITEL 4 - Gewährungszeitraum KAPITEL 4 - Gewährungszeitraum
Art. 7 - § 1 - Der Zeitraum für die Gewährung der finanziellen Art. 7 - § 1 - Der Zeitraum für die Gewährung der finanziellen
Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der
in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt.
§ 2 - Der Zeitraum für die Gewährung der sozialrechtlichen Ansprüche § 2 - Der Zeitraum für die Gewährung der sozialrechtlichen Ansprüche
beginnt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der in beginnt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der in
Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt.
§ 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in
Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals
geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während
der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als:
1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und
2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. 2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft.
Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die
der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des
Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines
Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner
Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen
hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die
Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen. Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen.
KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1 - Beantragungsverfahren Abschnitt 1 - Beantragungsverfahren
Art. 8 - § 1 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner müssen Art. 8 - § 1 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner müssen
ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen, der sie ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen, der sie
zuletzt angeschlossen waren. zuletzt angeschlossen waren.
Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Antrag spätestens innerhalb Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Antrag spätestens innerhalb
des zweiten Quartals nach dem Quartal eingereicht werden, in dem der des zweiten Quartals nach dem Quartal eingereicht werden, in dem der
in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt.
§ 2 - Der Antrag muss per Einschreibebrief, durch Hinterlegung eines § 2 - Der Antrag muss per Einschreibebrief, durch Hinterlegung eines
Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung oder, wenn möglich, auf Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung oder, wenn möglich, auf
elektronischem Wege gemäß den im Gesetz vom 24. Februar 2003 zur elektronischem Wege gemäß den im Gesetz vom 24. Februar 2003 zur
Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über
elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der
Föderalbehörde bestimmten Modalitäten und Bedingungen eingereicht Föderalbehörde bestimmten Modalitäten und Bedingungen eingereicht
werden. werden.
Die Sozialversicherungskasse registriert jeden auf die vorerwähnte Die Sozialversicherungskasse registriert jeden auf die vorerwähnte
Weise eingereichten Antrag im Datennetz des Sozialstatuts der Weise eingereichten Antrag im Datennetz des Sozialstatuts der
Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird. Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird.
Wenn der Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, gilt das Datum Wenn der Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, gilt das Datum
des Poststempels als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. des Poststempels als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist.
Wenn der Antrag durch Hinterlegung eines Antrags eingereicht worden Wenn der Antrag durch Hinterlegung eines Antrags eingereicht worden
ist, registriert die Sozialversicherungskasse den Antrag unverzüglich ist, registriert die Sozialversicherungskasse den Antrag unverzüglich
und händigt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der das und händigt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der das
Registrierungsdatum angegeben ist. Das Registrierungsdatum gilt als Registrierungsdatum angegeben ist. Das Registrierungsdatum gilt als
Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist.
Wenn der Antrag auf elektronischem Wege eingereicht wird, gilt das Wenn der Antrag auf elektronischem Wege eingereicht wird, gilt das
Datum der elektronischen Versendung als Datum, an dem der Antrag Datum der elektronischen Versendung als Datum, an dem der Antrag
eingereicht worden ist. eingereicht worden ist.
§ 3 - Die Sozialversicherungskasse fordert den Antragsteller § 3 - Die Sozialversicherungskasse fordert den Antragsteller
unverzüglich auf, binnen dreißig Tagen ein Auskunftsformular unverzüglich auf, binnen dreißig Tagen ein Auskunftsformular
ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzuschicken. ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzuschicken.
Abschnitt 2 - Beschluss Abschnitt 2 - Beschluss
Art. 9 - Die Sozialversicherungskasse überprüft, ob die Bedingungen Art. 9 - Die Sozialversicherungskasse überprüft, ob die Bedingungen
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erfüllt sind. des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erfüllt sind.
Die Sozialversicherungskasse notifiziert dem Antragsteller den Die Sozialversicherungskasse notifiziert dem Antragsteller den
Beschluss per Einschreibebrief. Wird der Antrag abgelehnt, werden die Beschluss per Einschreibebrief. Wird der Antrag abgelehnt, werden die
Gründe und die Möglichkeiten einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht Gründe und die Möglichkeiten einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht
in dieser Notifizierung angegeben. in dieser Notifizierung angegeben.
Die Sozialversicherungskasse registriert den Beschluss im Datennetz Die Sozialversicherungskasse registriert den Beschluss im Datennetz
des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet
wird. wird.
Sobald die Sozialversicherungskasse einen Beschluss gefasst hat, zahlt Sobald die Sozialversicherungskasse einen Beschluss gefasst hat, zahlt
sie, wenn nötig, die finanzielle Leistung aus. sie, wenn nötig, die finanzielle Leistung aus.
Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der finanziellen Leistung Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der finanziellen Leistung
Art. 10 - § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung Art. 10 - § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung
entspricht dem monatlichen Betrag der Mindestpension eines entspricht dem monatlichen Betrag der Mindestpension eines
Selbständigen, der die Bedingungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Selbständigen, der die Bedingungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erfüllt, wie Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erfüllt, wie
in Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung in Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnt. von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnt.
Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den höheren monatlichen Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den höheren monatlichen
Betrag der Mindestpension eines Selbständigen, der die Bedingungen von Betrag der Mindestpension eines Selbständigen, der die Bedingungen von
Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.
72 erfüllt, wie in Buch III Titel IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom 72 erfüllt, wie in Buch III Titel IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom
15. Mai 1984 erwähnt, Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter 15. Mai 1984 erwähnt, Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter
mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses
vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung ist. Entschädigungspflichtversicherung ist.
Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand
einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. Solange die einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. Solange die
Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Bescheinigung Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Bescheinigung
verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den monatlichen Betrag der verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den monatlichen Betrag der
Mindestpension eines Selbständigen gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Mindestpension eines Selbständigen gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72. Wenn sich auf der des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72. Wenn sich auf der
Grundlage der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der Grundlage der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der
Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss
die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen.
§ 2 - Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb des Zeitraums für die § 2 - Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb des Zeitraums für die
Gewährung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen die Eigenschaft Gewährung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen die Eigenschaft
eines "Berechtigten mit Familienlasten" im Sinne von § 1 erhält oder eines "Berechtigten mit Familienlasten" im Sinne von § 1 erhält oder
verliert, wird der monatliche Betrag ab dem Monat nach Eintreten verliert, wird der monatliche Betrag ab dem Monat nach Eintreten
dieser Begebenheit geändert. dieser Begebenheit geändert.
Abschnitt 4 - Änderungen Abschnitt 4 - Änderungen
Art. 11 - § 1 - Sobald die Sozialversicherungskasse von irgendeinem Art. 11 - § 1 - Sobald die Sozialversicherungskasse von irgendeinem
Sachverhalt Kenntnis erhält, der ein Hindernis für den Anspruch auf Sachverhalt Kenntnis erhält, der ein Hindernis für den Anspruch auf
die in Artikel 3 erwähnten Überbrückungsmaßnahmen darstellt, die in Artikel 3 erwähnten Überbrückungsmaßnahmen darstellt,
notifiziert die Sozialversicherungskasse einen neuen mit Gründen notifiziert die Sozialversicherungskasse einen neuen mit Gründen
versehenen Beschluss per Einschreibebrief. Die versehenen Beschluss per Einschreibebrief. Die
Sozialversicherungskasse registriert jeden neuen Beschluss im Sozialversicherungskasse registriert jeden neuen Beschluss im
Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut
verwaltet wird. verwaltet wird.
§ 2 - Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der § 2 - Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der
Sozialversicherungskasse binnen fünfzehn Kalendertagen jede Sozialversicherungskasse binnen fünfzehn Kalendertagen jede
Begebenheit mitzuteilen, die möglicherweise Einfluss auf die Begebenheit mitzuteilen, die möglicherweise Einfluss auf die
finanzielle Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat. finanzielle Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat.
§ 3 - Jede Änderung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen wird § 3 - Jede Änderung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen wird
wirksam: wirksam:
1. für die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung am ersten 1. für die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung am ersten
Tag des Monats nach dem Monat der Änderung, Tag des Monats nach dem Monat der Änderung,
2. für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten sozialrechtlichen Ansprüche am 2. für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten sozialrechtlichen Ansprüche am
ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Änderung. ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Änderung.
§ 4 - Die finanzielle Leistung wird während des ganzen Monats, in dem § 4 - Die finanzielle Leistung wird während des ganzen Monats, in dem
eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder des ganzen Monats, in dem eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder des ganzen Monats, in dem
Anspruch auf ein Ersatzeinkommen erhoben werden kann, ausgesetzt. Anspruch auf ein Ersatzeinkommen erhoben werden kann, ausgesetzt.
Abschnitt 5 - Rückforderung Abschnitt 5 - Rückforderung
Art. 12 - Die Sozialversicherungskasse muss unrechtmäßig ausgezahlte Art. 12 - Die Sozialversicherungskasse muss unrechtmäßig ausgezahlte
Beträge zurückfordern, notfalls auf dem Klageweg. Zurückgeforderte Beträge zurückfordern, notfalls auf dem Klageweg. Zurückgeforderte
Beträge werden dem Landesinstitut überwiesen. Beträge werden dem Landesinstitut überwiesen.
Wenn der Anspruchsberechtigte den Bestimmungen von Artikel 6 nicht Wenn der Anspruchsberechtigte den Bestimmungen von Artikel 6 nicht
entspricht oder er wissentlich und willentlich seiner entspricht oder er wissentlich und willentlich seiner
Sozialversicherungskasse nicht gemäß Artikel 11 § 2 jede Begebenheit Sozialversicherungskasse nicht gemäß Artikel 11 § 2 jede Begebenheit
mitgeteilt hat, die möglicherweise Einfluss auf die finanzielle mitgeteilt hat, die möglicherweise Einfluss auf die finanzielle
Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat, wird zudem die Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat, wird zudem die
finanzielle Leistung, die er bezogen hat, vollständig von der finanzielle Leistung, die er bezogen hat, vollständig von der
Sozialversicherungskasse zurückgefordert, die ihm diese finanzielle Sozialversicherungskasse zurückgefordert, die ihm diese finanzielle
Leistung ausgezahlt hat. Leistung ausgezahlt hat.
Art. 13 - Das Landesinstitut kann ganz oder teilweise von der Art. 13 - Das Landesinstitut kann ganz oder teilweise von der
Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter finanzieller Leistungen Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter finanzieller Leistungen
absehen. absehen.
Ein solcher Verzicht ist nur möglich, wenn: Ein solcher Verzicht ist nur möglich, wenn:
1. der Schuldner bedürftig ist oder sich in einer Situation befindet, 1. der Schuldner bedürftig ist oder sich in einer Situation befindet,
die der Bedürftigkeit nahekommt, die der Bedürftigkeit nahekommt,
2. die geringe Höhe des zurückzufordernden Betrags die Entstehung von 2. die geringe Höhe des zurückzufordernden Betrags die Entstehung von
Kosten nicht rechtfertigt, Kosten nicht rechtfertigt,
3. die Rückforderung aus der Berichtigung eines von der zuständigen 3. die Rückforderung aus der Berichtigung eines von der zuständigen
Sozialversicherungskasse oder einer anderen Einrichtung für soziale Sozialversicherungskasse oder einer anderen Einrichtung für soziale
Sicherheit begangenen Fehlers hervorgeht. Sicherheit begangenen Fehlers hervorgeht.
Art. 14 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung Art. 14 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung
durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse unrechtmäßig durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse unrechtmäßig
ausgezahlt worden ist und sich die Rückforderung des unrechtmäßig ausgezahlt worden ist und sich die Rückforderung des unrechtmäßig
ausgezahlten Betrags als unmöglich herausstellt, wird die ausgezahlten Betrags als unmöglich herausstellt, wird die
Sozialversicherungskasse durch Beschluss des für das Sozialstatut der Sozialversicherungskasse durch Beschluss des für das Sozialstatut der
Selbständigen zuständigen Ministers dafür verantwortlich erklärt und Selbständigen zuständigen Ministers dafür verantwortlich erklärt und
gehen die betreffenden Beträge zu Lasten des Aufkommens der Beiträge, gehen die betreffenden Beträge zu Lasten des Aufkommens der Beiträge,
die zur Deckung der Verwaltungskosten der betreffenden die zur Deckung der Verwaltungskosten der betreffenden
Sozialversicherungskasse bestimmt sind. Sozialversicherungskasse bestimmt sind.
Abschnitt 6 - Verjährung Abschnitt 6 - Verjährung
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 2 Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 2
verjährt der Anspruch auf Zahlung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten verjährt der Anspruch auf Zahlung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten
finanziellen Leistung in drei Jahren. finanziellen Leistung in drei Jahren.
Die Frist von drei Jahren setzt am ersten Tag des Quartals nach dem Die Frist von drei Jahren setzt am ersten Tag des Quartals nach dem
Quartal ein, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. Quartal ein, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt.
Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung
durch einen per Einschreibebrief bei der zuständigen durch einen per Einschreibebrief bei der zuständigen
Sozialversicherungskasse eingereichten Antrag auf Auszahlung Sozialversicherungskasse eingereichten Antrag auf Auszahlung
unterbrochen. Die Unterbrechung ist für drei Jahre gültig und darf unterbrochen. Die Unterbrechung ist für drei Jahre gültig und darf
erneuert werden. erneuert werden.
Die zuständige Sozialversicherungskasse darf in keinem Fall von der im Die zuständige Sozialversicherungskasse darf in keinem Fall von der im
vorliegenden Artikel festgelegten Verjährung absehen. vorliegenden Artikel festgelegten Verjährung absehen.
Art. 16 - Der Anspruch auf Rückforderung der in Artikel 3 Nr. 1 Art. 16 - Der Anspruch auf Rückforderung der in Artikel 3 Nr. 1
erwähnten unrechtmäßig ausgezahlten finanziellen Leistung verjährt in erwähnten unrechtmäßig ausgezahlten finanziellen Leistung verjährt in
drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung. drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung.
Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung
durch die Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Leistungen, die dem durch die Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Leistungen, die dem
Schuldner per Einschreibebrief notifiziert wird, unterbrochen. Schuldner per Einschreibebrief notifiziert wird, unterbrochen.
Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die
unrechtmäßig ausgezahlte finanzielle Leistung aufgrund betrügerischer unrechtmäßig ausgezahlte finanzielle Leistung aufgrund betrügerischer
Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich
unvollständiger Erklärungen bezogen wurde, oder wenn der unvollständiger Erklärungen bezogen wurde, oder wenn der
Anspruchsberechtigte die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung Anspruchsberechtigte die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung
nicht eingehalten hat. nicht eingehalten hat.
Abschnitt 7 - Beauftragung Abschnitt 7 - Beauftragung
Art. 17 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 17 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
folgende Modalitäten festlegen: folgende Modalitäten festlegen:
1. Situationen, die aufgrund von Artikel 4 Nr. 3 und 4 berücksichtigt 1. Situationen, die aufgrund von Artikel 4 Nr. 3 und 4 berücksichtigt
werden können, werden können,
2. Art und Weise, wie der Nachweis einer Situation aufgrund von 2. Art und Weise, wie der Nachweis einer Situation aufgrund von
Artikel 4 Nr. 3 und 4 erbracht werden kann, Artikel 4 Nr. 3 und 4 erbracht werden kann,
3. Angaben, die von der Sozialversicherungskasse aufgrund von Artikel 3. Angaben, die von der Sozialversicherungskasse aufgrund von Artikel
4 Nr. 3 und 4 überprüft werden müssen, 4 Nr. 3 und 4 überprüft werden müssen,
4. Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen wird, dass die Unterbrechung 4. Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen wird, dass die Unterbrechung
der selbständigen Tätigkeit in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen der selbständigen Tätigkeit in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen
begonnen hat, begonnen hat,
5. unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 3 5. unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 3
Verknüpfung der Dauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen mit dem Verknüpfung der Dauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen mit dem
Zeitraum, während dessen Selbstständige, Helfer oder mithelfende Zeitraum, während dessen Selbstständige, Helfer oder mithelfende
Ehepartner Pensionsansprüche im Sozialstatut der Selbständigen Ehepartner Pensionsansprüche im Sozialstatut der Selbständigen
erworben haben, erworben haben,
6. dass in Abweichung von Artikel 10 § 1 mithelfenden Ehepartnern ein 6. dass in Abweichung von Artikel 10 § 1 mithelfenden Ehepartnern ein
niedrigerer Betrag der finanziellen Leistung gewährt wird, niedrigerer Betrag der finanziellen Leistung gewährt wird,
7. Bedingungen, die eine Abweichung von Artikel 5 § 1 Nr. 4 und 7. Bedingungen, die eine Abweichung von Artikel 5 § 1 Nr. 4 und
Artikel 11 § 4 ermöglichen. Artikel 11 § 4 ermöglichen.
KAPITEL 6 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 6 - Abänderungsbestimmungen
Art. 18 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Art. 18 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses
Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen] Selbständigen]
Art. 21 - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6ter des am 14. Juli 1994 Art. 21 - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6ter des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 17.
Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: Juli 2015, wird wie folgt ersetzt:
"6ter. Selbständige, die die Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen "6ter. Selbständige, die die Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen
Ansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen, wie in Ansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen, wie in
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung
eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnt, eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnt,
während höchstens vier Quartalen geltend machen. während höchstens vier Quartalen geltend machen.
Was die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Was die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten
Selbständigen, Helfer oder mithelfenden Ehepartner betrifft, beginnt Selbständigen, Helfer oder mithelfenden Ehepartner betrifft, beginnt
dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem
Quartal, in dem der in Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes Quartal, in dem der in Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes
erwähnte Umstand eintritt,". erwähnte Umstand eintritt,".
Art. 22 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Art. 22 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.
November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das
Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen] und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen]
KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen
Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 24 - § 1 - [Übergangsbestimmung] Art. 24 - § 1 - [Übergangsbestimmung]
§ 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Umstände, die ab dem Datum des des vorliegenden Gesetzes erwähnten Umstände, die ab dem Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes eintreten. Inkrafttretens dieses Gesetzes eintreten.
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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