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| Loi instaurant un droit passerelle en faveur des travailleurs indépendants. - Traduction allemande | Wet houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 22 DECEMBRE 2016. - Loi instaurant un droit passerelle en faveur des | 22 DECEMBER 2016. - Wet houdende invoering van een overbruggingsrecht |
| travailleurs indépendants. - Traduction allemande | ten gunste van zelfstandigen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
| loi du 22 décembre 2016 instaurant un droit passerelle en faveur des | december 2016 houdende invoering van een overbruggingsrecht ten gunste |
| travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6 janvier 2017). | van zelfstandigen (Belgisch Staatsblad van 6 januari 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf | 22. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf |
| Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige | Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. "Königlichem Erlass Nr. 38": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. | 1. "Königlichem Erlass Nr. 38": den Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. |
| Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, | Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, |
| 2. "Selbständigem": in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 | 2. "Selbständigem": in Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr. 38 |
| erwähnte Selbständige, | erwähnte Selbständige, |
| 3. "Helfer": in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte | 3. "Helfer": in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte |
| Helfer, die nicht mithelfender Ehepartner sind, | Helfer, die nicht mithelfender Ehepartner sind, |
| 4. "mithelfendem Ehepartner": in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses | 4. "mithelfendem Ehepartner": in Artikel 7bis des Königlichen Erlasses |
| Nr. 38 erwähnte mithelfende Ehepartner, | Nr. 38 erwähnte mithelfende Ehepartner, |
| 5. "Antragsteller": Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner, | 5. "Antragsteller": Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner, |
| die einen Antrag auf Erlangung des im vorliegenden Gesetz erwähnten | die einen Antrag auf Erlangung des im vorliegenden Gesetz erwähnten |
| Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen einreichen, | Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen einreichen, |
| 6. "Anspruchsberechtigtem": Selbständige, Helfer oder mithelfende | 6. "Anspruchsberechtigtem": Selbständige, Helfer oder mithelfende |
| Ehepartner, die den im vorliegenden Gesetz erwähnten Anspruch auf | Ehepartner, die den im vorliegenden Gesetz erwähnten Anspruch auf |
| Überbrückungsmaßnahmen geltend machen, | Überbrückungsmaßnahmen geltend machen, |
| 7. "Sozialversicherungskasse": die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des | 7. "Sozialversicherungskasse": die in Artikel 20 §§ 1 und 3 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Sozialversicherungskasse für | Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnte Sozialversicherungskasse für |
| Selbständige, | Selbständige, |
| 8. "Landesinstitut": das in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 38 | 8. "Landesinstitut": das in Artikel 21 des Königlichen Erlasses Nr. 38 |
| erwähnte Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, | erwähnte Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, |
| 9. "finanzieller Leistung": die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | 9. "finanzieller Leistung": die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| gewährte Leistung, | gewährte Leistung, |
| 10. "sozialrechtlichem Anspruch": aufgrund des vorliegenden Gesetzes | 10. "sozialrechtlichem Anspruch": aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
| zuerkannte Ansprüche. | zuerkannte Ansprüche. |
| Art. 3 - Vorliegendes Gesetz führt einen Anspruch auf | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz führt einen Anspruch auf |
| Überbrückungsmaßnahmen ein, der sich zusammensetzt aus: | Überbrückungsmaßnahmen ein, der sich zusammensetzt aus: |
| 1. einer finanziellen Leistung und | 1. einer finanziellen Leistung und |
| 2. der Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche in Sachen | 2. der Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen Ansprüche in Sachen |
| Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. |
| KAPITEL 2 - Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: |
| 1. Selbständige, über die der Konkurs eröffnet worden ist, und | 1. Selbständige, über die der Konkurs eröffnet worden ist, und |
| Geschäftsführer, Verwalter und aktive Gesellschafter einer | Geschäftsführer, Verwalter und aktive Gesellschafter einer |
| Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, | Handelsgesellschaft, die sich im Konkurs befindet, |
| 2. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, deren gütlicher | 2. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, deren gütlicher |
| Schuldenregelungsplan im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung | Schuldenregelungsplan im Rahmen einer kollektiven Schuldenregelung |
| gerichtlich homologiert worden ist, denen im Sinne des Gesetzes vom 5. | gerichtlich homologiert worden ist, denen im Sinne des Gesetzes vom 5. |
| Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit | Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit |
| eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ein | eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ein |
| gerichtlicher Schuldenregelungsplan auferlegt worden ist oder deren | gerichtlicher Schuldenregelungsplan auferlegt worden ist oder deren |
| Schuldenregelungsplan im Sinne dieses Gesetzes angepasst oder | Schuldenregelungsplan im Sinne dieses Gesetzes angepasst oder |
| revidiert worden ist, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren | revidiert worden ist, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren |
| vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem die | vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem die |
| selbständige Tätigkeit eingestellt wurde, | selbständige Tätigkeit eingestellt wurde, |
| 3. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die aus bestimmten | 3. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die aus bestimmten |
| von ihrem Willen unabhängigen Gründen gezwungen sind, jede | von ihrem Willen unabhängigen Gründen gezwungen sind, jede |
| selbständige Tätigkeit zu unterbrechen, | selbständige Tätigkeit zu unterbrechen, |
| 4. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die sich in | 4. Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner, die sich in |
| wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und jede selbständige | wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und jede selbständige |
| Tätigkeit offiziell einstellen. | Tätigkeit offiziell einstellen. |
| KAPITEL 3 - Bedingungen | KAPITEL 3 - Bedingungen |
| Art. 5 - § 1 - Um den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf | Art. 5 - § 1 - Um den in Artikel 3 erwähnten Anspruch auf |
| Überbrückungsmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die in Artikel | Überbrückungsmaßnahmen geltend machen zu können, müssen die in Artikel |
| 4 erwähnten Selbständigen, Helfer und mithelfenden Ehepartner folgende | 4 erwähnten Selbständigen, Helfer und mithelfenden Ehepartner folgende |
| Bedingungen gleichzeitig erfüllen: | Bedingungen gleichzeitig erfüllen: |
| 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 | 1. ihre Versicherungspflicht im Rahmen des Königlichen Erlasses Nr. 38 |
| für die vier Quartale unmittelbar vor dem ersten Tag des Quartals nach | für die vier Quartale unmittelbar vor dem ersten Tag des Quartals nach |
| dem Quartal, in dem der Umstand eingetreten ist, nachweisen, | dem Quartal, in dem der Umstand eingetreten ist, nachweisen, |
| 2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum zur Entrichtung der in den | 2. für den in Nr. 1 erwähnten Zeitraum zur Entrichtung der in den |
| Artikeln 12 § 1, 12 § 1ter oder 13bis § 2 Nr. 1 oder 2 des Königlichen | Artikeln 12 § 1, 12 § 1ter oder 13bis § 2 Nr. 1 oder 2 des Königlichen |
| Erlasses Nr. 38 erwähnten Beiträge verpflichtet sein, | Erlasses Nr. 38 erwähnten Beiträge verpflichtet sein, |
| 3. die in Nr. 2 erwähnten Beiträge während des Zeitraums von sechzehn | 3. die in Nr. 2 erwähnten Beiträge während des Zeitraums von sechzehn |
| Quartalen vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der | Quartalen vor dem ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der |
| Umstand eingetreten ist, für mindestens vier Quartale tatsächlich | Umstand eingetreten ist, für mindestens vier Quartale tatsächlich |
| gezahlt haben, | gezahlt haben, |
| 4. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, | 4. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, |
| keine Berufstätigkeit ausüben, | keine Berufstätigkeit ausüben, |
| 5. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, | 5. ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem der Umstand eingetreten ist, |
| keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, | keinen Anspruch auf Ersatzeinkünfte geltend machen können, |
| 6. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des | 6. ihren Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des |
| Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
| der natürlichen Personen in Belgien haben. | der natürlichen Personen in Belgien haben. |
| § 2 - Unter dem in § 1 erwähnten "Umstand" versteht man: | § 2 - Unter dem in § 1 erwähnten "Umstand" versteht man: |
| 1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen das | 1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen das |
| Konkurseröffnungsurteil, | Konkurseröffnungsurteil, |
| 2. in den in Artikel 4 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen die Einstellung | 2. in den in Artikel 4 Nr. 2 und 4 erwähnten Fällen die Einstellung |
| der selbständigen Tätigkeit, | der selbständigen Tätigkeit, |
| 3. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Beginn der | 3. in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen den Beginn der |
| Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. | Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. |
| Art. 6 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den | Art. 6 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den |
| Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nur geltend machen, sofern sie: | Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen nur geltend machen, sofern sie: |
| 1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen nicht auf der Grundlage | 1. in den in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Fällen nicht auf der Grundlage |
| der Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt | der Artikel 489, 489bis und 489ter des Strafgesetzbuches verurteilt |
| worden sind, | worden sind, |
| 2. in den in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Fällen im Sinne des | 2. in den in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Fällen im Sinne des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 5. Juli 1998 ihre Zahlungsunfähigkeit | vorerwähnten Gesetzes vom 5. Juli 1998 ihre Zahlungsunfähigkeit |
| offensichtlich nicht organisiert haben, | offensichtlich nicht organisiert haben, |
| 3. in den in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen den Anspruch auf | 3. in den in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen den Anspruch auf |
| Überbrückungsmaßnahmen nicht infolge betrügerischer Machenschaften | Überbrückungsmaßnahmen nicht infolge betrügerischer Machenschaften |
| oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen erlangt | oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen erlangt |
| haben. | haben. |
| KAPITEL 4 - Gewährungszeitraum | KAPITEL 4 - Gewährungszeitraum |
| Art. 7 - § 1 - Der Zeitraum für die Gewährung der finanziellen | Art. 7 - § 1 - Der Zeitraum für die Gewährung der finanziellen |
| Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der | Leistung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der |
| in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. | in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. |
| § 2 - Der Zeitraum für die Gewährung der sozialrechtlichen Ansprüche | § 2 - Der Zeitraum für die Gewährung der sozialrechtlichen Ansprüche |
| beginnt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der in | beginnt am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal, in dem der in |
| Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. | Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. |
| § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in | § 3 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner können den in |
| Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals | Artikel 3 erwähnten Anspruch auf Überbrückungsmaßnahmen mehrmals |
| geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während | geltend machen, wobei sich die Gesamtdauer dieses Anspruchs während |
| der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: | der gesamten Berufslaufbahn jedoch nicht auf mehr belaufen darf als: |
| 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und | 1. zwölf Monate, was die finanzielle Leistung betrifft, und |
| 2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. | 2. vier Quartale, was die sozialrechtlichen Ansprüche betrifft. |
| Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die | Die Gesamtdauer wird jedoch um die Monate und Quartale verringert, die |
| der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des | der Selbständige, Helfer oder mithelfende Ehepartner aufgrund des |
| Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines | Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung eines |
| Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner | Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige und seiner |
| Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen | Ausführungserlasse seit dem 1. Juli 1997 bereits in Anspruch genommen |
| hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die | hat, Artikel 2bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses und die |
| Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen. | Ausführungserlasse dieses Artikels ausgenommen. |
| KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL 5 - Gemeinsame Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Beantragungsverfahren | Abschnitt 1 - Beantragungsverfahren |
| Art. 8 - § 1 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner müssen | Art. 8 - § 1 - Selbständige, Helfer und mithelfende Ehepartner müssen |
| ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen, der sie | ihren Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen, der sie |
| zuletzt angeschlossen waren. | zuletzt angeschlossen waren. |
| Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Antrag spätestens innerhalb | Zur Vermeidung des Ausschlusses muss der Antrag spätestens innerhalb |
| des zweiten Quartals nach dem Quartal eingereicht werden, in dem der | des zweiten Quartals nach dem Quartal eingereicht werden, in dem der |
| in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. | in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. |
| § 2 - Der Antrag muss per Einschreibebrief, durch Hinterlegung eines | § 2 - Der Antrag muss per Einschreibebrief, durch Hinterlegung eines |
| Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung oder, wenn möglich, auf | Antrags vor Ort gegen Empfangsbestätigung oder, wenn möglich, auf |
| elektronischem Wege gemäß den im Gesetz vom 24. Februar 2003 zur | elektronischem Wege gemäß den im Gesetz vom 24. Februar 2003 zur |
| Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über | Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über |
| elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der | elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der |
| Föderalbehörde bestimmten Modalitäten und Bedingungen eingereicht | Föderalbehörde bestimmten Modalitäten und Bedingungen eingereicht |
| werden. | werden. |
| Die Sozialversicherungskasse registriert jeden auf die vorerwähnte | Die Sozialversicherungskasse registriert jeden auf die vorerwähnte |
| Weise eingereichten Antrag im Datennetz des Sozialstatuts der | Weise eingereichten Antrag im Datennetz des Sozialstatuts der |
| Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird. | Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet wird. |
| Wenn der Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, gilt das Datum | Wenn der Antrag per Einschreibebrief eingereicht wird, gilt das Datum |
| des Poststempels als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. | des Poststempels als Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. |
| Wenn der Antrag durch Hinterlegung eines Antrags eingereicht worden | Wenn der Antrag durch Hinterlegung eines Antrags eingereicht worden |
| ist, registriert die Sozialversicherungskasse den Antrag unverzüglich | ist, registriert die Sozialversicherungskasse den Antrag unverzüglich |
| und händigt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der das | und händigt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung aus, in der das |
| Registrierungsdatum angegeben ist. Das Registrierungsdatum gilt als | Registrierungsdatum angegeben ist. Das Registrierungsdatum gilt als |
| Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. | Datum, an dem der Antrag eingereicht worden ist. |
| Wenn der Antrag auf elektronischem Wege eingereicht wird, gilt das | Wenn der Antrag auf elektronischem Wege eingereicht wird, gilt das |
| Datum der elektronischen Versendung als Datum, an dem der Antrag | Datum der elektronischen Versendung als Datum, an dem der Antrag |
| eingereicht worden ist. | eingereicht worden ist. |
| § 3 - Die Sozialversicherungskasse fordert den Antragsteller | § 3 - Die Sozialversicherungskasse fordert den Antragsteller |
| unverzüglich auf, binnen dreißig Tagen ein Auskunftsformular | unverzüglich auf, binnen dreißig Tagen ein Auskunftsformular |
| ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzuschicken. | ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzuschicken. |
| Abschnitt 2 - Beschluss | Abschnitt 2 - Beschluss |
| Art. 9 - Die Sozialversicherungskasse überprüft, ob die Bedingungen | Art. 9 - Die Sozialversicherungskasse überprüft, ob die Bedingungen |
| des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erfüllt sind. | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erfüllt sind. |
| Die Sozialversicherungskasse notifiziert dem Antragsteller den | Die Sozialversicherungskasse notifiziert dem Antragsteller den |
| Beschluss per Einschreibebrief. Wird der Antrag abgelehnt, werden die | Beschluss per Einschreibebrief. Wird der Antrag abgelehnt, werden die |
| Gründe und die Möglichkeiten einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht | Gründe und die Möglichkeiten einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht |
| in dieser Notifizierung angegeben. | in dieser Notifizierung angegeben. |
| Die Sozialversicherungskasse registriert den Beschluss im Datennetz | Die Sozialversicherungskasse registriert den Beschluss im Datennetz |
| des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet | des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut verwaltet |
| wird. | wird. |
| Sobald die Sozialversicherungskasse einen Beschluss gefasst hat, zahlt | Sobald die Sozialversicherungskasse einen Beschluss gefasst hat, zahlt |
| sie, wenn nötig, die finanzielle Leistung aus. | sie, wenn nötig, die finanzielle Leistung aus. |
| Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der finanziellen Leistung | Abschnitt 3 - Monatlicher Betrag der finanziellen Leistung |
| Art. 10 - § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung | Art. 10 - § 1 - Der monatliche Betrag der finanziellen Leistung |
| entspricht dem monatlichen Betrag der Mindestpension eines | entspricht dem monatlichen Betrag der Mindestpension eines |
| Selbständigen, der die Bedingungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Selbständigen, der die Bedingungen von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
| des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die |
| Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erfüllt, wie | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erfüllt, wie |
| in Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | in Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
| von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnt. | von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnt. |
| Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den höheren monatlichen | Der Anspruchsberechtigte kann jedoch auf den höheren monatlichen |
| Betrag der Mindestpension eines Selbständigen, der die Bedingungen von | Betrag der Mindestpension eines Selbständigen, der die Bedingungen von |
| Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. | Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. |
| 72 erfüllt, wie in Buch III Titel IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom | 72 erfüllt, wie in Buch III Titel IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom |
| 15. Mai 1984 erwähnt, Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter | 15. Mai 1984 erwähnt, Anspruch erheben, sofern er ein "Berechtigter |
| mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses | mit Familienlasten" im Sinne von Artikel 225 des Königlichen Erlasses |
| vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten | vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten |
| Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung ist. | Entschädigungspflichtversicherung ist. |
| Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand | Die Eigenschaft eines "Berechtigten mit Familienlasten" wird anhand |
| einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. Solange die | einer Bescheinigung des Versicherungsträgers nachgewiesen. Solange die |
| Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Bescheinigung | Sozialversicherungskasse nicht über die erforderliche Bescheinigung |
| verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den monatlichen Betrag der | verfügt, beschränkt sich der Anspruch auf den monatlichen Betrag der |
| Mindestpension eines Selbständigen gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 | Mindestpension eines Selbständigen gemäß Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
| des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72. Wenn sich auf der | des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72. Wenn sich auf der |
| Grundlage der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der | Grundlage der erforderlichen Bescheinigung herausstellt, dass der |
| Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss | Anspruchsberechtigte als "Berechtigter mit Familienlasten" gilt, muss |
| die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. | die Sozialversicherungskasse die notwendige Regularisierung vornehmen. |
| § 2 - Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb des Zeitraums für die | § 2 - Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb des Zeitraums für die |
| Gewährung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen die Eigenschaft | Gewährung des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen die Eigenschaft |
| eines "Berechtigten mit Familienlasten" im Sinne von § 1 erhält oder | eines "Berechtigten mit Familienlasten" im Sinne von § 1 erhält oder |
| verliert, wird der monatliche Betrag ab dem Monat nach Eintreten | verliert, wird der monatliche Betrag ab dem Monat nach Eintreten |
| dieser Begebenheit geändert. | dieser Begebenheit geändert. |
| Abschnitt 4 - Änderungen | Abschnitt 4 - Änderungen |
| Art. 11 - § 1 - Sobald die Sozialversicherungskasse von irgendeinem | Art. 11 - § 1 - Sobald die Sozialversicherungskasse von irgendeinem |
| Sachverhalt Kenntnis erhält, der ein Hindernis für den Anspruch auf | Sachverhalt Kenntnis erhält, der ein Hindernis für den Anspruch auf |
| die in Artikel 3 erwähnten Überbrückungsmaßnahmen darstellt, | die in Artikel 3 erwähnten Überbrückungsmaßnahmen darstellt, |
| notifiziert die Sozialversicherungskasse einen neuen mit Gründen | notifiziert die Sozialversicherungskasse einen neuen mit Gründen |
| versehenen Beschluss per Einschreibebrief. Die | versehenen Beschluss per Einschreibebrief. Die |
| Sozialversicherungskasse registriert jeden neuen Beschluss im | Sozialversicherungskasse registriert jeden neuen Beschluss im |
| Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut | Datennetz des Sozialstatuts der Selbständigen, das vom Landesinstitut |
| verwaltet wird. | verwaltet wird. |
| § 2 - Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der | § 2 - Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der |
| Sozialversicherungskasse binnen fünfzehn Kalendertagen jede | Sozialversicherungskasse binnen fünfzehn Kalendertagen jede |
| Begebenheit mitzuteilen, die möglicherweise Einfluss auf die | Begebenheit mitzuteilen, die möglicherweise Einfluss auf die |
| finanzielle Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat. | finanzielle Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat. |
| § 3 - Jede Änderung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen wird | § 3 - Jede Änderung der in Artikel 5 erwähnten Bedingungen wird |
| wirksam: | wirksam: |
| 1. für die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung am ersten | 1. für die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung am ersten |
| Tag des Monats nach dem Monat der Änderung, | Tag des Monats nach dem Monat der Änderung, |
| 2. für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten sozialrechtlichen Ansprüche am | 2. für die in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten sozialrechtlichen Ansprüche am |
| ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Änderung. | ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Änderung. |
| § 4 - Die finanzielle Leistung wird während des ganzen Monats, in dem | § 4 - Die finanzielle Leistung wird während des ganzen Monats, in dem |
| eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder des ganzen Monats, in dem | eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder des ganzen Monats, in dem |
| Anspruch auf ein Ersatzeinkommen erhoben werden kann, ausgesetzt. | Anspruch auf ein Ersatzeinkommen erhoben werden kann, ausgesetzt. |
| Abschnitt 5 - Rückforderung | Abschnitt 5 - Rückforderung |
| Art. 12 - Die Sozialversicherungskasse muss unrechtmäßig ausgezahlte | Art. 12 - Die Sozialversicherungskasse muss unrechtmäßig ausgezahlte |
| Beträge zurückfordern, notfalls auf dem Klageweg. Zurückgeforderte | Beträge zurückfordern, notfalls auf dem Klageweg. Zurückgeforderte |
| Beträge werden dem Landesinstitut überwiesen. | Beträge werden dem Landesinstitut überwiesen. |
| Wenn der Anspruchsberechtigte den Bestimmungen von Artikel 6 nicht | Wenn der Anspruchsberechtigte den Bestimmungen von Artikel 6 nicht |
| entspricht oder er wissentlich und willentlich seiner | entspricht oder er wissentlich und willentlich seiner |
| Sozialversicherungskasse nicht gemäß Artikel 11 § 2 jede Begebenheit | Sozialversicherungskasse nicht gemäß Artikel 11 § 2 jede Begebenheit |
| mitgeteilt hat, die möglicherweise Einfluss auf die finanzielle | mitgeteilt hat, die möglicherweise Einfluss auf die finanzielle |
| Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat, wird zudem die | Leistung und die sozialrechtlichen Ansprüche hat, wird zudem die |
| finanzielle Leistung, die er bezogen hat, vollständig von der | finanzielle Leistung, die er bezogen hat, vollständig von der |
| Sozialversicherungskasse zurückgefordert, die ihm diese finanzielle | Sozialversicherungskasse zurückgefordert, die ihm diese finanzielle |
| Leistung ausgezahlt hat. | Leistung ausgezahlt hat. |
| Art. 13 - Das Landesinstitut kann ganz oder teilweise von der | Art. 13 - Das Landesinstitut kann ganz oder teilweise von der |
| Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter finanzieller Leistungen | Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter finanzieller Leistungen |
| absehen. | absehen. |
| Ein solcher Verzicht ist nur möglich, wenn: | Ein solcher Verzicht ist nur möglich, wenn: |
| 1. der Schuldner bedürftig ist oder sich in einer Situation befindet, | 1. der Schuldner bedürftig ist oder sich in einer Situation befindet, |
| die der Bedürftigkeit nahekommt, | die der Bedürftigkeit nahekommt, |
| 2. die geringe Höhe des zurückzufordernden Betrags die Entstehung von | 2. die geringe Höhe des zurückzufordernden Betrags die Entstehung von |
| Kosten nicht rechtfertigt, | Kosten nicht rechtfertigt, |
| 3. die Rückforderung aus der Berichtigung eines von der zuständigen | 3. die Rückforderung aus der Berichtigung eines von der zuständigen |
| Sozialversicherungskasse oder einer anderen Einrichtung für soziale | Sozialversicherungskasse oder einer anderen Einrichtung für soziale |
| Sicherheit begangenen Fehlers hervorgeht. | Sicherheit begangenen Fehlers hervorgeht. |
| Art. 14 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung | Art. 14 - Wenn die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte finanzielle Leistung |
| durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse unrechtmäßig | durch Nachlässigkeit einer Sozialversicherungskasse unrechtmäßig |
| ausgezahlt worden ist und sich die Rückforderung des unrechtmäßig | ausgezahlt worden ist und sich die Rückforderung des unrechtmäßig |
| ausgezahlten Betrags als unmöglich herausstellt, wird die | ausgezahlten Betrags als unmöglich herausstellt, wird die |
| Sozialversicherungskasse durch Beschluss des für das Sozialstatut der | Sozialversicherungskasse durch Beschluss des für das Sozialstatut der |
| Selbständigen zuständigen Ministers dafür verantwortlich erklärt und | Selbständigen zuständigen Ministers dafür verantwortlich erklärt und |
| gehen die betreffenden Beträge zu Lasten des Aufkommens der Beiträge, | gehen die betreffenden Beträge zu Lasten des Aufkommens der Beiträge, |
| die zur Deckung der Verwaltungskosten der betreffenden | die zur Deckung der Verwaltungskosten der betreffenden |
| Sozialversicherungskasse bestimmt sind. | Sozialversicherungskasse bestimmt sind. |
| Abschnitt 6 - Verjährung | Abschnitt 6 - Verjährung |
| Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 2 | Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 § 1 Absatz 2 |
| verjährt der Anspruch auf Zahlung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten | verjährt der Anspruch auf Zahlung der in Artikel 3 Nr. 1 erwähnten |
| finanziellen Leistung in drei Jahren. | finanziellen Leistung in drei Jahren. |
| Die Frist von drei Jahren setzt am ersten Tag des Quartals nach dem | Die Frist von drei Jahren setzt am ersten Tag des Quartals nach dem |
| Quartal ein, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. | Quartal ein, in dem der in Artikel 5 § 2 erwähnte Umstand eintritt. |
| Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung | Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung |
| durch einen per Einschreibebrief bei der zuständigen | durch einen per Einschreibebrief bei der zuständigen |
| Sozialversicherungskasse eingereichten Antrag auf Auszahlung | Sozialversicherungskasse eingereichten Antrag auf Auszahlung |
| unterbrochen. Die Unterbrechung ist für drei Jahre gültig und darf | unterbrochen. Die Unterbrechung ist für drei Jahre gültig und darf |
| erneuert werden. | erneuert werden. |
| Die zuständige Sozialversicherungskasse darf in keinem Fall von der im | Die zuständige Sozialversicherungskasse darf in keinem Fall von der im |
| vorliegenden Artikel festgelegten Verjährung absehen. | vorliegenden Artikel festgelegten Verjährung absehen. |
| Art. 16 - Der Anspruch auf Rückforderung der in Artikel 3 Nr. 1 | Art. 16 - Der Anspruch auf Rückforderung der in Artikel 3 Nr. 1 |
| erwähnten unrechtmäßig ausgezahlten finanziellen Leistung verjährt in | erwähnten unrechtmäßig ausgezahlten finanziellen Leistung verjährt in |
| drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung. | drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung. |
| Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung | Neben den im Zivilgesetzbuch angegebenen Ursachen wird die Verjährung |
| durch die Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Leistungen, die dem | durch die Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Leistungen, die dem |
| Schuldner per Einschreibebrief notifiziert wird, unterbrochen. | Schuldner per Einschreibebrief notifiziert wird, unterbrochen. |
| Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die | Die Verjährungsfrist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die |
| unrechtmäßig ausgezahlte finanzielle Leistung aufgrund betrügerischer | unrechtmäßig ausgezahlte finanzielle Leistung aufgrund betrügerischer |
| Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich | Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich |
| unvollständiger Erklärungen bezogen wurde, oder wenn der | unvollständiger Erklärungen bezogen wurde, oder wenn der |
| Anspruchsberechtigte die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung | Anspruchsberechtigte die in Artikel 11 § 2 erwähnte Verpflichtung |
| nicht eingehalten hat. | nicht eingehalten hat. |
| Abschnitt 7 - Beauftragung | Abschnitt 7 - Beauftragung |
| Art. 17 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 17 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| folgende Modalitäten festlegen: | folgende Modalitäten festlegen: |
| 1. Situationen, die aufgrund von Artikel 4 Nr. 3 und 4 berücksichtigt | 1. Situationen, die aufgrund von Artikel 4 Nr. 3 und 4 berücksichtigt |
| werden können, | werden können, |
| 2. Art und Weise, wie der Nachweis einer Situation aufgrund von | 2. Art und Weise, wie der Nachweis einer Situation aufgrund von |
| Artikel 4 Nr. 3 und 4 erbracht werden kann, | Artikel 4 Nr. 3 und 4 erbracht werden kann, |
| 3. Angaben, die von der Sozialversicherungskasse aufgrund von Artikel | 3. Angaben, die von der Sozialversicherungskasse aufgrund von Artikel |
| 4 Nr. 3 und 4 überprüft werden müssen, | 4 Nr. 3 und 4 überprüft werden müssen, |
| 4. Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen wird, dass die Unterbrechung | 4. Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen wird, dass die Unterbrechung |
| der selbständigen Tätigkeit in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen | der selbständigen Tätigkeit in den in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten Fällen |
| begonnen hat, | begonnen hat, |
| 5. unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 3 | 5. unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 3 |
| Verknüpfung der Dauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen mit dem | Verknüpfung der Dauer des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen mit dem |
| Zeitraum, während dessen Selbstständige, Helfer oder mithelfende | Zeitraum, während dessen Selbstständige, Helfer oder mithelfende |
| Ehepartner Pensionsansprüche im Sozialstatut der Selbständigen | Ehepartner Pensionsansprüche im Sozialstatut der Selbständigen |
| erworben haben, | erworben haben, |
| 6. dass in Abweichung von Artikel 10 § 1 mithelfenden Ehepartnern ein | 6. dass in Abweichung von Artikel 10 § 1 mithelfenden Ehepartnern ein |
| niedrigerer Betrag der finanziellen Leistung gewährt wird, | niedrigerer Betrag der finanziellen Leistung gewährt wird, |
| 7. Bedingungen, die eine Abweichung von Artikel 5 § 1 Nr. 4 und | 7. Bedingungen, die eine Abweichung von Artikel 5 § 1 Nr. 4 und |
| Artikel 11 § 4 ermöglichen. | Artikel 11 § 4 ermöglichen. |
| KAPITEL 6 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 6 - Abänderungsbestimmungen |
| Art. 18 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Art. 18 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
| Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
| Selbständigen] | Selbständigen] |
| Art. 21 - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6ter des am 14. Juli 1994 | Art. 21 - Artikel 32 Absatz 1 Nr. 6ter des am 14. Juli 1994 |
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 17. | Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 17. |
| Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: | Juli 2015, wird wie folgt ersetzt: |
| "6ter. Selbständige, die die Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen | "6ter. Selbständige, die die Aufrechterhaltung der sozialrechtlichen |
| Ansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen, wie in | Ansprüche im Rahmen des Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen, wie in |
| Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung | Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 zur Einführung |
| eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnt, | eines Anspruchs auf Überbrückungsmaßnahmen für Selbständige erwähnt, |
| während höchstens vier Quartalen geltend machen. | während höchstens vier Quartalen geltend machen. |
| Was die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten | Was die in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten |
| Selbständigen, Helfer oder mithelfenden Ehepartner betrifft, beginnt | Selbständigen, Helfer oder mithelfenden Ehepartner betrifft, beginnt |
| dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem | dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem |
| Quartal, in dem der in Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes | Quartal, in dem der in Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes |
| erwähnte Umstand eintritt,". | erwähnte Umstand eintritt,". |
| Art. 22 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. | Art. 22 - [Bestimmung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. |
| November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das | November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das |
| Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des | Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des |
| Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
| und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen] | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen] |
| KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen | KAPITEL 7 - Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen |
| Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] |
| Art. 24 - § 1 - [Übergangsbestimmung] | Art. 24 - § 1 - [Übergangsbestimmung] |
| § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 | § 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 5 § 2 |
| des vorliegenden Gesetzes erwähnten Umstände, die ab dem Datum des | des vorliegenden Gesetzes erwähnten Umstände, die ab dem Datum des |
| Inkrafttretens dieses Gesetzes eintreten. | Inkrafttretens dieses Gesetzes eintreten. |
| Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
| W. BORSUS | W. BORSUS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |