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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
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22 DECEMBRE 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) 22 DECEMBER 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 5, 6,
articles 5, 6, 58, 59, 64, 65 et 105 de la loi du 22 décembre 2008 58, 59, 64, 65 en 105 van de wet van 22 december 2008 houdende diverse
portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008). bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Soziale Eingliederung TITEL 3 - Soziale Eingliederung
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht
auf soziale Eingliederung auf soziale Eingliederung
Art. 5 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des Art. 5 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung
werden die Wörter "ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren werden die Wörter "ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren
der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte
notifiziert werden müssen" durch die Wörter "ab der Feststellung des notifiziert werden müssen" durch die Wörter "ab der Feststellung des
Ausbleibens eines Beschlusses seitens des Zentrums innerhalb der in Ausbleibens eines Beschlusses seitens des Zentrums innerhalb der in
Artikel 21 § 1 bestimmten Frist" ersetzt. Artikel 21 § 1 bestimmten Frist" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen Hilfeleistungen
Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Hilfeleistungen wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 8 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das öffentliche « § 8 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das öffentliche
Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, für Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, für
die der Betreffende eine Mietgarantie beantragt, zuständig für die die der Betreffende eine Mietgarantie beantragt, zuständig für die
Gewährung dieser Hilfe, wenn der Betreffende eine Aufnahmestruktur im Gewährung dieser Hilfe, wenn der Betreffende eine Aufnahmestruktur im
Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von
Ausländern verlässt. » Ausländern verlässt. »
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen KAPITEL 2 - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Pensionen der lokalen Behörden Abschnitt 2 - Pensionen der lokalen Behörden
Art. 58 - Artikel 161bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch Art. 58 - Artikel 161bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom
12. Januar 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: 12. Januar 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 161bis - § 1 - [Wenn infolge der Umstrukturierung oder « Art. 161bis - § 1 - [Wenn infolge der Umstrukturierung oder
Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der
gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist,
Personal dieser Verwaltung einem oder mehreren privaten oder Personal dieser Verwaltung einem oder mehreren privaten oder
öffentlichen Arbeitgebern übertragen wird, die weder an der öffentlichen Arbeitgebern übertragen wird, die weder an der
gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden noch an der Regelung gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden noch an der Regelung
der Neuangeschlossenen beim Landesamt beteiligt sind, sind diese der Neuangeschlossenen beim Landesamt beteiligt sind, sind diese
Arbeitgeber ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung Arbeitgeber ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung
verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die
Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten
oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser
Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden
sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die
Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter
Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser lokalen Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser lokalen
Verwaltung, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben Verwaltung, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben
sind. sind.
Der Beitrag dieses Arbeitgebers oder dieser Arbeitgeber wird jedes Der Beitrag dieses Arbeitgebers oder dieser Arbeitgeber wird jedes
Jahr vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor festgelegt. Dieser Jahr vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor festgelegt. Dieser
Beitrag entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Beitrag entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die
Aufwendungen für die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des Aufwendungen für die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des
vorhergehenden Jahres gezahlten Ruhestands- und vorhergehenden Jahres gezahlten Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen mit einem Koeffizienten multipliziert, der Hinterbliebenenpensionen mit einem Koeffizienten multipliziert, der
dem Verhältnis der Lohnsumme des übertragenen Personals zur globalen dem Verhältnis der Lohnsumme des übertragenen Personals zur globalen
Lohnsumme der lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder Lohnsumme der lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder
Aufhebung entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die Aufhebung entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die
Gehälter der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, Gehälter der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind,
berücksichtigt. Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für berücksichtigt. Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsummen am Datum der Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsummen am Datum der
Personalübertragung festgelegt. Personalübertragung festgelegt.
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall geht die Pension beziehungsweise § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall geht die Pension beziehungsweise
der Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des der Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des
Beginns der Pension zu Lasten des Arbeitgebers, an den dieser Beginns der Pension zu Lasten des Arbeitgebers, an den dieser
Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen
Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet.
§ 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen § 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen
Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der
umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen
privaten oder öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, dem Landesamt für privaten oder öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, dem Landesamt für
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine
Namenliste der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese Namenliste der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese
Mitteilung muss spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung muss spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der
Übertragung des Personals erfolgen. » Übertragung des Personals erfolgen. »
Art. 59- Artikel 61quater desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 59- Artikel 61quater desselben Gesetzes wird durch folgende
Absätze ergänzt: Absätze ergänzt:
« Die Bestimmungen von Artikel 161bis §§ 1 bis 3, wie abgeändert durch « Die Bestimmungen von Artikel 161bis §§ 1 bis 3, wie abgeändert durch
Artikel 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung Artikel 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I), sind ausschliesslich anwendbar auf die verschiedener Bestimmungen (I), sind ausschliesslich anwendbar auf die
lokalen Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 2009 umstrukturiert oder lokalen Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 2009 umstrukturiert oder
aufgehoben worden sind. aufgehoben worden sind.
Die Bestimmungen von Artikel 161bis, wie sie vor ihrer Abänderung Die Bestimmungen von Artikel 161bis, wie sie vor ihrer Abänderung
durch denselben Artikel 58 lauteten, bleiben anwendbar auf die durch denselben Artikel 58 lauteten, bleiben anwendbar auf die
zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. Januar 2009 erfolgten zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. Januar 2009 erfolgten
Umstrukturierungen und Aufhebungen. » Umstrukturierungen und Aufhebungen. »
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung
einer Einkommensgarantie für Betagte - Stabilisierung des Betrags des einer Einkommensgarantie für Betagte - Stabilisierung des Betrags des
garantierten Einkommens garantierten Einkommens
Art. 64 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung Art. 64 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung
einer Einkommensgarantie für Betagte wird wie folgt ersetzt: einer Einkommensgarantie für Betagte wird wie folgt ersetzt:
« Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 des « Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 des
Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten
Einkommens für Betagte erhalten die Personen, die am 1. April 2009 Einkommens für Betagte erhalten die Personen, die am 1. April 2009
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes ein garantiertes gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes ein garantiertes
Einkommen beziehen, dieses Einkommen weiter auf der Grundlage des Einkommen beziehen, dieses Einkommen weiter auf der Grundlage des
Betrags von März 2009, bis es für sie - auf ihren Antrag hin oder von Betrags von März 2009, bis es für sie - auf ihren Antrag hin oder von
Amts wegen - anlässlich einer Revision ihres Anrechts infolge der Amts wegen - anlässlich einer Revision ihres Anrechts infolge der
Gewährung einer Pension oder eines Vorteils, wie in Artikel 10 des Gewährung einer Pension oder eines Vorteils, wie in Artikel 10 des
oben genannten Gesetzes erwähnt, oder aber infolge einer Erhöhung der oben genannten Gesetzes erwähnt, oder aber infolge einer Erhöhung der
Existenzmittel zu einem Beschluss in Anwendung des vorliegenden Existenzmittel zu einem Beschluss in Anwendung des vorliegenden
Gesetzes kommt. Gesetzes kommt.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag variiert gemäss den Bestimmungen des § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag variiert gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. »
Art. 65 - Artikel 64 tritt am 1. April 2009 in Kraft. Art. 65 - Artikel 64 tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(...) (...)
TITEL 11 - Volksgesundheit TITEL 11 - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL 4 - Arzneimittel KAPITEL 4 - Arzneimittel
(...) (...)
Art. 105 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel Art. 105 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel
mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen,
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen
Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai
2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Um arzneimittelbezogene Probleme aufzuspüren, kann der König « Um arzneimittelbezogene Probleme aufzuspüren, kann der König
ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln in Sachen ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln in Sachen
Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit
von Patienten festlegen. Diese Regeln sehen Garantien in Bezug auf das von Patienten festlegen. Diese Regeln sehen Garantien in Bezug auf das
Einverständnis des Patienten, die Information des Patienten, die Einverständnis des Patienten, die Information des Patienten, die
eingeschränkte Übermittlung und die maximale Frist für die eingeschränkte Übermittlung und die maximale Frist für die
Aufbewahrung dieser Daten gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über Aufbewahrung dieser Daten gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten vor. » personenbezogener Daten vor. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der
Grossstädte Grossstädte
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen
Unternehmen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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