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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 DECEMBRE 2008. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 22 DECEMBER 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse |
Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 5, 6, |
articles 5, 6, 58, 59, 64, 65 et 105 de la loi du 22 décembre 2008 | 58, 59, 64, 65 en 105 van de wet van 22 december 2008 houdende diverse |
portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008). | bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I) | (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Soziale Eingliederung | TITEL 3 - Soziale Eingliederung |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht |
auf soziale Eingliederung | auf soziale Eingliederung |
Art. 5 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des | Art. 5 - In Artikel 47 § 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich des |
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung | Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung |
werden die Wörter "ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren | werden die Wörter "ab dem Tag nach Ablauf der Frist, innerhalb deren |
der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte | der Beschluss in Anwendung von Artikel 21 §§ 1 und 4 spätestens hätte |
notifiziert werden müssen" durch die Wörter "ab der Feststellung des | notifiziert werden müssen" durch die Wörter "ab der Feststellung des |
Ausbleibens eines Beschlusses seitens des Zentrums innerhalb der in | Ausbleibens eines Beschlusses seitens des Zentrums innerhalb der in |
Artikel 21 § 1 bestimmten Frist" ersetzt. | Artikel 21 § 1 bestimmten Frist" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen | Hilfeleistungen |
Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | Art. 6 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Hilfeleistungen wird ein Paragraph 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 8 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das öffentliche | « § 8 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 1 ist das öffentliche |
Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, für | Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, für |
die der Betreffende eine Mietgarantie beantragt, zuständig für die | die der Betreffende eine Mietgarantie beantragt, zuständig für die |
Gewährung dieser Hilfe, wenn der Betreffende eine Aufnahmestruktur im | Gewährung dieser Hilfe, wenn der Betreffende eine Aufnahmestruktur im |
Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die | Sinne von Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die |
Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von | Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von |
Ausländern verlässt. » | Ausländern verlässt. » |
(...) | (...) |
TITEL 8 - Pensionen | TITEL 8 - Pensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen | KAPITEL 2 - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Pensionen der lokalen Behörden | Abschnitt 2 - Pensionen der lokalen Behörden |
Art. 58 - Artikel 161bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch | Art. 58 - Artikel 161bis des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom | das Gesetz vom 30. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom |
12. Januar 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | 12. Januar 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 161bis - § 1 - [Wenn infolge der Umstrukturierung oder | « Art. 161bis - § 1 - [Wenn infolge der Umstrukturierung oder |
Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der | Aufhebung einer lokalen Verwaltung, die in Sachen Pensionen der |
gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, | gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden angeschlossen ist, |
Personal dieser Verwaltung einem oder mehreren privaten oder | Personal dieser Verwaltung einem oder mehreren privaten oder |
öffentlichen Arbeitgebern übertragen wird, die weder an der | öffentlichen Arbeitgebern übertragen wird, die weder an der |
gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden noch an der Regelung | gemeinsamen Pensionsregelung der lokalen Behörden noch an der Regelung |
der Neuangeschlossenen beim Landesamt beteiligt sind, sind diese | der Neuangeschlossenen beim Landesamt beteiligt sind, sind diese |
Arbeitgeber ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung | Arbeitgeber ab dem Datum der Umstrukturierung oder Aufhebung |
verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die | verpflichtet, ihren Beitrag zu den Aufwendungen für die |
Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten | Ruhestandspensionen derjenigen Personalmitglieder der umstrukturierten |
oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser | oder aufgehobenen lokalen Verwaltung zu leisten, die in dieser |
Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden | Eigenschaft vor der Umstrukturierung oder Aufhebung pensioniert worden |
sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die | sind. Dies gilt ebenso für die Aufwendungen für die |
Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter | Hinterbliebenenpensionen der Anspruchsberechtigten vorerwähnter |
Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser lokalen | Personalmitglieder oder der Personalmitglieder dieser lokalen |
Verwaltung, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben | Verwaltung, die vor der Umstrukturierung oder Aufhebung verstorben |
sind. | sind. |
Der Beitrag dieses Arbeitgebers oder dieser Arbeitgeber wird jedes | Der Beitrag dieses Arbeitgebers oder dieser Arbeitgeber wird jedes |
Jahr vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor festgelegt. Dieser | Jahr vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor festgelegt. Dieser |
Beitrag entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die | Beitrag entspricht dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die |
Aufwendungen für die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des | Aufwendungen für die in Absatz 1 erwähnten, im Laufe des |
vorhergehenden Jahres gezahlten Ruhestands- und | vorhergehenden Jahres gezahlten Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen mit einem Koeffizienten multipliziert, der | Hinterbliebenenpensionen mit einem Koeffizienten multipliziert, der |
dem Verhältnis der Lohnsumme des übertragenen Personals zur globalen | dem Verhältnis der Lohnsumme des übertragenen Personals zur globalen |
Lohnsumme der lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder | Lohnsumme der lokalen Verwaltung bei deren Umstrukturierung oder |
Aufhebung entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die | Aufhebung entspricht. Für die Anwendung dieses Absatzes werden nur die |
Gehälter der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, | Gehälter der Personalmitglieder, die definitiv ernannt sind, |
berücksichtigt. Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für | berücksichtigt. Vorerwähnter Koeffizient wird vom Landesamt für |
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen unter |
Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsummen am Datum der | Berücksichtigung der jeweiligen Lohnsummen am Datum der |
Personalübertragung festgelegt. | Personalübertragung festgelegt. |
§ 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall geht die Pension beziehungsweise | § 2 - In dem in § 1 erwähnten Fall geht die Pension beziehungsweise |
der Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des | der Pensionsanteil für den übertragenen Bediensteten ab dem Datum des |
Beginns der Pension zu Lasten des Arbeitgebers, an den dieser | Beginns der Pension zu Lasten des Arbeitgebers, an den dieser |
Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen | Bedienstete übertragen worden ist. Handelt es sich um einen |
Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom | Pensionsanteil, wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom |
14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den | 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den |
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. | verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet. |
§ 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen | § 3 - Zur Ermöglichung der Anwendung der in § 1 enthaltenen |
Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der | Bestimmungen sind die in die Rechte und Verpflichtungen der |
umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen | umstrukturierten oder aufgehobenen lokalen Verwaltung eingetretenen |
privaten oder öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, dem Landesamt für | privaten oder öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, dem Landesamt für |
soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine | soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen eine |
Namenliste der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese | Namenliste der übertragenen Bediensteten zu übermitteln. Diese |
Mitteilung muss spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der | Mitteilung muss spätestens binnen zwei Monaten nach dem Datum der |
Übertragung des Personals erfolgen. » | Übertragung des Personals erfolgen. » |
Art. 59- Artikel 61quater desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 59- Artikel 61quater desselben Gesetzes wird durch folgende |
Absätze ergänzt: | Absätze ergänzt: |
« Die Bestimmungen von Artikel 161bis §§ 1 bis 3, wie abgeändert durch | « Die Bestimmungen von Artikel 161bis §§ 1 bis 3, wie abgeändert durch |
Artikel 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung | Artikel 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), sind ausschliesslich anwendbar auf die | verschiedener Bestimmungen (I), sind ausschliesslich anwendbar auf die |
lokalen Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 2009 umstrukturiert oder | lokalen Verwaltungen, die ab dem 1. Januar 2009 umstrukturiert oder |
aufgehoben worden sind. | aufgehoben worden sind. |
Die Bestimmungen von Artikel 161bis, wie sie vor ihrer Abänderung | Die Bestimmungen von Artikel 161bis, wie sie vor ihrer Abänderung |
durch denselben Artikel 58 lauteten, bleiben anwendbar auf die | durch denselben Artikel 58 lauteten, bleiben anwendbar auf die |
zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. Januar 2009 erfolgten | zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 1. Januar 2009 erfolgten |
Umstrukturierungen und Aufhebungen. » | Umstrukturierungen und Aufhebungen. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
einer Einkommensgarantie für Betagte - Stabilisierung des Betrags des | einer Einkommensgarantie für Betagte - Stabilisierung des Betrags des |
garantierten Einkommens | garantierten Einkommens |
Art. 64 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung | Art. 64 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung |
einer Einkommensgarantie für Betagte wird wie folgt ersetzt: | einer Einkommensgarantie für Betagte wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 des | « Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 des |
Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten | Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten |
Einkommens für Betagte erhalten die Personen, die am 1. April 2009 | Einkommens für Betagte erhalten die Personen, die am 1. April 2009 |
gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes ein garantiertes | gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes ein garantiertes |
Einkommen beziehen, dieses Einkommen weiter auf der Grundlage des | Einkommen beziehen, dieses Einkommen weiter auf der Grundlage des |
Betrags von März 2009, bis es für sie - auf ihren Antrag hin oder von | Betrags von März 2009, bis es für sie - auf ihren Antrag hin oder von |
Amts wegen - anlässlich einer Revision ihres Anrechts infolge der | Amts wegen - anlässlich einer Revision ihres Anrechts infolge der |
Gewährung einer Pension oder eines Vorteils, wie in Artikel 10 des | Gewährung einer Pension oder eines Vorteils, wie in Artikel 10 des |
oben genannten Gesetzes erwähnt, oder aber infolge einer Erhöhung der | oben genannten Gesetzes erwähnt, oder aber infolge einer Erhöhung der |
Existenzmittel zu einem Beschluss in Anwendung des vorliegenden | Existenzmittel zu einem Beschluss in Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes kommt. | Gesetzes kommt. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag variiert gemäss den Bestimmungen des | § 2 - Der in § 1 erwähnte Betrag variiert gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der | Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der |
Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der | Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der |
Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter | Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter |
Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. » |
Art. 65 - Artikel 64 tritt am 1. April 2009 in Kraft. | Art. 65 - Artikel 64 tritt am 1. April 2009 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL 11 - Volksgesundheit | TITEL 11 - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Arzneimittel | KAPITEL 4 - Arzneimittel |
(...) | (...) |
Art. 105 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel | Art. 105 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel |
mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen | mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen |
Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, | Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, |
die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen | die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen |
Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai | Stoffen verwendet werden können, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Mai |
2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2003, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Um arzneimittelbezogene Probleme aufzuspüren, kann der König | « Um arzneimittelbezogene Probleme aufzuspüren, kann der König |
ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln in Sachen | ausserdem durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Regeln in Sachen |
Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit | Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit |
von Patienten festlegen. Diese Regeln sehen Garantien in Bezug auf das | von Patienten festlegen. Diese Regeln sehen Garantien in Bezug auf das |
Einverständnis des Patienten, die Information des Patienten, die | Einverständnis des Patienten, die Information des Patienten, die |
eingeschränkte Übermittlung und die maximale Frist für die | eingeschränkte Übermittlung und die maximale Frist für die |
Aufbewahrung dieser Daten gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über | Aufbewahrung dieser Daten gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über |
den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten vor. » | personenbezogener Daten vor. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der |
Grossstädte | Grossstädte |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen |
Unternehmen | Unternehmen |
Frau I. VERVOTTE | Frau I. VERVOTTE |
Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: | Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |