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Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 2019. - Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 | 22 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 |
mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - | mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 |
loi du 22 avril 2019 portant modification de la loi coordonnée du 10 | april 2019 tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015 |
mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé | betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch |
(Moniteur belge du 14 mai 2019). | Staatsblad van 14 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom | 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom |
10. Mai 2015 | 10. Mai 2015 |
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen | KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen |
Heilpädagogik | Heilpädagogik |
Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über | Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über |
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz | die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich | "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich |
klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum | klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum |
begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie | begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie |
ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des | ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des |
Berufspraktikums begrenzt wird." | Berufspraktikums begrenzt wird." |
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" | 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" | a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die | b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die |
Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, | Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, |
wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. | wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich | "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich |
klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum | klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum |
begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik | begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik |
ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des | ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des |
Berufspraktikums begrenzt wird." | Berufspraktikums begrenzt wird." |
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" | 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" | a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" |
ersetzt. | ersetzt. |
b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch | b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch |
die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische | die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische |
Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. | Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. |
KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus | KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus |
einem Nicht-EU-Land | einem Nicht-EU-Land |
Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches | "Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches |
Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für | Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für |
gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, | gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, |
die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder | die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder |
68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines | 68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines |
Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, | Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, |
dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen | dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen |
worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten | worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten |
Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt | Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt |
haben. | haben. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden | § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden |
Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen | Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen |
versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die | versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. | Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. |
Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der | Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der |
Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des | Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des |
Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten | Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten |
hat. | hat. |
Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung | Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung |
oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem | oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem |
bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des | bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des |
betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der | betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der |
Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz | Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz |
noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden | noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden |
ist. | ist. |
Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat | Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat |
zur Stellungnahme vorgelegt. | zur Stellungnahme vorgelegt. |
Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach | Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach |
Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat | Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß | beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß |
denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund | denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund |
des vorliegenden Artikels erteilt werden können. | des vorliegenden Artikels erteilt werden können. |
§ 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das | § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das |
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in | von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in |
Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter | Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter |
die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des | die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des |
vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen | vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen |
Staatsangehörigen gleichgestellt." | Staatsangehörigen gleichgestellt." |
KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für | KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für |
außerordentliche medizinische Leistungen | außerordentliche medizinische Leistungen |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen | "Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen |
Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte | Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte |
nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis | nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis |
verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des | verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des |
Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus | Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus |
medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf | medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf |
ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche | ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche |
medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks | medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks |
Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in | Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in |
Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte, | Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte, |
diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt | diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt |
worden ist. | worden ist. |
Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens | Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens |
sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn | sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für | a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für |
den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische | den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische |
Leistung erfordert. | Leistung erfordert. |
b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der | b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der |
Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes | Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes |
verrichtet. | verrichtet. |
c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine | c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine |
Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. | Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. |
§ 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und | § 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und |
mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für | mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für |
die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag | die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag |
erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung | erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung |
und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention | und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention |
rechtfertigt. | rechtfertigt. |
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: | Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: |
a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich | a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich |
seinen Beruf ausübt, und | seinen Beruf ausübt, und |
b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes | b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes |
Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des | Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des |
betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des | betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des |
Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder | Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder |
ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt | ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt |
worden ist. | worden ist. |
Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die | Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die |
Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die |
den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens | den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens |
zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die | zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die |
Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in | Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung | § 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung |
erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf | erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf |
belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden: | belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden: |
a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer | a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer |
Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu | Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu |
erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen, | erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen, |
b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer." | b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer." |
KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte | KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte |
aus einem Nicht-EU-Land | aus einem Nicht-EU-Land |
Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen | "Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen |
versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der | versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der |
Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung | Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung |
bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus | bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus |
Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine | Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine |
beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können. | beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können. |
Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin | Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin |
erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen | erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen |
eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf | eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf |
eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen | eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen |
nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten | nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten |
ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. | ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. |
Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 | Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 |
erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen | erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen |
berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können, | berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können, |
die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die | die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist. | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist. |
§ 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn | § 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn |
folgende Bedingungen erfüllt sind: | folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem | 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem |
Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union | Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union |
ist. | ist. |
2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist | 2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist |
der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der | der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt | Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt |
oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen | oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen |
Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in | Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in |
seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere | seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere |
Fachkenntnis erlangen. | Fachkenntnis erlangen. |
3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der | 3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der |
Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten | Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten |
Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes | Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes |
statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der | statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der |
Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters. Der betreffende | Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters. Der betreffende |
Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an | Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an |
eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet, | eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet, |
gebunden. | gebunden. |
4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der | 4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die | Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die |
Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem | Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem |
hervorgeht: | hervorgeht: |
a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt, | a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt, |
b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der | b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der |
Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden, | Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden, |
das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen | das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen |
Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird, | Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird, |
c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der | c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der |
Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser | Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser |
Praktikumseinrichtung ausgebildet wird, | Praktikumseinrichtung ausgebildet wird, |
d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind, | d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind, |
e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht, | e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht, |
f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der | f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der |
Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach | Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach |
Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und | Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und |
entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden | entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden |
kann. | kann. |
Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung | Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung |
gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion | gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion |
Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der |
Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen |
von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt. | von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt. |
§ 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen | § 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen |
Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung | Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung |
anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die | anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag | Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag |
müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein. | müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein. |
Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er | Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er |
gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz | gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz |
oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug | oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug |
auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies | auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies |
berufliches Verhalten beigefügt. | berufliches Verhalten beigefügt. |
Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den | Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den |
Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen | Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. | Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. |
§ 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf | § 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf |
Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf | Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf |
Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden. | Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden. |
Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des | Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des |
Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten | Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten |
Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf | Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf |
Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung | Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei | Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei |
Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim | Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim |
Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen | Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. | Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. |
§ 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte | § 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte |
vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des | vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob | Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob |
die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten | die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten |
wurden. | wurden. |
Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis | Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis |
gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn | gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn |
Werktage, um die Akte zu vervollständigen. | Werktage, um die Akte zu vervollständigen. |
Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte | Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte |
unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen. | unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen. |
§ 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die | § 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die |
Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission | Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission |
und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit | und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit |
des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung | des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung |
der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit. | der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit. |
Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der | Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der |
Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte | Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte |
einen Bericht vor." | einen Bericht vor." |
KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von | KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5 | vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen | " § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen |
spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." | spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." |
KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von | KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am | "Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am |
31. August 2019 eingereicht werden." | 31. August 2019 eingereicht werden." |
KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen | KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen |
Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes | Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes |
werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische | werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische |
Berufungskommission" aufgehoben. | Berufungskommission" aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen." | "Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen." |
3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der | "Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der |
betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert." | betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert." |
Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder | Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder |
der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben. | der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen | das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen |
Berufungskommission," aufgehoben. | Berufungskommission," aufgehoben. |
KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker | KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt, | "Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt, |
nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die | nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus | Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus |
eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben, | eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben, |
die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die | die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die |
Arzneikunde, betreffen. | Arzneikunde, betreffen. |
§ 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, | § 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, |
die einem der folgenden Fachbereiche angehören: | die einem der folgenden Fachbereiche angehören: |
a) acht Offizinapothekern, | a) acht Offizinapothekern, |
b) vier Krankenhausapothekern, | b) vier Krankenhausapothekern, |
c) zwei Apothekern-klinischen Biologen, | c) zwei Apothekern-klinischen Biologen, |
d) zwei Industrieapothekern, | d) zwei Industrieapothekern, |
e) zwei Ärzten, | e) zwei Ärzten, |
f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen. | f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen. |
Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders | Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders |
vertraut. | vertraut. |
§ 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender | § 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender |
Stimme vertreten sein, nämlich: | Stimme vertreten sein, nämlich: |
- ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und | - ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte, | Gesundheitsprodukte, |
- ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und | - ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
- ein Vertreter der Apothekerkammer. | - ein Vertreter der Apothekerkammer. |
Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen | Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen |
Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder | Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder |
anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und | anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und |
Stimmenquorums berücksichtigt. | Stimmenquorums berücksichtigt. |
§ 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und | § 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und |
niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. | niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. |
§ 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) | § 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) |
erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine | erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine |
akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit | akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit |
mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich | mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich |
erworben haben. | erworben haben. |
§ 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion | § 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion |
bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den | bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den |
Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht | Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht |
organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung | organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung |
der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt. | der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt. |
§ 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in | § 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in |
einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei | einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei |
Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen. | Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen. |
Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von | Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von |
Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. | Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. |
§ 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch | § 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch |
der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit | der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit |
einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. | einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. |
Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige | Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige |
an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. | an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. |
§ 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein | § 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein |
stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen | stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen |
entspricht. | entspricht. |
§ 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen | § 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen |
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. | erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. |
§ 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den | § 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den |
Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der | Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der |
Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker. | Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker. |
§ 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann | § 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann |
Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen | Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen |
Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder | Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder |
vertreten ist. | vertreten ist. |
Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht, | Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht, |
kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während | kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während |
der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. | der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. |
§ 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher | § 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher |
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist | Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist |
die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. | die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. |
§ 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des | § 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des |
Föderalen Rates." | Föderalen Rates." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis | "Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis |
8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker | 8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker |
ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf | ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf |
Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt. | Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt. |
Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der | Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der |
Apotheker diese binnen vier Monaten ab. | Apotheker diese binnen vier Monaten ab. |
Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme | Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme |
abgegeben wurde." | abgegeben wurde." |
KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege | KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines | "Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines |
Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des | Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des |
Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer | Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer |
Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den | Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den |
Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen. | Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen. |
Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für | Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für |
Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des | Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des |
Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien | Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien |
sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor. | sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor. |
§ 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46 | § 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46 |
erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen | erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen |
Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, | Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, |
Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten. | Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau | Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau |
definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger | definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger |
Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der | Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der |
Gesundheitspflege. | Gesundheitspflege. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach |
Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates | Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates |
der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte | der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte |
(APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der | (APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der |
Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und | Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und |
der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte | der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte |
(APN) diese Tätigkeiten verrichten kann. | (APN) diese Tätigkeiten verrichten kann. |
§ 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer | § 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer |
pflegebezogenen Akte festgehalten." | pflegebezogenen Akte festgehalten." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |