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Vue multilingue de Loi du 22/04/2019
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Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling
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22 AVRIL 2019. - Loi portant modification de la loi coordonnée du 10 22 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10
mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé. - mei 2015 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22
loi du 22 avril 2019 portant modification de la loi coordonnée du 10 april 2019 tot wijziging van de gecoördineerde wet van 10 mei 2015
mai 2015 relative à l'exercice de professions des soins de santé betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch
(Moniteur belge du 14 mai 2019). Staatsblad van 14 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom 22. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des koordinierten Gesetzes vom
10. Mai 2015 10. Mai 2015
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen KAPITEL 1 - Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen
Heilpädagogik Heilpädagogik
Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über Art. 2 - Artikel 68/1 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich
klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum klinische Psychologie, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum
begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Psychologie
ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des
Berufspraktikums begrenzt wird." Berufspraktikums begrenzt wird."
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich"
ersetzt. ersetzt.
b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die b) Die Wörter "der zugelassene klinische Psychologe" werden durch die
Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie, Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische Psychologie,
wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt.
Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert: vom 10. Juli 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber des Diploms im Bereich
klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum klinische Heilpädagogik, die das in § 4 erwähnte Berufspraktikum
begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik begonnen haben, ohne vorherige Zulassung die klinische Heilpädagogik
ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des ausüben, wobei die Abweichung zeitlich auf die Dauer des
Berufspraktikums begrenzt wird." Berufspraktikums begrenzt wird."
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von" 2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "eigenständiger" durch das Wort "von"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich" a) Das Wort "Ausübung" wird durch die Wörter "Zulassung im Bereich"
ersetzt. ersetzt.
b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch b) Die Wörter "der zugelassene klinische Heilpädagoge" werden durch
die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische die Wörter "der Inhaber eines Diploms im Bereich klinische
Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt. Heilpädagogik, wie in § 2 Absatz 2 erwähnt," ersetzt.
KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus KAPITEL 2 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für Ärzte aus
einem Nicht-EU-Land einem Nicht-EU-Land
Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 145 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches "Art. 145 - § 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches
Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft für
gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten,
die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 23 § 2, 43, 45, 56, 63, 68/1 oder
68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines 68/2 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines
Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten,
dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen
worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten
Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt
haben. haben.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen unter den nachstehenden
Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen Bedingungen einen datierten, unterzeichneten und mit Gründen
versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen.
Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Dem Antrag sind Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der
Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des Antragsteller für den angestrebten Beruf die Gleichwertigkeit des
Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten Diploms sowie gegebenenfalls die Zulassung oder Registrierung erhalten
hat. hat.
Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung Der Antragsteller fügt seinem Antrag ebenfalls eine Bescheinigung
oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem oder, in deren Ermangelung, ein anderes Beweismittel bei, mit der/dem
bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des bestätigt wird, dass zum Zeitpunkt des Antrags die Ausübung des
betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten der
Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz Länder, in denen der Antragsteller den Beruf ausgeübt hat, weder ganz
noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt worden
ist. ist.
Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat Der Antrag wird vorher dem für den betreffenden Beruf zuständigen Rat
zur Stellungnahme vorgelegt. zur Stellungnahme vorgelegt.
Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach Für die Berufe eines Arztes und Zahnarztes kann der König nach
Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat Stellungnahme der Planungskommission durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß beratenen Erlass das Verfahren und die Modalitäten bestimmen, gemäß
denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund denen die Höchstanzahl Beglaubigungen festgelegt wird, die aufgrund
des vorliegenden Artikels erteilt werden können. des vorliegenden Artikels erteilt werden können.
§ 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines Diploms sind, das
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in
Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellt wurde, fallen nicht unter
die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des
vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen
Staatsangehörigen gleichgestellt." Staatsangehörigen gleichgestellt."
KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für KAPITEL 3 - Zugang zur Ausübung der Heilkunde in Belgien für
außerordentliche medizinische Leistungen außerordentliche medizinische Leistungen
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 145/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen "Art. 145/1 - § 1 - Im Fall einer außerordentlichen medizinischen
Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte Leistung, für die die in Belgien für den Fall verantwortlichen Ärzte
nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis nicht über die erforderliche medizinisch-technische Fachkenntnis
verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des verfügen, um die erforderlichen Handlungen für die Behandlung des
Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus Patienten, dessen Verlegung nach vernünftigem Ermessen aus
medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf medizinischen Gründen unmöglich ist, ordnungsgemäß zu verrichten, darf
ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche ein nichteuropäischer ausländischer Arzt, der für seine diesbezügliche
medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks medizinisch-technische Fachkenntnis allgemein bekannt ist und zwecks
Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in Behandlung dieses Sonderfalls in Belgien ausnahmsweise bestimmte in
Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte, Artikel 3 § 1 erwähnte medizinische Handlungen verrichten möchte,
diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt diese Handlungen erst verrichten, nachdem er vom König dazu ermächtigt
worden ist. worden ist.
Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens Die Berufsausübungsermächtigung gilt für eine Frist von höchstens
sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn sechzig Tagen und wird dem betreffenden Arzt nur dann erteilt, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für a) Der betreffende Arzt interveniert auf Ersuchen des Arztes, der für
den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische den Fall verantwortlich ist, der die außerordentliche medizinische
Leistung erfordert. Leistung erfordert.
b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der b) Die zugelassenen medizinischen Handlungen werden unter der
Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes Verantwortung des für die Behandlung verantwortlichen Arztes
verrichtet. verrichtet.
c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine c) Die Intervention des betreffenden Arztes ist durch eine
Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Berufshaftpflichtversicherung gedeckt.
§ 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und § 2 - Der betreffende Arzt muss einen datierten, unterzeichneten und
mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung seines Berufs bei dem für
die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag die Volksgesundheit zuständigen Minister einreichen. Im Antrag
erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung erläutert er die betreffende außerordentliche medizinische Leistung
und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention und die medizinisch-technische Fachkenntnis, die seine Intervention
rechtfertigt. rechtfertigt.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen: Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich a) die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er gewöhnlich
seinen Beruf ausübt, und seinen Beruf ausübt, und
b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes b) eine Bescheinigung oder, in deren Ermangelung, ein anderes
Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des Beweismittel, mit der/dem bestätigt wird, dass die Ausübung des
betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des betreffenden Berufs von den nationalen Behörden oder Gerichten des
Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder Landes, in dem der Antragsteller gewöhnlich seinen Beruf ausübt, weder
ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt ganz noch teilweise noch vorübergehend eingeschränkt oder untersagt
worden ist. worden ist.
Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die Bei Erhalt der vollständigen Antragsakte beantwortet die
Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, die
den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens den Antrag bearbeitet, den Antrag binnen einer Frist von höchstens
zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die zwanzig Werktagen. Im Fall einer Berufsausübungsermächtigung setzt die
Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in Generaldirektion die provinziale medizinische Kommission davon in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung § 3 - Der Arzt, dem eine außerordentliche Berufsausübungsermächtigung
erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf erteilt wird, ist von folgenden Erfordernissen befreit, die an die auf
belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden: belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Ärzte gestellt werden:
a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer a) von der Verpflichtung, seitens der zuständigen Behörden einer
Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu Gemeinschaft die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikationen zu
erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen, erlangen, und von der Verpflichtung, diese beglaubigen zu lassen,
b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer." b) von der Eintragung im Verzeichnis der Ärztekammer."
KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte KAPITEL 4 - Zugang zu einer klinischen Ausbildung in Belgien für Ärzte
aus einem Nicht-EU-Land aus einem Nicht-EU-Land
Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 146 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen "Art. 146 - § 1 - Der König ist ermächtigt, nach einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der versehenen Stellungnahme des Hohen Rates der Fachärzte und der
Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung Hausärzte besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung
bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit Ärzte aus
Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, eine
beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können. beschränkte klinische Ausbildung in Belgien absolvieren können.
Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin
erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen erwähnt steht, und die Begünstigten dürfen den Beruf, in dem ihnen
eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf
eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen eigene Verantwortung ausüben. Die Begünstigten dieser Freistellungen
nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten nehmen auf keinen Fall an dem in den Artikeln 28 und 29 erwähnten
ärztlichen Bereitschaftsdienst teil. ärztlichen Bereitschaftsdienst teil.
Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88
erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen
berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können, berücksichtigt werden, die zu einer Beteiligung Anlass geben können,
die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die die in dem am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetz über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt ist.
§ 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn § 2 - Diese besonderen Freistellungen können nur gewährt werden, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das von einem
Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union Drittland ausgestellt wurde, das nicht Mitglied der Europäischen Union
ist. ist.
2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist 2. Sofern es die Ausbildung nicht in seinem Herkunftsland gibt, ist
der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der der Begünstigte in einem Drittland, das nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt Europäischen Union ist, in der Ausbildung zum Hausarzt oder Facharzt
oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen oder ist er in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen
Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen und möchte er in
seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere
Fachkenntnis erlangen. Fachkenntnis erlangen.
3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der 3. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung findet unter der
Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten Koordination und Aufsicht eines vom König bestimmten
Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes Universitätskrankenhauses oder universitären Krankenhausdienstes
statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der statt, unter der Leitung und Aufsicht eines vom Minister der
Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters. Der betreffende Volksgesundheit zugelassenen Praktikumsleiters. Der betreffende
Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an Praktikumsleiter ist als selbständiger akademischer Mitarbeiter an
eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet, eine medizinische Fakultät, die einen vollständigen Lehrplan anbietet,
gebunden. gebunden.
4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der 4. Zwischen der Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die Europäischen Union ist, und der belgischen Universität, an der die
Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem Ausbildung stattfindet, wird ein Abkommen geschlossen, aus dem
hervorgeht: hervorgeht:
a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt, a) dass die Universität des Drittlandes den Begünstigten empfiehlt,
b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der b) dass die direkten und indirekten Kosten der Ausbildung von der
Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden, Universität des Drittlandes oder durch ein Stipendium getragen werden,
das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen das von einer belgischen Einrichtung, einer zwischenstaatlichen
Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird, Einrichtung oder einer Nichtregierungsorganisation (NGO) gewährt wird,
c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der c) dass der Begünstigte der einzige Anwärter ist, der auf der
Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser Grundlage des vorliegenden Artikels von dem Praktikumsleiter in dieser
Praktikumseinrichtung ausgebildet wird, Praktikumseinrichtung ausgebildet wird,
d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind, d) was die Ziele und Zwecke des Praktikums sind,
e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht, e) worin die Notwendigkeit dieser Ausbildung besteht,
f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der f) dass die Universität des Drittlandes, das nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach Europäischen Union ist, garantiert, dass die betreffende Person nach
Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und Abschluss der Ausbildung in das Herkunftsland zurückkehren kann und
entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden entweder die Ausbildung fortsetzt oder eine Stelle als Arzt bekleiden
kann. kann.
Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung Die besonderen Freistellungen werden unter der auflösenden Bedingung
gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion gewährt, dass der Begünstigte dem Generaldirektor der Generaldirektion
Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Gesundheitspflege des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor Beginn der
Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise Ausbildung gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen
von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt. von Ausländern einen Aufenthaltstitel zukommen lässt.
§ 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen § 3 - Ein Antrag auf Gewährung der in § 1 erwähnten besonderen
Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung
anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die anhand des Antragsformulars eingereicht werden, das von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag Volksgesundheit zuständigen Minister festgelegt wurde, und dem Antrag
müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein. müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein.
Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er Dem Antrag sind die Berufsausübungsermächtigung des Landes, in dem er
gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz gewöhnlich seinen Beruf ausübt, die Daten über den Versicherungsschutz
oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies auf die Berufshaftpflicht sowie ein Zeugnis über einwandfreies
berufliches Verhalten beigefügt. berufliches Verhalten beigefügt.
Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den Der Antrag auf besondere Freistellungen muss per Einschreiben an den
Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden.
§ 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf § 4 - Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwölf
Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf Monate Ausbildung in Belgien zu absolvieren. Die betreffenden zwölf
Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden. Monate Ausbildung können in separate Zeiträume unterteilt werden.
Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des Ausnahmsweise ist nach einer befürwortenden Stellungnahme des
Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten
Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf Ausbildungsjahres betreut hat, eine Verlängerung um maximal zwölf
Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung Monate möglich, sofern dies für den Abschluss der Ausbildung
erforderlich ist. erforderlich ist.
Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei Der mit Gründen versehene Verlängerungsantrag wird mindestens drei
Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim Monate vor der beantragten Verlängerung per Einschreiben beim
Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheitspflege des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht. Nahrungsmittelkette und Umwelt eingereicht.
§ 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte § 5 - Bevor die Akte dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte
vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des vorgelegt wird, überprüft die Generaldirektion Gesundheitspflege des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob Nahrungsmittelkette und Umwelt im Hinblick auf die Zulässigkeit, ob
die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten die Bestimmungen des vorliegenden Artikels vollständig eingehalten
wurden. wurden.
Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis Ist dies nicht der Fall, wird der Betreffende davon in Kenntnis
gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn gesetzt. Ab dieser Kenntnisnahme verfügt der Betreffende über fünfzehn
Werktage, um die Akte zu vervollständigen. Werktage, um die Akte zu vervollständigen.
Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte Wird die Frist von fünfzehn Werktagen überschritten, ist die Akte
unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen. unzulässig und wird die administrative Bearbeitung abgeschlossen.
§ 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die § 6 - Der Verantwortliche der Praktikumseinrichtung, in der die
Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission Ausbildung stattfindet, teilt der zuständigen medizinischen Kommission
und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit und dem zuständigen provinzialen Rat der Ärztekammer die Anwesenheit
des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung des Begünstigten, die Dauer der Ausbildung und den Umfang der Ausübung
der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit. der Heilkunst, wie in Absatz 1 erwähnt, mit.
Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der Nach Abschluss der Ausbildung legt der Verantwortliche der
Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte Praktikumseinrichtung dem Hohen Rat der Fachärzte und der Hausärzte
einen Bericht vor." einen Bericht vor."
KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von KAPITEL 5 - Zugang zu einem Heilhilfsberuf aufgrund von
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 7 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5 vom 17. Juli 2015 und 22. Juni 2016, wird durch einen Paragraphen 5
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen " § 5 - Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen
spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden." spätestens am 31. August 2019 eingereicht werden."
KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von KAPITEL 6 - Zugang zum Beruf des Kinesiotherapeuten aufgrund von
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 8 - Artikel 154 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am "Die auf vorliegendem Artikel beruhenden Anträge müssen spätestens am
31. August 2019 eingereicht werden." 31. August 2019 eingereicht werden."
KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen KAPITEL 7 - Medizinische Kommissionen
Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes Art. 9 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) desselben Gesetzes
werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische werden die Wörter "oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische
Berufungskommission" aufgehoben. Berufungskommission" aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 10 - Artikel 119 § 4 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen." "Der Betreffende kann sich von Personen seiner Wahl beistehen lassen."
3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der "Die von der Kommission gefassten Beschlüsse werden dem Rat der
betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert." betreffenden Kammer unverzüglich notifiziert."
Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder Art. 11 - In Artikel 129 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder
der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben. der medizinischen Berufungskommission" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 12 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen das Gesetz vom 10. Juli 2016, werden die Wörter "der medizinischen
Berufungskommission," aufgehoben. Berufungskommission," aufgehoben.
KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker KAPITEL 8 - Föderaler Rat der Apotheker
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt, "Art. 7/1 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat der Apotheker eingesetzt,
nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die nachstehend "Föderaler Rat" genannt, der den Auftrag hat, dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus
eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben, eigener Initiative Stellungnahmen über alle Angelegenheiten abzugeben,
die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die die die Ausübung des Apothekerberufs, darin einbegriffen die
Arzneikunde, betreffen. Arzneikunde, betreffen.
§ 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen, § 2 - Der Föderale Rat setzt sich aus zwanzig Mitgliedern zusammen,
die einem der folgenden Fachbereiche angehören: die einem der folgenden Fachbereiche angehören:
a) acht Offizinapothekern, a) acht Offizinapothekern,
b) vier Krankenhausapothekern, b) vier Krankenhausapothekern,
c) zwei Apothekern-klinischen Biologen, c) zwei Apothekern-klinischen Biologen,
d) zwei Industrieapothekern, d) zwei Industrieapothekern,
e) zwei Ärzten, e) zwei Ärzten,
f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen. f) zwei Vertretern der Dachorganisationen von Patientenorganisationen.
Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders Die Mitglieder sind mit der Ausübung der Arzneikunde besonders
vertraut. vertraut.
§ 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender § 3 - Im Föderalen Rat können noch weitere Personen mit beratender
Stimme vertreten sein, nämlich: Stimme vertreten sein, nämlich:
- ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und - ein Vertreter der Föderalagentur für Arzneimittel und
Gesundheitsprodukte, Gesundheitsprodukte,
- ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und - ein Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
- ein Vertreter der Apothekerkammer. - ein Vertreter der Apothekerkammer.
Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen Diese Personen sind keine Mitglieder des Föderalen Rates. Auf keinen
Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder Fall werden sie bei der Bewertung der sprachlichen Parität oder
anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und anderer Gleichgewichte oder für das Erreichen des Anwesenheits- und
Stimmenquorums berücksichtigt. Stimmenquorums berücksichtigt.
§ 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und § 4 - Im Rat ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und
niederländischsprachiger Mitglieder vertreten. niederländischsprachiger Mitglieder vertreten.
§ 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) § 5 - Jeder Fachbereich, wie in § 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis e)
erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine erwähnt, umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine
akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit
mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich mindestens fünf Jahren gründliche Kenntnisse in dem Fachbereich
erworben haben. erworben haben.
§ 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion § 6 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion
bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den
Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht
organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die entweder die Ausübung
der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt. der Arzneikunde oder die Ausübung der Heilkunde erlaubt.
§ 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in § 7 - Die in § 5 erwähnten Mitglieder, die gründliche Kenntnisse in
einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei einem Fachbereich erworben haben, werden auf einer Liste mit je zwei
Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen. Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen.
Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von
Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann. Absatz 1 als repräsentativ bezeichnet werden kann.
§ 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch § 8 - Sowohl der für die Volksgesundheit zuständige Minister als auch
der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit
einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind. einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind.
Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige
an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein.
§ 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein § 9 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein
stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen
entspricht. entspricht.
§ 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen § 10 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen
erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
§ 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den § 11 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt den
Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der Präsidenten und den Vizepräsidenten des Föderalen Rates außerhalb der
Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker. Mitglieder. Der Präsident ist Apotheker.
§ 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann § 12 - Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann
Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen
Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder
vertreten ist. vertreten ist.
Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht, Ist das Anwesenheitsquorum nach einem ersten Aufruf nicht erreicht,
kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während
der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden. der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden.
§ 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher § 13 - Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist
die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
§ 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des § 14 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des
Föderalen Rates." Föderalen Rates."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 143/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis "Art. 143/2 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der Artikel 6 bis
8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker 8 werden nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Apotheker
ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf ausgefertigt, die dieser entweder aus eigener Initiative oder auf
Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt. Antrag des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers abgibt.
Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der Beantragt der Minister eine Stellungnahme, gibt der Föderale Rat der
Apotheker diese binnen vier Monaten ab. Apotheker diese binnen vier Monaten ab.
Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme
abgegeben wurde." abgegeben wurde."
KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege KAPITEL 9 - Ausübung der Krankenpflege
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines "Art. 46/1 - § 1 - Niemand darf den Befähigungsnachweis eines
Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des Pflegeexperten (APN) innehaben, ohne Inhaber des Diploms oder des
Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers oder einer
Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den Krankenpflegerin zu sein, wie in Artikel 45 erwähnt, und ferner den
Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen. Bestimmungen des vorliegenden Artikels nachzukommen.
Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für
Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des Krankenpflege die Kriterien für die Erlangung des
Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien Befähigungsnachweises eines Pflegeexperten (APN) fest. Diese Kriterien
sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor. sehen mindestens ein Masterdiplom in Pflegewissenschaften vor.
§ 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46 § 2 - Zusätzlich zur Ausübung der Krankenpflege, wie in Artikel 46
erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen erwähnt, verrichtet der Pflegeexperte (APN) im Rahmen der komplexen
Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung, Krankenpflege medizinische Handlungen im Hinblick auf die Erhaltung,
Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten. Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten.
Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau Die in Absatz 1 erwähnte Pflege wird in Bezug auf eine genau
definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger definierte Patientenzielgruppe geleistet und erfolgt in enger
Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der Absprache mit dem Arzt und den eventuellen anderen Fachkräften der
Gesundheitspflege. Gesundheitspflege.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach
Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates
der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte der Fachärzte und der Hausärzte die Tätigkeiten, die der Pflegeexperte
(APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der (APN) verrichten kann. Er kann ebenfalls nach Stellungnahme der
Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und Fachkommission für Krankenpflege und des Hohen Rates der Fachärzte und
der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte der Hausärzte die Bedingungen festlegen, unter denen der Pflegeexperte
(APN) diese Tätigkeiten verrichten kann. (APN) diese Tätigkeiten verrichten kann.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer § 3 - Die in § 2 erwähnten APN-Krankenpflegeleistungen werden in einer
pflegebezogenen Akte festgehalten." pflegebezogenen Akte festgehalten."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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