← Retour vers "Loi visant à lutter contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande "
Loi visant à lutter contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande | Wet ter bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 AVRIL 2012. - Loi visant à lutter contre l'écart salarial entre hommes et femmes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 avril 2012 visant à lutter contre l'écart salarial entre | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 22 APRIL 2012. - Wet ter bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april 2012 ter bestrijding van de loonkloof tussen mannen en vrouwen |
hommes et femmes (Moniteur belge du 28 août 2012). | (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
22. APRIL 2012 - Gesetz zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen | 22. APRIL 2012 - Gesetz zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen |
Männern und Frauen | Männern und Frauen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles | KAPITEL 2 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles |
auf überberuflicher Ebene auszuhandeln | auf überberuflicher Ebene auszuhandeln |
Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über | Art. 2 - In Artikel 4 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über |
die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit werden zwischen den Wörtern "Entwicklung der | Konkurrenzfähigkeit werden zwischen den Wörtern "Entwicklung der |
Unternehmen" und dem Wort ". Gegebenenfalls" die Wörter "und die | Unternehmen" und dem Wort ". Gegebenenfalls" die Wörter "und die |
Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen" eingefügt. | Entwicklung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen" eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"In diesem Abkommen werden ebenfalls Massnahmen im Rahmen der | "In diesem Abkommen werden ebenfalls Massnahmen im Rahmen der |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen festgelegt, |
insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme | insbesondere dadurch, dass die Funktionsklassifikationssysteme |
geschlechtsneutral gemacht werden." | geschlechtsneutral gemacht werden." |
KAPITEL 3 - Aufgliederung der Lohndaten in der Sozialbilanz nach dem | KAPITEL 3 - Aufgliederung der Lohndaten in der Sozialbilanz nach dem |
Geschlecht der Arbeitnehmer | Geschlecht der Arbeitnehmer |
Art. 4 - Artikel 91 Punkt B "Sozialbilanz" römisch I Absatz 2 Nr. 1 | Art. 4 - Artikel 91 Punkt B "Sozialbilanz" römisch I Absatz 2 Nr. 1 |
des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001 zur Ausführung des |
Gesellschaftsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesellschaftsgesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die in den Rubriken weiter oben aufgezählten Angaben werden nach | "Die in den Rubriken weiter oben aufgezählten Angaben werden nach |
Geschlecht der Arbeitnehmer aufgegliedert. Wenn die Anzahl betroffener | Geschlecht der Arbeitnehmer aufgegliedert. Wenn die Anzahl betroffener |
Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist, muss die Rubrik nicht | Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist, muss die Rubrik nicht |
aufgegliedert werden." | aufgegliedert werden." |
KAPITEL 4 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles | KAPITEL 4 - Verpflichtung, Massnahmen zur Bekämpfung des Lohngefälles |
auf sektorieller Ebene auszuhandeln | auf sektorieller Ebene auszuhandeln |
Abschnitt 1 - Sektorenabkommen im Rahmen der Bekämpfung des | Abschnitt 1 - Sektorenabkommen im Rahmen der Bekämpfung des |
Lohngefälles | Lohngefälles |
Art. 5 - Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | Art. 5 - Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, | Konkurrenzfähigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1997, |
wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der | " § 3 - Kollektive Arbeitsabkommen werden ebenfalls im Rahmen der |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen abgeschlossen, |
wobei insbesondere die Funktionsklassifikationssysteme | wobei insbesondere die Funktionsklassifikationssysteme |
geschlechtsneutral gemacht werden." | geschlechtsneutral gemacht werden." |
Abschnitt 2 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der | Abschnitt 2 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der |
festgelegten Funktionsbewertungs- und -klassifikationstabellen | festgelegten Funktionsbewertungs- und -klassifikationstabellen |
Art. 6 - In das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | Art. 6 - In das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird ein Kapitel | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird ein Kapitel |
III/1, das die Artikel 50/1 und 50/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut | III/1, das die Artikel 50/1 und 50/2 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL III/1 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der | "KAPITEL III/1 - Beurteilung des geschlechtsneutralen Charakters der |
innerhalb der paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommen in | innerhalb der paritätischen Kommission abgeschlossenen Abkommen in |
Sachen Funktionsbewertung und -klassifikation durch die | Sachen Funktionsbewertung und -klassifikation durch die |
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
Art. 50/1 - Die paritätischen Kommissionen, die für ihren | Art. 50/1 - Die paritätischen Kommissionen, die für ihren |
Anwendungsbereich ein oder mehrere eigene Funktionsbewertungs- und | Anwendungsbereich ein oder mehrere eigene Funktionsbewertungs- und |
-klassifikationssysteme entwickelt haben, legen diese binnen sechs | -klassifikationssysteme entwickelt haben, legen diese binnen sechs |
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. April 2012 zur | Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. April 2012 zur |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen der | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen der |
Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
zur Stellungnahme vor. Spätere Änderungen eines bestehenden Abkommens | zur Stellungnahme vor. Spätere Änderungen eines bestehenden Abkommens |
zur Regelung des Entlohnungssystems innerhalb des Sektors werden | zur Regelung des Entlohnungssystems innerhalb des Sektors werden |
ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss des | ebenfalls innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss des |
Abkommens der Generaldirektion übermittelt. | Abkommens der Generaldirektion übermittelt. |
Die Generaldirektion prüft den geschlechtsneutralen Charakter des ihr | Die Generaldirektion prüft den geschlechtsneutralen Charakter des ihr |
vorgelegten Systems, wobei insbesondere geprüft wird, ob dieses den | vorgelegten Systems, wobei insbesondere geprüft wird, ob dieses den |
Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 25 vom 15. Oktober | Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 25 vom 15. Oktober |
1975 über die gleiche Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen und der | 1975 über die gleiche Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen und der |
vom Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeiteten | vom Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeiteten |
"Checkliste Geschlechtsneutralität bei der Funktionsbewertung und | "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der Funktionsbewertung und |
-einstufung" entspricht. | -einstufung" entspricht. |
Die Generaldirektion gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von | Die Generaldirektion gibt ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von |
sechs Monaten nach der Einreichung ab. | sechs Monaten nach der Einreichung ab. |
Art. 50/2 - Verweist die in Artikel 50/1 erwähnte Stellungnahme auf | Art. 50/2 - Verweist die in Artikel 50/1 erwähnte Stellungnahme auf |
Elemente, die gegen die Geschlechtsneutralität verstossen, erstellt | Elemente, die gegen die Geschlechtsneutralität verstossen, erstellt |
die paritätische Kommission einen Aktionsplan im Hinblick auf die | die paritätische Kommission einen Aktionsplan im Hinblick auf die |
Beseitigung dieser Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität | Beseitigung dieser Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität |
innerhalb einer Frist von zwei Jahren. | innerhalb einer Frist von zwei Jahren. |
Im Laufe dieses Zeitraums kann die betreffende paritätische Kommission | Im Laufe dieses Zeitraums kann die betreffende paritätische Kommission |
im Hinblick auf die Erstellung einer geschlechtsneutralen | im Hinblick auf die Erstellung einer geschlechtsneutralen |
Funktionsklassifikation die Stellungnahmen und Dienste der in Artikel | Funktionsklassifikation die Stellungnahmen und Dienste der in Artikel |
50/1 erwähnten Generaldirektion erbitten. | 50/1 erwähnten Generaldirektion erbitten. |
Sind die Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität binnen zwei | Sind die Diskrepanzen in Bezug auf Geschlechtsneutralität binnen zwei |
Jahren nach der ursprünglichen Stellungnahme nicht beseitigt worden, | Jahren nach der ursprünglichen Stellungnahme nicht beseitigt worden, |
ersucht der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und | ersucht der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und |
Soziale Konzertierung die paritätische Kommission, dem zuständigen | Soziale Konzertierung die paritätische Kommission, dem zuständigen |
Minister die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete | Minister die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete |
Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, schriftlich | Klassifikation immer noch nicht geschlechtsneutral ist, schriftlich |
mitzuteilen. Diese Informationen werden systematisch dem Institut für | mitzuteilen. Diese Informationen werden systematisch dem Institut für |
die Gleichheit von Frauen und Männern übermittelt. | die Gleichheit von Frauen und Männern übermittelt. |
Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, | Die paritätische Kommission verfügt über eine Frist von drei Monaten, |
um die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete Klassifikation | um die Gründe, die rechtfertigen, dass die beanstandete Klassifikation |
immer noch nicht geschlechtsneutral ist, mitzuteilen." | immer noch nicht geschlechtsneutral ist, mitzuteilen." |
KAPITEL 5 - Organisation einer obligatorischen Konzertierung | KAPITEL 5 - Organisation einer obligatorischen Konzertierung |
im Unternehmen im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale | im Unternehmen im Hinblick auf eine geschlechtsneutrale |
Entlohnungspolitik | Entlohnungspolitik |
Art. 7 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In | Art. 7 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In |
Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein |
Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/1 - § 1 - Der Arbeitgeber eines Unternehmens, das im | "Art. 13/1 - § 1 - Der Arbeitgeber eines Unternehmens, das im |
Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, | Durchschnitt gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, |
nimmt alle zwei Jahre eine detaillierte Analyse der | nimmt alle zwei Jahre eine detaillierte Analyse der |
Entlohnungsstruktur im Unternehmen vor, die es ermöglicht zu | Entlohnungsstruktur im Unternehmen vor, die es ermöglicht zu |
bestimmen, ob das Unternehmen eine geschlechtsneutrale | bestimmen, ob das Unternehmen eine geschlechtsneutrale |
Entlohnungspolitik führt, und, wenn dies nicht der Fall ist, dies in | Entlohnungspolitik führt, und, wenn dies nicht der Fall ist, dies in |
Konzertierung mit der Personalvertretung zu erreichen. | Konzertierung mit der Personalvertretung zu erreichen. |
Diese Analyse ist Gegenstand einer Untersuchung und Konzertierung | Diese Analyse ist Gegenstand einer Untersuchung und Konzertierung |
innerhalb der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | innerhalb der Organisation gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt | Die Berechnung zur Feststellung, ob ein Unternehmen im Durchschnitt |
gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäss | gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, erfolgt gemäss |
den Artikeln 49 bis 51bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | den Artikeln 49 bis 51bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts gemäss | § 2 - Die in § 1 erwähnte Analyse ist Gegenstand eines Berichts gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes vom | den Bestimmungen von Artikel 15 Buchstabe m) Nr. 1 des Gesetzes vom |
20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder von Artikel | 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder von Artikel |
65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | 65duodecies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen | Gesetz vom 22. April 2012 zur Bekämpfung des Lohngefälles zwischen |
Männern und Frauen. | Männern und Frauen. |
Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach | Dieser Analysebericht wird binnen drei Monaten nach |
Geschäftsjahresabschluss erteilt und erörtert. | Geschäftsjahresabschluss erteilt und erörtert. |
Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die | Der Bericht wird mindestens fünfzehn Tage vor der im Hinblick auf die |
Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern | Untersuchung dieses Berichts organisierten Versammlung den Mitgliedern |
des Betriebsrates oder des Ausschusses übermittelt." | des Betriebsrates oder des Ausschusses übermittelt." |
Art. 8 - Artikel 15 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Art. 8 - Artikel 15 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Organisation der Wirtschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
6. Mai 2009, wird durch einen Buchstaben m) mit folgendem Wortlaut | 6. Mai 2009, wird durch einen Buchstaben m) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"m) 1. in Anwendung von Artikel 13/1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | "m) 1. in Anwendung von Artikel 13/1 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern alle zwei | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern alle zwei |
Jahre vom Arbeitgeber einen Analysebericht über die | Jahre vom Arbeitgeber einen Analysebericht über die |
Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer erhalten. | Entlohnungsstruktur der Arbeitnehmer erhalten. |
Dieser Analysebericht wird zusätzlich zu den Auskünften, die in | Dieser Analysebericht wird zusätzlich zu den Auskünften, die in |
Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1973 zur Regelung | Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1973 zur Regelung |
der den Betriebsräten zu erteilenden wirtschaftlichen und finanziellen | der den Betriebsräten zu erteilenden wirtschaftlichen und finanziellen |
Informationen erwähnt sind, erteilt und in der in Artikel 16 dieses | Informationen erwähnt sind, erteilt und in der in Artikel 16 dieses |
Erlasses festgelegten Frist erörtert. Der Analysebericht wird nur den | Erlasses festgelegten Frist erörtert. Der Analysebericht wird nur den |
Mitgliedern des Betriebsrates übermittelt. Diese müssen die | Mitgliedern des Betriebsrates übermittelt. Diese müssen die |
Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. | Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. |
Dieser Analysebericht enthält folgende Auskünfte, ausser wenn die | Dieser Analysebericht enthält folgende Auskünfte, ausser wenn die |
Anzahl betroffener Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist: | Anzahl betroffener Arbeitnehmer kleiner oder gleich 3 ist: |
a) Entlohnungen und direkte soziale Vorteile. Für Teilzeitarbeitnehmer | a) Entlohnungen und direkte soziale Vorteile. Für Teilzeitarbeitnehmer |
werden diese in Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, | werden diese in Vollzeitgleichwerten ausgedrückt, |
b) Arbeitgeberbeiträge für aussergesetzliche Versicherungen, | b) Arbeitgeberbeiträge für aussergesetzliche Versicherungen, |
c) Gesamtbetrag der anderen aussergesetzlichen Vorteile, die den | c) Gesamtbetrag der anderen aussergesetzlichen Vorteile, die den |
Arbeitnehmern oder einem Teil der Arbeitnehmer neben dem Lohn gewährt | Arbeitnehmern oder einem Teil der Arbeitnehmer neben dem Lohn gewährt |
werden. | werden. |
Die Auskünfte werden jeweils nach Geschlecht der Arbeitnehmer | Die Auskünfte werden jeweils nach Geschlecht der Arbeitnehmer |
aufgegliedert und gemäss einer Aufteilung auf der Grundlage folgender | aufgegliedert und gemäss einer Aufteilung auf der Grundlage folgender |
Parameter mitgeteilt: | Parameter mitgeteilt: |
a) Statut (Arbeiter, Angestellter, leitendes Personal), | a) Statut (Arbeiter, Angestellter, leitendes Personal), |
b) Funktionsstufe, aufgeteilt nach Funktionsklassen, die im | b) Funktionsstufe, aufgeteilt nach Funktionsklassen, die im |
Funktionsklassifikationssystem erwähnt sind, das im Unternehmen | Funktionsklassifikationssystem erwähnt sind, das im Unternehmen |
anwendbar ist, | anwendbar ist, |
c) Dienstalter, | c) Dienstalter, |
d) Qualifikations- oder Ausbildungsniveau (Aufteilung in | d) Qualifikations- oder Ausbildungsniveau (Aufteilung in |
Primarbereich, Sekundarbereich und tertiären Bereich laut | Primarbereich, Sekundarbereich und tertiären Bereich laut |
Eurostat-Definition und auf der Grundlage des Basisdiploms des | Eurostat-Definition und auf der Grundlage des Basisdiploms des |
Arbeitnehmers). | Arbeitnehmers). |
Der Arbeitgeber übermittelt diese Auskünfte gemäss den vom König | Der Arbeitgeber übermittelt diese Auskünfte gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten und anhand eines Formulars, das von dem für | festgelegten Modalitäten und anhand eines Formulars, das von dem für |
die Beschäftigung zuständigen Minister erstellt wird. Der König kann | die Beschäftigung zuständigen Minister erstellt wird. Der König kann |
die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Auskünfte und | die Liste der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Auskünfte und |
Parameter anpassen. | Parameter anpassen. |
Der Arbeitgeber gibt ebenfalls an, ob bei Erstellung der | Der Arbeitgeber gibt ebenfalls an, ob bei Erstellung der |
Entlohnungsstruktur von der "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der | Entlohnungsstruktur von der "Checkliste Geschlechtsneutralität bei der |
Funktionsbewertung und -einstufung", die vom Institut für die | Funktionsbewertung und -einstufung", die vom Institut für die |
Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeitet wurde, Gebrauch | Gleichheit von Frauen und Männern ausgearbeitet wurde, Gebrauch |
gemacht worden ist. | gemacht worden ist. |
Bei Anwendung eines in Nr. 2 des vorliegenden Buchstabens erwähnten | Bei Anwendung eines in Nr. 2 des vorliegenden Buchstabens erwähnten |
Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen | Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen |
Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans, | Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans, |
2. auf der Grundlage der Auskünfte, die gemäss dem in Nr. 1 erwähnten | 2. auf der Grundlage der Auskünfte, die gemäss dem in Nr. 1 erwähnten |
Analysebericht erhalten worden sind, beurteilen, ob es zweckmässig | Analysebericht erhalten worden sind, beurteilen, ob es zweckmässig |
ist, einen Aktionsplan im Hinblick auf die Anwendung einer | ist, einen Aktionsplan im Hinblick auf die Anwendung einer |
geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im Unternehmen zu erstellen. | geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im Unternehmen zu erstellen. |
Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: | Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: |
a) konkrete Ziele, | a) konkrete Ziele, |
b) Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, | b) Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, |
c) Verwirklichungsfrist, | c) Verwirklichungsfrist, |
d) ein System zur Überwachung der Ausführung." | d) ein System zur Überwachung der Ausführung." |
Art. 9 - Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 9 - Artikel 32 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 26. Juli 2000, wird durch eine Nr. 6 mit | durch das Gesetz vom 26. Juli 2000, wird durch eine Nr. 6 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. der Arbeitgeber, der die Verpflichtung, die in Artikel 15 | "6. der Arbeitgeber, der die Verpflichtung, die in Artikel 15 |
Buchstabe m) und seinen Ausführungserlassen vorgesehen ist, nicht | Buchstabe m) und seinen Ausführungserlassen vorgesehen ist, nicht |
erfüllt." | erfüllt." |
Art. 10 - In das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | Art. 10 - In das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird ein Artikel | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird ein Artikel |
65duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 65duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 65duodecies - § 1 - In Ermangelung eines Betriebsrates | "Art. 65duodecies - § 1 - In Ermangelung eines Betriebsrates |
übermittelt der Arbeitgeber dem Ausschuss alle zwei Jahre den in | übermittelt der Arbeitgeber dem Ausschuss alle zwei Jahre den in |
Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur | Artikel 15 Buchstabe m) des Gesetzes vom 20. September 1948 zur |
Organisation der Wirtschaft erwähnten Analysebericht. Der | Organisation der Wirtschaft erwähnten Analysebericht. Der |
Analysebericht wird nur den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. | Analysebericht wird nur den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt. |
Diese müssen die Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. | Diese müssen die Vertraulichkeit der erteilten Angaben beachten. |
Bei Anwendung eines in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten | Bei Anwendung eines in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen | Aktionsplans im Unternehmen enthält der Bericht ebenfalls einen |
Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans. | Bericht über den Stand der Ausführung dieses Plans. |
§ 2 - Auf der Grundlage des in § 1 erwähnten Analyseberichts beurteilt | § 2 - Auf der Grundlage des in § 1 erwähnten Analyseberichts beurteilt |
der Ausschuss, ob es zweckmässig ist, einen Aktionsplan im Hinblick | der Ausschuss, ob es zweckmässig ist, einen Aktionsplan im Hinblick |
auf die Anwendung einer geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im | auf die Anwendung einer geschlechtsneutralen Entlohnungsstruktur im |
Unternehmen zu erstellen. | Unternehmen zu erstellen. |
Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: | Gegebenenfalls enthält dieser Aktionsplan Folgendes: |
1. konkrete Ziele, | 1. konkrete Ziele, |
2. Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, | 2. Aktionsbereiche und Instrumente zum Erreichen dieser Ziele, |
3. Verwirklichungsfrist, | 3. Verwirklichungsfrist, |
4. ein System zur Überwachung der Ausführung." | 4. ein System zur Überwachung der Ausführung." |
KAPITEL 6 - Bestimmung eines Vermittlers im Unternehmen | KAPITEL 6 - Bestimmung eines Vermittlers im Unternehmen |
Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In | Art. 11 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In |
Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur | Titel II Kapitel I Abschnitt IV] des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur |
Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein | Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird ein |
Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 13/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/2 - § 1 - Auf Vorschlag des Betriebsrates oder, in dessen | "Art. 13/2 - § 1 - Auf Vorschlag des Betriebsrates oder, in dessen |
Ermangelung, des Ausschusses kann der in Artikel 13/1 des vorliegenden | Ermangelung, des Ausschusses kann der in Artikel 13/1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnte Arbeitgeber jedes Unternehmens, das im Durchschnitt | Gesetzes erwähnte Arbeitgeber jedes Unternehmens, das im Durchschnitt |
gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, unter den | gewöhnlich mindestens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigt, unter den |
Personalmitgliedern einen Vermittler bestimmen. | Personalmitgliedern einen Vermittler bestimmen. |
Er enthebt ihn dieser Funktion nach vorherigem Einverständnis aller | Er enthebt ihn dieser Funktion nach vorherigem Einverständnis aller |
Mitglieder des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, des | Mitglieder des Betriebsrates oder, in dessen Ermangelung, des |
Ausschusses, die die Arbeitnehmer vertreten. | Ausschusses, die die Arbeitnehmer vertreten. |
Wird kein Einverständnis erzielt, ersucht der Arbeitgeber gemäss den | Wird kein Einverständnis erzielt, ersucht der Arbeitgeber gemäss den |
vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten den in Artikel 13 § | vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten den in Artikel 13 § |
1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ständigen Arbeitsausschuss des | 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Ständigen Arbeitsausschuss des |
Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen um | Rates für Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen um |
Stellungnahme. Folgt er der Stellungnahme dieses Ausschusses nicht, | Stellungnahme. Folgt er der Stellungnahme dieses Ausschusses nicht, |
teilt er dem Betriebsrat oder gegebenenfalls dem Ausschuss die Gründe | teilt er dem Betriebsrat oder gegebenenfalls dem Ausschuss die Gründe |
hierfür mit. | hierfür mit. |
Der Vermittler steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den | Der Vermittler steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den |
Arbeitnehmern bei der Anwendung der im Gesetz vom 22. April 2012 zur | Arbeitnehmern bei der Anwendung der im Gesetz vom 22. April 2012 zur |
Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen erwähnten | Bekämpfung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen erwähnten |
Massnahmen bei. Er unterstützt insbesondere die Erstellung des | Massnahmen bei. Er unterstützt insbesondere die Erstellung des |
Aktionsplans und des Berichts über den Stand der Ausführung dieses | Aktionsplans und des Berichts über den Stand der Ausführung dieses |
Plans, die in den Artikeln 8 und 10 erwähnt sind. | Plans, die in den Artikeln 8 und 10 erwähnt sind. |
Der Vermittler hört den Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass er in | Der Vermittler hört den Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass er in |
Sachen Entlohnung aufgrund seines Geschlechts ungleich behandelt wird, | Sachen Entlohnung aufgrund seines Geschlechts ungleich behandelt wird, |
an und informiert ihn über die Möglichkeit, durch Eingreifen beim | an und informiert ihn über die Möglichkeit, durch Eingreifen beim |
Unternehmensleiter oder bei einer Führungskraft informell eine Lösung | Unternehmensleiter oder bei einer Führungskraft informell eine Lösung |
zu erreichen. Der Vermittler handelt nur mit Einverständnis des | zu erreichen. Der Vermittler handelt nur mit Einverständnis des |
Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht. | Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht. |
In keinem Fall teilt der Vermittler im Rahmen seines Eingreifens die | In keinem Fall teilt der Vermittler im Rahmen seines Eingreifens die |
Identität des Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht hat, | Identität des Personalmitglieds, das um sein Eingreifen ersucht hat, |
mit. Er sorgt für die Vertraulichkeit der Daten, die er im Rahmen der | mit. Er sorgt für die Vertraulichkeit der Daten, die er im Rahmen der |
Ausübung seines Mandats als Vermittler erlangt. Auch nach Ablauf | Ausübung seines Mandats als Vermittler erlangt. Auch nach Ablauf |
seines Auftrags beachtet er diese Vertraulichkeit. Die Modalitäten der | seines Auftrags beachtet er diese Vertraulichkeit. Die Modalitäten der |
Verarbeitung dieser Daten fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes | Verarbeitung dieser Daten fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Der Vermittler übt seine Funktion völlig autonom aus und sein Auftrag | Der Vermittler übt seine Funktion völlig autonom aus und sein Auftrag |
darf für ihn keinen Nachteil mit sich bringen. | darf für ihn keinen Nachteil mit sich bringen. |
Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Vermittler seinen Auftrag | Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Vermittler seinen Auftrag |
jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. Er sorgt ebenfalls | jederzeit vollständig und effizient erfüllen kann. Er sorgt ebenfalls |
dafür, dass der Vermittler die für die Ausübung seines Auftrags | dafür, dass der Vermittler die für die Ausübung seines Auftrags |
notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere was die | notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere was die |
Lohnverwaltung betrifft, durch Ausbildungen erwerben oder verbessern | Lohnverwaltung betrifft, durch Ausbildungen erwerben oder verbessern |
kann. | kann. |
Der Vermittler ergreift die Massnahmen, die notwendig sind zur | Der Vermittler ergreift die Massnahmen, die notwendig sind zur |
Beachtung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von | Beachtung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von |
denen er im Rahmen der Ausübung seines Auftrags Kenntnis erhalten hat, | denen er im Rahmen der Ausübung seines Auftrags Kenntnis erhalten hat, |
und zur Gewährleistung, dass diese Daten nur im Rahmen der Ausübung | und zur Gewährleistung, dass diese Daten nur im Rahmen der Ausübung |
seines Vermittlungsauftrags benutzt werden. | seines Vermittlungsauftrags benutzt werden. |
Alle verarbeiteten Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung | Alle verarbeiteten Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung |
der betroffenen Personen ermöglicht, nur solange aufbewahrt werden, | der betroffenen Personen ermöglicht, nur solange aufbewahrt werden, |
wie notwendig ist für die Zwecke, für die diese Daten erlangt worden | wie notwendig ist für die Zwecke, für die diese Daten erlangt worden |
sind, und zwar für eine Höchstdauer von zwei Jahren. | sind, und zwar für eine Höchstdauer von zwei Jahren. |
§ 2 - Der König bestimmt nach gleichlautender Stellungnahme des | § 2 - Der König bestimmt nach gleichlautender Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Befugnisse des | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Befugnisse des |
Vermittlers und die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen | Vermittlers und die für die Ausübung dieser Funktion erforderlichen |
Kompetenzen. Er bestimmt ebenfalls die Standesregeln, denen der | Kompetenzen. Er bestimmt ebenfalls die Standesregeln, denen der |
Vermittler unterliegt." | Vermittler unterliegt." |
Art. 12 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In | Art. 12 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV [sic, zu lesen ist: In |
Titel II Kapitel I Abschnitt IV] desselben Gesetzes wird ein Artikel | Titel II Kapitel I Abschnitt IV] desselben Gesetzes wird ein Artikel |
13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 13/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, | "Art. 13/3 - Wer den Vermittler daran hindert, auf die Sozialdaten, |
die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird gemäss | die er zur Ausübung seines Auftrags benötigt, zuzugreifen, wird gemäss |
Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die | Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 über die |
Arbeitsinspektion bestraft. | Arbeitsinspektion bestraft. |
Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, | Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, |
zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." | zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |