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Vue multilingue de Loi du 22/04/2012
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Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968. - Duitse vertaling
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22 AVRIL 2012. - Loi modifiant la loi relative à la police de la 22 APRIL 2012. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968. - Traduction over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april
loi du 22 avril 2012 modifiant la loi relative à la police de la 2012 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 (Moniteur belge du 25 wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 (Belgisch Staatsblad van 25
juin 2012). juni 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei Strassenverkehrspolizei
Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die
Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung « KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung
Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht
binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der
Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese
Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag
dieser Aufforderung zu zahlen. dieser Aufforderung zu zahlen.
Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief
übermittelt und umfasst mindestens: übermittelt und umfasst mindestens:
1. das Datum, 1. das Datum,
2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die 2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die
verstossen wurde, verstossen wurde,
3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses, 3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses,
4. die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen, 4. die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen,
des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss
begangen wurde, begangen wurde,
5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und 5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und
gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der
Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe, Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe,
6. das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens 6. das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens
gezahlt sein muss, gezahlt sein muss,
7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der 7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der
Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann. Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann.
§ 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem § 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem
Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs
Beschwerde einreichen. Beschwerde einreichen.
Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl
in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht
dort hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder seinem Berater durch dort hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder seinem Berater durch
eine beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegte Antragschrift eine beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegte Antragschrift
eingereicht oder per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt. eingereicht oder per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt.
In letzterem Fall gilt der Versandtag des Einschreibens als In letzterem Fall gilt der Versandtag des Einschreibens als
Einreichungsdatum der Beschwerde. Einreichungsdatum der Beschwerde.
Die Antragschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit entweder das Die Antragschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit entweder das
Bezugszeichen der Zahlungsaufforderung oder aber ein Original oder Bezugszeichen der Zahlungsaufforderung oder aber ein Original oder
eine Kopie der Zahlungsaufforderung in der Anlage umfassen. eine Kopie der Zahlungsaufforderung in der Anlage umfassen.
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann die Beschwerde annehmen; in § 3 - Der Prokurator des Königs kann die Beschwerde annehmen; in
diesem Fall informiert er den Zuwiderhandelnden darüber. Nimmt er die diesem Fall informiert er den Zuwiderhandelnden darüber. Nimmt er die
Beschwerde nicht an, wird das zuständige Gericht gemäss Artikel 145 Beschwerde nicht an, wird das zuständige Gericht gemäss Artikel 145
und folgende des Strafprozessgesetzbuches per Ladung mit der Sache und folgende des Strafprozessgesetzbuches per Ladung mit der Sache
befasst. befasst.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde
verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint.
Gemäss Artikel 172 des Strafprozessgesetzbuches kann gegen die Gemäss Artikel 172 des Strafprozessgesetzbuches kann gegen die
Entscheidung des Polizeigerichts beim Korrektionalgericht Berufung Entscheidung des Polizeigerichts beim Korrektionalgericht Berufung
eingereicht werden. eingereicht werden.
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde
verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint.
§ 4 - Hat der Zuwiderhandelnde binnen dreissig Tagen nach dem § 4 - Hat der Zuwiderhandelnde binnen dreissig Tagen nach dem
Versandtag der Zahlungsaufforderung keine Beschwerde eingereicht und Versandtag der Zahlungsaufforderung keine Beschwerde eingereicht und
die in dieser Aufforderung vorgeschlagene Summe nicht gezahlt, wird die in dieser Aufforderung vorgeschlagene Summe nicht gezahlt, wird
die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Der die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Der
Prokurator des Königs übermittelt eine Abschrift der Aufforderung an Prokurator des Königs übermittelt eine Abschrift der Aufforderung an
die zuständige Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes die zuständige Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen, die die Summe mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben kann. Finanzen, die die Summe mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben kann.
§ 5 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 § 5 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2
erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen
können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist
von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von der besagten von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von der besagten
Aufforderung Kenntnis genommen hat, einreichen. Aufforderung Kenntnis genommen hat, einreichen.
Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er keine Kenntnis von der Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er keine Kenntnis von der
Zahlungsaufforderung hatte, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde Zahlungsaufforderung hatte, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde
noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der ersten die Summe noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der ersten die Summe
betreffenden Zwangsvollstreckungshandlung seitens oder auf Betreiben betreffenden Zwangsvollstreckungshandlung seitens oder auf Betreiben
der zuständigen Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen der zuständigen Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
einreichen. einreichen.
§ 6 - Eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde setzt die § 6 - Eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde setzt die
Vollstreckung der Zahlungsaufforderung aus. » Vollstreckung der Zahlungsaufforderung aus. »
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 3 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel II/1 des Gesetzes vom Art. 3 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel II/1 des Gesetzes vom
16. März 1968 sind anwendbar auf die in Artikel 65 § 1 desselben 16. März 1968 sind anwendbar auf die in Artikel 65 § 1 desselben
Gesetzes vorgesehenen Verstösse, die nach Inkrafttreten von Artikel 2 Gesetzes vorgesehenen Verstösse, die nach Inkrafttreten von Artikel 2
des vorliegenden Gesetzes festgestellt werden. des vorliegenden Gesetzes festgestellt werden.
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 4 - Artikel 590 Nr. 2bis des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt Art. 4 - Artikel 590 Nr. 2bis des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung Art. 5 - Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird
aufgehoben. aufgehoben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der König kann ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem in Der König kann ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem in
Absatz 1 erwähnten Datum liegt. Absatz 1 erwähnten Datum liegt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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