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Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 2012. - Loi modifiant la loi relative à la police de la | 22 APRIL 2012. - Wet tot wijziging van de wet betreffende de politie |
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968. - Traduction | over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 april |
loi du 22 avril 2012 modifiant la loi relative à la police de la | 2012 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het |
circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 (Moniteur belge du 25 | wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 (Belgisch Staatsblad van 25 |
juin 2012). | juni 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 | 22. APRIL 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 |
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei | koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei | Strassenverkehrspolizei |
Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit | Strassenverkehrspolizei wird nach Kapitel II ein Kapitel II/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung | « KAPITEL II/1 - Zahlungsaufforderung |
Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht | Art. 65/1 - § 1 - Wenn die in Artikel 65 § 1 erwähnte Summe nicht |
binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der | binnen der vom König festgelegten Frist gezahlt worden ist, kann der |
Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese | Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden dazu auffordern, diese |
Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag | Summe binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach dem Versandtag |
dieser Aufforderung zu zahlen. | dieser Aufforderung zu zahlen. |
Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief | Diese Aufforderung wird dem Zuwiderhandelnden per Gerichtsbrief |
übermittelt und umfasst mindestens: | übermittelt und umfasst mindestens: |
1. das Datum, | 1. das Datum, |
2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die | 2. die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, gegen die |
verstossen wurde, | verstossen wurde, |
3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses, | 3. Datum, Zeitpunkt und Ort des Verstosses, |
4. die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen, | 4. die Identität des Zuwiderhandelnden oder, in Ermangelung dessen, |
des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss | des Inhabers des Nummernschilds des Fahrzeugs, mit dem der Verstoss |
begangen wurde, | begangen wurde, |
5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und | 5. das Bezugszeichen der in Artikel 65 § 1 erwähnten Summe und |
gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der | gegebenenfalls des Vorschlags hinsichtlich des Erlöschens der |
Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe, | Strafverfolgung durch Bezahlung der besagten Summe, |
6. das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens | 6. das Datum, an dem oder die Frist, binnen deren die Summe spätestens |
gezahlt sein muss, | gezahlt sein muss, |
7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der | 7. die Weise, auf die, die Frist, binnen deren und das Sekretariat der |
Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann. | Staatsanwaltschaft, bei dem die Beschwerde eingereicht werden kann. |
§ 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem | § 2 - Der Zuwiderhandelnde kann binnen dreissig Tagen nach dem |
Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs | Versandtag der Zahlungsaufforderung beim Prokurator des Königs |
Beschwerde einreichen. | Beschwerde einreichen. |
Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl | Diese Beschwerde muss mit Gründen versehen sein und eine Wohnsitzwahl |
in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht | in Belgien enthalten, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht |
dort hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder seinem Berater durch | dort hat. Sie wird vom Zuwiderhandelnden oder seinem Berater durch |
eine beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegte Antragschrift | eine beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft hinterlegte Antragschrift |
eingereicht oder per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt. | eingereicht oder per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt. |
In letzterem Fall gilt der Versandtag des Einschreibens als | In letzterem Fall gilt der Versandtag des Einschreibens als |
Einreichungsdatum der Beschwerde. | Einreichungsdatum der Beschwerde. |
Die Antragschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit entweder das | Die Antragschrift muss zur Vermeidung der Nichtigkeit entweder das |
Bezugszeichen der Zahlungsaufforderung oder aber ein Original oder | Bezugszeichen der Zahlungsaufforderung oder aber ein Original oder |
eine Kopie der Zahlungsaufforderung in der Anlage umfassen. | eine Kopie der Zahlungsaufforderung in der Anlage umfassen. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann die Beschwerde annehmen; in | § 3 - Der Prokurator des Königs kann die Beschwerde annehmen; in |
diesem Fall informiert er den Zuwiderhandelnden darüber. Nimmt er die | diesem Fall informiert er den Zuwiderhandelnden darüber. Nimmt er die |
Beschwerde nicht an, wird das zuständige Gericht gemäss Artikel 145 | Beschwerde nicht an, wird das zuständige Gericht gemäss Artikel 145 |
und folgende des Strafprozessgesetzbuches per Ladung mit der Sache | und folgende des Strafprozessgesetzbuches per Ladung mit der Sache |
befasst. | befasst. |
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde | Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde |
verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. | verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. |
Gemäss Artikel 172 des Strafprozessgesetzbuches kann gegen die | Gemäss Artikel 172 des Strafprozessgesetzbuches kann gegen die |
Entscheidung des Polizeigerichts beim Korrektionalgericht Berufung | Entscheidung des Polizeigerichts beim Korrektionalgericht Berufung |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde | Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf seine Beschwerde |
verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. | verzichtet hat, wenn er selbst oder sein Anwalt nicht erscheint. |
§ 4 - Hat der Zuwiderhandelnde binnen dreissig Tagen nach dem | § 4 - Hat der Zuwiderhandelnde binnen dreissig Tagen nach dem |
Versandtag der Zahlungsaufforderung keine Beschwerde eingereicht und | Versandtag der Zahlungsaufforderung keine Beschwerde eingereicht und |
die in dieser Aufforderung vorgeschlagene Summe nicht gezahlt, wird | die in dieser Aufforderung vorgeschlagene Summe nicht gezahlt, wird |
die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Der | die Zahlungsaufforderung von Rechts wegen vollstreckbar. Der |
Prokurator des Königs übermittelt eine Abschrift der Aufforderung an | Prokurator des Königs übermittelt eine Abschrift der Aufforderung an |
die zuständige Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die zuständige Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen, die die Summe mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben kann. | Finanzen, die die Summe mit allen rechtlichen Mitteln eintreiben kann. |
§ 5 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 | § 5 - Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er binnen der in § 2 |
erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen | erwähnten Frist von der Zahlungsaufforderung nicht hat Kenntnis nehmen |
können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist | können, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde noch binnen einer Frist |
von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von der besagten | von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem er von der besagten |
Aufforderung Kenntnis genommen hat, einreichen. | Aufforderung Kenntnis genommen hat, einreichen. |
Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er keine Kenntnis von der | Beweist der Zuwiderhandelnde, dass er keine Kenntnis von der |
Zahlungsaufforderung hatte, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde | Zahlungsaufforderung hatte, kann er die in § 2 erwähnte Beschwerde |
noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der ersten die Summe | noch binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach der ersten die Summe |
betreffenden Zwangsvollstreckungshandlung seitens oder auf Betreiben | betreffenden Zwangsvollstreckungshandlung seitens oder auf Betreiben |
der zuständigen Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | der zuständigen Behörde des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
einreichen. | einreichen. |
§ 6 - Eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde setzt die | § 6 - Eine fristgerechte Einreichung der Beschwerde setzt die |
Vollstreckung der Zahlungsaufforderung aus. » | Vollstreckung der Zahlungsaufforderung aus. » |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 3 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel II/1 des Gesetzes vom | Art. 3 - Die Bestimmungen von Titel V Kapitel II/1 des Gesetzes vom |
16. März 1968 sind anwendbar auf die in Artikel 65 § 1 desselben | 16. März 1968 sind anwendbar auf die in Artikel 65 § 1 desselben |
Gesetzes vorgesehenen Verstösse, die nach Inkrafttreten von Artikel 2 | Gesetzes vorgesehenen Verstösse, die nach Inkrafttreten von Artikel 2 |
des vorliegenden Gesetzes festgestellt werden. | des vorliegenden Gesetzes festgestellt werden. |
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 4 - Artikel 590 Nr. 2bis des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 4 - Artikel 590 Nr. 2bis des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird aufgehoben. | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung | Art. 5 - Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Februar 2003 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird | verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung | KAPITEL 5 - Schlussbestimmung |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Der König kann ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem in | Der König kann ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem in |
Absatz 1 erwähnten Datum liegt. | Absatz 1 erwähnten Datum liegt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |