Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 22/04/1999
← Retour vers "Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives "
Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
22 AVRIL 1999. - Loi relative aux professions comptables et fiscales 22 APRIL 1999. - Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale
Traduction allemande de dispositions modificatives beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1 à 14 de l'arrêté royal du 19 novembre 2009 modifiant, - van de artikelen 1 tot 14 van het koninklijk besluit van 19 november
en ce qui concerne la reconnaissance de certaines qualifications 2009 tot wijziging wat de erkenning van sommige beroepskwalificaties
professionnelles, la loi du 22 avril 1999 relative aux professions betreft, van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige
comptables et fiscales (Moniteur belge du 7 décembre 2009); en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 7 december 2009);
- de la loi du 18 janvier 2010 relative à l'exercice d'une profession - van de wet van 18 januari 2010 betreffende de uitoefening van een
libérale et réglementée du chiffre par une personne morale, modifiant vrij en gereglementeerd cijferberoep door een rechtspersoon, tot
notamment la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables wijziging inzonderheid van de wet van 22 april 1999 betreffende de
et fiscales (Moniteur belge du 17 mars 2010). boekhoudkundige en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 17 maart
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction 2010). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der 19. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der
Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen des Gesetzes vom 22. Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen des Gesetzes vom 22.
April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
(...) (...)
Artikel 1 - Die Überschrift von Titel I des Gesetzes vom 22. April Artikel 1 - Die Überschrift von Titel I des Gesetzes vom 22. April
1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird wie folgt 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« TITEL I - Allgemeine Bestimmungen ». « TITEL I - Allgemeine Bestimmungen ».
Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1/1 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter « beigetretenem « Art. 1/1 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter « beigetretenem
Staat » die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Staat » die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
und die Länder ausserhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG und die Länder ausserhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung
findet. » findet. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die « Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die
ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das
Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können
- deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann - - deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann -
und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde,
Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten.
Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der
Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht
und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden. und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden.
Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 37bis erwähnten Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 37bis erwähnten
Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und
gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien
einhalten. einhalten.
Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses
Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer
beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese
Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu
diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt. diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt.
Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines
anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen
Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung
deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren
Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich
sind. » sind. »
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Praktikanten » und dem Wort 1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Praktikanten » und dem Wort
« sind » die Wörter « und in Artikel 37bis erwähnte Personen » « sind » die Wörter « und in Artikel 37bis erwähnte Personen »
eingefügt. eingefügt.
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf « Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf
Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen
Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf
externe Buchprüfer, Mitglieder des IBS, anwendbar sind und externe Buchprüfer, Mitglieder des IBS, anwendbar sind und
insbesondere enthalten sind in: insbesondere enthalten sind in:
- vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem - vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem
Königlichen Erlass vom 1. März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Königlichen Erlass vom 1. März 1998 zur Festlegung der Ordnung der
Berufspflichten der Buchprüfer, Berufspflichten der Buchprüfer,
- dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des - dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz, Terrorismusfinanzierung und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz,
- den in Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten technischen - den in Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten technischen
und berufsständischen Normen und Empfehlungen, und berufsständischen Normen und Empfehlungen,
finden Anwendung auf Angehörige eines beigetretenen Staates, die finden Anwendung auf Angehörige eines beigetretenen Staates, die
ermächtigt sind, gemäss Artikel 37bis zeitweilig und gelegentlich die ermächtigt sind, gemäss Artikel 37bis zeitweilig und gelegentlich die
Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien auszuüben, während ihrer Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien auszuüben, während ihrer
Anwesenheit auf belgischem Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was Anwesenheit auf belgischem Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was
die Ausführung der in Belgien erbrachten Leistungen betrifft. » die Ausführung der in Belgien erbrachten Leistungen betrifft. »
Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch zwei Absätze mit Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des « Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des
Artikels 37bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich Artikels 37bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich
die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, führen die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, führen
ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ihrem ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ihrem
Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre
rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz
erwähnt. erwähnt.
Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des
Buchprüfers oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit Buchprüfers oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit
dem Buchprüfertitel hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung die dem Buchprüfertitel hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung die
Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese
Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. »
Art. 6 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 6 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur « § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur
Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines
Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder
einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen:
a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat
erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchprüfers und/oder Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchprüfers und/oder
Steuerberaters zu erhalten. Steuerberaters zu erhalten.
Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstigen Befähigungsnachweise: sonstigen Befähigungsnachweise:
- die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen - die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten
zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung - die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung
abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt,
- und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des - und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des
Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt
wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für
die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der
postsekundären Ausbildung gefordert wird, postsekundären Ausbildung gefordert wird,
b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchprüfers und/oder b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchprüfers und/oder
Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn
Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen
Beruf nicht reglementiert, einen Ausbildungsnachweis: Beruf nicht reglementiert, einen Ausbildungsnachweis:
- der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen - der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten
zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
- der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung - der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung
abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt,
- der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers - der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers
mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach
Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr
oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im
Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der
postsekundären Ausbildung gefordert wird, postsekundären Ausbildung gefordert wird,
- und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs - und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs
des Buchprüfers und/oder Steuerberaters vorbereitet wurde. des Buchprüfers und/oder Steuerberaters vorbereitet wurde.
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der
Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung
abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung
des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters ausgerichtet ist des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters ausgerichtet ist
und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der
gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum
oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der
Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen
durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des
betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer
Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen.
» »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten « § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit.
In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Institut der In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Institut der
Buchprüfer und Steuerberater organisierten Eignungsprüfung Buchprüfer und Steuerberater organisierten Eignungsprüfung
unterziehen: unterziehen:
- wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei - wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei
Jahre nicht überschreitet, Jahre nicht überschreitet,
- wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, - wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung,
Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den
Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des
Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notwendig ist, im Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notwendig ist, im
Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen
Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug
auf Dauer und Inhalt aufweist. auf Dauer und Inhalt aufweist.
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die
Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchprüfers und/oder Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchprüfers und/oder
Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll. Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf
Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund
eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt
werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers
und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die
Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln
erstrecken. erstrecken.
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat des Instituts der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat des Instituts
festgelegt. festgelegt.
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung
aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder
Steuerberater in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen Steuerberater in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen
Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz
oder teilweise ausgleichen können. » oder teilweise ausgleichen können. »
Art. 7 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden folgende Absätze Art. 7 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden folgende Absätze
eingefügt: eingefügt:
« Hat der Rat Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in « Hat der Rat Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in
Anwendung von Artikel 37bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchprüfers Anwendung von Artikel 37bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchprüfers
zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten
für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des
Buchprüfers nicht erfüllt oder sie nicht einhält, weist er sie an, ihr Buchprüfers nicht erfüllt oder sie nicht einhält, weist er sie an, ihr
Verhalten innerhalb der vom Rat bestimmten Frist dementsprechend Verhalten innerhalb der vom Rat bestimmten Frist dementsprechend
anzupassen. anzupassen.
Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen
Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat ihm Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat ihm
verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er
innerhalb der vom Rat bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge innerhalb der vom Rat bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge
abgibt, bis den Anweisungen des Rates Folge geleistet worden ist. abgibt, bis den Anweisungen des Rates Folge geleistet worden ist.
Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung
eingelegt werden. » eingelegt werden. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 37bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind « Art. 37bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind
ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich
auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 19bis § 1 Buchstabe a) und auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 19bis § 1 Buchstabe a) und
b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes in b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes in
diesem beigetretenen Staat rechtmässig niedergelassen sind. diesem beigetretenen Staat rechtmässig niedergelassen sind.
Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht
reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines
Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien
Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben. Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von
Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt, Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt,
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen
Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis
der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge
ausgeführt werden müssen, besitzen. ausgeführt werden müssen, besitzen.
Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem
Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut
unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder
einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht informieren. auf die Berufshaftpflicht informieren.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder
gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.
Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen
sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste
Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im
Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. »
Art. 9 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und « Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und
die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die
die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle
erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und
berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Berufsinstitut wacht berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Berufsinstitut wacht
ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen
Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und
Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden. Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden.
Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 52bis erwähnten Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 52bis erwähnten
Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und
gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten in Belgien einhalten. Buchhalter-Fiskalisten in Belgien einhalten.
Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses
Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer
beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese
Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu
diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt. diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt.
Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines
anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen
Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung
deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren
Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich
sind. » sind. »
Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch folgende Absätze Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch folgende Absätze
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des « Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des
Artikels 52bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich Artikels 52bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich
die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien
ausüben, führen ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ausüben, führen ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in
ihrem Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren ihrem Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren
Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre
rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz
erwähnt. erwähnt.
Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder kann diese Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder kann diese
Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Titel des Buchhalters oder Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Titel des Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung Buchhalter-Fiskalisten hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung
die Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese die Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese
Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf
Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen
Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf
Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten, Mitglieder des BIBF, anwendbar Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten, Mitglieder des BIBF, anwendbar
sind, finden Anwendung auf Angehörige eines anderen beigetretenen sind, finden Anwendung auf Angehörige eines anderen beigetretenen
Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 52bis zeitweilig und Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 52bis zeitweilig und
gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem
Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was die Ausführung der in Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was die Ausführung der in
Belgien erbrachten Leistungen betrifft. Belgien erbrachten Leistungen betrifft.
Hat die Ausführende Kammer Kenntnis von der Tatsache, dass eine Hat die Ausführende Kammer Kenntnis von der Tatsache, dass eine
Person, die in Anwendung von Artikel 52bis ermächtigt ist, den Beruf Person, die in Anwendung von Artikel 52bis ermächtigt ist, den Beruf
des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und
gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die
zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters
oder Buchhalter-Fiskalisten nicht erfüllt oder sie nicht einhält, oder Buchhalter-Fiskalisten nicht erfüllt oder sie nicht einhält,
weist sie diese Person an, ihr Verhalten innerhalb der von der weist sie diese Person an, ihr Verhalten innerhalb der von der
Ausführenden Kammer bestimmten Frist dementsprechend anzupassen. Ausführenden Kammer bestimmten Frist dementsprechend anzupassen.
Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen
Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann die Ausführende Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann die Ausführende
Kammer ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder Kammer ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder
verlangen, dass er innerhalb der von der Ausführenden Kammer verlangen, dass er innerhalb der von der Ausführenden Kammer
bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den
Anweisungen der Ausführenden Kammer Folge geleistet worden ist. Gegen Anweisungen der Ausführenden Kammer Folge geleistet worden ist. Gegen
den Beschluss der Ausführenden Kammer kann beim Berufungsausschuss den Beschluss der Ausführenden Kammer kann beim Berufungsausschuss
Berufung eingelegt werden. » Berufung eingelegt werden. »
Art. 11 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 11 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur « § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur
Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten eines der folgenden Diplome Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten eines der folgenden Diplome
oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen:
a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat
erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchhalters oder Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten zu erhalten. Buchhalter-Fiskalisten zu erhalten.
Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder
sonstigen Befähigungsnachweise: sonstigen Befähigungsnachweise:
- die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen - die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten
zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung - die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung
abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt,
- und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des - und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des
Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt
wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für
die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der
postsekundären Ausbildung gefordert wird, postsekundären Ausbildung gefordert wird,
b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchhalters oder b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den
vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat
ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen
Ausbildungsnachweis: Ausbildungsnachweis:
- der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen - der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten
zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
- der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung - der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung
abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt,
- der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers - der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers
mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach
Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr
oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im
Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der
postsekundären Ausbildung gefordert wird, postsekundären Ausbildung gefordert wird,
- und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs - und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs
des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorbereitet wurde. des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorbereitet wurde.
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der
Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung
abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung
des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ausgerichtet des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ausgerichtet
ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der
gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum
oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der
Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen
durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des
betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer
Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen.
» »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten « § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten
Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit.
In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut
der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisierten der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisierten
Eignungsprüfung unterziehen: Eignungsprüfung unterziehen:
- wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei - wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei
Jahre nicht überschreitet, Jahre nicht überschreitet,
- wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, - wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung,
Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den
Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notwendig ist, im Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notwendig ist, im
Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen
Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug
auf Dauer und Inhalt aufweist. auf Dauer und Inhalt aufweist.
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die
Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchhalters oder Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchhalters oder
Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll. Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll.
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden,
dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf
Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund
eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt
werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchhalters wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchhalters
oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die
Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln
erstrecken. erstrecken.
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des
Instituts festgelegt. Instituts festgelegt.
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung
aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder
Buchhalter-Fiskalist in einem beigetretenen Staat oder Drittland Buchhalter-Fiskalist in einem beigetretenen Staat oder Drittland
erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der
Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. » Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. »
3. In Paragraph 3 werden die Wörter « Artikel 8 § 5 » durch die Wörter 3. In Paragraph 3 werden die Wörter « Artikel 8 § 5 » durch die Wörter
« Artikel 8 § 5bis » ersetzt. « Artikel 8 § 5bis » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 52 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort « Art. 12 - In Artikel 52 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort «
beglaubigte » gestrichen. beglaubigte » gestrichen.
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52bis mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 52bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind « Art. 52bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind
ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten
zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von
Artikel 50bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Artikel 50bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur
Ausübung desselben Berufes in diesem beigetretenen Staat rechtmässig Ausübung desselben Berufes in diesem beigetretenen Staat rechtmässig
niedergelassen sind. niedergelassen sind.
Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht
reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines
Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien
Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben. Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von
Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt, Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt,
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen
Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis
der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge
ausgeführt werden müssen, besitzen. ausgeführt werden müssen, besitzen.
Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem
Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut
unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder
einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht informieren. auf die Berufshaftpflicht informieren.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder
gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.
Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen
sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste
Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im
Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. »
Art. 14 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen der Zahl « 18 » und den Wörtern « 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen der Zahl « 18 » und den Wörtern «
und 37 » die Wörter «, 29 Absatz 3 und 4 » eingefügt. und 37 » die Wörter «, 29 Absatz 3 und 4 » eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
«, und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen ». «, und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen ».
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. JANUAR 2010 - Gesetz über die Ausübung eines freien und 18. JANUAR 2010 - Gesetz über die Ausübung eines freien und
reglementierten Berufes im Rechnungswesen durch eine juristische reglementierten Berufes im Rechnungswesen durch eine juristische
Person Person
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe
im Buchführungs- und Steuerwesen im Buchführungs- und Steuerwesen
Art. 2 - In das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im Art. 2 - In das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im
Buchführungs- und Steuerwesen wird ein Artikel 22bis mit folgendem Buchführungs- und Steuerwesen wird ein Artikel 22bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - Die einer Gesellschaft zuerkannte Eigenschaft des « Art. 22bis - Die einer Gesellschaft zuerkannte Eigenschaft des
Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wenn Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wenn
die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft, wie sie in die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft, wie sie in
Ausführung von Artikel 20 Nr. 1 und 3 und Artikel 21 vom König Ausführung von Artikel 20 Nr. 1 und 3 und Artikel 21 vom König
festgelegt werden, nicht mehr erfüllt sind. festgelegt werden, nicht mehr erfüllt sind.
Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft den in Absatz 1 erwähnten Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft den in Absatz 1 erwähnten
Bedingungen für die Zuerkennung der Eigenschaft des Buchprüfers Bedingungen für die Zuerkennung der Eigenschaft des Buchprüfers
und/oder Steuerberaters nicht mehr genügt, wenn nach Ablauf einer und/oder Steuerberaters nicht mehr genügt, wenn nach Ablauf einer
Frist von einem Monat nach Zusendung eines Einschreibebriefes des Frist von einem Monat nach Zusendung eines Einschreibebriefes des
Rates, in dem sie über die Bedingung oder die Bedingungen, die nicht Rates, in dem sie über die Bedingung oder die Bedingungen, die nicht
mehr erfüllt sind, und über die Massnahmen, die getroffen werden mehr erfüllt sind, und über die Massnahmen, die getroffen werden
müssen, um ihnen erneut zu genügen, informiert wird, der durch den Rat müssen, um ihnen erneut zu genügen, informiert wird, der durch den Rat
festgestellte Verstoss weiterhin besteht. festgestellte Verstoss weiterhin besteht.
Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat
von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des
Instituts zur Folge. Instituts zur Folge.
Eine neue Zuerkennung der Eigenschaft ist erst möglich, nachdem die in Eine neue Zuerkennung der Eigenschaft ist erst möglich, nachdem die in
Artikel 20 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 21 erwähnten Bedingungen erneut Artikel 20 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 21 erwähnten Bedingungen erneut
erfüllt sind. » erfüllt sind. »
Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
« Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Gesellschaft ein « Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Gesellschaft ein
in Artikel 34 Nr. 2 oder 6 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie in Artikel 34 Nr. 2 oder 6 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie
verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder
Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu
bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im
Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser
Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen
Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den
Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde. Die Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde. Die
betreffende Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie betreffende Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie
gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. »
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 33 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater haften gemäss « Art. 33 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater haften gemäss
dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihrer beruflichen Aufträge. dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihrer beruflichen Aufträge.
Es ist ihnen in folgenden Fällen verboten, sich dieser Haftung, selbst Es ist ihnen in folgenden Fällen verboten, sich dieser Haftung, selbst
teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen: teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen:
1. bei der Ausführung eines Auftrags durch einen externen Buchprüfer, 1. bei der Ausführung eines Auftrags durch einen externen Buchprüfer,
dessen Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder dessen Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder
in Ermangelung eines Kommissars einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer in Ermangelung eines Kommissars einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer
vorbehalten ist gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes zur Gründung vorbehalten ist gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes zur Gründung
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert
am 30. April 2007, am 30. April 2007,
2. im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der 2. im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der
Absicht zu schaden begangen wird. Absicht zu schaden begangen wird.
Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen
Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts
gebilligt wird. » gebilligt wird. »
Art. 5 - Artikel 50 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 5 - Artikel 50 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« 1. gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung von beruflichen « 1. gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung von beruflichen
Aufträgen, die er erfüllt, haften und seine Berufshaftpflicht durch Aufträgen, die er erfüllt, haften und seine Berufshaftpflicht durch
einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des
Berufsinstituts gebilligt wird. Berufsinstituts gebilligt wird.
Es ist ihm im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder Es ist ihm im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder
mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser
Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen. Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen.
Jedes Mal, wenn einer vom Institut zugelassenen juristischen Person Jedes Mal, wenn einer vom Institut zugelassenen juristischen Person
ein in Artikel 49 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie ein in Artikel 49 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie
verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder
Verwaltern eine vom Institut zugelassene natürliche Person zu Verwaltern eine vom Institut zugelassene natürliche Person zu
bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im
Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft beauftragt ist. Dieser Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft beauftragt ist. Dieser
Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen
Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den
Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde, ». Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde, ».
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert
am 30. April 2007 am 30. April 2007
Art. 6 - In Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung Art. 6 - In Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert
am 30. April 2007, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: am 30. April 2007, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt:
« Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der « Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der
disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen
würde, wenn er den Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung würde, wenn er den Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung
ausführen würde. ausführen würde.
Die Revisionsgesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie Die Revisionsgesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie
gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 17bis - Betriebsrevisoren haften gemäss dem allgemeinen Recht « Art. 17bis - Betriebsrevisoren haften gemäss dem allgemeinen Recht
für die Ausführung beruflicher Aufträge, die nicht die ihnen durch für die Ausführung beruflicher Aufträge, die nicht die ihnen durch
oder aufgrund des Gesetzes vorbehaltenen Aufträge sind. oder aufgrund des Gesetzes vorbehaltenen Aufträge sind.
Betriebsrevisoren ist es im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Betriebsrevisoren ist es im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer
Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich
dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu
entziehen. » entziehen. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 8 - Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Art. 8 - Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 132 - Für die Bestimmung und das Ausscheiden aus dem Amt des « Art. 132 - Für die Bestimmung und das Ausscheiden aus dem Amt des
ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft, der als Kommissar ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft, der als Kommissar
bestellt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln wie in dem bestellt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln wie in dem
Fall, wo der Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung Fall, wo der Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung
ausgeführt wird. » ausgeführt wird. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^