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Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
22 AVRIL 1999. - Loi relative aux professions comptables et fiscales | 22 APRIL 1999. - Wet betreffende de boekhoudkundige en fiscale |
Traduction allemande de dispositions modificatives | beroepen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 1 à 14 de l'arrêté royal du 19 novembre 2009 modifiant, | - van de artikelen 1 tot 14 van het koninklijk besluit van 19 november |
en ce qui concerne la reconnaissance de certaines qualifications | 2009 tot wijziging wat de erkenning van sommige beroepskwalificaties |
professionnelles, la loi du 22 avril 1999 relative aux professions | betreft, van de wet van 22 april 1999 betreffende de boekhoudkundige |
comptables et fiscales (Moniteur belge du 7 décembre 2009); | en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 7 december 2009); |
- de la loi du 18 janvier 2010 relative à l'exercice d'une profession | - van de wet van 18 januari 2010 betreffende de uitoefening van een |
libérale et réglementée du chiffre par une personne morale, modifiant | vrij en gereglementeerd cijferberoep door een rechtspersoon, tot |
notamment la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables | wijziging inzonderheid van de wet van 22 april 1999 betreffende de |
et fiscales (Moniteur belge du 17 mars 2010). | boekhoudkundige en fiscale beroepen (Belgisch Staatsblad van 17 maart |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | 2010). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
19. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der | 19. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der |
Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen des Gesetzes vom 22. | Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen des Gesetzes vom 22. |
April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Die Überschrift von Titel I des Gesetzes vom 22. April | Artikel 1 - Die Überschrift von Titel I des Gesetzes vom 22. April |
1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird wie folgt | 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« TITEL I - Allgemeine Bestimmungen ». | « TITEL I - Allgemeine Bestimmungen ». |
Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit | Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1/1 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter « beigetretenem | « Art. 1/1 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter « beigetretenem |
Staat » die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) | Staat » die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) |
und die Länder ausserhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG | und die Länder ausserhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über |
die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung | die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung |
findet. » | findet. » |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die | « Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die |
ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das | ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das |
Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können | Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können |
- deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann - | - deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann - |
und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, | und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, |
Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. | Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. |
Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der | Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der |
Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht | Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht |
und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden. | und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden. |
Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 37bis erwähnten | Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 37bis erwähnten |
Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und | Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und |
gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien | gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien |
einhalten. | einhalten. |
Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses | Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses |
Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer | Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer |
beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese | beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese |
Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. | Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu | Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu |
diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt. | diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt. |
Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines | Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines |
anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen | anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen |
Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung | Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung |
deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren | deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren |
Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich | Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich |
sind. » | sind. » |
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Praktikanten » und dem Wort | 1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Praktikanten » und dem Wort |
« sind » die Wörter « und in Artikel 37bis erwähnte Personen » | « sind » die Wörter « und in Artikel 37bis erwähnte Personen » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf | « Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf |
Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen | Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen |
Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf | Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf |
externe Buchprüfer, Mitglieder des IBS, anwendbar sind und | externe Buchprüfer, Mitglieder des IBS, anwendbar sind und |
insbesondere enthalten sind in: | insbesondere enthalten sind in: |
- vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem | - vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem |
Königlichen Erlass vom 1. März 1998 zur Festlegung der Ordnung der | Königlichen Erlass vom 1. März 1998 zur Festlegung der Ordnung der |
Berufspflichten der Buchprüfer, | Berufspflichten der Buchprüfer, |
- dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | - dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz, | Terrorismusfinanzierung und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz, |
- den in Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten technischen | - den in Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten technischen |
und berufsständischen Normen und Empfehlungen, | und berufsständischen Normen und Empfehlungen, |
finden Anwendung auf Angehörige eines beigetretenen Staates, die | finden Anwendung auf Angehörige eines beigetretenen Staates, die |
ermächtigt sind, gemäss Artikel 37bis zeitweilig und gelegentlich die | ermächtigt sind, gemäss Artikel 37bis zeitweilig und gelegentlich die |
Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien auszuüben, während ihrer | Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien auszuüben, während ihrer |
Anwesenheit auf belgischem Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was | Anwesenheit auf belgischem Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was |
die Ausführung der in Belgien erbrachten Leistungen betrifft. » | die Ausführung der in Belgien erbrachten Leistungen betrifft. » |
Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch zwei Absätze mit | Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des | « Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des |
Artikels 37bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich | Artikels 37bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich |
die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, führen | die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, führen |
ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ihrem | ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in ihrem |
Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren | Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren |
Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre | Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre |
rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz | rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz |
erwähnt. | erwähnt. |
Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des | Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des |
Buchprüfers oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit | Buchprüfers oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit |
dem Buchprüfertitel hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung die | dem Buchprüfertitel hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung die |
Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese | Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese |
Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » | Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. » |
Art. 6 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur | « § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur |
Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines | Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines |
Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder | Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder |
einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: | einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: |
a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat | a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat |
erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur | erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur |
Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchprüfers und/oder | Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchprüfers und/oder |
Steuerberaters zu erhalten. | Steuerberaters zu erhalten. |
Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder | Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder |
sonstigen Befähigungsnachweise: | sonstigen Befähigungsnachweise: |
- die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen | - die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten | Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten |
zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, | zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, |
- die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung | - die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung |
abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn | abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn |
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt | dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt |
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem | worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem |
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser | betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser |
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, | beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, |
- und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des | - und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des |
Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt | Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt |
wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens | wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens |
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für | einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für |
die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchprüfers und/oder | b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchprüfers und/oder |
Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn | Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn |
Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen | Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen |
Beruf nicht reglementiert, einen Ausbildungsnachweis: | Beruf nicht reglementiert, einen Ausbildungsnachweis: |
- der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen | - der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten | Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten |
zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, | zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, |
- der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung | - der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung |
abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn | abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn |
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt | dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt |
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem | worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem |
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser | betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser |
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, | beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, |
- der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers | - der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers |
mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach | mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach |
Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr | Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr |
oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im | oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im |
Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
- und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs | - und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs |
des Buchprüfers und/oder Steuerberaters vorbereitet wurde. | des Buchprüfers und/oder Steuerberaters vorbereitet wurde. |
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der | Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der |
Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung | Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung |
abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung | abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung |
des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters ausgerichtet ist | des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters ausgerichtet ist |
und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der | und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der |
gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum | gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum |
oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der | oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der |
Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen | Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen |
durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des | durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des |
betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer | betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer |
Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. | Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. |
» | » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten | « § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten |
Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. | Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. |
In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Institut der | In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Institut der |
Buchprüfer und Steuerberater organisierten Eignungsprüfung | Buchprüfer und Steuerberater organisierten Eignungsprüfung |
unterziehen: | unterziehen: |
- wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei | - wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei |
Jahre nicht überschreitet, | Jahre nicht überschreitet, |
- wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, | - wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, |
Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den | Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den |
Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des | Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des |
Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notwendig ist, im | Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notwendig ist, im |
Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen | Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen |
Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug | Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug |
auf Dauer und Inhalt aufweist. | auf Dauer und Inhalt aufweist. |
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen | Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen |
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die | Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die |
Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchprüfers und/oder | Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchprüfers und/oder |
Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll. | Steuerberaters auszuüben, beurteilt werden soll. |
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, | Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, |
dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein | dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein |
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf | qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf |
Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund | Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund |
eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen | eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen |
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise | Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise |
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt | den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt |
werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine | werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine |
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers | wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers |
und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die | und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die |
Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln | Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln |
erstrecken. | erstrecken. |
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des | Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des |
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des | Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des |
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung | Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung |
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat des Instituts | der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat des Instituts |
festgelegt. | festgelegt. |
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung | Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung |
aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder | aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder |
Steuerberater in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen | Steuerberater in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen |
Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz | Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der Ausbildung ganz |
oder teilweise ausgleichen können. » | oder teilweise ausgleichen können. » |
Art. 7 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden folgende Absätze | Art. 7 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden folgende Absätze |
eingefügt: | eingefügt: |
« Hat der Rat Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in | « Hat der Rat Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in |
Anwendung von Artikel 37bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchprüfers | Anwendung von Artikel 37bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchprüfers |
zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten | zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten |
für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des | für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des |
Buchprüfers nicht erfüllt oder sie nicht einhält, weist er sie an, ihr | Buchprüfers nicht erfüllt oder sie nicht einhält, weist er sie an, ihr |
Verhalten innerhalb der vom Rat bestimmten Frist dementsprechend | Verhalten innerhalb der vom Rat bestimmten Frist dementsprechend |
anzupassen. | anzupassen. |
Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen | Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen |
Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat ihm | Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat ihm |
verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er | verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er |
innerhalb der vom Rat bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge | innerhalb der vom Rat bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge |
abgibt, bis den Anweisungen des Rates Folge geleistet worden ist. | abgibt, bis den Anweisungen des Rates Folge geleistet worden ist. |
Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung | Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung |
eingelegt werden. » | eingelegt werden. » |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 37bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind | « Art. 37bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind |
ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich | ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich |
auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 19bis § 1 Buchstabe a) und | auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 19bis § 1 Buchstabe a) und |
b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes in | b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur Ausübung desselben Berufes in |
diesem beigetretenen Staat rechtmässig niedergelassen sind. | diesem beigetretenen Staat rechtmässig niedergelassen sind. |
Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht | Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht |
reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines | reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines |
Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien | Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien |
Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben. | Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben. |
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von | Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von |
Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt, | Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt, |
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen | insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen |
Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. | Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. |
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis | In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis |
der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge | der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge |
ausgeführt werden müssen, besitzen. | ausgeführt werden müssen, besitzen. |
Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem | Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem |
Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut | Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut |
unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder | unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder |
einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug | einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug |
auf die Berufshaftpflicht informieren. | auf die Berufshaftpflicht informieren. |
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister | Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister |
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder | beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder |
gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. | gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. |
Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen | Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen |
sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste | sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste |
Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im | Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im |
Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » | Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » |
Art. 9 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und | « Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und |
die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die | die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die |
die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle | die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle |
erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und | erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und |
berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Berufsinstitut wacht | berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Berufsinstitut wacht |
ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen | ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen |
Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und | Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und |
Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden. | Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden. |
Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 52bis erwähnten | Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 52bis erwähnten |
Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und | Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und |
gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder | gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten in Belgien einhalten. | Buchhalter-Fiskalisten in Belgien einhalten. |
Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses | Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses |
Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer | Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer |
beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese | beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese |
Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. | Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu | Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu |
diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt. | diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt. |
Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines | Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines |
anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen | anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen |
Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung | Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung |
deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren | deren Niederlassungsantrags oder für die Ausübung deren |
Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich | Dienstleistungsfreiheit in diesem beigetretenen Staat erforderlich |
sind. » | sind. » |
Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch folgende Absätze | Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch folgende Absätze |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des | « Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des |
Artikels 52bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich | Artikels 52bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich |
die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien | die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien |
ausüben, führen ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in | ausüben, führen ausschliesslich die Berufsbezeichnung, die ihnen in |
ihrem Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren | ihrem Herkunftsstaat verliehen worden ist, und gegebenenfalls deren |
Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre | Abkürzung in der Sprache dieses Staates oder in deren Ermangelung ihre |
rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz | rechtmässige Ausbildungsbezeichnung wie in vorhergehendem Absatz |
erwähnt. | erwähnt. |
Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des | Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder kann diese | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder kann diese |
Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Titel des Buchhalters oder | Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Titel des Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung | Buchhalter-Fiskalisten hervorrufen, so muss hinter dieser Bezeichnung |
die Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese | die Angabe der Behörde oder Berufsorganisation, die diese |
Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. | Berufsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. |
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf | Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf |
Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen | Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen |
Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf | Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf |
Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten, Mitglieder des BIBF, anwendbar | Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalisten, Mitglieder des BIBF, anwendbar |
sind, finden Anwendung auf Angehörige eines anderen beigetretenen | sind, finden Anwendung auf Angehörige eines anderen beigetretenen |
Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 52bis zeitweilig und | Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 52bis zeitweilig und |
gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten | gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten |
in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem | in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem |
Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was die Ausführung der in | Hoheitsgebiet und in Bezug auf alles, was die Ausführung der in |
Belgien erbrachten Leistungen betrifft. | Belgien erbrachten Leistungen betrifft. |
Hat die Ausführende Kammer Kenntnis von der Tatsache, dass eine | Hat die Ausführende Kammer Kenntnis von der Tatsache, dass eine |
Person, die in Anwendung von Artikel 52bis ermächtigt ist, den Beruf | Person, die in Anwendung von Artikel 52bis ermächtigt ist, den Beruf |
des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und | des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und |
gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die | gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die |
zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters | zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters |
oder Buchhalter-Fiskalisten nicht erfüllt oder sie nicht einhält, | oder Buchhalter-Fiskalisten nicht erfüllt oder sie nicht einhält, |
weist sie diese Person an, ihr Verhalten innerhalb der von der | weist sie diese Person an, ihr Verhalten innerhalb der von der |
Ausführenden Kammer bestimmten Frist dementsprechend anzupassen. | Ausführenden Kammer bestimmten Frist dementsprechend anzupassen. |
Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen | Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angegebenen |
Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann die Ausführende | Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann die Ausführende |
Kammer ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder | Kammer ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder |
verlangen, dass er innerhalb der von der Ausführenden Kammer | verlangen, dass er innerhalb der von der Ausführenden Kammer |
bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den | bestimmten Frist bereits angenommene Aufträge abgibt, bis den |
Anweisungen der Ausführenden Kammer Folge geleistet worden ist. Gegen | Anweisungen der Ausführenden Kammer Folge geleistet worden ist. Gegen |
den Beschluss der Ausführenden Kammer kann beim Berufungsausschuss | den Beschluss der Ausführenden Kammer kann beim Berufungsausschuss |
Berufung eingelegt werden. » | Berufung eingelegt werden. » |
Art. 11 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 11 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur | « § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur |
Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines | Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten eines der folgenden Diplome | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten eines der folgenden Diplome |
oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: | oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise geltend machen: |
a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat | a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat |
erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur | erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur |
Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchhalters oder | Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten zu erhalten. | Buchhalter-Fiskalisten zu erhalten. |
Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder | Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder |
sonstigen Befähigungsnachweise: | sonstigen Befähigungsnachweise: |
- die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen | - die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten | Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten |
zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, | zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, |
- die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung | - die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung |
abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn | abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn |
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt | dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt |
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem | worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem |
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser | betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser |
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, | beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, |
- und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des | - und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des |
Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt | Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt |
wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens | wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens |
einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für | einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für |
die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchhalters oder | b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den | Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den |
vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat | vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat |
ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen | ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen |
Ausbildungsnachweis: | Ausbildungsnachweis: |
- der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen | - der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen |
Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten | Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten |
zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, | zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, |
- der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung | - der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung |
abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn | abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn |
dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt | dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt |
worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem | worden ist und sein Inhaber in diesem beigetretenen Staat in dem |
betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser | betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung besitzt und dieser |
beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, | beigetretene Staat diese Berufserfahrung bescheinigt, |
- der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers | - der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers |
mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach | mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach |
Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr | Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr |
oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im | oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, für die im |
Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum | Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum |
Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung | Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung |
oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe | oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe |
II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der | II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der |
postsekundären Ausbildung gefordert wird, | postsekundären Ausbildung gefordert wird, |
- und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs | - und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs |
des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorbereitet wurde. | des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorbereitet wurde. |
Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der | Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der |
Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung | Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung |
abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung | abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung |
des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ausgerichtet | des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten ausgerichtet |
ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der | ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der |
gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum | gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum |
oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der | oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Struktur und Niveau der |
Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen | Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen |
durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des | durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des |
betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer | betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer |
Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. | Kontrolle oder Zulassung durch die dazu bestimmte Stelle unterliegen. |
» | » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten | « § 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten |
Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. | Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit. |
In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut | In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut |
der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisierten | der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisierten |
Eignungsprüfung unterziehen: | Eignungsprüfung unterziehen: |
- wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei | - wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei |
Jahre nicht überschreitet, | Jahre nicht überschreitet, |
- wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, | - wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, |
Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den | Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den |
Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des | Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des |
Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notwendig ist, im | Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notwendig ist, im |
Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen | Vergleich zu der Ausbildung, die durch den in Belgien erforderlichen |
Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug | Ausbildungsnachweis abgedeckt wird, bedeutende Unterscheide in Bezug |
auf Dauer und Inhalt aufweist. | auf Dauer und Inhalt aufweist. |
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen | Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschliesslich die beruflichen |
Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die | Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die |
Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchhalters oder | Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchhalters oder |
Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll. | Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden soll. |
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, | Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, |
dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein | dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein |
qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf | qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf |
Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund | Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund |
eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen | eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen |
Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise | Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweise |
den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt | den Prüfungszeugnissen, die der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt |
werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine | werden, ausgewählt werden. Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine |
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchhalters | wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchhalters |
oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die | oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die |
Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln | Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln |
erstrecken. | erstrecken. |
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des | Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des |
Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des | Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des |
Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung | Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung |
der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des | der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des |
Instituts festgelegt. | Instituts festgelegt. |
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung | Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung |
aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder | aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder |
Buchhalter-Fiskalist in einem beigetretenen Staat oder Drittland | Buchhalter-Fiskalist in einem beigetretenen Staat oder Drittland |
erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der | erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen Unterschied in der |
Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. » | Ausbildung ganz oder teilweise ausgleichen können. » |
3. In Paragraph 3 werden die Wörter « Artikel 8 § 5 » durch die Wörter | 3. In Paragraph 3 werden die Wörter « Artikel 8 § 5 » durch die Wörter |
« Artikel 8 § 5bis » ersetzt. | « Artikel 8 § 5bis » ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 52 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort « | Art. 12 - In Artikel 52 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort « |
beglaubigte » gestrichen. | beglaubigte » gestrichen. |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52bis mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 52bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind | « Art. 52bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind |
ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten | ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten |
zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von | zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von |
Artikel 50bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur | Artikel 50bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen, wenn sie zur |
Ausübung desselben Berufes in diesem beigetretenen Staat rechtmässig | Ausübung desselben Berufes in diesem beigetretenen Staat rechtmässig |
niedergelassen sind. | niedergelassen sind. |
Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht | Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht |
reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines | reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines |
Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien | Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien |
Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben. | Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben. |
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von | Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von |
Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt, | Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt, |
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen | insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen |
Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. | Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. |
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis | In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis |
der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge | der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträge |
ausgeführt werden müssen, besitzen. | ausgeführt werden müssen, besitzen. |
Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem | Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem |
Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut | Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut |
unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder | unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder |
einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug | einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug |
auf die Berufshaftpflicht informieren. | auf die Berufshaftpflicht informieren. |
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister | Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister |
beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder | beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder |
gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. | gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen. |
Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen | Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen |
sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste | sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste |
Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im | Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im |
Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » | Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden müssen. » |
Art. 14 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen der Zahl « 18 » und den Wörtern « | 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen der Zahl « 18 » und den Wörtern « |
und 37 » die Wörter «, 29 Absatz 3 und 4 » eingefügt. | und 37 » die Wörter «, 29 Absatz 3 und 4 » eingefügt. |
2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt: |
«, und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen ». | «, und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen ». |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
18. JANUAR 2010 - Gesetz über die Ausübung eines freien und | 18. JANUAR 2010 - Gesetz über die Ausübung eines freien und |
reglementierten Berufes im Rechnungswesen durch eine juristische | reglementierten Berufes im Rechnungswesen durch eine juristische |
Person | Person |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe |
im Buchführungs- und Steuerwesen | im Buchführungs- und Steuerwesen |
Art. 2 - In das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im | Art. 2 - In das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im |
Buchführungs- und Steuerwesen wird ein Artikel 22bis mit folgendem | Buchführungs- und Steuerwesen wird ein Artikel 22bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 22bis - Die einer Gesellschaft zuerkannte Eigenschaft des | « Art. 22bis - Die einer Gesellschaft zuerkannte Eigenschaft des |
Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wenn | Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wenn |
die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft, wie sie in | die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft, wie sie in |
Ausführung von Artikel 20 Nr. 1 und 3 und Artikel 21 vom König | Ausführung von Artikel 20 Nr. 1 und 3 und Artikel 21 vom König |
festgelegt werden, nicht mehr erfüllt sind. | festgelegt werden, nicht mehr erfüllt sind. |
Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft den in Absatz 1 erwähnten | Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft den in Absatz 1 erwähnten |
Bedingungen für die Zuerkennung der Eigenschaft des Buchprüfers | Bedingungen für die Zuerkennung der Eigenschaft des Buchprüfers |
und/oder Steuerberaters nicht mehr genügt, wenn nach Ablauf einer | und/oder Steuerberaters nicht mehr genügt, wenn nach Ablauf einer |
Frist von einem Monat nach Zusendung eines Einschreibebriefes des | Frist von einem Monat nach Zusendung eines Einschreibebriefes des |
Rates, in dem sie über die Bedingung oder die Bedingungen, die nicht | Rates, in dem sie über die Bedingung oder die Bedingungen, die nicht |
mehr erfüllt sind, und über die Massnahmen, die getroffen werden | mehr erfüllt sind, und über die Massnahmen, die getroffen werden |
müssen, um ihnen erneut zu genügen, informiert wird, der durch den Rat | müssen, um ihnen erneut zu genügen, informiert wird, der durch den Rat |
festgestellte Verstoss weiterhin besteht. | festgestellte Verstoss weiterhin besteht. |
Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat | Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat |
von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des | von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des |
Instituts zur Folge. | Instituts zur Folge. |
Eine neue Zuerkennung der Eigenschaft ist erst möglich, nachdem die in | Eine neue Zuerkennung der Eigenschaft ist erst möglich, nachdem die in |
Artikel 20 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 21 erwähnten Bedingungen erneut | Artikel 20 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 21 erwähnten Bedingungen erneut |
erfüllt sind. » | erfüllt sind. » |
Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: |
« Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Gesellschaft ein | « Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Gesellschaft ein |
in Artikel 34 Nr. 2 oder 6 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie | in Artikel 34 Nr. 2 oder 6 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie |
verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder | verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder |
Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu | Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu |
bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im | bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im |
Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser | Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser |
Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen | Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen |
Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den | Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den |
Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde. Die | Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde. Die |
betreffende Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie | betreffende Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie |
gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » | gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » |
2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 33 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater haften gemäss | « Art. 33 - Externe Buchprüfer und externe Steuerberater haften gemäss |
dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihrer beruflichen Aufträge. | dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihrer beruflichen Aufträge. |
Es ist ihnen in folgenden Fällen verboten, sich dieser Haftung, selbst | Es ist ihnen in folgenden Fällen verboten, sich dieser Haftung, selbst |
teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen: | teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen: |
1. bei der Ausführung eines Auftrags durch einen externen Buchprüfer, | 1. bei der Ausführung eines Auftrags durch einen externen Buchprüfer, |
dessen Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder | dessen Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder |
in Ermangelung eines Kommissars einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer | in Ermangelung eines Kommissars einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer |
vorbehalten ist gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes zur Gründung | vorbehalten ist gemäss Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes zur Gründung |
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der | eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der |
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert | öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert |
am 30. April 2007, | am 30. April 2007, |
2. im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der | 2. im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der |
Absicht zu schaden begangen wird. | Absicht zu schaden begangen wird. |
Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen | Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen |
Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts | Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts |
gebilligt wird. » | gebilligt wird. » |
Art. 5 - Artikel 50 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 5 - Artikel 50 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« 1. gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung von beruflichen | « 1. gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung von beruflichen |
Aufträgen, die er erfüllt, haften und seine Berufshaftpflicht durch | Aufträgen, die er erfüllt, haften und seine Berufshaftpflicht durch |
einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des | einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des |
Berufsinstituts gebilligt wird. | Berufsinstituts gebilligt wird. |
Es ist ihm im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder | Es ist ihm im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder |
mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser | mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser |
Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen. | Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen. |
Jedes Mal, wenn einer vom Institut zugelassenen juristischen Person | Jedes Mal, wenn einer vom Institut zugelassenen juristischen Person |
ein in Artikel 49 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie | ein in Artikel 49 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie |
verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder | verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder |
Verwaltern eine vom Institut zugelassene natürliche Person zu | Verwaltern eine vom Institut zugelassene natürliche Person zu |
bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im | bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im |
Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft beauftragt ist. Dieser | Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft beauftragt ist. Dieser |
Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen | Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen |
Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den | Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den |
Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde, ». | Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde, ». |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung |
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der | eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der |
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert | öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert |
am 30. April 2007 | am 30. April 2007 |
Art. 6 - In Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung | Art. 6 - In Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung |
eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der | eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der |
öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert | öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert |
am 30. April 2007, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: | am 30. April 2007, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
« Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der | « Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der |
disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen | disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen |
würde, wenn er den Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung | würde, wenn er den Auftrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung |
ausführen würde. | ausführen würde. |
Die Revisionsgesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie | Die Revisionsgesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie |
gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » | gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. » |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 17bis - Betriebsrevisoren haften gemäss dem allgemeinen Recht | « Art. 17bis - Betriebsrevisoren haften gemäss dem allgemeinen Recht |
für die Ausführung beruflicher Aufträge, die nicht die ihnen durch | für die Ausführung beruflicher Aufträge, die nicht die ihnen durch |
oder aufgrund des Gesetzes vorbehaltenen Aufträge sind. | oder aufgrund des Gesetzes vorbehaltenen Aufträge sind. |
Betriebsrevisoren ist es im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer | Betriebsrevisoren ist es im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer |
Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich | Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich |
dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu | dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu |
entziehen. » | entziehen. » |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
Art. 8 - Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 132 - Für die Bestimmung und das Ausscheiden aus dem Amt des | « Art. 132 - Für die Bestimmung und das Ausscheiden aus dem Amt des |
ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft, der als Kommissar | ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft, der als Kommissar |
bestellt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln wie in dem | bestellt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln wie in dem |
Fall, wo der Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung | Fall, wo der Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung |
ausgeführt wird. » | ausgeführt wird. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |