← Retour vers "Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande "
Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande | Wet betreffende compensaties ten gunste van bedrijven getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2017 relative à des compensations en faveur | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende compensaties ten gunste van bedrijven getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2017 betreffende compensaties ten gunste van bedrijven |
d'entreprises touchées par la crise du fipronil (Moniteur belge du 15 | getroffen door de fipronilcrisis (Belgisch Staatsblad van 15 december |
décembre 2017). | 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über Ausgleichszahlungen zugunsten der von | 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über Ausgleichszahlungen zugunsten der von |
der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe | der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Schäden, die | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Schäden, die |
Betriebe zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erlitten | Betriebe zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erlitten |
haben. | haben. |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. "Fipronil-Krise": sämtliche außergewöhnlichen Ereignisse im | 1. "Fipronil-Krise": sämtliche außergewöhnlichen Ereignisse im |
Zusammenhang mit dem 2017 in Belgien festgestellten Eindringen von | Zusammenhang mit dem 2017 in Belgien festgestellten Eindringen von |
Fipronil in die Geflügelkette und die Maßnahmen, die die öffentlichen | Fipronil in die Geflügelkette und die Maßnahmen, die die öffentlichen |
Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die | Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die |
Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr | Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr |
oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs | oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs |
vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse, | vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse, |
die im Interesse der Volksgesundheit blockiert worden sind, | die im Interesse der Volksgesundheit blockiert worden sind, |
gewährleistet wird, | gewährleistet wird, |
2. "Betrieb": Anbieter im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen | 2. "Betrieb": Anbieter im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen |
Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von | Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von |
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen | ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen |
Registrierungen, der in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung | Registrierungen, der in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung |
und des Vertriebs von Geflügel, Eiern, Eiererzeugnissen und ihren | und des Vertriebs von Geflügel, Eiern, Eiererzeugnissen und ihren |
Nebenerzeugnissen tätig ist, | Nebenerzeugnissen tätig ist, |
3. "Vertrag": Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, | 3. "Vertrag": Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
4. "Kommission": Europäische Kommission. | 4. "Kommission": Europäische Kommission. |
KAPITEL 2 - Ausgleichzahlungen an Betriebe, die von der Fipronil-Krise | KAPITEL 2 - Ausgleichzahlungen an Betriebe, die von der Fipronil-Krise |
betroffen sind | betroffen sind |
Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die die Kommission aufgrund von | Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die die Kommission aufgrund von |
Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigt hat, kann der | Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigt hat, kann der |
Staat Betrieben eine Ausgleichzahlung gewähren, damit der Sachschaden, | Staat Betrieben eine Ausgleichzahlung gewähren, damit der Sachschaden, |
den diese Betriebe erlitten haben infolge der Fipronil-Krise und der | den diese Betriebe erlitten haben infolge der Fipronil-Krise und der |
Maßnahmen, die die Föderalbehörde zur Wahrung der Sicherheit der | Maßnahmen, die die Föderalbehörde zur Wahrung der Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ergriffen hat, gedeckt wird. Der Schaden wird ganz | Nahrungsmittelkette ergriffen hat, gedeckt wird. Der Schaden wird ganz |
oder teilweise auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien | oder teilweise auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien |
ausgeglichen. | ausgeglichen. |
Art. 5 - § 1 - Ein Betrieb kommt für eine Ausgleichzahlung in | Art. 5 - § 1 - Ein Betrieb kommt für eine Ausgleichzahlung in |
Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: | Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: |
1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen | 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen |
diesem Schaden und der Fipronil-Krise nachweist, | diesem Schaden und der Fipronil-Krise nachweist, |
2. nachweist, dass die beantragte Ausgleichszahlung den erlittenen | 2. nachweist, dass die beantragte Ausgleichszahlung den erlittenen |
Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle anderen föderalen | Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle anderen föderalen |
und regionalen öffentlichen Ausgleichszahlungen, die der Betrieb wegen | und regionalen öffentlichen Ausgleichszahlungen, die der Betrieb wegen |
der Fipronil-Krise bereits erhalten hat, und alle Ausgleichszahlungen, | der Fipronil-Krise bereits erhalten hat, und alle Ausgleichszahlungen, |
die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Versicherungspolicen | die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Versicherungspolicen |
oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder | oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder |
außervertraglichen Haftung Dritter zustehen, berücksichtigt werden, | außervertraglichen Haftung Dritter zustehen, berücksichtigt werden, |
3. keine Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen | 3. keine Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen |
Behörden im Rahmen der Fipronil-Krise getroffenen Maßnahmen begangen | Behörden im Rahmen der Fipronil-Krise getroffenen Maßnahmen begangen |
hat, | hat, |
4. keine falschen Angaben oder Informationen übermittelt hat oder | 4. keine falschen Angaben oder Informationen übermittelt hat oder |
nicht die Mitteilung bestimmter Auskünfte unterlassen hat, um eine | nicht die Mitteilung bestimmter Auskünfte unterlassen hat, um eine |
Ausgleichszahlung zu erhalten, | Ausgleichszahlung zu erhalten, |
5. angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Schaden in Grenzen | 5. angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Schaden in Grenzen |
zu halten, | zu halten, |
6. keine mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erhalten hat, die | 6. keine mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erhalten hat, die |
zurückgezahlt werden müssen, solange die Rückzahlung noch nicht | zurückgezahlt werden müssen, solange die Rückzahlung noch nicht |
erfolgt ist oder der zurückzuzahlende Betrag nicht auf ein Sperrkonto | erfolgt ist oder der zurückzuzahlende Betrag nicht auf ein Sperrkonto |
eingezahlt worden ist (zuzüglich Zinsen in beiden Fällen). | eingezahlt worden ist (zuzüglich Zinsen in beiden Fällen). |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 6 § 6 des Königlichen Erlasses vom 22. | § 2 - In Abweichung von Artikel 6 § 6 des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen gehen die im | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen gehen die im |
vorerwähnten Artikel 6 § 6 erwähnten Kosten nicht zu Lasten der | vorerwähnten Artikel 6 § 6 erwähnten Kosten nicht zu Lasten der |
Betriebe, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß den | Betriebe, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben. |
Art. 6 - Nach Konzertierung mit den Sektoren und durch einen im | Art. 6 - Nach Konzertierung mit den Sektoren und durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König: | Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König: |
1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten | 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten |
Ausgleichszahlungen und für die Prüfung der Anträge, | Ausgleichszahlungen und für die Prüfung der Anträge, |
2. die Modalitäten, nach denen die Betriebe die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 | 2. die Modalitäten, nach denen die Betriebe die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 |
und 2 vorgesehenen Nachweise erbringen müssen, | und 2 vorgesehenen Nachweise erbringen müssen, |
3. die Modalitäten für die Berechnung der verschiedenen Formen von | 3. die Modalitäten für die Berechnung der verschiedenen Formen von |
öffentlichen Ausgleichszahlungen, die infolge der Fipronil-Krise | öffentlichen Ausgleichszahlungen, die infolge der Fipronil-Krise |
gewährt werden, und des Schadens, den die Betriebe dadurch erlitten | gewährt werden, und des Schadens, den die Betriebe dadurch erlitten |
haben, wie in Artikel 9 vorgesehen, | haben, wie in Artikel 9 vorgesehen, |
4. die Modalitäten für die Kontrolle der Ausführung des vorliegenden | 4. die Modalitäten für die Kontrolle der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses, | Erlasses, |
5. die Modalitäten, nach denen der eventuelle Überschuss an | 5. die Modalitäten, nach denen der eventuelle Überschuss an |
öffentlichen Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der | öffentlichen Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der |
Fipronil-Krise erhalten hat, von der Staatskasse zurückgefordert wird, | Fipronil-Krise erhalten hat, von der Staatskasse zurückgefordert wird, |
6. die Bestandteile des erlittenen Sachschadens. | 6. die Bestandteile des erlittenen Sachschadens. |
Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht | Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht |
erfolgen, bevor der Begünstigte schriftlich, ohne Vorbehalt und | erfolgen, bevor der Begünstigte schriftlich, ohne Vorbehalt und |
unwiderruflich auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen den | unwiderruflich auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen den |
Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der | Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen | Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen |
Schadens verzichtet hat, beziehungsweise, wenn der Begünstigte hierfür | Schadens verzichtet hat, beziehungsweise, wenn der Begünstigte hierfür |
bereits eine Schadenersatzklage gegen den Staat und/oder die | bereits eine Schadenersatzklage gegen den Staat und/oder die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den |
Gerichten eingereicht hatte, bevor der Begünstigte dem Belgischen | Gerichten eingereicht hatte, bevor der Begünstigte dem Belgischen |
Staat und/oder der Föderalagentur für die Sicherheit der | Staat und/oder der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette die Klagerücknahme zugestellt hat. | Nahrungsmittelkette die Klagerücknahme zugestellt hat. |
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der | Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der |
Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag | Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag |
verfügt. | verfügt. |
KAPITEL 3 - Finanzierung | KAPITEL 3 - Finanzierung |
Art. 8 - Die Ausgleichszahlungen werden gemäß den vom König durch | Art. 8 - Die Ausgleichszahlungen werden gemäß den vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten durch | einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten durch |
die Rückstellungen der Föderalagentur für die Sicherheit der | die Rückstellungen der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette finanziert. | Nahrungsmittelkette finanziert. |
Art. 9 - Der Gesamtbetrag der föderalen öffentlichen | Art. 9 - Der Gesamtbetrag der föderalen öffentlichen |
Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise | Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise |
erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung | erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes gewährte Ausgleichszahlungen umfassen oder | des vorliegenden Gesetzes gewährte Ausgleichszahlungen umfassen oder |
nicht, den vom Betrieb infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schaden | nicht, den vom Betrieb infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schaden |
nicht überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen | nicht überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen |
öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, | öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, |
und sämtliche Entschädigungen, die er aufgrund von | und sämtliche Entschädigungen, die er aufgrund von |
Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen | Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen |
oder außervertraglichen Haftung Dritter erhält, berücksichtigt werden. | oder außervertraglichen Haftung Dritter erhält, berücksichtigt werden. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 10 - § 1 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine | Art. 10 - § 1 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine |
Ausführungserlasse werden mit einer Geldbuße von fünfzig bis zu | Ausführungserlasse werden mit einer Geldbuße von fünfzig bis zu |
zehntausend EUR geahndet. | zehntausend EUR geahndet. |
§ 2. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | § 2. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten |
Verstöße. | Verstöße. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |