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Vue multilingue de Loi du 21/11/2017
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Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Wet betreffende compensaties ten gunste van bedrijven getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 NOVEMBRE 2017. - Loi relative à des compensations en faveur d'entreprises touchées par la crise du fipronil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 novembre 2017 relative à des compensations en faveur FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende compensaties ten gunste van bedrijven getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2017 betreffende compensaties ten gunste van bedrijven
d'entreprises touchées par la crise du fipronil (Moniteur belge du 15 getroffen door de fipronilcrisis (Belgisch Staatsblad van 15 december
décembre 2017). 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über Ausgleichszahlungen zugunsten der von 21. NOVEMBER 2017 - Gesetz über Ausgleichszahlungen zugunsten der von
der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Schäden, die Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Schäden, die
Betriebe zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erlitten Betriebe zur Wahrung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette erlitten
haben. haben.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. "Fipronil-Krise": sämtliche außergewöhnlichen Ereignisse im 1. "Fipronil-Krise": sämtliche außergewöhnlichen Ereignisse im
Zusammenhang mit dem 2017 in Belgien festgestellten Eindringen von Zusammenhang mit dem 2017 in Belgien festgestellten Eindringen von
Fipronil in die Geflügelkette und die Maßnahmen, die die öffentlichen Fipronil in die Geflügelkette und die Maßnahmen, die die öffentlichen
Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die
Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr
oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse, vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse,
die im Interesse der Volksgesundheit blockiert worden sind, die im Interesse der Volksgesundheit blockiert worden sind,
gewährleistet wird, gewährleistet wird,
2. "Betrieb": Anbieter im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen 2. "Betrieb": Anbieter im Sinne von Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen
Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von
der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen
Registrierungen, der in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung Registrierungen, der in den Stadien der Produktion, der Verarbeitung
und des Vertriebs von Geflügel, Eiern, Eiererzeugnissen und ihren und des Vertriebs von Geflügel, Eiern, Eiererzeugnissen und ihren
Nebenerzeugnissen tätig ist, Nebenerzeugnissen tätig ist,
3. "Vertrag": Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 3. "Vertrag": Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
4. "Kommission": Europäische Kommission. 4. "Kommission": Europäische Kommission.
KAPITEL 2 - Ausgleichzahlungen an Betriebe, die von der Fipronil-Krise KAPITEL 2 - Ausgleichzahlungen an Betriebe, die von der Fipronil-Krise
betroffen sind betroffen sind
Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die die Kommission aufgrund von Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die die Kommission aufgrund von
Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigt hat, kann der Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags genehmigt hat, kann der
Staat Betrieben eine Ausgleichzahlung gewähren, damit der Sachschaden, Staat Betrieben eine Ausgleichzahlung gewähren, damit der Sachschaden,
den diese Betriebe erlitten haben infolge der Fipronil-Krise und der den diese Betriebe erlitten haben infolge der Fipronil-Krise und der
Maßnahmen, die die Föderalbehörde zur Wahrung der Sicherheit der Maßnahmen, die die Föderalbehörde zur Wahrung der Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ergriffen hat, gedeckt wird. Der Schaden wird ganz Nahrungsmittelkette ergriffen hat, gedeckt wird. Der Schaden wird ganz
oder teilweise auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien oder teilweise auf der Grundlage der vom König festgelegten Kriterien
ausgeglichen. ausgeglichen.
Art. 5 - § 1 - Ein Betrieb kommt für eine Ausgleichzahlung in Art. 5 - § 1 - Ein Betrieb kommt für eine Ausgleichzahlung in
Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er:
1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen
diesem Schaden und der Fipronil-Krise nachweist, diesem Schaden und der Fipronil-Krise nachweist,
2. nachweist, dass die beantragte Ausgleichszahlung den erlittenen 2. nachweist, dass die beantragte Ausgleichszahlung den erlittenen
Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle anderen föderalen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle anderen föderalen
und regionalen öffentlichen Ausgleichszahlungen, die der Betrieb wegen und regionalen öffentlichen Ausgleichszahlungen, die der Betrieb wegen
der Fipronil-Krise bereits erhalten hat, und alle Ausgleichszahlungen, der Fipronil-Krise bereits erhalten hat, und alle Ausgleichszahlungen,
die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Versicherungspolicen die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Versicherungspolicen
oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder
außervertraglichen Haftung Dritter zustehen, berücksichtigt werden, außervertraglichen Haftung Dritter zustehen, berücksichtigt werden,
3. keine Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen 3. keine Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen
Behörden im Rahmen der Fipronil-Krise getroffenen Maßnahmen begangen Behörden im Rahmen der Fipronil-Krise getroffenen Maßnahmen begangen
hat, hat,
4. keine falschen Angaben oder Informationen übermittelt hat oder 4. keine falschen Angaben oder Informationen übermittelt hat oder
nicht die Mitteilung bestimmter Auskünfte unterlassen hat, um eine nicht die Mitteilung bestimmter Auskünfte unterlassen hat, um eine
Ausgleichszahlung zu erhalten, Ausgleichszahlung zu erhalten,
5. angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Schaden in Grenzen 5. angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Schaden in Grenzen
zu halten, zu halten,
6. keine mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erhalten hat, die 6. keine mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen erhalten hat, die
zurückgezahlt werden müssen, solange die Rückzahlung noch nicht zurückgezahlt werden müssen, solange die Rückzahlung noch nicht
erfolgt ist oder der zurückzuzahlende Betrag nicht auf ein Sperrkonto erfolgt ist oder der zurückzuzahlende Betrag nicht auf ein Sperrkonto
eingezahlt worden ist (zuzüglich Zinsen in beiden Fällen). eingezahlt worden ist (zuzüglich Zinsen in beiden Fällen).
§ 2 - In Abweichung von Artikel 6 § 6 des Königlichen Erlasses vom 22. § 2 - In Abweichung von Artikel 6 § 6 des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen gehen die im Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen gehen die im
vorerwähnten Artikel 6 § 6 erwähnten Kosten nicht zu Lasten der vorerwähnten Artikel 6 § 6 erwähnten Kosten nicht zu Lasten der
Betriebe, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß den Betriebe, die Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes haben.
Art. 6 - Nach Konzertierung mit den Sektoren und durch einen im Art. 6 - Nach Konzertierung mit den Sektoren und durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König: Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König:
1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten
Ausgleichszahlungen und für die Prüfung der Anträge, Ausgleichszahlungen und für die Prüfung der Anträge,
2. die Modalitäten, nach denen die Betriebe die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 2. die Modalitäten, nach denen die Betriebe die in Artikel 5 § 1 Nr. 1
und 2 vorgesehenen Nachweise erbringen müssen, und 2 vorgesehenen Nachweise erbringen müssen,
3. die Modalitäten für die Berechnung der verschiedenen Formen von 3. die Modalitäten für die Berechnung der verschiedenen Formen von
öffentlichen Ausgleichszahlungen, die infolge der Fipronil-Krise öffentlichen Ausgleichszahlungen, die infolge der Fipronil-Krise
gewährt werden, und des Schadens, den die Betriebe dadurch erlitten gewährt werden, und des Schadens, den die Betriebe dadurch erlitten
haben, wie in Artikel 9 vorgesehen, haben, wie in Artikel 9 vorgesehen,
4. die Modalitäten für die Kontrolle der Ausführung des vorliegenden 4. die Modalitäten für die Kontrolle der Ausführung des vorliegenden
Erlasses, Erlasses,
5. die Modalitäten, nach denen der eventuelle Überschuss an 5. die Modalitäten, nach denen der eventuelle Überschuss an
öffentlichen Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der öffentlichen Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der
Fipronil-Krise erhalten hat, von der Staatskasse zurückgefordert wird, Fipronil-Krise erhalten hat, von der Staatskasse zurückgefordert wird,
6. die Bestandteile des erlittenen Sachschadens. 6. die Bestandteile des erlittenen Sachschadens.
Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht
erfolgen, bevor der Begünstigte schriftlich, ohne Vorbehalt und erfolgen, bevor der Begünstigte schriftlich, ohne Vorbehalt und
unwiderruflich auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen den unwiderruflich auf jeglichen Anspruch und jegliche Klage gegen den
Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen
Schadens verzichtet hat, beziehungsweise, wenn der Begünstigte hierfür Schadens verzichtet hat, beziehungsweise, wenn der Begünstigte hierfür
bereits eine Schadenersatzklage gegen den Staat und/oder die bereits eine Schadenersatzklage gegen den Staat und/oder die
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den
Gerichten eingereicht hatte, bevor der Begünstigte dem Belgischen Gerichten eingereicht hatte, bevor der Begünstigte dem Belgischen
Staat und/oder der Föderalagentur für die Sicherheit der Staat und/oder der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette die Klagerücknahme zugestellt hat. Nahrungsmittelkette die Klagerücknahme zugestellt hat.
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag
verfügt. verfügt.
KAPITEL 3 - Finanzierung KAPITEL 3 - Finanzierung
Art. 8 - Die Ausgleichszahlungen werden gemäß den vom König durch Art. 8 - Die Ausgleichszahlungen werden gemäß den vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten durch
die Rückstellungen der Föderalagentur für die Sicherheit der die Rückstellungen der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette finanziert. Nahrungsmittelkette finanziert.
Art. 9 - Der Gesamtbetrag der föderalen öffentlichen Art. 9 - Der Gesamtbetrag der föderalen öffentlichen
Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise Ausgleichszahlungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise
erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung
des vorliegenden Gesetzes gewährte Ausgleichszahlungen umfassen oder des vorliegenden Gesetzes gewährte Ausgleichszahlungen umfassen oder
nicht, den vom Betrieb infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schaden nicht, den vom Betrieb infolge der Fipronil-Krise erlittenen Schaden
nicht überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen nicht überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen
öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält,
und sämtliche Entschädigungen, die er aufgrund von und sämtliche Entschädigungen, die er aufgrund von
Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen
oder außervertraglichen Haftung Dritter erhält, berücksichtigt werden. oder außervertraglichen Haftung Dritter erhält, berücksichtigt werden.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 10 - § 1 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine Art. 10 - § 1 - Verstöße gegen vorliegendes Gesetz und seine
Ausführungserlasse werden mit einer Geldbuße von fünfzig bis zu Ausführungserlasse werden mit einer Geldbuße von fünfzig bis zu
zehntausend EUR geahndet. zehntausend EUR geahndet.
§ 2. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich § 2. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten
Verstöße. Verstöße.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2017
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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