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Loi transposant les Directives 2005/36/CE et 2006/100/CE et modifiant les lois des 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte et 26 juin 1963 créant un Ordre des Architectes. - Traduction allemande | Wet tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling |
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21 NOVEMBRE 2008. - Loi transposant les Directives 2005/36/CE et | 21 NOVEMBER 2008. - Wet tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en |
2006/100/CE et modifiant les lois des 20 février 1939 sur la | 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de |
protection du titre et de la profession d'architecte et 26 juin 1963 | bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni |
créant un Ordre des Architectes. - Traduction allemande | 1963 tot instelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi transposant les Directives 2005/36/CE et 2006/100/CE et modifiant | november 2008 tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en |
les lois des 20 février 1939 sur la protection du titre et de la | 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de |
profession d'architecte et 26 juin 1963 créant un Ordre des | bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni |
Architectes (Moniteur belge du 11 février 2009). | 1963 tot instelling van een Orde van Architecten (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. NOVEMBER 2008 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG | 21. NOVEMBER 2008 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG |
und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20. Februar 1939 | und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20. Februar 1939 |
über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni | über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni |
1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung | Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung |
von Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG | von Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG |
des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien | des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien |
im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und | im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und |
Rumäniens teilweise um. | Rumäniens teilweise um. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den |
Schutz des Architektentitels und -berufs | Schutz des Architektentitels und -berufs |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz |
des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen | des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 6. Juli 1990, 29. März 1995 und 8. Oktober 2003 und durch | Erlasse vom 6. Juli 1990, 29. März 1995 und 8. Oktober 2003 und durch |
das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden die Wörter « die in der Anlage zum vorliegenden | 1. In § 2 werden die Wörter « die in der Anlage zum vorliegenden |
Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die | Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die |
Fortschreibungen, die gemäss Artikel 7 § 2 der Richtlinie 85/384/EWG | Fortschreibungen, die gemäss Artikel 7 § 2 der Richtlinie 85/384/EWG |
des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der | des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der |
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem | Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem |
Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der | Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der |
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf | tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf |
freien Dienstleistungsverkehr im Amtsblatt der Europäischen | freien Dienstleistungsverkehr im Amtsblatt der Europäischen |
Gemeinschaften veröffentlicht werden » durch die Wörter « die in | Gemeinschaften veröffentlicht werden » durch die Wörter « die in |
Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert | Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert |
wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 7 | wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 7 |
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments | Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von | und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG des | Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG des |
Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im | Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im |
Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und | Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und |
Rumäniens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden » | Rumäniens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden » |
ersetzt. | ersetzt. |
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2/1 - Der Belgische Staat erkennt die in Anlage 2a aufgeführten | « § 2/1 - Der Belgische Staat erkennt die in Anlage 2a aufgeführten |
Ausbildungsnachweise für Architekten an, die die anderen | Ausbildungsnachweise für Architekten an, die die anderen |
Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung | Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung |
abschliessen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in | abschliessen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in |
dieser Anlage angegeben ist, selbst wenn sie den in Anlage 1a | dieser Anlage angegeben ist, selbst wenn sie den in Anlage 1a |
erwähnten Mindestanforderungen nicht genügen. Der Belgische Staat | erwähnten Mindestanforderungen nicht genügen. Der Belgische Staat |
verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den | verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den |
Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung | Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung |
der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. | der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. |
Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland | Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland |
ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem | ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem |
8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen | 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen |
Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in Anlage 2a | Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in Anlage 2a |
erwähnten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt. » | erwähnten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt. » |
3. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 2/2 - Unbeschadet des Paragraphen 2/1 werden die Bescheinigungen | « § 2/2 - Unbeschadet des Paragraphen 2/1 werden die Bescheinigungen |
anerkannt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen | anerkannt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen |
Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung | Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung |
der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen | der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen |
reglementiert war: | reglementiert war: |
1. am 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, | 1. am 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, |
2. am 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, | 2. am 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, |
Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, | Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, |
3. am 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien, | 3. am 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien, |
4. am 5. August 1987 für die anderen Mitgliedstaaten. | 4. am 5. August 1987 für die anderen Mitgliedstaaten. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber | Die in Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber |
spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die | spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die |
Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und dass er die | Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und dass er die |
entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf | entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf |
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang | Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang |
ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. » | ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. » |
4. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 5 - Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur | « § 5 - Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur |
Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von | Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von |
EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für: | EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für: |
1. Antragsteller, die die Bedingungen der tatsächlichen und | 1. Antragsteller, die die Bedingungen der tatsächlichen und |
rechtmässigen Berufsausübung wie in den Paragraphen 2/1 und 2/2 | rechtmässigen Berufsausübung wie in den Paragraphen 2/1 und 2/2 |
erwähnt nicht erfüllen, | erwähnt nicht erfüllen, |
2. Antragsteller, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der | 2. Antragsteller, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der |
nicht in Anlage 1b aufgenommen ist, | nicht in Anlage 1b aufgenommen ist, |
3. Antragsteller, die Inhaber eines Fachausbildungsnachweises sind, | 3. Antragsteller, die Inhaber eines Fachausbildungsnachweises sind, |
der der Ausbildung folgt, die zum Besitz eines Ausbildungsnachweises | der der Ausbildung folgt, die zum Besitz eines Ausbildungsnachweises |
führt, der in Anlage 1b aufgenommen ist, nur was die Anerkennung der | führt, der in Anlage 1b aufgenommen ist, nur was die Anerkennung der |
betreffenden Fachausbildung betrifft, unbeschadet des Paragraphen 2 | betreffenden Fachausbildung betrifft, unbeschadet des Paragraphen 2 |
und unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 2b hinsichtlich der | und unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 2b hinsichtlich der |
Ausbildungsnachweise, die von der ehemaligen Tschechoslowakei, der | Ausbildungsnachweise, die von der ehemaligen Tschechoslowakei, der |
Tschechischen Republik, der Slowakei, der ehemaligen Sowjetunion, | Tschechischen Republik, der Slowakei, der ehemaligen Sowjetunion, |
Estland, Lettland, Litauen, dem ehemaligen Jugoslawien und Slowenien | Estland, Lettland, Litauen, dem ehemaligen Jugoslawien und Slowenien |
ausgestellt wurden, | ausgestellt wurden, |
4. Antragsteller, die die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. | 4. Antragsteller, die die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. |
Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die | Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die |
Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vorgesehenen Bedingungen | Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vorgesehenen Bedingungen |
erfüllen, wodurch einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland | erfüllen, wodurch einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland |
ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist, sofern sein | ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist, sofern sein |
Inhaber im Architektenberuf drei Jahre Berufserfahrung im | Inhaber im Architektenberuf drei Jahre Berufserfahrung im |
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis | Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis |
anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung | anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung |
bescheinigt. » | bescheinigt. » |
6. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 6. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« § 6 - Architekten, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, sind | « § 6 - Architekten, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, sind |
berechtigt, den akademischen Titel und gegebenenfalls die | berechtigt, den akademischen Titel und gegebenenfalls die |
entsprechende Abkürzung ihres Herkunftsmitgliedstaates in der Sprache | entsprechende Abkürzung ihres Herkunftsmitgliedstaates in der Sprache |
dieses Staates zu verwenden. Dieser Bezeichnung folgt Name und Ort der | dieses Staates zu verwenden. Dieser Bezeichnung folgt Name und Ort der |
Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der | Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der |
diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel | diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel |
des Herkunftsmitgliedstaates mit einer Bezeichnung verwechselt werden, | des Herkunftsmitgliedstaates mit einer Bezeichnung verwechselt werden, |
die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende | die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende |
Person aber nicht erworben hat, so kann die Architektenkammer | Person aber nicht erworben hat, so kann die Architektenkammer |
vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im | vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im |
Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer von ihr | Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer von ihr |
festgelegten Form verwendet. » | festgelegten Form verwendet. » |
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem | Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« § 5 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen | « § 5 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen |
über die für die Ausübung des Architektenberufs in Belgien nötigen | über die für die Ausübung des Architektenberufs in Belgien nötigen |
Sprachkenntnisse verfügen. » | Sprachkenntnisse verfügen. » |
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Anlage durch die dem | Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Anlage durch die dem |
vorliegenden Gesetz beigefügten Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b ersetzt. | vorliegenden Gesetz beigefügten Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur |
Einsetzung einer Architektenkammer | Einsetzung einer Architektenkammer |
Art. 5 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung | Art. 5 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung |
einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
12. September 1990, werden die Wörter « Absatz 2 oder 3 » durch die | 12. September 1990, werden die Wörter « Absatz 2 oder 3 » durch die |
Wörter « § 2 Absatz 1 oder 2 » ersetzt. | Wörter « § 2 Absatz 1 oder 2 » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006 und die Königlichen Erlasse | vom 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006 und die Königlichen Erlasse |
vom 12. September 1990 und 17. September 2000, wird wie folgt | vom 12. September 1990 und 17. September 2000, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1. | 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1. |
2. Der heutige Text von Absatz 2 wird § 2 Absatz 1. | 2. Der heutige Text von Absatz 2 wird § 2 Absatz 1. |
3. Der heutige Text von Absatz 3, der § 2 Absatz 2 wird, wird durch | 3. Der heutige Text von Absatz 3, der § 2 Absatz 2 wird, wird durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs | « In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs |
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von | Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von |
Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sobald die Richtlinie | Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sobald die Richtlinie |
2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien | 2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien |
wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf | wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf |
auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich | auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich |
Meldung und informieren sie dabei über Einzelheiten zum | Meldung und informieren sie dabei über Einzelheiten zum |
Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder | Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder |
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Sie werden | kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Sie werden |
von der Architektenkammer in das Register der Dienstleister | von der Architektenkammer in das Register der Dienstleister |
eingetragen. » | eingetragen. » |
4. Im heutigen Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird Nr. 3 | 4. Im heutigen Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird Nr. 3 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« 3. falls weder Beruf noch Ausbildung, die zum Beruf führt, im | « 3. falls weder Beruf noch Ausbildung, die zum Beruf führt, im |
Mitgliedstaat der Niederlassung reglementiert ist, Bescheinigung, dass | Mitgliedstaat der Niederlassung reglementiert ist, Bescheinigung, dass |
der Inhaber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der | der Inhaber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der |
letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung erworben hat, » | letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung erworben hat, » |
5. Der heutige Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird wie | 5. Der heutige Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 5. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Dienstleisters. » | « 5. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Dienstleisters. » |
6. Im heutigen Text des letzten Absatzes, der § 2 Absatz 5 wird, | 6. Im heutigen Text des letzten Absatzes, der § 2 Absatz 5 wird, |
werden die Wörter « in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels | werden die Wörter « in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels |
» durch die Wörter « in den Absätzen 1 und 2 » ersetzt. | » durch die Wörter « in den Absätzen 1 und 2 » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « mindestens | durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « mindestens |
fünfunddreissig Jahre alt sind » durch die Wörter « mindestens | fünfunddreissig Jahre alt sind » durch die Wörter « mindestens |
dreissig und höchstens fünfundsechzig Jahre alt sind » ersetzt. | dreissig und höchstens fünfundsechzig Jahre alt sind » ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. | 1. In § 1 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. |
Oktober 2003, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « § 1 » | Oktober 2003, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « § 1 » |
und die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. | und die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » jeweils durch die | 2. In § 2 werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » jeweils durch die |
Wörter « § 1 und § 2 Absatz 1 » und die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG | Wörter « § 1 und § 2 Absatz 1 » und die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG |
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die | des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die |
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen | gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen |
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen | Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen |
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts | zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts |
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « | und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « |
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. |
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen » | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch den | Art. 9 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, werden die Wörter « Absatz | Königlichen Erlass vom 17. September 2000, werden die Wörter « Absatz |
2 und 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 und 2 » und die Wörter « | 2 und 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 und 2 » und die Wörter « |
Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. | Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. | 1. In § 2 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. |
September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 | September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 |
Absatz 1 » ersetzt. | Absatz 1 » ersetzt. |
2. In § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 12. September 1990, | 2. In § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 12. September 1990, |
werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » | werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 11 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2006, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2006, werden die Wörter « |
Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom | Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom |
10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, | 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, |
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet | Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet |
der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen | der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen |
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien | Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien |
Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des | Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die |
Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt. | Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt ergänzt: |
« 10. gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Titel V des Gesetzes | « 10. gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Titel V des Gesetzes |
vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens | vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens |
für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen für eine enge | für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen für eine enge |
Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen | Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen |
Behörden des Herkunfts- beziehungsweise Aufnahmemitgliedstaates zu | Behörden des Herkunfts- beziehungsweise Aufnahmemitgliedstaates zu |
sorgen. » | sorgen. » |
Art. 13 - Artikel 38bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 13 - Artikel 38bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter « Absatz 3 » jeweils | 1. In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter « Absatz 3 » jeweils |
durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. | durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie |
85/384/EWG des Rates » durch die Wörter « durch die vorerwähnte | 85/384/EWG des Rates » durch die Wörter « durch die vorerwähnte |
Richtlinie 2005/36/EG » ersetzt. | Richtlinie 2005/36/EG » ersetzt. |
Art. 14 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 49bis mit | Art. 14 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 49bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 49bis - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder | « Art. 49bis - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder |
beziehungsweise Entschädigungen fest für: | beziehungsweise Entschädigungen fest für: |
- Mitglieder und ihre Stellvertreter der Räte der Kammer, des | - Mitglieder und ihre Stellvertreter der Räte der Kammer, des |
Nationalen Rates, des Flämischen Rates, des Französischsprachigen und | Nationalen Rates, des Flämischen Rates, des Französischsprachigen und |
Deutschsprachigen Rates und der Berufungsräte und für juristische | Deutschsprachigen Rates und der Berufungsräte und für juristische |
Beisitzer und ihre Stellvertreter, | Beisitzer und ihre Stellvertreter, |
- Mitglieder der Kammer, an die die Kammer sich wendet im Rahmen einer | - Mitglieder der Kammer, an die die Kammer sich wendet im Rahmen einer |
Kommission, einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Auftrags im Namen | Kommission, einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Auftrags im Namen |
der Kammer. | der Kammer. |
Sie dürfen von der Kammer keine weiteren Entschädigungen oder | Sie dürfen von der Kammer keine weiteren Entschädigungen oder |
Anwesenheitsgelder empfangen. Ihre Fahrtkosten werden ihnen von der | Anwesenheitsgelder empfangen. Ihre Fahrtkosten werden ihnen von der |
Kammer erstattet gemäss den für föderale Beamte geltenden | Kammer erstattet gemäss den für föderale Beamte geltenden |
Erstattungstarifen. » | Erstattungstarifen. » |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 ist Titel II des | Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 ist Titel II des |
Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen | Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen |
Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen anwendbar auf | Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen anwendbar auf |
Dienstleister, die erstmals nach Belgien wechseln, um dort | Dienstleister, die erstmals nach Belgien wechseln, um dort |
vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben. | vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben. |
Für die Anwendung des betreffenden Titels ist zu verstehen unter: | Für die Anwendung des betreffenden Titels ist zu verstehen unter: |
- « Beruf »: der Beruf des Architekten, | - « Beruf »: der Beruf des Architekten, |
- « zuständiger belgischer Behörde »: die Architektenkammer. | - « zuständiger belgischer Behörde »: die Architektenkammer. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Anlage 1a zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der | Anlage 1a zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der |
Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze | Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze |
vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des | Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des |
Architektentitels und -berufs | Architektentitels und -berufs |
Ausbildung der Architekten | Ausbildung der Architekten |
1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens | 1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens |
entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, | entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, |
die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder | die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder |
einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung | einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung |
muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen | muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen |
werden. Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau | werden. Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau |
erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss | erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss |
ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der | ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der |
Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den | Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den |
Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten: | Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten: |
a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl | a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl |
ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird | ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird |
(30.9.2005 D Amtsblatt der Europäischen Union L 255/47), | (30.9.2005 D Amtsblatt der Europäischen Union L 255/47), |
b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und | b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und |
damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften, | damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften, |
c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die | c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die |
Qualität der architektonischen Gestaltung, | Qualität der architektonischen Gestaltung, |
d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und | d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und |
Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken, | Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken, |
e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie | e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie |
zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der | zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der |
Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen | Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen |
Bedürfnissen und Massstäben in Beziehung zu bringen, | Bedürfnissen und Massstäben in Beziehung zu bringen, |
f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in | f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in |
der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die | der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die |
sozialen Faktoren Rechnung tragen, | sozialen Faktoren Rechnung tragen, |
g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für | g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für |
ein Gestaltungsvorhaben, | ein Gestaltungsvorhaben, |
h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im | h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im |
Zusammenhang mit der Baugestaltung, | Zusammenhang mit der Baugestaltung, |
i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der | i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der |
Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von | Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von |
Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen, | Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen, |
j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den | j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den |
Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch | Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch |
Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu | Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu |
tragen, | tragen, |
k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, | k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, |
Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von | Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von |
Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in | Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in |
die Gesamtplanung. | die Gesamtplanung. |
2. Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur | 2. Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur |
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach | Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach |
dem in Artikel 58 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 58 Absatz 2 der | dem in Artikel 58 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 58 Absatz 2 der |
Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005] genannten Verfahren | Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005] genannten Verfahren |
geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der | geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der |
Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der | Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der |
Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den | Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den |
Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. | Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Anlage 2b zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der | Anlage 2b zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der |
Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze | Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze |
vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs | vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs |
und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer | und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer |
Anlage 2b zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des | Anlage 2b zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des |
Architektentitels und -berufs | Architektentitels und -berufs |
1. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des | 1. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des |
Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die die | Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die die |
ehemalige Tschechoslowakei ausgestellt hat oder deren Ausbildung für | ehemalige Tschechoslowakei ausgestellt hat oder deren Ausbildung für |
die Tschechische Republik und die Slowakei vor dem 1. Januar 1993 | die Tschechische Republik und die Slowakei vor dem 1. Januar 1993 |
begann, falls die Behörden von einem der beiden vorerwähnten | begann, falls die Behörden von einem der beiden vorerwähnten |
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise in ihrem | Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise in ihrem |
Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen | Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen |
verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie | verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie |
die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diese | die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diese |
Mitgliedstaaten, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des | Mitgliedstaaten, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des |
Architekten ermöglichen. | Architekten ermöglichen. |
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte | Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte |
Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in | Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in |
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei | den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei |
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden | Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden |
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. | Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. |
2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von | 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von |
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an im Hinblick auf die Aufnahme | Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an im Hinblick auf die Aufnahme |
und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten und die die ehemalige | und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten und die die ehemalige |
Sowjetunion ausgestellt hat oder deren Ausbildung begann: | Sowjetunion ausgestellt hat oder deren Ausbildung begann: |
a) für Estland: vor dem 20. August 1991, | a) für Estland: vor dem 20. August 1991, |
b) für Lettland: vor dem 21. August 1991, | b) für Lettland: vor dem 21. August 1991, |
c) für Litauen: vor dem 11. März 1990, | c) für Litauen: vor dem 11. März 1990, |
falls die Behörden von einem der drei vorerwähnten Mitgliedstaaten | falls die Behörden von einem der drei vorerwähnten Mitgliedstaaten |
bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet | bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet |
die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen | die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen |
Ausbildungsnachweise und, für Architekten, wie die in Anlage 2a | Ausbildungsnachweise und, für Architekten, wie die in Anlage 2a |
aufgeführten Befähigungsnachweise für diese Mitgliedstaaten. Dieser | aufgeführten Befähigungsnachweise für diese Mitgliedstaaten. Dieser |
Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte | Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte |
Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in | Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in |
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei | den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei |
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden | Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden |
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. | Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. |
3. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des | 3. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des |
Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die das | Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die das |
ehemalige Jugoslawien ausgestellt hat oder deren Ausbildung für | ehemalige Jugoslawien ausgestellt hat oder deren Ausbildung für |
Slowenien vor dem 25. Juni 1991 begann, falls die Behörden des | Slowenien vor dem 25. Juni 1991 begann, falls die Behörden des |
vorerwähnten Mitgliedstaates bescheinigen, dass diese | vorerwähnten Mitgliedstaates bescheinigen, dass diese |
Ausbildungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche | Ausbildungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche |
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen | Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen |
Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die in Anlage | Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die in Anlage |
2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diesen Mitgliedstaat, mit | 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diesen Mitgliedstaat, mit |
denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen. | denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen. |
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte | Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte |
Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in | Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in |
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei | den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei |
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden | Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden |
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. | Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. |