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Vue multilingue de Loi du 21/11/2008
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Loi transposant les Directives 2005/36/CE et 2006/100/CE et modifiant les lois des 20 février 1939 sur la protection du titre et de la profession d'architecte et 26 juin 1963 créant un Ordre des Architectes. - Traduction allemande Wet tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni 1963 tot instelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling
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21 NOVEMBRE 2008. - Loi transposant les Directives 2005/36/CE et 21 NOVEMBER 2008. - Wet tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en
2006/100/CE et modifiant les lois des 20 février 1939 sur la 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de
protection du titre et de la profession d'architecte et 26 juin 1963 bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni
créant un Ordre des Architectes. - Traduction allemande 1963 tot instelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi transposant les Directives 2005/36/CE et 2006/100/CE et modifiant november 2008 tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en
les lois des 20 février 1939 sur la protection du titre et de la 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de
profession d'architecte et 26 juin 1963 créant un Ordre des bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni
Architectes (Moniteur belge du 11 février 2009). 1963 tot instelling van een Orde van Architecten (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
21. NOVEMBER 2008 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG 21. NOVEMBER 2008 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien 2005/36/EG
und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20. Februar 1939 und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze vom 20. Februar 1939
über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni über den Schutz des Architektentitels und -berufs und vom 26. Juni
1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG von Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG
des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien
im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und
Rumäniens teilweise um. Rumäniens teilweise um.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den
Schutz des Architektentitels und -berufs Schutz des Architektentitels und -berufs
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1939 über den Schutz
des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 6. Juli 1990, 29. März 1995 und 8. Oktober 2003 und durch Erlasse vom 6. Juli 1990, 29. März 1995 und 8. Oktober 2003 und durch
das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter « die in der Anlage zum vorliegenden 1. In § 2 werden die Wörter « die in der Anlage zum vorliegenden
Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die
Fortschreibungen, die gemäss Artikel 7 § 2 der Richtlinie 85/384/EWG Fortschreibungen, die gemäss Artikel 7 § 2 der Richtlinie 85/384/EWG
des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem
Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf
freien Dienstleistungsverkehr im Amtsblatt der Europäischen freien Dienstleistungsverkehr im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht werden » durch die Wörter « die in Gemeinschaften veröffentlicht werden » durch die Wörter « die in
Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert
wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 7 wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 7
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG des Berufsqualifikationen und zur Änderung der Richtlinie 2006/100/EG des
Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im
Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und
Rumäniens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden » Rumäniens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden »
ersetzt. ersetzt.
2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2/1 - Der Belgische Staat erkennt die in Anlage 2a aufgeführten « § 2/1 - Der Belgische Staat erkennt die in Anlage 2a aufgeführten
Ausbildungsnachweise für Architekten an, die die anderen Ausbildungsnachweise für Architekten an, die die anderen
Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung
abschliessen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in abschliessen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in
dieser Anlage angegeben ist, selbst wenn sie den in Anlage 1a dieser Anlage angegeben ist, selbst wenn sie den in Anlage 1a
erwähnten Mindestanforderungen nicht genügen. Der Belgische Staat erwähnten Mindestanforderungen nicht genügen. Der Belgische Staat
verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den
Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.
Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem
8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen
Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in Anlage 2a Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in Anlage 2a
erwähnten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt. » erwähnten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt. »
3. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 3. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2/2 - Unbeschadet des Paragraphen 2/1 werden die Bescheinigungen « § 2/2 - Unbeschadet des Paragraphen 2/1 werden die Bescheinigungen
anerkannt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen anerkannt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen
Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung
der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen
reglementiert war: reglementiert war:
1. am 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden, 1. am 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden,
2. am 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, 2. am 1. Mai 2004 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern,
Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei,
3. am 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien, 3. am 1. Januar 2007 für Bulgarien und Rumänien,
4. am 5. August 1987 für die anderen Mitgliedstaaten. 4. am 5. August 1987 für die anderen Mitgliedstaaten.
Die in Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber Die in Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber
spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die
Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und dass er die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und dass er die
entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. » ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. »
4. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 4. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 5 - Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur « § 5 - Die Artikel 13 bis 17 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur
Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für: EG-Berufsqualifikationen sind anwendbar für:
1. Antragsteller, die die Bedingungen der tatsächlichen und 1. Antragsteller, die die Bedingungen der tatsächlichen und
rechtmässigen Berufsausübung wie in den Paragraphen 2/1 und 2/2 rechtmässigen Berufsausübung wie in den Paragraphen 2/1 und 2/2
erwähnt nicht erfüllen, erwähnt nicht erfüllen,
2. Antragsteller, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der 2. Antragsteller, die Inhaber eines Ausbildungsnachweises sind, der
nicht in Anlage 1b aufgenommen ist, nicht in Anlage 1b aufgenommen ist,
3. Antragsteller, die Inhaber eines Fachausbildungsnachweises sind, 3. Antragsteller, die Inhaber eines Fachausbildungsnachweises sind,
der der Ausbildung folgt, die zum Besitz eines Ausbildungsnachweises der der Ausbildung folgt, die zum Besitz eines Ausbildungsnachweises
führt, der in Anlage 1b aufgenommen ist, nur was die Anerkennung der führt, der in Anlage 1b aufgenommen ist, nur was die Anerkennung der
betreffenden Fachausbildung betrifft, unbeschadet des Paragraphen 2 betreffenden Fachausbildung betrifft, unbeschadet des Paragraphen 2
und unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 2b hinsichtlich der und unbeschadet der Bestimmungen in Anlage 2b hinsichtlich der
Ausbildungsnachweise, die von der ehemaligen Tschechoslowakei, der Ausbildungsnachweise, die von der ehemaligen Tschechoslowakei, der
Tschechischen Republik, der Slowakei, der ehemaligen Sowjetunion, Tschechischen Republik, der Slowakei, der ehemaligen Sowjetunion,
Estland, Lettland, Litauen, dem ehemaligen Jugoslawien und Slowenien Estland, Lettland, Litauen, dem ehemaligen Jugoslawien und Slowenien
ausgestellt wurden, ausgestellt wurden,
4. Antragsteller, die die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12. 4. Antragsteller, die die in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 12.
Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die
Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vorgesehenen Bedingungen Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vorgesehenen Bedingungen
erfüllen, wodurch einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland erfüllen, wodurch einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland
ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist, sofern sein ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist, sofern sein
Inhaber im Architektenberuf drei Jahre Berufserfahrung im Inhaber im Architektenberuf drei Jahre Berufserfahrung im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis
anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung
bescheinigt. » bescheinigt. »
6. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 6. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 6 - Architekten, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, sind « § 6 - Architekten, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, sind
berechtigt, den akademischen Titel und gegebenenfalls die berechtigt, den akademischen Titel und gegebenenfalls die
entsprechende Abkürzung ihres Herkunftsmitgliedstaates in der Sprache entsprechende Abkürzung ihres Herkunftsmitgliedstaates in der Sprache
dieses Staates zu verwenden. Dieser Bezeichnung folgt Name und Ort der dieses Staates zu verwenden. Dieser Bezeichnung folgt Name und Ort der
Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der
diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel
des Herkunftsmitgliedstaates mit einer Bezeichnung verwechselt werden, des Herkunftsmitgliedstaates mit einer Bezeichnung verwechselt werden,
die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende
Person aber nicht erworben hat, so kann die Architektenkammer Person aber nicht erworben hat, so kann die Architektenkammer
vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im
Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer von ihr Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel in einer von ihr
festgelegten Form verwendet. » festgelegten Form verwendet. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 5 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen « § 5 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen
über die für die Ausübung des Architektenberufs in Belgien nötigen über die für die Ausübung des Architektenberufs in Belgien nötigen
Sprachkenntnisse verfügen. » Sprachkenntnisse verfügen. »
Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Anlage durch die dem Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Anlage durch die dem
vorliegenden Gesetz beigefügten Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b ersetzt. vorliegenden Gesetz beigefügten Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur
Einsetzung einer Architektenkammer Einsetzung einer Architektenkammer
Art. 5 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung Art. 5 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung
einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
12. September 1990, werden die Wörter « Absatz 2 oder 3 » durch die 12. September 1990, werden die Wörter « Absatz 2 oder 3 » durch die
Wörter « § 2 Absatz 1 oder 2 » ersetzt. Wörter « § 2 Absatz 1 oder 2 » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006 und die Königlichen Erlasse vom 10. Februar 1998 und 15. Februar 2006 und die Königlichen Erlasse
vom 12. September 1990 und 17. September 2000, wird wie folgt vom 12. September 1990 und 17. September 2000, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1. 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1.
2. Der heutige Text von Absatz 2 wird § 2 Absatz 1. 2. Der heutige Text von Absatz 2 wird § 2 Absatz 1.
3. Der heutige Text von Absatz 3, der § 2 Absatz 2 wird, wird durch 3. Der heutige Text von Absatz 3, der § 2 Absatz 2 wird, wird durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs « In dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von
Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sobald die Richtlinie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sobald die Richtlinie
2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien 2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien
wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf
auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich
Meldung und informieren sie dabei über Einzelheiten zum Meldung und informieren sie dabei über Einzelheiten zum
Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder
kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Sie werden kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht. Sie werden
von der Architektenkammer in das Register der Dienstleister von der Architektenkammer in das Register der Dienstleister
eingetragen. » eingetragen. »
4. Im heutigen Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird Nr. 3 4. Im heutigen Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird Nr. 3
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
« 3. falls weder Beruf noch Ausbildung, die zum Beruf führt, im « 3. falls weder Beruf noch Ausbildung, die zum Beruf führt, im
Mitgliedstaat der Niederlassung reglementiert ist, Bescheinigung, dass Mitgliedstaat der Niederlassung reglementiert ist, Bescheinigung, dass
der Inhaber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der der Inhaber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung innerhalb der
letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung erworben hat, » letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung erworben hat, »
5. Der heutige Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird wie 5. Der heutige Text von Absatz 4, der § 2 Absatz 3 wird, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 5. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Dienstleisters. » « 5. eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung des Dienstleisters. »
6. Im heutigen Text des letzten Absatzes, der § 2 Absatz 5 wird, 6. Im heutigen Text des letzten Absatzes, der § 2 Absatz 5 wird,
werden die Wörter « in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels werden die Wörter « in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels
» durch die Wörter « in den Absätzen 1 und 2 » ersetzt. » durch die Wörter « in den Absätzen 1 und 2 » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 7 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « mindestens durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « mindestens
fünfunddreissig Jahre alt sind » durch die Wörter « mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind » durch die Wörter « mindestens
dreissig und höchstens fünfundsechzig Jahre alt sind » ersetzt. dreissig und höchstens fünfundsechzig Jahre alt sind » ersetzt.
Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. 1. In § 1 Absatz 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.
Oktober 2003, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « § 1 » Oktober 2003, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « § 1 »
und die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. und die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » jeweils durch die 2. In § 2 werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » jeweils durch die
Wörter « § 1 und § 2 Absatz 1 » und die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG Wörter « § 1 und § 2 Absatz 1 » und die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen
Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts
und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter «
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen » September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen »
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Art. 9 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, werden die Wörter « Absatz Königlichen Erlass vom 17. September 2000, werden die Wörter « Absatz
2 und 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 und 2 » und die Wörter « 2 und 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 und 2 » und die Wörter «
Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt.
Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. 1. In § 2 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.
September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2
Absatz 1 » ersetzt. Absatz 1 » ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 12. September 1990, 2. In § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 12. September 1990,
werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 11 - In Artikel 26 Absatz 4 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2006, werden die Wörter « abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2006, werden die Wörter «
Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet
der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt. Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 38 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 15. Februar 2006, wird wie folgt ergänzt:
« 10. gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Titel V des Gesetzes « 10. gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen von Titel V des Gesetzes
vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens
für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen für eine enge für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen für eine enge
Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden des Herkunfts- beziehungsweise Aufnahmemitgliedstaates zu Behörden des Herkunfts- beziehungsweise Aufnahmemitgliedstaates zu
sorgen. » sorgen. »
Art. 13 - Artikel 38bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 13 - Artikel 38bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter « Absatz 3 » jeweils 1. In den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter « Absatz 3 » jeweils
durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie 2. In Absatz 3 werden die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie
85/384/EWG des Rates » durch die Wörter « durch die vorerwähnte 85/384/EWG des Rates » durch die Wörter « durch die vorerwähnte
Richtlinie 2005/36/EG » ersetzt. Richtlinie 2005/36/EG » ersetzt.
Art. 14 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 49bis mit Art. 14 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 49bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 49bis - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder « Art. 49bis - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder
beziehungsweise Entschädigungen fest für: beziehungsweise Entschädigungen fest für:
- Mitglieder und ihre Stellvertreter der Räte der Kammer, des - Mitglieder und ihre Stellvertreter der Räte der Kammer, des
Nationalen Rates, des Flämischen Rates, des Französischsprachigen und Nationalen Rates, des Flämischen Rates, des Französischsprachigen und
Deutschsprachigen Rates und der Berufungsräte und für juristische Deutschsprachigen Rates und der Berufungsräte und für juristische
Beisitzer und ihre Stellvertreter, Beisitzer und ihre Stellvertreter,
- Mitglieder der Kammer, an die die Kammer sich wendet im Rahmen einer - Mitglieder der Kammer, an die die Kammer sich wendet im Rahmen einer
Kommission, einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Auftrags im Namen Kommission, einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Auftrags im Namen
der Kammer. der Kammer.
Sie dürfen von der Kammer keine weiteren Entschädigungen oder Sie dürfen von der Kammer keine weiteren Entschädigungen oder
Anwesenheitsgelder empfangen. Ihre Fahrtkosten werden ihnen von der Anwesenheitsgelder empfangen. Ihre Fahrtkosten werden ihnen von der
Kammer erstattet gemäss den für föderale Beamte geltenden Kammer erstattet gemäss den für föderale Beamte geltenden
Erstattungstarifen. » Erstattungstarifen. »
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 ist Titel II des Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 ist Titel II des
Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen
Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen anwendbar auf Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen anwendbar auf
Dienstleister, die erstmals nach Belgien wechseln, um dort Dienstleister, die erstmals nach Belgien wechseln, um dort
vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben. vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben.
Für die Anwendung des betreffenden Titels ist zu verstehen unter: Für die Anwendung des betreffenden Titels ist zu verstehen unter:
- « Beruf »: der Beruf des Architekten, - « Beruf »: der Beruf des Architekten,
- « zuständiger belgischer Behörde »: die Architektenkammer. - « zuständiger belgischer Behörde »: die Architektenkammer.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2008 Gegeben zu Brüssel, den 21. November 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 1a zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der Anlage 1a zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der
Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze
vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Anlage 1a zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs Architektentitels und -berufs
Ausbildung der Architekten Ausbildung der Architekten
1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens 1. Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten umfasst mindestens
entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre, entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahre,
die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder
einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen. Diese Ausbildung
muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen muss mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen
werden. Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau werden. Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulniveau
erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet ist; sie muss
ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der ferner die theoretischen und praktischen Aspekte der
Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichtigen und den
Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten: Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:
a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl
ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird
(30.9.2005 D Amtsblatt der Europäischen Union L 255/47), (30.9.2005 D Amtsblatt der Europäischen Union L 255/47),
b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und
damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften, damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften,
c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die
Qualität der architektonischen Gestaltung, Qualität der architektonischen Gestaltung,
d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und
Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken, Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken,
e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie
zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der
Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen
Bedürfnissen und Massstäben in Beziehung zu bringen, Bedürfnissen und Massstäben in Beziehung zu bringen,
f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in
der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die
sozialen Faktoren Rechnung tragen, sozialen Faktoren Rechnung tragen,
g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für
ein Gestaltungsvorhaben, ein Gestaltungsvorhaben,
h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im
Zusammenhang mit der Baugestaltung, Zusammenhang mit der Baugestaltung,
i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der
Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes - Schaffung von
Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen, Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse - zusammenhängen,
j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den
Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch
Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu
tragen, tragen,
k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen,
Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von
Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne in
die Gesamtplanung. die Gesamtplanung.
2. Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur 2. Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in Absatz 1 kann zur
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach
dem in Artikel 58 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 58 Absatz 2 der dem in Artikel 58 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 58 Absatz 2 der
Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005] genannten Verfahren Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005] genannten Verfahren
geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der
Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der
Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den
Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Anlage 2b zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der Anlage 2b zum Gesetz vom 21. November 2008 zur Umsetzung der
Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze Richtlinien 2005/36/EG und 2006/100/EG und zur Abänderung der Gesetze
vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs
und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer und vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
Anlage 2b zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des Anlage 2b zum Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz des
Architektentitels und -berufs Architektentitels und -berufs
1. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des 1. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des
Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die die Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die die
ehemalige Tschechoslowakei ausgestellt hat oder deren Ausbildung für ehemalige Tschechoslowakei ausgestellt hat oder deren Ausbildung für
die Tschechische Republik und die Slowakei vor dem 1. Januar 1993 die Tschechische Republik und die Slowakei vor dem 1. Januar 1993
begann, falls die Behörden von einem der beiden vorerwähnten begann, falls die Behörden von einem der beiden vorerwähnten
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise in ihrem Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise in ihrem
Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen
verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie
die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diese die in Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diese
Mitgliedstaaten, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Mitgliedstaaten, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des
Architekten ermöglichen. Architekten ermöglichen.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte
Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.
2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an im Hinblick auf die Aufnahme Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an im Hinblick auf die Aufnahme
und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten und die die ehemalige und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten und die die ehemalige
Sowjetunion ausgestellt hat oder deren Ausbildung begann: Sowjetunion ausgestellt hat oder deren Ausbildung begann:
a) für Estland: vor dem 20. August 1991, a) für Estland: vor dem 20. August 1991,
b) für Lettland: vor dem 21. August 1991, b) für Lettland: vor dem 21. August 1991,
c) für Litauen: vor dem 11. März 1990, c) für Litauen: vor dem 11. März 1990,
falls die Behörden von einem der drei vorerwähnten Mitgliedstaaten falls die Behörden von einem der drei vorerwähnten Mitgliedstaaten
bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet bescheinigen, dass diese Befähigungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet
die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen
Ausbildungsnachweise und, für Architekten, wie die in Anlage 2a Ausbildungsnachweise und, für Architekten, wie die in Anlage 2a
aufgeführten Befähigungsnachweise für diese Mitgliedstaaten. Dieser aufgeführten Befähigungsnachweise für diese Mitgliedstaaten. Dieser
Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte
Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.
3. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des 3. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des
Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die das Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die das
ehemalige Jugoslawien ausgestellt hat oder deren Ausbildung für ehemalige Jugoslawien ausgestellt hat oder deren Ausbildung für
Slowenien vor dem 25. Juni 1991 begann, falls die Behörden des Slowenien vor dem 25. Juni 1991 begann, falls die Behörden des
vorerwähnten Mitgliedstaates bescheinigen, dass diese vorerwähnten Mitgliedstaates bescheinigen, dass diese
Ausbildungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Ausbildungsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen
Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die in Anlage Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die in Anlage
2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diesen Mitgliedstaat, mit 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diesen Mitgliedstaat, mit
denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen. denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen.
Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte
Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden
Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.
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