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Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le régime particulier de la franchise de taxe applicable aux petites entreprises. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen. - Duitse vertaling |
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21 MARS 2024. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée | 21 MAART 2024. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting |
en ce qui concerne le régime particulier de la franchise de taxe | over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere |
applicable aux petites entreprises. - Traduction allemande | vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen. - |
Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 mars 2024 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée | maart 2024 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de |
en ce qui concerne le régime particulier de la franchise de taxe | toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van |
applicable aux petites entreprises (Moniteur belge du 9 avril 2024). | belasting voor kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 april |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches | 21. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches |
in Bezug auf die Sonderregelung der Steuerbefreiung für | in Bezug auf die Sonderregelung der Steuerbefreiung für |
Kleinunternehmen | Kleinunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) |
2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie | 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie |
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die | 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die |
Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. | Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. |
904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und | 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und |
den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen | den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen |
Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen. | Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen. |
Vorliegendes Gesetz dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie | Vorliegendes Gesetz dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien | (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien |
2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze. | 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze. |
Schließlich dient vorliegendes Gesetz der Teilumsetzung der Richtlinie | Schließlich dient vorliegendes Gesetz der Teilumsetzung der Richtlinie |
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. | 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. |
TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 25ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - Artikel 25ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom | Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom |
22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. | 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
November 2017, wird wie folgt abgeändert: | November 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der gegen Entgelt in | "Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der gegen Entgelt in |
Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder von | Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder von |
einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird, | einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird, |
unterliegt der Steuer, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist | unterliegt der Steuer, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist |
und als solcher handelt, für ihn im Mitgliedstaat des Beginns der | und als solcher handelt, für ihn im Mitgliedstaat des Beginns der |
Versendung oder Beförderung der Güter die in Titel XII Kapitel 1 der | Versendung oder Beförderung der Güter die in Titel XII Kapitel 1 der |
Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung für die von ihm | Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung für die von ihm |
vorgenommenen Lieferungen von Gütern nicht gilt und er nicht unter die | vorgenommenen Lieferungen von Gütern nicht gilt und er nicht unter die |
Artikel 14 § 3, 14bis und 15 fällt." | Artikel 14 § 3, 14bis und 15 fällt." |
2. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der in | 2. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der in |
Artikel 56bis vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung" durch die Wörter | Artikel 56bis vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung" durch die Wörter |
"der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten | "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten |
Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. | Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. |
3. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den | 3. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den |
Artikeln 56bis" und den Wörtern "und 57" die Wörter "bis 56undecies" | Artikeln 56bis" und den Wörtern "und 57" die Wörter "bis 56undecies" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 4 - Artikel 39bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 4 - Artikel 39bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch | durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. November 2023, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 23. November 2023, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz von Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel | a) Im einleitenden Satz von Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel |
56bis erwähnte Regelung" durch die Wörter "die in den Artikeln 56bis | 56bis erwähnte Regelung" durch die Wörter "die in den Artikeln 56bis |
bis 56undecies erwähnte Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. | bis 56undecies erwähnte Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. |
b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen | b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen |
Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies | Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies |
erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. | erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 45 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 5 - In Artikel 45 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. Umsätze, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 284 | "3. Umsätze, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 284 |
der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, und die außerhalb Belgiens | der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, und die außerhalb Belgiens |
bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn | bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn |
sie in Belgien bewirkt würden,". | sie in Belgien bewirkt würden,". |
Art. 6 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. | vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
November 2023, wird wie folgt abgeändert: | November 2023, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den | "1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den |
Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige, Steuerpflichtige, die | Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige, Steuerpflichtige, die |
ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, | ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, |
die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum | die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum |
Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, die den Sitz ihrer | Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, die den Sitz ihrer |
wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, im | wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, im |
Rahmen der in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten | Rahmen der in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten |
Steuerbefreiungsregelung dort erfasst sind und diese Regelung gemäß | Steuerbefreiungsregelung dort erfasst sind und diese Regelung gemäß |
Artikel 56ter § 2 in Belgien in Anspruch nehmen,". | Artikel 56ter § 2 in Belgien in Anspruch nehmen,". |
b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder in | b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder in |
Artikel 57 vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den | Artikel 57 vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den |
Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder | Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder |
der in Artikel 57 erwähnten Regelung" ersetzt. | der in Artikel 57 erwähnten Regelung" ersetzt. |
c) In § 4 einleitender Satz werden die Wörter "der in Artikel 56bis | c) In § 4 einleitender Satz werden die Wörter "der in Artikel 56bis |
vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis | vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis |
56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. | 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 7 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die | vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die |
Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 8 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das | Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das |
Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
15. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder Artikel 57 | 15. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder Artikel 57 |
vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis | vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis |
56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57 | 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57 |
erwähnten Regelung" ersetzt. | erwähnten Regelung" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 53quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 9 - Artikel 53quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. | das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. |
November 2023, wird wie folgt abgeändert: | November 2023, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 5 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch | 1. In Absatz 5 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch |
die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch |
die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 53quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - In Artikel 53quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. November 2023, werden die Wörter "der in Artikel 56bis | vom 23. November 2023, werden die Wörter "der in Artikel 56bis |
vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis | vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis |
56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. | 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. |
Art. 11 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 11 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein |
Unterabschnitt 1, der Artikel 56 desselben Gesetzbuches umfasst, mit | Unterabschnitt 1, der Artikel 56 desselben Gesetzbuches umfasst, mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 1 - Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen". | "Unterabschnitt 1 - Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen". |
Art. 12 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 12 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter |
"in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. | "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter |
"in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. | "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. |
Art. 13 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird nach | Art. 13 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird nach |
Artikel 56 ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Artikel 56 ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Unterabschnitt 2 - Steuerbefreiungsregelung". | "Unterabschnitt 2 - Steuerbefreiungsregelung". |
Art. 14 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2021, wird in den durch Artikel 13 eingefügten | 27. Dezember 2021, wird in den durch Artikel 13 eingefügten |
Unterabschnitt 2 aufgenommen und wie folgt ersetzt: | Unterabschnitt 2 aufgenommen und wie folgt ersetzt: |
"Art. 56bis - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts | "Art. 56bis - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts |
bezeichnet der Ausdruck: | bezeichnet der Ausdruck: |
1. "Jahresumsatz in Belgien": den jährlichen Gesamtbetrag der | 1. "Jahresumsatz in Belgien": den jährlichen Gesamtbetrag der |
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines | Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines |
Steuerpflichtigen in Belgien in einem Kalenderjahr, | Steuerpflichtigen in Belgien in einem Kalenderjahr, |
2. "Jahresumsatz in der Union": den jährlichen Gesamtbetrag der | 2. "Jahresumsatz in der Union": den jährlichen Gesamtbetrag der |
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines | Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines |
Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr, | Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr, |
3. "ansässiger Steuerpflichtiger": einen Steuerpflichtigen, der den | 3. "ansässiger Steuerpflichtiger": einen Steuerpflichtigen, der den |
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, | Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, |
unabhängig davon, ob er eine feste Niederlassung in einem anderen | unabhängig davon, ob er eine feste Niederlassung in einem anderen |
Mitgliedstaat hat oder nicht. | Mitgliedstaat hat oder nicht. |
§ 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der | § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der |
Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. | Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. |
Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die gewöhnlich folgende | Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die gewöhnlich folgende |
Tätigkeiten ausüben, für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen | Tätigkeiten ausüben, für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen |
Tätigkeit von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen: | Tätigkeit von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen: |
1. Immobilienarbeiten wie in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnt und damit | 1. Immobilienarbeiten wie in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnt und damit |
gleichgesetzte Leistungen, | gleichgesetzte Leistungen, |
2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden | 2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden |
einen Kassenzettel ausstellen müssen wie erwähnt im Königlichen Erlass | einen Kassenzettel ausstellen müssen wie erwähnt im Königlichen Erlass |
vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines | vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines |
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein | Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein |
solches System erfüllen muss, | solches System erfüllen muss, |
3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem | 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem |
unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, | unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, |
Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, | Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, |
recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten | recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten |
Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der | Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der |
Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser | Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser |
Bestimmung betroffenen Güter. | Bestimmung betroffenen Güter. |
Der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Ausschluss gilt nicht für | Der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Ausschluss gilt nicht für |
Dienstleistungen, die unter den in Artikel 50 § 4 erwähnten | Dienstleistungen, die unter den in Artikel 50 § 4 erwähnten |
Bedingungen von steuerpflichtigen natürlichen Personen erbracht | Bedingungen von steuerpflichtigen natürlichen Personen erbracht |
werden. | werden. |
§ 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: | § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: |
1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, | 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, |
2. Lieferungen neuer Fahrzeuge wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 | 2. Lieferungen neuer Fahrzeuge wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnt, die unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 | erwähnt, die unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 |
vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, | vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, |
3. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, | 3. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, |
4. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere | 4. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere |
nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze, | nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze, |
5. Umsätze, die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) dritter | 5. Umsätze, die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) dritter |
Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer | Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer |
steuerpflichtigen natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel | steuerpflichtigen natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel |
50 § 4 bewirkt werden." | 50 § 4 bewirkt werden." |
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56ter mit | Art. 15 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56ter mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56ter - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, deren in | "Art. 56ter - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, deren in |
Belgien erzielter Jahresumsatz 25.000 EUR nicht überschreitet, können | Belgien erzielter Jahresumsatz 25.000 EUR nicht überschreitet, können |
für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie in Belgien | für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie in Belgien |
bewirken, die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen. | bewirken, die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen. |
Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder | Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder |
einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die | einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die |
Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der Umsätze, die sie | Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der Umsätze, die sie |
zusammen erzielen, berücksichtigt werden. | zusammen erzielen, berücksichtigt werden. |
Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit | Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit |
aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes | aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes |
Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt | Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die die | In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die die |
Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen möchten, setzen die mit | Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen möchten, setzen die mit |
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung zum Zeitpunkt der Aufnahme | der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung zum Zeitpunkt der Aufnahme |
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von dieser Absicht in Kenntnis. | ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von dieser Absicht in Kenntnis. |
Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die | Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die |
Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht | Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht |
erfüllt werden, unterliegen Steuerpflichtige einer anderen | erfüllt werden, unterliegen Steuerpflichtige einer anderen |
Steuerregelung. | Steuerregelung. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen | § 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen |
Mitgliedstaat ansässig sind, können für Lieferungen von Gütern und | Mitgliedstaat ansässig sind, können für Lieferungen von Gütern und |
Dienstleistungen, die sie in Belgien bewirken, die | Dienstleistungen, die sie in Belgien bewirken, die |
Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen | Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen |
erfüllt sind: | erfüllt sind: |
1. Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union übersteigt | 1. Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union übersteigt |
nicht 100.000 EUR beziehungsweise den Gegenwert in Landeswährung, der | nicht 100.000 EUR beziehungsweise den Gegenwert in Landeswährung, der |
unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar | unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar |
2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet wird. | 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet wird. |
2. Der Jahresumsatz in Belgien übersteigt nicht 25.000 EUR. | 2. Der Jahresumsatz in Belgien übersteigt nicht 25.000 EUR. |
Ungeachtet des Artikels 292b der Richtlinie 2006/112/EG gilt für einen | Ungeachtet des Artikels 292b der Richtlinie 2006/112/EG gilt für einen |
in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen Folgendes, damit er die | in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen Folgendes, damit er die |
Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen kann: | Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen kann: |
1. Er muss den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen. | 1. Er muss den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen. |
2. Er darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug | 2. Er darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug |
auf die Anwendung der Steuerbefreiung anhand einer individuellen | auf die Anwendung der Steuerbefreiung anhand einer individuellen |
Nummer identifiziert werden, an die für die Anwendung der | Nummer identifiziert werden, an die für die Anwendung der |
Steuerbefreiungsregelung das Suffix "EX" angefügt wird." | Steuerbefreiungsregelung das Suffix "EX" angefügt wird." |
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quater mit | Art. 16 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56quater - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die | "Art. 56quater - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die |
in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte | in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte |
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht | Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht |
ansässig sind und der diese Befreiung eingeführt hat, in Anspruch | ansässig sind und der diese Befreiung eingeführt hat, in Anspruch |
nehmen möchten: | nehmen möchten: |
1. übermitteln eine vorherige Benachrichtigung an die zu diesem Zweck | 1. übermitteln eine vorherige Benachrichtigung an die zu diesem Zweck |
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete |
elektronische Adresse, | elektronische Adresse, |
2. werden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung anhand der in | 2. werden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung anhand der in |
Artikel 50 § 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwertsteueridentifikationsnummer | Artikel 50 § 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwertsteueridentifikationsnummer |
identifiziert, an die für die Anwendung dieser Regelung das Suffix | identifiziert, an die für die Anwendung dieser Regelung das Suffix |
"EX" angefügt wird. | "EX" angefügt wird. |
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte vorherige Benachrichtigung umfasst | § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte vorherige Benachrichtigung umfasst |
folgende Angaben: | folgende Angaben: |
1. Namen Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen, | 1. Namen Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen, |
2. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen | 2. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen |
der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen | der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen |
beabsichtigt, | beabsichtigt, |
3. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder | 3. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder |
Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen | Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen |
Mitgliedstaaten in dem Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt | Mitgliedstaaten in dem Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt |
wurden, | wurden, |
4. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder | 4. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder |
Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen | Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen |
Mitgliedstaaten im Teil des laufenden Kalenderjahres vor der | Mitgliedstaaten im Teil des laufenden Kalenderjahres vor der |
Benachrichtigung bewirkt wurden. | Benachrichtigung bewirkt wurden. |
§ 3 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige unterrichten die mit der | § 3 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige unterrichten die mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung in Form einer aktualisierten | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung in Form einer aktualisierten |
Fassung der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung im | Fassung der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung im |
Voraus über etwaige Änderungen an den in § 2 erwähnten Informationen, | Voraus über etwaige Änderungen an den in § 2 erwähnten Informationen, |
darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder | darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder |
mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen | mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen |
Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die | Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die |
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen | Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen |
Mitgliedstaaten als Belgien, in dem beziehungsweise denen sie nicht | Mitgliedstaaten als Belgien, in dem beziehungsweise denen sie nicht |
ansässig sind, nicht mehr anzuwenden. | ansässig sind, nicht mehr anzuwenden. |
Die in Absatz 1 erwähnte Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag | Die in Absatz 1 erwähnte Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag |
des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des | des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des |
Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat | Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat |
eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des | eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des |
nächsten Kalenderquartals wirksam. | nächsten Kalenderquartals wirksam. |
§ 4 - Die Steuerbefreiung gilt in dem anderen Mitgliedstaat als | § 4 - Die Steuerbefreiung gilt in dem anderen Mitgliedstaat als |
Belgien, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er | Belgien, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er |
die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß: | die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß: |
1. einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem die mit der | 1. einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem die mit der |
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Steuerpflichtigen die | Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Steuerpflichtigen die |
individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder | individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder |
2. einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem | 2. einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem |
Tag, an dem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem | Tag, an dem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem |
Steuerpflichtigen - infolge der Aktualisierung - die Nummer bestätigt. | Steuerpflichtigen - infolge der Aktualisierung - die Nummer bestätigt. |
Außer in Fällen, in denen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte | Außer in Fällen, in denen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte |
Verwaltung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder | Verwaltung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder |
Steuervermeidung den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis setzt, dass | Steuervermeidung den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis setzt, dass |
sie mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigt, liegt der in | sie mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigt, liegt der in |
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Zeitpunkt nicht mehr als fünfunddreißig | Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Zeitpunkt nicht mehr als fünfunddreißig |
Werktage nach dem Eingang der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen | Werktage nach dem Eingang der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen |
Benachrichtigung oder ihrer in § 3 Absatz 1 erwähnten Aktualisierung. | Benachrichtigung oder ihrer in § 3 Absatz 1 erwähnten Aktualisierung. |
§ 5 - Wenn ein Steuerpflichtiger die mit der Mehrwertsteuer | § 5 - Wenn ein Steuerpflichtiger die mit der Mehrwertsteuer |
beauftragte Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 über seine Absicht | beauftragte Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 über seine Absicht |
unterrichtet, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren | unterrichtet, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren |
Mitgliedstaaten, die nicht in der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen | Mitgliedstaaten, die nicht in der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen |
Benachrichtigung angegeben sind, in Anspruch zu nehmen, ist er nicht | Benachrichtigung angegeben sind, in Anspruch zu nehmen, ist er nicht |
verpflichtet, die in § 2 erwähnten Informationen zu übermitteln, | verpflichtet, die in § 2 erwähnten Informationen zu übermitteln, |
sofern diese Informationen in früheren aufgrund von Artikel | sofern diese Informationen in früheren aufgrund von Artikel |
56quinquies eingereichten Erklärungen bereits aufgenommen sind." | 56quinquies eingereichten Erklärungen bereits aufgenommen sind." |
Art. 17 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quinquies mit | Art. 17 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56quinquies - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die | "Art. 56quinquies - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die |
die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte | die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte |
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht | Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht |
ansässig sind, in Anspruch nehmen möchten, melden der mit der | ansässig sind, in Anspruch nehmen möchten, melden der mit der |
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes Kalenderquartal unter | Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes Kalenderquartal unter |
Angabe der in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnten | Angabe der in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnten |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer folgende Informationen: | Mehrwertsteueridentifikationsnummer folgende Informationen: |
1. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in Belgien bewirkten | 1. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in Belgien bewirkten |
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine | Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine |
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden, | Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden, |
2. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen | 2. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen |
Mitgliedstaaten, die nicht Belgien sind, bewirkten Lieferungen von | Mitgliedstaaten, die nicht Belgien sind, bewirkten Lieferungen von |
Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von | Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von |
Gütern und/oder Dienstleistungen erfolgt sind. | Gütern und/oder Dienstleistungen erfolgt sind. |
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen | In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen |
binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals. | binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals. |
Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel | Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel |
56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 überschritten, so unterrichtet der | 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 überschritten, so unterrichtet der |
Steuerpflichtige wie in Absatz 1 erwähnt die mit der Mehrwertsteuer | Steuerpflichtige wie in Absatz 1 erwähnt die mit der Mehrwertsteuer |
beauftragte Verwaltung binnen fünfzehn Werktagen. Zugleich meldet der | beauftragte Verwaltung binnen fünfzehn Werktagen. Zugleich meldet der |
Steuerpflichtige den Betrag der Lieferungen von Gütern und/oder | Steuerpflichtige den Betrag der Lieferungen von Gütern und/oder |
Dienstleistungen gemäß Absatz 1, die seit Beginn des laufenden | Dienstleistungen gemäß Absatz 1, die seit Beginn des laufenden |
Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für | Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für |
den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden. | den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden. |
§ 2 - In Artikel 56ter § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige melden | § 2 - In Artikel 56ter § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige melden |
der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes | der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes |
Kalenderjahr den Gesamtbetrag der in dem Kalenderjahr in Belgien | Kalenderjahr den Gesamtbetrag der in dem Kalenderjahr in Belgien |
bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", | bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", |
wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt | wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt |
wurden. | wurden. |
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen | In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen |
spätestens am 31. März des Jahres nach dem in Absatz 1 erwähnten | spätestens am 31. März des Jahres nach dem in Absatz 1 erwähnten |
Kalenderjahr." | Kalenderjahr." |
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56sexies mit | Art. 18 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56sexies - Für die Anwendung der Artikel 56ter § 2 Absatz 2, | "Art. 56sexies - Für die Anwendung der Artikel 56ter § 2 Absatz 2, |
56quater § 2 Nr. 3 und 4 und 56quinquies § 1 Absatz 1 gilt Folgendes: | 56quater § 2 Nr. 3 und 4 und 56quinquies § 1 Absatz 1 gilt Folgendes: |
1. Die Beträge umfassen die in Artikel 56nonies angeführten Beträge. | 1. Die Beträge umfassen die in Artikel 56nonies angeführten Beträge. |
2. Die Beträge lauten auf Euro. | 2. Die Beträge lauten auf Euro. |
3. Wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, | 3. Wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, |
verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 | verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
der Richtlinie 2006/112/EG an, so meldet der Steuerpflichtige diesem | der Richtlinie 2006/112/EG an, so meldet der Steuerpflichtige diesem |
Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder | Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder |
Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert. | Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert. |
Die in den Artikeln 56ter § 2 Absatz 2, 56quater § 3 und 56quinquies § | Die in den Artikeln 56ter § 2 Absatz 2, 56quater § 3 und 56quinquies § |
1 Absatz 1 und 3 erwähnten Informationen werden an die zu diesem Zweck | 1 Absatz 1 und 3 erwähnten Informationen werden an die zu diesem Zweck |
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete |
elektronische Adresse übermittelt." | elektronische Adresse übermittelt." |
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56septies mit | Art. 19 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56septies - § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der nicht in Belgien, | "Art. 56septies - § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der nicht in Belgien, |
sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und die | sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und die |
Steuerbefreiungsregelung in Belgien in Anspruch nimmt, ist in Bezug | Steuerbefreiungsregelung in Belgien in Anspruch nimmt, ist in Bezug |
auf die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter | auf die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter |
diese Regelung fallen, nicht verpflichtet: | diese Regelung fallen, nicht verpflichtet: |
1. gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer | 1. gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer |
erfasst zu sein, | erfasst zu sein, |
2. die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung abzugeben. | 2. die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung abzugeben. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel | Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel |
284b der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Verpflichtungen nicht | 284b der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Verpflichtungen nicht |
erfüllt. | erfüllt. |
§ 2 - Ein Steuerpflichtiger, der in Belgien ansässig ist und die | § 2 - Ein Steuerpflichtiger, der in Belgien ansässig ist und die |
Steuerbefreiungsregelung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in | Steuerbefreiungsregelung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in |
Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die | Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die |
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter die | Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter die |
Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet: | Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet: |
1. gemäß den Artikeln 213 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG für | 1. gemäß den Artikeln 213 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG für |
Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst zu sein, | Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst zu sein, |
2. die in Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Erklärung | 2. die in Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Erklärung |
abzugeben. | abzugeben. |
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel | Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel |
56quinquies erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt." | 56quinquies erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt." |
Art. 20 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56octies mit | Art. 20 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56octies - Die in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnte | "Art. 56octies - Die in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnte |
Mehrwertsteueridentifikationsnummer wird unverzüglich deaktiviert oder | Mehrwertsteueridentifikationsnummer wird unverzüglich deaktiviert oder |
- wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem | - wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem |
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Anspruch nimmt, | oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Anspruch nimmt, |
in dem beziehungsweise denen er nicht ansässig ist - die | in dem beziehungsweise denen er nicht ansässig ist - die |
Informationen, die gemäß den Artikeln 56quater § 1 Nr. 1 und 56quater | Informationen, die gemäß den Artikeln 56quater § 1 Nr. 1 und 56quater |
§ 3 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten | § 3 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten |
worden sind, werden angepasst, wenn: | worden sind, werden angepasst, wenn: |
1. der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten | 1. der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten |
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 | Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 |
Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag | Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag |
überschreitet, | überschreitet, |
2. der andere Mitgliedstaat als Belgien, in dem der Steuerpflichtige | 2. der andere Mitgliedstaat als Belgien, in dem der Steuerpflichtige |
nicht ansässig ist und der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt | nicht ansässig ist und der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt |
hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine | hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine |
Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat | Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat |
nicht mehr gilt, | nicht mehr gilt, |
3. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden | 3. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden |
hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, | hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, |
4. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder die mit der Mehrwertsteuer | 4. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder die mit der Mehrwertsteuer |
beauftragte Verwaltung aus anderen Gründen davon ausgehen kann, dass | beauftragte Verwaltung aus anderen Gründen davon ausgehen kann, dass |
er seine Tätigkeiten eingestellt hat." | er seine Tätigkeiten eingestellt hat." |
Art. 21 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56nonies mit | Art. 21 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56nonies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56nonies - Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der in | "Art. 56nonies - Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der in |
vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Steuerbefreiungsregelung | vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Steuerbefreiungsregelung |
zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne | zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne |
Mehrwertsteuer zusammen: | Mehrwertsteuer zusammen: |
1. Betrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, soweit | 1. Betrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, soweit |
diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer | diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer |
befreiten Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht würden, | befreiten Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht würden, |
2. Betrag der Umsätze, die in Anwendung von Artikel 37 dem ermäßigten | 2. Betrag der Umsätze, die in Anwendung von Artikel 37 dem ermäßigten |
Mehrwertsteuersatz von null Prozent unterliegen, und gegebenenfalls | Mehrwertsteuersatz von null Prozent unterliegen, und gegebenenfalls |
Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a der Richtlinie | Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a der Richtlinie |
2006/112/EG mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten | 2006/112/EG mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten |
Umsätze, | Umsätze, |
3. Betrag der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten | 3. Betrag der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten |
Umsätze und gegebenenfalls Betrag der gemäß den Artikeln 138, 146 bis | Umsätze und gegebenenfalls Betrag der gemäß den Artikeln 138, 146 bis |
149, 151, 152 und 153 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer | 149, 151, 152 und 153 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer |
befreiten Umsätze, | befreiten Umsätze, |
4. Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze in Bezug | 4. Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze in Bezug |
auf unbewegliche Güter, Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten | auf unbewegliche Güter, Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten |
Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der in Artikel | Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der in Artikel |
44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese | 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese |
Umsätze haben den Charakter von Nebenumsätzen, und gegebenenfalls | Umsätze haben den Charakter von Nebenumsätzen, und gegebenenfalls |
Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j) bis l) der Richtlinie | Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j) bis l) der Richtlinie |
2006/112/EG erwähnten Umsätze in Bezug auf unbewegliche Güter, Betrag | 2006/112/EG erwähnten Umsätze in Bezug auf unbewegliche Güter, Betrag |
der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG | der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG |
erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der | erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der |
in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b) bis g) der Richtlinie 2006/112/EG | in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b) bis g) der Richtlinie 2006/112/EG |
erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese Umsätze haben den | erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese Umsätze haben den |
Charakter von Nebenumsätzen. | Charakter von Nebenumsätzen. |
Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen | Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen |
Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung | Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung |
des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz." | des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz." |
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56decies mit | Art. 22 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56decies - § 1 - In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte | "Art. 56decies - § 1 - In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte |
Steuerpflichtige dürfen die Steuerbefreiungsregelung während eines | Steuerpflichtige dürfen die Steuerbefreiungsregelung während eines |
Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß Artikel 56ter | Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß Artikel 56ter |
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Schwellenwert im | § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Schwellenwert im |
vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. | vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. |
Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 56ter § 1 Absatz 1 | Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 56ter § 1 Absatz 1 |
oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 während eines Kalenderjahres um: | oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 während eines Kalenderjahres um: |
1. höchstens 10 Prozent kann der Steuerpflichtige die | 1. höchstens 10 Prozent kann der Steuerpflichtige die |
Steuerbefreiungsregelung während dieses Kalenderjahres weiter in | Steuerbefreiungsregelung während dieses Kalenderjahres weiter in |
Anspruch nehmen, | Anspruch nehmen, |
2. mehr als 10 Prozent ist die Steuerbefreiungsregelung ab diesem | 2. mehr als 10 Prozent ist die Steuerbefreiungsregelung ab diesem |
Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. | Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. |
§ 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen | § 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen |
Mitgliedstaat ansässig sind, dürfen die Steuerbefreiungsregelung nicht | Mitgliedstaat ansässig sind, dürfen die Steuerbefreiungsregelung nicht |
in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der | in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der |
Union nach Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 im vorangegangenen | Union nach Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 im vorangegangenen |
Kalenderjahr überschritten wurde. | Kalenderjahr überschritten wurde. |
Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel | Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel |
56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 in einem Kalenderjahr überschritten, so | 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 in einem Kalenderjahr überschritten, so |
findet die Steuerbefreiungsregelung, die dem Steuerpflichtigen, der | findet die Steuerbefreiungsregelung, die dem Steuerpflichtigen, der |
nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, | nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, |
gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr." | gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr." |
Art. 23 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56undecies mit | Art. 23 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56undecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 56undecies - Der König bestimmt die Modalitäten für die | "Art. 56undecies - Der König bestimmt die Modalitäten für die |
Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts in Bezug auf die Form der | Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts in Bezug auf die Form der |
in den Artikeln 56ter § 1 Absatz 4 und 56quater § 1 Nr. 1 erwähnten | in den Artikeln 56ter § 1 Absatz 4 und 56quater § 1 Nr. 1 erwähnten |
vorherigen Benachrichtigung, den Wechsel oder die Beendigung der | vorherigen Benachrichtigung, den Wechsel oder die Beendigung der |
Tätigkeit oder Steuerregelung, die Art und Weise, wie Berichtigungen | Tätigkeit oder Steuerregelung, die Art und Weise, wie Berichtigungen |
bei Wechsel der Steuerregelung vorgenommen werden, und die Art und | bei Wechsel der Steuerregelung vorgenommen werden, und die Art und |
Weise, wie die in den Artikeln 56quater § 3 und 56quinquies erwähnten | Weise, wie die in den Artikeln 56quater § 3 und 56quinquies erwähnten |
Informationen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung | Informationen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung |
mitgeteilt werden." | mitgeteilt werden." |
Art. 24 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. | vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. |
November 2023, wird wie folgt abgeändert: | November 2023, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 6 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch | a) In § 6 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch |
die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. |
b) In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die | b) In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die |
Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. | Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben | Art. 25 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember | Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember |
1994, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, und | 1994, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, und |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß |
Artikel 56bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 56bis bis | Artikel 56bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 56bis bis |
56undecies" ersetzt. | 56undecies" ersetzt. |
TITEL 3 - Inkrafttreten | TITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. | Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |