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Vue multilingue de Loi du 21/03/2024
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Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne le régime particulier de la franchise de taxe applicable aux petites entreprises. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen. - Duitse vertaling
21 MARS 2024. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée 21 MAART 2024. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting
en ce qui concerne le régime particulier de la franchise de taxe over de toegevoegde waarde betreffende de bijzondere
applicable aux petites entreprises. - Traduction allemande vrijstellingsregeling van belasting voor kleine ondernemingen. -
Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 mars 2024 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée maart 2024 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de
en ce qui concerne le régime particulier de la franchise de taxe toegevoegde waarde betreffende de bijzondere vrijstellingsregeling van
applicable aux petites entreprises (Moniteur belge du 9 avril 2024). belasting voor kleine ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 9 april
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2024). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches 21. MÄRZ 2024 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
in Bezug auf die Sonderregelung der Steuerbefreiung für in Bezug auf die Sonderregelung der Steuerbefreiung für
Kleinunternehmen Kleinunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die
Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr.
904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und
den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen. Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen.
Vorliegendes Gesetz dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie Vorliegendes Gesetz dient ebenfalls der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien
2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze. 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze.
Schließlich dient vorliegendes Gesetz der Teilumsetzung der Richtlinie Schließlich dient vorliegendes Gesetz der Teilumsetzung der Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches TITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 3 - Artikel 25ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt Art. 3 - Artikel 25ter § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Gesetz vom
22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29.
November 2017, wird wie folgt abgeändert: November 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der gegen Entgelt in "Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, der gegen Entgelt in
Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder von Belgien von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder von
einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird, einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person bewirkt wird,
unterliegt der Steuer, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist unterliegt der Steuer, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist
und als solcher handelt, für ihn im Mitgliedstaat des Beginns der und als solcher handelt, für ihn im Mitgliedstaat des Beginns der
Versendung oder Beförderung der Güter die in Titel XII Kapitel 1 der Versendung oder Beförderung der Güter die in Titel XII Kapitel 1 der
Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung für die von ihm Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Steuerbefreiung für die von ihm
vorgenommenen Lieferungen von Gütern nicht gilt und er nicht unter die vorgenommenen Lieferungen von Gütern nicht gilt und er nicht unter die
Artikel 14 § 3, 14bis und 15 fällt." Artikel 14 § 3, 14bis und 15 fällt."
2. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der in 2. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "der in
Artikel 56bis vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung" durch die Wörter Artikel 56bis vorgesehenen Steuerbefreiungsregelung" durch die Wörter
"der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten
Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.
3. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den 3. In Absatz 2 Nr. 2 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "in den
Artikeln 56bis" und den Wörtern "und 57" die Wörter "bis 56undecies" Artikeln 56bis" und den Wörtern "und 57" die Wörter "bis 56undecies"
eingefügt. eingefügt.
Art. 4 - Artikel 39bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 4 - Artikel 39bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. November 2023, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 23. November 2023, wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz von Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel a) Im einleitenden Satz von Nr. 1 werden die Wörter "die in Artikel
56bis erwähnte Regelung" durch die Wörter "die in den Artikeln 56bis 56bis erwähnte Regelung" durch die Wörter "die in den Artikeln 56bis
bis 56undecies erwähnte Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. bis 56undecies erwähnte Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen b) In Nr. 3 werden die Wörter "der in Artikel 56bis vorgesehenen
Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis 56undecies
erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 45 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 5 - In Artikel 45 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Umsätze, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 284 "3. Umsätze, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 284
der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, und die außerhalb Belgiens der Richtlinie 2006/112/EG steuerfrei sind, und die außerhalb Belgiens
bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestände, wenn
sie in Belgien bewirkt würden,". sie in Belgien bewirkt würden,".
Art. 6 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 50 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.
November 2023, wird wie folgt abgeändert: November 2023, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den "1. in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen, ausgenommen in den
Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige, Steuerpflichtige, die Artikeln 8 und 8bis erwähnte Steuerpflichtige, Steuerpflichtige, die
ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, ausschließlich Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken,
die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, die den Sitz ihrer Vorsteuerabzug berechtigen, und Steuerpflichtige, die den Sitz ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, im wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat haben, im
Rahmen der in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Rahmen der in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten
Steuerbefreiungsregelung dort erfasst sind und diese Regelung gemäß Steuerbefreiungsregelung dort erfasst sind und diese Regelung gemäß
Artikel 56ter § 2 in Belgien in Anspruch nehmen,". Artikel 56ter § 2 in Belgien in Anspruch nehmen,".
b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder in b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder in
Artikel 57 vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikel 57 vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den
Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder Artikeln 56bis bis 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder
der in Artikel 57 erwähnten Regelung" ersetzt. der in Artikel 57 erwähnten Regelung" ersetzt.
c) In § 4 einleitender Satz werden die Wörter "der in Artikel 56bis c) In § 4 einleitender Satz werden die Wörter "der in Artikel 56bis
vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis
56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 7 - In Artikel 53 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 28. Januar 2004 und abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die
Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 8 - In Artikel 53bis § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, selbst bestätigt durch das
Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 22. Juli 1993, und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
15. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder Artikel 57 15. Mai 2014, werden die Wörter "der in Artikel 56bis oder Artikel 57
vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis
56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung oder der in Artikel 57
erwähnten Regelung" ersetzt. erwähnten Regelung" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 53quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 9 - Artikel 53quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 23. das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 23.
November 2023, wird wie folgt abgeändert: November 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch 1. In Absatz 5 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch
die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt.
2. In Absatz 6 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch 2. In Absatz 6 werden die Wörter "in den Artikeln 56bis und 57" durch
die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt. die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies und 57" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 53quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel 53quinquies Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 23. November 2023, werden die Wörter "der in Artikel 56bis vom 23. November 2023, werden die Wörter "der in Artikel 56bis
vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis vorgesehenen Regelung" durch die Wörter "der in den Artikeln 56bis bis
56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt. 56undecies erwähnten Steuerbefreiungsregelung" ersetzt.
Art. 11 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 11 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein
Unterabschnitt 1, der Artikel 56 desselben Gesetzbuches umfasst, mit Unterabschnitt 1, der Artikel 56 desselben Gesetzbuches umfasst, mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 1 - Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen". "Unterabschnitt 1 - Regelung der pauschalen Veranlagungsgrundlagen".
Art. 12 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 12 - Artikel 56 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter 1. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter
"in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter 2. In Absatz 4 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die Wörter
"in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.
Art. 13 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird nach Art. 13 - In Kapitel 9 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird nach
Artikel 56 ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: Artikel 56 ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2 - Steuerbefreiungsregelung". "Unterabschnitt 2 - Steuerbefreiungsregelung".
Art. 14 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel 56bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 15. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2021, wird in den durch Artikel 13 eingefügten 27. Dezember 2021, wird in den durch Artikel 13 eingefügten
Unterabschnitt 2 aufgenommen und wie folgt ersetzt: Unterabschnitt 2 aufgenommen und wie folgt ersetzt:
"Art. 56bis - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts "Art. 56bis - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Unterabschnitts
bezeichnet der Ausdruck: bezeichnet der Ausdruck:
1. "Jahresumsatz in Belgien": den jährlichen Gesamtbetrag der 1. "Jahresumsatz in Belgien": den jährlichen Gesamtbetrag der
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines
Steuerpflichtigen in Belgien in einem Kalenderjahr, Steuerpflichtigen in Belgien in einem Kalenderjahr,
2. "Jahresumsatz in der Union": den jährlichen Gesamtbetrag der 2. "Jahresumsatz in der Union": den jährlichen Gesamtbetrag der
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines
Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr, Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr,
3. "ansässiger Steuerpflichtiger": einen Steuerpflichtigen, der den 3. "ansässiger Steuerpflichtiger": einen Steuerpflichtigen, der den
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat, Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat hat,
unabhängig davon, ob er eine feste Niederlassung in einem anderen unabhängig davon, ob er eine feste Niederlassung in einem anderen
Mitgliedstaat hat oder nicht. Mitgliedstaat hat oder nicht.
§ 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der § 2 - Mehrwertsteuereinheiten im Sinne von Artikel 4 § 2 sind von der
Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen. Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen.
Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die gewöhnlich folgende Darüber hinaus sind Steuerpflichtige, die gewöhnlich folgende
Tätigkeiten ausüben, für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für die Gesamtheit ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen: Tätigkeit von der Steuerbefreiungsregelung ausgeschlossen:
1. Immobilienarbeiten wie in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnt und damit 1. Immobilienarbeiten wie in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnt und damit
gleichgesetzte Leistungen, gleichgesetzte Leistungen,
2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden 2. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, für die sie Kunden
einen Kassenzettel ausstellen müssen wie erwähnt im Königlichen Erlass einen Kassenzettel ausstellen müssen wie erwähnt im Königlichen Erlass
vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines
Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein
solches System erfüllen muss, solches System erfüllen muss,
3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem 3. Lieferungen von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem
unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist, unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist,
Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen, Schrott, von gewerblichen und nichtgewerblichen Abfallstoffen,
recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten recyclingfähigen Abfallstoffen und teilweise verarbeiteten
Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der Abfallstoffen im Sinne von Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe d) der
Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser Richtlinie 2006/112/EG. Der König erstellt die Liste der von dieser
Bestimmung betroffenen Güter. Bestimmung betroffenen Güter.
Der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Ausschluss gilt nicht für Der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Ausschluss gilt nicht für
Dienstleistungen, die unter den in Artikel 50 § 4 erwähnten Dienstleistungen, die unter den in Artikel 50 § 4 erwähnten
Bedingungen von steuerpflichtigen natürlichen Personen erbracht Bedingungen von steuerpflichtigen natürlichen Personen erbracht
werden. werden.
§ 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf: § 3 - Die Steuerbefreiungsregelung ist nicht anwendbar auf:
1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind, 1. Umsätze, die in Artikel 8 erwähnt sind,
2. Lieferungen neuer Fahrzeuge wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 2. Lieferungen neuer Fahrzeuge wie in Artikel 8bis § 2 Absatz 1 Nr. 2
erwähnt, die unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnt, die unter den in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 und 2
vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden, vorgesehenen Bedingungen bewirkt werden,
3. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind, 3. Umsätze, die in Artikel 58 §§ 1 und 2 erwähnt sind,
4. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere 4. Umsätze, die auf verborgene Weise bewirkt werden, insbesondere
nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze, nicht erklärte Umsätze und rechtswidrige Umsätze,
5. Umsätze, die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) dritter 5. Umsätze, die in Artikel 44 § 3 Nr. 2 Buchstabe a) dritter
Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer Gedankenstrich erwähnt sind, mit Ausnahme der Umsätze, die von einer
steuerpflichtigen natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel steuerpflichtigen natürlichen Person unter den Bedingungen von Artikel
50 § 4 bewirkt werden." 50 § 4 bewirkt werden."
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56ter mit Art. 15 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56ter mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56ter - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, deren in "Art. 56ter - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, deren in
Belgien erzielter Jahresumsatz 25.000 EUR nicht überschreitet, können Belgien erzielter Jahresumsatz 25.000 EUR nicht überschreitet, können
für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie in Belgien für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die sie in Belgien
bewirken, die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen. bewirken, die Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen.
Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder Üben mehrere Personen in einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder
einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die einer Vereinigung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, muss für die
Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der Umsätze, die sie Anwendung von Absatz 1 der jährliche Gesamtbetrag der Umsätze, die sie
zusammen erzielen, berücksichtigt werden. zusammen erzielen, berücksichtigt werden.
Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit Üben Ehepartner getrennt voneinander eine wirtschaftliche Tätigkeit
aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes aus, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Tätigkeit jedes
Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt Ehepartners ungeachtet ihres ehelichen Güterstands getrennt
berücksichtigt. berücksichtigt.
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die die In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige, die die
Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen möchten, setzen die mit Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen möchten, setzen die mit
der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung zum Zeitpunkt der Aufnahme
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von dieser Absicht in Kenntnis. ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von dieser Absicht in Kenntnis.
Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die Wenn jedoch aus den Umständen deutlich hervorgeht, dass die für die
Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht Anwendung der Steuerbefreiungsregelung auferlegten Bedingungen nicht
erfüllt werden, unterliegen Steuerpflichtige einer anderen erfüllt werden, unterliegen Steuerpflichtige einer anderen
Steuerregelung. Steuerregelung.
§ 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen § 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig sind, können für Lieferungen von Gütern und Mitgliedstaat ansässig sind, können für Lieferungen von Gütern und
Dienstleistungen, die sie in Belgien bewirken, die Dienstleistungen, die sie in Belgien bewirken, die
Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen, wenn folgende Bedingungen
erfüllt sind: erfüllt sind:
1. Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union übersteigt 1. Der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union übersteigt
nicht 100.000 EUR beziehungsweise den Gegenwert in Landeswährung, der nicht 100.000 EUR beziehungsweise den Gegenwert in Landeswährung, der
unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar
2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet wird. 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet wird.
2. Der Jahresumsatz in Belgien übersteigt nicht 25.000 EUR. 2. Der Jahresumsatz in Belgien übersteigt nicht 25.000 EUR.
Ungeachtet des Artikels 292b der Richtlinie 2006/112/EG gilt für einen Ungeachtet des Artikels 292b der Richtlinie 2006/112/EG gilt für einen
in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen Folgendes, damit er die in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen Folgendes, damit er die
Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen kann: Steuerbefreiungsregelung in Anspruch nehmen kann:
1. Er muss den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen. 1. Er muss den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen.
2. Er darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug 2. Er darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug
auf die Anwendung der Steuerbefreiung anhand einer individuellen auf die Anwendung der Steuerbefreiung anhand einer individuellen
Nummer identifiziert werden, an die für die Anwendung der Nummer identifiziert werden, an die für die Anwendung der
Steuerbefreiungsregelung das Suffix "EX" angefügt wird." Steuerbefreiungsregelung das Suffix "EX" angefügt wird."
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quater mit Art. 16 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56quater - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die "Art. 56quater - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die die
in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht
ansässig sind und der diese Befreiung eingeführt hat, in Anspruch ansässig sind und der diese Befreiung eingeführt hat, in Anspruch
nehmen möchten: nehmen möchten:
1. übermitteln eine vorherige Benachrichtigung an die zu diesem Zweck 1. übermitteln eine vorherige Benachrichtigung an die zu diesem Zweck
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete
elektronische Adresse, elektronische Adresse,
2. werden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung anhand der in 2. werden in Bezug auf die Anwendung dieser Regelung anhand der in
Artikel 50 § 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwertsteueridentifikationsnummer Artikel 50 § 1 Nr. 1 erwähnten Mehrwertsteueridentifikationsnummer
identifiziert, an die für die Anwendung dieser Regelung das Suffix identifiziert, an die für die Anwendung dieser Regelung das Suffix
"EX" angefügt wird. "EX" angefügt wird.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte vorherige Benachrichtigung umfasst § 2 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnte vorherige Benachrichtigung umfasst
folgende Angaben: folgende Angaben:
1. Namen Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen, 1. Namen Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen,
2. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen 2. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen
der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen
beabsichtigt, beabsichtigt,
3. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder 3. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder
Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen
Mitgliedstaaten in dem Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt Mitgliedstaaten in dem Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt
wurden, wurden,
4. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder 4. gegebenenfalls Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder
Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen Dienstleistungen, die in Belgien und in jedem der anderen
Mitgliedstaaten im Teil des laufenden Kalenderjahres vor der Mitgliedstaaten im Teil des laufenden Kalenderjahres vor der
Benachrichtigung bewirkt wurden. Benachrichtigung bewirkt wurden.
§ 3 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige unterrichten die mit der § 3 - In § 1 erwähnte Steuerpflichtige unterrichten die mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung in Form einer aktualisierten Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung in Form einer aktualisierten
Fassung der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung im Fassung der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Benachrichtigung im
Voraus über etwaige Änderungen an den in § 2 erwähnten Informationen, Voraus über etwaige Änderungen an den in § 2 erwähnten Informationen,
darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder
mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen
Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen
Mitgliedstaaten als Belgien, in dem beziehungsweise denen sie nicht Mitgliedstaaten als Belgien, in dem beziehungsweise denen sie nicht
ansässig sind, nicht mehr anzuwenden. ansässig sind, nicht mehr anzuwenden.
Die in Absatz 1 erwähnte Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag Die in Absatz 1 erwähnte Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag
des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des
Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat
eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des
nächsten Kalenderquartals wirksam. nächsten Kalenderquartals wirksam.
§ 4 - Die Steuerbefreiung gilt in dem anderen Mitgliedstaat als § 4 - Die Steuerbefreiung gilt in dem anderen Mitgliedstaat als
Belgien, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er Belgien, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er
die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß: die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß:
1. einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem die mit der 1. einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem die mit der
Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Steuerpflichtigen die
individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder
2. einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem 2. einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem
Tag, an dem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem Tag, an dem die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Verwaltung dem
Steuerpflichtigen - infolge der Aktualisierung - die Nummer bestätigt. Steuerpflichtigen - infolge der Aktualisierung - die Nummer bestätigt.
Außer in Fällen, in denen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte Außer in Fällen, in denen die mit der Mehrwertsteuer beauftragte
Verwaltung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Verwaltung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder
Steuervermeidung den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis setzt, dass Steuervermeidung den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis setzt, dass
sie mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigt, liegt der in sie mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigt, liegt der in
Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Zeitpunkt nicht mehr als fünfunddreißig Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Zeitpunkt nicht mehr als fünfunddreißig
Werktage nach dem Eingang der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Werktage nach dem Eingang der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen
Benachrichtigung oder ihrer in § 3 Absatz 1 erwähnten Aktualisierung. Benachrichtigung oder ihrer in § 3 Absatz 1 erwähnten Aktualisierung.
§ 5 - Wenn ein Steuerpflichtiger die mit der Mehrwertsteuer § 5 - Wenn ein Steuerpflichtiger die mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 über seine Absicht beauftragte Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 über seine Absicht
unterrichtet, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren unterrichtet, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten, die nicht in der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen Mitgliedstaaten, die nicht in der in § 1 Nr. 1 erwähnten vorherigen
Benachrichtigung angegeben sind, in Anspruch zu nehmen, ist er nicht Benachrichtigung angegeben sind, in Anspruch zu nehmen, ist er nicht
verpflichtet, die in § 2 erwähnten Informationen zu übermitteln, verpflichtet, die in § 2 erwähnten Informationen zu übermitteln,
sofern diese Informationen in früheren aufgrund von Artikel sofern diese Informationen in früheren aufgrund von Artikel
56quinquies eingereichten Erklärungen bereits aufgenommen sind." 56quinquies eingereichten Erklärungen bereits aufgenommen sind."
Art. 17 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quinquies mit Art. 17 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56quinquies - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die "Art. 56quinquies - § 1 - In Belgien ansässige Steuerpflichtige, die
die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte die in Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte
Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie nicht
ansässig sind, in Anspruch nehmen möchten, melden der mit der ansässig sind, in Anspruch nehmen möchten, melden der mit der
Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes Kalenderquartal unter Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes Kalenderquartal unter
Angabe der in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnten Angabe der in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnten
Mehrwertsteueridentifikationsnummer folgende Informationen: Mehrwertsteueridentifikationsnummer folgende Informationen:
1. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in Belgien bewirkten 1. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in Belgien bewirkten
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden, Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden,
2. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen 2. Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen
Mitgliedstaaten, die nicht Belgien sind, bewirkten Lieferungen von Mitgliedstaaten, die nicht Belgien sind, bewirkten Lieferungen von
Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von
Gütern und/oder Dienstleistungen erfolgt sind. Gütern und/oder Dienstleistungen erfolgt sind.
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen
binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals. binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals.
Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel
56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 überschritten, so unterrichtet der 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 überschritten, so unterrichtet der
Steuerpflichtige wie in Absatz 1 erwähnt die mit der Mehrwertsteuer Steuerpflichtige wie in Absatz 1 erwähnt die mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung binnen fünfzehn Werktagen. Zugleich meldet der beauftragte Verwaltung binnen fünfzehn Werktagen. Zugleich meldet der
Steuerpflichtige den Betrag der Lieferungen von Gütern und/oder Steuerpflichtige den Betrag der Lieferungen von Gütern und/oder
Dienstleistungen gemäß Absatz 1, die seit Beginn des laufenden Dienstleistungen gemäß Absatz 1, die seit Beginn des laufenden
Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für
den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden. den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden.
§ 2 - In Artikel 56ter § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige melden § 2 - In Artikel 56ter § 1 Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige melden
der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung für jedes
Kalenderjahr den Gesamtbetrag der in dem Kalenderjahr in Belgien Kalenderjahr den Gesamtbetrag der in dem Kalenderjahr in Belgien
bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0", bewirkten Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen oder "0",
wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt wenn keine Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen bewirkt
wurden. wurden.
In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen In Absatz 1 erwähnte Steuerpflichtige übermitteln diese Informationen
spätestens am 31. März des Jahres nach dem in Absatz 1 erwähnten spätestens am 31. März des Jahres nach dem in Absatz 1 erwähnten
Kalenderjahr." Kalenderjahr."
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56sexies mit Art. 18 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56sexies - Für die Anwendung der Artikel 56ter § 2 Absatz 2, "Art. 56sexies - Für die Anwendung der Artikel 56ter § 2 Absatz 2,
56quater § 2 Nr. 3 und 4 und 56quinquies § 1 Absatz 1 gilt Folgendes: 56quater § 2 Nr. 3 und 4 und 56quinquies § 1 Absatz 1 gilt Folgendes:
1. Die Beträge umfassen die in Artikel 56nonies angeführten Beträge. 1. Die Beträge umfassen die in Artikel 56nonies angeführten Beträge.
2. Die Beträge lauten auf Euro. 2. Die Beträge lauten auf Euro.
3. Wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, 3. Wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt,
verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2
der Richtlinie 2006/112/EG an, so meldet der Steuerpflichtige diesem der Richtlinie 2006/112/EG an, so meldet der Steuerpflichtige diesem
Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder Mitgliedstaat den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gütern und/oder
Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert. Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert.
Die in den Artikeln 56ter § 2 Absatz 2, 56quater § 3 und 56quinquies § Die in den Artikeln 56ter § 2 Absatz 2, 56quater § 3 und 56quinquies §
1 Absatz 1 und 3 erwähnten Informationen werden an die zu diesem Zweck 1 Absatz 1 und 3 erwähnten Informationen werden an die zu diesem Zweck
vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten eingerichtete
elektronische Adresse übermittelt." elektronische Adresse übermittelt."
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56septies mit Art. 19 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56septies - § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der nicht in Belgien, "Art. 56septies - § 1 - Ein Steuerpflichtiger, der nicht in Belgien,
sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und die sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und die
Steuerbefreiungsregelung in Belgien in Anspruch nimmt, ist in Bezug Steuerbefreiungsregelung in Belgien in Anspruch nimmt, ist in Bezug
auf die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter auf die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter
diese Regelung fallen, nicht verpflichtet: diese Regelung fallen, nicht verpflichtet:
1. gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer 1. gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Mehrwertsteuer
erfasst zu sein, erfasst zu sein,
2. die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung abzugeben. 2. die in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Erklärung abzugeben.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel
284b der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Verpflichtungen nicht 284b der Richtlinie 2006/112/EG erwähnten Verpflichtungen nicht
erfüllt. erfüllt.
§ 2 - Ein Steuerpflichtiger, der in Belgien ansässig ist und die § 2 - Ein Steuerpflichtiger, der in Belgien ansässig ist und die
Steuerbefreiungsregelung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in Steuerbefreiungsregelung in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien in
Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter die Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen, die unter die
Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet: Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet:
1. gemäß den Artikeln 213 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG für 1. gemäß den Artikeln 213 und 214 der Richtlinie 2006/112/EG für
Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst zu sein, Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst zu sein,
2. die in Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Erklärung 2. die in Artikel 250 der Richtlinie 2006/112/EG erwähnte Erklärung
abzugeben. abzugeben.
Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige die in Artikel
56quinquies erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt." 56quinquies erwähnten Verpflichtungen nicht erfüllt."
Art. 20 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56octies mit Art. 20 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56octies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56octies - Die in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnte "Art. 56octies - Die in Artikel 56quater § 1 Nr. 2 erwähnte
Mehrwertsteueridentifikationsnummer wird unverzüglich deaktiviert oder Mehrwertsteueridentifikationsnummer wird unverzüglich deaktiviert oder
- wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem - wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem
oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Anspruch nimmt, oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als Belgien in Anspruch nimmt,
in dem beziehungsweise denen er nicht ansässig ist - die in dem beziehungsweise denen er nicht ansässig ist - die
Informationen, die gemäß den Artikeln 56quater § 1 Nr. 1 und 56quater Informationen, die gemäß den Artikeln 56quater § 1 Nr. 1 und 56quater
§ 3 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten § 3 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten
worden sind, werden angepasst, wenn: worden sind, werden angepasst, wenn:
1. der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten 1. der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten
Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 Lieferungen von Gütern und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284
Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG genannten Betrag
überschreitet, überschreitet,
2. der andere Mitgliedstaat als Belgien, in dem der Steuerpflichtige 2. der andere Mitgliedstaat als Belgien, in dem der Steuerpflichtige
nicht ansässig ist und der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt nicht ansässig ist und der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt
hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine
Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat
nicht mehr gilt, nicht mehr gilt,
3. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden 3. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden
hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen,
4. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder die mit der Mehrwertsteuer 4. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder die mit der Mehrwertsteuer
beauftragte Verwaltung aus anderen Gründen davon ausgehen kann, dass beauftragte Verwaltung aus anderen Gründen davon ausgehen kann, dass
er seine Tätigkeiten eingestellt hat." er seine Tätigkeiten eingestellt hat."
Art. 21 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56nonies mit Art. 21 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56nonies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56nonies - Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der in "Art. 56nonies - Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der in
vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Steuerbefreiungsregelung vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Steuerbefreiungsregelung
zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne
Mehrwertsteuer zusammen: Mehrwertsteuer zusammen:
1. Betrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, soweit 1. Betrag der Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, soweit
diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer
befreiten Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht würden, befreiten Steuerpflichtigen geliefert beziehungsweise erbracht würden,
2. Betrag der Umsätze, die in Anwendung von Artikel 37 dem ermäßigten 2. Betrag der Umsätze, die in Anwendung von Artikel 37 dem ermäßigten
Mehrwertsteuersatz von null Prozent unterliegen, und gegebenenfalls Mehrwertsteuersatz von null Prozent unterliegen, und gegebenenfalls
Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a der Richtlinie Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a der Richtlinie
2006/112/EG mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten 2006/112/EG mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten
Umsätze, Umsätze,
3. Betrag der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten 3. Betrag der gemäß den Artikeln 39 bis 42 von der Steuer befreiten
Umsätze und gegebenenfalls Betrag der gemäß den Artikeln 138, 146 bis Umsätze und gegebenenfalls Betrag der gemäß den Artikeln 138, 146 bis
149, 151, 152 und 153 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer 149, 151, 152 und 153 der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer
befreiten Umsätze, befreiten Umsätze,
4. Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze in Bezug 4. Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 1 und 2 erwähnten Umsätze in Bezug
auf unbewegliche Güter, Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten auf unbewegliche Güter, Betrag der in Artikel 44 § 3 Nr. 4 erwähnten
Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der in Artikel Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der in Artikel
44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese 44 § 3 Nr. 5 bis 11 erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese
Umsätze haben den Charakter von Nebenumsätzen, und gegebenenfalls Umsätze haben den Charakter von Nebenumsätzen, und gegebenenfalls
Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j) bis l) der Richtlinie Betrag der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe j) bis l) der Richtlinie
2006/112/EG erwähnten Umsätze in Bezug auf unbewegliche Güter, Betrag 2006/112/EG erwähnten Umsätze in Bezug auf unbewegliche Güter, Betrag
der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/112/EG
erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze und Betrag der
in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b) bis g) der Richtlinie 2006/112/EG in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b) bis g) der Richtlinie 2006/112/EG
erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese Umsätze haben den erwähnten Finanzumsätze, es sei denn, diese Umsätze haben den
Charakter von Nebenumsätzen. Charakter von Nebenumsätzen.
Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen
Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung
des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz." des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz."
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56decies mit Art. 22 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56decies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56decies - § 1 - In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte "Art. 56decies - § 1 - In vorliegendem Unterabschnitt erwähnte
Steuerpflichtige dürfen die Steuerbefreiungsregelung während eines Steuerpflichtige dürfen die Steuerbefreiungsregelung während eines
Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß Artikel 56ter Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß Artikel 56ter
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Schwellenwert im § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Schwellenwert im
vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.
Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 56ter § 1 Absatz 1 Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 56ter § 1 Absatz 1
oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 während eines Kalenderjahres um: oder § 2 Absatz 1 Nr. 2 während eines Kalenderjahres um:
1. höchstens 10 Prozent kann der Steuerpflichtige die 1. höchstens 10 Prozent kann der Steuerpflichtige die
Steuerbefreiungsregelung während dieses Kalenderjahres weiter in Steuerbefreiungsregelung während dieses Kalenderjahres weiter in
Anspruch nehmen, Anspruch nehmen,
2. mehr als 10 Prozent ist die Steuerbefreiungsregelung ab diesem 2. mehr als 10 Prozent ist die Steuerbefreiungsregelung ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.
§ 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen § 2 - Steuerpflichtige, die nicht in Belgien, sondern in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig sind, dürfen die Steuerbefreiungsregelung nicht Mitgliedstaat ansässig sind, dürfen die Steuerbefreiungsregelung nicht
in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der
Union nach Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 im vorangegangenen Union nach Artikel 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 im vorangegangenen
Kalenderjahr überschritten wurde. Kalenderjahr überschritten wurde.
Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel
56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 in einem Kalenderjahr überschritten, so 56ter § 2 Absatz 1 Nr. 1 in einem Kalenderjahr überschritten, so
findet die Steuerbefreiungsregelung, die dem Steuerpflichtigen, der findet die Steuerbefreiungsregelung, die dem Steuerpflichtigen, der
nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nicht in Belgien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr." gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr."
Art. 23 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56undecies mit Art. 23 - In denselben Unterabschnitt wird ein Artikel 56undecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 56undecies - Der König bestimmt die Modalitäten für die "Art. 56undecies - Der König bestimmt die Modalitäten für die
Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts in Bezug auf die Form der Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts in Bezug auf die Form der
in den Artikeln 56ter § 1 Absatz 4 und 56quater § 1 Nr. 1 erwähnten in den Artikeln 56ter § 1 Absatz 4 und 56quater § 1 Nr. 1 erwähnten
vorherigen Benachrichtigung, den Wechsel oder die Beendigung der vorherigen Benachrichtigung, den Wechsel oder die Beendigung der
Tätigkeit oder Steuerregelung, die Art und Weise, wie Berichtigungen Tätigkeit oder Steuerregelung, die Art und Weise, wie Berichtigungen
bei Wechsel der Steuerregelung vorgenommen werden, und die Art und bei Wechsel der Steuerregelung vorgenommen werden, und die Art und
Weise, wie die in den Artikeln 56quater § 3 und 56quinquies erwähnten Weise, wie die in den Artikeln 56quater § 3 und 56quinquies erwähnten
Informationen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung Informationen der mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung
mitgeteilt werden." mitgeteilt werden."
Art. 24 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. vom 28. Dezember 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.
November 2023, wird wie folgt abgeändert: November 2023, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 6 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch a) In § 6 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch
die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. die Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.
b) In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die b) In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 56bis" durch die
Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt. Wörter "in den Artikeln 56bis bis 56undecies" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben Art. 25 - In Artikel 58 § 4 Nr. 2 dritter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember
1994, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, und 1994, selbst bestätigt durch das Gesetz vom 15. Oktober 1998, und
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß
Artikel 56bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 56bis bis Artikel 56bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 56bis bis
56undecies" ersetzt. 56undecies" ersetzt.
TITEL 3 - Inkrafttreten TITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2024 Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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