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Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MAI 1991. - Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MEI 1991. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 21 mai 1991 établissant certaines relations | de wet van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen |
entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit | Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van |
international public (Moniteur belge du 20 juin 1991), telle qu'elle a | internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1991), |
été modifiée successivement par : | zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 17 février 1997 apportant certaines modifications à la loi | - de wet van 17 februari 1997 houdende bepaalde wijzigingen aan de wet |
du 21 mai 1991 établissant certaines relations entre des régimes | van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen |
belges de pensions et ceux d'institutions de droit international | Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van |
public (Moniteur belge du 28 février 1997); | internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 28 februari 1997); |
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); |
- la loi du 10 février 2003 réglant le transfert de droits à pensions | - de wet van 10 februari 2003 tot regeling van de overdracht van |
entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit | pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van |
international public (Moniteur belge du 27 mars 2003); | instellingen van internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2003); |
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 28 juillet 2006). | Staatsblad van 28 juli 2006). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM |
DER SOZIALFURSORGE | DER SOZIALFURSORGE |
21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen | 21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen |
belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen | belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen |
völkerrechtlicher Einrichtungen | völkerrechtlicher Einrichtungen |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: |
1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse | 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse |
oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf | oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf |
die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors Anwendung findet, | öffentlichen Sektors Anwendung findet, |
2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den | 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den |
Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen | Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen |
Pensionsregelung für Lohnempfänger, | Pensionsregelung für Lohnempfänger, |
3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. | 3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. |
Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der | Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der |
Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den | Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den |
vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden, | vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden, |
4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu | 4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu |
Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit: | Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit: |
a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur | a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur |
Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo | Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo |
und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen | und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen |
Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser | Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser |
Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat | Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat |
garantiert werden, | garantiert werden, |
b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische | b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische |
soziale Sicherheit, | soziale Sicherheit, |
[5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | [5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der |
Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den | Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den |
Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15. | und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15. |
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, | Pensionsregelungen, |
6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom | 6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom |
10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von | 10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von |
Selbständigen.] | Selbständigen.] |
Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten | Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten |
Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
auf jede dieser Pensionen separat Anwendung. | auf jede dieser Pensionen separat Anwendung. |
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. | [Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. |
Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen | 1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen |
für die Anwendung des Statuts der Beamten und der | für die Anwendung des Statuts der Beamten und der |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der | Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der |
Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit | Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit |
gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem | gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem |
Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von | Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von |
Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der | Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der |
Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu | Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu |
beantragen,] | beantragen,] |
2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, | 2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, |
die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in |
Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und | Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und |
Vorteile beauftragt sind, | Vorteile beauftragt sind, |
3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und | 3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und |
persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten | persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten |
Leistungen, | Leistungen, |
4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension, | Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension, |
5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer | 5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer |
Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von | Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von |
Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder | Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder |
Vereinbarung geregelt ist. | Vereinbarung geregelt ist. |
[ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | [ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm | Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm |
festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten | festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten |
völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die | völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die |
Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen | Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen |
Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen | Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen |
müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise | müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise |
ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten | ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten |
sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für | sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für |
die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.] | die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.] |
[Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 |
(B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch | (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch |
Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); | Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); |
§ 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | § 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] |
KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des | KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des |
Pensionsbetrags | Pensionsbetrags |
Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension | Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension |
Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, | Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, |
dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und | dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und |
Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung | Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung |
bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird. | bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird. |
Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem | Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem |
Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung | Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer | Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer |
Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung | Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung |
weitergeleitet.] | weitergeleitet.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. |
Februar 1997)] | Februar 1997)] |
Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der | Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der |
Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. | Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. |
Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension | Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension |
und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren | und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren |
von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden | von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden |
per Einschreiben mitgeteilt. | per Einschreiben mitgeteilt. |
Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am | Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am |
letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der | letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der |
Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung | Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung |
gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei | gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei |
anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem | anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem |
Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen | Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen |
Rechtsprechungsorgan eingereicht werden. | Rechtsprechungsorgan eingereicht werden. |
Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der | Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der |
Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen | Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen |
Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden | Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden |
ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu | ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu |
dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. | dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. |
Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung | Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: | Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: |
1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 | 1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 |
Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe | Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe |
angeführt werden, | angeführt werden, |
2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste | 2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste |
und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und | und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und |
Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können | Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können |
diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die | diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die |
Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension | Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension |
beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] | beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] |
berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, |
3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen | 3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen |
Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich. | Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich. |
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom |
17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch | 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch |
Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung | Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung |
beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig | beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig |
galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der | galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der |
Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen | Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen |
entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens | entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens |
ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in | ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in |
dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen | dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen |
Verwaltung eingegangen ist]. | Verwaltung eingegangen ist]. |
[Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] |
Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht | Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht |
wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, | wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, |
ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren | ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren |
Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der | Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der |
Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig. | Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom |
28. Juli 2006)] | 28. Juli 2006)] |
Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten | Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten |
Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in | Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in |
einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst | einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst |
in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, | in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, |
können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum | können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum |
erneut geltend machen. | erneut geltend machen. |
[...] | [...] |
[Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom | [Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom |
17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die | Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die |
Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar: | Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar: |
a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der | a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der |
Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von | Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von |
sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung | sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung |
Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein | Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein |
Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder | Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder |
nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird, | nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird, |
b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, | b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, |
wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld | wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld |
zu Lasten der Einrichtung erhält, | zu Lasten der Einrichtung erhält, |
c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des | c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des |
Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen | Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen |
Fällen. | Fällen. |
Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen | Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen |
entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen | entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen |
Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem | Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem |
Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung | Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung |
anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden | anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden |
Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) | Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) |
erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des | erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des |
Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der | Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der |
reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten | reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten |
endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten | endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten |
Koeffizienten: | Koeffizienten: |
Alter | Alter |
Koeffizient | Koeffizient |
59 | 59 |
0,9259 | 0,9259 |
58 | 58 |
0,8594 | 0,8594 |
57 | 57 |
0,7994 | 0,7994 |
56 | 56 |
0,7451 | 0,7451 |
55 | 55 |
0,6958 | 0,6958 |
54 | 54 |
0,6510 | 0,6510 |
53 | 53 |
0,6100 | 0,6100 |
52 | 52 |
0,5727 | 0,5727 |
51 | 51 |
0,5383 | 0,5383 |
50 | 50 |
0,5068 | 0,5068 |
49 | 49 |
0,4752 | 0,4752 |
48 | 48 |
0,4457 | 0,4457 |
47 | 47 |
0,4182 | 0,4182 |
46 | 46 |
0,3925 | 0,3925 |
45 | 45 |
0,3685 | 0,3685 |
44 | 44 |
0,3460 | 0,3460 |
43 | 43 |
0,3250 | 0,3250 |
42 | 42 |
0,3054 | 0,3054 |
41 | 41 |
0,2871 | 0,2871 |
40 | 40 |
0,2700 | 0,2700 |
39 | 39 |
0,2541 | 0,2541 |
38 | 38 |
0,2393 | 0,2393 |
37 | 37 |
0,2255 | 0,2255 |
36 | 36 |
0,2126 | 0,2126 |
35 | 35 |
0,2005 | 0,2005 |
34 | 34 |
0,1892 | 0,1892 |
33 | 33 |
0,1787 | 0,1787 |
32 | 32 |
0,1687 | 0,1687 |
31 | 31 |
0,1595 | 0,1595 |
30 | 30 |
0,1507 | 0,1507 |
29 | 29 |
0,1426 | 0,1426 |
28 | 28 |
0,1349 | 0,1349 |
27 | 27 |
0,1277 | 0,1277 |
26 | 26 |
0,1209 | 0,1209 |
25 | 25 |
0,1145 | 0,1145 |
24 | 24 |
0,1085 | 0,1085 |
23 | 23 |
0,1028 | 0,1028 |
22 | 22 |
0,0975 | 0,0975 |
21 | 21 |
0,0925 | 0,0925 |
20 | 20 |
0,0877 | 0,0877 |
Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag | Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag |
variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den | variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den |
für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln. | für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln. |
Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der | Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der |
Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung | Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung |
gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung | gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung |
einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem | einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem |
vorerwähnten Datum eingereicht werden. | vorerwähnten Datum eingereicht werden. |
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die |
Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der | Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der |
Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.] | Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.] |
[Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 | 28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 |
des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension | Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension |
Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der | Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der |
Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine | Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine |
Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der | Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der |
Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension | Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension |
eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch | eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch |
auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren | auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren |
belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der | belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der |
Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen | Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen |
Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung. | Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung. |
Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes | Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes |
noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des | noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des |
Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 | Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 |
vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch | vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch |
nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch | nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch |
auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben | auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben |
kann, eingereicht werden. | kann, eingereicht werden. |
Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension | Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension |
gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. | gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. |
Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen | Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen |
Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der | Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der |
Hinterbliebenenpension. | Hinterbliebenenpension. |
Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, | Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, |
der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, | der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, |
angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für | angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für |
eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln. | eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln. |
Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung | Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung |
gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung | gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung |
einreicht. | einreicht. |
Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung | Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung |
beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der | beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der |
in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen | in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen |
gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren | gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren |
können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder | können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder |
die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten | die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten |
Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten | Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten |
anderen Vorteils] berücksichtigt werden. | anderen Vorteils] berücksichtigt werden. |
[Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] |
Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen | Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen |
Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und | Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den | Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den |
gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen | gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen |
beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln | beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln |
für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne | für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne |
Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge | Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge |
festgelegt. | festgelegt. |
Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die | Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die |
Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und | Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte | Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte |
dar. | dar. |
Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August | Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August |
1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und | 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und |
Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der | Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der |
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung |
gezahlt wird. | gezahlt wird. |
Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann | Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann |
keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, | keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, |
die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von | die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von |
Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben. | Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben. |
Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 | Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 |
wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der | wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der |
Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden | Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden |
jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der | jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der |
Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt. | Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt. |
Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, | Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, |
dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen | dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen |
ist. | ist. |
[In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 | [In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 |
§ 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel | § 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel |
11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein | 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein |
Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der | Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der |
Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln | Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln |
zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.] | zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.] |
[Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997 |
(B.S. vom 28. Februar 1997)] | (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags | KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags |
Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 | Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind | erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind |
Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: |
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung |
des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, | des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, |
2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an | 2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an |
dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist, | dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist, |
3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder | 3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder |
Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden | Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden |
Vorschriften, | Vorschriften, |
4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in | 4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in |
Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen | Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen |
Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer | Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer |
berücksichtigt], | berücksichtigt], |
5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt: | 5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt: |
a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. | a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. |
August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, | August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, |
b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes, | b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes, |
c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V |
Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und | Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und |
sonstiger Bestimmungen], | sonstiger Bestimmungen], |
6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den | 6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den |
Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum | Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum |
laufenden Pensionen berücksichtigt wird. | laufenden Pensionen berücksichtigt wird. |
Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden | Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden |
Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum | Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum |
[um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird]. | [um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird]. |
[Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17. | [Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17. |
Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) | Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) |
abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom | 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom |
17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die | Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die |
Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der | Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der |
Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 | Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 |
festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete | festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete |
Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, | Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, |
wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um | wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um |
20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird. | 20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird. |
[Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | [Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. |
vom 28. Februar 1997)] | vom 28. Februar 1997)] |
Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige | Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige |
Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener | Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener |
Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten | Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten |
hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 | hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 |
Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf | Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf |
die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser | die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser |
Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht. | Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht. |
Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur | Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur |
Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 | Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 |
zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen | zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen |
des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der | des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der |
Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der | Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der |
Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine | Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine |
Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung | Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung |
gezahlt wird. | gezahlt wird. |
Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, | Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, |
die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben: | die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben: |
1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an | 1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an |
die Pensionierten der öffentlichen Dienste, | die Pensionierten der öffentlichen Dienste, |
2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 [oder | 2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 [oder |
Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992]. | Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992]. |
[Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17. | [Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17. |
Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 | Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 |
und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind | und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind |
Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: |
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung |
des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, | des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, |
2. werden berücksichtigt: | 2. werden berücksichtigt: |
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, |
an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen | an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen |
ist, | ist, |
b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die | b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die |
Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, | Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, |
c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe | c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe |
von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu | von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu |
berücksichtigen sind, | berücksichtigen sind, |
3. werden nicht berücksichtigt: | 3. werden nicht berücksichtigt: |
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen |
Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer | Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer |
Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder | Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder |
ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder | ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder |
eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen | eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbar ist, | Einrichtung anwendbar ist, |
b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen | b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen |
garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder | garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder |
andere ergänzende Leistungen, | andere ergänzende Leistungen, |
c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension | c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension |
für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder | für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder |
Saisonarbeiter.] | Saisonarbeiter.] |
[Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] |
Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung | Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung |
übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, | übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, |
der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird. | der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird. |
Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 | Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 |
berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 | berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 |
Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese | Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese |
Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in | Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in |
den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag | den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag |
der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den | der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den |
auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und | auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen, erhöht. | Verordnungsbestimmungen, erhöht. |
Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 | Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 |
erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des | erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des |
Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind | Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind |
Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 | Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 |
Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen | Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen |
der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, | der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, |
die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei | die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei |
der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon | der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon |
ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in | ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in |
diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen | diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen |
ist.] | ist.] |
Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 | Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 |
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen | Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen |
der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, | der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, |
die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte | die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte |
verstorben ist. | verstorben ist. |
Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten | Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten |
Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt. | Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt. |
[Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 |
(B.S. vom 28. Februar 1997)] | (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, | Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, |
die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes | die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes |
erwirkt haben: | erwirkt haben: |
1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des | 1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960, | vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960, |
2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten | 2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten |
Gesetzes vom 17. Juli 1963. | Gesetzes vom 17. Juli 1963. |
[Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 | [Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 |
und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar | und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar |
sind | sind |
[Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 | [Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 |
des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] |
Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: |
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung |
des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das | des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das |
Alter erfüllt, | Alter erfüllt, |
2. werden berücksichtigt: | 2. werden berücksichtigt: |
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, |
an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen | an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen |
ist, | ist, |
b) Tätigkeitszeiträume, | b) Tätigkeitszeiträume, |
c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als | c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als |
Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, | Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, |
gleichgesetzt werden, | gleichgesetzt werden, |
d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu | d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu |
einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) | einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) |
erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, | erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, |
3. werden nicht berücksichtigt: | 3. werden nicht berücksichtigt: |
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen |
Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer | Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer |
Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder | Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder |
ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder | ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder |
eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen | eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbar ist, | Einrichtung anwendbar ist, |
b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die | b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die |
Mindestpension und eine Sonderzulage. | Mindestpension und eine Sonderzulage. |
Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der | Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der |
Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der | Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der |
Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis | Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis |
festgelegt wird.] | festgelegt wird.] |
KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die | Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die |
Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem | Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem |
Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen | Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen |
ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige | ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige |
Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz | Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz |
vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des | vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des |
Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen | Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen |
zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen | zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen |
völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an | völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an |
vorliegendem Gesetz geltend machen kann.] | vorliegendem Gesetz geltend machen kann.] |
§ 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum | § 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum |
des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 | des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu | erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu |
übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die | übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die |
Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt, | Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt, |
wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die | wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die |
dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind. | dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind. |
Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls | Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls |
Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem | Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem |
Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise | Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise |
liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume | liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume |
bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich | bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich |
diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des | diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des |
Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf | Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf |
diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt. | diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt. |
[Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 |
(B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 | (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 |
des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 | des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom |
28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] |
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es |
findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar | findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar |
2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.] | 2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.] |
[Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S. | [Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S. |
vom 27. März 2003)] | vom 27. März 2003)] |