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Vue multilingue de Loi du 21/05/1991
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Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MAI 1991. - Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MEI 1991. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 21 mai 1991 établissant certaines relations de wet van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen
entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van
international public (Moniteur belge du 20 juin 1991), telle qu'elle a internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1991),
été modifiée successivement par : zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 17 février 1997 apportant certaines modifications à la loi - de wet van 17 februari 1997 houdende bepaalde wijzigingen aan de wet
du 21 mai 1991 établissant certaines relations entre des régimes van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen
belges de pensions et ceux d'institutions de droit international Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van
public (Moniteur belge du 28 février 1997); internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 28 februari 1997);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999); Staatsblad van 6 februari 1999);
- la loi du 10 février 2003 réglant le transfert de droits à pensions - de wet van 10 februari 2003 tot regeling van de overdracht van
entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van
international public (Moniteur belge du 27 mars 2003); instellingen van internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2003);
- la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 28 juillet 2006). Staatsblad van 28 juli 2006).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM
DER SOZIALFURSORGE DER SOZIALFURSORGE
21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen 21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen
belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen
völkerrechtlicher Einrichtungen völkerrechtlicher Einrichtungen
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf:
1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse
oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf
die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors Anwendung findet, öffentlichen Sektors Anwendung findet,
2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den
Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen
Pensionsregelung für Lohnempfänger, Pensionsregelung für Lohnempfänger,
3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. 3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28.
Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der
Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den
vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden, vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden,
4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu 4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu
Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit: Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit:
a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur
Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo
und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen
Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser
Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat
garantiert werden, garantiert werden,
b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische
soziale Sicherheit, soziale Sicherheit,
[5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der [5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der
Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den
Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15. und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, Pensionsregelungen,
6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom
10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von 10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von
Selbständigen.] Selbständigen.]
Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten
Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
auf jede dieser Pensionen separat Anwendung. auf jede dieser Pensionen separat Anwendung.
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. [Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17.
Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen 1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen
für die Anwendung des Statuts der Beamten und der für die Anwendung des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit
gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem
Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von
Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der
Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu
beantragen,] beantragen,]
2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, 2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst,
die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in
Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und
Vorteile beauftragt sind, Vorteile beauftragt sind,
3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und 3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und
persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten
Leistungen, Leistungen,
4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden 4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension, Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension,
5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer 5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer
Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von
Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder
Vereinbarung geregelt ist. Vereinbarung geregelt ist.
[ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die [ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm
festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten
völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die
Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen
Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen
müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise
ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten
sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für
die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.] die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.]
[Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 [Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997
(B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch
Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997);
§ 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom § 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997)] 28. Februar 1997)]
KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des
Pensionsbetrags Pensionsbetrags
Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension
Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen,
dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und
Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung
bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird. bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird.
Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem
Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung
eingereicht werden. eingereicht werden.
Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer
Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung
weitergeleitet.] weitergeleitet.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28.
Februar 1997)] Februar 1997)]
Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der
Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest.
Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension
und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren
von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden
per Einschreiben mitgeteilt. per Einschreiben mitgeteilt.
Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am
letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der
Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung
gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei
anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem
Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen
Rechtsprechungsorgan eingereicht werden. Rechtsprechungsorgan eingereicht werden.
Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der
Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen
Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden
ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu
dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist.
Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung
mitgeteilt. mitgeteilt.
Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt:
1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1
Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe
angeführt werden, angeführt werden,
2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste 2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste
und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und
Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können
diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die
Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension
beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils]
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen 3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen
Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich. Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom
17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch
Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung
beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig
galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der
Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen
entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens
ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in
dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen
Verwaltung eingegangen ist]. Verwaltung eingegangen ist].
[Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997)] 28. Februar 1997)]
Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht
wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen,
ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren
Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der
Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig. Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom [Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom
28. Juli 2006)] 28. Juli 2006)]
Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten
Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in
einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst
in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen,
können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum
erneut geltend machen. erneut geltend machen.
[...] [...]
[Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom [Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom
17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die
Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar: Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar:
a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der
Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von
sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung
Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein
Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder
nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird, nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird,
b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst,
wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld
zu Lasten der Einrichtung erhält, zu Lasten der Einrichtung erhält,
c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des
Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen
Fällen. Fällen.
Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen
entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen
Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem
Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung
anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden
Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b)
erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des
Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der
reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten
endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten
Koeffizienten: Koeffizienten:
Alter Alter
Koeffizient Koeffizient
59 59
0,9259 0,9259
58 58
0,8594 0,8594
57 57
0,7994 0,7994
56 56
0,7451 0,7451
55 55
0,6958 0,6958
54 54
0,6510 0,6510
53 53
0,6100 0,6100
52 52
0,5727 0,5727
51 51
0,5383 0,5383
50 50
0,5068 0,5068
49 49
0,4752 0,4752
48 48
0,4457 0,4457
47 47
0,4182 0,4182
46 46
0,3925 0,3925
45 45
0,3685 0,3685
44 44
0,3460 0,3460
43 43
0,3250 0,3250
42 42
0,3054 0,3054
41 41
0,2871 0,2871
40 40
0,2700 0,2700
39 39
0,2541 0,2541
38 38
0,2393 0,2393
37 37
0,2255 0,2255
36 36
0,2126 0,2126
35 35
0,2005 0,2005
34 34
0,1892 0,1892
33 33
0,1787 0,1787
32 32
0,1687 0,1687
31 31
0,1595 0,1595
30 30
0,1507 0,1507
29 29
0,1426 0,1426
28 28
0,1349 0,1349
27 27
0,1277 0,1277
26 26
0,1209 0,1209
25 25
0,1145 0,1145
24 24
0,1085 0,1085
23 23
0,1028 0,1028
22 22
0,0975 0,0975
21 21
0,0925 0,0925
20 20
0,0877 0,0877
Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag
variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den
für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln. für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln.
Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der
Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung
gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung
einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem
vorerwähnten Datum eingereicht werden. vorerwähnten Datum eingereicht werden.
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die
Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der
Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.] Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227
des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]
Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension
Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der
Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine
Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der
Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension
eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren
belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der
Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen
Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung. Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung.
Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes
noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des
Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6
vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch
nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch
auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben
kann, eingereicht werden. kann, eingereicht werden.
Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension
gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest.
Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen
Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der
Hinterbliebenenpension. Hinterbliebenenpension.
Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex,
der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist,
angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für
eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln. eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln.
Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung
gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung
einreicht. einreicht.
Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung
beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der
in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen
gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren
können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder
die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten
Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten
anderen Vorteils] berücksichtigt werden. anderen Vorteils] berücksichtigt werden.
[Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997)] 28. Februar 1997)]
Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen
Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den
gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen
beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln
für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne
Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge
festgelegt. festgelegt.
Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte
dar. dar.
Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August
1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und
Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der
Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung
gezahlt wird. gezahlt wird.
Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann
keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen,
die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von
Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben. Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben.
Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14
wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der
Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden
jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der
Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt. Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt.
Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt,
dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen
ist. ist.
[In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 [In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11
§ 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel § 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel
11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein
Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der
Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln
zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.] zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.]
[Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997 [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997
(B.S. vom 28. Februar 1997)] (B.S. vom 28. Februar 1997)]
KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags
Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind
Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension:
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung
des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt,
2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an 2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an
dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist, dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist,
3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder 3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder
Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden
Vorschriften, Vorschriften,
4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in 4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in
Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen
Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer
berücksichtigt], berücksichtigt],
5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt: 5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt:
a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11.
August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen,
b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes, b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes,
c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V
Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen], sonstiger Bestimmungen],
6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den 6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den
Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum
laufenden Pensionen berücksichtigt wird. laufenden Pensionen berücksichtigt wird.
Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden
Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum
[um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird]. [um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird].
[Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17. [Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17.
Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c)
abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom
17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die
Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der
Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18
festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete
Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert,
wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um
20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird. 20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird.
[Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. [Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S.
vom 28. Februar 1997)] vom 28. Februar 1997)]
Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige
Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener
Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten
hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66
Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf
die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser
Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht. Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht.
Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur
Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936
zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen
des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der
Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der
Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine
Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung
gezahlt wird. gezahlt wird.
Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen,
die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben: die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben:
1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an 1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an
die Pensionierten der öffentlichen Dienste, die Pensionierten der öffentlichen Dienste,
2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 [oder 2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 [oder
Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992]. Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992].
[Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17. [Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17.
Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2
und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind
Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension:
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung
des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt,
2. werden berücksichtigt: 2. werden berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten,
an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen
ist, ist,
b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die
Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind,
c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe
von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu
berücksichtigen sind, berücksichtigen sind,
3. werden nicht berücksichtigt: 3. werden nicht berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen
Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer
Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder
ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder
eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist, Einrichtung anwendbar ist,
b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen
garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder
andere ergänzende Leistungen, andere ergänzende Leistungen,
c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension
für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder
Saisonarbeiter.] Saisonarbeiter.]
[Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997)] 28. Februar 1997)]
Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung
übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension,
der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird. der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird.
Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23
berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1
Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese
Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in
den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag
der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den
auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen, erhöht. Verordnungsbestimmungen, erhöht.
Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4
erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des
Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind
Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1
Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen
der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt,
die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei
der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon
ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in
diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen
ist.] ist.]
Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1
Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen
der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt,
die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte
verstorben ist. verstorben ist.
Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten
Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt. Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt.
[Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 [Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997
(B.S. vom 28. Februar 1997)] (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen,
die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes
erwirkt haben: erwirkt haben:
1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des 1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des
vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960, vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960,
2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten 2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten
Gesetzes vom 17. Juli 1963. Gesetzes vom 17. Juli 1963.
[Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 [Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5
und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar
sind sind
[Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 [Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16
des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)]
Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension:
1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung
des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das
Alter erfüllt, Alter erfüllt,
2. werden berücksichtigt: 2. werden berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten,
an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen
ist, ist,
b) Tätigkeitszeiträume, b) Tätigkeitszeiträume,
c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als
Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind,
gleichgesetzt werden, gleichgesetzt werden,
d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu
einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c)
erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind,
3. werden nicht berücksichtigt: 3. werden nicht berücksichtigt:
a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen
Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer
Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder
ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder
eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist, Einrichtung anwendbar ist,
b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die
Mindestpension und eine Sonderzulage. Mindestpension und eine Sonderzulage.
Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der
Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der
Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis
festgelegt wird.] festgelegt wird.]
KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die
Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem
Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen
ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige
Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz
vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des
Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen
zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen
völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an
vorliegendem Gesetz geltend machen kann.] vorliegendem Gesetz geltend machen kann.]
§ 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum § 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum
des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1
erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu
übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die
Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt, Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt,
wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die
dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind. dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind.
Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls
Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem
Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise
liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume
bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich
diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des
Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf
diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt. diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt.
[Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 [Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997
(B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2
des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2
abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom
28. Februar 1997)] 28. Februar 1997)]
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es
findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar
2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.] 2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.]
[Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S. [Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S.
vom 27. März 2003)] vom 27. März 2003)]
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