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              | Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 MAI 1991. - Loi établissant certaines relations entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit international public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 MEI 1991. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | 
| allemande de la loi du 21 mai 1991 établissant certaines relations | de wet van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen | 
| entre des régimes belges de pension et ceux d'institutions de droit | Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van | 
| international public (Moniteur belge du 20 juin 1991), telle qu'elle a | internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 20 juni 1991), | 
| été modifiée successivement par : | zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 
| - la loi du 17 février 1997 apportant certaines modifications à la loi | - de wet van 17 februari 1997 houdende bepaalde wijzigingen aan de wet | 
| du 21 mai 1991 établissant certaines relations entre des régimes | van 21 mei 1991 tot vaststelling van een zeker verband tussen | 
| belges de pensions et ceux d'institutions de droit international | Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van | 
| public (Moniteur belge du 28 février 1997); | internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 28 februari 1997); | 
| - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); | 
| - la loi du 10 février 2003 réglant le transfert de droits à pensions | - de wet van 10 februari 2003 tot regeling van de overdracht van | 
| entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit | pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van | 
| international public (Moniteur belge du 27 mars 2003); | instellingen van internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2003); | 
| - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses | - de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch | 
| (Moniteur belge du 28 juillet 2006). | Staatsblad van 28 juli 2006). | 
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | 
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | 
| ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT, MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM | 
| DER SOZIALFURSORGE | DER SOZIALFURSORGE | 
| 21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen | 21. MAI 1991 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen | 
| belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen | belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen | 
| völkerrechtlicher Einrichtungen | völkerrechtlicher Einrichtungen | 
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf: | 
| 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse | 1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse | 
| oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf | oder zu Lasten einer der Behörden beziehungsweise Einrichtungen, auf | 
| die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | 
| Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | 
| öffentlichen Sektors Anwendung findet, | öffentlichen Sektors Anwendung findet, | 
| 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den | 2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der durch den | 
| Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen | Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 geschaffenen | 
| Pensionsregelung für Lohnempfänger, | Pensionsregelung für Lohnempfänger, | 
| 3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. | 3. Alters- und Witwenrenten, die gemäss Kapitel 1 des Gesetzes vom 28. | 
| Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der | Mai 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der | 
| Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den | Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den | 
| vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden, | vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme gewährt werden, | 
| 4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu | 4. gesetzliche Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu | 
| Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit: | Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit: | 
| a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur | a) aufgrund des Gesetzes vom 16. Juni 1960, durch das die Organe zur | 
| Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo | Verwaltung der sozialen Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo | 
| und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen | und Rwanda-Urundi unter die Kontrolle und Garantie des Belgischen | 
| Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser | Staates gestellt werden und durch das die zu Gunsten dieser | 
| Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat | Angestellten erbrachten Sozialleistungen vom Belgischen Staat | 
| garantiert werden, | garantiert werden, | 
| b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische | b) aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische | 
| soziale Sicherheit, | soziale Sicherheit, | 
| [5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | [5. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der | 
| Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den | Pensionsregelung für Selbständige, die geschaffen worden ist durch den | 
| Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- | Königlichen Erlass Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- | 
| und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15. | und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und das Gesetz vom 15. | 
| Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | 
| Pensionsregelungen, | Pensionsregelungen, | 
| 6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom | 6. die in Artikel 37 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 72 vom | 
| 10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von | 10. November 1967 erwähnten bedingungslosen Pensionen von | 
| Selbständigen.] | Selbständigen.] | 
| Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten | Wenn für eine Person Anspruch auf mehrere der in Absatz 1 erwähnten | 
| Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Pensionen besteht, finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | 
| auf jede dieser Pensionen separat Anwendung. | auf jede dieser Pensionen separat Anwendung. | 
| [Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. | [Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. | 
| Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - [ § 1] - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | 
| beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: | 
| 1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen | 1. ["Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften, Organe, die ihnen | 
| für die Anwendung des Statuts der Beamten und der | für die Anwendung des Statuts der Beamten und der | 
| Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der | Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der | 
| Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit | Europäischen Union gleichgestellt sind, und Einrichtungen mit | 
| gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem | gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, durch deren Versorgungssystem | 
| Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von | Beamte auf Lebenszeit die Möglichkeit haben, die Ubertragung von | 
| Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der | Pensionsansprüchen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der | 
| Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu | Einrichtung erworben haben, an die Pensionskasse der Einrichtung zu | 
| beantragen,] | beantragen,] | 
| 2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, | 2. "Verwaltung": die Behörde, die Verwaltung, das Amt oder der Dienst, | 
| die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | die mit der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in | 
| Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und | Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Pensionen, Renten und | 
| Vorteile beauftragt sind, | Vorteile beauftragt sind, | 
| 3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und | 3. "Pension": in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Pensionen, Renten und | 
| persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten | persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten | 
| Leistungen, | Leistungen, | 
| 4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 4. "Pensionsbetrag": der gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | 
| Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension, | Gesetzes zu übertragende Betrag der Pension, | 
| 5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer | 5. "Beamter": jedes Personalmitglied, das dem Versorgungssystem einer | 
| Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von | Einrichtung unterliegt und für das die Ubertragung von | 
| Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder | Pensionsansprüchen nicht durch eine besondere Regelung oder | 
| Vereinbarung geregelt ist. | Vereinbarung geregelt ist. | 
| [ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | [ § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | 
| Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm | Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm | 
| festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten | festzulegenden Datum auf andere als die in § 1 Nr. 1 erwähnten | 
| völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die | völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die | 
| Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen | Frist festlegen, in der in Artikel 3 erwähnte Anträge, die bei diesen | 
| Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen | Einrichtungen eingereicht worden sind, bei der Verwaltung eingehen | 
| müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise | müssen. Darüber hinaus kann Er sowohl für Beamte beziehungsweise | 
| ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten | ehemalige Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten | 
| sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für | sind, bevor vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für | 
| die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.] | die Rechtsnachfolger dieser Beamten Ubergangsmassnahmen vorsehen.] | 
| [Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 2 § 1 nummeriert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 | 
| (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch | (B.S. vom 28. Februar 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch | 
| Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); | Art. 3 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); | 
| § 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | § 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] | 
| KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des | KAPITEL 2 - Verfahren und Modalitäten für die Ubertragung des | 
| Pensionsbetrags | Pensionsbetrags | 
| Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension | Abschnitt 1 - Betrag der Ruhestandspension | 
| Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, | Art. 3 - Beamte dürfen mit Einverständnis der Einrichtung beantragen, | 
| dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und | dass der Betrag der Ruhestandspension, der sich auf die Dienste und | 
| Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung | Zeiträume vor dem Eintritt des Beamten in den Dienst der Einrichtung | 
| bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird. | bezieht, an die Einrichtung gezahlt wird. | 
| Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem | Art. 4 - [In Artikel 3 erwähnte Anträge müssen per einfachem | 
| Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung | Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein bei der Einrichtung | 
| eingereicht werden. | eingereicht werden. | 
| Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer | Diese Anträge werden von der Einrichtung zusammen mit einer | 
| Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung | Bescheinigung ihres Einverständnisses an die zuständige Verwaltung | 
| weitergeleitet.] | weitergeleitet.] | 
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. | 
| Februar 1997)] | Februar 1997)] | 
| Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der | Art. 5 - Nach Erhalt eines Antrags legt die Verwaltung den Betrag der | 
| Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. | Ruhestandspension gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. | 
| Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension | Art. 6 - Sobald der zu übertragende Jahresbetrag der Ruhestandspension | 
| und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren | und die verschiedenen für seine Bestimmung berücksichtigten Faktoren | 
| von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden | von der Verwaltung festgelegt worden sind, werden sie dem Betreffenden | 
| per Einschreiben mitgeteilt. | per Einschreiben mitgeteilt. | 
| Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am | Beanstandungen in Bezug auf den Pensionsbetrag sind spätestens am | 
| letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der | letzten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Mitteilung bei der | 
| Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung | Verwaltung einzureichen. Infolge einer Beanstandung von der Verwaltung | 
| gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei | gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung. Bei | 
| anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem | anhaltender Uneinigkeit muss spätestens binnen dreissig Tagen ab dem | 
| Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen | Datum der neuen Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen | 
| Rechtsprechungsorgan eingereicht werden. | Rechtsprechungsorgan eingereicht werden. | 
| Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der | Nach Ablauf der entsprechenden vorerwähnten Frist gilt der | 
| Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen | Pensionsbetrag als endgültig. Wenn vor dem zuständigen | 
| Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden | Rechtsprechungsorgan jedoch rechtsgültig Beschwerde eingereicht worden | 
| ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu | ist, gilt der Pensionsbetrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu | 
| dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. | dem eine materiell rechtskräftige Entscheidung getroffen worden ist. | 
| Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung | Der endgültige Jahresbetrag der Pension wird der Einrichtung | 
| mitgeteilt. | mitgeteilt. | 
| Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: | Art. 7 - Sobald der Betrag der Ruhestandspension als endgültig gilt: | 
| 1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 | 1. kann er unbeschadet der späteren Anwendung von [Artikel 11 § 1 | 
| Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe | Absatz 2 und 3] nicht mehr geändert werden, gleich welche Gründe | 
| angeführt werden, | angeführt werden, | 
| 2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste | 2. kann dem Betreffenden aufgrund der in Artikel 3 erwähnten Dienste | 
| und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und | und Zeiträume beziehungsweise der ihnen gleichgesetzten Dienste und | 
| Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können | Zeiträume keine Ruhestandspension gewährt werden. Des Weiteren können | 
| diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die | diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder die | 
| Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension | Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten Ruhestandspension | 
| beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] | beziehungsweise eines damit gleichgesetzten anderen Vorteils] | 
| berücksichtigt werden, | berücksichtigt werden, | 
| 3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen | 3. werden in Artikel 3 erwähnte Anträge unbeschadet der eventuellen | 
| Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich. | Anwendung von Artikel 9 unwiderruflich. | 
| [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom | 
| 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch | 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 2 abgeändert durch | 
| Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | Art. 5 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung | Art. 8 - Hat sich der Anspruch auf die Pension, deren Ubertragung | 
| beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig | beantragt worden ist, eröffnet, bevor der Pensionsbetrag als endgültig | 
| galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der | galt, wird die Zahlung der Pension beziehungsweise des Teils der | 
| Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen | Pension, der den in Artikel 3 erwähnten Diensten und Zeiträumen | 
| entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens | entspricht, ab dem Datum des Einsetzens der Pension, jedoch frühestens | 
| ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in | ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat [ausgesetzt, in | 
| dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen | dem der Antrag gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei der zuständigen | 
| Verwaltung eingegangen ist]. | Verwaltung eingegangen ist]. | 
| [Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 8 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] | 
| Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht | Art. 9 - Solange die in Artikel 11 vorgesehene Rechtsübertragung nicht | 
| wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, | wirksam geworden ist, dürfen Beamte [, die die Einrichtung verlassen, | 
| ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren | ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt erheben zu können,] ihren | 
| Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der | Ubertragungsantrag zurückziehen, jedoch nur mit Einverständnis der | 
| Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig. | Einrichtung. Diese Rücknahme gilt als endgültig. | 
| [Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | [Art. 9 abgeändert durch Art. 194 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom | 
| 28. Juli 2006)] | 28. Juli 2006)] | 
| Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten | Art. 10 - Beamte, die ihre Pensionsansprüche während eines bestimmten | 
| Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in | Zeitraums nicht mehr im Versorgungssystem der Einrichtung, sondern in | 
| einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst | einer der in Artikel 1 erwähnten Regelungen erwerben und ihren Dienst | 
| in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, | in der Einrichtung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, | 
| können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum | können die Bestimmungen von Artikel 3 lediglich für diesen Zeitraum | 
| erneut geltend machen. | erneut geltend machen. | 
| [...] | [...] | 
| [Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom | [Art. 10 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom | 
| 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die | Art. 11 - [ § 1 - Die Einrichtung tritt in die Ansprüche auf die | 
| Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar: | Pension ein, auf die Artikel 3 Anwendung findet, und zwar: | 
| a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der | a) ab dem Datum, an dem der Anspruch auf Ruhegehalt bei der | 
| Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von | Einrichtung eröffnet wird, wenn der Betreffende vor dem Alter von | 
| sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung | sechzig Jahren im Rahmen des Versorgungssystems der Einrichtung | 
| Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein | Invalidengeld, eine sofort einsetzende Vorruhestandspension oder ein | 
| Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder | Ruhegehalt erhält, das nach Ablauf des einstweiligen Ruhestands oder | 
| nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird, | nach Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen gewährt wird, | 
| b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, | b) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, | 
| wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld | wenn der Betreffende vor dem Alter von sechzig Jahren ein Abgangsgeld | 
| zu Lasten der Einrichtung erhält, | zu Lasten der Einrichtung erhält, | 
| c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des | c) ab dem Datum, an dem der Pensionsanspruch [...] aufgrund des | 
| Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen | Versorgungssystems der Einrichtung eröffnet wird, in allen anderen | 
| Fällen. | Fällen. | 
| Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen | Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen Zahlungen | 
| entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen | entspricht einem Zwölftel des in Artikel 6 erwähnten endgültigen | 
| Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem | Betrags der Ruhestandspension. Dieser endgültige Betrag wird dem | 
| Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung | Verbraucherpreisindex, der am Datum des Beginns der Rechtsübertragung | 
| anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden | anwendbar ist, gemäss den für eine Pension gleicher Art geltenden | 
| Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) | Regeln angepasst; im Fall eines in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) | 
| erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des | erwähnten Ruhegehalts oder Abgangsgelds wird er zudem dem Alter des | 
| Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der | Betreffenden am vorerwähnten Datum entsprechend reduziert. Der | 
| reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten | reduzierte Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des angepassten | 
| endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten | endgültigen Betrags mit dem in der folgenden Tabelle aufgeführten | 
| Koeffizienten: | Koeffizienten: | 
| Alter | Alter | 
| Koeffizient | Koeffizient | 
| 59 | 59 | 
| 0,9259 | 0,9259 | 
| 58 | 58 | 
| 0,8594 | 0,8594 | 
| 57 | 57 | 
| 0,7994 | 0,7994 | 
| 56 | 56 | 
| 0,7451 | 0,7451 | 
| 55 | 55 | 
| 0,6958 | 0,6958 | 
| 54 | 54 | 
| 0,6510 | 0,6510 | 
| 53 | 53 | 
| 0,6100 | 0,6100 | 
| 52 | 52 | 
| 0,5727 | 0,5727 | 
| 51 | 51 | 
| 0,5383 | 0,5383 | 
| 50 | 50 | 
| 0,5068 | 0,5068 | 
| 49 | 49 | 
| 0,4752 | 0,4752 | 
| 48 | 48 | 
| 0,4457 | 0,4457 | 
| 47 | 47 | 
| 0,4182 | 0,4182 | 
| 46 | 46 | 
| 0,3925 | 0,3925 | 
| 45 | 45 | 
| 0,3685 | 0,3685 | 
| 44 | 44 | 
| 0,3460 | 0,3460 | 
| 43 | 43 | 
| 0,3250 | 0,3250 | 
| 42 | 42 | 
| 0,3054 | 0,3054 | 
| 41 | 41 | 
| 0,2871 | 0,2871 | 
| 40 | 40 | 
| 0,2700 | 0,2700 | 
| 39 | 39 | 
| 0,2541 | 0,2541 | 
| 38 | 38 | 
| 0,2393 | 0,2393 | 
| 37 | 37 | 
| 0,2255 | 0,2255 | 
| 36 | 36 | 
| 0,2126 | 0,2126 | 
| 35 | 35 | 
| 0,2005 | 0,2005 | 
| 34 | 34 | 
| 0,1892 | 0,1892 | 
| 33 | 33 | 
| 0,1787 | 0,1787 | 
| 32 | 32 | 
| 0,1687 | 0,1687 | 
| 31 | 31 | 
| 0,1595 | 0,1595 | 
| 30 | 30 | 
| 0,1507 | 0,1507 | 
| 29 | 29 | 
| 0,1426 | 0,1426 | 
| 28 | 28 | 
| 0,1349 | 0,1349 | 
| 27 | 27 | 
| 0,1277 | 0,1277 | 
| 26 | 26 | 
| 0,1209 | 0,1209 | 
| 25 | 25 | 
| 0,1145 | 0,1145 | 
| 24 | 24 | 
| 0,1085 | 0,1085 | 
| 23 | 23 | 
| 0,1028 | 0,1028 | 
| 22 | 22 | 
| 0,0975 | 0,0975 | 
| 21 | 21 | 
| 0,0925 | 0,0925 | 
| 20 | 20 | 
| 0,0877 | 0,0877 | 
| Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag | Der aus der Anwendung von Absatz 2 hervorgehende Pensionsbetrag | 
| variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den | variiert je nach Entwicklung des Verbraucherpreisindexes gemäss den | 
| für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln. | für eine Pension gleicher Art geltenden Regeln. | 
| Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der | Die periodischen Zahlungen, die ab dem Datum des Beginns der | 
| Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung | Rechtsübertragung fällig sind, werden monatlich an die Einrichtung | 
| gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung | gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung | 
| einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem | einreicht. Dieser Antrag darf frühestens sechs Monate vor dem | 
| vorerwähnten Datum eingereicht werden. | vorerwähnten Datum eingereicht werden. | 
| § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die | 
| Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der | Koeffizienten in der in § 1 Absatz 2 aufgeführten Tabelle gemäss der | 
| Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.] | Entwicklung der Sterberate beziehungsweise des Zinssatzes anpassen.] | 
| [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 | 28. Februar 1997); § 1 Abs. 1 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 227 | 
| des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | 
| Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension | Abschnitt 2 - Betrag der Hinterbliebenenpension | 
| Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der | Art. 12 - Wenn durch den Tod eines Beamten, der die Geltendmachung der | 
| Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine | Bestimmungen von Artikel 3 beantragt hat, Anspruch auf eine | 
| Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der | Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungssystems der | 
| Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension | Einrichtung und auf eine in Artikel 1 erwähnte Hinterbliebenenpension | 
| eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch | eröffnet wird, zahlt die Verwaltung ab dem Datum, an dem der Anspruch | 
| auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren | auf Hinterbliebenenversorgung sowohl aufgrund der anwendbaren | 
| belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der | belgischen Rechtsvorschriften als auch aufgrund des Statuts der | 
| Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen | Beamten der Einrichtung eröffnet wird, einen | 
| Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung. | Hinterbliebenenpensionsbetrag an die Einrichtung. | 
| Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes | Ist der von dem Beamten eingereichte Antrag zum Zeitpunkt seines Todes | 
| noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des | noch nicht unwiderruflich geworden, wird er es durch den Tod des | 
| Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 | Beamten automatisch. In diesem Fall können die in Artikel 6 | 
| vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch | vorgesehenen Beanstandungen beziehungsweise Beschwerden, die noch | 
| nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch | nicht eingereicht worden sind, von dem Rechtsnachfolger, der Anspruch | 
| auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben | auf eine Hinterbliebenenversorgung zu Lasten der Einrichtung erheben | 
| kann, eingereicht werden. | kann, eingereicht werden. | 
| Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension | Art. 13 - Die Verwaltung legt den Betrag der Hinterbliebenenpension | 
| gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. | gemäss den Bestimmungen von Kapitel 3 fest. | 
| Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen | Art. 14 - Der Betrag der an die Einrichtung zu richtenden periodischen | 
| Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der | Zahlungen entspricht einem Zwölftel des endgültigen Betrags der | 
| Hinterbliebenenpension. | Hinterbliebenenpension. | 
| Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, | Dieser Hinterbliebenenpensionsbetrag wird dem Verbraucherpreisindex, | 
| der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, | der an dem in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist, | 
| angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für | angepasst und variiert je nach Entwicklung des Indexes gemäss den für | 
| eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln. | eine Hinterbliebenenpension gleicher Art geltenden Regeln. | 
| Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung | Die periodischen Zahlungen werden monatlich an die Einrichtung | 
| gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung | gerichtet, die zu diesem Zweck einen Antrag bei der Verwaltung | 
| einreicht. | einreicht. | 
| Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung | Art. 15 - Durch die Anwendung von Artikel 12 wird die Gewährung | 
| beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der | beziehungsweise Zahlung jeglicher Hinterbliebenenpension aufgrund der | 
| in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen | in Artikel 3 erwähnten Dienste und Zeiträume beziehungsweise der ihnen | 
| gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren | gleichgesetzten Dienste und Zeiträume ausgeschlossen. Des Weiteren | 
| können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder | können diese Dienste und Zeiträume nicht mehr für die Gewährung [oder | 
| die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten | die Berechnung einer anderen in Artikel 1 erwähnten | 
| Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten | Hinterbliebenenpension beziehungsweise eines damit gleichgesetzten | 
| anderen Vorteils] berücksichtigt werden. | anderen Vorteils] berücksichtigt werden. | 
| [Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 15 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] | 
| Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen | Abschnitt 3 - Periodische Zahlungen von Pensionsbeträgen | 
| Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und | Art. 16 - Periodische Zahlungen von Ruhestands- und | 
| Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den | Hinterbliebenenpensionsbeträgen unterliegen weder den Regeln für den | 
| gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen | gleichzeitigen Bezug von einer Pension und einem Ersatzeinkommen | 
| beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln | beziehungsweise Einkünften aus einer Berufstätigkeit noch den Regeln | 
| für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne | für den gleichzeitigen Bezug mehrerer Pensionen. Sie werden ohne | 
| Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge | Berücksichtigung jeglicher Abzüge beziehungsweise Vorabzüge | 
| festgelegt. | festgelegt. | 
| Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die | Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die | 
| Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und | Einkommensteuer stellen periodische Zahlungen von Ruhestands- und | 
| Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte | Hinterbliebenenpensionen für den Betreffenden keine Berufseinkünfte | 
| dar. | dar. | 
| Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August | Die Bestimmungen von Artikel 121 Nr. 10 des Gesetzes vom 9. August | 
| 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und | 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und | 
| Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der | Invalidenpflichtversicherung finden keine Anwendung auf den Betrag der | 
| Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung | Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, der an die Einrichtung | 
| gezahlt wird. | gezahlt wird. | 
| Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann | Wer die Bestimmungen von Artikel 3 oder 12 geltend gemacht hat, kann | 
| keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, | keinen Anspruch mehr auf Familien- und Gesundheitspflegeleistungen, | 
| die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von | die in den belgischen Rechtsvorschriften zugunsten von | 
| Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben. | Pensionsempfängern vorgesehen sind, erheben. | 
| Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 | Art. 17 - Periodischen Zahlungen in Anwendung der Artikel 11 und 14 | 
| wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der | wird ein Ende gesetzt, wenn eine der Ursachen für das Erlöschen der | 
| Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden | Pension, die Gegenstand dieser Zahlungen ist, auftritt. Sie enden | 
| jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der | jedoch mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt zu Lasten der | 
| Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt. | Einrichtung, wenn der Anspruch an einem früheren Datum erlischt. | 
| Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, | Die Verwaltung wird von der Einrichtung davon in Kenntnis gesetzt, | 
| dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen | dass der Anspruch auf das Ruhegehalt, das diese gewährt hat, erloschen | 
| ist. | ist. | 
| [In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 | [In Abweichung von Absatz 1 und 2 wird den in Anwendung von Artikel 11 | 
| § 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel | § 1 Absatz 4 erfolgten periodischen Zahlungen im Fall eines in Artikel | 
| 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein | 11 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Abgangsgelds an dem Datum ein | 
| Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der | Ende gesetzt, an dem der Betreffende das Alter erreicht hätte, das der | 
| Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln | Lebenserwartung entspricht, die er gemäss den belgischen Sterbetafeln | 
| zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.] | zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst hatte.] | 
| [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 17 Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Februar 1997 | 
| (B.S. vom 28. Februar 1997)] | (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags | KAPITEL 3 - Bestimmung des zu übertragenden Pensionsbetrags | 
| Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 | Abschnitt 1 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 | 
| erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind | erwähnten Pensionen des öffentlichen Sektors anwendbar sind | 
| Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | Art. 18 - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | 
| 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 
| des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, | des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, | 
| 2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an | 2. wird davon ausgegangen, dass die Pension an dem Datum einsetzt, an | 
| dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist, | dem der Betreffende in den Dienst der Einrichtung getreten ist, | 
| 3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder | 3. handelt es sich bei den anzuwendenden Rechtsvorschriften oder | 
| Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden | Vorschriften um die an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum geltenden | 
| Vorschriften, | Vorschriften, | 
| 4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in | 4. werden die zulässigen Dienste und Zeiträume nur in Höhe des in | 
| Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen | Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 1965 vorgesehenen | 
| Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer | Verhältnissatzes [und lediglich für ihre einfache Dauer | 
| berücksichtigt], | berücksichtigt], | 
| 5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt: | 5. werden die folgenden Bestimmungen nicht berücksichtigt: | 
| a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. | a) die Artikel 29 und 58 der durch den Königlichen Erlass vom 11. | 
| August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, | August 1923 koordinierten Gesetze über die Militärpensionen, | 
| b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes, | b) Artikel 156 Absatz 3 des Neuen Gemeindegesetzes, | 
| c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | c) Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | 
| Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen [oder Titel V | 
| Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und | Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und | 
| sonstiger Bestimmungen], | sonstiger Bestimmungen], | 
| 6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den | 6. handelt es sich bei dem anzuwendenden Verbraucherpreisindex um den | 
| Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum | Index, der für die Zahlung der an dem in Nr. 2 vorgesehenen Datum | 
| laufenden Pensionen berücksichtigt wird. | laufenden Pensionen berücksichtigt wird. | 
| Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden | Für die Berechnung der aus der Anwendung von Artikel 10 hervorgehenden | 
| Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum | Pension handelt es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 vorgesehenen Datum | 
| [um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird]. | [um das Datum, an dem der Dienst wieder aufgenommen wird]. | 
| [Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17. | [Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 17. | 
| Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) | Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Nr. 5 Buchstabe c) | 
| abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom | 28. Februar 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom | 
| 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die | Art. 19 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der an die | 
| Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der | Einrichtung gezahlt wird, entspricht zwei Dritteln des [Betrags der | 
| Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 | Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 | 
| festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete | festgelegt wird]. Der auf diese Weise berechnete | 
| Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, | Hinterbliebenenpensionsbetrag wird jedoch um 40 Prozent reduziert, | 
| wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um | wenn die Pension nur für eine Waise gewährt wird, beziehungsweise um | 
| 20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird. | 20 Prozent, wenn sie nur für zwei Waisen gewährt wird. | 
| [Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | [Art. 19 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | 
| vom 28. Februar 1997)] | vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige | Art. 20 - Wenn für die Anwendung von Artikel 12 der einzige | 
| Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener | Berechtigte für eine Hinterbliebenenpension ein geschiedener | 
| Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten | Ehepartner unter fünfundvierzig Jahren ist, der kein Kind zu Lasten | 
| hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 | hat und nicht von einer bleibenden Unfähigkeit von mindestens 66 | 
| Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf | Prozent betroffen ist, wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf | 
| die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser | die Hinterbliebenenpension erst eröffnet wird, wenn dieser | 
| Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht. | Rechtsnachfolger das Alter von fünfundvierzig Jahren erreicht. | 
| Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur | Art. 21 - Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur | 
| Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 | Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 254 und 255 vom 12. März 1936 | 
| zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen | zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen | 
| des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der | des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der | 
| Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der | Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der | 
| Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine | Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten finden keine | 
| Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung | Anwendung auf den Betrag der Ruhestandspension, der an die Einrichtung | 
| gezahlt wird. | gezahlt wird. | 
| Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, | Art. 22 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, | 
| die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben: | die Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes geltend gemacht haben: | 
| 1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an | 1. das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Gewährung eines Urlaubsgeldes an | 
| die Pensionierten der öffentlichen Dienste, | die Pensionierten der öffentlichen Dienste, | 
| 2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 [oder | 2. Titel II Buch I des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 [oder | 
| Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992]. | Titel V Kapitel I des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Juni 1992]. | 
| [Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17. | [Art. 22 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17. | 
| Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 | Abschnitt 2 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nrn. 2 | 
| und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind | und 3 erwähnten Pensionen und Renten von Lohnempfängern anwendbar sind | 
| Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | Art. 23 - [Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | 
| 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 
| des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, | des Pensionsanspruchs vorgesehene Altersbedingung erfüllt, | 
| 2. werden berücksichtigt: | 2. werden berücksichtigt: | 
| a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, | 
| an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen | an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen | 
| ist, | ist, | 
| b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die | b) die Zeiträume aktiven Dienstes und der Inaktivität, für die | 
| Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, | Pensionsbeiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, | 
| c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe | c) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Löhne bis zu einer Höhe | 
| von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu | von 60 Prozent, die für die in Buchstabe b) erwähnten Zeiträume zu | 
| berücksichtigen sind, | berücksichtigen sind, | 
| 3. werden nicht berücksichtigt: | 3. werden nicht berücksichtigt: | 
| a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen | 
| Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer | Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Lohnempfänger und einer | 
| Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder | Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder | 
| ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder | ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder | 
| eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen | eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen | 
| Einrichtung anwendbar ist, | Einrichtung anwendbar ist, | 
| b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen | b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf einen | 
| garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder | garantierten Mindestbetrag, Urlaubsgeld, eine Heizkostenzulage oder | 
| andere ergänzende Leistungen, | andere ergänzende Leistungen, | 
| c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension | c) die Bestimmungen über die Gewährung einer differenzierten Pension | 
| für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder | für Zeiträume aktiven Dienstes im Ausland als Grenzgänger oder | 
| Saisonarbeiter.] | Saisonarbeiter.] | 
| [Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 23 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] | 
| Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung | Art. 24 - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der Einrichtung | 
| übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, | übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der Ruhestandspension, | 
| der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird. | der gemäss den Bestimmungen von Artikel 23 festgelegt wird. | 
| Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 | Art. 25 - Wenn während der in Anwendung von Artikel 23 | 
| berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 | berücksichtigten Zeiträume im Rahmen einer der in Artikel 1 Absatz 1 | 
| Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese | Nr. 3 erwähnten Regelungen Beiträge gezahlt wurden und die auf diese | 
| Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in | Weise gebildete Rente nicht zurückgekauft worden ist, werden die in | 
| den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag | den Artikeln 23 und 24 erwähnten Pensionsbeträge jeweils um den Betrag | 
| der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den | der Altersrente und den Betrag der Witwenrente, indexiert gemäss den | 
| auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und | auf eine Rente gleicher Art anwendbaren Gesetzes- und | 
| Verordnungsbestimmungen, erhöht. | Verordnungsbestimmungen, erhöht. | 
| Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 | Abschnitt 3 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 | 
| erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des | erwähnten Altersversorgungs- und Hinterbliebenenvorteile zu Lasten des | 
| Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind | Amtes für überseeische soziale Sicherheit anwendbar sind | 
| Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 | Art. 26 - [Der Betrag der Ruhestandspension im Rahmen der in Artikel 1 | 
| Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen | Absatz 1 Nrn 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen | 
| der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, | der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, | 
| die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei | die an dem Datum gelten, an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei | 
| der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon | der Verwaltung eingegangen ist. Für diese Bestimmung wird davon | 
| ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in | ausgegangen, dass der Betreffende die Altersbedingung erfüllt, die in | 
| diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen | diesen Gesetzen für die Eröffnung des Pensionsanspruchs vorgesehen | 
| ist.] | ist.] | 
| Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 | Der Betrag der Hinterbliebenenpension im Rahmen der in Artikel 1 | 
| Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen | Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Regelungen wird in Anwendung der Bestimmungen | 
| der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, | der vorerwähnten Gesetze vom 16. Juni 1960 und 17. Juli 1963 bestimmt, | 
| die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte | die am ersten Tag des Monats nach dem Monat gelten, in dem der Beamte | 
| verstorben ist. | verstorben ist. | 
| Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten | Die Bestimmungen der Artikel 3quinquies und 3sexies des vorerwähnten | 
| Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt. | Gesetzes vom 16. Juni 1960 werden nicht berücksichtigt. | 
| [Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 26 Abs. 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 17. Februar 1997 | 
| (B.S. vom 28. Februar 1997)] | (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, | Art. 27 - Folgende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, | 
| die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes | die die Geltendmachung von Artikel 3 oder 12 des vorliegenden Gesetzes | 
| erwirkt haben: | erwirkt haben: | 
| 1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des | 1. die Artikel 3octies, 6, 6bis, 7, 7bis, 8 und 8ter Absatz 1 des | 
| vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960, | vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 1960, | 
| 2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten | 2. Artikel 22quinquies sowie die Kapitel IV und V des vorerwähnten | 
| Gesetzes vom 17. Juli 1963. | Gesetzes vom 17. Juli 1963. | 
| [Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 | [Abschnitt 4 - Bestimmungen, die auf die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 5 | 
| und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar | und 6 erwähnten Leistungen zugunsten von Selbstständigen anwendbar | 
| sind | sind | 
| [Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 | [Abschnitt 4 mit den Artikeln 27bis und 27ter eingefügt durch Art. 16 | 
| des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997)] | 
| Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | Art. 27bis - Für die Bestimmung des Betrags der Ruhestandspension: | 
| 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 1. wird davon ausgegangen, dass der Betreffende die für die Eröffnung | 
| des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das | des Pensionsanspruchs vorgesehene Mindestbedingung in Bezug auf das | 
| Alter erfüllt, | Alter erfüllt, | 
| 2. werden berücksichtigt: | 2. werden berücksichtigt: | 
| a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die an dem Datum gelten, | 
| an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen | an dem der in Artikel 3 erwähnte Antrag bei der Verwaltung eingegangen | 
| ist, | ist, | 
| b) Tätigkeitszeiträume, | b) Tätigkeitszeiträume, | 
| c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als | c) Zeiträume der Inaktivität, die den Tätigkeitszeiträumen als | 
| Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, | Selbständiger, für die Pensionsbeiträge gezahlt worden sind, | 
| gleichgesetzt werden, | gleichgesetzt werden, | 
| d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu | d) die tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Berufseinkünfte bis zu | 
| einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) | einer Höhe von 60 Prozent, die für die in den Buchstaben b) und c) | 
| erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, | erwähnten Zeiträume zu berücksichtigen sind, | 
| 3. werden nicht berücksichtigt: | 3. werden nicht berücksichtigt: | 
| a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen | a) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den gleichzeitigen | 
| Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer | Bezug einer Pension zu Lasten der Regelung für Selbständige und einer | 
| Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder | Pension gleicher Art im Rahmen einer anderen belgischen oder | 
| ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder | ausländischen Pensionsregelung beziehungsweise einer Regelung oder | 
| eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen | eines Statuts, die/das auf das Personal einer völkerrechtlichen | 
| Einrichtung anwendbar ist, | Einrichtung anwendbar ist, | 
| b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die | b) die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Recht auf die | 
| Mindestpension und eine Sonderzulage. | Mindestpension und eine Sonderzulage. | 
| Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der | Art. 27ter - Der Betrag der Hinterbliebenenpension, der der | 
| Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der | Einrichtung übertragen werden muss, entspricht dem Betrag der | 
| Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis | Ruhestandspension, der gemäss den Bestimmungen von Artikel 27bis | 
| festgelegt wird.] | festgelegt wird.] | 
| KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Ubergangs- und Schlussbestimmungen | 
| Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die | Art. 28 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 11 § 1 Absatz 1 tritt die | 
| Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem | Einrichtung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem | 
| Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen | Monat, in dem der Ubertragungsantrag bei der Verwaltung eingegangen | 
| ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige | ist, in die Rechte ein, wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige | 
| Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz | Beamte das vorliegende Gesetz lediglich aufgrund der durch das Gesetz | 
| vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des | vom 17. Februar 1997 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des | 
| Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen | Gesetzes vom 21. Mai 1991 zur Festlegung bestimmter Verbindungen | 
| zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen | zwischen belgischen Pensionsregelungen und Versorgungssystemen | 
| völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an | völkerrechtlicher Einrichtungen angebrachten Abänderungen an | 
| vorliegendem Gesetz geltend machen kann.] | vorliegendem Gesetz geltend machen kann.] | 
| § 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum | § 2 - Wenn der Beamte beziehungsweise der ehemalige Beamte [am Datum | 
| des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 | des Beginns der Rechtsübertragung] eine in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 | 
| erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu | erwähnte Ruhestandspension erhält, wird für die Bestimmung des zu | 
| übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die | übertragenden Pensionsbetrags davon ausgegangen, dass er die | 
| Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt, | Bedingungen für die Eröffnung des Anspruchs auf diese Pension erfüllt, | 
| wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die | wobei ausschliesslich Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden, die | 
| dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind. | dem Dienstantritt bei der Einrichtung vorausgegangen sind. | 
| Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls | Sind für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Pension ebenfalls | 
| Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem | Dienste und Zeiträume berücksichtigt worden, die nach dem | 
| Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise | Dienstantritt bei der Einrichtung geleistet wurden beziehungsweise | 
| liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume | liegen, bleibt der Pensionsanspruch für diese Dienste und Zeiträume | 
| bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich | bestehen, die Pension wird jedoch neu berechnet, indem ausschliesslich | 
| diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des | diese Dienste und Zeiträume berücksichtigt werden. [Ab dem Datum des | 
| Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf | Beginns der Rechtsübertragung] wird dem Betreffenden allein die auf | 
| diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt. | diese Weise neu berechnete Pension ausgezahlt. | 
| [Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 | [Art. 28 § 1 ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 17. Februar 1997 | 
| (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 | (B.S. vom 28. Februar 1997); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 | 
| des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 | des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 28. Februar 1997); Abs. 2 | 
| abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 28. Februar 1997)] | 28. Februar 1997)] | 
| Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. [Es | 
| findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar | findet ausschliesslich auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. Januar | 
| 2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.] | 2002 bei der Einrichtung eingereicht worden sind.] | 
| [Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S. | [Art. 29 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 10. Februar 2003 (B.S. | 
| vom 27. März 2003)] | vom 27. März 2003)] |