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Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1985. - Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1985. - Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques | de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk |
auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses | voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het |
éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 | veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13 |
août 1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | augustus 1985), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi relative à la police de | - de wet van 18 juli 1990 tot wijziging van de wet betreffende de |
la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 et la loi du 21 | politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 en van de |
juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent | wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk |
répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que | voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het |
les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 8 novembre 1990); | veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 8 |
- la loi du 5 avril 1995 modifiant la loi du 21 juin 1985 relative aux | november 1990); - de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de wet van 21 juni 1985 |
conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de | betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te |
transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de | land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten |
sécurité (Moniteur belge du 1er juillet 1995); | voldoen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1995); |
- la loi du 4 août 1996 relative à l'agrément et à l'utilisation dans | - de wet van 4 augustus 1996 betreffende de erkenning en het gebruik |
la circulation routière d'appareils fonctionnant automatiquement en | van bemande en onbemande automatisch werkende toestellen in het |
présence ou en l'absence d'un agent qualifié (Moniteur belge du 12 | wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 12 september 1996); |
septembre 1996); | |
- la loi du 27 novembre 1996 modifiant la loi du 21 juin 1985 relative | - de wet van 27 november 1996 tot wijziging van de wet van 21 juni |
aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de | 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer |
transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de | te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten |
sécurité (Moniteur belge du 25 décembre 1996); | voldoen (Belgisch Staatsblad van 25 december 1996); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les | - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake |
matières relevant du département des Communications et de | de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur |
l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction | ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van |
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à | de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als |
l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 |
augustus 2000); | |
- la loi du 15 mai 2006 portant diverses dispositions en matière de | - de wet van 15 mei 2006 houdende diverse maatregelen inzake vervoer |
transport (Moniteur belge du 8 juin 2006); | (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2006); |
- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) |
(Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en |
janvier 2011); | 24 januari 2011); |
- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II) | - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (II) |
(Moniteur belge du 31 décembre 2010). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER |
WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND | WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes | 21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes |
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und | Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und |
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen | sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen |
Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:] | Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:] |
1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf | 1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf |
dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich | dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich |
Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen | Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen |
bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer Zulassung, ihrer | bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer Zulassung, ihrer |
Homologation, ihrer Reparatur und ihres Unterhalts, | Homologation, ihrer Reparatur und ihres Unterhalts, |
2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten | 2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten |
Regelungen, | Regelungen, |
3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den | 3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den |
Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im | Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im |
öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre | öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre |
Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der in Nummer 1 erwähnten | Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der in Nummer 1 erwähnten |
Regelung entsprechen, | Regelung entsprechen, |
[4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren, | [4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren, |
gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister | gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister |
oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines | oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines |
Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.] | Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.] |
[Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen | [Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen |
Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr | Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr |
teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen | teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen |
Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese | Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese |
Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen | Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen |
dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser | dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser |
Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag | Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag |
zur Finanzierung der von Ihm bestimmten Einrichtung, die als Aufgabe | zur Finanzierung der von Ihm bestimmten Einrichtung, die als Aufgabe |
die Förderung der Verkehrssicherheit hat, betreffen; dieser Beitrag | die Förderung der Verkehrssicherheit hat, betreffen; dieser Beitrag |
darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der | darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der |
König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.] | König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.] |
§ 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen | § 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen |
ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus | ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus |
internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund | internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund |
dieser Verträge resultieren, zu gewährleisten, wobei diese Massnahmen | dieser Verträge resultieren, zu gewährleisten, wobei diese Massnahmen |
die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten | die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten |
können. | können. |
§ 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach | § 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach |
Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen | Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen |
Zusammensetzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet. | Zusammensetzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet. |
§ 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen | § 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen |
Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die | Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die |
Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der | Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der |
im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder | im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder |
teilweise zu decken. | teilweise zu decken. |
[Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder | [Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder |
seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der | seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der |
notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben, | notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben, |
nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König | nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König |
angepasst werden.] | angepasst werden.] |
[Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von | [Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von |
Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes, | Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes, |
der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung | der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung |
festgesetzt ist, erstattet werden. | festgesetzt ist, erstattet werden. |
Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer | Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer |
ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das | ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das |
betroffene Fahrzeug eindeutig identifiziert wird und in der eine | betroffene Fahrzeug eindeutig identifiziert wird und in der eine |
ausführliche und vollständige Begründung der Feststellungen, die zur | ausführliche und vollständige Begründung der Feststellungen, die zur |
Ablehnung führen, angegeben wird.] | Ablehnung führen, angegeben wird.] |
[ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister | [ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister |
oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin | oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin |
pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem | pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte | Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte |
Konformitätszertifikat für dieses Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des | Konformitätszertifikat für dieses Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des |
Königreichs für gültig erklärt und die nur gültig ist, wenn das | Königreichs für gültig erklärt und die nur gültig ist, wenn das |
besagte Zertifikat ihr beigefügt ist. | besagte Zertifikat ihr beigefügt ist. |
Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen | Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen |
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom |
17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu | 17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu |
erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat | erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat |
stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem | stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem |
Staat gegenüber hergestellt worden ist; zum Beweis dafür muss der | Staat gegenüber hergestellt worden ist; zum Beweis dafür muss der |
Antragsteller gegebenenfalls und pro betroffenes Fahrzeug eine durch | Antragsteller gegebenenfalls und pro betroffenes Fahrzeug eine durch |
diesen Staat ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die dem für gültig | diesen Staat ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die dem für gültig |
zu erklärenden Konformitätszertifikat beizufügen ist. | zu erklärenden Konformitätszertifikat beizufügen ist. |
Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer | Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer |
Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung | Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung |
einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport | einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport |
auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung dieses | auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung dieses |
Betrags beauftragt ist.] | Betrags beauftragt ist.] |
[ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken, | [ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken, |
das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von | das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von |
Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der |
Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern sind ebenso wie das Anbieten von | Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern sind ebenso wie das Anbieten von |
Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen oder das Erteilen von | Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen oder das Erteilen von |
Ratschlägen zu deren Einbau verboten.] | Ratschlägen zu deren Einbau verboten.] |
[ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 | [ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 |
über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel | über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel |
herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu | herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu |
verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen | verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen |
gegen das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die | gegen das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die |
Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die | Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die |
Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62 | Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62 |
desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten, | desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten, |
für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher | für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher |
Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.] | Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.] |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 | [Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 |
des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4 | des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4 |
eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom |
25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom | 25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom |
18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch | 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch |
Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996) | Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996) |
und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. | und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. |
August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom | August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom |
27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch | 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch |
Art. 2 Nr. 3 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember | Art. 2 Nr. 3 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember |
1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli | 1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli |
2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom | 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom |
5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 des | 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 des |
G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] | G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] |
Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der | Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der |
verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die | verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die |
Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem | Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem |
zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen. | zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen. |
Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, | Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, |
die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der | die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der |
Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines | Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines |
Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus | Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus |
Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen | Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen |
Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. | Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. |
§ 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen | § 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen |
Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit | Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit |
der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut | der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut |
sind, die auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllen. | sind, die auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllen. |
Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, | Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, |
die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus | die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus |
administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt, | administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt, |
oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach | oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach |
Stellungnahme eines Beratungsausschusses getroffen werden, der sich | Stellungnahme eines Beratungsausschusses getroffen werden, der sich |
paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Einrichtungen, die | paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Einrichtungen, die |
mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge | mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge |
betraut sind, zusammensetzt und dessen Zusammensetzung und | betraut sind, zusammensetzt und dessen Zusammensetzung und |
Arbeitsweise der König festlegt. | Arbeitsweise der König festlegt. |
§ 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann | § 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann |
vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem | vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem |
Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge, | Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und eventuell | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und eventuell |
aus dem Verkehr zu nehmen. | aus dem Verkehr zu nehmen. |
Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für | Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für |
dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan | dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan |
betrieben wird. | betrieben wird. |
Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne |
Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar] | Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. |
November 1990)] | November 1990)] |
Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten | Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten |
Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind, | Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind, |
die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die | die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die |
technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem | technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem |
Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu ermitteln. | Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu ermitteln. |
Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese | Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese |
Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils | Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse | Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse |
wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der | wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der |
Protokolle zugesandt. | Protokolle zugesandt. |
§ 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben, | § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben, |
bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien | bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien |
Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten, | Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten, |
die keine Labore und keine Studien-, Forschungs- und Versuchszentren | die keine Labore und keine Studien-, Forschungs- und Versuchszentren |
der Unternehmen sind, wo Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen und | der Unternehmen sind, wo Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen und |
Sicherheitszubehör hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum | Sicherheitszubehör hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum |
Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, die den | Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, die den |
Vorschriften der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Vorschriften der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Erlasse unterliegen, sowie freien Zugang zu diesen Fahrzeugen, | Erlasse unterliegen, sowie freien Zugang zu diesen Fahrzeugen, |
Bestandteilen von Fahrzeugen und zum Sicherheitszubehör. | Bestandteilen von Fahrzeugen und zum Sicherheitszubehör. |
Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen | Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen |
bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um | bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um |
ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien | ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien |
davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen | davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen |
Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für | Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für |
notwendig befundenen Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von | notwendig befundenen Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von |
Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von | Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von |
Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und auf Kosten des | Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und auf Kosten des |
Unternehmens durchführen oder durchführen lassen. | Unternehmens durchführen oder durchführen lassen. |
Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis | Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis |
gefährdende Aktion unterlassen. | gefährdende Aktion unterlassen. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen | § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen |
Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder | Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder |
Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den | Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den |
Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den | Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den |
Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr | Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr |
Sicherheitszubehör nicht entsprechen. | Sicherheitszubehör nicht entsprechen. |
Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die | Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die |
Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den | Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den |
Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr | Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr |
Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu drei Monaten und einer Geldbusse von zehn bis zu zehntausend [EUR] | zu drei Monaten und einer Geldbusse von zehn bis zu zehntausend [EUR] |
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des zu | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des zu |
leistenden Schadenersatzes, wenn dazu Grund besteht. | leistenden Schadenersatzes, wenn dazu Grund besteht. |
[Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den | [Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den |
Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör | Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör |
einschliesslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des | einschliesslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu | vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu |
der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen | der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den | Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den |
strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, | strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, |
verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn | verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn |
Jahren und einer Geldbusse von tausend EUR bis zu sieben Millionen EUR | Jahren und einer Geldbusse von tausend EUR bis zu sieben Millionen EUR |
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige | oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige |
Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, | Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, |
Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden | Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden |
oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von | oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von |
Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder | Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder |
Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder | Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder |
verursachen kann, begangen worden ist. | verursachen kann, begangen worden ist. |
Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden | Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden |
Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen | Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen |
bestraft. | bestraft. |
Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport | Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport |
auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschliesslich | auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschliesslich |
Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden | Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu der | Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu der |
Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen | Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen |
Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den | Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den |
strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, | strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, |
verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Jahr und einer Geldbusse von zweihundertfünfzig EUR bis zu fünf | Jahr und einer Geldbusse von zweihundertfünfzig EUR bis zu fünf |
Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese | Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese |
rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als | rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als |
Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen | Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen |
in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere | in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere |
Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der | Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der |
Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen | Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen |
verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] | verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] |
Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des | Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar. | Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar. |
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig |
gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe | gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe |
nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen | nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen |
Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen. | Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen. |
[Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse | [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse |
erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen | erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen |
Verstössen.] | Verstössen.] |
§ 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich | § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich |
für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder | für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder |
Organe ausgesprochen worden sind. | Organe ausgesprochen worden sind. |
§ 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder | § 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder |
juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrechtlich haftbar | juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrechtlich haftbar |
gemacht wurde, das Verbot aussprechen, irgendein Fahrzeug, | gemacht wurde, das Verbot aussprechen, irgendein Fahrzeug, |
Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse wie | Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse wie |
der, für die ein Verstoss gegen die Bau- und Homologationsregeln | der, für die ein Verstoss gegen die Bau- und Homologationsregeln |
festgestellt worden ist, persönlich oder durch eine Zwischenperson | festgestellt worden ist, persönlich oder durch eine Zwischenperson |
während einer Dauer von einem bis zu zwölf Monaten für den Gebrauch in | während einer Dauer von einem bis zu zwölf Monaten für den Gebrauch in |
Belgien zu verkaufen oder zu vermieten. | Belgien zu verkaufen oder zu vermieten. |
Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig | Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig |
gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot | gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot |
endgültig sein. | endgültig sein. |
Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung | Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung |
rechtskräftig geworden ist, wirksam. | rechtskräftig geworden ist, wirksam. |
[ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein | [ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein |
Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen | Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen |
gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und/oder der |
Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinkraftrad auf der | Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinkraftrad auf der |
Stelle für einen Zeitraum von maximal dreissig Tagen stillgelegt | Stelle für einen Zeitraum von maximal dreissig Tagen stillgelegt |
werden. | werden. |
§ 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5 | § 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5 |
werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der | werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der |
Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen | Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen |
Behörde zur Verfügung gestellt.] | Behörde zur Verfügung gestellt.] |
[ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6 | [ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6 |
werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden | werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden |
nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den | nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den |
Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis | Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis |
des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet.] | des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet.] |
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87 | (B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87 |
des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); | des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); |
Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) | Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) |
(B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. | (B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. |
vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3 | vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3 |
des G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] | des G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] |
[Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von | [Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von |
Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König | Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König |
bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
ergangene technische Verordnung über Fahrzeuge begangen wurde, kann, | ergangene technische Verordnung über Fahrzeuge begangen wurde, kann, |
insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der | insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der |
Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen der | Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen der |
vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. | vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. |
Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss | Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss |
vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht | vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht |
überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung | überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung |
werden vom König festgelegt. | werden vom König festgelegt. |
Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie | Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie |
angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem | angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem |
Zweck individuell beauftragt sind, sind mit der Anwendung des | Zweck individuell beauftragt sind, sind mit der Anwendung des |
vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen | vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen |
Massnahmen beauftragt. | Massnahmen beauftragt. |
§ 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser | § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser |
wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines | wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines |
Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu | Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu |
erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird | erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird |
davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei | davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei |
der Post erfolgt ist. | der Post erfolgt ist. |
§ 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in | § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in |
Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er | Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er |
bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur | bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur |
Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten | Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten |
hinterlegen. | hinterlegen. |
Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine | Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine |
Einforderung werden vom König festgelegt. | Einforderung werden vom König festgelegt. |
Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko | Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko |
des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum | des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum |
Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des | Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des |
Fahrzeugs einbehalten oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während | Fahrzeugs einbehalten oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während |
sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses. Bei Ablauf | sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses. Bei Ablauf |
dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des | dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des |
Fahrzeugs anordnen. | Fahrzeugs anordnen. |
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs | Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs |
innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. | innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. |
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger | Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger |
der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. | der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. |
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung | Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung |
des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die | des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die |
Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. | Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. |
§ 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des | § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des |
Betreffenden: | Betreffenden: |
1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat | 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat |
geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse | geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse |
angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, | angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, |
2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil | 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil |
angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der | angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der |
Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen | Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen |
ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; | ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; |
dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. | dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. |
Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, | Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, |
auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für | auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für |
die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag | die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag |
wird zurückerstattet. | wird zurückerstattet. |
§ 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder | § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder |
hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte | hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte |
Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung | Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung |
des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. | des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. |
Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder | Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder |
hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; | hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; |
das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und | das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und |
nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die | nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die |
Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. | Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. |
§ 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des | § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des |
Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der | Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der |
Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle | Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle |
Restbetrag wird zurückerstattet. | Restbetrag wird zurückerstattet. |
§ 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das | § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das |
beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige | beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige |
Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die | Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die |
öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.] | öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom |
8. Juni 2006)] | 8. Juni 2006)] |
Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen | Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen |
vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen | vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen |
Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre | Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre |
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährt nach fünf vollendeten | Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährt nach fünf vollendeten |
Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. | Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. |
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |