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Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1985. - Loi relative aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1985. - Wet betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 21 juin 1985 relative aux conditions techniques de wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk
auxquelles doivent répondre tout véhicule de transport par terre, ses voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het
éléments ainsi que les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 13 veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 13
août 1985), telle qu'elle a été modifiée successivement par : augustus 1985), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 18 juillet 1990 modifiant la loi relative à la police de - de wet van 18 juli 1990 tot wijziging van de wet betreffende de
la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 et la loi du 21 politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968 en van de
juin 1985 relative aux conditions techniques auxquelles doivent wet van 21 juni 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk
répondre tout véhicule de transport par terre, ses éléments ainsi que voertuig voor vervoer te land, de onderdelen ervan, evenals het
les accessoires de sécurité (Moniteur belge du 8 novembre 1990); veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 8
- la loi du 5 avril 1995 modifiant la loi du 21 juin 1985 relative aux november 1990); - de wet van 5 april 1995 tot wijziging van de wet van 21 juni 1985
conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer te
transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten
sécurité (Moniteur belge du 1er juillet 1995); voldoen (Belgisch Staatsblad van 1 juli 1995);
- la loi du 4 août 1996 relative à l'agrément et à l'utilisation dans - de wet van 4 augustus 1996 betreffende de erkenning en het gebruik
la circulation routière d'appareils fonctionnant automatiquement en van bemande en onbemande automatisch werkende toestellen in het
présence ou en l'absence d'un agent qualifié (Moniteur belge du 12 wegverkeer (Belgisch Staatsblad van 12 september 1996);
septembre 1996);
- la loi du 27 novembre 1996 modifiant la loi du 21 juin 1985 relative - de wet van 27 november 1996 tot wijziging van de wet van 21 juni
aux conditions techniques auxquelles doivent répondre tout véhicule de 1985 betreffende de technische eisen waaraan elk voertuig voor vervoer
transport par terre, ses éléments ainsi que les accessoires de te land, de onderdelen ervan, evenals het veiligheidstoebehoren moeten
sécurité (Moniteur belge du 25 décembre 1996); voldoen (Belgisch Staatsblad van 25 december 1996);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution, dans les - het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake
matières relevant du département des Communications et de de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur
l'Infrastructure, de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van
de l'euro dans la législation concernant les matières visées à de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als
l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 30 août 2000); bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30
augustus 2000);
- la loi du 15 mai 2006 portant diverses dispositions en matière de - de wet van 15 mei 2006 houdende diverse maatregelen inzake vervoer
transport (Moniteur belge du 8 juin 2006); (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2006);
- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (I) - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I)
(Moniteur belge du 31 décembre 2010, err. des 13 janvier 2011 et 24 (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, err. van 13 januari 2011 en
janvier 2011); 24 januari 2011);
- la loi du 29 décembre 2010 portant des dispositions diverses (II) - de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (II)
(Moniteur belge du 31 décembre 2010). (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER JUSTIZ, MINISTERIUM DER FINANZEN, MINISTERIUM DER
WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes 21. JUNI 1985 - Gesetz über die technischen Anforderungen, denen jedes
Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und
sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen
Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:] Artikel 1 - § 1 - [Der König erlässt:]
1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf 1. die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf
dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich dem Landweg, an ihre Bestandteile und ihr Zubehör, einschliesslich
Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen Sicherheitszubehör, die Er bestimmt, als da sind die Anforderungen
bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer Zulassung, ihrer bezüglich ihres Baus, ihrer Montage, ihrer Zulassung, ihrer
Homologation, ihrer Reparatur und ihres Unterhalts, Homologation, ihrer Reparatur und ihres Unterhalts,
2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten 2. die Kontrollmassnahmen für die Anwendung der in Nummer 1 erwähnten
Regelungen, Regelungen,
3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den 3. die Modalitäten, nach denen die Konstrukteure oder Hersteller den
Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im Beweis erbringen, dass die für die Zulassung oder den Gebrauch im
öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre öffentlichen Strassenverkehr in Belgien bestimmten Fahrzeuge, ihre
Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der in Nummer 1 erwähnten Bestandteile sowie ihr Sicherheitszubehör der in Nummer 1 erwähnten
Regelung entsprechen, Regelung entsprechen,
[4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren, [4. die technischen Anforderungen, Verwaltungs- und Kontrollverfahren,
gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister gemäss denen der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister
oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines oder sein Vertreter die ausserordentliche Zulassung eines
Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.] Einzelfahrzeugs auf Anfrage seines Eigentümers gewährt.]
[Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen [Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen
Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr Ministers kann der König die Kontrolle der am Strassenverkehr
teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen teilnehmenden Fahrzeuge einer zu diesem Zweck von Ihm zugelassenen
Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese Einrichtung zu den Bedingungen, die Er stellt, übertragen; diese
Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen Bedingungen können auch die Regularisierung der Betriebsbedingungen
dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser dieser Einrichtung zwecks Gewährleistung der Durchführung dieser
Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag Kontrolle auf der Gesamtheit des Staatsgebietes sowie ihren Beitrag
zur Finanzierung der von Ihm bestimmten Einrichtung, die als Aufgabe zur Finanzierung der von Ihm bestimmten Einrichtung, die als Aufgabe
die Förderung der Verkehrssicherheit hat, betreffen; dieser Beitrag die Förderung der Verkehrssicherheit hat, betreffen; dieser Beitrag
darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der darf 10% der Nettoeinnahmen, die aus den Aufgaben entstehen, die der
König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.] König diesen Einrichtungen anvertraut, nicht übersteigen.]
§ 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen § 2 - Diesbezüglich kann der König jegliche erforderlichen Massnahmen
ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus ergreifen, um die Umsetzung der Verpflichtungen, die aus
internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund internationalen Verträgen und aus internationalen Rechtsakten aufgrund
dieser Verträge resultieren, zu gewährleisten, wobei diese Massnahmen dieser Verträge resultieren, zu gewährleisten, wobei diese Massnahmen
die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten die Aufhebung oder die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten
können. können.
§ 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach § 3 - Die Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes werden nach
Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen Stellungnahme eines Verwaltungs- und Industrieausschusses, dessen
Zusammensetzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet. Zusammensetzung und Arbeitsweise der König bestimmt, angeordnet.
§ 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen § 4 - Auf Vorschlag des für den Transport auf dem Landweg zuständigen
Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die Ministers bestimmt der König den einzunehmenden Gebührensatz, um die
Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der Verwaltungs-, Kontroll- und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der
im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder im vorliegenden Artikel erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder
teilweise zu decken. teilweise zu decken.
[Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder [Wenn die Konformitätszertifizierung durch einen Konstrukteur oder
seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der seinen Beauftragten im Königreich erfolgt, dürfen die Gesamtkosten der
notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben, notwendigen Verrichtungen, einschliesslich aller Kosten und Abgaben,
nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König nicht mehr als [100 EUR] betragen. Dieser Betrag kann vom König
angepasst werden.] angepasst werden.]
[Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von [Jede Überschreitung dieses Höchstbetrags muss dem Eigentümer von
Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes, Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zuzüglich eines Schadenersatzes,
der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung der pauschal auf zehnmal den Wert der festgestellten Überschreitung
festgesetzt ist, erstattet werden. festgesetzt ist, erstattet werden.
Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer Wird die Konformitätszertifizierung abgelehnt, muss dem Eigentümer
ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das ohne Mehrkosten eine Bescheinigung ausgehändigt werden, durch die das
betroffene Fahrzeug eindeutig identifiziert wird und in der eine betroffene Fahrzeug eindeutig identifiziert wird und in der eine
ausführliche und vollständige Begründung der Feststellungen, die zur ausführliche und vollständige Begründung der Feststellungen, die zur
Ablehnung führen, angegeben wird.] Ablehnung führen, angegeben wird.]
[ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister [ § 4bis - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister
oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin oder sein Bevollmächtigter stellt dem Eigentümer auf dessen Antrag hin
pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem pro betroffenes Fahrzeug eine Bescheinigung aus, die das von einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte
Konformitätszertifikat für dieses Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des Konformitätszertifikat für dieses Fahrzeug auf dem Staatsgebiet des
Königreichs für gültig erklärt und die nur gültig ist, wenn das Königreichs für gültig erklärt und die nur gültig ist, wenn das
besagte Zertifikat ihr beigefügt ist. besagte Zertifikat ihr beigefügt ist.
Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen Die gleiche Bescheinigung kann ausgestellt werden, um ein durch einen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu 17. März 1993 ausgestelltes Konformitätszertifikat für gültig zu
erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat erklären, insofern das betroffene Fahrzeug ein aus diesem Staat
stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem stammendes Produkt ist und nach Inkrafttreten des Abkommens diesem
Staat gegenüber hergestellt worden ist; zum Beweis dafür muss der Staat gegenüber hergestellt worden ist; zum Beweis dafür muss der
Antragsteller gegebenenfalls und pro betroffenes Fahrzeug eine durch Antragsteller gegebenenfalls und pro betroffenes Fahrzeug eine durch
diesen Staat ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die dem für gültig diesen Staat ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die dem für gültig
zu erklärenden Konformitätszertifikat beizufügen ist. zu erklärenden Konformitätszertifikat beizufügen ist.
Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer Die Kosten für die Überprüfung, die Erstellung einer
Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung Gültigkeitsbescheinigung und die Archivierung werden durch Zahlung
einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport einer Gebühr in Höhe von [50 EUR] gedeckt, wobei der für den Transport
auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung dieses auf dem Landweg zuständige Minister mit der späteren Anpassung dieses
Betrags beauftragt ist.] Betrags beauftragt ist.]
[ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken, [ § 5 - Die Herstellung, die Einfuhr, der Besitz zu Verkaufszwecken,
das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von das Anbieten zum Kauf, der Verkauf und die kostenlose Abgabe von
Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der
Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern sind ebenso wie das Anbieten von Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern sind ebenso wie das Anbieten von
Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen oder das Erteilen von Hilfe beim Einbau solcher Ausrüstungen oder das Erteilen von
Ratschlägen zu deren Einbau verboten.] Ratschlägen zu deren Einbau verboten.]
[ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 [ § 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979
über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel über den Funkverkehr ist es verboten, Ausrüstungen oder andere Mittel
herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu herzustellen, einzuführen, zu besitzen, zum Verkauf anzubieten, zu
verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen verkaufen und kostenlos abzugeben, die die Feststellung von Verstössen
gegen das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die gegen das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die
Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die Strassenverkehrspolizei und gegen die Verordnungen über die
Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62 Strassenverkehrspolizei be-oder verhindern oder die die in Artikel 62
desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten, desselben Gesetzes erwähnten Geräte melden. Es ist ebenfalls verboten,
für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher für diese Ausrüstungen zu werben sowie Hilfe beim Einbau solcher
Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.] Ausrüstungen anzubieten oder Ratschläge zu deren Einbau zu erteilen.]
[Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1 [Art. 1 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 37 Nr. 1
des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 1 Abs. 1 Nr. 4
eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom
25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom 25. Dezember 1996); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 37 Nr. 2 des G. vom
18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. November 1990); § 4 Abs. 2 eingefügt durch
Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996) Art. 2 Nr. 2 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996)
und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30.
August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom August 2000); § 4 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember 1996); § 4bis eingefügt durch
Art. 2 Nr. 3 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember Art. 2 Nr. 3 des G. vom 27. November 1996 (B.S. vom 25. Dezember
1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli 1996); § 4bis Abs. 3 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 20. Juli
2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 5 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 des 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 2 des
G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)]
Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der Art. 2 - [ § 1 - Der König erlässt die Regeln der
verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die verwaltungstechnischen Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die
Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem Fahrzeuge, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör dem
zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen. zugelassenen oder genehmigten Typ entsprechen.
Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest,
die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen können den Entzug der
Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines Homologation einschliessen, der nur nach Stellungnahme eines
Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus Beratungsausschusses verkündet werden darf, der sich paritätisch aus
Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen Mitgliedern der Verwaltung und der Industrie zusammensetzt und dessen
Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt. Zusammensetzung und Arbeitsweise der König festlegt.
§ 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen § 2 - Der König erlässt die Regeln der verwaltungstechnischen
Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit Kontrolle, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Einrichtungen, die mit
der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge betraut
sind, die auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllen. sind, die auferlegten Zulassungsbedingungen erfüllen.
Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest, Zu diesem Zweck legt Er die verwaltungstechnischen Massnahmen fest,
die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus die eventuell Anwendung finden. Diese Massnahmen, die aus
administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt, administrativen Geldbussen, deren Betrag und Modalitäten Er festlegt,
oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach oder aus dem Entzug der Genehmigung bestehen können, dürfen erst nach
Stellungnahme eines Beratungsausschusses getroffen werden, der sich Stellungnahme eines Beratungsausschusses getroffen werden, der sich
paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Einrichtungen, die paritätisch aus Mitgliedern der Verwaltung und der Einrichtungen, die
mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge mit der Kontrolle der am Strassenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge
betraut sind, zusammensetzt und dessen Zusammensetzung und betraut sind, zusammensetzt und dessen Zusammensetzung und
Arbeitsweise der König festlegt. Arbeitsweise der König festlegt.
§ 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann § 3 - Der für den Transport auf dem Landweg zuständige Minister kann
vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem vor dem Gericht Erster Instanz durch Abgabe eines in einem
Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge, Eilverfahren gestellten Antrags eine Klage einleiten, um Fahrzeuge,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und eventuell ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör vom Markt und eventuell
aus dem Verkehr zu nehmen. aus dem Verkehr zu nehmen.
Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für Eine Entscheidung ergeht ungeachtet jedweder Verfolgung, die für
dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan dieselben Sachverhalte vor irgendeinem anderen Rechtsprechungsorgan
betrieben wird. betrieben wird.
Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Das Urteil ist ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne
Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar] Sicherheitsleistung einstweilen vollstreckbar]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8. [Art. 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 8.
November 1990)] November 1990)]
Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten Art. 3 - § 1 Der König bestimmt die Beamten, qualifizierten
Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind, Bediensteten und Gerichtspolizeioffiziere, die damit beauftragt sind,
die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse über die
technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem
Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu ermitteln. Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör zu ermitteln.
Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese Die im vorigen Absatz erwähnten qualifizierten Personen stellen diese
Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse Beweiskraft haben. Binnen acht Tagen nach Feststellung der Verstösse
wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der wird den Zuwiderhandelnden per Einschreiben eine Abschrift der
Protokolle zugesandt. Protokolle zugesandt.
§ 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben, § 2 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beamten haben,
bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien bei der Ausübung ihres Auftrags und insofern es nötig ist, freien
Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten, Zugang zu den für die gewerbliche Nutzung bestimmten Räumlichkeiten,
die keine Labore und keine Studien-, Forschungs- und Versuchszentren die keine Labore und keine Studien-, Forschungs- und Versuchszentren
der Unternehmen sind, wo Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen und der Unternehmen sind, wo Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen und
Sicherheitszubehör hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum Sicherheitszubehör hergestellt, montiert, repariert, ausgestellt, zum
Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, die den Verkauf, zum Verleih oder zur Miete angeboten werden, die den
Vorschriften der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Vorschriften der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlasse unterliegen, sowie freien Zugang zu diesen Fahrzeugen, Erlasse unterliegen, sowie freien Zugang zu diesen Fahrzeugen,
Bestandteilen von Fahrzeugen und zum Sicherheitszubehör. Bestandteilen von Fahrzeugen und zum Sicherheitszubehör.
Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen Sie können ebenfalls Zugang zu Geschäftsbüchern und -unterlagen
bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um bekommen, die in direktem Bezug stehen mit und notwendig sind, um
ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien ihren Auftrag, Verstösse zu ermitteln, wahrzunehmen; sie können Kopien
davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen
Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für Erläuterungen darüber bekommen. Im Bedarfsfall können sie jeden für
notwendig befundenen Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von notwendig befundenen Versuch an Fahrzeugen, an Bestandteilen von
Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von Fahrzeugen oder am Sicherheitszubehör gemäss den in Ausführung von
Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und auf Kosten des Artikel 2 festgelegten Modalitäten auf Gefahr und auf Kosten des
Unternehmens durchführen oder durchführen lassen. Unternehmens durchführen oder durchführen lassen.
Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis Allerdings müssen die Beamten jegliche das Herstellungsgeheimnis
gefährdende Aktion unterlassen. gefährdende Aktion unterlassen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen können Protokolle aufnehmen gegen
Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder Personen, die Fahrzeuge, Bestandteile von Fahrzeugen oder
Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den Sicherheitszubehör benutzen, die dem vorliegenden Gesetz und den
Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Erlassen über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den
Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr
Sicherheitszubehör nicht entsprechen. Sicherheitszubehör nicht entsprechen.
Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die Art. 4 - § 1 - Die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und gegen die
Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den Erlasse über die technischen Anforderungen an Fahrzeuge für den
Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr Transport auf dem Landweg, an ihre Bestandteile und an ihr
Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis Sicherheitszubehör werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis
zu drei Monaten und einer Geldbusse von zehn bis zu zehntausend [EUR] zu drei Monaten und einer Geldbusse von zehn bis zu zehntausend [EUR]
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des zu oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, unbeschadet des zu
leistenden Schadenersatzes, wenn dazu Grund besteht. leistenden Schadenersatzes, wenn dazu Grund besteht.
[Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den [Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den
Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör
einschliesslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des einschliesslich Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des
vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu
der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts,
verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von zehn Tagen bis zu zehn
Jahren und einer Geldbusse von tausend EUR bis zu sieben Millionen EUR Jahren und einer Geldbusse von tausend EUR bis zu sieben Millionen EUR
oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese rechtswidrige
Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung, Handlung oder Nachlässigkeit absichtlich mit als Folge die Einleitung,
Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen in die Luft, den Boden
oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von
Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder
Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen verursacht oder
verursachen kann, begangen worden ist. verursachen kann, begangen worden ist.
Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden
Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen
bestraft. bestraft.
Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport Wer auch immer gegen eine Produktnorm über Fahrzeuge für den Transport
auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschliesslich auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Zubehör einschliesslich
Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden Sicherheitszubehör, eingeführt durch oder aufgrund des vorliegenden
Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu der Gesetzes und angenommen in Ausführung eines im Anhang zu der
Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts, strafrechtlichen Schutz der Umwelt erwähnten Gesetzgebungsakts,
verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem verstösst, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Jahr und einer Geldbusse von zweihundertfünfzig EUR bis zu fünf Jahr und einer Geldbusse von zweihundertfünfzig EUR bis zu fünf
Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese Millionen EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wenn diese
rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als rechtswidrige Handlung oder Nachlässigkeit grob fahrlässig mit als
Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen Folge die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen
in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere
Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der
Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an Tieren oder Pflanzen
verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.] verursacht oder verursachen kann, begangen worden ist.]
Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des Die Bestimmungen des Kapitels VII von Buch I sowie Artikel 85 des
Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar. Strafgesetzbuches sind auf diese Verstösse anwendbar.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach einer rechtskräftig
gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses darf die Strafe
nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen nicht weniger als das Doppelte der vorher wegen des gleichen
Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen. Verstosses ausgesprochenen Strafe betragen.
[Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse [Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse
erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen
Verstössen.] Verstössen.]
§ 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich § 2 - Die natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich
für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder für die Zahlung der Geldstrafen, die zu Lasten ihrer Angestellten oder
Organe ausgesprochen worden sind. Organe ausgesprochen worden sind.
§ 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder § 3 - Die Gerichte können ausserdem gegen jede natürliche oder
juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrechtlich haftbar juristische Person, selbst wenn diese nur zivilrechtlich haftbar
gemacht wurde, das Verbot aussprechen, irgendein Fahrzeug, gemacht wurde, das Verbot aussprechen, irgendein Fahrzeug,
Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse wie Fahrzeugbestandteile oder Sicherheitszubehör der gleichen Klasse wie
der, für die ein Verstoss gegen die Bau- und Homologationsregeln der, für die ein Verstoss gegen die Bau- und Homologationsregeln
festgestellt worden ist, persönlich oder durch eine Zwischenperson festgestellt worden ist, persönlich oder durch eine Zwischenperson
während einer Dauer von einem bis zu zwölf Monaten für den Gebrauch in während einer Dauer von einem bis zu zwölf Monaten für den Gebrauch in
Belgien zu verkaufen oder zu vermieten. Belgien zu verkaufen oder zu vermieten.
Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach einer rechtskräftig
gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot gewordenen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses kann das Verbot
endgültig sein. endgültig sein.
Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung Das Verbot wird acht ganze Tage nach dem Tag, an dem die Entscheidung
rechtskräftig geworden ist, wirksam. rechtskräftig geworden ist, wirksam.
[ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein [ § 4 - Wird auf öffentlicher Strasse festgestellt, dass ein
Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen Kleinkraftrad in Betrieb genommen worden ist, an dem Veränderungen
gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und/oder der gleich welcher Art zur Steigerung der Motorleistung und/oder der
Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinkraftrad auf der Geschwindigkeit vorgenommen wurden, darf dieses Kleinkraftrad auf der
Stelle für einen Zeitraum von maximal dreissig Tagen stillgelegt Stelle für einen Zeitraum von maximal dreissig Tagen stillgelegt
werden. werden.
§ 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5 § 5 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 5
werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der werden die Ausrüstungen zur Steigerung der Motorleistung und/oder der
Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen Geschwindigkeit von Kleinkrafträdern beschlagnahmt und der zuständigen
Behörde zur Verfügung gestellt.] Behörde zur Verfügung gestellt.]
[ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6 [ § 6 - Im Falle der Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 1 § 6
werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden werden die erwähnten Ausrüstungen, auch wenn sie dem Zuwiderhandelnden
nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den nicht gehören, beschlagnahmt. Besagte Ausrüstungen werden gemäss den
Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis Artikeln 42 und 43 des Strafgesetzbuches oder gemäss Artikel 216bis
des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet.] des Strafprozessgesetzbuches eingezogen und vernichtet.]
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87 (B.S. vom 29. Juli 2000); neue Absätze 2 bis 4 eingefügt durch Art. 87
des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010);
Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) Abs. 7 ersetzt durch Art. 48 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II)
(B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. (B.S. vom 31. Dezember 2010); §§ 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G.
vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3 vom 5. April 1995 (B.S. vom 1. Juli 1995); § 6 eingefügt durch Art. 3
des G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)] des G. vom 4. August 1996 (B.S. vom 12. September 1996)]
[Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von [Art. 4bis - § 1 - Wird anlässlich technischer Unterwegskontrollen von
Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König Nutzfahrzeugen festgestellt, dass einer der eigens vom König
bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
ergangene technische Verordnung über Fahrzeuge begangen wurde, kann, ergangene technische Verordnung über Fahrzeuge begangen wurde, kann,
insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt wurde und der
Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen der Zuwiderhandelnde einverstanden ist, entweder sofort oder binnen der
vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden. vom König bestimmten Frist ein Geldbetrag erhoben werden.
Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss
vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht
überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung
werden vom König festgelegt. werden vom König festgelegt.
Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie Die Beamten und Bediensteten, die einer vom König bestimmten Kategorie
angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem
Zweck individuell beauftragt sind, sind mit der Anwendung des Zweck individuell beauftragt sind, sind mit der Anwendung des
vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung ergangenen
Massnahmen beauftragt. Massnahmen beauftragt.
§ 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser § 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser
wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines
Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu
erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird
davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei
der Post erfolgt ist. der Post erfolgt ist.
§ 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in § 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in
Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er
bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur
Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten Deckung der eventuellen Geldbusse und der eventuellen Gerichtskosten
hinterlegen. hinterlegen.
Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine
Einforderung werden vom König festgelegt. Einforderung werden vom König festgelegt.
Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko
des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum
Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des
Fahrzeugs einbehalten oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während Fahrzeugs einbehalten oder, bei nicht erfolgter Zahlung, während
sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses. Bei Ablauf sechsundneunzig Stunden ab der Feststellung des Verstosses. Bei Ablauf
dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des
Fahrzeugs anordnen. Fahrzeugs anordnen.
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs
innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt. innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger
der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug. der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung
des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die
Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist. Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist.
§ 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des § 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des
Betreffenden: Betreffenden:
1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat 1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat
geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse
angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet, angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet,
2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil 2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil
angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der
Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen
ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt; ab dem Datum der Urteilsverkündung den Verkauf des Fahrzeugs vornimmt;
dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar. dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.
Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten,
auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für
die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag
wird zurückerstattet. wird zurückerstattet.
§ 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder § 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder
hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte
Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung Fahrzeug herausgegeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung
des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates. des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates.
Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder
hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet;
das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und
nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die nach nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die
Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben. Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgegeben.
§ 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des § 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 216bis des
Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der
Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle
Restbetrag wird zurückerstattet. Restbetrag wird zurückerstattet.
§ 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das § 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das
beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige beschlagnahmte Fahrzeug herausgegeben, wenn die zuständige
Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wenn die
öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.] öffentliche Klage erloschen oder verjährt ist.]
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom [Art. 4bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 15. Mai 2006 (B.S. vom
8. Juni 2006)] 8. Juni 2006)]
Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen Art. 5 - Die Strafverfolgung infolge eines Verstosses gegen
vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen vorliegendes Gesetz und gegen die Erlasse betreffend die technischen
Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Anforderungen an Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre
Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährt nach fünf vollendeten Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör verjährt nach fünf vollendeten
Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde.
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 7 - 8 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 9 - 10 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
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