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Loi relative aux aliments médicamenteux pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende gemedicineerde diervoeders
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1983. - Loi relative aux aliments médicamenteux pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1983. - Wet betreffende gemedicineerde diervoeders Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 21 juin 1983 relative aux aliments de wet van 21 juni 1983 betreffende gemedicineerde diervoeders
médicamenteux pour animaux (Moniteur belge du 28 octobre 1983), telle (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1983), zoals ze achtereenvolgens
qu'elle a été modifiée successivement par : werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 7 maart 1995 tot wijziging van de wet van
- l'arrêté royal du 7 mars 1995 modifiant la loi du 21 juin 1983 21 juni 1983 betreffende gemedicineerde diervoeders (Belgisch
relative aux aliments médicamenteux pour animaux (Moniteur belge du 8 juin 1995); Staatsblad van 8 juni 1995);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués - het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van
de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de
par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke
modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001); bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001);
- la loi du 28 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 22 février 2001 - de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit
organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden
Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de
Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen
légales (Moniteur belge du 6 juin 2003); (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2003);
- la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005); Staatsblad van 30 december 2005);
- la loi du 1er mai 2006 portant révision de la législation - de wet van 1 mei 2006 houdende herziening van de farmaceutische
pharmaceutique (Moniteur belge du 16 mai 2006, err. du 19 juin 2007). wetgeving (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2006, err. van 19 juni 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER
LANDWIRTSCHAFT LANDWIRTSCHAFT
21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel 21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Arzneimittel: das Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes 1. Arzneimittel: das Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. März 1964 über Arzneimittel, vom 25. März 1964 über Arzneimittel,
2. [...] 2. [...]
3. Arzneifuttermittel: jedes Gemisch aus Tierarzneimittel(n) und 3. Arzneifuttermittel: jedes Gemisch aus Tierarzneimittel(n) und
Nahrungsmittel(n), das vor seiner Inverkehrbringung zubereitet wurde Nahrungsmittel(n), das vor seiner Inverkehrbringung zubereitet wurde
und dazu bestimmt ist, aufgrund der therapeutischen oder präventiven und dazu bestimmt ist, aufgrund der therapeutischen oder präventiven
Eigenschaften oder der anderen Eigenschaften des Arzneimittels ohne Eigenschaften oder der anderen Eigenschaften des Arzneimittels ohne
Verarbeitung an Tiere verabreicht zu werden, Verarbeitung an Tiere verabreicht zu werden,
4. erzeugen: herstellen, zubereiten, insbesondere in Dosierungen 4. erzeugen: herstellen, zubereiten, insbesondere in Dosierungen
aufteilen und verpacken, aufteilen und verpacken,
5. vermarkten: in den Handel bringen, besitzen, lagern, ausstellen, 5. vermarkten: in den Handel bringen, besitzen, lagern, ausstellen,
zum Verkauf anbieten, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich zum Verkauf anbieten, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich
abgeben, tauschen, transportieren und einführen.] abgeben, tauschen, transportieren und einführen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8.
Juni 1995); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 38 des G. vom Juni 1995); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 38 des G. vom
1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)]
Art. 2 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist nicht auf Art. 2 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist nicht auf
[...] Arzneifuttermittel anwendbar. [...] Arzneifuttermittel anwendbar.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. [Art. 2 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006)] Mai 2006)]
Art. 3 - Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier kann der Art. 3 - Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier kann der
König: König:
1. Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung, Lagerung, Gebrauch, 1. Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung, Lagerung, Gebrauch,
Zusammensetzung und Ausfuhr von [...] Arzneifuttermitteln Zusammensetzung und Ausfuhr von [...] Arzneifuttermitteln
reglementieren; diese Verordnungsbefugnis kann individuelle reglementieren; diese Verordnungsbefugnis kann individuelle
Aussetzungs- oder Verbotsmassnahmen vorsehen, Aussetzungs- oder Verbotsmassnahmen vorsehen,
2. die Art der Probenahme sowie die Bedingungen dafür, die 2. die Art der Probenahme sowie die Bedingungen dafür, die
Analyseverfahren, den Analysetarif und die Bedingungen für die Analyseverfahren, den Analysetarif und die Bedingungen für die
Zulassung und Betreibung der Analyselabore festlegen. [Diese Zulassung und Betreibung der Analyselabore festlegen. [Diese
Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des
Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.]
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 1. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 1.
Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert
durch Art. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003)] durch Art. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003)]
Art. 4 - [...] Art. 4 - [...]
[Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. [Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8.
Juni 1995)] Juni 1995)]
Art. 5 - [...] Art. 5 - [...]
[Niemand darf ohne vorherige Zulassung der Föderalagentur für die [Niemand darf ohne vorherige Zulassung der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette Arzneifuttermittel erzeugen oder Sicherheit der Nahrungsmittelkette Arzneifuttermittel erzeugen oder
vermarkten. vermarkten.
Der König legt die Bedingungen für die Erteilung, Aussetzung und Der König legt die Bedingungen für die Erteilung, Aussetzung und
Entziehung dieser Genehmigungen und Zulassungen fest.] Entziehung dieser Genehmigungen und Zulassungen fest.]
[Art. 5 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 1. Mai [Art. 5 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 1. Mai
2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 1 und 2 (frühere Absätze 2 und 3) 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 1 und 2 (frühere Absätze 2 und 3)
ersetzt durch Art. 72 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. ersetzt durch Art. 72 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.
Dezember 2005)] Dezember 2005)]
Art. 6 - [...] Art. 6 - [...]
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. [Art. 6 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006)] Mai 2006)]
Art. 7 - § 1 - Arzneifuttermittel dürfen nur auf Verschreibung des Art. 7 - § 1 - Arzneifuttermittel dürfen nur auf Verschreibung des
behandelnden Tierarztes vermarktet oder verabreicht werden. Der König behandelnden Tierarztes vermarktet oder verabreicht werden. Der König
bestimmt die näheren Regeln für die Form und den Inhalt der bestimmt die näheren Regeln für die Form und den Inhalt der
Verschreibung. Verschreibung.
§ 2 - Gibt es Anlass dafür, zu denken, dass ein Tierarzt das Recht § 2 - Gibt es Anlass dafür, zu denken, dass ein Tierarzt das Recht
missbraucht, Arzneifuttermittel zu verschreiben, kann er dazu missbraucht, Arzneifuttermittel zu verschreiben, kann er dazu
aufgefordert werden, sich vor der in Artikel 36 des Königlichen aufgefordert werden, sich vor der in Artikel 36 des Königlichen
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst,
der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen
Kommissionen erwähnten medizinischen Kommission zu rechtfertigen. Kommissionen erwähnten medizinischen Kommission zu rechtfertigen.
Art. 8 - Personen, die [...] Arzneifuttermittel erzeugen oder Art. 8 - Personen, die [...] Arzneifuttermittel erzeugen oder
vermarkten, ist es untersagt, den Personen, die diese Mittel vermarkten, ist es untersagt, den Personen, die diese Mittel
verkaufen, erhalten oder befugt sind, sie zu verschreiben, direkt oder verkaufen, erhalten oder befugt sind, sie zu verschreiben, direkt oder
indirekt Prämien oder materielle Vergünstigungen anzubieten oder diese indirekt Prämien oder materielle Vergünstigungen anzubieten oder diese
an sie zu vergeben. an sie zu vergeben.
Ebenso ist es untersagt, solche Prämien oder Vergünstigungen direkt Ebenso ist es untersagt, solche Prämien oder Vergünstigungen direkt
oder durch eine Zwischenperson zu erbitten oder anzunehmen. oder durch eine Zwischenperson zu erbitten oder anzunehmen.
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S.
vom 16. Mai 2006)] vom 16. Mai 2006)]
Art. 9 - Werbung für [...] Arzneifuttermittel ist verboten. Art. 9 - Werbung für [...] Arzneifuttermittel ist verboten.
Ausschliesslich für Tierärzte und Arzneifuttermittelerzeuger bestimmte Ausschliesslich für Tierärzte und Arzneifuttermittelerzeuger bestimmte
Information ist unter Einhaltung der vom König festgelegten Information ist unter Einhaltung der vom König festgelegten
Verordnungsvorschriften erlaubt. Verordnungsvorschriften erlaubt.
Es ist Vorschrift, [...] Arzneifuttermitteln wissenschaftliche Es ist Vorschrift, [...] Arzneifuttermitteln wissenschaftliche
Anleitungen beizulegen. Anleitungen beizulegen.
Der König kann die wissenschaftliche Information bezüglich der [...] Der König kann die wissenschaftliche Information bezüglich der [...]
Arzneifuttermittel sowie den rechtsverbindlichen Charakter und den Arzneifuttermittel sowie den rechtsverbindlichen Charakter und den
Inhalt der Packungsbeilagen für diese Mittel reglementieren und Inhalt der Packungsbeilagen für diese Mittel reglementieren und
überwachen. überwachen.
Der König kann vorschreiben, dass die für die Öffentlichkeit bestimmte Der König kann vorschreiben, dass die für die Öffentlichkeit bestimmte
Information mindestens in der oder den Sprache(n) des Gebiets erstellt Information mindestens in der oder den Sprache(n) des Gebiets erstellt
wird, in dem das Arzneifuttermittel vermarktet wird. wird, in dem das Arzneifuttermittel vermarktet wird.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006
(B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des G. (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des G.
vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art.
44 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] 44 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)]
Art. 10 - Unbeschadet der Amtsbefugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 10 - Unbeschadet der Amtsbefugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse durch die vom König benannten Beamten oder seiner Ausführungserlasse durch die vom König benannten Beamten oder
Bediensteten ermittelt und festgestellt. Bediensteten ermittelt und festgestellt.
Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine
Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn
Tagen ab der Feststellung übermittelt. Tagen ab der Feststellung übermittelt.
Sie dürfen Proben nehmen und sie in einem gemäss Artikel 3 dafür Sie dürfen Proben nehmen und sie in einem gemäss Artikel 3 dafür
zugelassenen Labor analysieren lassen. zugelassenen Labor analysieren lassen.
Sie haben bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeiten jederzeit Zugang zu Sie haben bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeiten jederzeit Zugang zu
allen Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Transportmitteln, allen Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Transportmitteln,
Betriebsgebäuden, Stallungen, Schlachthöfen, Märkten, Kühlanlagen, Betriebsgebäuden, Stallungen, Schlachthöfen, Märkten, Kühlanlagen,
Depots, Bahnhöfen und unter freiem Himmel gelegenen Betriebsgeländen. Depots, Bahnhöfen und unter freiem Himmel gelegenen Betriebsgeländen.
Die Beamten oder Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer Die Beamten oder Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer
Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen
und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. und alle zweckdienlichen Feststellungen machen.
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar [Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar
2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von im Strafgesetzbuch Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von im Strafgesetzbuch
vorgesehenen strengeren Strafen: vorgesehenen strengeren Strafen:
1. wird derjenige, der gegen die Bestimmungen des vorliegenden 1. wird derjenige, der gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst, mit einer Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst, mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse
von tausend bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen von tausend bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen
belegt, soweit vorliegender Artikel keine anderen Strafen für den belegt, soweit vorliegender Artikel keine anderen Strafen für den
Verstoss vorsieht, Verstoss vorsieht,
2. wird ein Tierarzt, der das Recht missbraucht, Arzneifuttermittel zu 2. wird ein Tierarzt, der das Recht missbraucht, Arzneifuttermittel zu
verschreiben, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei verschreiben, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei
Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt,
3. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren 3. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren
und einer Geldbusse von tausend bis zu fünfzigtausend [EUR] oder mit und einer Geldbusse von tausend bis zu fünfzigtausend [EUR] oder mit
nur einer dieser Strafen belegt: nur einer dieser Strafen belegt:
a) wer ein Arzneifuttermittel besitzt und nicht der Hersteller ist a) wer ein Arzneifuttermittel besitzt und nicht der Hersteller ist
oder wer ein Arzneifuttermittel vermarktet, das nicht durch die oder wer ein Arzneifuttermittel vermarktet, das nicht durch die
Verschreibung eines Tierarztes abgedeckt ist, oder wer sich bei dieser Verschreibung eines Tierarztes abgedeckt ist, oder wer sich bei dieser
Vermarktung nicht an die vom König festgelegten Bedingungen und Vermarktung nicht an die vom König festgelegten Bedingungen und
Modalitäten hält, Modalitäten hält,
b) wer gegen die in Ausführung von Artikel 9 ergangenen Erlasse b) wer gegen die in Ausführung von Artikel 9 ergangenen Erlasse
verstösst, verstösst,
c) wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenahmen oder c) wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenahmen oder
Anfragen um Auskünfte oder Dokumente durch die in Artikel 10 erwähnten Anfragen um Auskünfte oder Dokumente durch die in Artikel 10 erwähnten
Behörden widersetzt oder unrichtige Auskünfte erteilt bzw. unrichtige Behörden widersetzt oder unrichtige Auskünfte erteilt bzw. unrichtige
Dokumente aushändigt, Dokumente aushändigt,
4. wird derjenige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu 4. wird derjenige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu
fünf Jahren und einer Geldbusse von dreitausend bis zu hunderttausend fünf Jahren und einer Geldbusse von dreitausend bis zu hunderttausend
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
a) wer ohne vorherige Genehmigung ein [...] Arzneifuttermittel erzeugt a) wer ohne vorherige Genehmigung ein [...] Arzneifuttermittel erzeugt
oder vermarktet, oder vermarktet,
b) [...]. b) [...].
§ 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach vorhergehender Verurteilung § 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach vorhergehender Verurteilung
wegen eines der in § 1 erwähnten Verstösse können die Gefängnisstrafen wegen eines der in § 1 erwähnten Verstösse können die Gefängnisstrafen
und Geldbussen verdoppelt werden. Das Gericht kann ausserdem die und Geldbussen verdoppelt werden. Das Gericht kann ausserdem die
Schliessung der Einrichtung des Verurteilten für einen Zeitraum von Schliessung der Einrichtung des Verurteilten für einen Zeitraum von
acht Tagen bis zu einem Jahr anordnen. acht Tagen bis zu einem Jahr anordnen.
§ 3 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind mit § 3 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind mit
Ausnahme von Artikel 42 und Kapitel V, jedoch ohne Ausnahme von Ausnahme von Artikel 42 und Kapitel V, jedoch ohne Ausnahme von
Kapitel VII und Artikel 85, auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Kapitel VII und Artikel 85, auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten
Verstösse anwendbar. Verstösse anwendbar.
[Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 2 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 2
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli
2000); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz einleitende 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz einleitende
Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom
29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a)
abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) Mai 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b)
aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006)] Mai 2006)]
Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Verstosses können die [...] Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Verstosses können die [...]
Arzneifuttermittel von den in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Arzneifuttermittel von den in Artikel 10 erwähnten Beamten oder
Bediensteten beschlagnahmt werden. In diesem Falle wird eine Bediensteten beschlagnahmt werden. In diesem Falle wird eine
Probenahme durchgeführt. Probenahme durchgeführt.
§ 2 - Sofern die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es § 2 - Sofern die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es
erlauben und die Entscheidungen und Anweisungen des vom König erlauben und die Entscheidungen und Anweisungen des vom König
benannten Beamten oder Bediensteten dabei berücksichtigt werden, benannten Beamten oder Bediensteten dabei berücksichtigt werden,
können die [...] Arzneifuttermittel, die beschlagnahmt wurden, können die [...] Arzneifuttermittel, die beschlagnahmt wurden,
verkauft oder aber gegen Zahlung eines Betrags an den Besitzer verkauft oder aber gegen Zahlung eines Betrags an den Besitzer
zurückgegeben werden. Der erhaltene Betrag wird bei der zurückgegeben werden. Der erhaltene Betrag wird bei der
Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist. Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist.
Dieser Betrag tritt sowohl bezüglich der Beschlagnahmung als auch der Dieser Betrag tritt sowohl bezüglich der Beschlagnahmung als auch der
eventuellen Rückerstattung an den Betreffenden an die Stelle der eventuellen Rückerstattung an den Betreffenden an die Stelle der
beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel. beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel.
§ 3 - Falls die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es nicht § 3 - Falls die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es nicht
erlauben, die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel zu verkaufen erlauben, die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel zu verkaufen
oder zurückzugeben, werden diese gemäss den Anweisungen des in § 2 oder zurückzugeben, werden diese gemäss den Anweisungen des in § 2
erwähnten Beamten oder Bediensteten entweder entartet oder verarbeitet erwähnten Beamten oder Bediensteten entweder entartet oder verarbeitet
und für einen anderen Zweck verwendet oder aber vernichtet, das Ganze und für einen anderen Zweck verwendet oder aber vernichtet, das Ganze
auf Kosten des Zuwiderhandelnden. auf Kosten des Zuwiderhandelnden.
Die entarteten oder verarbeiteten [...] Arzneifuttermittel, die für Die entarteten oder verarbeiteten [...] Arzneifuttermittel, die für
einen anderen Zweck bestimmt sind, werden verkauft und der dafür einen anderen Zweck bestimmt sind, werden verkauft und der dafür
erhaltene Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den erhaltene Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den
Verstoss befunden worden ist. Dieser Betrag tritt sowohl im Falle der Verstoss befunden worden ist. Dieser Betrag tritt sowohl im Falle der
Beschlagnahmung als auch im Falle der eventuellen Rückerstattung an Beschlagnahmung als auch im Falle der eventuellen Rückerstattung an
den Betreffenden an die Stelle der beschlagnahmten Erzeugnisse. den Betreffenden an die Stelle der beschlagnahmten Erzeugnisse.
§ 4 - Die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel werden je nach Fall § 4 - Die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel werden je nach Fall
von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder von der Zoll- und von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder von der Zoll- und
Akzisenverwaltung verkauft. Akzisenverwaltung verkauft.
[§ 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in [§ 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.]
[Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 [Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006
(B.S. vom 16. Mai 2006); § 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 2 des G. vom (B.S. vom 16. Mai 2006); § 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 2 des G. vom
1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art.
46 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 2 46 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 2
abgeändert durch Art. 46 Nr. 4 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. abgeändert durch Art. 46 Nr. 4 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16.
Mai 2006); § 4 abgeändert durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 1. Mai 2006 Mai 2006); § 4 abgeändert durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 1. Mai 2006
(B.S. vom 16. Mai 2006); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. (B.S. vom 16. Mai 2006); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E.
vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 13 - Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht die Art. 13 - Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht die
Beschlagnahmung und die Vernichtung der [...] Arzneifuttermittel Beschlagnahmung und die Vernichtung der [...] Arzneifuttermittel
aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder daraus aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder daraus
hervorgehen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind. Die hervorgehen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind. Die
durch das Gericht angeordnete Vernichtung erfolgt zu Lasten des durch das Gericht angeordnete Vernichtung erfolgt zu Lasten des
Verurteilten. Verurteilten.
Das Gericht kann ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in einer Das Gericht kann ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in einer
oder mehreren Zeitungen sowie das Anschlagen desselben während eines oder mehreren Zeitungen sowie das Anschlagen desselben während eines
von ihm selbst festgelegten Zeitraums anordnen, das Ganze auf Kosten von ihm selbst festgelegten Zeitraums anordnen, das Ganze auf Kosten
des Verurteilten. des Verurteilten.
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S.
vom 16. Mai 2006)] vom 16. Mai 2006)]
Art. 14 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Bediensteten können Art. 14 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Bediensteten können
durch administrative Massnahme und für eine Frist, deren Dauer und durch administrative Massnahme und für eine Frist, deren Dauer und
Modalitäten vom König festgelegt werden, [...] Arzneifuttermittel, von Modalitäten vom König festgelegt werden, [...] Arzneifuttermittel, von
denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder eines in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasses Gesetzes oder eines in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasses
nicht übereinstimmen, vorläufig beschlagnahmen, um sie einer Analyse nicht übereinstimmen, vorläufig beschlagnahmen, um sie einer Analyse
zu unterziehen. In diesem Fall wird eine Probe genommen. Aufgehoben zu unterziehen. In diesem Fall wird eine Probe genommen. Aufgehoben
wird die Beschlagnahmung auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten, wird die Beschlagnahmung auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten,
der sie vorgenommen hat, oder durch Ablaufen der Frist. der sie vorgenommen hat, oder durch Ablaufen der Frist.
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.]
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S.
vom 16. Mai 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom vom 16. Mai 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom
22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes alle im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes alle
Massnahmen ergreifen, die für die Ausführung von Verträgen und von Massnahmen ergreifen, die für die Ausführung von Verträgen und von
kraft dieser Verträge erstellten internationalen Akten notwendig sind. kraft dieser Verträge erstellten internationalen Akten notwendig sind.
Er kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu diesem Zweck Er kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu diesem Zweck
aufheben oder abändern. aufheben oder abändern.
[Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die
in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette fallen.] Nahrungsmittelkette fallen.]
[Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar
2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 16 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 16 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes oder gegen die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Gesetzes oder gegen die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen
Erlasse, die mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a) und Erlasse, die mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a) und
b) vorgesehenen Strafen belegbar sind, bilden entweder den Gegenstand b) vorgesehenen Strafen belegbar sind, bilden entweder den Gegenstand
einer Strafverfolgung oder werden mit einer administrativen Geldbusse einer Strafverfolgung oder werden mit einer administrativen Geldbusse
geahndet. geahndet.
Der protokollierende Beamte oder Bedienstete schickt dem Prokurator Der protokollierende Beamte oder Bedienstete schickt dem Prokurator
des Königs das Protokoll über die Feststellung des Verstosses und dem des Königs das Protokoll über die Feststellung des Verstosses und dem
vom König benannten Beamten eine Kopie davon zu. vom König benannten Beamten eine Kopie davon zu.
§ 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet unter Berücksichtigung der § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet unter Berücksichtigung der
Schwere des Verstosses, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder Schwere des Verstosses, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder
nicht. nicht.
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt.
§ 3 - Der Prokurator des Königs verfügt über einen Zeitraum von einem § 3 - Der Prokurator des Königs verfügt über einen Zeitraum von einem
Monat ab Erhalt des Protokolls, um dem vom König benannten Beamten Monat ab Erhalt des Protokolls, um dem vom König benannten Beamten
seine Entscheidung zu notifizieren. seine Entscheidung zu notifizieren.
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu
notifizieren, entscheidet der vom König benannte Beamte gemäss den von notifizieren, entscheidet der vom König benannte Beamte gemäss den von
Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem
Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen des geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen des
Verstosses auferlegt werden muss. Verstosses auferlegt werden muss.
§ 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und
bestimmt den Betrag der administrativen Geldbusse, der weder unter dem bestimmt den Betrag der administrativen Geldbusse, der weder unter dem
Mindestbetrag der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen Mindestbetrag der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen
Geldbusse, noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. Geldbusse, noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf.
Dieser Mindestbetrag der Geldbusse, auf den der Beamte sich stützt, um Dieser Mindestbetrag der Geldbusse, auf den der Beamte sich stützt, um
den Betrag der administrativen Geldbusse festzulegen, wird jedoch den Betrag der administrativen Geldbusse festzulegen, wird jedoch
immer um die Zuschlagzehntel erhöht; die Summe kann gegebenenfalls um immer um die Zuschlagzehntel erhöht; die Summe kann gegebenenfalls um
die Sachverständigenkosten erhöht werden. die Sachverständigenkosten erhöht werden.
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte
der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen.
§ 6 - Die in § 4 dieses Artikels erwähnte Entscheidung wird dem § 6 - Die in § 4 dieses Artikels erwähnte Entscheidung wird dem
Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der
vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der
Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren
beendet. beendet.
§ 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldstrafe § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldstrafe
innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der
Beamte die Anwendung der administrativen Geldbusse vor dem zuständigen Beamte die Anwendung der administrativen Geldbusse vor dem zuständigen
Gericht. Gericht.
Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des
vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung.
§ 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden
drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz
vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt. vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1
des vorliegenden Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, des vorliegenden Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden,
unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine
neue Frist von gleicher Dauer. neue Frist von gleicher Dauer.
§ 9 - Administrative Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des § 9 - Administrative Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des
Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der
Volksgesundheit und der Familie eingezahlt. Volksgesundheit und der Familie eingezahlt.
Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative
Geldbussen Anwendung finden. Geldbussen Anwendung finden.
[§ 10 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in [§ 10 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.]
[Art. 16 § 10 eingefügt durch Art. 18 Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar [Art. 16 § 10 eingefügt durch Art. 18 Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar
2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
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