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Loi relative aux aliments médicamenteux pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende gemedicineerde diervoeders |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUIN 1983. - Loi relative aux aliments médicamenteux pour animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JUNI 1983. - Wet betreffende gemedicineerde diervoeders Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 21 juin 1983 relative aux aliments | de wet van 21 juni 1983 betreffende gemedicineerde diervoeders |
médicamenteux pour animaux (Moniteur belge du 28 octobre 1983), telle | (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 1983), zoals ze achtereenvolgens |
qu'elle a été modifiée successivement par : | werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 7 maart 1995 tot wijziging van de wet van |
- l'arrêté royal du 7 mars 1995 modifiant la loi du 21 juin 1983 | 21 juni 1983 betreffende gemedicineerde diervoeders (Belgisch |
relative aux aliments médicamenteux pour animaux (Moniteur belge du 8 juin 1995); | Staatsblad van 8 juni 1995); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués | - het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van |
de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de | |
par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et | Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke |
modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001); | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); |
- la loi du 28 mars 2003 modifiant l'arrêté royal du 22 février 2001 | - de wet van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit |
organisant les contrôles effectués par l'Agence fédérale pour la | van 22 februari 2001 houdende organisatie van de controles die worden |
Sécurité de la Chaîne alimentaire et modifiant diverses dispositions | verricht door het Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de |
Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke bepalingen | |
légales (Moniteur belge du 6 juin 2003); | (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2003); |
- la loi du 23 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 23 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005); | Staatsblad van 30 december 2005); |
- la loi du 1er mai 2006 portant révision de la législation | - de wet van 1 mei 2006 houdende herziening van de farmaceutische |
pharmaceutique (Moniteur belge du 16 mai 2006, err. du 19 juin 2007). | wetgeving (Belgisch Staatsblad van 16 mei 2006, err. van 19 juni 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE UND MINISTERIUM DER |
LANDWIRTSCHAFT | LANDWIRTSCHAFT |
21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel | 21. JUNI 1983 - Gesetz über Arzneifuttermittel |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Arzneimittel: das Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes | 1. Arzneimittel: das Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes |
vom 25. März 1964 über Arzneimittel, | vom 25. März 1964 über Arzneimittel, |
2. [...] | 2. [...] |
3. Arzneifuttermittel: jedes Gemisch aus Tierarzneimittel(n) und | 3. Arzneifuttermittel: jedes Gemisch aus Tierarzneimittel(n) und |
Nahrungsmittel(n), das vor seiner Inverkehrbringung zubereitet wurde | Nahrungsmittel(n), das vor seiner Inverkehrbringung zubereitet wurde |
und dazu bestimmt ist, aufgrund der therapeutischen oder präventiven | und dazu bestimmt ist, aufgrund der therapeutischen oder präventiven |
Eigenschaften oder der anderen Eigenschaften des Arzneimittels ohne | Eigenschaften oder der anderen Eigenschaften des Arzneimittels ohne |
Verarbeitung an Tiere verabreicht zu werden, | Verarbeitung an Tiere verabreicht zu werden, |
4. erzeugen: herstellen, zubereiten, insbesondere in Dosierungen | 4. erzeugen: herstellen, zubereiten, insbesondere in Dosierungen |
aufteilen und verpacken, | aufteilen und verpacken, |
5. vermarkten: in den Handel bringen, besitzen, lagern, ausstellen, | 5. vermarkten: in den Handel bringen, besitzen, lagern, ausstellen, |
zum Verkauf anbieten, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich | zum Verkauf anbieten, verkaufen, unentgeltlich oder entgeltlich |
abgeben, tauschen, transportieren und einführen.] | abgeben, tauschen, transportieren und einführen.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. |
Juni 1995); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 38 des G. vom | Juni 1995); einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 38 des G. vom |
1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] | 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] |
Art. 2 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist nicht auf | Art. 2 - Das Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel ist nicht auf |
[...] Arzneifuttermittel anwendbar. | [...] Arzneifuttermittel anwendbar. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. | [Art. 2 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. |
Mai 2006)] | Mai 2006)] |
Art. 3 - Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier kann der | Art. 3 - Im Interesse der Gesundheit von Mensch und Tier kann der |
König: | König: |
1. Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung, Lagerung, Gebrauch, | 1. Erzeugung, Vermarktung, Etikettierung, Lagerung, Gebrauch, |
Zusammensetzung und Ausfuhr von [...] Arzneifuttermitteln | Zusammensetzung und Ausfuhr von [...] Arzneifuttermitteln |
reglementieren; diese Verordnungsbefugnis kann individuelle | reglementieren; diese Verordnungsbefugnis kann individuelle |
Aussetzungs- oder Verbotsmassnahmen vorsehen, | Aussetzungs- oder Verbotsmassnahmen vorsehen, |
2. die Art der Probenahme sowie die Bedingungen dafür, die | 2. die Art der Probenahme sowie die Bedingungen dafür, die |
Analyseverfahren, den Analysetarif und die Bedingungen für die | Analyseverfahren, den Analysetarif und die Bedingungen für die |
Zulassung und Betreibung der Analyselabore festlegen. [Diese | Zulassung und Betreibung der Analyselabore festlegen. [Diese |
Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des | Bestimmung ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des |
Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für | Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden.] |
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 1. | [Art. 3 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 1. |
Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert | Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert |
durch Art. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003)] | durch Art. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003)] |
Art. 4 - [...] | Art. 4 - [...] |
[Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. | [Art. 4 aufgehoben durch Art. 2 des K.E. vom 7. März 1995 (B.S. vom 8. |
Juni 1995)] | Juni 1995)] |
Art. 5 - [...] | Art. 5 - [...] |
[Niemand darf ohne vorherige Zulassung der Föderalagentur für die | [Niemand darf ohne vorherige Zulassung der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette Arzneifuttermittel erzeugen oder | Sicherheit der Nahrungsmittelkette Arzneifuttermittel erzeugen oder |
vermarkten. | vermarkten. |
Der König legt die Bedingungen für die Erteilung, Aussetzung und | Der König legt die Bedingungen für die Erteilung, Aussetzung und |
Entziehung dieser Genehmigungen und Zulassungen fest.] | Entziehung dieser Genehmigungen und Zulassungen fest.] |
[Art. 5 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 1. Mai | [Art. 5 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 1. Mai |
2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 1 und 2 (frühere Absätze 2 und 3) | 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 1 und 2 (frühere Absätze 2 und 3) |
ersetzt durch Art. 72 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. | ersetzt durch Art. 72 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. |
Dezember 2005)] | Dezember 2005)] |
Art. 6 - [...] | Art. 6 - [...] |
[Art. 6 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. | [Art. 6 aufgehoben durch Art. 42 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. |
Mai 2006)] | Mai 2006)] |
Art. 7 - § 1 - Arzneifuttermittel dürfen nur auf Verschreibung des | Art. 7 - § 1 - Arzneifuttermittel dürfen nur auf Verschreibung des |
behandelnden Tierarztes vermarktet oder verabreicht werden. Der König | behandelnden Tierarztes vermarktet oder verabreicht werden. Der König |
bestimmt die näheren Regeln für die Form und den Inhalt der | bestimmt die näheren Regeln für die Form und den Inhalt der |
Verschreibung. | Verschreibung. |
§ 2 - Gibt es Anlass dafür, zu denken, dass ein Tierarzt das Recht | § 2 - Gibt es Anlass dafür, zu denken, dass ein Tierarzt das Recht |
missbraucht, Arzneifuttermittel zu verschreiben, kann er dazu | missbraucht, Arzneifuttermittel zu verschreiben, kann er dazu |
aufgefordert werden, sich vor der in Artikel 36 des Königlichen | aufgefordert werden, sich vor der in Artikel 36 des Königlichen |
Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, | Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, |
der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen | der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen |
Kommissionen erwähnten medizinischen Kommission zu rechtfertigen. | Kommissionen erwähnten medizinischen Kommission zu rechtfertigen. |
Art. 8 - Personen, die [...] Arzneifuttermittel erzeugen oder | Art. 8 - Personen, die [...] Arzneifuttermittel erzeugen oder |
vermarkten, ist es untersagt, den Personen, die diese Mittel | vermarkten, ist es untersagt, den Personen, die diese Mittel |
verkaufen, erhalten oder befugt sind, sie zu verschreiben, direkt oder | verkaufen, erhalten oder befugt sind, sie zu verschreiben, direkt oder |
indirekt Prämien oder materielle Vergünstigungen anzubieten oder diese | indirekt Prämien oder materielle Vergünstigungen anzubieten oder diese |
an sie zu vergeben. | an sie zu vergeben. |
Ebenso ist es untersagt, solche Prämien oder Vergünstigungen direkt | Ebenso ist es untersagt, solche Prämien oder Vergünstigungen direkt |
oder durch eine Zwischenperson zu erbitten oder anzunehmen. | oder durch eine Zwischenperson zu erbitten oder anzunehmen. |
[Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. | [Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. |
vom 16. Mai 2006)] | vom 16. Mai 2006)] |
Art. 9 - Werbung für [...] Arzneifuttermittel ist verboten. | Art. 9 - Werbung für [...] Arzneifuttermittel ist verboten. |
Ausschliesslich für Tierärzte und Arzneifuttermittelerzeuger bestimmte | Ausschliesslich für Tierärzte und Arzneifuttermittelerzeuger bestimmte |
Information ist unter Einhaltung der vom König festgelegten | Information ist unter Einhaltung der vom König festgelegten |
Verordnungsvorschriften erlaubt. | Verordnungsvorschriften erlaubt. |
Es ist Vorschrift, [...] Arzneifuttermitteln wissenschaftliche | Es ist Vorschrift, [...] Arzneifuttermitteln wissenschaftliche |
Anleitungen beizulegen. | Anleitungen beizulegen. |
Der König kann die wissenschaftliche Information bezüglich der [...] | Der König kann die wissenschaftliche Information bezüglich der [...] |
Arzneifuttermittel sowie den rechtsverbindlichen Charakter und den | Arzneifuttermittel sowie den rechtsverbindlichen Charakter und den |
Inhalt der Packungsbeilagen für diese Mittel reglementieren und | Inhalt der Packungsbeilagen für diese Mittel reglementieren und |
überwachen. | überwachen. |
Der König kann vorschreiben, dass die für die Öffentlichkeit bestimmte | Der König kann vorschreiben, dass die für die Öffentlichkeit bestimmte |
Information mindestens in der oder den Sprache(n) des Gebiets erstellt | Information mindestens in der oder den Sprache(n) des Gebiets erstellt |
wird, in dem das Arzneifuttermittel vermarktet wird. | wird, in dem das Arzneifuttermittel vermarktet wird. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 |
(B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des G. |
vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. | vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. |
44 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] | 44 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006)] |
Art. 10 - Unbeschadet der Amtsbefugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 10 - Unbeschadet der Amtsbefugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse durch die vom König benannten Beamten oder | seiner Ausführungserlasse durch die vom König benannten Beamten oder |
Bediensteten ermittelt und festgestellt. | Bediensteten ermittelt und festgestellt. |
Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine | Ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine |
Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn | Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn |
Tagen ab der Feststellung übermittelt. | Tagen ab der Feststellung übermittelt. |
Sie dürfen Proben nehmen und sie in einem gemäss Artikel 3 dafür | Sie dürfen Proben nehmen und sie in einem gemäss Artikel 3 dafür |
zugelassenen Labor analysieren lassen. | zugelassenen Labor analysieren lassen. |
Sie haben bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeiten jederzeit Zugang zu | Sie haben bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeiten jederzeit Zugang zu |
allen Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Transportmitteln, | allen Fabriken, Lagerräumen, Lagern, Büros, Transportmitteln, |
Betriebsgebäuden, Stallungen, Schlachthöfen, Märkten, Kühlanlagen, | Betriebsgebäuden, Stallungen, Schlachthöfen, Märkten, Kühlanlagen, |
Depots, Bahnhöfen und unter freiem Himmel gelegenen Betriebsgeländen. | Depots, Bahnhöfen und unter freiem Himmel gelegenen Betriebsgeländen. |
Die Beamten oder Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer | Die Beamten oder Bediensteten können sich alle für die Ausübung ihrer |
Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen | Kontrollaufgabe notwendigen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen |
und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. | und alle zweckdienlichen Feststellungen machen. |
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt |
werden.] | werden.] |
[Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar | [Art. 10 Abs. 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar |
2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von im Strafgesetzbuch | Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von im Strafgesetzbuch |
vorgesehenen strengeren Strafen: | vorgesehenen strengeren Strafen: |
1. wird derjenige, der gegen die Bestimmungen des vorliegenden | 1. wird derjenige, der gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst, mit einer | Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstösst, mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbusse |
von tausend bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen | von tausend bis zu fünftausend [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen |
belegt, soweit vorliegender Artikel keine anderen Strafen für den | belegt, soweit vorliegender Artikel keine anderen Strafen für den |
Verstoss vorsieht, | Verstoss vorsieht, |
2. wird ein Tierarzt, der das Recht missbraucht, Arzneifuttermittel zu | 2. wird ein Tierarzt, der das Recht missbraucht, Arzneifuttermittel zu |
verschreiben, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei | verschreiben, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei |
Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend | Monaten und einer Geldbusse von sechsundzwanzig bis zu zweitausend |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, |
3. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren | 3. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren |
und einer Geldbusse von tausend bis zu fünfzigtausend [EUR] oder mit | und einer Geldbusse von tausend bis zu fünfzigtausend [EUR] oder mit |
nur einer dieser Strafen belegt: | nur einer dieser Strafen belegt: |
a) wer ein Arzneifuttermittel besitzt und nicht der Hersteller ist | a) wer ein Arzneifuttermittel besitzt und nicht der Hersteller ist |
oder wer ein Arzneifuttermittel vermarktet, das nicht durch die | oder wer ein Arzneifuttermittel vermarktet, das nicht durch die |
Verschreibung eines Tierarztes abgedeckt ist, oder wer sich bei dieser | Verschreibung eines Tierarztes abgedeckt ist, oder wer sich bei dieser |
Vermarktung nicht an die vom König festgelegten Bedingungen und | Vermarktung nicht an die vom König festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten hält, | Modalitäten hält, |
b) wer gegen die in Ausführung von Artikel 9 ergangenen Erlasse | b) wer gegen die in Ausführung von Artikel 9 ergangenen Erlasse |
verstösst, | verstösst, |
c) wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenahmen oder | c) wer sich den Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Probenahmen oder |
Anfragen um Auskünfte oder Dokumente durch die in Artikel 10 erwähnten | Anfragen um Auskünfte oder Dokumente durch die in Artikel 10 erwähnten |
Behörden widersetzt oder unrichtige Auskünfte erteilt bzw. unrichtige | Behörden widersetzt oder unrichtige Auskünfte erteilt bzw. unrichtige |
Dokumente aushändigt, | Dokumente aushändigt, |
4. wird derjenige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu | 4. wird derjenige mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu |
fünf Jahren und einer Geldbusse von dreitausend bis zu hunderttausend | fünf Jahren und einer Geldbusse von dreitausend bis zu hunderttausend |
[EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: | [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: |
a) wer ohne vorherige Genehmigung ein [...] Arzneifuttermittel erzeugt | a) wer ohne vorherige Genehmigung ein [...] Arzneifuttermittel erzeugt |
oder vermarktet, | oder vermarktet, |
b) [...]. | b) [...]. |
§ 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach vorhergehender Verurteilung | § 2 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach vorhergehender Verurteilung |
wegen eines der in § 1 erwähnten Verstösse können die Gefängnisstrafen | wegen eines der in § 1 erwähnten Verstösse können die Gefängnisstrafen |
und Geldbussen verdoppelt werden. Das Gericht kann ausserdem die | und Geldbussen verdoppelt werden. Das Gericht kann ausserdem die |
Schliessung der Einrichtung des Verurteilten für einen Zeitraum von | Schliessung der Einrichtung des Verurteilten für einen Zeitraum von |
acht Tagen bis zu einem Jahr anordnen. | acht Tagen bis zu einem Jahr anordnen. |
§ 3 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind mit | § 3 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches sind mit |
Ausnahme von Artikel 42 und Kapitel V, jedoch ohne Ausnahme von | Ausnahme von Artikel 42 und Kapitel V, jedoch ohne Ausnahme von |
Kapitel VII und Artikel 85, auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten | Kapitel VII und Artikel 85, auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Verstösse anwendbar. | Verstösse anwendbar. |
[Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom | [Art. 11 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom |
26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 2 | 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 2 |
abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli | abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli |
2000); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende | 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende |
Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz einleitende | 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz einleitende |
Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom | Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom |
29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) | 29. Juli 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe a) |
abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. | abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. |
Mai 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) | Mai 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe b) |
aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. | aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. |
Mai 2006)] | Mai 2006)] |
Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Verstosses können die [...] | Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Verstosses können die [...] |
Arzneifuttermittel von den in Artikel 10 erwähnten Beamten oder | Arzneifuttermittel von den in Artikel 10 erwähnten Beamten oder |
Bediensteten beschlagnahmt werden. In diesem Falle wird eine | Bediensteten beschlagnahmt werden. In diesem Falle wird eine |
Probenahme durchgeführt. | Probenahme durchgeführt. |
§ 2 - Sofern die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es | § 2 - Sofern die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es |
erlauben und die Entscheidungen und Anweisungen des vom König | erlauben und die Entscheidungen und Anweisungen des vom König |
benannten Beamten oder Bediensteten dabei berücksichtigt werden, | benannten Beamten oder Bediensteten dabei berücksichtigt werden, |
können die [...] Arzneifuttermittel, die beschlagnahmt wurden, | können die [...] Arzneifuttermittel, die beschlagnahmt wurden, |
verkauft oder aber gegen Zahlung eines Betrags an den Besitzer | verkauft oder aber gegen Zahlung eines Betrags an den Besitzer |
zurückgegeben werden. Der erhaltene Betrag wird bei der | zurückgegeben werden. Der erhaltene Betrag wird bei der |
Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist. | Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den Verstoss befunden worden ist. |
Dieser Betrag tritt sowohl bezüglich der Beschlagnahmung als auch der | Dieser Betrag tritt sowohl bezüglich der Beschlagnahmung als auch der |
eventuellen Rückerstattung an den Betreffenden an die Stelle der | eventuellen Rückerstattung an den Betreffenden an die Stelle der |
beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel. | beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel. |
§ 3 - Falls die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es nicht | § 3 - Falls die Gesundheitsbestimmungen für Mensch und Tier es nicht |
erlauben, die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel zu verkaufen | erlauben, die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel zu verkaufen |
oder zurückzugeben, werden diese gemäss den Anweisungen des in § 2 | oder zurückzugeben, werden diese gemäss den Anweisungen des in § 2 |
erwähnten Beamten oder Bediensteten entweder entartet oder verarbeitet | erwähnten Beamten oder Bediensteten entweder entartet oder verarbeitet |
und für einen anderen Zweck verwendet oder aber vernichtet, das Ganze | und für einen anderen Zweck verwendet oder aber vernichtet, das Ganze |
auf Kosten des Zuwiderhandelnden. | auf Kosten des Zuwiderhandelnden. |
Die entarteten oder verarbeiteten [...] Arzneifuttermittel, die für | Die entarteten oder verarbeiteten [...] Arzneifuttermittel, die für |
einen anderen Zweck bestimmt sind, werden verkauft und der dafür | einen anderen Zweck bestimmt sind, werden verkauft und der dafür |
erhaltene Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den | erhaltene Betrag wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, bis über den |
Verstoss befunden worden ist. Dieser Betrag tritt sowohl im Falle der | Verstoss befunden worden ist. Dieser Betrag tritt sowohl im Falle der |
Beschlagnahmung als auch im Falle der eventuellen Rückerstattung an | Beschlagnahmung als auch im Falle der eventuellen Rückerstattung an |
den Betreffenden an die Stelle der beschlagnahmten Erzeugnisse. | den Betreffenden an die Stelle der beschlagnahmten Erzeugnisse. |
§ 4 - Die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel werden je nach Fall | § 4 - Die beschlagnahmten [...] Arzneifuttermittel werden je nach Fall |
von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder von der Zoll- und | von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder von der Zoll- und |
Akzisenverwaltung verkauft. | Akzisenverwaltung verkauft. |
[§ 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in | [§ 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] | verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] |
[Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 | [Art. 12 § 1 abgeändert durch Art. 46 Nr. 1 des G. vom 1. Mai 2006 |
(B.S. vom 16. Mai 2006); § 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 2 des G. vom | (B.S. vom 16. Mai 2006); § 2 abgeändert durch Art. 46 Nr. 2 des G. vom |
1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. | 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. |
46 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 2 | 46 Nr. 3 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. Mai 2006); § 3 Abs. 2 |
abgeändert durch Art. 46 Nr. 4 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. | abgeändert durch Art. 46 Nr. 4 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. vom 16. |
Mai 2006); § 4 abgeändert durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 1. Mai 2006 | Mai 2006); § 4 abgeändert durch Art. 46 Nr. 5 des G. vom 1. Mai 2006 |
(B.S. vom 16. Mai 2006); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. | (B.S. vom 16. Mai 2006); § 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des K.E. |
vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 13 - Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht die | Art. 13 - Im Falle einer Verurteilung kann das Gericht die |
Beschlagnahmung und die Vernichtung der [...] Arzneifuttermittel | Beschlagnahmung und die Vernichtung der [...] Arzneifuttermittel |
aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder daraus | aussprechen, die Gegenstand des Verstosses sind oder daraus |
hervorgehen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind. Die | hervorgehen, selbst wenn sie nicht Eigentum des Verurteilten sind. Die |
durch das Gericht angeordnete Vernichtung erfolgt zu Lasten des | durch das Gericht angeordnete Vernichtung erfolgt zu Lasten des |
Verurteilten. | Verurteilten. |
Das Gericht kann ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in einer | Das Gericht kann ausserdem die Veröffentlichung des Urteils in einer |
oder mehreren Zeitungen sowie das Anschlagen desselben während eines | oder mehreren Zeitungen sowie das Anschlagen desselben während eines |
von ihm selbst festgelegten Zeitraums anordnen, das Ganze auf Kosten | von ihm selbst festgelegten Zeitraums anordnen, das Ganze auf Kosten |
des Verurteilten. | des Verurteilten. |
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. | [Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. |
vom 16. Mai 2006)] | vom 16. Mai 2006)] |
Art. 14 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Bediensteten können | Art. 14 - Die in Artikel 10 erwähnten Beamten oder Bediensteten können |
durch administrative Massnahme und für eine Frist, deren Dauer und | durch administrative Massnahme und für eine Frist, deren Dauer und |
Modalitäten vom König festgelegt werden, [...] Arzneifuttermittel, von | Modalitäten vom König festgelegt werden, [...] Arzneifuttermittel, von |
denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden | denen sie vermuten, dass sie mit den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder eines in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasses | Gesetzes oder eines in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasses |
nicht übereinstimmen, vorläufig beschlagnahmen, um sie einer Analyse | nicht übereinstimmen, vorläufig beschlagnahmen, um sie einer Analyse |
zu unterziehen. In diesem Fall wird eine Probe genommen. Aufgehoben | zu unterziehen. In diesem Fall wird eine Probe genommen. Aufgehoben |
wird die Beschlagnahmung auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten, | wird die Beschlagnahmung auf Anordnung des Beamten oder Bediensteten, |
der sie vorgenommen hat, oder durch Ablaufen der Frist. | der sie vorgenommen hat, oder durch Ablaufen der Frist. |
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in | [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] | verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] |
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. | [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 48 des G. vom 1. Mai 2006 (B.S. |
vom 16. Mai 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom | vom 16. Mai 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 3 des K.E. vom |
22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 15 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes alle | im Rahmen des Anwendungsbereichs des vorliegenden Gesetzes alle |
Massnahmen ergreifen, die für die Ausführung von Verträgen und von | Massnahmen ergreifen, die für die Ausführung von Verträgen und von |
kraft dieser Verträge erstellten internationalen Akten notwendig sind. | kraft dieser Verträge erstellten internationalen Akten notwendig sind. |
Er kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu diesem Zweck | Er kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu diesem Zweck |
aufheben oder abändern. | aufheben oder abändern. |
[Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die | [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die |
in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der | in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette fallen.] | Nahrungsmittelkette fallen.] |
[Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar | [Art. 15 Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar |
2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 16 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 16 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes oder gegen die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen | Gesetzes oder gegen die in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen |
Erlasse, die mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a) und | Erlasse, die mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a) und |
b) vorgesehenen Strafen belegbar sind, bilden entweder den Gegenstand | b) vorgesehenen Strafen belegbar sind, bilden entweder den Gegenstand |
einer Strafverfolgung oder werden mit einer administrativen Geldbusse | einer Strafverfolgung oder werden mit einer administrativen Geldbusse |
geahndet. | geahndet. |
Der protokollierende Beamte oder Bedienstete schickt dem Prokurator | Der protokollierende Beamte oder Bedienstete schickt dem Prokurator |
des Königs das Protokoll über die Feststellung des Verstosses und dem | des Königs das Protokoll über die Feststellung des Verstosses und dem |
vom König benannten Beamten eine Kopie davon zu. | vom König benannten Beamten eine Kopie davon zu. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet unter Berücksichtigung der | § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet unter Berücksichtigung der |
Schwere des Verstosses, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder | Schwere des Verstosses, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll oder |
nicht. | nicht. |
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen | Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen |
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. | Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs verfügt über einen Zeitraum von einem | § 3 - Der Prokurator des Königs verfügt über einen Zeitraum von einem |
Monat ab Erhalt des Protokolls, um dem vom König benannten Beamten | Monat ab Erhalt des Protokolls, um dem vom König benannten Beamten |
seine Entscheidung zu notifizieren. | seine Entscheidung zu notifizieren. |
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu |
notifizieren, entscheidet der vom König benannte Beamte gemäss den von | notifizieren, entscheidet der vom König benannte Beamte gemäss den von |
Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem | Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem |
Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel | Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel |
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen des | geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen des |
Verstosses auferlegt werden muss. | Verstosses auferlegt werden muss. |
§ 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und | § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und |
bestimmt den Betrag der administrativen Geldbusse, der weder unter dem | bestimmt den Betrag der administrativen Geldbusse, der weder unter dem |
Mindestbetrag der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen | Mindestbetrag der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen |
Geldbusse, noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. | Geldbusse, noch über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. |
Dieser Mindestbetrag der Geldbusse, auf den der Beamte sich stützt, um | Dieser Mindestbetrag der Geldbusse, auf den der Beamte sich stützt, um |
den Betrag der administrativen Geldbusse festzulegen, wird jedoch | den Betrag der administrativen Geldbusse festzulegen, wird jedoch |
immer um die Zuschlagzehntel erhöht; die Summe kann gegebenenfalls um | immer um die Zuschlagzehntel erhöht; die Summe kann gegebenenfalls um |
die Sachverständigenkosten erhöht werden. | die Sachverständigenkosten erhöht werden. |
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der | § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der |
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte | administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte |
der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. | der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. |
§ 6 - Die in § 4 dieses Artikels erwähnte Entscheidung wird dem | § 6 - Die in § 4 dieses Artikels erwähnte Entscheidung wird dem |
Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der | Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der |
vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben | vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der | Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der |
Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren | Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren |
beendet. | beendet. |
§ 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldstrafe | § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldstrafe |
innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der | innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, beantragt der |
Beamte die Anwendung der administrativen Geldbusse vor dem zuständigen | Beamte die Anwendung der administrativen Geldbusse vor dem zuständigen |
Gericht. | Gericht. |
Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des | Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des |
vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. | vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. |
§ 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden | § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden |
drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz | drei Jahre nach der Tat, die einem durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt. | vorgesehenen Verstoss zugrunde liegt. |
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 |
des vorliegenden Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, | des vorliegenden Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, |
unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine | unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine |
neue Frist von gleicher Dauer. | neue Frist von gleicher Dauer. |
§ 9 - Administrative Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des | § 9 - Administrative Geldstrafen werden auf das Sonderkonto des |
Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der | Sonderabschnitts des Haushaltsplans des Ministeriums der |
Volksgesundheit und der Familie eingezahlt. | Volksgesundheit und der Familie eingezahlt. |
Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative | Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative |
Geldbussen Anwendung finden. | Geldbussen Anwendung finden. |
[§ 10 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in | [§ 10 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] | verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] |
[Art. 16 § 10 eingefügt durch Art. 18 Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar | [Art. 16 § 10 eingefügt durch Art. 18 Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar |
2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |