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Vue multilingue de Loi du 21/07/2016
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Loi visant à instaurer un système permanent de régularisation fiscale et sociale. - Traduction allemande Wet tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale regularisatie. - Duitse vertaling
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21 JUILLET 2016. - Loi visant à instaurer un système permanent de 21 JULI 2016. - Wet tot invoering van een permanent systeem inzake
régularisation fiscale et sociale. - Traduction allemande fiscale en sociale regularisatie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli
loi du 21 juillet 2016 visant à instaurer un système permanent de 2016 tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale
régularisation fiscale et sociale (Moniteur belge du 29 juillet 2016). regularisatie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. JULI 2016 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der 21. JULI 2016 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der
steuerlichen und sozialen Regularisierung steuerlichen und sozialen Regularisierung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Steuerregularisierung KAPITEL 2 - Steuerregularisierung
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
versteht man unter: versteht man unter:
1. "Kontaktstelle": die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes 1. "Kontaktstelle": die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen geschaffene "Kontaktstelle Regularisierungen", Finanzen geschaffene "Kontaktstelle Regularisierungen",
2. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Einkünften, Summen, 2. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Einkünften, Summen,
Mehrwertsteuerumsätzen und Kapitalien beim Föderalen Öffentlichen Mehrwertsteuerumsätzen und Kapitalien beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen im Hinblick auf die Erlangung einer Dienst Finanzen im Hinblick auf die Erlangung einer
Regularisierungsbescheinigung gegen Zahlung der aufgrund des Regularisierungsbescheinigung gegen Zahlung der aufgrund des
vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe, vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe,
3. "natürlichen Personen": Einwohner des Königreichs, die aufgrund von 3. "natürlichen Personen": Einwohner des Königreichs, die aufgrund von
Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der
natürlichen Personen unterliegen, und Nicht-Einwohner des Königreichs, natürlichen Personen unterliegen, und Nicht-Einwohner des Königreichs,
die aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer die aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer
der Gebietsfremden unterliegen, der Gebietsfremden unterliegen,
4. "juristischen Personen": inländische Gesellschaften, die aufgrund 4. "juristischen Personen": inländische Gesellschaften, die aufgrund
von Artikel 179 des vorerwähnten Gesetzbuches der Gesellschaftssteuer von Artikel 179 des vorerwähnten Gesetzbuches der Gesellschaftssteuer
unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt
sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben
Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und
ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 Nr. 2
desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen,
5. "regularisierten Einkünften": Einkünfte, für die bei der 5. "regularisierten Einkünften": Einkünfte, für die bei der
Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer natürlichen Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer natürlichen
Person oder einer juristischen Person eingereicht wird, wenn sie für Person oder einer juristischen Person eingereicht wird, wenn sie für
das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, eine Art von das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, eine Art von
Einkünften sind, die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen. Einkünften sind, die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen.
Als "regularisierte Einkünfte" gelten ebenfalls: Einkünfte, die gemäß Als "regularisierte Einkünfte" gelten ebenfalls: Einkünfte, die gemäß
Artikel 5/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von einem Gründer Artikel 5/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von einem Gründer
oder einem Drittbegünstigten einer Rechtsvereinbarung angegeben werden oder einem Drittbegünstigten einer Rechtsvereinbarung angegeben werden
müssen, Einkünfte aus einem in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben müssen, Einkünfte aus einem in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches erwähnten ausländischen Konto und Einkünfte aus einem in Gesetzbuches erwähnten ausländischen Konto und Einkünfte aus einem in
Artikel 307 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Artikel 307 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten
ausländischen Lebensversicherungsvertrag, für den bei der ausländischen Lebensversicherungsvertrag, für den bei der
Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung eingereicht wird,
6. "regularisierten Summen": Summen und Werte, für die bei der 6. "regularisierten Summen": Summen und Werte, für die bei der
Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer juristischen Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer juristischen
Person eingereicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn Person eingereicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn
diese nachweist, dass diese Summen und Werte für das Jahr, in dem sie diese nachweist, dass diese Summen und Werte für das Jahr, in dem sie
erzielt oder bezogen worden sind, keine Art von Einkünften sind, die erzielt oder bezogen worden sind, keine Art von Einkünften sind, die
normalerweise der Einkommensteuer unterliegen, sondern unter die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen, sondern unter die
Anwendung des Registrierungs-, Hypotheken- und Anwendung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches - soweit sie sich auf Kanzleigebührengesetzbuches - soweit sie sich auf
Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder unter die Anwendung Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder unter die Anwendung
des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern fallen, des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern fallen,
7. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des 7. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze,
für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer
juristischen Person oder einer natürlichen Person eingereicht wird, juristischen Person oder einer natürlichen Person eingereicht wird,
8. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, 8. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person,
die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine
Regularisierungserklärung einreicht, Regularisierungserklärung einreicht,
9. "Bevollmächtigten": Personen oder Unternehmen, die in den Artikeln 9. "Bevollmächtigten": Personen oder Unternehmen, die in den Artikeln
2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, Terrorismusfinanzierung erwähnt sind,
10. "Abgabe": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung 10. "Abgabe": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung
geschuldeten Summe, geschuldeten Summe,
11. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel 11. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel
erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der
Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der
Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81,
81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214,
216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf
Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder in den Artikeln 2028 Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder in den Artikeln 2028
oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern
erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die
Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis
mehr ausüben kann. mehr ausüben kann.
Art. 3 - § 1 - Regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der Art. 3 - § 1 - Regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung
eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zum normalen eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zum normalen
Einkommensteuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, Einkommensteuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist,
in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um 20 in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um 20
Prozentpunkte. Prozentpunkte.
Bei der Festlegung dieser Abgabe werden Steuerermäßigungen oder Bei der Festlegung dieser Abgabe werden Steuerermäßigungen oder
Steuergutschriften oder Anrechnungen von Vorabzügen, Vorauszahlungen Steuergutschriften oder Anrechnungen von Vorabzügen, Vorauszahlungen
oder Abgaben für den Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt. oder Abgaben für den Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt.
§ 2 - Regularisierte Summen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen § 2 - Regularisierte Summen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen
des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht
wird, unterliegen gemäß den normalen Regeln einer Abgabe zum normalen wird, unterliegen gemäß den normalen Regeln einer Abgabe zum normalen
Steuersatz, der auf diese Summen für den Besteuerungszeitraum Steuersatz, der auf diese Summen für den Besteuerungszeitraum
anwendbar ist, in dem diese Summen erzielt oder bezogen worden sind, anwendbar ist, in dem diese Summen erzielt oder bezogen worden sind,
erhöht um 20 Prozentpunkte. erhöht um 20 Prozentpunkte.
§ 3 - Regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung § 3 - Regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer
Mehrwertsteuerabgabe zu dem Satz, der auf die regularisierten Umsätze Mehrwertsteuerabgabe zu dem Satz, der auf die regularisierten Umsätze
zum Zeitpunkt ihrer Bewirkung anwendbar ist, erhöht um 20 zum Zeitpunkt ihrer Bewirkung anwendbar ist, erhöht um 20
Prozentpunkte, unter Ausschluss der Fälle, in denen in Anwendung von § Prozentpunkte, unter Ausschluss der Fälle, in denen in Anwendung von §
1 die Regularisierungserklärung bereits zu der Regularisierung dieser 1 die Regularisierungserklärung bereits zu der Regularisierung dieser
Umsätze als Berufseinkünfte führt. Umsätze als Berufseinkünfte führt.
Art. 4 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der Art. 4 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die endgültige und ohne Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die endgültige und ohne
Vorbehalt erfolgte Zahlung der in Artikel 3 erwähnten Abgaben zur Vorbehalt erfolgte Zahlung der in Artikel 3 erwähnten Abgaben zur
Folge, dass: Folge, dass:
- in Artikel 3 § 1 erwähnte Einkünfte im Übrigen nicht mehr der - in Artikel 3 § 1 erwähnte Einkünfte im Übrigen nicht mehr der
Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so
wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist,
einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Geldbußen und einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Geldbußen und
Verzugszinsen, Verzugszinsen,
- in Artikel 3 § 2 erwähnte Summen im Übrigen nicht mehr Gebühren oder - in Artikel 3 § 2 erwähnte Summen im Übrigen nicht mehr Gebühren oder
Steuern unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie Steuern unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie
durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch - durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch -
soweit sie sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in soweit sie sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in
Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder
durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen
sind, einschließlich der darin vorgesehenen Geldbußen und sind, einschließlich der darin vorgesehenen Geldbußen und
Verzugszinsen, Verzugszinsen,
- in Artikel 3 § 3 erwähnte Umsätze im Übrigen nicht mehr der - in Artikel 3 § 3 erwähnte Umsätze im Übrigen nicht mehr der
Mehrwertsteuer oder einer zusätzlichen Sanktion oder Geldbuße wie Mehrwertsteuer oder einer zusätzlichen Sanktion oder Geldbuße wie
durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder
unterworfen werden können. unterworfen werden können.
Art. 5 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 10 § Art. 5 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 10 §
1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe
zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.
Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung,
für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer
Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.
Steuerlich verjährte Kapitalien aus den in Artikel 307 § 1 Absatz 2 Steuerlich verjährte Kapitalien aus den in Artikel 307 § 1 Absatz 2
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ausländischen Konten, des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ausländischen Konten,
für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer
Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.
Steuerlich verjährte Kapitalien einer in Artikel 2 des vorerwähnten Steuerlich verjährte Kapitalien einer in Artikel 2 des vorerwähnten
Gesetzbuches erwähnten Rechtsvereinbarung, für die unter Einhaltung Gesetzbuches erwähnten Rechtsvereinbarung, für die unter Einhaltung
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe
zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital.
Art. 6 - Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der Art. 6 - Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der
Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem
Gesetz erwähnt sind, werden wirksam: Gesetz erwähnt sind, werden wirksam:
1. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder 1. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder
Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 505 des Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 505 des
Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn sie ausschließlich durch Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn sie ausschließlich durch
Straftaten erworben wurden, die in den Artikeln 449 und 450 des Straftaten erworben wurden, die in den Artikeln 449 und 450 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit
diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in
Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder
den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen
Gebühren und Steuern erwähnt sind, Gebühren und Steuern erwähnt sind,
2. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder 2. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder
Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 5 § 3 des Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 5 § 3 des
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3
Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der
Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat
"Untreue", sofern sie gemäß den Artikeln 3 und 5 regularisiert werden, "Untreue", sofern sie gemäß den Artikeln 3 und 5 regularisiert werden,
3. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von 3. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von
einer belgischen Gerichtsinstanz, einer belgischen Steuerverwaltung, einer belgischen Gerichtsinstanz, einer belgischen Steuerverwaltung,
einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen
Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über
laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird,
4. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des 4. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine
Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. Regularisierungserklärung eingereicht worden ist.
Art. 7 - Die Regularisierungserklärung wird bei der Kontaktstelle Art. 7 - Die Regularisierungserklärung wird bei der Kontaktstelle
anhand eines Erklärungsformulars eingereicht, dessen Muster vom König anhand eines Erklärungsformulars eingereicht, dessen Muster vom König
festgelegt wird. Auf diesem Erklärungsformular werden unter anderem festgelegt wird. Auf diesem Erklärungsformular werden unter anderem
der Name des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, der der Name des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, der
Betrag der angegebenen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Betrag der angegebenen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und
steuerlich verjährten Kapitalien und das Datum der Einreichung der steuerlich verjährten Kapitalien und das Datum der Einreichung der
Erklärung angegeben. Erklärung angegeben.
Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach
Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. Die Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. Die
Kontaktstelle hat die Möglichkeit, zugrunde liegende Schriftstücke, Kontaktstelle hat die Möglichkeit, zugrunde liegende Schriftstücke,
die der Regularisierungserklärung beigefügt sind und sich auf die der Regularisierungserklärung beigefügt sind und sich auf
regularisierte Beträge beziehen, in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit regularisierte Beträge beziehen, in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit
den Angaben der Regularisierungserklärung zu prüfen. den Angaben der Regularisierungserklärung zu prüfen.
Schriftstücke, die bei einer Regularisierungserklärung vorgelegt Schriftstücke, die bei einer Regularisierungserklärung vorgelegt
werden und sich nicht auf regularisierte Beträge beziehen, werden werden und sich nicht auf regularisierte Beträge beziehen, werden
nicht als Teil der Regularisierungserklärung betrachtet und können nicht als Teil der Regularisierungserklärung betrachtet und können
somit im Nachhinein nationalen oder ausländischen Gerichts- oder somit im Nachhinein nationalen oder ausländischen Gerichts- oder
Verwaltungsinstanzen oder Finanzinstituten gegenüber nicht wirksam Verwaltungsinstanzen oder Finanzinstituten gegenüber nicht wirksam
gemacht werden. gemacht werden.
In Fällen, die in den Artikeln 3 und 5 erwähnt sind, muss der In Fällen, die in den Artikeln 3 und 5 erwähnt sind, muss der
Regularisierungserklärung eine kurze Erläuterung zu dem Regularisierungserklärung eine kurze Erläuterung zu dem
Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der regularisierten Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der regularisierten
Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum, Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum,
in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge
genutzten Finanzkonten beigefügt werden. genutzten Finanzkonten beigefügt werden.
Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die
Kontaktstelle den Anmelder oder seinen Bevollmächtigten schriftlich Kontaktstelle den Anmelder oder seinen Bevollmächtigten schriftlich
über ihre Zulässigkeit. Die Kontaktstelle legt im selben Brief den über ihre Zulässigkeit. Die Kontaktstelle legt im selben Brief den
Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe
fest. fest.
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum
der Versendung dieses Briefs endgültig und ohne Vorbehalt erfolgen; der Versendung dieses Briefs endgültig und ohne Vorbehalt erfolgen;
sie fällt der Staatskasse endgültig zu. sie fällt der Staatskasse endgültig zu.
Bei Empfang dieser endgültigen und ohne Vorbehalt erfolgten Zahlung Bei Empfang dieser endgültigen und ohne Vorbehalt erfolgten Zahlung
übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder seinem übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder seinem
Bevollmächtigten eine Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom Bevollmächtigten eine Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom
König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen
des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der
Abgabe und Betrag der regularisierten Einkünfte, Summen, Abgabe und Betrag der regularisierten Einkünfte, Summen,
Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien. Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien.
Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem
Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die Kontaktstelle Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die Kontaktstelle
das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar 1993 eingesetzte Büro das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar 1993 eingesetzte Büro
für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die
abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift der abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift der
Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 4 erwähnten Angaben Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 4 erwähnten Angaben
mit Ausnahme des Hinterziehungsschemas zu. mit Ausnahme des Hinterziehungsschemas zu.
Bei der Kontaktstelle abgegebene Erklärungen werden nummeriert und Bei der Kontaktstelle abgegebene Erklärungen werden nummeriert und
aufbewahrt. Darüber hinaus führt die Kontaktstelle ein Verzeichnis der aufbewahrt. Darüber hinaus führt die Kontaktstelle ein Verzeichnis der
ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die
Nummer der Regularisierungserklärung. Nummer der Regularisierungserklärung.
Bei der Kontaktstelle tätige Beamte und Personalmitglieder sind an das Bei der Kontaktstelle tätige Beamte und Personalmitglieder sind an das
in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehene Berufsgeheimnis in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehene Berufsgeheimnis
gebunden. gebunden.
Außerdem dürfen sie die bei der Regularisierungserklärung eingeholten Außerdem dürfen sie die bei der Regularisierungserklärung eingeholten
Auskünfte keinen anderen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auskünfte keinen anderen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen mitteilen. Finanzen mitteilen.
Art. 8 - In allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Steuer Art. 8 - In allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Steuer
oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Föderalbehörde oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Föderalbehörde
gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes
Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, können die Erklärung, die Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, können die Erklärung, die
nachfolgende Zahlung der geschuldeten Abgabe und die in Artikel 7 nachfolgende Zahlung der geschuldeten Abgabe und die in Artikel 7
Absatz 7 erwähnte Bescheinigung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt Absatz 7 erwähnte Bescheinigung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt
werden, um Steueruntersuchungen oder - kontrollen durchzuführen, um werden, um Steueruntersuchungen oder - kontrollen durchzuführen, um
mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden
oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund
der Regularisierungserklärung geschuldeten Abgaben und den Betrag der der Regularisierungserklärung geschuldeten Abgaben und den Betrag der
regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und
Kapitalien betrifft. Kapitalien betrifft.
Art. 9 - In den Grenzen der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Art. 9 - In den Grenzen der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen
Bestimmungen und in allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Bestimmungen und in allen Fällen, in denen es sich um eine föderale
Steuer oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Steuer oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die
Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes
Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, kann eine Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, kann eine
Regularisierungsbescheinigung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen Regularisierungsbescheinigung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen
und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem
öffentlichen Dienst benutzt werden. öffentlichen Dienst benutzt werden.
Art. 10 - § 1 - Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Art. 10 - § 1 - Personen, die Straftaten begangen haben, die in den
Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den
Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206
und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf
Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder den Artikeln 207 und Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder den Artikeln 207 und
207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt
sind, oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches sind, oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches
erwähnt sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den erwähnt sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den
vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre
Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen
betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher
Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind,
werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel
befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 2 Nr. 2 befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 2 Nr. 2
erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder
gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden
ist, wenn eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des ist, wenn eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des
vorliegenden Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund vorliegenden Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund
dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Abgabe endgültig und dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Abgabe endgültig und
ohne Vorbehalt gezahlt worden ist. ohne Vorbehalt gezahlt worden ist.
§ 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die
in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet
werden. werden.
Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis
197, 489 bis 490bis, 491 und 492bis des Strafgesetzbuches, Artikel 16 197, 489 bis 490bis, 491 und 492bis des Strafgesetzbuches, Artikel 16
des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen,
Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von
Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des
Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1
bestimmte Straftaten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge bestimmte Straftaten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge
der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten
straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem
Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung
oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet
worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die
gemäß vorliegendem Kapitel geschuldete Abgabe endgültig und ohne gemäß vorliegendem Kapitel geschuldete Abgabe endgültig und ohne
Vorbehalt gezahlt haben. Vorbehalt gezahlt haben.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben
haben. haben.
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter
nicht. nicht.
§ 3 - Mitglieder der Kontaktstelle und Mitglieder ihres Personals und § 3 - Mitglieder der Kontaktstelle und Mitglieder ihres Personals und
andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen keiner Mitteilungspflicht andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen keiner Mitteilungspflicht
wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt. wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.
Art. 11 - Der Anmelder muss in seiner Erklärung anhand eines Art. 11 - Der Anmelder muss in seiner Erklärung anhand eines
schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch andere schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch andere
gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des
Zeugenbeweises ergänzt wird, nachweisen, dass Einkünfte, Summen, Zeugenbeweises ergänzt wird, nachweisen, dass Einkünfte, Summen,
Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien ihrer Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien ihrer
gewöhnlichen Steuerregelung unterworfen worden sind. gewöhnlichen Steuerregelung unterworfen worden sind.
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen Einkünfte, Summen, Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen Einkünfte, Summen,
Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien oder Teile Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien oder Teile
davon, für die der Anmelder nicht in der in Absatz 1 vorgesehenen davon, für die der Anmelder nicht in der in Absatz 1 vorgesehenen
Weise nachweisen kann, dass sie ihrer gewöhnlichen Steuerregelung Weise nachweisen kann, dass sie ihrer gewöhnlichen Steuerregelung
unterworfen worden sind, regularisiert werden. unterworfen worden sind, regularisiert werden.
In Absatz 2 erwähnte Beträge werden nur regularisiert, sofern der In Absatz 2 erwähnte Beträge werden nur regularisiert, sofern der
Anmelder anhand eines schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch Anmelder anhand eines schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch
andere gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des andere gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des
Zeugenbeweises ergänzt wird, Art der Steuer, Steuerkategorie und Zeugenbeweises ergänzt wird, Art der Steuer, Steuerkategorie und
Zeitraum nachweist, zu denen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze Zeitraum nachweist, zu denen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze
und steuerlich verjährte Kapitalien, die ihrer gewöhnlichen und steuerlich verjährte Kapitalien, die ihrer gewöhnlichen
Steuerregelung nicht unterworfen worden sind, gehören. Steuerregelung nicht unterworfen worden sind, gehören.
Unbeschadet des Artikels 10 können Einkünfte, Summen, Unbeschadet des Artikels 10 können Einkünfte, Summen,
Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien nicht regularisiert werden, die Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien nicht regularisiert werden, die
im Zusammenhang stehen mit: im Zusammenhang stehen mit:
- Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, - Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung,
- organisierter Kriminalität, - organisierter Kriminalität,
- illegalem Drogenhandel, - illegalem Drogenhandel,
- illegalem Handel mit Waffen und damit verbundenen Gütern und Waren, - illegalem Handel mit Waffen und damit verbundenen Gütern und Waren,
einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition, einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition,
- Handel mit illegalen Arbeitskräften, - Handel mit illegalen Arbeitskräften,
- Menschenhandel, - Menschenhandel,
- Ausbeutung der Prostitution, - Ausbeutung der Prostitution,
- illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren - illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren
oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, oder illegalem Handel mit solchen Substanzen,
- illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, - illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe,
- Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der - Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften, Europäischen Gemeinschaften,
- Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und - Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und
Korruption, Korruption,
- schwerer Umweltkriminalität, - schwerer Umweltkriminalität,
- Nachahmung von Münzen oder Banknoten, - Nachahmung von Münzen oder Banknoten,
- Nachahmung von Gütern, - Nachahmung von Gütern,
- Piraterie, - Piraterie,
- Börsendelikten, - Börsendelikten,
- einer unrechtmäßigen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder - einer unrechtmäßigen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder
der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutageschäften oder der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutageschäften oder
Geldtransfers ohne Zulassung, Geldtransfers ohne Zulassung,
- einem Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer - einem Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer
Erpressung oder einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist. Erpressung oder einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist.
In Anwendung von Absatz 3 regularisierte Beträge werden nur für In Anwendung von Absatz 3 regularisierte Beträge werden nur für
föderale Steuern und für regionale Steuern regularisiert, deren Dienst föderale Steuern und für regionale Steuern regularisiert, deren Dienst
die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18
erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist. erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist.
KAPITEL 3 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für Berufseinkünfte KAPITEL 3 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für Berufseinkünfte
als Selbständiger als Selbständiger
Art. 12 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 [sic, zu Art. 12 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 [sic, zu
lesen ist: Nr. 8] kann seine in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte lesen ist: Nr. 8] kann seine in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte
Regularisierungserklärung gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt Regularisierungserklärung gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt
einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die
Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die
Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten
Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden. Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden.
In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale vor dem Jahr In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale vor dem Jahr
2015: 2015:
- gelten endgültige und vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 - gelten endgültige und vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2
Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, so wie er bis Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, so wie er bis
zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, als in fünf Jahren zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, als in fünf Jahren
ab dem 1. Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet ab dem 1. Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet
werden, werden,
- gelten Regularisierungsbeiträge, die in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des - gelten Regularisierungsbeiträge, die in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, so wie er bis vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, so wie er bis
zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, gemäß Artikel 49 zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, gemäß Artikel 49
des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 38, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Erlasses Nr. 38, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in
Kraft war, als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Jahr des Kraft war, als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Jahr des
Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit verjährt. Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit verjährt.
In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale des Jahres 2015 In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale des Jahres 2015
und der darauffolgenden Jahre: und der darauffolgenden Jahre:
- gelten vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 1 des - gelten vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 1 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 als in fünf Jahren ab dem 1. vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 als in fünf Jahren ab dem 1.
Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden, Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden,
- verjähren in Artikel 11 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses - verjähren in Artikel 11 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
Nr. 38 erwähnte Regularisierungsbeiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 2 Nr. 38 erwähnte Regularisierungsbeiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 2
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in fünf Jahren ab dem 1. des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in fünf Jahren ab dem 1.
Januar des dritten Jahres nach dem Beitragsjahr. Januar des dritten Jahres nach dem Beitragsjahr.
§ 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten § 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet
werden, gelten jedoch nur gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt werden, gelten jedoch nur gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt
einer zusätzlichen Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte einer zusätzlichen Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte
entspricht, als regularisiert. entspricht, als regularisiert.
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in
vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte
Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können:
- der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten - der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten
Beiträge, Beiträge,
- der Zuschläge, die in Artikel 11bis des vorerwähnten Königlichen - der Zuschläge, die in Artikel 11bis des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, Erlasses Nr. 38 erwähnt sind,
- der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen - der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38
erwähnt sind, und erwähnt sind, und
- der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten - der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind. Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind.
Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet
keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen. Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen.
Art. 13 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 regularisierten Art. 13 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 regularisierten
Berufseinkünfte wird die Erklärung über die Steuerregularisierung von Berufseinkünfte wird die Erklärung über die Steuerregularisierung von
Kapitel 2, die bei der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Kontaktstelle Kapitel 2, die bei der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Kontaktstelle
eingereicht wird, durch den Betrag der Berufseinkünfte, die der eingereicht wird, durch den Betrag der Berufseinkünfte, die der
Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38
geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen werden geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen werden
müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe ergänzt. müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe ergänzt.
Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Zeitraum, in dem Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Zeitraum, in dem
die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. Zugrunde liegende die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. Zugrunde liegende
Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der
Regularisierungserklärung eingereicht werden. Regularisierungserklärung eingereicht werden.
In dem in Artikel 7 Absatz 5 erwähnten Brief der Kontaktstelle wird In dem in Artikel 7 Absatz 5 erwähnten Brief der Kontaktstelle wird
ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels
geschuldeten Abgabe angegeben. geschuldeten Abgabe angegeben.
Die endgültige Zahlung ohne Vorbehalt der Abgabe muss binnen fünfzehn Die endgültige Zahlung ohne Vorbehalt der Abgabe muss binnen fünfzehn
Kalendertagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie Kalendertagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie
fällt der Staatskasse endgültig zu. fällt der Staatskasse endgültig zu.
Bei Zahlungsempfang übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder Bei Zahlungsempfang übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder
seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die soziale seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die soziale
Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter
anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls
seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der
regularisierten Berufseinkünfte. regularisierten Berufseinkünfte.
Die Kontaktstelle übermittelt ebenfalls eine Abschrift jeder Die Kontaktstelle übermittelt ebenfalls eine Abschrift jeder
Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Landesinstitut der Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der
Sozialversicherungskasse des Anmelders mitteilen wird. Sozialversicherungskasse des Anmelders mitteilen wird.
Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der
Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse
des Anmelders wahren außerhalb der Ausübung ihres Amtes das des Anmelders wahren außerhalb der Ausübung ihres Amtes das
Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder Beschlüsse, Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder Beschlüsse,
von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten haben. Sie von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten haben. Sie
unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in Artikel 29
des Strafprozessgesetzbuches erwähnt. des Strafprozessgesetzbuches erwähnt.
Art. 14 - Weder die in Artikel 12 erwähnte Regularisierungserklärung Art. 14 - Weder die in Artikel 12 erwähnte Regularisierungserklärung
noch die in Artikel 13 erwähnte Regularisierungsbescheinigung werden noch die in Artikel 13 erwähnte Regularisierungsbescheinigung werden
wirksam: wirksam:
1. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von 1. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von
einem belgischen Gerichtsdienst, einer belgischen Steuerverwaltung, einem belgischen Gerichtsdienst, einer belgischen Steuerverwaltung,
einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen
Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über
laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird,
2. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des 2. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine
Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. Regularisierungserklärung eingereicht worden ist.
Art. 15 - Bei Anwendung von Artikel 12 kann die Erklärung nicht als Art. 15 - Bei Anwendung von Artikel 12 kann die Erklärung nicht als
Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts der Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts der
Selbständigen Untersuchungen oder Kontrollen durchzuführen, außer was Selbständigen Untersuchungen oder Kontrollen durchzuführen, außer was
die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgabe die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgabe
betrifft. betrifft.
Art. 16 - In den Grenzen der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Art. 16 - In den Grenzen der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen
Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung
als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den
Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt
werden. werden.
Art. 17 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder Art. 17 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder
unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für
Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung
auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der
Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen
sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser
Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale
Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels
abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser
Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge endgültig und ohne Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge endgültig und ohne
Vorbehalt gezahlt worden sind. Vorbehalt gezahlt worden sind.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 18 - Die Regularisierung einer regionalen Steuer, deren Dienst Art. 18 - Die Regularisierung einer regionalen Steuer, deren Dienst
die Föderalbehörde gewährleistet, ist nur möglich, wenn mit der die Föderalbehörde gewährleistet, ist nur möglich, wenn mit der
betroffenen Region ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird. betroffenen Region ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird.
Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung
Art. 19 - Das Gesetz vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer Art. 19 - Das Gesetz vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer
einmaligen befreienden Erklärung, abgeändert durch die Gesetze vom 14. einmaligen befreienden Erklärung, abgeändert durch die Gesetze vom 14.
Dezember 2004 und 26. März 2005, und die Artikel 121 bis 127/6 des Dezember 2004 und 26. März 2005, und die Artikel 121 bis 127/6 des
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, abgeändert durch das Gesetz Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, abgeändert durch das Gesetz
vom 11. Juli 2013, werden aufgehoben. vom 11. Juli 2013, werden aufgehoben.
Abschnitt 3 - Änderung der Sätze Abschnitt 3 - Änderung der Sätze
Art. 20 - Ab dem 1. Januar 2017 werden die in vorliegendem Gesetz Art. 20 - Ab dem 1. Januar 2017 werden die in vorliegendem Gesetz
erwähnten Sätze wie folgt erhöht: erwähnten Sätze wie folgt erhöht:
- was Artikel 3 betrifft: 20 Prozentpunkte werden 22 Prozentpunkte, - was Artikel 3 betrifft: 20 Prozentpunkte werden 22 Prozentpunkte,
- was Artikel 5 betrifft: 36 Prozentpunkte werden 37 Prozentpunkte, - was Artikel 5 betrifft: 36 Prozentpunkte werden 37 Prozentpunkte,
- was Artikel 12 betrifft: 15 Prozent werden 17 Prozent. - was Artikel 12 betrifft: 15 Prozent werden 17 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2018 werden die nach Anwendung von Absatz 1 Ab dem 1. Januar 2018 werden die nach Anwendung von Absatz 1
errechneten Sätze um 1 Prozentpunkt erhöht. errechneten Sätze um 1 Prozentpunkt erhöht.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die nach Anwendung von Absatz 1 Ab dem 1. Januar 2019 werden die nach Anwendung von Absatz 1
errechneten Sätze um 2 Prozentpunkte erhöht. errechneten Sätze um 2 Prozentpunkte erhöht.
Ab dem 1. Januar 2020 werden die nach Anwendung von Absatz 1 Ab dem 1. Januar 2020 werden die nach Anwendung von Absatz 1
errechneten Sätze um 3 Prozentpunkte erhöht. errechneten Sätze um 3 Prozentpunkte erhöht.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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