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Loi visant à instaurer un système permanent de régularisation fiscale et sociale. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale regularisatie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 JUILLET 2016. - Loi visant à instaurer un système permanent de | 21 JULI 2016. - Wet tot invoering van een permanent systeem inzake |
régularisation fiscale et sociale. - Traduction allemande | fiscale en sociale regularisatie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 juli |
loi du 21 juillet 2016 visant à instaurer un système permanent de | 2016 tot invoering van een permanent systeem inzake fiscale en sociale |
régularisation fiscale et sociale (Moniteur belge du 29 juillet 2016). | regularisatie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. JULI 2016 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der | 21. JULI 2016 - Gesetz zur Einführung eines ständigen Systems der |
steuerlichen und sozialen Regularisierung | steuerlichen und sozialen Regularisierung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Steuerregularisierung | KAPITEL 2 - Steuerregularisierung |
Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
versteht man unter: | versteht man unter: |
1. "Kontaktstelle": die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 1. "Kontaktstelle": die innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen geschaffene "Kontaktstelle Regularisierungen", | Finanzen geschaffene "Kontaktstelle Regularisierungen", |
2. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Einkünften, Summen, | 2. "Regularisierungserklärung": die Meldung von Einkünften, Summen, |
Mehrwertsteuerumsätzen und Kapitalien beim Föderalen Öffentlichen | Mehrwertsteuerumsätzen und Kapitalien beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen im Hinblick auf die Erlangung einer | Dienst Finanzen im Hinblick auf die Erlangung einer |
Regularisierungsbescheinigung gegen Zahlung der aufgrund des | Regularisierungsbescheinigung gegen Zahlung der aufgrund des |
vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe, | vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe, |
3. "natürlichen Personen": Einwohner des Königreichs, die aufgrund von | 3. "natürlichen Personen": Einwohner des Königreichs, die aufgrund von |
Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der | Artikel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der |
natürlichen Personen unterliegen, und Nicht-Einwohner des Königreichs, | natürlichen Personen unterliegen, und Nicht-Einwohner des Königreichs, |
die aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer | die aufgrund von Artikel 227 Nr. 1 desselben Gesetzbuches der Steuer |
der Gebietsfremden unterliegen, | der Gebietsfremden unterliegen, |
4. "juristischen Personen": inländische Gesellschaften, die aufgrund | 4. "juristischen Personen": inländische Gesellschaften, die aufgrund |
von Artikel 179 des vorerwähnten Gesetzbuches der Gesellschaftssteuer | von Artikel 179 des vorerwähnten Gesetzbuches der Gesellschaftssteuer |
unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne | unterliegen, zivilrechtliche Gesellschaften oder Vereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt | Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 29 desselben Gesetzbuches erwähnt |
sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben | sind, juristische Personen, die aufgrund von Artikel 220 desselben |
Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und | Gesetzbuches der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und |
ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 | ausländische Steuerpflichtige, die aufgrund von Artikel 227 Nr. 2 |
desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, | desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, |
5. "regularisierten Einkünften": Einkünfte, für die bei der | 5. "regularisierten Einkünften": Einkünfte, für die bei der |
Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer natürlichen | Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer natürlichen |
Person oder einer juristischen Person eingereicht wird, wenn sie für | Person oder einer juristischen Person eingereicht wird, wenn sie für |
das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, eine Art von | das Jahr, in dem sie erzielt oder bezogen worden sind, eine Art von |
Einkünften sind, die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen. | Einkünften sind, die normalerweise der Einkommensteuer unterliegen. |
Als "regularisierte Einkünfte" gelten ebenfalls: Einkünfte, die gemäß | Als "regularisierte Einkünfte" gelten ebenfalls: Einkünfte, die gemäß |
Artikel 5/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von einem Gründer | Artikel 5/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 von einem Gründer |
oder einem Drittbegünstigten einer Rechtsvereinbarung angegeben werden | oder einem Drittbegünstigten einer Rechtsvereinbarung angegeben werden |
müssen, Einkünfte aus einem in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben | müssen, Einkünfte aus einem in Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben |
Gesetzbuches erwähnten ausländischen Konto und Einkünfte aus einem in | Gesetzbuches erwähnten ausländischen Konto und Einkünfte aus einem in |
Artikel 307 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten | Artikel 307 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnten |
ausländischen Lebensversicherungsvertrag, für den bei der | ausländischen Lebensversicherungsvertrag, für den bei der |
Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, | Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, |
6. "regularisierten Summen": Summen und Werte, für die bei der | 6. "regularisierten Summen": Summen und Werte, für die bei der |
Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer juristischen | Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer juristischen |
Person eingereicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn | Person eingereicht wird, oder aber von einer natürlichen Person, wenn |
diese nachweist, dass diese Summen und Werte für das Jahr, in dem sie | diese nachweist, dass diese Summen und Werte für das Jahr, in dem sie |
erzielt oder bezogen worden sind, keine Art von Einkünften sind, die | erzielt oder bezogen worden sind, keine Art von Einkünften sind, die |
normalerweise der Einkommensteuer unterliegen, sondern unter die | normalerweise der Einkommensteuer unterliegen, sondern unter die |
Anwendung des Registrierungs-, Hypotheken- und | Anwendung des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches - soweit sie sich auf | Kanzleigebührengesetzbuches - soweit sie sich auf |
Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des | Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des |
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder unter die Anwendung | Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder unter die Anwendung |
des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern fallen, | des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern fallen, |
7. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des | 7. "regularisierten Mehrwertsteuerumsätzen": in Artikel 51 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze, |
für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer | für die bei der Kontaktstelle eine Regularisierungserklärung von einer |
juristischen Person oder einer natürlichen Person eingereicht wird, | juristischen Person oder einer natürlichen Person eingereicht wird, |
8. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, | 8. "Anmelder": eine natürliche Person oder eine juristische Person, |
die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine | die entweder persönlich oder über einen Bevollmächtigten eine |
Regularisierungserklärung einreicht, | Regularisierungserklärung einreicht, |
9. "Bevollmächtigten": Personen oder Unternehmen, die in den Artikeln | 9. "Bevollmächtigten": Personen oder Unternehmen, die in den Artikeln |
2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung | 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung |
des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, | Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, |
10. "Abgabe": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung | 10. "Abgabe": den Gesamtbetrag der aufgrund der Regularisierung |
geschuldeten Summe, | geschuldeten Summe, |
11. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel | 11. "steuerlich verjährten Kapitalien": in vorliegendem Kapitel |
erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der | erwähnte Kapitalien, für die die Steuerverwaltung zum Zeitpunkt der |
Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der | Einreichung der Regularisierungserklärung infolge des Ablaufs der |
Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 | Fristen, die je nach Fall entweder in den Artikeln 354 oder 358 § 1 |
Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, | Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder in den Artikeln 81, |
81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, | 81bis oder 83 des Mehrwertsteuergesetzbuches oder in den Artikeln 214, |
216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und | 216, 2171 und 2172 oder 218 des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf | Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf |
Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des | Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des |
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder in den Artikeln 2028 | Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder in den Artikeln 2028 |
oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern | oder 2029 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern |
erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die | erwähnt sind, gegenüber demjenigen, auf dessen Namen die |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis | Regularisierungserklärung eingereicht wird, keine Erhebungsbefugnis |
mehr ausüben kann. | mehr ausüben kann. |
Art. 3 - § 1 - Regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der | Art. 3 - § 1 - Regularisierte Einkünfte, für die unter Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung |
eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zum normalen | eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe zum normalen |
Einkommensteuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, | Einkommensteuersatz, der auf den Besteuerungszeitraum anwendbar ist, |
in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um 20 | in dem diese Einkünfte erzielt oder bezogen worden sind, erhöht um 20 |
Prozentpunkte. | Prozentpunkte. |
Bei der Festlegung dieser Abgabe werden Steuerermäßigungen oder | Bei der Festlegung dieser Abgabe werden Steuerermäßigungen oder |
Steuergutschriften oder Anrechnungen von Vorabzügen, Vorauszahlungen | Steuergutschriften oder Anrechnungen von Vorabzügen, Vorauszahlungen |
oder Abgaben für den Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt. | oder Abgaben für den Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt. |
§ 2 - Regularisierte Summen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen | § 2 - Regularisierte Summen, für die unter Einhaltung der Bestimmungen |
des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht | des vorliegenden Kapitels eine Regularisierungserklärung eingereicht |
wird, unterliegen gemäß den normalen Regeln einer Abgabe zum normalen | wird, unterliegen gemäß den normalen Regeln einer Abgabe zum normalen |
Steuersatz, der auf diese Summen für den Besteuerungszeitraum | Steuersatz, der auf diese Summen für den Besteuerungszeitraum |
anwendbar ist, in dem diese Summen erzielt oder bezogen worden sind, | anwendbar ist, in dem diese Summen erzielt oder bezogen worden sind, |
erhöht um 20 Prozentpunkte. | erhöht um 20 Prozentpunkte. |
§ 3 - Regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung | § 3 - Regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine | der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer | Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer |
Mehrwertsteuerabgabe zu dem Satz, der auf die regularisierten Umsätze | Mehrwertsteuerabgabe zu dem Satz, der auf die regularisierten Umsätze |
zum Zeitpunkt ihrer Bewirkung anwendbar ist, erhöht um 20 | zum Zeitpunkt ihrer Bewirkung anwendbar ist, erhöht um 20 |
Prozentpunkte, unter Ausschluss der Fälle, in denen in Anwendung von § | Prozentpunkte, unter Ausschluss der Fälle, in denen in Anwendung von § |
1 die Regularisierungserklärung bereits zu der Regularisierung dieser | 1 die Regularisierungserklärung bereits zu der Regularisierung dieser |
Umsätze als Berufseinkünfte führt. | Umsätze als Berufseinkünfte führt. |
Art. 4 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der | Art. 4 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die endgültige und ohne | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels hat die endgültige und ohne |
Vorbehalt erfolgte Zahlung der in Artikel 3 erwähnten Abgaben zur | Vorbehalt erfolgte Zahlung der in Artikel 3 erwähnten Abgaben zur |
Folge, dass: | Folge, dass: |
- in Artikel 3 § 1 erwähnte Einkünfte im Übrigen nicht mehr der | - in Artikel 3 § 1 erwähnte Einkünfte im Übrigen nicht mehr der |
Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so | Einkommensteuer unterworfen sind oder unterworfen werden können, so |
wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, | wie sie durch das Einkommensteuergesetzbuch 1992 vorgesehen ist, |
einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Geldbußen und | einschließlich der darin vorgesehenen Steuerzuschläge, Geldbußen und |
Verzugszinsen, | Verzugszinsen, |
- in Artikel 3 § 2 erwähnte Summen im Übrigen nicht mehr Gebühren oder | - in Artikel 3 § 2 erwähnte Summen im Übrigen nicht mehr Gebühren oder |
Steuern unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie | Steuern unterworfen sind oder unterworfen werden können, so wie sie |
durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch - | durch das Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch - |
soweit sie sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in | soweit sie sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in |
Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich | Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich |
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder | der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder |
durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen | durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern vorgesehen |
sind, einschließlich der darin vorgesehenen Geldbußen und | sind, einschließlich der darin vorgesehenen Geldbußen und |
Verzugszinsen, | Verzugszinsen, |
- in Artikel 3 § 3 erwähnte Umsätze im Übrigen nicht mehr der | - in Artikel 3 § 3 erwähnte Umsätze im Übrigen nicht mehr der |
Mehrwertsteuer oder einer zusätzlichen Sanktion oder Geldbuße wie | Mehrwertsteuer oder einer zusätzlichen Sanktion oder Geldbuße wie |
durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder | durch das Mehrwertsteuergesetzbuch vorgesehen unterworfen sind oder |
unterworfen werden können. | unterworfen werden können. |
Art. 5 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 10 § | Art. 5 - Steuerlich verjährte Kapitalien, die aus den in Artikel 10 § |
1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter | 1 bestimmten steuerrechtlichen Straftaten stammen, für die unter |
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe | Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe |
zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. | zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. |
Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, | Steuerlich verjährte Kapitalien in der Form einer Lebensversicherung, |
für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer | eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer |
Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. | Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. |
Steuerlich verjährte Kapitalien aus den in Artikel 307 § 1 Absatz 2 | Steuerlich verjährte Kapitalien aus den in Artikel 307 § 1 Absatz 2 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ausländischen Konten, | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten ausländischen Konten, |
für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels | für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels |
eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer | eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer |
Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. | Abgabe zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. |
Steuerlich verjährte Kapitalien einer in Artikel 2 des vorerwähnten | Steuerlich verjährte Kapitalien einer in Artikel 2 des vorerwähnten |
Gesetzbuches erwähnten Rechtsvereinbarung, für die unter Einhaltung | Gesetzbuches erwähnten Rechtsvereinbarung, für die unter Einhaltung |
der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine | der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eine |
Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe | Regularisierungserklärung eingereicht wird, unterliegen einer Abgabe |
zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. | zu einem Satz von 36 Prozentpunkten auf das Kapital. |
Art. 6 - Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der | Art. 6 - Weder die Regularisierungserklärung noch die Zahlung der |
Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem | Abgaben noch die Regularisierungsbescheinigung, die in vorliegendem |
Gesetz erwähnt sind, werden wirksam: | Gesetz erwähnt sind, werden wirksam: |
1. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder | 1. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder |
Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 505 des | Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 505 des |
Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn sie ausschließlich durch | Strafgesetzbuches erwähnt ist, außer wenn sie ausschließlich durch |
Straftaten erworben wurden, die in den Artikeln 449 und 450 des | Straftaten erworben wurden, die in den Artikeln 449 und 450 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des | Einkommensteuergesetzbuches 1992, den Artikeln 73 und 73bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des | Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 und 206bis des |
Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit | Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches - soweit |
diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in | diese Artikel sich auf Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in |
Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich | Artikel 3 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich |
der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder | der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder |
den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen | den Artikeln 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen |
Gebühren und Steuern erwähnt sind, | Gebühren und Steuern erwähnt sind, |
2. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder | 2. wenn regularisierte Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze oder |
Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 5 § 3 des | Kapitalien aus einer Straftat hervorgehen, die in Artikel 5 § 3 des |
Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des | Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des |
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der | Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der |
Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 | Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, mit Ausnahme der in Artikel 5 § 3 |
Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der | Nr. 1 elfter Gedankenstrich desselben Gesetzes erwähnten Straftat, der |
Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat | Straftat "Missbrauch von Gesellschaftsvermögen" und der Straftat |
"Untreue", sofern sie gemäß den Artikeln 3 und 5 regularisiert werden, | "Untreue", sofern sie gemäß den Artikeln 3 und 5 regularisiert werden, |
3. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von | 3. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von |
einer belgischen Gerichtsinstanz, einer belgischen Steuerverwaltung, | einer belgischen Gerichtsinstanz, einer belgischen Steuerverwaltung, |
einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen | einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen |
Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über | Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über |
laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, | laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, |
4. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des | 4. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine |
Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. | Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. |
Art. 7 - Die Regularisierungserklärung wird bei der Kontaktstelle | Art. 7 - Die Regularisierungserklärung wird bei der Kontaktstelle |
anhand eines Erklärungsformulars eingereicht, dessen Muster vom König | anhand eines Erklärungsformulars eingereicht, dessen Muster vom König |
festgelegt wird. Auf diesem Erklärungsformular werden unter anderem | festgelegt wird. Auf diesem Erklärungsformular werden unter anderem |
der Name des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, der | der Name des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, der |
Betrag der angegebenen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und | Betrag der angegebenen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und |
steuerlich verjährten Kapitalien und das Datum der Einreichung der | steuerlich verjährten Kapitalien und das Datum der Einreichung der |
Erklärung angegeben. | Erklärung angegeben. |
Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach | Zugrunde liegende Schriftstücke können bis sechs Monate nach |
Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. Die | Einreichung der Regularisierungserklärung eingereicht werden. Die |
Kontaktstelle hat die Möglichkeit, zugrunde liegende Schriftstücke, | Kontaktstelle hat die Möglichkeit, zugrunde liegende Schriftstücke, |
die der Regularisierungserklärung beigefügt sind und sich auf | die der Regularisierungserklärung beigefügt sind und sich auf |
regularisierte Beträge beziehen, in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit | regularisierte Beträge beziehen, in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit |
den Angaben der Regularisierungserklärung zu prüfen. | den Angaben der Regularisierungserklärung zu prüfen. |
Schriftstücke, die bei einer Regularisierungserklärung vorgelegt | Schriftstücke, die bei einer Regularisierungserklärung vorgelegt |
werden und sich nicht auf regularisierte Beträge beziehen, werden | werden und sich nicht auf regularisierte Beträge beziehen, werden |
nicht als Teil der Regularisierungserklärung betrachtet und können | nicht als Teil der Regularisierungserklärung betrachtet und können |
somit im Nachhinein nationalen oder ausländischen Gerichts- oder | somit im Nachhinein nationalen oder ausländischen Gerichts- oder |
Verwaltungsinstanzen oder Finanzinstituten gegenüber nicht wirksam | Verwaltungsinstanzen oder Finanzinstituten gegenüber nicht wirksam |
gemacht werden. | gemacht werden. |
In Fällen, die in den Artikeln 3 und 5 erwähnt sind, muss der | In Fällen, die in den Artikeln 3 und 5 erwähnt sind, muss der |
Regularisierungserklärung eine kurze Erläuterung zu dem | Regularisierungserklärung eine kurze Erläuterung zu dem |
Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der regularisierten | Hinterziehungsschema und dem Umfang und Ursprung der regularisierten |
Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum, | Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum, |
in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge | in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge |
genutzten Finanzkonten beigefügt werden. | genutzten Finanzkonten beigefügt werden. |
Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die | Nach Empfang der Regularisierungserklärung informiert die |
Kontaktstelle den Anmelder oder seinen Bevollmächtigten schriftlich | Kontaktstelle den Anmelder oder seinen Bevollmächtigten schriftlich |
über ihre Zulässigkeit. Die Kontaktstelle legt im selben Brief den | über ihre Zulässigkeit. Die Kontaktstelle legt im selben Brief den |
Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe | Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels geschuldeten Abgabe |
fest. | fest. |
Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum | Die Zahlung der Abgabe muss binnen fünfzehn Kalendertagen ab dem Datum |
der Versendung dieses Briefs endgültig und ohne Vorbehalt erfolgen; | der Versendung dieses Briefs endgültig und ohne Vorbehalt erfolgen; |
sie fällt der Staatskasse endgültig zu. | sie fällt der Staatskasse endgültig zu. |
Bei Empfang dieser endgültigen und ohne Vorbehalt erfolgten Zahlung | Bei Empfang dieser endgültigen und ohne Vorbehalt erfolgten Zahlung |
übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder seinem | übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder seinem |
Bevollmächtigten eine Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom | Bevollmächtigten eine Regularisierungsbescheinigung, deren Muster vom |
König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen | König festgelegt wird und die unter anderem Folgendes enthält: Namen |
des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der | des Anmelders und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, Betrag der |
Abgabe und Betrag der regularisierten Einkünfte, Summen, | Abgabe und Betrag der regularisierten Einkünfte, Summen, |
Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien. | Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien. |
Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem | Sobald die Regularisierungsbescheinigung dem Anmelder oder seinem |
Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die Kontaktstelle | Bevollmächtigten übermittelt worden ist, informiert die Kontaktstelle |
das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar 1993 eingesetzte Büro | das durch das vorerwähnte Gesetz vom 11. Januar 1993 eingesetzte Büro |
für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die | für die Verarbeitung finanzieller Informationen über die |
abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift der | abgeschlossene Regularisierung und schickt ihm eine Abschrift der |
Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 4 erwähnten Angaben | Regularisierungsbescheinigung und die in Absatz 4 erwähnten Angaben |
mit Ausnahme des Hinterziehungsschemas zu. | mit Ausnahme des Hinterziehungsschemas zu. |
Bei der Kontaktstelle abgegebene Erklärungen werden nummeriert und | Bei der Kontaktstelle abgegebene Erklärungen werden nummeriert und |
aufbewahrt. Darüber hinaus führt die Kontaktstelle ein Verzeichnis der | aufbewahrt. Darüber hinaus führt die Kontaktstelle ein Verzeichnis der |
ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die | ausgestellten Regularisierungsbescheinigungen mit Verweis auf die |
Nummer der Regularisierungserklärung. | Nummer der Regularisierungserklärung. |
Bei der Kontaktstelle tätige Beamte und Personalmitglieder sind an das | Bei der Kontaktstelle tätige Beamte und Personalmitglieder sind an das |
in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehene Berufsgeheimnis | in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehene Berufsgeheimnis |
gebunden. | gebunden. |
Außerdem dürfen sie die bei der Regularisierungserklärung eingeholten | Außerdem dürfen sie die bei der Regularisierungserklärung eingeholten |
Auskünfte keinen anderen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Auskünfte keinen anderen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen mitteilen. | Finanzen mitteilen. |
Art. 8 - In allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Steuer | Art. 8 - In allen Fällen, in denen es sich um eine föderale Steuer |
oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Föderalbehörde | oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die Föderalbehörde |
gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes | gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes |
Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, können die Erklärung, die | Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, können die Erklärung, die |
nachfolgende Zahlung der geschuldeten Abgabe und die in Artikel 7 | nachfolgende Zahlung der geschuldeten Abgabe und die in Artikel 7 |
Absatz 7 erwähnte Bescheinigung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt | Absatz 7 erwähnte Bescheinigung nicht als Indiz oder Hinweis benutzt |
werden, um Steueruntersuchungen oder - kontrollen durchzuführen, um | werden, um Steueruntersuchungen oder - kontrollen durchzuführen, um |
mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden | mögliche Verstöße gegen die steuerrechtlichen Vorschriften zu melden |
oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund | oder um Auskünfte auszutauschen, außer was die Festlegung der aufgrund |
der Regularisierungserklärung geschuldeten Abgaben und den Betrag der | der Regularisierungserklärung geschuldeten Abgaben und den Betrag der |
regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und | regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und |
Kapitalien betrifft. | Kapitalien betrifft. |
Art. 9 - In den Grenzen der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen | Art. 9 - In den Grenzen der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen |
Bestimmungen und in allen Fällen, in denen es sich um eine föderale | Bestimmungen und in allen Fällen, in denen es sich um eine föderale |
Steuer oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die | Steuer oder eine regionale Steuer handelt, deren Dienst die |
Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes | Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 erwähntes |
Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, kann eine | Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist, kann eine |
Regularisierungsbescheinigung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen | Regularisierungsbescheinigung als Beweismittel vor den Gerichtshöfen |
und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem | und Gerichten, vor den Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem |
öffentlichen Dienst benutzt werden. | öffentlichen Dienst benutzt werden. |
Art. 10 - § 1 - Personen, die Straftaten begangen haben, die in den | Art. 10 - § 1 - Personen, die Straftaten begangen haben, die in den |
Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den | Artikeln 449 und 450 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, den |
Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 | Artikeln 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, den Artikeln 206 |
und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und | und 206bis des Registrierungs-, Hypotheken- und |
Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf | Kanzleigebührengesetzbuches - soweit diese Artikel sich auf |
Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des | Registrierungsgebühren beziehen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 des |
Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder den Artikeln 207 und | Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind - oder den Artikeln 207 und |
207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt | 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnt |
sind, oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches | sind, oder Straftaten, die in Artikel 505 des Strafgesetzbuches |
erwähnt sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den | erwähnt sind, insofern sie Vermögensvorteile, die unmittelbar aus den |
vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre | vorerwähnten Straftaten gezogen wurden, Güter und Werte, die an ihre |
Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen | Stelle getreten sind, oder Einkünfte aus diesen investierten Vorteilen |
betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher | betreffen, und Personen, die Mittäter oder Komplizen solcher |
Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, | Straftaten im Sinne der Artikel 66 und 67 des Strafgesetzbuches sind, |
werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel | werden von der Strafverfolgung auf der Grundlage dieser Artikel |
befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 2 Nr. 2 | befreit, wenn vor dem Datum der Einreichung der in Artikel 2 Nr. 2 |
erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder | erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung oder |
gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden | gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet worden |
ist, wenn eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des | ist, wenn eine Regularisierungserklärung unter den Bedingungen des |
vorliegenden Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund | vorliegenden Gesetzes abgegeben worden ist und wenn die aufgrund |
dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Abgabe endgültig und | dieser Regularisierungserklärung geschuldeten Abgabe endgültig und |
ohne Vorbehalt gezahlt worden ist. | ohne Vorbehalt gezahlt worden ist. |
§ 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die | § 2 - Für andere als die in § 1 bestimmten Straftaten kann gegen die |
in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet | in § 1 erwähnten Personen immer noch eine Strafverfolgung eingeleitet |
werden. | werden. |
Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis | Personen, die Straftaten begangen haben, die in den Artikeln 193 bis |
197, 489 bis 490bis, 491 und 492bis des Strafgesetzbuches, Artikel 16 | 197, 489 bis 490bis, 491 und 492bis des Strafgesetzbuches, Artikel 16 |
des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, | des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen, |
Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung | Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Oktober 2006 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von | von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von |
Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des | Barmitteln oder den verschiedenen Strafbestimmungen des |
Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 | Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt sind, mit dem Ziel, in § 1 |
bestimmte Straftaten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge | bestimmte Straftaten zu begehen oder zu erleichtern, oder die Folge |
der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten | der in § 1 erwähnten Straftaten sind, bleiben für diese Straftaten |
straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem | straffrei, wenn vor dem Datum der Einreichung der in vorliegendem |
Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung | Kapitel erwähnten Regularisierungserklärung gegen sie keine Ermittlung |
oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet | oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser Straftaten eingeleitet |
worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den | worden ist, wenn sie eine Regularisierungserklärung unter den |
Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die | Bedingungen des vorliegenden Gesetzes abgegeben haben und wenn sie die |
gemäß vorliegendem Kapitel geschuldete Abgabe endgültig und ohne | gemäß vorliegendem Kapitel geschuldete Abgabe endgültig und ohne |
Vorbehalt gezahlt haben. | Vorbehalt gezahlt haben. |
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf |
Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben | Mittäter und Komplizen, die keine Regularisierungserklärung abgegeben |
haben. | haben. |
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter | Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen die Rechte Dritter |
nicht. | nicht. |
§ 3 - Mitglieder der Kontaktstelle und Mitglieder ihres Personals und | § 3 - Mitglieder der Kontaktstelle und Mitglieder ihres Personals und |
andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen keiner Mitteilungspflicht | andere bei ihr abberufene Beamte unterliegen keiner Mitteilungspflicht |
wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt. | wie in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt. |
Art. 11 - Der Anmelder muss in seiner Erklärung anhand eines | Art. 11 - Der Anmelder muss in seiner Erklärung anhand eines |
schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch andere | schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch andere |
gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des | gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des |
Zeugenbeweises ergänzt wird, nachweisen, dass Einkünfte, Summen, | Zeugenbeweises ergänzt wird, nachweisen, dass Einkünfte, Summen, |
Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien ihrer | Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien ihrer |
gewöhnlichen Steuerregelung unterworfen worden sind. | gewöhnlichen Steuerregelung unterworfen worden sind. |
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen Einkünfte, Summen, | Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen Einkünfte, Summen, |
Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien oder Teile | Mehrwertsteuerumsätze und steuerlich verjährte Kapitalien oder Teile |
davon, für die der Anmelder nicht in der in Absatz 1 vorgesehenen | davon, für die der Anmelder nicht in der in Absatz 1 vorgesehenen |
Weise nachweisen kann, dass sie ihrer gewöhnlichen Steuerregelung | Weise nachweisen kann, dass sie ihrer gewöhnlichen Steuerregelung |
unterworfen worden sind, regularisiert werden. | unterworfen worden sind, regularisiert werden. |
In Absatz 2 erwähnte Beträge werden nur regularisiert, sofern der | In Absatz 2 erwähnte Beträge werden nur regularisiert, sofern der |
Anmelder anhand eines schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch | Anmelder anhand eines schriftlichen Beweises, der gegebenenfalls durch |
andere gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des | andere gemeinrechtliche Beweismittel mit Ausnahme des Eides und des |
Zeugenbeweises ergänzt wird, Art der Steuer, Steuerkategorie und | Zeugenbeweises ergänzt wird, Art der Steuer, Steuerkategorie und |
Zeitraum nachweist, zu denen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze | Zeitraum nachweist, zu denen Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze |
und steuerlich verjährte Kapitalien, die ihrer gewöhnlichen | und steuerlich verjährte Kapitalien, die ihrer gewöhnlichen |
Steuerregelung nicht unterworfen worden sind, gehören. | Steuerregelung nicht unterworfen worden sind, gehören. |
Unbeschadet des Artikels 10 können Einkünfte, Summen, | Unbeschadet des Artikels 10 können Einkünfte, Summen, |
Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien nicht regularisiert werden, die | Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien nicht regularisiert werden, die |
im Zusammenhang stehen mit: | im Zusammenhang stehen mit: |
- Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, | - Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, |
- organisierter Kriminalität, | - organisierter Kriminalität, |
- illegalem Drogenhandel, | - illegalem Drogenhandel, |
- illegalem Handel mit Waffen und damit verbundenen Gütern und Waren, | - illegalem Handel mit Waffen und damit verbundenen Gütern und Waren, |
einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition, | einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition, |
- Handel mit illegalen Arbeitskräften, | - Handel mit illegalen Arbeitskräften, |
- Menschenhandel, | - Menschenhandel, |
- Ausbeutung der Prostitution, | - Ausbeutung der Prostitution, |
- illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren | - illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren |
oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, | oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, |
- illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, | - illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, |
- Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der | - Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der |
Europäischen Gemeinschaften, | Europäischen Gemeinschaften, |
- Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und | - Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und |
Korruption, | Korruption, |
- schwerer Umweltkriminalität, | - schwerer Umweltkriminalität, |
- Nachahmung von Münzen oder Banknoten, | - Nachahmung von Münzen oder Banknoten, |
- Nachahmung von Gütern, | - Nachahmung von Gütern, |
- Piraterie, | - Piraterie, |
- Börsendelikten, | - Börsendelikten, |
- einer unrechtmäßigen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder | - einer unrechtmäßigen öffentlichen Aufforderung zur Zeichnung oder |
der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutageschäften oder | der Erbringung von Investmentdienstleistungen, Valutageschäften oder |
Geldtransfers ohne Zulassung, | Geldtransfers ohne Zulassung, |
- einem Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer | - einem Betrug, einer Geiselnahme, einem Diebstahl oder einer |
Erpressung oder einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist. | Erpressung oder einer Straftat, die mit einem Konkurs verbunden ist. |
In Anwendung von Absatz 3 regularisierte Beträge werden nur für | In Anwendung von Absatz 3 regularisierte Beträge werden nur für |
föderale Steuern und für regionale Steuern regularisiert, deren Dienst | föderale Steuern und für regionale Steuern regularisiert, deren Dienst |
die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 | die Föderalbehörde gewährleistet und für die ein in Artikel 18 |
erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist. | erwähntes Zusammenarbeitsabkommen geschlossen ist. |
KAPITEL 3 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für Berufseinkünfte | KAPITEL 3 - Regularisierung von Sozialbeiträgen für Berufseinkünfte |
als Selbständiger | als Selbständiger |
Art. 12 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 [sic, zu | Art. 12 - § 1 - Ein Anmelder im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 [sic, zu |
lesen ist: Nr. 8] kann seine in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte | lesen ist: Nr. 8] kann seine in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte |
Regularisierungserklärung gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt | Regularisierungserklärung gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt |
einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die | einer zusätzlichen Sozialabgabe erweitern im Hinblick auf die |
Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die | Erlangung einer Bescheinigung über die soziale Regularisierung, die |
Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten | Berufseinkünfte deckt, die der Zahlung von nicht verjährten |
Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des | Sozialbeiträgen hätten unterworfen werden müssen, die in Anwendung des |
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden. | Sozialstatuts der Selbständigen geschuldet werden. |
In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale vor dem Jahr | In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale vor dem Jahr |
2015: | 2015: |
- gelten endgültige und vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 | - gelten endgültige und vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 |
Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, so wie er bis | Absatz 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38, so wie er bis |
zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, als in fünf Jahren | zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, als in fünf Jahren |
ab dem 1. Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet | ab dem 1. Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet |
werden, | werden, |
- gelten Regularisierungsbeiträge, die in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des | - gelten Regularisierungsbeiträge, die in Artikel 16 § 2 Absatz 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, so wie er bis | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, so wie er bis |
zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, gemäß Artikel 49 | zum 31. Dezember 2014 einschließlich in Kraft war, gemäß Artikel 49 |
des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen | allgemeinen Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 38, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in | Erlasses Nr. 38, so wie er bis zum 31. Dezember 2014 einschließlich in |
Kraft war, als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Jahr des | Kraft war, als am 1. Januar des achten Jahres nach dem Jahr des |
Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit verjährt. | Beginns oder der Wiederaufnahme der Selbständigentätigkeit verjährt. |
In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale des Jahres 2015 | In Bezug auf geschuldete Quartalsbeiträge für Quartale des Jahres 2015 |
und der darauffolgenden Jahre: | und der darauffolgenden Jahre: |
- gelten vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 1 des | - gelten vorläufige Beiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 1 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 als in fünf Jahren ab dem 1. | vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 als in fünf Jahren ab dem 1. |
Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden, | Januar nach dem Jahr verjährt, für das sie geschuldet werden, |
- verjähren in Artikel 11 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses | - verjähren in Artikel 11 § 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses |
Nr. 38 erwähnte Regularisierungsbeiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 2 | Nr. 38 erwähnte Regularisierungsbeiträge gemäß Artikel 16 § 2 Absatz 2 |
des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in fünf Jahren ab dem 1. | des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in fünf Jahren ab dem 1. |
Januar des dritten Jahres nach dem Beitragsjahr. | Januar des dritten Jahres nach dem Beitragsjahr. |
§ 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten | § 2 - Nicht verjährte Sozialbeiträge im Sinne des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet | Königlichen Erlasses Nr. 38, die auf diese Berufseinkünfte geschuldet |
werden, gelten jedoch nur gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt | werden, gelten jedoch nur gegen endgültige Zahlung ohne Vorbehalt |
einer zusätzlichen Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte | einer zusätzlichen Sozialabgabe, die 15 Prozent dieser Berufseinkünfte |
entspricht, als regularisiert. | entspricht, als regularisiert. |
§ 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in | § 3 - Bei einer Regularisierungserklärung unter Einhaltung der in |
vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in | vorliegendem Kapitel vorgesehenen Bedingungen hat die Zahlung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte | vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe zur Folge, dass regularisierte |
Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: | Berufseinkünfte nicht mehr der Zahlung unterworfen werden können: |
- der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten | - der durch den vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 38 festgelegten |
Beiträge, | Beiträge, |
- der Zuschläge, die in Artikel 11bis des vorerwähnten Königlichen | - der Zuschläge, die in Artikel 11bis des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, | Erlasses Nr. 38 erwähnt sind, |
- der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen | - der Zuschläge, die in den Artikeln 44 § 1 und 44bis des Königlichen |
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 | Regelung in Ausführung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 |
erwähnt sind, und | erwähnt sind, und |
- der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten | - der administrativen Geldbußen, die in Artikel 17bis des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind. | Königlichen Erlasses Nr. 38 erwähnt sind. |
Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet | Die Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Abgabe eröffnet |
keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen | keinen Anspruch auf die in Artikel 18 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen. | Erlasses Nr. 38 erwähnten Leistungen. |
Art. 13 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 regularisierten | Art. 13 - Hinsichtlich der gemäß Artikel 12 regularisierten |
Berufseinkünfte wird die Erklärung über die Steuerregularisierung von | Berufseinkünfte wird die Erklärung über die Steuerregularisierung von |
Kapitel 2, die bei der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Kontaktstelle | Kapitel 2, die bei der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Kontaktstelle |
eingereicht wird, durch den Betrag der Berufseinkünfte, die der | eingereicht wird, durch den Betrag der Berufseinkünfte, die der |
Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 | Zahlung der in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 |
geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen werden | geschuldeten nicht verjährten Sozialbeiträge hätten unterworfen werden |
müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe ergänzt. | müssen, und durch den Betrag der zusätzlichen Sozialabgabe ergänzt. |
Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Zeitraum, in dem | Sie wird zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Zeitraum, in dem |
die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. Zugrunde liegende | die Berufseinkünfte entstanden sind, eingereicht. Zugrunde liegende |
Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der | Schriftstücke können bis sechs Monate nach Einreichung der |
Regularisierungserklärung eingereicht werden. | Regularisierungserklärung eingereicht werden. |
In dem in Artikel 7 Absatz 5 erwähnten Brief der Kontaktstelle wird | In dem in Artikel 7 Absatz 5 erwähnten Brief der Kontaktstelle wird |
ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels | ebenfalls der Betrag der in Ausführung des vorliegenden Kapitels |
geschuldeten Abgabe angegeben. | geschuldeten Abgabe angegeben. |
Die endgültige Zahlung ohne Vorbehalt der Abgabe muss binnen fünfzehn | Die endgültige Zahlung ohne Vorbehalt der Abgabe muss binnen fünfzehn |
Kalendertagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie | Kalendertagen ab dem Datum der Versendung dieses Briefs erfolgen; sie |
fällt der Staatskasse endgültig zu. | fällt der Staatskasse endgültig zu. |
Bei Zahlungsempfang übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder | Bei Zahlungsempfang übermittelt die Kontaktstelle dem Anmelder oder |
seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die soziale | seinem Bevollmächtigten eine Bescheinigung über die soziale |
Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter | Regularisierung, deren Muster vom König festgelegt wird und die unter |
anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls | anderem Folgendes enthält: Namen des Anmelders und gegebenenfalls |
seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der | seines Bevollmächtigten, Betrag der Abgabe und Betrag der |
regularisierten Berufseinkünfte. | regularisierten Berufseinkünfte. |
Die Kontaktstelle übermittelt ebenfalls eine Abschrift jeder | Die Kontaktstelle übermittelt ebenfalls eine Abschrift jeder |
Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Landesinstitut der | Bescheinigung über die soziale Regularisierung dem Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der | Sozialversicherungen für Selbständige, das sie der |
Sozialversicherungskasse des Anmelders mitteilen wird. | Sozialversicherungskasse des Anmelders mitteilen wird. |
Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der | Beamte und Personalmitglieder des Landesinstituts der |
Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse | Sozialversicherungen für Selbständige und der Sozialversicherungskasse |
des Anmelders wahren außerhalb der Ausübung ihres Amtes das | des Anmelders wahren außerhalb der Ausübung ihres Amtes das |
Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder Beschlüsse, | Berufsgeheimnis in Bezug auf Sachverhalte, Unterlagen oder Beschlüsse, |
von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten haben. Sie | von denen sie bei dieser Gelegenheit Kenntnis erhalten haben. Sie |
unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 | unterliegen ebenso wenig einer Mitteilungspflicht wie in Artikel 29 |
des Strafprozessgesetzbuches erwähnt. | des Strafprozessgesetzbuches erwähnt. |
Art. 14 - Weder die in Artikel 12 erwähnte Regularisierungserklärung | Art. 14 - Weder die in Artikel 12 erwähnte Regularisierungserklärung |
noch die in Artikel 13 erwähnte Regularisierungsbescheinigung werden | noch die in Artikel 13 erwähnte Regularisierungsbescheinigung werden |
wirksam: | wirksam: |
1. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von | 1. wenn der Anmelder vor Einreichung der Regularisierungserklärung von |
einem belgischen Gerichtsdienst, einer belgischen Steuerverwaltung, | einem belgischen Gerichtsdienst, einer belgischen Steuerverwaltung, |
einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen | einer belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit, einem belgischen |
Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über | Sozialinspektionsdienst oder vom FÖD Wirtschaft schriftlich über |
laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, | laufende spezifische Untersuchungshandlungen informiert wird, |
2. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des | 2. wenn zugunsten desselben Anmelders seit dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits eine |
Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. | Regularisierungserklärung eingereicht worden ist. |
Art. 15 - Bei Anwendung von Artikel 12 kann die Erklärung nicht als | Art. 15 - Bei Anwendung von Artikel 12 kann die Erklärung nicht als |
Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts der | Indiz oder Hinweis benutzt werden, um im Rahmen des Sozialstatuts der |
Selbständigen Untersuchungen oder Kontrollen durchzuführen, außer was | Selbständigen Untersuchungen oder Kontrollen durchzuführen, außer was |
die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgabe | die Festlegung der aufgrund der Erklärung geschuldeten Abgabe |
betrifft. | betrifft. |
Art. 16 - In den Grenzen der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen | Art. 16 - In den Grenzen der in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen |
Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung | Bestimmungen kann eine Bescheinigung über die soziale Regularisierung |
als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den | als Beweismittel vor den Gerichtshöfen und Gerichten, vor den |
Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt | Verwaltungsgerichten und gegenüber jedem öffentlichen Dienst benutzt |
werden. | werden. |
Art. 17 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder | Art. 17 - Personen, die Verstöße wegen unrichtiger oder |
unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für | unvollständiger Erklärungen in Bezug auf die Sozialbeiträge für |
Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des | Selbständige begangen haben, die in Artikel 234 § 1 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung | Sozialstrafgesetzbuches erwähnt sind, werden von der Strafverfolgung |
auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der | auf der Grundlage dieses Paragraphen befreit, wenn vor dem Datum der |
Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen | Einreichung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Erklärungen gegen |
sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser | sie keine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung wegen dieser |
Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale | Verstöße eingeleitet worden ist, wenn eine Erklärung über die soziale |
Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels | Regularisierung unter den Bedingungen des vorliegenden Kapitels |
abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser | abgegeben worden ist und wenn die aufgrund dieser |
Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge endgültig und ohne | Regularisierungserklärung geschuldeten Beträge endgültig und ohne |
Vorbehalt gezahlt worden sind. | Vorbehalt gezahlt worden sind. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 18 - Die Regularisierung einer regionalen Steuer, deren Dienst | Art. 18 - Die Regularisierung einer regionalen Steuer, deren Dienst |
die Föderalbehörde gewährleistet, ist nur möglich, wenn mit der | die Föderalbehörde gewährleistet, ist nur möglich, wenn mit der |
betroffenen Region ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird. | betroffenen Region ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen wird. |
Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung | Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 19 - Das Gesetz vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer | Art. 19 - Das Gesetz vom 31. Dezember 2003 zur Einführung einer |
einmaligen befreienden Erklärung, abgeändert durch die Gesetze vom 14. | einmaligen befreienden Erklärung, abgeändert durch die Gesetze vom 14. |
Dezember 2004 und 26. März 2005, und die Artikel 121 bis 127/6 des | Dezember 2004 und 26. März 2005, und die Artikel 121 bis 127/6 des |
Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, abgeändert durch das Gesetz | Programmgesetzes vom 27. Dezember 2005, abgeändert durch das Gesetz |
vom 11. Juli 2013, werden aufgehoben. | vom 11. Juli 2013, werden aufgehoben. |
Abschnitt 3 - Änderung der Sätze | Abschnitt 3 - Änderung der Sätze |
Art. 20 - Ab dem 1. Januar 2017 werden die in vorliegendem Gesetz | Art. 20 - Ab dem 1. Januar 2017 werden die in vorliegendem Gesetz |
erwähnten Sätze wie folgt erhöht: | erwähnten Sätze wie folgt erhöht: |
- was Artikel 3 betrifft: 20 Prozentpunkte werden 22 Prozentpunkte, | - was Artikel 3 betrifft: 20 Prozentpunkte werden 22 Prozentpunkte, |
- was Artikel 5 betrifft: 36 Prozentpunkte werden 37 Prozentpunkte, | - was Artikel 5 betrifft: 36 Prozentpunkte werden 37 Prozentpunkte, |
- was Artikel 12 betrifft: 15 Prozent werden 17 Prozent. | - was Artikel 12 betrifft: 15 Prozent werden 17 Prozent. |
Ab dem 1. Januar 2018 werden die nach Anwendung von Absatz 1 | Ab dem 1. Januar 2018 werden die nach Anwendung von Absatz 1 |
errechneten Sätze um 1 Prozentpunkt erhöht. | errechneten Sätze um 1 Prozentpunkt erhöht. |
Ab dem 1. Januar 2019 werden die nach Anwendung von Absatz 1 | Ab dem 1. Januar 2019 werden die nach Anwendung von Absatz 1 |
errechneten Sätze um 2 Prozentpunkte erhöht. | errechneten Sätze um 2 Prozentpunkte erhöht. |
Ab dem 1. Januar 2020 werden die nach Anwendung von Absatz 1 | Ab dem 1. Januar 2020 werden die nach Anwendung von Absatz 1 |
errechneten Sätze um 3 Prozentpunkte erhöht. | errechneten Sätze um 3 Prozentpunkte erhöht. |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat | Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |