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Vue multilingue de Loi du 21/07/1844
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Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques Algemene wet op de burgerlijke en kerkelijke pensioenen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JUILLET 1844. - Loi générale sur les pensions civiles et ecclésiastiques Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JULI 1844. - Algemene wet op de burgerlijke en kerkelijke pensioenen Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling :
- des articles 2 et 3 de l'arrêté royal du 27 septembre 2009 - van de artikelen 2 en 3 van het koninklijk besluit van 27 september
2009 tot gelijkstelling van de mandaten, toegekend aan bepaalde
assimilant les mandats attribués à certains fonctionnaires généraux de ambtenaren-generaal van de Franse Gemeenschap, met een vaste benoeming
la Communauté française à une nomination à titre définitif en matière inzake pensioenen en inaanmerkingneming van de aan deze mandatarissen
de pension et prévoyant la prise en considération dans le calcul de la toegekende premie voor de pensioenberekening (Belgisch Staatsblad van
pension de la prime accordée à ces mandataires (Moniteur belge du 22 22 oktober 2009);
octobre 2009); - des articles 97 à 100 de la loi du 28 décembre 2011 portant des - van de artikelen 97 tot 100 van de wet van 28 december 2011 houdende
dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2011). diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2011).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen 27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Gleichsetzung in Sachen
Pension von Mandaten, die bestimmten Generalbeamten der Französischen Pension von Mandaten, die bestimmten Generalbeamten der Französischen
Gemeinschaft zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur Gemeinschaft zuerkannt werden, mit einer endgültigen Ernennung und zur
Berücksichtigung des diesen Mandatsträgern gewährten Zuschlags bei der Berücksichtigung des diesen Mandatsträgern gewährten Zuschlags bei der
Pensionsberechnung Pensionsberechnung
(...) (...)
Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli Art. 2 - Artikel 8 § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli
1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001 vom 25. Januar 1999 und ergänzt durch das Gesetz vom 30. März 2001
sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003, sowie durch die Königlichen Erlasse vom 25. März 2003, 3. April 2003,
7. Mai 2004, 3. Juni 2007 und 20. Dezember 2007, wird wie folgt 7. Mai 2004, 3. Juni 2007 und 20. Dezember 2007, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
1. "55. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 19 des 1. "55. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 19 des
Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 27. März Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 27. März
2003, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der 2003, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der
Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen
Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem
Sektorenausschuss XVII unterstehen," Sektorenausschuss XVII unterstehen,"
2. "56. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 27 des 2. "56. Zuschlag, der gewährt wird in Anwendung von Artikel 27 des
Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 1. Dezember Erlasses der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 1. Dezember
2006, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der 2006, der eine Mandatsregelung einführt für die Generalbeamten der
Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen Dienste der Regierung der Französischen Gemeinschaft, des Hohen
Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem Medienrates und der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die dem
Sektorenausschuss XVII unterstehen." Sektorenausschuss XVII unterstehen."
Art. 3 - Die Artikel 1, Nr. 1 und 2 Nr. 1 werden mit 1. August 2003 Art. 3 - Die Artikel 1, Nr. 1 und 2 Nr. 1 werden mit 1. August 2003
wirksam. wirksam.
Die Artikel 1, Nr. 2 und 2 Nr. 2 werden mit 1. Februar 2007 wirksam. Die Artikel 1, Nr. 2 und 2 Nr. 2 werden mit 1. Februar 2007 wirksam.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(...) (...)
TITEL 8 - Pensionen TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors
(...) (...)
Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze
(...) (...)
Art. 97 - In das Allgemeine Gesetz vom 21. Juli 1844 über die Zivil- Art. 97 - In das Allgemeine Gesetz vom 21. Juli 1844 über die Zivil-
und Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass und Kirchenpensionen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 27. September 2009, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut vom 27. September 2009, wird ein Artikel 24/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 24/1 - § 1 - Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig "Art. 24/1 - § 1 - Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig
Jahren nicht erreicht hat, kann keinen Anspruch auf die auf der Jahren nicht erreicht hat, kann keinen Anspruch auf die auf der
Grundlage der Artikel 20 und 21 berechnete Pension erheben. Für Grundlage der Artikel 20 und 21 berechnete Pension erheben. Für
Dienste, die diese Personen bis zum 31. Dezember 2011 geleistet haben, Dienste, die diese Personen bis zum 31. Dezember 2011 geleistet haben,
haben sie jedoch weiterhin Anspruch auf die in Artikel 24 vorgesehenen haben sie jedoch weiterhin Anspruch auf die in Artikel 24 vorgesehenen
vorteilhaften Verhältnissätze von einem Zwanzigstel und einem vorteilhaften Verhältnissätze von einem Zwanzigstel und einem
Dreissigstel. Für die ab dem 1. Januar 2012 geleisteten Dienste werden Dreissigstel. Für die ab dem 1. Januar 2012 geleisteten Dienste werden
diese Verhältnissätze durch den Verhältnissatz von einem diese Verhältnissätze durch den Verhältnissatz von einem
Achtundvierzigstel ersetzt. Achtundvierzigstel ersetzt.
§ 2 - Der Pensionsbetrag, der gemäss den in § 1 festgelegten Regeln § 2 - Der Pensionsbetrag, der gemäss den in § 1 festgelegten Regeln
berechnet wird, darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich aus berechnet wird, darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich aus
der Berücksichtigung des gesamten geleisteten Kirchendienstes zum der Berücksichtigung des gesamten geleisteten Kirchendienstes zum
Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ergeben würde." Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ergeben würde."
Art. 98 - Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 98 - Artikel 27 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. März 1965, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. März 1965, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - Diener anderer Kulte, die ein Gehalt zu Lasten der "Art. 27 - Diener anderer Kulte, die ein Gehalt zu Lasten der
Staatskasse beziehen und von der zuständigen Kirchenbehörde die Staatskasse beziehen und von der zuständigen Kirchenbehörde die
Entbindung von ihren Aufgaben erwirkt haben, haben Anspruch auf eine Entbindung von ihren Aufgaben erwirkt haben, haben Anspruch auf eine
Pension gemäss Kapitel I des vorliegenden Titels. Pension gemäss Kapitel I des vorliegenden Titels.
Für die Anwendung von Artikel 8 wird der Verhältnissatz von einem Für die Anwendung von Artikel 8 wird der Verhältnissatz von einem
Sechzigstel jedoch durch den Verhältnissatz von einem Fünfzigstel Sechzigstel jedoch durch den Verhältnissatz von einem Fünfzigstel
ersetzt. ersetzt.
Artikel 22 Absatz 3 findet Anwendung auf die gemäss dem vorliegenden Artikel 22 Absatz 3 findet Anwendung auf die gemäss dem vorliegenden
Abschnitt gewährten Pensionen." Abschnitt gewährten Pensionen."
Art. 99 - Die Artikel 28 bis 30 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 99 - Die Artikel 28 bis 30 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht
hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus,
der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand. der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE S. VANACKERE
Für den Minister der Pensionen, abwesend: Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Für den Minister des Haushalts, abwesend: Für den Minister des Haushalts, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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