Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 21/01/2010
← Retour vers "Loi modifiant la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre en ce qui concerne les assurances du solde restant dû pour les personnes présentant un risque de santé accru. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre en ce qui concerne les assurances du solde restant dû pour les personnes présentant un risque de santé accru. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst wat de schuldsaldoverzekeringen voor personen met een verhoogd gezondheidsrisico betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 JANVIER 2010. - Loi modifiant la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre en ce qui concerne les assurances du solde restant dû pour les personnes présentant un risque de santé accru. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 janvier 2010 modifiant la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre en ce qui concerne les assurances du solde restant dû pour les personnes présentant un risque de santé accru FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst wat de schuldsaldoverzekeringen voor personen met een verhoogd gezondheidsrisico betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 januari 2010 tot wijziging van de wet van 25 juni 1992 op de landverzekeringsovereenkomst wat de schuldsaldoverzekeringen voor personen met een verhoogd gezondheidsrisico betreft (Belgisch
(Moniteur belge du 3 février 2010). Staatsblad van 3 februari 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 21. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992
über den Landversicherungsvertrag hinsichtlich der über den Landversicherungsvertrag hinsichtlich der
Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Art. 2 - In Titel III des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den
Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel V mit folgender Überschrift Landversicherungsvertrag wird ein Kapitel V mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
« Besondere Bestimmungen für bestimmte Versicherungsverträge, die die « Besondere Bestimmungen für bestimmte Versicherungsverträge, die die
Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren ». Rückzahlung des Kapitals eines Kredits garantieren ».
Art. 3 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -1 - Einführung eines Verhaltenskodex und eines « Art. 138ter -1 - Einführung eines Verhaltenskodex und eines
medizinischen Standardfragebogens medizinischen Standardfragebogens
§ 1 - Der durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der § 1 - Der durch das Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen eingesetzte Versicherungsausschuss wird damit Versicherungsunternehmen eingesetzte Versicherungsausschuss wird damit
beauftragt, innerhalb sechs Monaten ab Veröffentlichung im Belgischen beauftragt, innerhalb sechs Monaten ab Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des Staatsblatt des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des
Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem
Gesundheitsrisiko einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem Gesundheitsrisiko einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem
festzulegen ist: festzulegen ist:
1. in welchen Fällen und für welche Kreditarten beziehungsweise welche 1. in welchen Fällen und für welche Kreditarten beziehungsweise welche
versicherten Beträge ein medizinischer Standardfragebogen auszufüllen versicherten Beträge ein medizinischer Standardfragebogen auszufüllen
ist, ist,
2. worauf sich der medizinische Standardfragebogen bezieht, wobei er 2. worauf sich der medizinische Standardfragebogen bezieht, wobei er
unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und
von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 zu erstellen ist, Grundfreiheiten vom 4. November 1950 zu erstellen ist,
3. wie Versicherer bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der 3. wie Versicherer bei ihrer Entscheidung über die Gewährung der
Versicherung und bei der Festlegung der Prämie dem Fragebogen Rechnung Versicherung und bei der Festlegung der Prämie dem Fragebogen Rechnung
tragen, tragen,
4. in welchen Fällen Versicherer von Versicherungsbewerbern eine 4. in welchen Fällen Versicherer von Versicherungsbewerbern eine
zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, worauf sich diese zusätzliche ärztliche Untersuchung verlangen dürfen, worauf sich diese
Untersuchung bezieht und dass Versicherungsbewerber ein Recht auf Untersuchung bezieht und dass Versicherungsbewerber ein Recht auf
Mitteilung der Ergebnisse dieser Untersuchung haben, Mitteilung der Ergebnisse dieser Untersuchung haben,
5. in welcher Frist Versicherer ihre Entscheidung über einen 5. in welcher Frist Versicherer ihre Entscheidung über einen
Versicherungsantrag Versicherungsbewerbern mitteilen müssen, wobei die Versicherungsantrag Versicherungsbewerbern mitteilen müssen, wobei die
Gesamtbearbeitungsdauer für Immobiliendarlehensanträge bei Gesamtbearbeitungsdauer für Immobiliendarlehensanträge bei
Kreditinstituten und Versicherern fünf Wochen ab Eingang der Kreditinstituten und Versicherern fünf Wochen ab Eingang der
vollständigen Akte nicht überschreiten darf, vollständigen Akte nicht überschreiten darf,
6. wie Kreditinstitute bei der Kreditvergabe ebenfalls andere 6. wie Kreditinstitute bei der Kreditvergabe ebenfalls andere
Garantien als die Restschuldversicherung berücksichtigen, Garantien als die Restschuldversicherung berücksichtigen,
7. unter welchen Bedingungen Versicherungsbewerber, denen der Zugang 7. unter welchen Bedingungen Versicherungsbewerber, denen der Zugang
zu einer Restschuldversicherung verweigert wird, sich an das in zu einer Restschuldversicherung verweigert wird, sich an das in
Artikel 138ter -6 § 1 erwähnte Tarifierungsbegleitbüro wenden können, Artikel 138ter -6 § 1 erwähnte Tarifierungsbegleitbüro wenden können,
8. dass Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute weitgehend und 8. dass Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute weitgehend und
verständlich über das Bestehen dieses verständlich über das Bestehen dieses
Restschuldversicherungsmechanismus für Personen mit erhöhtem Restschuldversicherungsmechanismus für Personen mit erhöhtem
Gesundheitsrisiko informieren müssen, Gesundheitsrisiko informieren müssen,
9. welche zivilrechtlichen Sanktionen bei Nichteinhaltung des 9. welche zivilrechtlichen Sanktionen bei Nichteinhaltung des
Verhaltenskodex auferlegt werden. Verhaltenskodex auferlegt werden.
Der Verhaltenskodex kann erst in Kraft treten, nachdem die Der Verhaltenskodex kann erst in Kraft treten, nachdem die
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
eingeholt worden ist. eingeholt worden ist.
In den unter Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bedingungen wird unter anderem In den unter Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bedingungen wird unter anderem
bestimmt, nach wie vielen Verweigerungen seitens bestimmt, nach wie vielen Verweigerungen seitens
Versicherungsunternehmen ein Versicherungsbewerber sich an das Versicherungsunternehmen ein Versicherungsbewerber sich an das
Tarifierungsbegleitbüro wenden kann und ab welcher Höhe Tarifierungsbegleitbüro wenden kann und ab welcher Höhe
Prämienvorschläge einer Versicherungsverweigerung gleichgesetzt Prämienvorschläge einer Versicherungsverweigerung gleichgesetzt
werden. werden.
§ 2 - Gelingt es dem Versicherungsausschuss nicht, innerhalb der in § § 2 - Gelingt es dem Versicherungsausschuss nicht, innerhalb der in §
1 erwähnten Frist einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, legt der König 1 erwähnten Frist einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, legt der König
auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und für auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und für
Volksgesundheit zuständigen Minister und nach Stellungnahme des Volksgesundheit zuständigen Minister und nach Stellungnahme des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens einen Verhaltenskodex Ausschusses für den Schutz des Privatlebens einen Verhaltenskodex
fest. fest.
§ 3 - Mangels Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt kann der König die § 3 - Mangels Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt kann der König die
Verwendung von medizinischen Fragebogen regeln oder verbieten. Verwendung von medizinischen Fragebogen regeln oder verbieten.
Der König kann Fragen zum Gesundheitszustand von Versicherten Der König kann Fragen zum Gesundheitszustand von Versicherten
festlegen, umformulieren oder verbieten. Er kann die Tragweite einer festlegen, umformulieren oder verbieten. Er kann die Tragweite einer
Frage in der Zeit beschränken. Frage in der Zeit beschränken.
Der König kann die Versicherungssumme festlegen, unter der nur der Der König kann die Versicherungssumme festlegen, unter der nur der
medizinische Fragebogen verwendet werden darf. » medizinische Fragebogen verwendet werden darf. »
Art. 4 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -2 - Ein Versicherer, der einem Versicherungsnehmer eine « Art. 138ter -2 - Ein Versicherer, der einem Versicherungsnehmer eine
Prämie vorschlägt, muss diese Prämie in eine Basisprämie und eine Prämie vorschlägt, muss diese Prämie in eine Basisprämie und eine
aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten angerechnete aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten angerechnete
Zusatzprämie unterteilen. Zusatzprämie unterteilen.
Beschliesst ein Versicherer, die Versicherung zu verweigern oder ihre Beschliesst ein Versicherer, die Versicherung zu verweigern oder ihre
Gewährung aufzuschieben, bestimmte Risiken von der Deckung Gewährung aufzuschieben, bestimmte Risiken von der Deckung
auszuschliessen oder eine Zusatzprämie aufzuerlegen, so muss er den auszuschliessen oder eine Zusatzprämie aufzuerlegen, so muss er den
Versicherungsbewerber schriftlich auf deutliche und ausdrückliche Versicherungsbewerber schriftlich auf deutliche und ausdrückliche
Weise davon in Kenntnis setzen, wobei er die Gründe für seine Weise davon in Kenntnis setzen, wobei er die Gründe für seine
Entscheidung mitteilt. Im selben Brief wird der Versicherungsbewerber Entscheidung mitteilt. Im selben Brief wird der Versicherungsbewerber
darüber informiert, dass er unmittelbar oder über einen Arzt seiner darüber informiert, dass er unmittelbar oder über einen Arzt seiner
Wahl den Arzt des Versicherers schriftlich kontaktieren kann, um die Wahl den Arzt des Versicherers schriftlich kontaktieren kann, um die
medizinischen Gründe zu erfahren, auf die der Versicherer seine medizinischen Gründe zu erfahren, auf die der Versicherer seine
Entscheidung gestützt hat. Weiter weist der Versicherer in diesem Entscheidung gestützt hat. Weiter weist der Versicherer in diesem
Brief unter Angabe der entsprechenden Kontaktinformationen auf das Brief unter Angabe der entsprechenden Kontaktinformationen auf das
Bestehen des Tarifierungsbegleitbüros und des Schlichtungsorgans im Bestehen des Tarifierungsbegleitbüros und des Schlichtungsorgans im
Bereich der Restschuldversicherung hin. Bereich der Restschuldversicherung hin.
Der Versicherer gibt an, ob die vorgeschlagene Prämie für die Der Versicherer gibt an, ob die vorgeschlagene Prämie für die
Anwendung des Solidaritätsmechanismus durch die in Artikel 138ter -9 Anwendung des Solidaritätsmechanismus durch die in Artikel 138ter -9
erwähnte Ausgleichskasse in Frage kommt. » erwähnte Ausgleichskasse in Frage kommt. »
Art. 5 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 5 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -3 - Ein Versicherungsnehmer, der mit der « Art. 138ter -3 - Ein Versicherungsnehmer, der mit der
vorgeschlagenen Prämie nicht einverstanden ist, teilt dies dem vorgeschlagenen Prämie nicht einverstanden ist, teilt dies dem
Versicherer mit. Der Versicherer leitet die gesamte Akte unverzüglich Versicherer mit. Der Versicherer leitet die gesamte Akte unverzüglich
an den Rückversicherer weiter mit der Bitte um Neubewertung. an den Rückversicherer weiter mit der Bitte um Neubewertung.
Der Rückversicherer entscheidet auf der alleinigen Grundlage der Der Rückversicherer entscheidet auf der alleinigen Grundlage der
übermittelten Akte. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Rückversicherer übermittelten Akte. Ein unmittelbarer Kontakt zwischen Rückversicherer
einerseits und Versicherungsnehmer, Versichertem beziehungsweise einerseits und Versicherungsnehmer, Versichertem beziehungsweise
behandelndem Arzt ist untersagt. » behandelndem Arzt ist untersagt. »
Art. 6 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 6 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -4 - Entscheidet der Rückversicherer, eine tiefere « Art. 138ter -4 - Entscheidet der Rückversicherer, eine tiefere
Zusatzprämie als die ursprünglich vom Versicherer festgelegte Zusatzprämie als die ursprünglich vom Versicherer festgelegte
Zusatzprämie anzuwenden, passt der Versicherer seinen Zusatzprämie anzuwenden, passt der Versicherer seinen
Versicherungsvorschlag dementsprechend an. Versicherungsvorschlag dementsprechend an.
Im gegenteiligen Fall bestätigt der Versicherer seinen ursprünglichen Im gegenteiligen Fall bestätigt der Versicherer seinen ursprünglichen
Vorschlag. » Vorschlag. »
Art. 7 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 7 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -5 - Die Frist zwischen dem ursprünglichen « Art. 138ter -5 - Die Frist zwischen dem ursprünglichen
Versicherungsantrag und der Mitteilung der Entscheidung darf fünfzehn Versicherungsantrag und der Mitteilung der Entscheidung darf fünfzehn
Tage nicht überschreiten. Eine neue fünfzehntägige Frist setzt ab Tage nicht überschreiten. Eine neue fünfzehntägige Frist setzt ab
Kenntnisnahme seitens des Versicherers der in Artikel 138ter -3 Kenntnisnahme seitens des Versicherers der in Artikel 138ter -3
erwähnten Weigerung ein. » erwähnten Weigerung ein. »
Art. 8 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 8 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -6 - § 1 - Der König richtet ein Tarifierungsbegleitbüro « Art. 138ter -6 - § 1 - Der König richtet ein Tarifierungsbegleitbüro
ein, das beauftragt ist, auf Antrag der zuerst handelnden Partei ein, das beauftragt ist, auf Antrag der zuerst handelnden Partei
Zusatzprämienvorschläge zu untersuchen. Zusatzprämienvorschläge zu untersuchen.
§ 2 - Das Tarifierungsbegleitbüro setzt sich zusammen aus zwei § 2 - Das Tarifierungsbegleitbüro setzt sich zusammen aus zwei
Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, einem Mitgliedern, die die Versicherungsunternehmen vertreten, einem
Mitglied, das die Verbraucher vertritt, und einem Mitglied, das die Mitglied, das die Verbraucher vertritt, und einem Mitglied, das die
Patienten vertritt. Die Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum Patienten vertritt. Die Mitglieder werden vom König für einen Zeitraum
von sechs Jahren ernannt. von sechs Jahren ernannt.
Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten gewählt, die von den Sie werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten gewählt, die von den
Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen und von den Berufsvereinigungen der Versicherungsunternehmen und von den
Vereinigungen, die die Interessen der Verbraucher und der Patienten Vereinigungen, die die Interessen der Verbraucher und der Patienten
vertreten, vorgelegt wird. vertreten, vorgelegt wird.
Ein unabhängiger Magistrat führt den Vorsitz des Ein unabhängiger Magistrat führt den Vorsitz des
Tarifierungsbegleitbüros; er wird vom König für einen Zeitraum von Tarifierungsbegleitbüros; er wird vom König für einen Zeitraum von
sechs Jahren ernannt. sechs Jahren ernannt.
Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die Der König legt die Entschädigungen fest, auf die der Präsident und die
Mitglieder des Tarifierungsbegleitbüros ein Anrecht haben, und die Mitglieder des Tarifierungsbegleitbüros ein Anrecht haben, und die
Entschädigung von Sachverständigen. Entschädigung von Sachverständigen.
Für jedes Mitglied bestimmt der König ebenfalls ein Ersatzmitglied. Für jedes Mitglied bestimmt der König ebenfalls ein Ersatzmitglied.
Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt. Ersatzmitglieder werden wie ordentliche Mitglieder gewählt.
Die für Versicherungen und für Volksgesundheit zuständigen Minister Die für Versicherungen und für Volksgesundheit zuständigen Minister
können einen Beobachter in das Büro entsenden. können einen Beobachter in das Büro entsenden.
Das Tarifierungsbegleitbüro kann Sachverständige heranziehen; diese Das Tarifierungsbegleitbüro kann Sachverständige heranziehen; diese
haben kein Stimmrecht. haben kein Stimmrecht.
§ 3 - Das Tarifierungsbegleitbüro überprüft, ob vorgeschlagene § 3 - Das Tarifierungsbegleitbüro überprüft, ob vorgeschlagene
Zusatzprämien in medizinischer und versicherungstechnischer Hinsicht Zusatzprämien in medizinischer und versicherungstechnischer Hinsicht
objektiv und angemessen sind. objektiv und angemessen sind.
Das Büro kann unmittelbar vom Versicherungsbewerber, vom Das Büro kann unmittelbar vom Versicherungsbewerber, vom
Versicherungsombudsmann oder von einem Büromitglied herangezogen Versicherungsombudsmann oder von einem Büromitglied herangezogen
werden. werden.
Es macht innerhalb fünfzehn Werktagen ab Eingang der Akte einen Es macht innerhalb fünfzehn Werktagen ab Eingang der Akte einen
zwingenden Vorschlag. » zwingenden Vorschlag. »
Art. 9 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 9 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -7 - Der Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung « Art. 138ter -7 - Der Versicherungsausschuss ist mit der Beurteilung
der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt. der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels beauftragt.
Zu diesem Zweck erstellt er alle zwei Jahre einen Bericht, den er dem Zu diesem Zweck erstellt er alle zwei Jahre einen Bericht, den er dem
König und der Abgeordnetenkammer übergibt. Er kann Sachverständige und König und der Abgeordnetenkammer übergibt. Er kann Sachverständige und
Vertreter, die er bestimmt, zu seinen Arbeiten heranziehen. Vertreter, die er bestimmt, zu seinen Arbeiten heranziehen.
Diesem Bericht liegt eine vom Föderalen Fachzentrum für Diesem Bericht liegt eine vom Föderalen Fachzentrum für
Gesundheitspflege erstellte Studie bei, in der beurteilt wird, ob die Gesundheitspflege erstellte Studie bei, in der beurteilt wird, ob die
von den Versicherern angewandten Tarife auf die Entwicklung der von den Versicherern angewandten Tarife auf die Entwicklung der
medizinischen Techniken und der Gesundheitspflege in Bezug auf die medizinischen Techniken und der Gesundheitspflege in Bezug auf die
wichtigsten betroffenen Pathologien abgestimmt sind. » wichtigsten betroffenen Pathologien abgestimmt sind. »
Art. 10 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 10 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -8 - Zugang zu den Versicherungen zu den vom « Art. 138ter -8 - Zugang zu den Versicherungen zu den vom
Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagenen Bedingungen Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagenen Bedingungen
§ 1 - Das Tarifierungsbegleitbüro legt Bedingungen und Prämien fest, § 1 - Das Tarifierungsbegleitbüro legt Bedingungen und Prämien fest,
zu denen ein Versicherungsbewerber Zugang zu einer Lebensversicherung zu denen ein Versicherungsbewerber Zugang zu einer Lebensversicherung
oder gegebenenfalls zu einer Invalidenversicherung als Garantie für oder gegebenenfalls zu einer Invalidenversicherung als Garantie für
einen Hypothekarkredit, einen Verbraucherkredit oder einen einen Hypothekarkredit, einen Verbraucherkredit oder einen
Berufskredit hat. Berufskredit hat.
Das Büro überprüft seine Zugangsbedingungen und Prämien alle zwei Das Büro überprüft seine Zugangsbedingungen und Prämien alle zwei
Jahre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Daten in Jahre unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Daten in
Bezug auf Entwicklung des Todesfallrisikos oder gegebenenfalls des Bezug auf Entwicklung des Todesfallrisikos oder gegebenenfalls des
Invaliditätsrisikos und auf Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung Invaliditätsrisikos und auf Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung
der Gesundheit von Personen mit erhöhtem Risiko infolge ihres der Gesundheit von Personen mit erhöhtem Risiko infolge ihres
Gesundheitszustands. Gesundheitszustands.
§ 2 - Ein Versicherer, der einen Versicherungsbewerber ablehnt oder § 2 - Ein Versicherer, der einen Versicherungsbewerber ablehnt oder
eine Prämie oder eine Franchise vorschlägt, die über der Prämie oder eine Prämie oder eine Franchise vorschlägt, die über der Prämie oder
Franchise liegt, die aufgrund der vom Tarifierungsbegleitbüro Franchise liegt, die aufgrund der vom Tarifierungsbegleitbüro
vorgeschlagenen Tarifbedingungen anwendbar ist, teilt dem vorgeschlagenen Tarifbedingungen anwendbar ist, teilt dem
Versicherungsbewerber aus eigener Initiative Zugangsbedingungen und Versicherungsbewerber aus eigener Initiative Zugangsbedingungen und
Tarife mit, die vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagen werden, und Tarife mit, die vom Tarifierungsbegleitbüro vorgeschlagen werden, und
informiert ihn darüber, dass er sich eventuell an einen anderen informiert ihn darüber, dass er sich eventuell an einen anderen
Versicherer wenden kann. Versicherer wenden kann.
Der Versicherer teilt schriftlich auf deutliche, ausdrückliche und Der Versicherer teilt schriftlich auf deutliche, ausdrückliche und
unzweideutige Weise mit, aus welchen Gründen die Versicherung unzweideutige Weise mit, aus welchen Gründen die Versicherung
verweigert wird oder warum eine Zusatzprämie oder eine erhöhte verweigert wird oder warum eine Zusatzprämie oder eine erhöhte
Franchise vorgeschlagen wird und wie diese zusammengesetzt ist. » Franchise vorgeschlagen wird und wie diese zusammengesetzt ist. »
Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 11 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -9 - § 1 - Der König erteilt unter den von Ihm « Art. 138ter -9 - § 1 - Der König erteilt unter den von Ihm
bestimmten Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die die bestimmten Bedingungen die Zulassung für eine Ausgleichskasse, die die
Aufteilung der Last der Zusatzprämien als Auftrag hat. Aufteilung der Last der Zusatzprämien als Auftrag hat.
§ 2 - Der König billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über die § 2 - Der König billigt die Satzung und regelt die Kontrolle über die
Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im Belgischen Tätigkeiten der Ausgleichskasse. Er gibt an, welche Akte im Belgischen
Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet der König die Staatsblatt zu veröffentlichen sind. Wenn nötig richtet der König die
Ausgleichskasse ein. Ausgleichskasse ein.
§ 3 - Versicherer, die Lebensversicherungen als Garantie für § 3 - Versicherer, die Lebensversicherungen als Garantie für
Hypothekarkredite anbieten, und Hypothekarkreditgeber sind Hypothekarkredite anbieten, und Hypothekarkreditgeber sind
gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Ausgleichskasse die zur
Erfüllung deren Auftrags und zur Bestreitung der Betriebskosten Erfüllung deren Auftrags und zur Bestreitung der Betriebskosten
erforderlichen Zahlungen zu tätigen. erforderlichen Zahlungen zu tätigen.
Wenn die Ausgleichskasse vom König eingerichtet wird, werden die Wenn die Ausgleichskasse vom König eingerichtet wird, werden die
Regeln für die Berechnung der von den Versicherern und den Regeln für die Berechnung der von den Versicherern und den
Hypothekarkreditgebern zu tätigenden Zahlungen jedes Jahr durch Hypothekarkreditgebern zu tätigenden Zahlungen jedes Jahr durch
Königlichen Erlass festgelegt. Königlichen Erlass festgelegt.
§ 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Ausgleichskasse nicht § 4 - Die Zulassung wird entzogen, wenn die Ausgleichskasse nicht
gemäss den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung handelt. gemäss den Gesetzen, den Verordnungen oder ihrer Satzung handelt.
In diesem Fall kann der König jegliche Massnahmen ergreifen, die dazu In diesem Fall kann der König jegliche Massnahmen ergreifen, die dazu
geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten geeignet sind, die Rechte der Versicherungsnehmer, der Versicherten
und der Geschädigten zu wahren. und der Geschädigten zu wahren.
Die Ausgleichskasse bleibt während der Liquidation kontrollpflichtig. Die Ausgleichskasse bleibt während der Liquidation kontrollpflichtig.
Der König ernennt für diese Liquidation einen besonderen Liquidator. » Der König ernennt für diese Liquidation einen besonderen Liquidator. »
Art. 12 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 12 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -10 - Schlichtungsorgan im Bereich der « Art. 138ter -10 - Schlichtungsorgan im Bereich der
Restschuldversicherung Restschuldversicherung
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtshöfe und Gerichte werden Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtshöfe und Gerichte werden
Streitsachen in Bezug auf die Anwendung des in Artikel 138ter -1 Streitsachen in Bezug auf die Anwendung des in Artikel 138ter -1
erwähnten Verhaltenskodex zunächst dem in Artikel 138bis -6 Absatz 3 erwähnten Verhaltenskodex zunächst dem in Artikel 138bis -6 Absatz 3
erwähnten Schlichtungsorgan vorgelegt. Macht der König nicht von der erwähnten Schlichtungsorgan vorgelegt. Macht der König nicht von der
Möglichkeit Gebrauch, das Recht auf eine Gesundheitspflegeversicherung Möglichkeit Gebrauch, das Recht auf eine Gesundheitspflegeversicherung
nach Artikel 138bis -6 letzter Absatz zu verlängern, bleibt das nach Artikel 138bis -6 letzter Absatz zu verlängern, bleibt das
Schlichtungsorgan für Streitsachen im Bereich der Schlichtungsorgan für Streitsachen im Bereich der
Restschuldversicherung bestehen. » Restschuldversicherung bestehen. »
Art. 13 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 13 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -11 - Ein Versicherer, der eine Zusatzprämie von über « Art. 138ter -11 - Ein Versicherer, der eine Zusatzprämie von über
200 Prozent der Basisprämie anrechnet, muss dem Versicherungsnehmer 200 Prozent der Basisprämie anrechnet, muss dem Versicherungsnehmer
die Standardgarantie anbieten. die Standardgarantie anbieten.
Diese Standardgarantie beläuft sich auf maximal 200.000 EUR, wenn der Diese Standardgarantie beläuft sich auf maximal 200.000 EUR, wenn der
Versicherungsbewerber den Hypothekarkredit alleine aufnimmt. Gibt es Versicherungsbewerber den Hypothekarkredit alleine aufnimmt. Gibt es
einen Mitkreditnehmer, kann der Versicherungsbewerber sich für einen Mitkreditnehmer, kann der Versicherungsbewerber sich für
denselben Betrag versichern lassen, jedoch begrenzt auf 50 Prozent des denselben Betrag versichern lassen, jedoch begrenzt auf 50 Prozent des
aufgenommenen Kapitals. aufgenommenen Kapitals.
Der König kann den in vorliegendem Artikel erwähnten Betrag anpassen, Der König kann den in vorliegendem Artikel erwähnten Betrag anpassen,
um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen. » um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen. »
Art. 14 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 14 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -12 - Ein Versicherer, der eine Zusatzprämie anrechnet, « Art. 138ter -12 - Ein Versicherer, der eine Zusatzprämie anrechnet,
die über einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten die über einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten
Schwellenwert liegt, muss die Beteiligung der Ausgleichskasse Schwellenwert liegt, muss die Beteiligung der Ausgleichskasse
beantragen. beantragen.
Die Ausgleichskasse muss den Teil der Zusatzprämie zahlen, der über Die Ausgleichskasse muss den Teil der Zusatzprämie zahlen, der über
diesem Schwellenwert liegt, wobei die Zusatzprämie jedoch nicht über diesem Schwellenwert liegt, wobei die Zusatzprämie jedoch nicht über
einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten Höchstbetrag einem in einem Prozentsatz der Basisprämie ausgedrückten Höchstbetrag
liegen darf. liegen darf.
Die Basisprämie ist mit der tiefsten Prämie gleichgesetzt, die von dem Die Basisprämie ist mit der tiefsten Prämie gleichgesetzt, die von dem
Versicherungsunternehmen für eine Person gleichen Alters vorgeschlagen Versicherungsunternehmen für eine Person gleichen Alters vorgeschlagen
wird. wird.
Der König legt im Hinblick auf eine notwendige Solidarität den Der König legt im Hinblick auf eine notwendige Solidarität den
betreffenden Versicherungsnehmern gegenüber diesen Schwellenwert und betreffenden Versicherungsnehmern gegenüber diesen Schwellenwert und
diesen Höchstbetrag fest, wobei dieser Schwellenwert jedoch nicht über diesen Höchstbetrag fest, wobei dieser Schwellenwert jedoch nicht über
200 Prozent der Basisprämie liegen darf. Die in Artikel 138ter -7 200 Prozent der Basisprämie liegen darf. Die in Artikel 138ter -7
erwähnte Beurteilung betrifft ebenfalls diesen Punkt. erwähnte Beurteilung betrifft ebenfalls diesen Punkt.
Auf Antrag der Ausgleichskasse stellt der Versicherer eine Abschrift Auf Antrag der Ausgleichskasse stellt der Versicherer eine Abschrift
der Versicherungsakte zur Verfügung. Gegebenenfalls gibt er der Versicherungsakte zur Verfügung. Gegebenenfalls gibt er
erforderliche Erläuterungen. » erforderliche Erläuterungen. »
Art. 15 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 15 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
138ter -13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 138ter -13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 138ter -13 - Die Artikel 138ter -1 bis 138ter -12 gelten für « Art. 138ter -13 - Die Artikel 138ter -1 bis 138ter -12 gelten für
Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines Versicherungsverträge, die die Rückzahlung des Kapitals eines
Hypothekarkredits garantieren, der im Hinblick auf Umbau oder Erwerb Hypothekarkredits garantieren, der im Hinblick auf Umbau oder Erwerb
der eigenen und einzigen Wohnung des Versicherungsnehmers aufgenommen der eigenen und einzigen Wohnung des Versicherungsnehmers aufgenommen
wird. wird.
Der König kann den Anwendungsbereich dieser Artikel auf andere Der König kann den Anwendungsbereich dieser Artikel auf andere
Versicherungsverträge ausdehnen, die die Rückzahlung des Kapitals Versicherungsverträge ausdehnen, die die Rückzahlung des Kapitals
eines Kredits garantieren. » eines Kredits garantieren. »
Art. 16 - Artikel 139 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit Art. 16 - Artikel 139 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 3. wer als Versicherer oder Beauftragter eines Versicherers den in « 3. wer als Versicherer oder Beauftragter eines Versicherers den in
Artikel 138ter -1 vorgesehenen Verhaltenskodex oder an dessen Stelle Artikel 138ter -1 vorgesehenen Verhaltenskodex oder an dessen Stelle
tretende, in den Artikeln 138ter -2 bis 138ter -6 vorgesehene tretende, in den Artikeln 138ter -2 bis 138ter -6 vorgesehene
gesetzliche Bestimmungen nicht einhält. Die Nichteinhaltung des gesetzliche Bestimmungen nicht einhält. Die Nichteinhaltung des
Verhaltenskodex durch einen Versicherer oder seinen Angestellten gilt Verhaltenskodex durch einen Versicherer oder seinen Angestellten gilt
als unlautere Handelspraktik im Sinne von Kapitel VII Abschnitt 4 des als unlautere Handelspraktik im Sinne von Kapitel VII Abschnitt 4 des
Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die
Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. Diese Verstösse werden Aufklärung und den Schutz der Verbraucher. Diese Verstösse werden
ermittelt, festgestellt und verfolgt gemäss den Regeln, die in den ermittelt, festgestellt und verfolgt gemäss den Regeln, die in den
Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind. Die in Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind. Die in
diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Regeln über diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Regeln über
Verwarnungsverfahren, Vergleichsregelung und Unterlassungsklage sind Verwarnungsverfahren, Vergleichsregelung und Unterlassungsklage sind
ebenfalls anwendbar. » ebenfalls anwendbar. »
Art. 17 - Artikel 141 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 17 - Artikel 141 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 138ter -1 bis 138ter « Königliche Erlasse zur Ausführung der Artikel 138ter -1 bis 138ter
-13 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und für -13 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und für
Volksgesundheit zuständigen Minister. » Volksgesundheit zuständigen Minister. »
Art. 18 - Der König legt innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Art. 18 - Der König legt innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab
dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt das Datum fest, an dem seine Bestimmungen in Kraft treten. Staatsblatt das Datum fest, an dem seine Bestimmungen in Kraft treten.
Artikel 3 tritt jedoch am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Artikel 3 tritt jedoch am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 21. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^