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Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 décembre 2011. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. - Duitse vertaling
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21 FEVRIER 2014. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à 21 FEBRUARI 2014. - Wet houdende instemming met het Facultatief
la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende
procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011.
décembre 2011. - Traduction allemande - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 février 2014 portant assentiment au Protocole facultatif à februari 2014 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het
la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een
procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011
décembre 2011 (Moniteur belge du 20 août 2014). (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein
Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011 Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des
Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am
19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam. 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam.
Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes,
aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines
Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen
Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt. Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren betreffend ein Mitteilungsverfahren
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und
Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen"
bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer
Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig
von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen,
ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung,
der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder
seines Vormunds anerkennen, seines Vormunds anerkennen,
bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein
gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft
sind, sind,
außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten
und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten,
in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von
Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung
ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann,
in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen
Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen,
Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen, Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen,
in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von
Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein
vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass
dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren
Rechnung getragen werden sollte, Rechnung getragen werden sollte,
die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen
einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang
zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen,
unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen
Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem
Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in
dieser Hinsicht spielen können, dieser Hinsicht spielen können,
in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser
nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung
des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen
Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem
Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss"
bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen
Aufgaben zu ermöglichen, Aufgaben zu ermöglichen,
haben Folgendes vereinbart: haben Folgendes vereinbart:
TEIL I - Allgemeine Bestimmungen TEIL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Artikel 1
Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes
1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll
vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an. vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an.
2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat 2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat
dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von
Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als
Vertragspartei angehört. Vertragspartei angehört.
3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat 3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat
betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel 2 Artikel 2
Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses
Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben
lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er
trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung,
wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und
der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist. der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist.
Artikel 3 Artikel 3
Verfahrensordnung Verfahrensordnung
1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der 1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der
Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu
beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu
gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind.
2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen
auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem
Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung
ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes
entspricht. entspricht.
Artikel 4 Artikel 4
Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen
1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um 1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende
Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit
mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer
Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt
werden. werden.
2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe 2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe
darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt
gemacht werden. gemacht werden.
TEIL II - Mitteilungsverfahren TEIL II - Mitteilungsverfahren
Artikel 5 Artikel 5
Mitteilungen von Einzelpersonen Mitteilungen von Einzelpersonen
1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines 1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines
Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe
eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts
aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als
Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein: Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein:
a) dem Übereinkommen; a) dem Übereinkommen;
b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf
von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder 2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder
Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu
geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine
solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln. solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Artikel 6 Artikel 6
Vorläufige Maßnahmen Vorläufige Maßnahmen
1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und 1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und
bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem
betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung
übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu
treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls
erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden
Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das 2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das
keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der
Sache selbst. Sache selbst.
Artikel 7 Artikel 7
Zulässigkeit Zulässigkeit
Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,
a) wenn sie anonym ist; a) wenn sie anonym ist;
b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird; b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird;
c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher
Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens
und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist; und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;
d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist
oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder
Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird; Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen
Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das
Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange
dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht
hinreichend begründet wird; hinreichend begründet wird;
g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem
Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat
eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt
weiterbestehen; weiterbestehen;
h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer
in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine
Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war. Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war.
Artikel 8 Artikel 8
Übermittlung der Mitteilung Übermittlung der Mitteilung
1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, 1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet,
ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er
jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden
Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis. Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis.
2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche 2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche
Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der
gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat
übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs
Monaten. Monaten.
Artikel 9 Artikel 9
Gütliche Einigung Gütliche Einigung
1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste 1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste
zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der
Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den
dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen
herbeizuführen. herbeizuführen.
2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des 2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des
Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll
eingestellt. eingestellt.
Artikel 10 Artikel 10
Prüfung der Mitteilungen Prüfung der Mitteilungen
1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen 1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen
Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm
unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden
Parteien zuzuleiten sind. Parteien zuzuleiten sind.
2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen 2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen
Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung. Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung.
3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die 3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die
Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch. Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch.
4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen 4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen
wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden,
prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im
Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei
berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur
Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe
allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann. allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann.
5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er 5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er
den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit
etwaigen Empfehlungen. etwaigen Empfehlungen.
Artikel 11 Artikel 11
Folgemaßnahmen Folgemaßnahmen
1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen 1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen
mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem
Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle
unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des
Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen. Der Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen. Der
Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb
von sechs Monaten. von sechs Monaten.
2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben
über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf
die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder
gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen
Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt
dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach
Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des
Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum
Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten
Konflikten ein. Konflikten ein.
Artikel 12 Artikel 12
Zwischenstaatliche Mitteilungen Zwischenstaatliche Mitteilungen
1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass
er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht,
ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der
folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach: folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach:
a) dem Übereinkommen; a) dem Übereinkommen;
b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf
von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen 2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen
Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der
keine derartige Erklärung abgegeben hat. keine derartige Erklärung abgegeben hat.
3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten 3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten
Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der
Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen
Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen. Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.
4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim 4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt
den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann
jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung
einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits
übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die
Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere
Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels
entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine
neue Erklärung abgegeben hat. neue Erklärung abgegeben hat.
TEIL III - Untersuchungsverfahren TEIL III - Untersuchungsverfahren
Artikel 13 Artikel 13
Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer
Verletzungen Verletzungen
1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende 1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende
oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den
dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert
der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben
mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu
nehmen. nehmen.
2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden 2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden
Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur
Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner
Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort
darüber zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit darüber zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit
Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet
einschließen. einschließen.
3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die 3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die
Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen
anzustreben. anzustreben.
4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung 4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und
Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat. Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat.
5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von 5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von
sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten
Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss
seine Stellungnahmen. seine Stellungnahmen.
6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz 6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz
2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des
betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der
Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht
aufzunehmen. aufzunehmen.
7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder 7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder
Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären,
dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des
Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in
Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt. Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt.
8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben 8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben
hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen. der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 14 Artikel 14
Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren
1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel
13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden
Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die
als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung
getroffen oder ins Auge gefasst wurden. getroffen oder ins Auge gefasst wurden.
2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben
über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf
eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit
es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch
Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44
des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum
Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die
Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach
Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein. Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.
TEIL IV - Schlussbestimmungen TEIL IV - Schlussbestimmungen
Artikel 15 Artikel 15
Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit
1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats 1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats
den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen
und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen
zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher
Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige
Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen
oder Empfehlungen beifügen. oder Empfehlungen beifügen.
2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des 2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des
betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll
geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit
internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten
dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der
in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen
anerkannten Rechte zu erzielen. anerkannten Rechte zu erzielen.
Artikel 16 Artikel 16
Bericht an die Generalversammlung Bericht an die Generalversammlung
Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des
Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden
Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll
auf. auf.
Artikel 17 Artikel 17
Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das
Fakultativprotokoll Fakultativprotokoll
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin
bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern,
einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame
Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über
die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern,
insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen. insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen.
Artikel 18 Artikel 18
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder
eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle
unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur
Unterzeichnung auf. Unterzeichnung auf.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten
vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten
beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder 3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder
eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen. Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 19 Artikel 19
Inkrafttreten Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft. oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 20 Artikel 20
Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen
1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem 1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem
Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen
Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat,
die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden. die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden.
2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen 2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen
Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem
Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den
ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten
Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden
Staat begangen wurden. Staat begangen wurden.
Artikel 21 Artikel 21
Änderungen Änderungen
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls
vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag
den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie
die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und
Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von
vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel
der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär
das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom
Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach
allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am 2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am
dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der
hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der
Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung
erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am
dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in
Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie
angenommen haben, verbindlich. angenommen haben, verbindlich.
Artikel 22 Artikel 22
Kündigung Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an
den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen 2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen
dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder
Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der
Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind. Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Artikel 23 Artikel 23
Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses
Protokolls. Protokolls.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von 2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem
Protokoll; Protokoll;
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner
Änderungen nach Artikel 21; Änderungen nach Artikel 21;
c) Kündigungen nach Artikel 22. c) Kündigungen nach Artikel 22.
Artikel 24 Artikel 24
Sprachen Sprachen
1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Liste der gebundenen Staaten Liste der gebundenen Staaten
Staaten/Organisationen Staaten/Organisationen
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des internen Inkrafttretens Datum des internen Inkrafttretens
ALBANIEN ALBANIEN
24/09/2012 24/09/2012
Ratifikation Ratifikation
29/05/2013 29/05/2013
14/04/2014 14/04/2014
ANDORRA ANDORRA
26/09/2012 26/09/2012
Ratifikation Ratifikation
ARGENTINIEN ARGENTINIEN
25/07/2012 25/07/2012
Ratifikation Ratifikation
BELGIEN BELGIEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
30/05/2014 30/05/2014
30/08/2014 30/08/2014
BENIN BENIN
24/09/2013 24/09/2013
Ratifikation Ratifikation
BOLIVIEN BOLIVIEN
Beitritt Beitritt
02/04/2013 02/04/2013
14/04/2014 14/04/2014
BRASILIEN BRASILIEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
CHILE CHILE
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
COSTA RICA COSTA RICA
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
14/01/2014 14/01/2014
14/04/2014 14/04/2014
DEUTSCHLAND DEUTSCHLAND
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
28/02/2013 28/02/2013
14/04/2014 14/04/2014
ECUADOR ECUADOR
24/04/2013 24/04/2013
Ratifikation Ratifikation
EL SALVADOR EL SALVADOR
25/07/2013 25/07/2013
Ratifikation Ratifikation
ELFENBEINKÜSTE ELFENBEINKÜSTE
24/09/2013 24/09/2013
Ratifikation Ratifikation
FINNLAND FINNLAND
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
GABUN GABUN
Beitritt Beitritt
25/09/2012 25/09/2012
14/04/2014 14/04/2014
GHANA GHANA
24/09/2013 24/09/2013
Ratifikation Ratifikation
GUINEA-BISSAU GUINEA-BISSAU
24/09/2013 24/09/2013
Ratifikation Ratifikation
ITALIEN ITALIEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
KAP VERDE (INSELN) KAP VERDE (INSELN)
24/09/2012 24/09/2012
Ratifikation Ratifikation
KROATIEN KROATIEN
27/12/2013 27/12/2013
Ratifikation Ratifikation
LIECHTENSTEIN LIECHTENSTEIN
24/09/2012 24/09/2012
Ratifikation Ratifikation
LUXEMBURG LUXEMBURG
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
MADAGASKAR MADAGASKAR
24/09/2012 24/09/2012
Ratifikation Ratifikation
MALEDIVEN MALEDIVEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
MALI MALI
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
MALTA MALTA
18/04/2012 18/04/2012
Ratifikation Ratifikation
MAROKKO MAROKKO
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
MAURITIUS MAURITIUS
13/08/2012 13/08/2012
Ratifikation Ratifikation
MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK)
23/05/2012 23/05/2012
Ratifikation Ratifikation
MONGOLEI MONGOLEI
04/10/2013 04/10/2013
Ratifikation Ratifikation
MONTENEGRO MONTENEGRO
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
24/09/2013 24/09/2013
14/04/2014 14/04/2014
ÖSTERREICH ÖSTERREICH
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
PARAGUAY PARAGUAY
26/09/2012 26/09/2012
Ratifikation Ratifikation
PERU PERU
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
POLEN POLEN
30/09/2013 30/09/2013
Ratifikation Ratifikation
PORTUGAL PORTUGAL
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
24/09/2013 24/09/2013
14/04/2014 14/04/2014
RUMÄNIEN RUMÄNIEN
13/06/2012 13/06/2012
Ratifikation Ratifikation
SENEGAL SENEGAL
01/10/2012 01/10/2012
Ratifikation Ratifikation
SERBIEN SERBIEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
SEYCHELLEN SEYCHELLEN
24/09/2013 24/09/2013
Ratifikation Ratifikation
SLOWAKEI SLOWAKEI
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
03/12/2013 03/12/2013
14/04/2014 14/04/2014
SLOWENIEN SLOWENIEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
SPANIEN SPANIEN
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
03/06/2013 03/06/2013
14/04/2014 14/04/2014
THAILAND THAILAND
25/09/2012 25/09/2012
Ratifikation Ratifikation
25/09/2012 25/09/2012
14/04/2014 14/04/2014
TÜRKEI TÜRKEI
24/09/2012 24/09/2012
Ratifikation Ratifikation
URUGUAY URUGUAY
28/02/2012 28/02/2012
Ratifikation Ratifikation
ZYPERN ZYPERN
27/07/2012 27/07/2012
Ratifikation Ratifikation
ERKLÄRUNG ERKLÄRUNG
"Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für "Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für
die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des
Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates
entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt." nicht nachkommt."
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