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Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 décembre 2011. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 FEVRIER 2014. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à | 21 FEBRUARI 2014. - Wet houdende instemming met het Facultatief |
la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une | Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende |
procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 | een mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011. |
décembre 2011. - Traduction allemande | - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 février 2014 portant assentiment au Protocole facultatif à | februari 2014 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het |
la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une | Verdrag inzake de rechten van het kind betreffende een |
procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 | mededelingsprocedure, aangenomen te New York op 19 december 2011 |
décembre 2011 (Moniteur belge du 20 août 2014). | (Belgisch Staatsblad van 20 augustus 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum | 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum |
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein | Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein |
Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011 | Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des | Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des |
Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am | Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am |
19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam. | 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam. |
Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, | Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, |
aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines | aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines |
Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen | Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen |
Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt. | Verpflichtungen nicht nachkommt, wird anerkannt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes | Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes |
betreffend ein Mitteilungsverfahren | betreffend ein Mitteilungsverfahren |
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, | Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, |
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen | in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen |
verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der | verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der |
menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und | menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und |
Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, | Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, |
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, | Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, |
davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens | davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens |
über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" | über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" |
bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer | bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer |
Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig | Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig |
von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der | von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der |
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, | Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, |
ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, | ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, |
der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder | der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder |
seines Vormunds anerkennen, | seines Vormunds anerkennen, |
bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein | bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein |
gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft | gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft |
sind, | sind, |
außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten | außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten |
und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, | und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten, |
in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von | in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von |
Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung | Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung |
ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, | ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, |
in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen | in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen |
Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, | Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, |
Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen, | Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen, |
in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von | in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von |
Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein | Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein |
vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass | vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass |
dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren | dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren |
Rechnung getragen werden sollte, | Rechnung getragen werden sollte, |
die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen | die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen |
einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang | einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang |
zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, | zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen, |
unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen | unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen |
Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem | Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem |
Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in | Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in |
dieser Hinsicht spielen können, | dieser Hinsicht spielen können, |
in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser | in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser |
nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung | nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung |
des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen | des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen |
Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die | Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die |
Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die | Kinderprostitution und die Kinderpornographie sowie betreffend die |
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten angebracht wäre, dem |
Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" | Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Ausschuss" |
bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen | bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen |
Aufgaben zu ermöglichen, | Aufgaben zu ermöglichen, |
haben Folgendes vereinbart: | haben Folgendes vereinbart: |
TEIL I - Allgemeine Bestimmungen | TEIL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes | Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes |
1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll | 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll |
vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an. | vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an. |
2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat | 2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat |
dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von | dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von |
Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als | Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als |
Vertragspartei angehört. | Vertragspartei angehört. |
3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat | 3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat |
betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. | betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses | Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses |
Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben | Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben |
lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er | lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er |
trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, | trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, |
wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und | wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und |
der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist. | der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Verfahrensordnung | Verfahrensordnung |
1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der | 1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der |
Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu | Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu |
beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu | beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu |
gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. | gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind. |
2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen | 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen |
auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem | auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem |
Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung | Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung |
ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes | ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes |
entspricht. | entspricht. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Schutzmaßnahmen | Schutzmaßnahmen |
1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um | 1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um |
sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende | sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende |
Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit | Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit |
mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer | mit dem Ausschuss aufgrund dieses Protokolls nicht einer |
Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt | Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt |
werden. | werden. |
2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe | 2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe |
darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt | darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt |
gemacht werden. | gemacht werden. |
TEIL II - Mitteilungsverfahren | TEIL II - Mitteilungsverfahren |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Mitteilungen von Einzelpersonen | Mitteilungen von Einzelpersonen |
1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines | 1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines |
Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe | Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe |
eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts | eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts |
aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als | aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als |
Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein: | Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein: |
a) dem Übereinkommen; | a) dem Übereinkommen; |
b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf | b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf |
von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; | von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; |
c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die | c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die |
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. |
2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder | 2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder |
Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu | Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu |
geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine | geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine |
solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln. | solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Vorläufige Maßnahmen | Vorläufige Maßnahmen |
1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und | 1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und |
bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem | bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem |
betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung | betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung |
übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu | übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu |
treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls | treffen, die unter außergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls |
erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden | erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden |
Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. | Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. |
2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das | 2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das |
keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der | keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der |
Sache selbst. | Sache selbst. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Zulässigkeit | Zulässigkeit |
Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, | Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, |
a) wenn sie anonym ist; | a) wenn sie anonym ist; |
b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird; | b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird; |
c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher | c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher |
Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens | Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens |
und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist; | und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist; |
d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist | d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist |
oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder | oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder |
Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird; | Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird; |
e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen | e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen |
Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das | Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das |
Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange | Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange |
dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; | dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt; |
f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht | f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht |
hinreichend begründet wird; | hinreichend begründet wird; |
g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem | g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem |
Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat | Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat |
eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt | eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt |
weiterbestehen; | weiterbestehen; |
h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der | h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der |
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer | Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer |
in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine | in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine |
Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war. | Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Übermittlung der Mitteilung | Übermittlung der Mitteilung |
1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, | 1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, |
ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er | ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er |
jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden | jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden |
Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis. | Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis. |
2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche | 2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche |
Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der | Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der |
gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat | gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat |
übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs | übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs |
Monaten. | Monaten. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Gütliche Einigung | Gütliche Einigung |
1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste | 1. Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste |
zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der | zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der |
Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den | Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den |
dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen | dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen |
herbeizuführen. | herbeizuführen. |
2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des | 2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des |
Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll | Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll |
eingestellt. | eingestellt. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Prüfung der Mitteilungen | Prüfung der Mitteilungen |
1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen | 1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen |
Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm | Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm |
unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden | unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden |
Parteien zuzuleiten sind. | Parteien zuzuleiten sind. |
2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen | 2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen |
Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung. | Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung. |
3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die | 3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die |
Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch. | Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch. |
4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen | 4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen |
wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, | wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, |
prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im | prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im |
Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei | Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dabei |
berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur | berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur |
Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten | Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten |
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe | wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe |
allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann. | allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann. |
5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er | 5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er |
den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit | den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit |
etwaigen Empfehlungen. | etwaigen Empfehlungen. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Folgemaßnahmen | Folgemaßnahmen |
1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen | 1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen |
mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem | mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem |
Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle | Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle |
unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des | unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des |
Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen. Der | Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Maßnahmen. Der |
Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb | Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb |
von sechs Monaten. | von sechs Monaten. |
2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben | 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben |
über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf | über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf |
die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder | die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder |
gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen | gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen |
Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt | Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt |
dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach | dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach |
Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des | Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des |
Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von | Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von |
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie | Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie |
beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum | beziehungsweise nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum |
Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten | Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten |
Konflikten ein. | Konflikten ein. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Zwischenstaatliche Mitteilungen | Zwischenstaatliche Mitteilungen |
1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass | 1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass |
er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung | er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung |
von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, | von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, |
ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der | ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der |
folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach: | folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach: |
a) dem Übereinkommen; | a) dem Übereinkommen; |
b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf | b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf |
von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; | von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; |
c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die | c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die |
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. |
2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen | 2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen |
Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der | Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der |
keine derartige Erklärung abgegeben hat. | keine derartige Erklärung abgegeben hat. |
3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten | 3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten |
Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der | Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der |
Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen | Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen |
Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen. | Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen. |
4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim | 4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim |
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt | Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt |
den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann | den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann |
jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation | jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation |
zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung | zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung |
einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits | einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits |
übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die | übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die |
Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere | Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere |
Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels | Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels |
entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine | entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine |
neue Erklärung abgegeben hat. | neue Erklärung abgegeben hat. |
TEIL III - Untersuchungsverfahren | TEIL III - Untersuchungsverfahren |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer | Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer |
Verletzungen | Verletzungen |
1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende | 1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende |
oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den | oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den |
dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von | dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von |
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder | Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie oder |
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten | betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten |
niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert | niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert |
der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben | der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben |
mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu | mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu |
nehmen. | nehmen. |
2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden | 2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden |
Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur | Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur |
Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner | Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner |
Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort | Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort |
darüber zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit | darüber zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit |
Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet | Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet |
einschließen. | einschließen. |
3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die | 3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die |
Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen | Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen |
anzustreben. | anzustreben. |
4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung | 4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung |
geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und | geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und |
Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat. | Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat. |
5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von | 5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von |
sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten | sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten |
Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss | Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss |
seine Stellungnahmen. | seine Stellungnahmen. |
6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz | 6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz |
2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des | 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des |
betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der | betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfassung der |
Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht | Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht |
aufzunehmen. | aufzunehmen. |
7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder | 7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder |
Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, | Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, |
dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des | dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des |
Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in | Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in |
Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt. | Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt. |
8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben | 8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben |
hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär | hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär |
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen. | der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren | Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren |
1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel | 1. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel |
13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden | 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden |
Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die | Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die |
als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung | als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung |
getroffen oder ins Auge gefasst wurden. | getroffen oder ins Auge gefasst wurden. |
2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben | 2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben |
über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf | über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf |
eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit | eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit |
es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch | es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch |
Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 | Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 |
des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum | des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum |
Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die | Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die |
Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach | Kinderprostitution und die Kinderpornographie beziehungsweise nach |
Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die | Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die |
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein. | Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein. |
TEIL IV - Schlussbestimmungen | TEIL IV - Schlussbestimmungen |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit | Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit |
1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats | 1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats |
den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen | den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen |
und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen | und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen |
zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher | zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher |
Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige | Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige |
Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen | Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen |
oder Empfehlungen beifügen. | oder Empfehlungen beifügen. |
2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des | 2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des |
betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll | betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll |
geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in | geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in |
ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit | ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit |
internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten | internationaler Maßnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten |
dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der | dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der |
in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen | in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen |
anerkannten Rechte zu erzielen. | anerkannten Rechte zu erzielen. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Bericht an die Generalversammlung | Bericht an die Generalversammlung |
Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des | Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des |
Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden | Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden |
Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll | Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll |
auf. | auf. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das | Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das |
Fakultativprotokoll | Fakultativprotokoll |
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin | Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin |
bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, | bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, |
einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame | einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame |
Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über | Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über |
die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, | die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, |
insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen. | insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt | Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt |
1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder | 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder |
eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle | eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle |
unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur | unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur |
Unterzeichnung auf. | Unterzeichnung auf. |
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten | 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten |
vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten | vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten |
beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm | beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm |
beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim | beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim |
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. | Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. |
3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder | 3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder |
eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert | eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert |
hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. | hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen. |
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim | 4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim |
Generalsekretär der Vereinten Nationen. | Generalsekretär der Vereinten Nationen. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten | 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten |
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten | 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten |
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, |
tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- | tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- |
oder Beitrittsurkunde in Kraft. | oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen | Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen |
1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem | 1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem |
Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen | Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen |
Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, | Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, |
die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden. | die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden. |
2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen | 2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen |
Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem | Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem |
Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den | Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den |
ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten | ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten |
Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden | Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden |
Staat begangen wurden. | Staat begangen wurden. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
Änderungen | Änderungen |
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls | 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls |
vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag | einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag |
den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie | den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie |
die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und | die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und |
Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von | Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von |
vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel | vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel |
der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär | der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär |
das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. | das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. |
Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden | Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden |
und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom | und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom |
Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach | Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach |
allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. | allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. |
2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am | 2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am |
dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der | dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der |
hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der | hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der |
Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung | Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung |
erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am | erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am |
dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in | dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in |
Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie | Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie |
angenommen haben, verbindlich. | angenommen haben, verbindlich. |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Kündigung | Kündigung |
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an |
den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche | den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche |
Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der | Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der |
Notifikation beim Generalsekretär wirksam. | Notifikation beim Generalsekretär wirksam. |
2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen | 2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen |
dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder | dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder |
Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der | Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der |
Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind. | Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär | Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär |
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses | 1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses |
Protokolls. | Protokolls. |
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von | 2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von |
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem | a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem |
Protokoll; | Protokoll; |
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner | b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner |
Änderungen nach Artikel 21; | Änderungen nach Artikel 21; |
c) Kündigungen nach Artikel 22. | c) Kündigungen nach Artikel 22. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
Sprachen | Sprachen |
1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, | 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, |
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. | verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. |
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen | 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen |
Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. | Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls. |
Liste der gebundenen Staaten | Liste der gebundenen Staaten |
Staaten/Organisationen | Staaten/Organisationen |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des internen Inkrafttretens | Datum des internen Inkrafttretens |
ALBANIEN | ALBANIEN |
24/09/2012 | 24/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
29/05/2013 | 29/05/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
ANDORRA | ANDORRA |
26/09/2012 | 26/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
ARGENTINIEN | ARGENTINIEN |
25/07/2012 | 25/07/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
BELGIEN | BELGIEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
30/05/2014 | 30/05/2014 |
30/08/2014 | 30/08/2014 |
BENIN | BENIN |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
BOLIVIEN | BOLIVIEN |
Beitritt | Beitritt |
02/04/2013 | 02/04/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
BRASILIEN | BRASILIEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
CHILE | CHILE |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
COSTA RICA | COSTA RICA |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
14/01/2014 | 14/01/2014 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
DEUTSCHLAND | DEUTSCHLAND |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
28/02/2013 | 28/02/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
ECUADOR | ECUADOR |
24/04/2013 | 24/04/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
EL SALVADOR | EL SALVADOR |
25/07/2013 | 25/07/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
ELFENBEINKÜSTE | ELFENBEINKÜSTE |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
FINNLAND | FINNLAND |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
GABUN | GABUN |
Beitritt | Beitritt |
25/09/2012 | 25/09/2012 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
GHANA | GHANA |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
GUINEA-BISSAU | GUINEA-BISSAU |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
ITALIEN | ITALIEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
KAP VERDE (INSELN) | KAP VERDE (INSELN) |
24/09/2012 | 24/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
KROATIEN | KROATIEN |
27/12/2013 | 27/12/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
LIECHTENSTEIN | LIECHTENSTEIN |
24/09/2012 | 24/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
LUXEMBURG | LUXEMBURG |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MADAGASKAR | MADAGASKAR |
24/09/2012 | 24/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MALEDIVEN | MALEDIVEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MALI | MALI |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MALTA | MALTA |
18/04/2012 | 18/04/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MAROKKO | MAROKKO |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MAURITIUS | MAURITIUS |
13/08/2012 | 13/08/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) | MAZEDONIEN (EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK) |
23/05/2012 | 23/05/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
MONGOLEI | MONGOLEI |
04/10/2013 | 04/10/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
MONTENEGRO | MONTENEGRO |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
ÖSTERREICH | ÖSTERREICH |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
PARAGUAY | PARAGUAY |
26/09/2012 | 26/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
PERU | PERU |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
POLEN | POLEN |
30/09/2013 | 30/09/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
PORTUGAL | PORTUGAL |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
13/06/2012 | 13/06/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
SENEGAL | SENEGAL |
01/10/2012 | 01/10/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
SERBIEN | SERBIEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
SEYCHELLEN | SEYCHELLEN |
24/09/2013 | 24/09/2013 |
Ratifikation | Ratifikation |
SLOWAKEI | SLOWAKEI |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
03/12/2013 | 03/12/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
SLOWENIEN | SLOWENIEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
SPANIEN | SPANIEN |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
03/06/2013 | 03/06/2013 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
THAILAND | THAILAND |
25/09/2012 | 25/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
25/09/2012 | 25/09/2012 |
14/04/2014 | 14/04/2014 |
TÜRKEI | TÜRKEI |
24/09/2012 | 24/09/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
URUGUAY | URUGUAY |
28/02/2012 | 28/02/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
ZYPERN | ZYPERN |
27/07/2012 | 27/07/2012 |
Ratifikation | Ratifikation |
ERKLÄRUNG | ERKLÄRUNG |
"Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für | "Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für |
die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des | die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des |
Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates | Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates |
entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen | entgegenzunehmen, nach denen ein anderer Staat seinen Verpflichtungen |
nicht nachkommt." | nicht nachkommt." |