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Vue multilingue de Loi du 21/02/2014
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Loi modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes d'infractions pénales. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de hypotheekwet van 16 december 1851, teneinde voorrechten in te stellen ten gunste van de slachtoffers van strafbare feiten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 FEVRIER 2014. - Loi modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre 1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes d'infractions pénales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 FEBRUARI 2014. - Wet tot wijziging van de hypotheekwet van 16 december 1851, teneinde voorrechten in te stellen ten gunste van de slachtoffers van strafbare feiten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 février 2014 modifiant la loi hypothécaire du 16 décembre februari 2014 tot wijziging van de hypotheekwet van 16 december 1851,
1851 afin d'instaurer des privilèges en faveur des victimes teneinde voorrechten in te stellen ten gunste van de slachtoffers van
d'infractions pénales (Moniteur belge du 15 mai 2014). strafbare feiten (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Hypothekengesetzes vom 21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Hypothekengesetzes vom
16. Dezember 1851 16. Dezember 1851
im Hinblick auf die Einführung von Vorzugsrechten für die Opfer von im Hinblick auf die Einführung von Vorzugsrechten für die Opfer von
Straftaten Straftaten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, Art. 2 - In Artikel 19 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird eine zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird eine
Nummer 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Nummer 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3ter. der Schadenersatz, den der Verurteilte dem Opfer, das eine "3ter. der Schadenersatz, den der Verurteilte dem Opfer, das eine
natürliche Person ist, und dessen Rechtsnachfolgern bis zum zweiten natürliche Person ist, und dessen Rechtsnachfolgern bis zum zweiten
Grad einschließlich gemäß einer formell rechtskräftig gewordenen Grad einschließlich gemäß einer formell rechtskräftig gewordenen
Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder psychischen
Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat
zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Vorliegendes zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Vorliegendes
Vorzugsrecht steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Vorzugsrecht steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der
Betreffenden eintritt, nicht zu,". Betreffenden eintritt, nicht zu,".
Art. 3 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 3 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 18. April 1967 und das Gesetz vom 10. Oktober Königlichen Erlass vom 18. April 1967 und das Gesetz vom 10. Oktober
1967, wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1967, wird eine Nummer 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5bis. Das Opfer, das eine natürliche Person ist, und seine "5bis. Das Opfer, das eine natürliche Person ist, und seine
Rechtsnachfolger bis zum zweiten Grad einschließlich haben ein Rechtsnachfolger bis zum zweiten Grad einschließlich haben ein
Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter des Verurteilten, für den Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter des Verurteilten, für den
Schadenersatz, den der Verurteilte gemäß einer formell rechtskräftig Schadenersatz, den der Verurteilte gemäß einer formell rechtskräftig
gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder gewordenen Entscheidung als Wiedergutmachung des physischen oder
psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche psychischen Schadens schuldet, der unmittelbar auf eine vorsätzliche
Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Dieses Gewalttat zurückzuführen ist, die eine Straftat darstellt. Dieses
Vorzugsrecht besteht nur bei Eintragung binnen zwei Monaten ab dem Vorzugsrecht besteht nur bei Eintragung binnen zwei Monaten ab dem
Zeitpunkt, wo die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, und Zeitpunkt, wo die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, und
steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden steht demjenigen, der rechtmäßig in die Rechte des/der Betreffenden
eintritt, nicht zu. eintritt, nicht zu.
Dieses Vorzugsrecht kommt erst nach den gesetzlichen und vertraglichen Dieses Vorzugsrecht kommt erst nach den gesetzlichen und vertraglichen
Hypotheken zur Anwendung, die vor dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung Hypotheken zur Anwendung, die vor dem Zeitpunkt, wo die Entscheidung
formell rechtskräftig geworden ist, beim Hypothekenamt eingetragen formell rechtskräftig geworden ist, beim Hypothekenamt eingetragen
wurden,". wurden,".
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird zwischen den Artikeln 38 und 38bis Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird zwischen den Artikeln 38 und 38bis
ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 38/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 38/1 - Das in Artikel 27 Nr. 5bis vorgesehene Vorzugsrecht wird "Art. 38/1 - Das in Artikel 27 Nr. 5bis vorgesehene Vorzugsrecht wird
durch die Eintragung binnen zwei Monaten, nachdem die Entscheidung durch die Eintragung binnen zwei Monaten, nachdem die Entscheidung
formell rechtskräftig geworden ist, bewahrt. Im Falle einer formell rechtskräftig geworden ist, bewahrt. Im Falle einer
verspäteten Eintragung ist das Datum der Eintragung für den Rang des verspäteten Eintragung ist das Datum der Eintragung für den Rang des
Vorzugsrechts bestimmend." Vorzugsrechts bestimmend."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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