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Vue multilingue de Loi du 21/12/2022
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Loi portant des dispositions fiscales diverses. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse fiscale bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels
21 DECEMBRE 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses. - 21 DECEMBER 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen. - Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 34, 46, 62, 63 et 70 de la loi du 21 décembre 2022 34, 46, 62, 63 en 70 van de wet van 21 december 2022 houdende diverse
portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 29 fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2022).
décembre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen steuerrechtlicher Bestimmungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des Art. 2 - In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17.
Februar 2021, werden die Wörter "die an eine juristische Person Februar 2021, werden die Wörter "die an eine juristische Person
vermietet sind, die keine Gesellschaft ist," durch die Wörter "die an vermietet sind, die keine Gesellschaft ist," durch die Wörter "die an
eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, oder an eine eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, oder an eine
regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr oder von der regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr oder von der
Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus
zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau
vermietet sind" ersetzt. vermietet sind" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 32/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 32/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische
Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen
Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in
Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein
Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland
anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser
Niederlassung" ersetzt. Niederlassung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren 2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren
inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen
Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben
multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit
Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder
mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines
Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen sind," ersetzt. eingetragen sind," ersetzt.
3. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Er bezieht von dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft erwähnt in § "2. Er bezieht von dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft erwähnt in §
2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine in Belgien steuerpflichtige Entlohnung 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine in Belgien steuerpflichtige Entlohnung
von mehr als 75.000 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen, die der von mehr als 75.000 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen, die der
Steuerpflichtige-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft Steuerpflichtige-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft
erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die
Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet
werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155
und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in
Betracht kommen." Betracht kommen."
Art. 4 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: Juli 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische
Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen
Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in
Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein
Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland
anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser
Niederlassung" ersetzt. Niederlassung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren 2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren
inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen
Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben
multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit
Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder
mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines
Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen
eingetragen sind," ersetzt. eingetragen sind," ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "in einem Labor oder 3. In § 2 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "in einem Labor oder
Unternehmen ausübt, das" durch die Wörter "ausübt in einem Labor oder Unternehmen ausübt, das" durch die Wörter "ausübt in einem Labor oder
einem Teilbetrieb wie in Artikel 12:11 des Gesetzbuches der einem Teilbetrieb wie in Artikel 12:11 des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt eines Unternehmens wie in Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt eines Unternehmens wie in
Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt, das Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt, das
hauptsächlich" ersetzt. hauptsächlich" ersetzt.
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die in Belgien erbrachten 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die in Belgien erbrachten
Leistungen" durch die Wörter "für Leistungen, die der Leistungen" durch die Wörter "für Leistungen, die der
Forscher-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt Forscher-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt
in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse
dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit
Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 und 156 Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 und 156
erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in Betracht erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in Betracht
kommen," ersetzt. kommen," ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die
Wörter "4,10 EUR" durch die Wörter "6 EUR" ersetzt. Wörter "4,10 EUR" durch die Wörter "6 EUR" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 22. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder "Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder
Unternehmensleiter, der einen elektronischen Mahlzeitscheck erhalten Unternehmensleiter, der einen elektronischen Mahlzeitscheck erhalten
hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des
elektronischen Mahlzeitschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag elektronischen Mahlzeitschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag
auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte
elektronische Mahlzeitscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei elektronische Mahlzeitscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei
Monaten." Monaten."
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder "Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder
Unternehmensleiter, der einen Öko-Scheck erhalten hat, innerhalb von Unternehmensleiter, der einen Öko-Scheck erhalten hat, innerhalb von
drei Monaten nach dem Ablaufdatum des Öko-Schecks beim Aussteller drei Monaten nach dem Ablaufdatum des Öko-Schecks beim Aussteller
einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der
reaktivierte Öko-Scheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." reaktivierte Öko-Scheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten."
Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter
"oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds ist, die/der von "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds ist, die/der von
der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" durch die der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" durch die
Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der
von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder
eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten
Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft ist" ersetzt. Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft ist" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 47 § 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 8 - In Artikel 47 § 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "oder ein durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "oder ein
europäischer langfristiger Investmentfonds beteiligt ist" durch die europäischer langfristiger Investmentfonds beteiligt ist" durch die
Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der
von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder
eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten
Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist" Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 9 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und eine zusammenfassende 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und eine zusammenfassende
Aufstellung" aufgehoben. Aufstellung" aufgehoben.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und eine zusammenfassende 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und eine zusammenfassende
Aufstellung" aufgehoben. Aufstellung" aufgehoben.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "und einer zusammenfassenden 3. In Absatz 4 werden die Wörter "und einer zusammenfassenden
Aufstellung" aufgehoben. Aufstellung" aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 64quater Absatz 2 vierter Gedankenstrich Art. 10 - In Artikel 64quater Absatz 2 vierter Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November
2021, werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben. 2021, werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 11 - In Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2022, werden in Nr. 1ter abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2022, werden in Nr. 1ter
zwischen den Wörtern "desselben Artikels 17" und den Wörtern "keine zwischen den Wörtern "desselben Artikels 17" und den Wörtern "keine
Sozialbeiträge geschuldet sind" die Wörter ", so wie er durch den Sozialbeiträge geschuldet sind" die Wörter ", so wie er durch den
Königlichen Erlass vom 31. August 2022 zur Abänderung von Artikel 17 Königlichen Erlass vom 31. August 2022 zur Abänderung von Artikel 17
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer abgeändert Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer abgeändert
worden ist," eingefügt. worden ist," eingefügt.
Art. 12 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2012, 26. Dezember 2015, 30. Juni 2017, 25. Dezember 2017 und Dezember 2012, 26. Dezember 2015, 30. Juni 2017, 25. Dezember 2017 und
26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Diese Steuergutschrift kann nicht 1. In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Diese Steuergutschrift kann nicht
mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." aufgehoben. mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." aufgehoben.
2. In § 3 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird, 2. In § 3 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird,
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift kann nicht mehr betragen "Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift kann nicht mehr betragen
als: als:
- 250 EUR pro Kind zu Lasten, für das Artikel 132bis nicht angewandt - 250 EUR pro Kind zu Lasten, für das Artikel 132bis nicht angewandt
wird, wird,
- die Hälfte des im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrags pro Kind, - die Hälfte des im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrags pro Kind,
für das Artikel 132bis angewandt wird. für das Artikel 132bis angewandt wird.
Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert
gelten, doppelt gezählt." gelten, doppelt gezählt."
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "nicht mehr als 250 EUR pro 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "nicht mehr als 250 EUR pro
Kind zu Lasten betragen" durch die Wörter "nicht mehr betragen als der Kind zu Lasten betragen" durch die Wörter "nicht mehr betragen als der
gemäß § 3 Absatz 2 und 3 bestimmte Höchstbetrag" ersetzt. gemäß § 3 Absatz 2 und 3 bestimmte Höchstbetrag" ersetzt.
4. [Abänderung des französischen Textes von § 4 Absatz 1 Nr. 6] 4. [Abänderung des französischen Textes von § 4 Absatz 1 Nr. 6]
5. In § 4 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 132 Absatz 5. In § 4 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 132 Absatz
1 Nr. 7 und 8 und 133" durch die Wörter "in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 1 Nr. 7 und 8 und 133" durch die Wörter "in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7
und 8" ersetzt. und 8" ersetzt.
6. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "pro Kind zu Lasten" 6. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "pro Kind zu Lasten"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 13 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "134 § 3 Absatz 1 durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "134 § 3 Absatz 1
und § 4 Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter "134 § 3 Absatz 2" ersetzt. und § 4 Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter "134 § 3 Absatz 2" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzbuches, Art. 14 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5bis. der Beteiligungsfonds - Flandern, der Beteiligungsfonds - "5bis. der Beteiligungsfonds - Flandern, der Beteiligungsfonds -
Wallonie und der Beteiligungsfonds - Brüssel,". Wallonie und der Beteiligungsfonds - Brüssel,".
Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 185 § 3 Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 185 § 3
Absatz 2 desselben Gesetzbuches] Absatz 2 desselben Gesetzbuches]
Art. 16 - In Artikel 194quater/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 16 - In Artikel 194quater/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 2020, werden zwischen den eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 2020, werden zwischen den
Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und
Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische
langfristige Investmentfonds" eingefügt. langfristige Investmentfonds" eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 194septies/1 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Art. 17 - In Artikel 194septies/1 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 und Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 und
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden zwischen den abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden zwischen den
Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und
Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische
langfristige Investmentfonds" eingefügt. langfristige Investmentfonds" eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 203 § 2 Absatz 6 einleitender Satz desselben Art. 18 - In Artikel 203 § 2 Absatz 6 einleitender Satz desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter
"was die von einem europäischen langfristigen Investmentfonds "was die von einem europäischen langfristigen Investmentfonds
gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft" durch die Wörter "was gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft" durch die Wörter "was
die Einkünfte betrifft, die von einer beim FÖD Finanzen im Verzeichnis die Einkünfte betrifft, die von einer beim FÖD Finanzen im Verzeichnis
der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragenen der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragenen
Gesellschaft oder von einem von der Autorität Finanzielle Dienste und Gesellschaft oder von einem von der Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds gewährt Märkte zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds gewährt
oder zuerkannt werden" ersetzt. oder zuerkannt werden" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 19 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter
"Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9
und 10" ersetzt. und 10" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 20 - In Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter
"Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den "Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den
Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014
erwähnt sind" durch die Wörter "Investmentgesellschaften mit fixem erwähnt sind" durch die Wörter "Investmentgesellschaften mit fixem
Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195, 288 und 298 des vorerwähnten Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195, 288 und 298 des vorerwähnten
Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" ersetzt. Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 206/1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - Artikel 206/1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Buchstabe c) werden die Wörter "aufgrund der Artikel 192 und 1. In Buchstabe c) werden die Wörter "aufgrund der Artikel 192 und
521" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 192" ersetzt. 521" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 192" ersetzt.
2. Die Buchstaben m) und o) werden aufgehoben. 2. Die Buchstaben m) und o) werden aufgehoben.
Art. 22 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, Art. 22 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die
Wörter "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6 und 271/5 Wörter "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6 und 271/5
des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und
Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf
Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes
vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen
und ihre Verwalter erwähnt sind" durch die Wörter "auf und ihre Verwalter erwähnt sind" durch die Wörter "auf
Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6, 271/5 und 281/10 des Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6, 271/5 und 281/10 des
Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen,
die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen
für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften, für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften,
die in den Artikeln 181, 282, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April die in den Artikeln 181, 282, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre
Verwalter erwähnt sind" ersetzt. Verwalter erwähnt sind" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich Art. 23 - In Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Januar 2022, werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" Januar 2022, werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij""
und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale
Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt. Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt.
Art. 24 - In Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich Art. 24 - In Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2018, werden die Wörter "oder in eine beaufsichtigte Juli 2018, werden die Wörter "oder in eine beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte
Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen
Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und
Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis
der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene
Gesellschaft" ersetzt. Gesellschaft" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 25 - In Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter
"und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.
Art. 26 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 26 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die
Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.
Art. 27 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, Art. 27 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die
Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 28 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - In Artikel 104 erwähnte Ausgaben sind auch vom Gesamtbetrag " § 1/1 - In Artikel 104 erwähnte Ausgaben sind auch vom Gesamtbetrag
der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig, sofern und in der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig, sofern und in
dem Maße, wie ein Steuerpflichtiger anhand einer Einkommenserklärung dem Maße, wie ein Steuerpflichtiger anhand einer Einkommenserklärung
der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachweist, dass er und der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachweist, dass er und
gegebenenfalls sein Ehepartner diesen Abzug im Wohnsitzstaat aufgrund gegebenenfalls sein Ehepartner diesen Abzug im Wohnsitzstaat aufgrund
des geringen Umfangs seiner beziehungsweise ihrer in diesem Staat des geringen Umfangs seiner beziehungsweise ihrer in diesem Staat
steuerpflichtigen Einkünfte nicht erhalten kann/können und dass dieser steuerpflichtigen Einkünfte nicht erhalten kann/können und dass dieser
Abzug nicht auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden Abzug nicht auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden
kann. kann.
Der in Absatz 1 erwähnte Abzug wird nur angewandt, sofern alle Der in Absatz 1 erwähnte Abzug wird nur angewandt, sofern alle
folgenden Bedingungen erfüllt sind: folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Der Steuerpflichtige ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen 1. Der Steuerpflichtige ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums ansässig. Wirtschaftsraums ansässig.
2. Die in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen 2. Die in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen
umfassen Berufseinkünfte. umfassen Berufseinkünfte.
3. Der Steuerpflichtige erzielt nicht die Gesamtheit oder fast die 3. Der Steuerpflichtige erzielt nicht die Gesamtheit oder fast die
Gesamtheit seiner Berufseinkünfte in einem anderen Mitgliedstaat des Gesamtheit seiner Berufseinkünfte in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums. Europäischen Wirtschaftsraums.
Der König legt Inhalt und Form der in Absatz 1 erwähnten Der König legt Inhalt und Form der in Absatz 1 erwähnten
Einkommenserklärung fest." Einkommenserklärung fest."
2. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter 2. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter
"in den Paragraphen 1 und 1/1" ersetzt. "in den Paragraphen 1 und 1/1" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 246 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben Art. 29 - In Artikel 246 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die
Wörter "oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die Wörter "oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die
Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen
europäischen langfristigen Investmentfonds, die/der von der Autorität europäischen langfristigen Investmentfonds, die/der von der Autorität
Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD
Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds
eingetragene Gesellschaft" ersetzt. eingetragene Gesellschaft" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 30 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit 1. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit 2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit 3. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.
4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit 4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 31 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2011 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2011 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "530 EUR" durch durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "530 EUR" durch
die Wörter "540 EUR" ersetzt. die Wörter "540 EUR" ersetzt.
Art. 32 - Im Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener Art. 32 - Im Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18.
September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
wird Artikel 86 wie folgt ersetzt: wird Artikel 86 wie folgt ersetzt:
"Art. 86 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2, "Art. 86 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2,
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige "In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige
jedoch, durch ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne, für eine jedoch, durch ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne, für eine
ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide und der Vorschläge ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide und der Vorschläge
der vereinfachten Erklärung anhand eines Verfahrens, bei dem der vereinfachten Erklärung anhand eines Verfahrens, bei dem
Informatiktechniken verwendet werden, optieren. In diesem Fall gilt Informatiktechniken verwendet werden, optieren. In diesem Fall gilt
die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als
rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids und des Vorschlags der rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids und des Vorschlags der
vereinfachten Erklärung. Betreffen der Steuerbescheid und der vereinfachten Erklärung. Betreffen der Steuerbescheid und der
Vorschlag der vereinfachten Erklärung eine in Artikel 126 § 1 erwähnte Vorschlag der vereinfachten Erklärung eine in Artikel 126 § 1 erwähnte
gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich
ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben."" ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.""
Art. 33 - Artikel 521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 33 - Artikel 521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird aufgehoben. abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird aufgehoben.
Art. 34 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 34 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis 205/4" durch die Wörter "bis 1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis 205/4" durch die Wörter "bis
205/5" ersetzt. 205/5" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch
die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt. die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 46 - Die Artikel 2 bis 4, 23 und 41 werden wirksam mit 1. Januar Art. 46 - Die Artikel 2 bis 4, 23 und 41 werden wirksam mit 1. Januar
2022. 2022.
Die Artikel 6 und 38 bis 40 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. Die Artikel 6 und 38 bis 40 werden wirksam mit 1. Dezember 2022.
Die Artikel 5, 9, 25 bis 27, 35 und 36 treten am 1. Januar 2023 in Die Artikel 5, 9, 25 bis 27, 35 und 36 treten am 1. Januar 2023 in
Kraft. Kraft.
Artikel 11 wird wirksam mit 1. Oktober 2022. Artikel 11 wird wirksam mit 1. Oktober 2022.
Die Artikel 12, 13, 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. Die Artikel 12, 13, 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar.
Artikel 30 ist auf Entlohnungen anwendbar, die ab dem ersten Tag des Artikel 30 ist auf Entlohnungen anwendbar, die ab dem ersten Tag des
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes
im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden.
Die Artikel 42 bis 45 werden wirksam mit 1. Juli 2022. Die Artikel 42 bis 45 werden wirksam mit 1. Juli 2022.
(...) (...)
TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Art. 62 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels dient der Teilumsetzung Art. 62 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels dient der Teilumsetzung
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem. gemeinsame Mehrwertsteuersystem.
KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze bei Veranstaltungen KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze bei Veranstaltungen
zur finanziellen Unterstützung bestimmter Einrichtungen, denen eine zur finanziellen Unterstützung bestimmter Einrichtungen, denen eine
Steuerbefreiung gewährt wird Steuerbefreiung gewährt wird
Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 44 § 2 Nr. Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 44 § 2 Nr.
12 des Mehrwertsteuergesetzbuches] 12 des Mehrwertsteuergesetzbuches]
(...) (...)
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 70 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2022. Art. 70 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2022.
In Abweichung von Absatz 1 tritt Kapitel 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. In Abweichung von Absatz 1 tritt Kapitel 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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