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Loi portant des dispositions fiscales diverses. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse fiscale bepalingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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21 DECEMBRE 2022. - Loi portant des dispositions fiscales diverses. - | 21 DECEMBER 2022. - Wet houdende diverse fiscale bepalingen. - Duitse |
Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 34, 46, 62, 63 et 70 de la loi du 21 décembre 2022 | 34, 46, 62, 63 en 70 van de wet van 21 december 2022 houdende diverse |
portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 29 | fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2022). |
décembre 2022). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener | 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen | steuerrechtlicher Bestimmungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern | TITEL 2 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des | Art. 2 - In Artikel 7 § 1 Nr. 2 Buchstabe bbis) des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 17. |
Februar 2021, werden die Wörter "die an eine juristische Person | Februar 2021, werden die Wörter "die an eine juristische Person |
vermietet sind, die keine Gesellschaft ist," durch die Wörter "die an | vermietet sind, die keine Gesellschaft ist," durch die Wörter "die an |
eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, oder an eine | eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, oder an eine |
regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr oder von der | regionale Wohnungsbaugesellschaft oder eine von ihr oder von der |
Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus | Behörde, die für die Politik im Bereich des sozialen Wohnungsbaus |
zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau | zuständig ist, zugelassene Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau |
vermietet sind" ersetzt. | vermietet sind" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 32/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 32/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. | Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. |
Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische | 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische |
Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen | Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen |
Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in | Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in |
Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein | direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein |
Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der | Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland | Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland |
anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser | anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser |
Niederlassung" ersetzt. | Niederlassung" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren | 2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren |
inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen | inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen |
Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben | Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben |
multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit | multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit |
Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der | Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder | Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder |
mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines | mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines |
Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen sind," ersetzt. | eingetragen sind," ersetzt. |
3. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Er bezieht von dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft erwähnt in § | "2. Er bezieht von dem Arbeitgeber oder der Gesellschaft erwähnt in § |
2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine in Belgien steuerpflichtige Entlohnung | 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine in Belgien steuerpflichtige Entlohnung |
von mehr als 75.000 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen, die der | von mehr als 75.000 EUR pro Kalenderjahr für Leistungen, die der |
Steuerpflichtige-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft | Steuerpflichtige-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft |
erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die | erwähnt in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die |
Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet | Ergebnisse dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet |
werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 | werden, mit Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 |
und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in | und 156 erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in |
Betracht kommen." | Betracht kommen." |
Art. 4 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 32/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. | Gesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. |
Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: | Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische | 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "den eine inländische |
Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen | Gesellschaft, eine belgische Niederlassung einer ausländischen |
Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in | Gesellschaft oder eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit erwähnt in |
Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein | direkt im Ausland anwirbt, damit er in ihr" durch die Wörter "den ein |
Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der | Unternehmen oder eine Niederlassung eines Unternehmens, das/die in der |
Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland | Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, direkt im Ausland |
anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser | anwirbt, damit er in diesem Unternehmen beziehungsweise dieser |
Niederlassung" ersetzt. | Niederlassung" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren | 2. In § 2 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "einer oder mehreren |
inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen | inländischen Gesellschaften, einer oder mehreren belgischen |
Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben | Niederlassungen einer ausländischen Gesellschaft, die derselben |
multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit | multinationalen Gruppe angehören, oder einer Vereinigung mit |
Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der | Rechtspersönlichkeit erwähnt in Artikel 1:6 § 2 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder | Gesellschaften und Vereinigungen" durch die Wörter "einem oder |
mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines | mehreren Unternehmen oder einer oder mehreren Niederlassungen eines |
Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Unternehmens, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen sind," ersetzt. | eingetragen sind," ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "in einem Labor oder | 3. In § 2 Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter "in einem Labor oder |
Unternehmen ausübt, das" durch die Wörter "ausübt in einem Labor oder | Unternehmen ausübt, das" durch die Wörter "ausübt in einem Labor oder |
einem Teilbetrieb wie in Artikel 12:11 des Gesetzbuches der | einem Teilbetrieb wie in Artikel 12:11 des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt eines Unternehmens wie in | Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt eines Unternehmens wie in |
Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt, das | Absatz 1 Nr. 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnt, das |
hauptsächlich" ersetzt. | hauptsächlich" ersetzt. |
4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die in Belgien erbrachten | 4. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "für die in Belgien erbrachten |
Leistungen" durch die Wörter "für Leistungen, die der | Leistungen" durch die Wörter "für Leistungen, die der |
Forscher-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt | Forscher-Impatriate für den Arbeitgeber oder die Gesellschaft erwähnt |
in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse | in § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erbringt und die auf die Ergebnisse |
dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit | dieses Arbeitgebers oder dieser Gesellschaft angerechnet werden, mit |
Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 und 156 | Ausnahme der Einkünfte, die für die in den Artikeln 155 und 156 |
erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in Betracht | erwähnte Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft in Betracht |
kommen," ersetzt. | kommen," ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden die |
Wörter "4,10 EUR" durch die Wörter "6 EUR" ersetzt. | Wörter "4,10 EUR" durch die Wörter "6 EUR" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 38/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 22. Dezember 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder | "Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder |
Unternehmensleiter, der einen elektronischen Mahlzeitscheck erhalten | Unternehmensleiter, der einen elektronischen Mahlzeitscheck erhalten |
hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des | hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ablaufdatum des |
elektronischen Mahlzeitschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag | elektronischen Mahlzeitschecks beim Aussteller einen einmaligen Antrag |
auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte | auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der reaktivierte |
elektronische Mahlzeitscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei | elektronische Mahlzeitscheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei |
Monaten." | Monaten." |
2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder | "Unbeschadet von Absatz 1 Nr. 4 kann der Arbeitnehmer oder |
Unternehmensleiter, der einen Öko-Scheck erhalten hat, innerhalb von | Unternehmensleiter, der einen Öko-Scheck erhalten hat, innerhalb von |
drei Monaten nach dem Ablaufdatum des Öko-Schecks beim Aussteller | drei Monaten nach dem Ablaufdatum des Öko-Schecks beim Aussteller |
einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der | einen einmaligen Antrag auf Reaktivierung des Schecks einreichen. Der |
reaktivierte Öko-Scheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." | reaktivierte Öko-Scheck hat eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten." |
Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter |
"oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds ist, die/der von | "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds ist, die/der von |
der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" durch die | der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" durch die |
Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der | Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der |
von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder | von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder |
eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten | eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten |
Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft ist" ersetzt. | Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft ist" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 47 § 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 8 - In Artikel 47 § 7 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "oder ein | durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter "oder ein |
europäischer langfristiger Investmentfonds beteiligt ist" durch die | europäischer langfristiger Investmentfonds beteiligt ist" durch die |
Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der | Wörter "oder ein europäischer langfristiger Investmentfonds, die/der |
von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder | von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder |
eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten | eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten |
Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist" | Immobilieninvestmentfonds eingetragene Gesellschaft beteiligt ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 57 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "und eine zusammenfassende | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und eine zusammenfassende |
Aufstellung" aufgehoben. | Aufstellung" aufgehoben. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "und eine zusammenfassende | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und eine zusammenfassende |
Aufstellung" aufgehoben. | Aufstellung" aufgehoben. |
3. In Absatz 4 werden die Wörter "und einer zusammenfassenden | 3. In Absatz 4 werden die Wörter "und einer zusammenfassenden |
Aufstellung" aufgehoben. | Aufstellung" aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 64quater Absatz 2 vierter Gedankenstrich | Art. 10 - In Artikel 64quater Absatz 2 vierter Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November | desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November |
2021, werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben. | 2021, werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 11 - In Artikel 90 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2022, werden in Nr. 1ter | abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2022, werden in Nr. 1ter |
zwischen den Wörtern "desselben Artikels 17" und den Wörtern "keine | zwischen den Wörtern "desselben Artikels 17" und den Wörtern "keine |
Sozialbeiträge geschuldet sind" die Wörter ", so wie er durch den | Sozialbeiträge geschuldet sind" die Wörter ", so wie er durch den |
Königlichen Erlass vom 31. August 2022 zur Abänderung von Artikel 17 | Königlichen Erlass vom 31. August 2022 zur Abänderung von Artikel 17 |
des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des | des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer abgeändert | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer abgeändert |
worden ist," eingefügt. | worden ist," eingefügt. |
Art. 12 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 134 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2012, 26. Dezember 2015, 30. Juni 2017, 25. Dezember 2017 und | Dezember 2012, 26. Dezember 2015, 30. Juni 2017, 25. Dezember 2017 und |
26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Diese Steuergutschrift kann nicht | 1. In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Diese Steuergutschrift kann nicht |
mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." aufgehoben. | mehr als 250 EUR pro Kind zu Lasten betragen." aufgehoben. |
2. In § 3 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird, | 2. In § 3 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 4 wird, |
zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift kann nicht mehr betragen | "Die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift kann nicht mehr betragen |
als: | als: |
- 250 EUR pro Kind zu Lasten, für das Artikel 132bis nicht angewandt | - 250 EUR pro Kind zu Lasten, für das Artikel 132bis nicht angewandt |
wird, | wird, |
- die Hälfte des im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrags pro Kind, | - die Hälfte des im ersten Gedankenstrich erwähnten Betrags pro Kind, |
für das Artikel 132bis angewandt wird. | für das Artikel 132bis angewandt wird. |
Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert | Für die Anwendung von Absatz 2 werden Kinder, die als behindert |
gelten, doppelt gezählt." | gelten, doppelt gezählt." |
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "nicht mehr als 250 EUR pro | 3. In § 4 Absatz 1 Nr. 6 werden die Wörter "nicht mehr als 250 EUR pro |
Kind zu Lasten betragen" durch die Wörter "nicht mehr betragen als der | Kind zu Lasten betragen" durch die Wörter "nicht mehr betragen als der |
gemäß § 3 Absatz 2 und 3 bestimmte Höchstbetrag" ersetzt. | gemäß § 3 Absatz 2 und 3 bestimmte Höchstbetrag" ersetzt. |
4. [Abänderung des französischen Textes von § 4 Absatz 1 Nr. 6] | 4. [Abänderung des französischen Textes von § 4 Absatz 1 Nr. 6] |
5. In § 4 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 132 Absatz | 5. In § 4 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "in den Artikeln 132 Absatz |
1 Nr. 7 und 8 und 133" durch die Wörter "in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 | 1 Nr. 7 und 8 und 133" durch die Wörter "in Artikel 132 Absatz 1 Nr. 7 |
und 8" ersetzt. | und 8" ersetzt. |
6. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "pro Kind zu Lasten" | 6. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "pro Kind zu Lasten" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 13 - In Artikel 174/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert | durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "134 § 3 Absatz 1 | durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "134 § 3 Absatz 1 |
und § 4 Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter "134 § 3 Absatz 2" ersetzt. | und § 4 Absatz 1 Nr. 6" durch die Wörter "134 § 3 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 5bis desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"5bis. der Beteiligungsfonds - Flandern, der Beteiligungsfonds - | "5bis. der Beteiligungsfonds - Flandern, der Beteiligungsfonds - |
Wallonie und der Beteiligungsfonds - Brüssel,". | Wallonie und der Beteiligungsfonds - Brüssel,". |
Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 185 § 3 | Art. 15 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 185 § 3 |
Absatz 2 desselben Gesetzbuches] | Absatz 2 desselben Gesetzbuches] |
Art. 16 - In Artikel 194quater/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 16 - In Artikel 194quater/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 2020, werden zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 2020, werden zwischen den |
Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und | Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und |
Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des | Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des |
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der | Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der |
betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische | betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische |
langfristige Investmentfonds" eingefügt. | langfristige Investmentfonds" eingefügt. |
Art. 17 - In Artikel 194septies/1 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben | Art. 17 - In Artikel 194septies/1 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 und | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2020, werden zwischen den |
Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und | Wörtern "beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" und den Wörtern "und |
Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des | Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des |
Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der | Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der |
betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische | betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind" die Wörter ", europäische |
langfristige Investmentfonds" eingefügt. | langfristige Investmentfonds" eingefügt. |
Art. 18 - In Artikel 203 § 2 Absatz 6 einleitender Satz desselben | Art. 18 - In Artikel 203 § 2 Absatz 6 einleitender Satz desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter |
"was die von einem europäischen langfristigen Investmentfonds | "was die von einem europäischen langfristigen Investmentfonds |
gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft" durch die Wörter "was | gewährten oder zuerkannten Einkünfte betrifft" durch die Wörter "was |
die Einkünfte betrifft, die von einer beim FÖD Finanzen im Verzeichnis | die Einkünfte betrifft, die von einer beim FÖD Finanzen im Verzeichnis |
der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragenen | der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragenen |
Gesellschaft oder von einem von der Autorität Finanzielle Dienste und | Gesellschaft oder von einem von der Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds gewährt | Märkte zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds gewährt |
oder zuerkannt werden" ersetzt. | oder zuerkannt werden" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 19 - In Artikel 205 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter |
"Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 | "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 |
und 10" ersetzt. | und 10" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 20 - In Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter |
"Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den | "Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den |
Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 | Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 |
erwähnt sind" durch die Wörter "Investmentgesellschaften mit fixem | erwähnt sind" durch die Wörter "Investmentgesellschaften mit fixem |
Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195, 288 und 298 des vorerwähnten | Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195, 288 und 298 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" ersetzt. | Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 206/1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 21 - Artikel 206/1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt | eingefügt durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Buchstabe c) werden die Wörter "aufgrund der Artikel 192 und | 1. In Buchstabe c) werden die Wörter "aufgrund der Artikel 192 und |
521" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 192" ersetzt. | 521" durch die Wörter "aufgrund von Artikel 192" ersetzt. |
2. Die Buchstaben m) und o) werden aufgehoben. | 2. Die Buchstaben m) und o) werden aufgehoben. |
Art. 22 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, | Art. 22 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die |
Wörter "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6 und 271/5 | Wörter "auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6 und 271/5 |
des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame | des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame |
Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und | Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und |
Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf | Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf |
Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes | Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes |
vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen | vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen |
und ihre Verwalter erwähnt sind" durch die Wörter "auf | und ihre Verwalter erwähnt sind" durch die Wörter "auf |
Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6, 271/5 und 281/10 des | Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6, 271/5 und 281/10 des |
Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, | Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, |
die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen | die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen |
für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften, | für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften, |
die in den Artikeln 181, 282, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April | die in den Artikeln 181, 282, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April |
2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre | 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre |
Verwalter erwähnt sind" ersetzt. | Verwalter erwähnt sind" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich | Art. 23 - In Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. | desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Januar 2022, werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" | Januar 2022, werden zwischen den Wörtern ""Vlaamse Landmaatschappij"" |
und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale | und den Wörtern "und von ihnen oder" die Wörter "oder andere regionale |
Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt. | Wohnungsbaugesellschaften" eingefügt. |
Art. 24 - In Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich | Art. 24 - In Artikel 217 Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich |
desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. | desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2018, werden die Wörter "oder in eine beaufsichtigte | Juli 2018, werden die Wörter "oder in eine beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte | Immobiliengesellschaft" durch die Wörter ", eine beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen | Immobiliengesellschaft oder einen europäischen langfristigen |
Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und | Investmentfonds, die/der von der Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis | Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD Finanzen im Verzeichnis |
der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene | der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds eingetragene |
Gesellschaft" ersetzt. | Gesellschaft" ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 25 - In Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die Wörter |
"und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. | "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. |
Art. 26 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 26 - In Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die |
Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. | Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. |
Art. 27 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, | Art. 27 - In Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2022, werden die |
Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. | Wörter "und eine zusammenfassende Aufstellung" aufgehoben. |
Art. 28 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 28 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - In Artikel 104 erwähnte Ausgaben sind auch vom Gesamtbetrag | " § 1/1 - In Artikel 104 erwähnte Ausgaben sind auch vom Gesamtbetrag |
der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig, sofern und in | der in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte abzugsfähig, sofern und in |
dem Maße, wie ein Steuerpflichtiger anhand einer Einkommenserklärung | dem Maße, wie ein Steuerpflichtiger anhand einer Einkommenserklärung |
der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachweist, dass er und | der Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachweist, dass er und |
gegebenenfalls sein Ehepartner diesen Abzug im Wohnsitzstaat aufgrund | gegebenenfalls sein Ehepartner diesen Abzug im Wohnsitzstaat aufgrund |
des geringen Umfangs seiner beziehungsweise ihrer in diesem Staat | des geringen Umfangs seiner beziehungsweise ihrer in diesem Staat |
steuerpflichtigen Einkünfte nicht erhalten kann/können und dass dieser | steuerpflichtigen Einkünfte nicht erhalten kann/können und dass dieser |
Abzug nicht auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden | Abzug nicht auf einen folgenden Besteuerungszeitraum übertragen werden |
kann. | kann. |
Der in Absatz 1 erwähnte Abzug wird nur angewandt, sofern alle | Der in Absatz 1 erwähnte Abzug wird nur angewandt, sofern alle |
folgenden Bedingungen erfüllt sind: | folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
1. Der Steuerpflichtige ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen | 1. Der Steuerpflichtige ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums ansässig. | Wirtschaftsraums ansässig. |
2. Die in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen | 2. Die in Artikel 232 erwähnten Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen |
umfassen Berufseinkünfte. | umfassen Berufseinkünfte. |
3. Der Steuerpflichtige erzielt nicht die Gesamtheit oder fast die | 3. Der Steuerpflichtige erzielt nicht die Gesamtheit oder fast die |
Gesamtheit seiner Berufseinkünfte in einem anderen Mitgliedstaat des | Gesamtheit seiner Berufseinkünfte in einem anderen Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums. | Europäischen Wirtschaftsraums. |
Der König legt Inhalt und Form der in Absatz 1 erwähnten | Der König legt Inhalt und Form der in Absatz 1 erwähnten |
Einkommenserklärung fest." | Einkommenserklärung fest." |
2. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter | 2. In § 2 einziger Absatz werden die Wörter "in § 1" durch die Wörter |
"in den Paragraphen 1 und 1/1" ersetzt. | "in den Paragraphen 1 und 1/1" ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 246 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben | Art. 29 - In Artikel 246 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 2016, werden die |
Wörter "oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die | Wörter "oder in eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" durch die |
Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen | Wörter ", eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft oder einen |
europäischen langfristigen Investmentfonds, die/der von der Autorität | europäischen langfristigen Investmentfonds, die/der von der Autorität |
Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD | Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist, oder in eine beim FÖD |
Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds | Finanzen im Verzeichnis der spezialisierten Immobilieninvestmentfonds |
eingetragene Gesellschaft" ersetzt. | eingetragene Gesellschaft" ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 28. März 2022, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit | 1. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die |
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom | Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom |
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. | König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit | 2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die |
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom | Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom |
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. | König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. |
3. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit | 3. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die |
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom | Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom |
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. | König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. |
4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit | 4. In § 5 Absatz 6 werden die Wörter "sofern die für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die | zugelassenen Unternehmen die Zustimmung des Unternehmens" durch die |
Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom | Wörter "sofern die für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen auf die vom |
König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. | König bestimmte Weise die Zustimmung des Unternehmens" ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 31 - In Artikel 289ter/1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2011 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2011 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "530 EUR" durch | durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, werden die Wörter "530 EUR" durch |
die Wörter "540 EUR" ersetzt. | die Wörter "540 EUR" ersetzt. |
Art. 32 - Im Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener | Art. 32 - Im Gesetz vom 27. Juni 2021 zur Festlegung verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. | steuerrechtlicher Bestimmungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 18. |
September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
wird Artikel 86 wie folgt ersetzt: | wird Artikel 86 wie folgt ersetzt: |
"Art. 86 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2, | "Art. 86 - In Artikel 302 desselben Gesetzbuches wird Absatz 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wie folgt ersetzt: |
"In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige | "In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Steuerpflichtige |
jedoch, durch ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne, für eine | jedoch, durch ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne, für eine |
ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide und der Vorschläge | ausschließliche Entgegennahme der Steuerbescheide und der Vorschläge |
der vereinfachten Erklärung anhand eines Verfahrens, bei dem | der vereinfachten Erklärung anhand eines Verfahrens, bei dem |
Informatiktechniken verwendet werden, optieren. In diesem Fall gilt | Informatiktechniken verwendet werden, optieren. In diesem Fall gilt |
die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als | die Zurverfügungstellung anhand eines solchen Verfahrens als |
rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids und des Vorschlags der | rechtsgültige Notifizierung des Steuerbescheids und des Vorschlags der |
vereinfachten Erklärung. Betreffen der Steuerbescheid und der | vereinfachten Erklärung. Betreffen der Steuerbescheid und der |
Vorschlag der vereinfachten Erklärung eine in Artikel 126 § 1 erwähnte | Vorschlag der vereinfachten Erklärung eine in Artikel 126 § 1 erwähnte |
gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich | gemeinsame Veranlagung, müssen beide Steuerpflichtigen sich |
ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben."" | ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben."" |
Art. 33 - Artikel 521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 33 - Artikel 521 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird aufgehoben. | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird aufgehoben. |
Art. 34 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 34 - Artikel 536 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis 205/4" durch die Wörter "bis | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "bis 205/4" durch die Wörter "bis |
205/5" ersetzt. | 205/5" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 207 Absatz 4 und 5" durch |
die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt. | die Wörter "Artikel 207 Absatz 9 und 10" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 46 - Die Artikel 2 bis 4, 23 und 41 werden wirksam mit 1. Januar | Art. 46 - Die Artikel 2 bis 4, 23 und 41 werden wirksam mit 1. Januar |
2022. | 2022. |
Die Artikel 6 und 38 bis 40 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. | Die Artikel 6 und 38 bis 40 werden wirksam mit 1. Dezember 2022. |
Die Artikel 5, 9, 25 bis 27, 35 und 36 treten am 1. Januar 2023 in | Die Artikel 5, 9, 25 bis 27, 35 und 36 treten am 1. Januar 2023 in |
Kraft. | Kraft. |
Artikel 11 wird wirksam mit 1. Oktober 2022. | Artikel 11 wird wirksam mit 1. Oktober 2022. |
Die Artikel 12, 13, 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. | Die Artikel 12, 13, 28 und 31 sind ab dem Steuerjahr 2023 anwendbar. |
Artikel 30 ist auf Entlohnungen anwendbar, die ab dem ersten Tag des | Artikel 30 ist auf Entlohnungen anwendbar, die ab dem ersten Tag des |
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. | im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden. |
Die Artikel 42 bis 45 werden wirksam mit 1. Juli 2022. | Die Artikel 42 bis 45 werden wirksam mit 1. Juli 2022. |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer | TITEL 4 - Abänderungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Art. 62 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels dient der Teilumsetzung | Art. 62 - Kapitel 2 des vorliegenden Titels dient der Teilumsetzung |
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das | der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das |
gemeinsame Mehrwertsteuersystem. | gemeinsame Mehrwertsteuersystem. |
KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze bei Veranstaltungen | KAPITEL 2 - Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze bei Veranstaltungen |
zur finanziellen Unterstützung bestimmter Einrichtungen, denen eine | zur finanziellen Unterstützung bestimmter Einrichtungen, denen eine |
Steuerbefreiung gewährt wird | Steuerbefreiung gewährt wird |
Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 44 § 2 Nr. | Art. 63 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 44 § 2 Nr. |
12 des Mehrwertsteuergesetzbuches] | 12 des Mehrwertsteuergesetzbuches] |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 70 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2022. | Art. 70 - Vorliegender Titel wird wirksam mit 1. Januar 2022. |
In Abweichung von Absatz 1 tritt Kapitel 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. | In Abweichung von Absatz 1 tritt Kapitel 3 am 1. Januar 2023 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |