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Vue multilingue de Loi du 21/12/2022
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Loi modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2022. - Loi modifiant diverses dispositions relatives à la liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de patrimoine. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2022 modifiant diverses dispositions relatives à la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2022. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen inzake de lijst van mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2022 tot wijziging van diverse bepalingen inzake de lijst van
liste de mandats, fonctions et professions et à la déclaration de mandaten, ambten en beroepen en de vermogensaangifte (Belgisch
patrimoine (Moniteur belge du 30 décembre 2022). Staatsblad van 30 december 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 21. DEZEMBER 2022 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über die Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die über die Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und die
Vermögenserklärung Vermögenserklärung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen

Art. 2.Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung,

Art. 2.Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung,

eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch die Gesetze vom 26.
Juni 2004 und 14. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: Juni 2004 und 14. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 1 Nr. 1 bis 9 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 1 Nr. 1 bis 9
erwähnten" durch die Wörter "die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 11 erwähnten" durch die Wörter "die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 11
erwähnten" ersetzt. erwähnten" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "die in Artikel 1 Nr. 1 bis 9 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "die in Artikel 1 Nr. 1 bis 9
erwähnten" durch die Wörter "die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 11 erwähnten" durch die Wörter "die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 11
erwähnten" ersetzt. erwähnten" ersetzt.
3. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem 3. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten "Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten
Vertragsbruchentschädigungen, Austrittsentschädigungen und Abfindungen Vertragsbruchentschädigungen, Austrittsentschädigungen und Abfindungen
nicht als Entschädigungen, die für die Ausübung der Mandate, leitenden nicht als Entschädigungen, die für die Ausübung der Mandate, leitenden
Ämter oder Berufe wie in Artikel 1 erwähnt gewährt werden." Ämter oder Berufe wie in Artikel 1 erwähnt gewährt werden."
4. In § 1 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden zwischen den 4. In § 1 früherer Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden zwischen den
Wörtern "Die Beträge" und den Wörtern "werden jedes Jahr" die Wörter Wörtern "Die Beträge" und den Wörtern "werden jedes Jahr" die Wörter
"der Margen" eingefügt. "der Margen" eingefügt.
5. In § 2 werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" 5. In § 2 werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und"
aufgehoben. aufgehoben.

Art. 3.Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

Art. 3.Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom

26. Juni 2004, 12. März 2009 und 14. Oktober 2018, wird wie folgt 26. Juni 2004, 12. März 2009 und 14. Oktober 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "alle Schuldforderungen" durch 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "alle Schuldforderungen" durch
die Wörter "alle Schulden und Forderungen" ersetzt. die Wörter "alle Schulden und Forderungen" ersetzt.
2. In § 5 wird das Wort "zurückgegeben" durch das Wort "vernichtet" 2. In § 5 wird das Wort "zurückgegeben" durch das Wort "vernichtet"
ersetzt. ersetzt.

Art. 4.In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "der

Art. 4.In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "der

Hinterlegung und der Kontrolle" durch die Wörter "der Hinterlegung, Hinterlegung und der Kontrolle" durch die Wörter "der Hinterlegung,
der Kontrolle und der Vernichtung" ersetzt. der Kontrolle und der Vernichtung" ersetzt.

Art. 5.In Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das

Art. 5.In Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das

Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen
Staatsblatt und" aufgehoben. Staatsblatt und" aufgehoben.
KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur
Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen

Art. 6.In Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur

Art. 6.In Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur

Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "Im Laufe des Monats Februar vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "Im Laufe des Monats Februar
jeden Jahres" durch die Wörter "Spätestens am 15. April jeden Jahres" jeden Jahres" durch die Wörter "Spätestens am 15. April jeden Jahres"
ersetzt. ersetzt.

Art. 7.In Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das

Art. 7.In Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das

Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "und sofort den Gesetz vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "und sofort den
Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt" und die Wörter Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mitgeteilt" und die Wörter
"im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben. "im Belgischen Staatsblatt und" aufgehoben.

Art. 8.In Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz

Art. 8.In Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz

vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt" vom 14. Oktober 2018, werden die Wörter "im Belgischen Staatsblatt"
und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" jeweils aufgehoben. und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt und" jeweils aufgehoben.

Art. 9.Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

Art. 9.Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom

12. März 2009, wird wie folgt ersetzt: 12. März 2009, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 "Art. 9 - Mit Ablauf der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1995
erwähnten fünfjährigen Frist vernichtet der Rechnungshof gemäß Artikel erwähnten fünfjährigen Frist vernichtet der Rechnungshof gemäß Artikel
3 § 3 desselben Gesetzes die in Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes 3 § 3 desselben Gesetzes die in Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes
erwähnten Vermögenserklärungen." erwähnten Vermögenserklärungen."

Art. 10.Artikel 11 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 10.Artikel 11 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

KAPITEL 4. - Inkrafttreten KAPITEL 4. - Inkrafttreten

Art. 11.Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Art. 11.Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Der Minister der Institutionellen Reformen und der Demokratischen
Erneuerung Erneuerung
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Die Ministerin der Institutionellen Reformen und der Demokratischen
Erneuerung Erneuerung
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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