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Vue multilingue de Loi du 21/12/2017
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Loi modifiant diverses dispositions en vue d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne l'arrestation immédiate. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de onmiddellijke aanhouding betreft. - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en vue 21 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen met het
d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van
1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat
l'arrestation immédiate. - Traduction allemande de onmiddellijke aanhouding betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 décembre 2017 modifiant diverses dispositions en vue december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de
d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de wet van
1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de
l'arrestation immédiate (Moniteur belge du 11 janvier 2018, err. du 27 onmiddellijke aanhouding betreft (Belgisch Staatsblad van 11 januari
août 2018). 2018, err. van 27 augustus 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die
sofortige Festnahme betrifft sofortige Festnahme betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit
Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, "In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt,
ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 §
2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind.
Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender
Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten,
die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in
Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten
aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3
Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann
im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem
Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden
kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe
verbüßt hat. verbüßt hat.
Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig
Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte
Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur
gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn
und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat."
Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März
2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender "Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender
Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten,
die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in
Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten
aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3
Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann
im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem
Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden
kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe
verbüßt hat. verbüßt hat.
Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig
Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren
oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann
im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem
Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden
kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens
fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April
2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern 4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern
"aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des
Urteils oder" eingefügt. Urteils oder" eingefügt.
5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung"
und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder"
eingefügt. eingefügt.
7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5.
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern 4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern
"aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des
Urteils oder" eingefügt. Urteils oder" eingefügt.
5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung"
und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder"
eingefügt. eingefügt.
7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. Strafprozessgesetzbuches" ergänzt.
Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe
von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe" von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe"
durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig
Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren
oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe" oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft
Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von
einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub,
verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei
Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und
bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder
zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2 zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2
Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches
erwähnt sind," ersetzt. erwähnt sind," ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die
Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten, Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten,
die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des
Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt. Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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