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Loi modifiant diverses dispositions en vue d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne l'arrestation immédiate. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de onmiddellijke aanhouding betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions en vue | 21 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen met het |
d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet | oog op de invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van |
1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne | de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat |
l'arrestation immédiate. - Traduction allemande | de onmiddellijke aanhouding betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 décembre 2017 modifiant diverses dispositions en vue | december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de |
d'instaurer une période de sûreté et modifiant la loi du 20 juillet | invoering van een beveiligingsperiode en tot wijziging van de wet van |
1990 relative à la détention préventive en ce qui concerne | 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis voor wat de |
l'arrestation immédiate (Moniteur belge du 11 janvier 2018, err. du 27 | onmiddellijke aanhouding betreft (Belgisch Staatsblad van 11 januari |
août 2018). | 2018, err. van 27 augustus 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 21. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung | im Hinblick auf die Einführung einer Sicherungszeit und zur Abänderung |
des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die | des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, was die |
sofortige Festnahme betrifft | sofortige Festnahme betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit | KAPITEL 2 - Einführung einer Sicherungszeit |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 2 - In Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | das Gesetz vom 27. April 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit | vom 5. Mai 2014, werden zwischen Absatz 2 und 3 drei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, | "In dem auf Verurteilung lautenden Urteil wird gegebenenfalls erwähnt, |
ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § | ob die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 25 § |
2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des | 2 Buchstabe d) oder e) oder in Artikel 26 § 2 Buchstabe d) oder e) des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind. |
Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender | Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender |
Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, | Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, |
die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in | die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in |
Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten | Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten |
aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 | aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 |
Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann | Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann |
im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die | im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die |
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden | Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden |
kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe | kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe |
verbüßt hat. | verbüßt hat. |
Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig | Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig |
Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte | Jahren oder mehr, kann im Urteil festgelegt werden, dass die bedingte |
Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das | Freilassung oder die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das |
Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur | Entfernen aus dem Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur |
gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn | gewährt werden kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn |
und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." | und höchstens fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." |
Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 344 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März | vom 21. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März |
2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender | "Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren zu vollstreckender |
Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, | Teil mehr als drei und weniger als dreißig Jahre beträgt, wegen Taten, |
die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in | die in Buch 2 Titel 1, 1bis und 1ter, in Artikel 376 Absatz 1, in |
Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten | Artikel 394, wenn sie gegenüber einem oder mehreren Polizeibeamten |
aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 | aufgrund ihrer Eigenschaft begangen wurden, in Artikel 417ter Absatz 3 |
Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann | Nr. 2 oder in Artikel 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind, kann |
im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die | im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die |
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden | Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden |
kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe | kann, nachdem die verurteilte Person zwei Drittel dieser Strafe |
verbüßt hat. | verbüßt hat. |
Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig | Bei Verurteilung zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig |
Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren | Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren |
oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann | oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe, kann |
im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die | im Entscheid festgelegt werden, dass die bedingte Freilassung oder die |
vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden | Staatsgebiet oder im Hinblick auf die Übergabe nur gewährt werden |
kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens | kann, nachdem die verurteilte Person mehr als fünfzehn und höchstens |
fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." | fünfundzwanzig Jahre dieser Strafe verbüßt hat." |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 4 - Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April | Rechte, abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2013, 10. April |
2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | 2014, 1. Februar 2016 und 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern | 4. Im einleitenden Satz von Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern |
"aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des | "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des |
Urteils oder" eingefügt. | Urteils oder" eingefügt. |
5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" | 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" |
und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" | und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" |
eingefügt. | eingefügt. |
7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 5 - Artikel 26 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. | Gesetze vom 17. März 2013, 10. April 2014, 1. Februar 2016 und 5. |
Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: | Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 1. Buchstabe a) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 2. Buchstabe b) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des | der Artikel 195, Absatz 4 oder 344 Absatz 4 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 3. Buchstabe c) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern | 4. Im einleitenden Satz von Buchstaben d) werden zwischen den Wörtern |
"aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des | "aus der Begründung" und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des |
Urteils oder" eingefügt. | Urteils oder" eingefügt. |
5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 5. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" | 6. In Buchstaben e) werden zwischen den Wörtern "aus der Begründung" |
und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" | und den Wörtern "des Entscheids" die Wörter "des Urteils oder" |
eingefügt. | eingefügt. |
7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung | 7. Buchstabe e) wird durch die Wörter ", vorbehaltlich der Anwendung |
der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des | der Artikel 195, Absatz 5 oder 344 Absatz 5 des |
Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. | Strafprozessgesetzbuches" ergänzt. |
Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - In Artikel 54 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe | Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "zu einer Freiheitsstrafe |
von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe" | von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe" |
durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig | durch die Wörter "zu einer Korrektionalgefängnisstrafe von dreißig |
Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren | Jahren oder mehr, einer Zuchthaus- oder Haftstrafe von dreißig Jahren |
oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe" | oder mehr oder einer lebenslänglichen Zuchthaus- oder Haftstrafe" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft | Untersuchungshaft, was die sofortige Festnahme betrifft |
Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | Art. 7 - Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, | Untersuchungshaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von |
einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, | einem Jahr oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, |
verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei | verurteilen" durch die Wörter "zu einer Hauptgefängnisstrafe von drei |
Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und | Jahren oder zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, verurteilen und |
bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder | bei Verurteilungen zu einer Hauptgefängnisstrafe von einem Jahr oder |
zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2 | zu einer schwereren Strafe, ohne Aufschub, wegen Taten, die in Buch 2 |
Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches | Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des Strafgesetzbuches |
erwähnt sind," ersetzt. | erwähnt sind," ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "auf weniger als ein Jahr" durch die |
Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten, | Wörter "auf weniger als drei Jahre und bei Verurteilungen wegen Taten, |
die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des | die in Buch 2 Titel 1ter und in den Artikeln 371/1 bis 387 des |
Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt. | Strafgesetzbuches erwähnt sind, auf weniger als ein Jahr" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |