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Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le compte de qualité des avocats Traduction allemande Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le compte de qualité des avocats Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 modifiant le Code judiciaire en ce qui FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2013 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de
concerne le compte de qualité des avocats (Moniteur belge du 16 kwaliteitsrekening van advocaten betreft (Belgisch Staatsblad van 16
janvier 2014). januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,
was das Anderkonto von Rechtsanwälten betrifft was das Anderkonto von Rechtsanwälten betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446quater mit Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 446quater - § 1 - Jeder Rechtsanwalt macht einen Unterschied "Art. 446quater - § 1 - Jeder Rechtsanwalt macht einen Unterschied
zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter. zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter.
Die Gelder, die die Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs zu Die Gelder, die die Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs zu
Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder
mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen
ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen
Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten
werden gemäß den von der Kammer der französischsprachigen und werden gemäß den von der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften festzulegenden Regeln eröffnet. Rechtsanwaltschaften festzulegenden Regeln eröffnet.
Der Rechtsanwalt verwaltet die Gelder von Klienten oder von Dritten Der Rechtsanwalt verwaltet die Gelder von Klienten oder von Dritten
über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder
ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen. ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen.
Dieses Konto wird ausschließlich vom Rechtsanwalt verwaltet, Dieses Konto wird ausschließlich vom Rechtsanwalt verwaltet,
unbeschadet der von der Kammer der französischsprachigen und unbeschadet der von der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der Rechtsanwaltschaften festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der
Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und
Einzelanderkonten. Einzelanderkonten.
Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten
oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden
müssen. müssen.
Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen
einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet
wird. wird.
§ 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die
bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs-
und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen 1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen
Debetsaldo aufweisen. Debetsaldo aufweisen.
2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form 2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form
von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit
dienen. dienen.
3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder
Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto
und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine
Nettingvereinbarungen angewandt werden. Nettingvereinbarungen angewandt werden.
Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften können ergänzende Regeln für die Verwaltung von Rechtsanwaltschaften können ergänzende Regeln für die Verwaltung von
Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. Geldern von Klienten oder Dritten festlegen.
§ 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der
Rechtsanwalt die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder Rechtsanwalt die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder
schnellstmöglich an die Empfänger. schnellstmöglich an die Empfänger.
Wenn der Rechtsanwalt die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen Wenn der Rechtsanwalt die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen
der in den Regelungen der Kammer der französischsprachigen und der in den Regelungen der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen
kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein. kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein.
Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2
nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung
ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung
oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann
diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei
Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach
Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft.
§ 5 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen § 5 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften organisieren und setzen eine Kontrollregelung Rechtsanwaltschaften organisieren und setzen eine Kontrollregelung
ein, durch die mindestens bestimmt wird, durch wen, worauf, wann und ein, durch die mindestens bestimmt wird, durch wen, worauf, wann und
wie die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 wie die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4
kontrolliert wird. Diese Kontrollregelung bestimmt insbesondere die kontrolliert wird. Diese Kontrollregelung bestimmt insbesondere die
Sanktionen und Maßnahmen, die bei Verstößen ergriffen werden können. Sanktionen und Maßnahmen, die bei Verstößen ergriffen werden können.
Sie beeinträchtigt nicht andere Gesetzesbestimmungen, die eine Sie beeinträchtigt nicht andere Gesetzesbestimmungen, die eine
Kontrolle der Gelder vorsehen, die auf den in § 2 erwähnten Konten Kontrolle der Gelder vorsehen, die auf den in § 2 erwähnten Konten
eingegangen sind. eingegangen sind.
§ 6 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten § 6 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten
binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der
Rechtsanwalt diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind Rechtsanwalt diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind
oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom
Rechtsanwalt bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Rechtsanwalt bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt.
Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines
Gerichtsverfahrens sind. Gerichtsverfahrens sind.
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der
vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und
Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten
bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des
Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der
Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des
Gesetzes vom 31. Juli 1934." Gesetzes vom 31. Juli 1934."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 446quinquies mit Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 446quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 446quinquies - § 1 - Die dem Rechtsanwalt im Rahmen einer "Art. 446quinquies - § 1 - Die dem Rechtsanwalt im Rahmen einer
bestimmten Akte anvertrauten Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere bestimmten Akte anvertrauten Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere
werden innerhalb der in den Regelungen der Kammer der werden innerhalb der in den Regelungen der Kammer der
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und
der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und
spätestens binnen drei Monaten für Rechnung des Eigentümers und auf spätestens binnen drei Monaten für Rechnung des Eigentümers und auf
den Namen des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwaltsgesellschaft unter den Namen des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwaltsgesellschaft unter
getrennter Rubrik, eröffnet bei einer von der Belgischen Nationalbank getrennter Rubrik, eröffnet bei einer von der Belgischen Nationalbank
auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und
die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung, zur die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung, zur
offenen Aufbewahrung hinterlegt. offenen Aufbewahrung hinterlegt.
§ 2 - Alle Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die binnen zwei § 2 - Alle Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die binnen zwei
Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Rechtsanwalt die Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Rechtsanwalt die
Mittel erhalten hat, weder vom Berechtigten eingefordert noch ihm Mittel erhalten hat, weder vom Berechtigten eingefordert noch ihm
übergeben worden sind, werden vom Rechtsanwalt an die Hinterlegungs- übergeben worden sind, werden vom Rechtsanwalt an die Hinterlegungs-
und Konsignationskasse übertragen, und zwar gemäß Artikel 5 des und Konsignationskasse übertragen, und zwar gemäß Artikel 5 des
Ministeriellen Erlasses vom 27. März 1935 zur Ausführung des Ministeriellen Erlasses vom 27. März 1935 zur Ausführung des
Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der
Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des
Gesetzes vom 31. Juli 1934. Gesetzes vom 31. Juli 1934.
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der
vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 1 des vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 1 des
Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere hält Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere hält
die Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Depositen zur die Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Depositen zur
Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die in Artikel 26 Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die in Artikel 26
des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März
1935 vorgesehen ist." 1935 vorgesehen ist."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 22. November 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Gesetzes vom 22. November 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 25.
Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das
Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und
Gerichtsvollzieher betrifft, in Kraft. Gerichtsvollzieher betrifft, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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