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Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le compte de qualité des avocats Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne le compte de qualité des avocats Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 modifiant le Code judiciaire en ce qui | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de kwaliteitsrekening van advocaten betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 december 2013 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek wat de |
concerne le compte de qualité des avocats (Moniteur belge du 16 | kwaliteitsrekening van advocaten betreft (Belgisch Staatsblad van 16 |
janvier 2014). | januari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, |
was das Anderkonto von Rechtsanwälten betrifft | was das Anderkonto von Rechtsanwälten betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446quater mit | Art. 2 - In das Gerichtsgesetzbuch wird ein Artikel 446quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 446quater - § 1 - Jeder Rechtsanwalt macht einen Unterschied | "Art. 446quater - § 1 - Jeder Rechtsanwalt macht einen Unterschied |
zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter. | zwischen seinen eigenen Geldern und den Geldern Dritter. |
Die Gelder, die die Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs zu | Die Gelder, die die Rechtsanwälte bei der Ausübung ihres Berufs zu |
Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder | Gunsten von Klienten oder Dritten erhalten, werden auf ein oder |
mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen | mehrere Konten eingezahlt, die auf ihren Namen oder auf den Namen |
ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen | ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Vermerk ihrer jeweiligen |
Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten | Eigenschaft eröffnet werden. Dieses Konto beziehungsweise diese Konten |
werden gemäß den von der Kammer der französischsprachigen und | werden gemäß den von der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften festzulegenden Regeln eröffnet. | Rechtsanwaltschaften festzulegenden Regeln eröffnet. |
Der Rechtsanwalt verwaltet die Gelder von Klienten oder von Dritten | Der Rechtsanwalt verwaltet die Gelder von Klienten oder von Dritten |
über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder | über dieses Konto. Er ersucht seine Klienten und Dritte immer, Gelder |
ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen. | ausschließlich auf dieses Konto einzuzahlen. |
Dieses Konto wird ausschließlich vom Rechtsanwalt verwaltet, | Dieses Konto wird ausschließlich vom Rechtsanwalt verwaltet, |
unbeschadet der von der Kammer der französischsprachigen und | unbeschadet der von der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der | Rechtsanwaltschaften festgelegten ergänzenden Regeln hinsichtlich der |
Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. | Verwaltung von Geldern von Klienten oder Dritten. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und | § 2 - Die in § 1 erwähnten Konten umfassen Sammelanderkonten und |
Einzelanderkonten. | Einzelanderkonten. |
Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten | Ein Sammelanderkonto ist ein globales Konto, auf dem Gelder erhalten |
oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden | oder verwaltet werden, die an Klienten oder Dritte übertragen werden |
müssen. | müssen. |
Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen | Ein Einzelanderkonto ist ein individualisiertes Konto, das im Rahmen |
einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet | einer bestimmten Akte oder für einen bestimmten Klienten eröffnet |
wird. | wird. |
§ 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die | § 3 - Das Sammelanderkonto und das Einzelanderkonto sind Konten, die |
bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des | bei einer von der Belgischen Nationalbank auf der Grundlage des |
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- | Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung oder bei der Hinterlegungs- |
und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende | und Konsignationskasse eröffnet werden und mindestens folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen | 1.Sammelanderkonten und Einzelanderkonten dürfen niemals einen |
Debetsaldo aufweisen. | Debetsaldo aufweisen. |
2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form | 2. Auf Sammelanderkonten oder Einzelanderkonten darf keinerlei Form |
von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit | von Kredit gewährt werden; diese Konten dürfen niemals als Sicherheit |
dienen. | dienen. |
3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder | 3. Es darf keinerlei Aufrechnung, Zusammenlegung oder |
Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto | Vereinheitlichung zwischen dem Sammelanderkonto, dem Einzelanderkonto |
und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine | und anderen Bankkonten geben; auf diese Konten dürfen keine |
Nettingvereinbarungen angewandt werden. | Nettingvereinbarungen angewandt werden. |
Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften können ergänzende Regeln für die Verwaltung von | Rechtsanwaltschaften können ergänzende Regeln für die Verwaltung von |
Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. | Geldern von Klienten oder Dritten festlegen. |
§ 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der | § 4 - Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände überträgt der |
Rechtsanwalt die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder | Rechtsanwalt die auf seinem Sammelanderkonto erhaltenen Gelder |
schnellstmöglich an die Empfänger. | schnellstmöglich an die Empfänger. |
Wenn der Rechtsanwalt die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen | Wenn der Rechtsanwalt die Gelder aus rechtmäßigen Gründen nicht binnen |
der in den Regelungen der Kammer der französischsprachigen und | der in den Regelungen der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei | Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und spätestens binnen zwei |
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen | Monaten, nachdem er sie erhalten hat, an den Empfänger übertragen |
kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein. | kann, zahlt er sie auf ein Einzelanderkonto ein. |
Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 | Unbeschadet der Anwendung zwingender Rechtsvorschriften ist Absatz 2 |
nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung | nicht anwendbar, wenn der Gesamtbetrag der Gelder, die für Rechnung |
ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung | ein und derselben Person oder anlässlich ein und derselben Verrichtung |
oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann | oder pro Akte eingehen, 2.500 EUR nicht übersteigt. Der König kann |
diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei | diesen Betrag unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage alle zwei |
Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach | Jahre anpassen. Diese Anpassung tritt am 1. Januar des Jahres nach |
Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. | Veröffentlichung des Anpassungserlasses in Kraft. |
§ 5 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | § 5 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften organisieren und setzen eine Kontrollregelung | Rechtsanwaltschaften organisieren und setzen eine Kontrollregelung |
ein, durch die mindestens bestimmt wird, durch wen, worauf, wann und | ein, durch die mindestens bestimmt wird, durch wen, worauf, wann und |
wie die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 | wie die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 |
kontrolliert wird. Diese Kontrollregelung bestimmt insbesondere die | kontrolliert wird. Diese Kontrollregelung bestimmt insbesondere die |
Sanktionen und Maßnahmen, die bei Verstößen ergriffen werden können. | Sanktionen und Maßnahmen, die bei Verstößen ergriffen werden können. |
Sie beeinträchtigt nicht andere Gesetzesbestimmungen, die eine | Sie beeinträchtigt nicht andere Gesetzesbestimmungen, die eine |
Kontrolle der Gelder vorsehen, die auf den in § 2 erwähnten Konten | Kontrolle der Gelder vorsehen, die auf den in § 2 erwähnten Konten |
eingegangen sind. | eingegangen sind. |
§ 6 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten | § 6 - Alle Summen - ungeachtet ihrer Höhe -, die vom Berechtigten |
binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der | binnen zwei Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der |
Rechtsanwalt diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind | Rechtsanwalt diese Summen erhalten hat, nicht eingefordert worden sind |
oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom | oder ihm binnen dieser Frist nicht entrichtet wurden, werden vom |
Rechtsanwalt bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. | Rechtsanwalt bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. |
Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines | Die Frist wird ausgesetzt, solange diese Summen Gegenstand eines |
Gerichtsverfahrens sind. | Gerichtsverfahrens sind. |
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der | Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der |
vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und | vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Die Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten | Konsignationskasse hält die Depositen zur Verfügung des Berechtigten |
bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des | bis zum Ablauf der Frist, die erwähnt ist in Artikel 25 des |
Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der | Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der |
Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und | Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des | Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des |
Gesetzes vom 31. Juli 1934." | Gesetzes vom 31. Juli 1934." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 446quinquies mit | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 446quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 446quinquies - § 1 - Die dem Rechtsanwalt im Rahmen einer | "Art. 446quinquies - § 1 - Die dem Rechtsanwalt im Rahmen einer |
bestimmten Akte anvertrauten Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere | bestimmten Akte anvertrauten Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere |
werden innerhalb der in den Regelungen der Kammer der | werden innerhalb der in den Regelungen der Kammer der |
französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und | französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und |
der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und | der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften vorgesehenen Frist und |
spätestens binnen drei Monaten für Rechnung des Eigentümers und auf | spätestens binnen drei Monaten für Rechnung des Eigentümers und auf |
den Namen des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwaltsgesellschaft unter | den Namen des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwaltsgesellschaft unter |
getrennter Rubrik, eröffnet bei einer von der Belgischen Nationalbank | getrennter Rubrik, eröffnet bei einer von der Belgischen Nationalbank |
auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und | auf der Grundlage des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und |
die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung, zur | die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassenen Einrichtung, zur |
offenen Aufbewahrung hinterlegt. | offenen Aufbewahrung hinterlegt. |
§ 2 - Alle Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die binnen zwei | § 2 - Alle Inhaberpapiere und Inhaberwertpapiere, die binnen zwei |
Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Rechtsanwalt die | Jahren nach Schließung der Akte, in deren Rahmen der Rechtsanwalt die |
Mittel erhalten hat, weder vom Berechtigten eingefordert noch ihm | Mittel erhalten hat, weder vom Berechtigten eingefordert noch ihm |
übergeben worden sind, werden vom Rechtsanwalt an die Hinterlegungs- | übergeben worden sind, werden vom Rechtsanwalt an die Hinterlegungs- |
und Konsignationskasse übertragen, und zwar gemäß Artikel 5 des | und Konsignationskasse übertragen, und zwar gemäß Artikel 5 des |
Ministeriellen Erlasses vom 27. März 1935 zur Ausführung des | Ministeriellen Erlasses vom 27. März 1935 zur Ausführung des |
Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der | Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März 1935 zur Koordinierung der |
Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und | Gesetze über die Organisation und Arbeit der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des | Konsignationskasse und zur Abänderung dieser Gesetze aufgrund des |
Gesetzes vom 31. Juli 1934. | Gesetzes vom 31. Juli 1934. |
Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der | Diese Depositen werden auf den Namen des Berechtigten eingetragen, der |
vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 1 des | vom Rechtsanwalt bestimmt wird. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 1 des |
Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere hält | Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere hält |
die Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Depositen zur | die Hinterlegungs- und Konsignationskasse diese Depositen zur |
Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die in Artikel 26 | Verfügung des Berechtigten bis zum Ablauf der Frist, die in Artikel 26 |
des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März | des in Absatz 1 erwähnten Königlichen Erlasses Nr. 150 vom 18. März |
1935 vorgesehen ist." | 1935 vorgesehen ist." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 22. November 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. | Gesetzes vom 22. November 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. |
Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das | Ventôse des Jahres XI zur Organisierung des Notariats, was das |
Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. | Anderkonto der Notare betrifft, und des Hypothekengesetzes vom 16. |
Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und | Dezember 1851, was das Anderkonto der Rechtsanwälte, Notare und |
Gerichtsvollzieher betrifft, in Kraft. | Gerichtsvollzieher betrifft, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |