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Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande Wet betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2013. - Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Wet betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le december 2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering
financement des petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 31 voor kleine en middelgrote ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31
décembre 2013). december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf
die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen
unter: unter:
1. Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als 1. Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als
Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung
oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen
kann: kann:
a) Unternehmen Kreditverträge vorstellt oder anbietet, a) Unternehmen Kreditverträge vorstellt oder anbietet,
b) Unternehmen bei anderen als den in Buchstabe a) genannten b) Unternehmen bei anderen als den in Buchstabe a) genannten
Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist, Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist,
c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Unternehmen abschließt. c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Unternehmen abschließt.
Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten
oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen
Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag
bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind, bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind,
2. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen 2. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt,
oder Gruppe solcher Personen, mit Ausnahme der Person oder Gruppe von oder Gruppe solcher Personen, mit Ausnahme der Person oder Gruppe von
Personen, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn Personen, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn
dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung
zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist, zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist,
3. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Unternehmen 3. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Unternehmen
einen Kredit in Form eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen einen Kredit in Form eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen
Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, ausgenommen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, ausgenommen
Kreditverträge, auf die das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Kreditverträge, auf die das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den
Verbraucherkredit und das Gesetz vom 4. August 1992 über den Verbraucherkredit und das Gesetz vom 4. August 1992 über den
Hypothekarkredit anwendbar sind, Hypothekarkredit anwendbar sind,
4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des 4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den
Verbraucherschutz erwähnt, oder Person, die einen freien Beruf wie in Verbraucherschutz erwähnt, oder Person, die einen freien Beruf wie in
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über
irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln
und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe
erwähnt ausübt, das/die zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel erwähnt ausübt, das/die zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel
15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren
Kriterien erfüllt. Kriterien erfüllt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit
einem Unternehmen abgeschlossen werden, das seine Niederlassung oder einem Unternehmen abgeschlossen werden, das seine Niederlassung oder
seinen Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sofern: seinen Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sofern:
1. der Kreditgeber seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in 1. der Kreditgeber seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in
Belgien ausübt oder Belgien ausübt oder
2. der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf 2. der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf
Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien
ausrichtet ausrichtet
und der Kreditvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit in Belgien und der Kreditvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit in Belgien
fällt. fällt.
KAPITEL 2 - Sorgfaltspflicht KAPITEL 2 - Sorgfaltspflicht
Art. 4 - Kreditgeber, Kreditvermittler und Unternehmen handeln in Art. 4 - Kreditgeber, Kreditvermittler und Unternehmen handeln in
ihren gegenseitigen rechtlichen Beziehungen nach Treu und Glauben und ihren gegenseitigen rechtlichen Beziehungen nach Treu und Glauben und
auf ehrliche Weise. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, auf ehrliche Weise. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich,
eindeutig und nicht irreführend sein. eindeutig und nicht irreführend sein.
KAPITEL 3 - Informationspflicht KAPITEL 3 - Informationspflicht
Art. 5 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler ersuchen das Art. 5 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler ersuchen das
einen Kreditvertrag beantragende Unternehmen und gegebenenfalls einen Kreditvertrag beantragende Unternehmen und gegebenenfalls
denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, um sachdienliche denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, um sachdienliche
Informationen, die sie für notwendig erachten, um die Machbarkeit des Informationen, die sie für notwendig erachten, um die Machbarkeit des
vorgeschlagenen Projekts, für das der Kredit beantragt wird, ihre vorgeschlagenen Projekts, für das der Kredit beantragt wird, ihre
Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten und ihre laufenden finanziellen Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten und ihre laufenden finanziellen
Verpflichtungen zu beurteilen. Das Unternehmen und gegebenenfalls Verpflichtungen zu beurteilen. Das Unternehmen und gegebenenfalls
derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet, derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet,
genau und vollständig auf das Ersuchen zu antworten. genau und vollständig auf das Ersuchen zu antworten.
Art. 6 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler suchen für Art. 6 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler suchen für
Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die
Kreditart, die der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss Kreditart, die der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss
und dem Zweck des Kredits am besten entspricht. und dem Zweck des Kredits am besten entspricht.
Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen
dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes
Merkblatt zur Verfügung, damit es sich ein allgemeines Bild über die Merkblatt zur Verfügung, damit es sich ein allgemeines Bild über die
für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten machen kann. In dem für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten machen kann. In dem
Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der für das Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der für das
Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten und die damit verbundenen Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten und die damit verbundenen
spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt
sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt,
die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den
Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist.
§ 2 - Auf einfaches Verlangen wird dem Unternehmen zum Zeitpunkt des § 2 - Auf einfaches Verlangen wird dem Unternehmen zum Zeitpunkt des
Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs
ausgehändigt. ausgehändigt.
Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes
Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10
erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist.
§ 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum
Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit
dem Unternehmen bereit ist. dem Unternehmen bereit ist.
KAPITEL 4 - Kreditverweigerung KAPITEL 4 - Kreditverweigerung
Art. 8 - Bei Kreditverweigerung informieren Kreditgeber und Art. 8 - Bei Kreditverweigerung informieren Kreditgeber und
gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder
mündlich auf transparente Weise und in für das Unternehmen mündlich auf transparente Weise und in für das Unternehmen
verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen
diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung
beeinflusst haben. Das Unternehmen kann eine schriftliche beeinflusst haben. Das Unternehmen kann eine schriftliche
Verdeutlichung einer mündlichen Mitteilung erhalten. Diese Bestimmung Verdeutlichung einer mündlichen Mitteilung erhalten. Diese Bestimmung
beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers und beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers und
eröffnet für das Unternehmen kein Recht auf Kredit. eröffnet für das Unternehmen kein Recht auf Kredit.
KAPITEL 5 - Vorzeitige Rückzahlung KAPITEL 5 - Vorzeitige Rückzahlung
Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die
Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen,
ohne dass dieses Recht von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen ohne dass dieses Recht von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen
abhängig gemacht werden darf, die Vorfälligkeitsentschädigung wie in § abhängig gemacht werden darf, die Vorfälligkeitsentschädigung wie in §
2 bestimmt ausgenommen. 2 bestimmt ausgenommen.
Es informiert den Kreditgeber mindestens zehn Werktage vor der Es informiert den Kreditgeber mindestens zehn Werktage vor der
Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht. Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht.
§ 2 - Kann der Kredit nicht als verzinsliches Darlehen qualifiziert § 2 - Kann der Kredit nicht als verzinsliches Darlehen qualifiziert
werden wie in Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches erwähnt, darf für werden wie in Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches erwähnt, darf für
Kredite an Unternehmen, deren ursprünglicher Betrag eine Million EUR Kredite an Unternehmen, deren ursprünglicher Betrag eine Million EUR
nicht übersteigt, die Vorfälligkeitsentschädigung, sofern sie bestimmt nicht übersteigt, die Vorfälligkeitsentschädigung, sofern sie bestimmt
ist, nicht mehr als sechs Monate Zinsen, berechnet zu dem in dem ist, nicht mehr als sechs Monate Zinsen, berechnet zu dem in dem
Vertrag festgelegten Zinssatz auf die zurückgezahlte Summe, betragen. Vertrag festgelegten Zinssatz auf die zurückgezahlte Summe, betragen.
Für Kredite an Unternehmen über eine Million EUR wird der Betrag der Für Kredite an Unternehmen über eine Million EUR wird der Betrag der
Vorfälligkeitsentschädigung unbeschadet des Artikels 1907bis des Vorfälligkeitsentschädigung unbeschadet des Artikels 1907bis des
Zivilgesetzbuches zwischen Kreditgeber und Unternehmen vertraglich Zivilgesetzbuches zwischen Kreditgeber und Unternehmen vertraglich
festgelegt, wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen festgelegt, wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen
Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss, die in dem in Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss, die in dem in
Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt sind. Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt sind.
§ 3 - Keine Entschädigung darf in folgenden Fällen verlangt werden: § 3 - Keine Entschädigung darf in folgenden Fällen verlangt werden:
vorzeitige Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der vorzeitige Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der
vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, Zusammenlegung vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, Zusammenlegung
der bei einem Kreditgeber bestehenden Kredite oder nicht wesentliche der bei einem Kreditgeber bestehenden Kredite oder nicht wesentliche
Änderung des Kreditvertrags. Änderung des Kreditvertrags.
KAPITEL 6 - Verhaltenskodex KAPITEL 6 - Verhaltenskodex
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28. Mai Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28. Mai
1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen 1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen
Arbeitgeberverbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die Arbeitgeberverbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die
repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt,
in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten
ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem mindestens Staatsblatt einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem mindestens
Folgendes festgelegt ist: Folgendes festgelegt ist:
1. Inhalt und Form des in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten 1. Inhalt und Form des in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten
Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes, Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes,
2. Modalitäten hinsichtlich der Informationen, die für notwendig 2. Modalitäten hinsichtlich der Informationen, die für notwendig
erachtet werden, um die Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten des erachtet werden, um die Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten des
Unternehmens wie in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt zu beurteilen, Unternehmens wie in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt zu beurteilen,
insbesondere Belege, die das Unternehmen dem Kreditgeber beibringen insbesondere Belege, die das Unternehmen dem Kreditgeber beibringen
muss, um dies nachzuweisen, muss, um dies nachzuweisen,
3. Modalitäten der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für 3. Modalitäten der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für
Kredite an Unternehmen wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnt, Kredite an Unternehmen wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnt,
4. Inhalt der Information, die der Kreditgeber dem Unternehmen bei 4. Inhalt der Information, die der Kreditgeber dem Unternehmen bei
Kreditverweigerung erteilen muss, wie in Artikel 8 erwähnt. Kreditverweigerung erteilen muss, wie in Artikel 8 erwähnt.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest
und erklärt ihn für verbindlich durch einen im Ministerrat beratenen und erklärt ihn für verbindlich durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass. Königlichen Erlass.
§ 2 - Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des § 2 - Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt
ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie in ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie in
vorhergehendem Paragraphen erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die vorhergehendem Paragraphen erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die
Modalitäten in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 4 durch Modalitäten in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 4 durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen. einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen.
KAPITEL 7 - Zivilrechtliche Sanktionen und missbräuchliche Klauseln KAPITEL 7 - Zivilrechtliche Sanktionen und missbräuchliche Klauseln
Art. 11 - Hat der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler Art. 11 - Hat der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler
die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen
sie verstoßen, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen sie verstoßen, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen
Folgen die unentgeltliche Umwandlung des Kredits in eine Kreditart Folgen die unentgeltliche Umwandlung des Kredits in eine Kreditart
anordnen, die angesichts der Finanzlage des Unternehmens bei anordnen, die angesichts der Finanzlage des Unternehmens bei
Vertragsabschluss und des Zwecks des Kredits besser geeignet ist. Vertragsabschluss und des Zwecks des Kredits besser geeignet ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung gilt nicht als Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung gilt nicht als
Schuldrefinanzierung. Bestehende Garantien und Sicherheiten werden Schuldrefinanzierung. Bestehende Garantien und Sicherheiten werden
beibehalten. beibehalten.
Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung wird erst ab dem Datum des Urteils Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung wird erst ab dem Datum des Urteils
des angerufenen Gerichts wirksam. des angerufenen Gerichts wirksam.
Art. 12 - Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 wird die Art. 12 - Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 wird die
Vorfälligkeitsentschädigung auf die durch diese Bestimmungen Vorfälligkeitsentschädigung auf die durch diese Bestimmungen
vorgesehene Entschädigung begrenzt. vorgesehene Entschädigung begrenzt.
Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 2 und sofern Artikel 1907bis Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 2 und sofern Artikel 1907bis
des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar ist, bestimmt der Richter nach des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar ist, bestimmt der Richter nach
Recht und Billigkeit die geschuldete Entschädigung gemäß den Recht und Billigkeit die geschuldete Entschädigung gemäß den
Berechnungsmodalitäten, die diesbezüglich in dem in Artikel 10 Berechnungsmodalitäten, die diesbezüglich in dem in Artikel 10
erwähnten Verhaltenskodex vorgesehen sind. erwähnten Verhaltenskodex vorgesehen sind.
Von Rechts wegen nichtig sind Vertragsstrafen ungeachtet ihrer Von Rechts wegen nichtig sind Vertragsstrafen ungeachtet ihrer
Formulierung, durch die bei vorzeitiger Rückzahlung unmittelbar oder Formulierung, durch die bei vorzeitiger Rückzahlung unmittelbar oder
mittelbar und über die in Artikel 9 §§ 2 und 3 vorgesehene mittelbar und über die in Artikel 9 §§ 2 und 3 vorgesehene
Entschädigung hinaus ein zusätzlicher Betrag zugunsten des Entschädigung hinaus ein zusätzlicher Betrag zugunsten des
Kreditgebers festgelegt wird. Kreditgebers festgelegt wird.
Art. 13 - In einem zwischen einem Kreditgeber und einem Unternehmen Art. 13 - In einem zwischen einem Kreditgeber und einem Unternehmen
abgeschlossenen Kreditvertrag sind in jedem Fall Klauseln und abgeschlossenen Kreditvertrag sind in jedem Fall Klauseln und
Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen
missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: missbräuchlich, mit denen bezweckt wird:
1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Unternehmens vorzusehen, 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Unternehmens vorzusehen,
während der Kreditgeber die Erbringung der Leistungen an eine während der Kreditgeber die Erbringung der Leistungen an eine
Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt,
2. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber 2. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber
zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne angemessene Entschädigung zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne angemessene Entschädigung
des Unternehmens einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt, des Unternehmens einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt,
3. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber 3. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber
zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene
Kündigungsfrist für das Unternehmen einseitig zu beenden, außer in Kündigungsfrist für das Unternehmen einseitig zu beenden, außer in
Fällen höherer Gewalt. Fällen höherer Gewalt.
Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt
für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln
bestehen kann. bestehen kann.
KAPITEL 8 - Begutachtung KAPITEL 8 - Begutachtung
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz und der in Artikel 10 erwähnte Art. 14 - Vorliegendes Gesetz und der in Artikel 10 erwähnte
Verhaltenskodex müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen Verhaltenskodex müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen
werden. werden.
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die KMB Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die KMB
zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass Änderungen an diesem Verhaltenskodex beratenen Königlichen Erlass Änderungen an diesem Verhaltenskodex
anbringen. anbringen.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Begutachtung fest. die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Begutachtung fest.
Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger
Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des
Ombudsmanns für finanzielle Konflikte OMBUDSFIN. Ombudsmanns für finanzielle Konflikte OMBUDSFIN.
KAPITEL 9 - Kontrolle durch die FSMA KAPITEL 9 - Kontrolle durch die FSMA
Art. 15 - Die FSMA wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom Art. 15 - Die FSMA wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen erwähnt sorgt für die Anwendung: Finanzdienstleistungen erwähnt sorgt für die Anwendung:
1. der Artikel 4 bis 8 und ihrer Ausführungserlasse, 1. der Artikel 4 bis 8 und ihrer Ausführungserlasse,
2. der Bestimmungen des Verhaltenskodex und der in Artikel 10 2. der Bestimmungen des Verhaltenskodex und der in Artikel 10
erwähnten Erlasse, die § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 dieses Artikels zur erwähnten Erlasse, die § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 dieses Artikels zur
Ausführung bringen, und Ausführung bringen, und
3. der Bestimmungen der Absätze 3 und 4. 3. der Bestimmungen der Absätze 3 und 4.
Für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verfügt sie: Für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verfügt sie:
1. gegenüber Kreditgebern und Kreditvermittlern über die in den 1. gegenüber Kreditgebern und Kreditvermittlern über die in den
Artikeln 34 § 1 Nr. 1, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002 Artikeln 34 § 1 Nr. 1, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002
erwähnten Befugnisse, erwähnten Befugnisse,
2. gegenüber natürlichen und juristischen Personen über die in Artikel 2. gegenüber natürlichen und juristischen Personen über die in Artikel
35 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Befugnisse. 35 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Befugnisse.
Kreditgeber und Kreditvermittler legen angemessene Leitlinien und Kreditgeber und Kreditvermittler legen angemessene Leitlinien und
Verfahren fest und wenden erforderliche organisations- und Verfahren fest und wenden erforderliche organisations- und
verwaltungstechnische Bestimmungen an, durch die gewährleistet wird, verwaltungstechnische Bestimmungen an, durch die gewährleistet wird,
dass die in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen eingehalten dass die in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen eingehalten
werden. werden.
Sie sorgen für die Aufbewahrung der Daten über das Sie sorgen für die Aufbewahrung der Daten über das
Kreditgewährungsverfahren, durch die es der FSMA ermöglicht wird, die Kreditgewährungsverfahren, durch die es der FSMA ermöglicht wird, die
Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen zu Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen zu
überwachen. überwachen.
KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab Art. 16 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab
dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden.
Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 5, 6, In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 5, 6,
7, 8 und 11 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 7, 8 und 11 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am
ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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