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Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande | Wet betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2013. - Loi relative à diverses dispositions concernant le financement des petites et moyennes entreprises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2013. - Wet betreffende diverse bepalingen inzake de financiering voor kleine en middelgrote ondernemingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 décembre 2013 relative à diverses dispositions concernant le | december 2013 betreffende diverse bepalingen inzake de financiering |
financement des petites et moyennes entreprises (Moniteur belge du 31 | voor kleine en middelgrote ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 31 |
décembre 2013). | december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf |
die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe | die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als | 1. Kreditvermittler: natürliche oder juristische Person, die nicht als |
Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder | Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder |
beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung | beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung |
oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen | oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen |
kann: | kann: |
a) Unternehmen Kreditverträge vorstellt oder anbietet, | a) Unternehmen Kreditverträge vorstellt oder anbietet, |
b) Unternehmen bei anderen als den in Buchstabe a) genannten | b) Unternehmen bei anderen als den in Buchstabe a) genannten |
Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist, | Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist, |
c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Unternehmen abschließt. | c) für den Kreditgeber Kreditverträge mit Unternehmen abschließt. |
Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten | Diesem gleichgestellt werden Personen, die Kreditverträge anbieten |
oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen | oder gewähren, wenn diese Verträge Gegenstand einer sofortigen |
Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag | Abtretung oder Übertragung zugunsten eines anderen, im Vertrag |
bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind, | bestimmten zugelassenen Kreditgebers sind, |
2. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen | 2. Kreditgeber: natürliche oder juristische Person, die im Rahmen |
ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, | ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt, |
oder Gruppe solcher Personen, mit Ausnahme der Person oder Gruppe von | oder Gruppe solcher Personen, mit Ausnahme der Person oder Gruppe von |
Personen, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn | Personen, die einen Kreditvertrag anbietet oder abschließt, wenn |
dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung | dieser Vertrag Gegenstand einer sofortigen Abtretung oder Übertragung |
zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist, | zugunsten eines im Vertrag bestimmten zugelassenen Kreditgebers ist, |
3. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Unternehmen | 3. Kreditvertrag: Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Unternehmen |
einen Kredit in Form eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen | einen Kredit in Form eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen |
Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, ausgenommen | Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht, ausgenommen |
Kreditverträge, auf die das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den | Kreditverträge, auf die das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den |
Verbraucherkredit und das Gesetz vom 4. August 1992 über den | Verbraucherkredit und das Gesetz vom 4. August 1992 über den |
Hypothekarkredit anwendbar sind, | Hypothekarkredit anwendbar sind, |
4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des | 4. Unternehmen: Unternehmen wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den | Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den |
Verbraucherschutz erwähnt, oder Person, die einen freien Beruf wie in | Verbraucherschutz erwähnt, oder Person, die einen freien Beruf wie in |
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über | Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über |
irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln | irreführende Werbung, vergleichende Werbung, missbräuchliche Klauseln |
und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe | und Vertragsabschlüsse im Fernabsatz hinsichtlich der freien Berufe |
erwähnt ausübt, das/die zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel | erwähnt ausübt, das/die zum Zeitpunkt des Kreditantrags die in Artikel |
15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren | 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches festgelegten anwendbaren |
Kriterien erfüllt. | Kriterien erfüllt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Kreditverträge, die mit |
einem Unternehmen abgeschlossen werden, das seine Niederlassung oder | einem Unternehmen abgeschlossen werden, das seine Niederlassung oder |
seinen Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sofern: | seinen Gesellschaftssitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat, sofern: |
1. der Kreditgeber seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in | 1. der Kreditgeber seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in |
Belgien ausübt oder | Belgien ausübt oder |
2. der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf | 2. der Kreditgeber eine solche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf |
Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien | Belgien beziehungsweise auf mehrere Staaten einschließlich Belgien |
ausrichtet | ausrichtet |
und der Kreditvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit in Belgien | und der Kreditvertrag in den Bereich dieser Tätigkeit in Belgien |
fällt. | fällt. |
KAPITEL 2 - Sorgfaltspflicht | KAPITEL 2 - Sorgfaltspflicht |
Art. 4 - Kreditgeber, Kreditvermittler und Unternehmen handeln in | Art. 4 - Kreditgeber, Kreditvermittler und Unternehmen handeln in |
ihren gegenseitigen rechtlichen Beziehungen nach Treu und Glauben und | ihren gegenseitigen rechtlichen Beziehungen nach Treu und Glauben und |
auf ehrliche Weise. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, | auf ehrliche Weise. Von ihnen erteilte Informationen müssen redlich, |
eindeutig und nicht irreführend sein. | eindeutig und nicht irreführend sein. |
KAPITEL 3 - Informationspflicht | KAPITEL 3 - Informationspflicht |
Art. 5 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler ersuchen das | Art. 5 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler ersuchen das |
einen Kreditvertrag beantragende Unternehmen und gegebenenfalls | einen Kreditvertrag beantragende Unternehmen und gegebenenfalls |
denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, um sachdienliche | denjenigen, der eine persönliche Sicherheit leistet, um sachdienliche |
Informationen, die sie für notwendig erachten, um die Machbarkeit des | Informationen, die sie für notwendig erachten, um die Machbarkeit des |
vorgeschlagenen Projekts, für das der Kredit beantragt wird, ihre | vorgeschlagenen Projekts, für das der Kredit beantragt wird, ihre |
Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten und ihre laufenden finanziellen | Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten und ihre laufenden finanziellen |
Verpflichtungen zu beurteilen. Das Unternehmen und gegebenenfalls | Verpflichtungen zu beurteilen. Das Unternehmen und gegebenenfalls |
derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet, | derjenige, der eine persönliche Sicherheit leistet, sind verpflichtet, |
genau und vollständig auf das Ersuchen zu antworten. | genau und vollständig auf das Ersuchen zu antworten. |
Art. 6 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler suchen für | Art. 6 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler suchen für |
Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die | Kreditverträge, die sie gewöhnlich anbieten oder vermitteln, die |
Kreditart, die der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss | Kreditart, die der Finanzlage des Unternehmens bei Vertragsabschluss |
und dem Zweck des Kredits am besten entspricht. | und dem Zweck des Kredits am besten entspricht. |
Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen | Art. 7 - § 1 - Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler stellen |
dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes | dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Kreditantrags ein angemessenes |
Merkblatt zur Verfügung, damit es sich ein allgemeines Bild über die | Merkblatt zur Verfügung, damit es sich ein allgemeines Bild über die |
für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten machen kann. In dem | für das Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten machen kann. In dem |
Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der für das | Merkblatt werden zumindest die wichtigsten Merkmale der für das |
Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten und die damit verbundenen | Unternehmen in Frage kommenden Kreditarten und die damit verbundenen |
spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt | spezifischen Auswirkungen für das Unternehmen angegeben. Im Merkblatt |
sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, | sind ebenfalls Name und Adresse der zuständigen Einrichtung vermerkt, |
die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über | die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über |
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den | die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den |
Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. | Vertrieb von Finanzinstrumenten bestimmt worden ist. |
§ 2 - Auf einfaches Verlangen wird dem Unternehmen zum Zeitpunkt des | § 2 - Auf einfaches Verlangen wird dem Unternehmen zum Zeitpunkt des |
Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs | Kreditangebots unentgeltlich ein Exemplar des Kreditvertragsentwurfs |
ausgehändigt. | ausgehändigt. |
Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes | Dem Kreditvertragsentwurf wird auf demselben Träger ein kurzgefasstes |
Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 | Informationsblatt beigefügt, dessen Inhalt durch den in Artikel 10 |
erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. | erwähnten Verhaltenskodex festgelegt ist. |
§ 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum | § 3 - Vorliegender Artikel gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum |
Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit | Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit |
dem Unternehmen bereit ist. | dem Unternehmen bereit ist. |
KAPITEL 4 - Kreditverweigerung | KAPITEL 4 - Kreditverweigerung |
Art. 8 - Bei Kreditverweigerung informieren Kreditgeber und | Art. 8 - Bei Kreditverweigerung informieren Kreditgeber und |
gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder | gegebenenfalls Kreditvermittler das Unternehmen schriftlich oder |
mündlich auf transparente Weise und in für das Unternehmen | mündlich auf transparente Weise und in für das Unternehmen |
verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen | verständlichen Formulierungen über die wesentlichen Punkte, auf denen |
diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung | diese Verweigerung gestützt ist oder die die Risikobewertung |
beeinflusst haben. Das Unternehmen kann eine schriftliche | beeinflusst haben. Das Unternehmen kann eine schriftliche |
Verdeutlichung einer mündlichen Mitteilung erhalten. Diese Bestimmung | Verdeutlichung einer mündlichen Mitteilung erhalten. Diese Bestimmung |
beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers und | beeinträchtigt nicht die Vertragsfreiheit des Kreditgebers und |
eröffnet für das Unternehmen kein Recht auf Kredit. | eröffnet für das Unternehmen kein Recht auf Kredit. |
KAPITEL 5 - Vorzeitige Rückzahlung | KAPITEL 5 - Vorzeitige Rückzahlung |
Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die | Art. 9 - § 1 - Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die |
Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, | Kapitalrestschuld vollständig oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen, |
ohne dass dieses Recht von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen | ohne dass dieses Recht von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen |
abhängig gemacht werden darf, die Vorfälligkeitsentschädigung wie in § | abhängig gemacht werden darf, die Vorfälligkeitsentschädigung wie in § |
2 bestimmt ausgenommen. | 2 bestimmt ausgenommen. |
Es informiert den Kreditgeber mindestens zehn Werktage vor der | Es informiert den Kreditgeber mindestens zehn Werktage vor der |
Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht. | Rückzahlung per Einschreiben über seine Absicht. |
§ 2 - Kann der Kredit nicht als verzinsliches Darlehen qualifiziert | § 2 - Kann der Kredit nicht als verzinsliches Darlehen qualifiziert |
werden wie in Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches erwähnt, darf für | werden wie in Artikel 1907bis des Zivilgesetzbuches erwähnt, darf für |
Kredite an Unternehmen, deren ursprünglicher Betrag eine Million EUR | Kredite an Unternehmen, deren ursprünglicher Betrag eine Million EUR |
nicht übersteigt, die Vorfälligkeitsentschädigung, sofern sie bestimmt | nicht übersteigt, die Vorfälligkeitsentschädigung, sofern sie bestimmt |
ist, nicht mehr als sechs Monate Zinsen, berechnet zu dem in dem | ist, nicht mehr als sechs Monate Zinsen, berechnet zu dem in dem |
Vertrag festgelegten Zinssatz auf die zurückgezahlte Summe, betragen. | Vertrag festgelegten Zinssatz auf die zurückgezahlte Summe, betragen. |
Für Kredite an Unternehmen über eine Million EUR wird der Betrag der | Für Kredite an Unternehmen über eine Million EUR wird der Betrag der |
Vorfälligkeitsentschädigung unbeschadet des Artikels 1907bis des | Vorfälligkeitsentschädigung unbeschadet des Artikels 1907bis des |
Zivilgesetzbuches zwischen Kreditgeber und Unternehmen vertraglich | Zivilgesetzbuches zwischen Kreditgeber und Unternehmen vertraglich |
festgelegt, wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen | festgelegt, wobei dieser Betrag mit den diesbezüglichen |
Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss, die in dem in | Berechnungsmodalitäten in Übereinstimmung stehen muss, die in dem in |
Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt sind. | Artikel 10 erwähnten Verhaltenskodex festgelegt sind. |
§ 3 - Keine Entschädigung darf in folgenden Fällen verlangt werden: | § 3 - Keine Entschädigung darf in folgenden Fällen verlangt werden: |
vorzeitige Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der | vorzeitige Rückzahlung in Ausführung eines Versicherungsvertrags, der |
vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, Zusammenlegung | vertraglich die Rückzahlung des Kredits gewährleistet, Zusammenlegung |
der bei einem Kreditgeber bestehenden Kredite oder nicht wesentliche | der bei einem Kreditgeber bestehenden Kredite oder nicht wesentliche |
Änderung des Kreditvertrags. | Änderung des Kreditvertrags. |
KAPITEL 6 - Verhaltenskodex | KAPITEL 6 - Verhaltenskodex |
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28. Mai | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 7 der koordinierten Gesetze vom 28. Mai |
1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen | 1979 über die Organisation des Mittelstandes erwähnten repräsentativen |
Arbeitgeberverbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die | Arbeitgeberverbände, die die Interessen der KMB vertreten, und die |
repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, | repräsentative Organisation des Kreditsektors sind damit beauftragt, |
in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten | in gegenseitigem Einvernehmen innerhalb einer Frist von drei Monaten |
ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | ab Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem mindestens | Staatsblatt einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, in dem mindestens |
Folgendes festgelegt ist: | Folgendes festgelegt ist: |
1. Inhalt und Form des in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten | 1. Inhalt und Form des in Artikel 7 §§ 1 und 2 Absatz 2 erwähnten |
Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes, | Merkblattes beziehungsweise kurzgefassten Informationsblattes, |
2. Modalitäten hinsichtlich der Informationen, die für notwendig | 2. Modalitäten hinsichtlich der Informationen, die für notwendig |
erachtet werden, um die Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten des | erachtet werden, um die Finanzlage und Rückzahlungsfähigkeiten des |
Unternehmens wie in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt zu beurteilen, | Unternehmens wie in Artikel 5 Absatz 1 erwähnt zu beurteilen, |
insbesondere Belege, die das Unternehmen dem Kreditgeber beibringen | insbesondere Belege, die das Unternehmen dem Kreditgeber beibringen |
muss, um dies nachzuweisen, | muss, um dies nachzuweisen, |
3. Modalitäten der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für | 3. Modalitäten der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für |
Kredite an Unternehmen wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnt, | Kredite an Unternehmen wie in Artikel 9 § 2 Absatz 2 erwähnt, |
4. Inhalt der Information, die der Kreditgeber dem Unternehmen bei | 4. Inhalt der Information, die der Kreditgeber dem Unternehmen bei |
Kreditverweigerung erteilen muss, wie in Artikel 8 erwähnt. | Kreditverweigerung erteilen muss, wie in Artikel 8 erwähnt. |
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest | Der König legt das Datum des Inkrafttretens des Verhaltenskodex fest |
und erklärt ihn für verbindlich durch einen im Ministerrat beratenen | und erklärt ihn für verbindlich durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass. | Königlichen Erlass. |
§ 2 - Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des | § 2 - Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt | vorliegenden Gesetzes kein Verhaltenskodex wie in § 1 erwähnt |
ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie in | ausgearbeitet oder bleibt die Ratifizierung durch den König wie in |
vorhergehendem Paragraphen erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die | vorhergehendem Paragraphen erwähnt aus, ist der König ermächtigt, die |
Modalitäten in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 4 durch | Modalitäten in Bezug auf die Bestimmungen von § 1 Nr. 1 bis 4 durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen. | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen. |
KAPITEL 7 - Zivilrechtliche Sanktionen und missbräuchliche Klauseln | KAPITEL 7 - Zivilrechtliche Sanktionen und missbräuchliche Klauseln |
Art. 11 - Hat der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler | Art. 11 - Hat der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler |
die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen | die in Artikel 6 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten oder gegen |
sie verstoßen, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen | sie verstoßen, kann der Richter unbeschadet der gemeinrechtlichen |
Folgen die unentgeltliche Umwandlung des Kredits in eine Kreditart | Folgen die unentgeltliche Umwandlung des Kredits in eine Kreditart |
anordnen, die angesichts der Finanzlage des Unternehmens bei | anordnen, die angesichts der Finanzlage des Unternehmens bei |
Vertragsabschluss und des Zwecks des Kredits besser geeignet ist. | Vertragsabschluss und des Zwecks des Kredits besser geeignet ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung gilt nicht als | Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung gilt nicht als |
Schuldrefinanzierung. Bestehende Garantien und Sicherheiten werden | Schuldrefinanzierung. Bestehende Garantien und Sicherheiten werden |
beibehalten. | beibehalten. |
Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung wird erst ab dem Datum des Urteils | Die in Absatz 1 erwähnte Umwandlung wird erst ab dem Datum des Urteils |
des angerufenen Gerichts wirksam. | des angerufenen Gerichts wirksam. |
Art. 12 - Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 wird die | Art. 12 - Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 1 und § 3 wird die |
Vorfälligkeitsentschädigung auf die durch diese Bestimmungen | Vorfälligkeitsentschädigung auf die durch diese Bestimmungen |
vorgesehene Entschädigung begrenzt. | vorgesehene Entschädigung begrenzt. |
Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 2 und sofern Artikel 1907bis | Bei Verstoß gegen Artikel 9 § 2 Absatz 2 und sofern Artikel 1907bis |
des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar ist, bestimmt der Richter nach | des Zivilgesetzbuches nicht anwendbar ist, bestimmt der Richter nach |
Recht und Billigkeit die geschuldete Entschädigung gemäß den | Recht und Billigkeit die geschuldete Entschädigung gemäß den |
Berechnungsmodalitäten, die diesbezüglich in dem in Artikel 10 | Berechnungsmodalitäten, die diesbezüglich in dem in Artikel 10 |
erwähnten Verhaltenskodex vorgesehen sind. | erwähnten Verhaltenskodex vorgesehen sind. |
Von Rechts wegen nichtig sind Vertragsstrafen ungeachtet ihrer | Von Rechts wegen nichtig sind Vertragsstrafen ungeachtet ihrer |
Formulierung, durch die bei vorzeitiger Rückzahlung unmittelbar oder | Formulierung, durch die bei vorzeitiger Rückzahlung unmittelbar oder |
mittelbar und über die in Artikel 9 §§ 2 und 3 vorgesehene | mittelbar und über die in Artikel 9 §§ 2 und 3 vorgesehene |
Entschädigung hinaus ein zusätzlicher Betrag zugunsten des | Entschädigung hinaus ein zusätzlicher Betrag zugunsten des |
Kreditgebers festgelegt wird. | Kreditgebers festgelegt wird. |
Art. 13 - In einem zwischen einem Kreditgeber und einem Unternehmen | Art. 13 - In einem zwischen einem Kreditgeber und einem Unternehmen |
abgeschlossenen Kreditvertrag sind in jedem Fall Klauseln und | abgeschlossenen Kreditvertrag sind in jedem Fall Klauseln und |
Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen | Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen |
missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: | missbräuchlich, mit denen bezweckt wird: |
1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Unternehmens vorzusehen, | 1. eine unwiderrufliche Verpflichtung des Unternehmens vorzusehen, |
während der Kreditgeber die Erbringung der Leistungen an eine | während der Kreditgeber die Erbringung der Leistungen an eine |
Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, | Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt, |
2. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber | 2. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber |
zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne angemessene Entschädigung | zu berechtigen, den befristeten Vertrag ohne angemessene Entschädigung |
des Unternehmens einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt, | des Unternehmens einseitig zu beenden, außer in Fällen höherer Gewalt, |
3. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber | 3. außer bei Nichterfüllung seitens des Unternehmens den Kreditgeber |
zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene | zu berechtigen, den unbefristeten Vertrag ohne angemessene |
Kündigungsfrist für das Unternehmen einseitig zu beenden, außer in | Kündigungsfrist für das Unternehmen einseitig zu beenden, außer in |
Fällen höherer Gewalt. | Fällen höherer Gewalt. |
Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt | Missbräuchliche Klauseln sind verboten und nichtig. Der Vertrag bleibt |
für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln | für die Parteien bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln |
bestehen kann. | bestehen kann. |
KAPITEL 8 - Begutachtung | KAPITEL 8 - Begutachtung |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz und der in Artikel 10 erwähnte | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz und der in Artikel 10 erwähnte |
Verhaltenskodex müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen | Verhaltenskodex müssen alle zwei Jahre einer Begutachtung unterzogen |
werden. | werden. |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die KMB | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des für die KMB |
zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat | zuständigen Ministers kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass Änderungen an diesem Verhaltenskodex | beratenen Königlichen Erlass Änderungen an diesem Verhaltenskodex |
anbringen. | anbringen. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Begutachtung fest. | die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Begutachtung fest. |
Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger | Die in Absatz 1 erwähnte Begutachtung erfolgt nach vorheriger |
Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des | Stellungnahme der FSMA, der Belgischen Nationalbank und des |
Ombudsmanns für finanzielle Konflikte OMBUDSFIN. | Ombudsmanns für finanzielle Konflikte OMBUDSFIN. |
KAPITEL 9 - Kontrolle durch die FSMA | KAPITEL 9 - Kontrolle durch die FSMA |
Art. 15 - Die FSMA wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom | Art. 15 - Die FSMA wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 21 des Gesetzes vom |
2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen erwähnt sorgt für die Anwendung: | Finanzdienstleistungen erwähnt sorgt für die Anwendung: |
1. der Artikel 4 bis 8 und ihrer Ausführungserlasse, | 1. der Artikel 4 bis 8 und ihrer Ausführungserlasse, |
2. der Bestimmungen des Verhaltenskodex und der in Artikel 10 | 2. der Bestimmungen des Verhaltenskodex und der in Artikel 10 |
erwähnten Erlasse, die § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 dieses Artikels zur | erwähnten Erlasse, die § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 dieses Artikels zur |
Ausführung bringen, und | Ausführung bringen, und |
3. der Bestimmungen der Absätze 3 und 4. | 3. der Bestimmungen der Absätze 3 und 4. |
Für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verfügt sie: | Für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verfügt sie: |
1. gegenüber Kreditgebern und Kreditvermittlern über die in den | 1. gegenüber Kreditgebern und Kreditvermittlern über die in den |
Artikeln 34 § 1 Nr. 1, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002 | Artikeln 34 § 1 Nr. 1, 36 und 36bis des Gesetzes vom 2. August 2002 |
erwähnten Befugnisse, | erwähnten Befugnisse, |
2. gegenüber natürlichen und juristischen Personen über die in Artikel | 2. gegenüber natürlichen und juristischen Personen über die in Artikel |
35 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Befugnisse. | 35 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes erwähnten Befugnisse. |
Kreditgeber und Kreditvermittler legen angemessene Leitlinien und | Kreditgeber und Kreditvermittler legen angemessene Leitlinien und |
Verfahren fest und wenden erforderliche organisations- und | Verfahren fest und wenden erforderliche organisations- und |
verwaltungstechnische Bestimmungen an, durch die gewährleistet wird, | verwaltungstechnische Bestimmungen an, durch die gewährleistet wird, |
dass die in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen eingehalten | dass die in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen eingehalten |
werden. | werden. |
Sie sorgen für die Aufbewahrung der Daten über das | Sie sorgen für die Aufbewahrung der Daten über das |
Kreditgewährungsverfahren, durch die es der FSMA ermöglicht wird, die | Kreditgewährungsverfahren, durch die es der FSMA ermöglicht wird, die |
Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen zu | Einhaltung der in den Artikeln 4 bis 8 erwähnten Bestimmungen zu |
überwachen. | überwachen. |
KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz ist auf Kreditverträge anwendbar, die ab |
dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. | dem Datum seines Inkrafttretens abgeschlossen werden. |
Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im | Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 5, 6, | In Abweichung von dem vorhergehenden Absatz treten die Artikel 5, 6, |
7, 8 und 11 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am | 7, 8 und 11 an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am |
ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im | ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |