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| Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Personnes disparues ». - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een DNA-gegevensbank « Vermiste personen ». - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et | 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Wetboek van |
| la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par | strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de |
| analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données | identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op |
| ADN « Personnes disparues ». - Traduction allemande | de oprichting van een DNA-gegevensbank « Vermiste personen ». - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
| loi du 21 décembre 2013 modifiant le Code d'instruction criminelle et | december 2013 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van |
| la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par | de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via |
| analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données | DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een |
| ADN « Personnes disparues » (Moniteur belge du 30 janvier 2014). | DNA-gegevensbank « Vermiste personen » (Belgisch Staatsblad van 30 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
| und des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren | und des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren |
| durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer | durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer |
| DNA-Datenbank "Vermisste Personen" | DNA-Datenbank "Vermisste Personen" |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 22. März 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 7. | das Gesetz vom 22. März 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 7. |
| November 2011, wird wie folgt abgeändert: | November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte"" | 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte"" |
| durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste | durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste |
| Personen"" ersetzt. | Personen"" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "9. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator | "9. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator |
| des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird." | des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird." |
| Art. 3 - Artikel 44quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 44quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Gegebenenfalls informiert der Prokurator des Königs den | "Gegebenenfalls informiert der Prokurator des Königs den |
| Sachverständigen darüber, dass es sich um Spuren vermisster Personen | Sachverständigen darüber, dass es sich um Spuren vermisster Personen |
| oder nicht identifizierter sterblicher Überreste handelt, deren | oder nicht identifizierter sterblicher Überreste handelt, deren |
| DNA-Profil in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen" eingetragen | DNA-Profil in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen" eingetragen |
| wird." | wird." |
| 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3 und | 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3 und |
| 4" durch die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5" ersetzt. | 4" durch die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5" ersetzt. |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44septies mit | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44septies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem | "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem |
| schriftlichen Einverständnis eines Verwandten in aufsteigender Linie, | schriftlichen Einverständnis eines Verwandten in aufsteigender Linie, |
| eines Verwandten in absteigender Linie oder eines Verwandten in der | eines Verwandten in absteigender Linie oder eines Verwandten in der |
| Seitenlinie einer vermissten Person die Entnahme einer Referenzprobe | Seitenlinie einer vermissten Person die Entnahme einer Referenzprobe |
| bei diesem Verwandten in aufsteigender Linie, diesem Verwandten in | bei diesem Verwandten in aufsteigender Linie, diesem Verwandten in |
| absteigender Linie oder diesem Verwandten in der Seitenlinie anordnen. | absteigender Linie oder diesem Verwandten in der Seitenlinie anordnen. |
| Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der | Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der |
| Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter | Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter |
| des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher | des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher |
| informiert hat: | informiert hat: |
| 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt | 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt |
| wird, | wird, |
| 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem | 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem |
| DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, | DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, |
| 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank | 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank |
| "Vermisste Personen", | "Vermisste Personen", |
| 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den | 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den |
| nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, | nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, |
| mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt | mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt |
| oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten | oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten |
| Personen zu erleichtern, | Personen zu erleichtern, |
| 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 | 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 |
| erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. | erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. |
| Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des | Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des |
| Betreffenden vermerkt. | Betreffenden vermerkt. |
| § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, | § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, |
| der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den | der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den |
| Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die | Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die |
| betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der | betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der |
| Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, | Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, |
| werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. | werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. |
| Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, als Verwandter | Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, als Verwandter |
| in absteigender Linie oder als Verwandter in der Seitenlinie einer | in absteigender Linie oder als Verwandter in der Seitenlinie einer |
| vermissten Person wird dem Sachverständigen, der mit dem Vergleich der | vermissten Person wird dem Sachverständigen, der mit dem Vergleich der |
| DNA-Profile beauftragt ist, mitgeteilt. | DNA-Profile beauftragt ist, mitgeteilt. |
| § 3 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen | § 3 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen |
| Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der | Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der |
| in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der | in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der |
| Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen | Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen |
| DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der | DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der |
| Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im | Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im |
| Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des | Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des |
| Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch | Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch |
| DNA-Analyse in Strafsachen." | DNA-Analyse in Strafsachen." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1999 über das | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1999 über das |
| Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen | Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen |
| Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das | Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das |
| Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt | Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte"" | 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte"" |
| durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste | durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste |
| Personen"" ersetzt. | Personen"" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "12. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator | "12. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator |
| des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird." | des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird." |
| Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. | Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. |
| November 2011, wird wie folgt ersetzt: | November 2011, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 3 - § 1 - Unbeschadet dessen, was in § 2 vorgesehen ist, dürfen | "Art. 3 - § 1 - Unbeschadet dessen, was in § 2 vorgesehen ist, dürfen |
| DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen lediglich im Rahmen von | DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen lediglich im Rahmen von |
| Strafverfahren durchgeführt werden, um die Personen, die in die | Strafverfahren durchgeführt werden, um die Personen, die in die |
| Begehung einer Straftat verwickelt sind, direkt oder indirekt | Begehung einer Straftat verwickelt sind, direkt oder indirekt |
| identifizieren zu können, um den auf anderen Personen lastenden | identifizieren zu können, um den auf anderen Personen lastenden |
| Verdacht auszuräumen oder um ihre Unschuld zu beweisen. | Verdacht auszuräumen oder um ihre Unschuld zu beweisen. |
| § 2 - Jedoch dürfen DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen auch | § 2 - Jedoch dürfen DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen auch |
| durchgeführt werden, um unbekannte verstorbene Personen direkt oder | durchgeführt werden, um unbekannte verstorbene Personen direkt oder |
| indirekt identifizieren zu können oder um die Suche nach vermissten | indirekt identifizieren zu können oder um die Suche nach vermissten |
| Personen zu erleichtern." | Personen zu erleichtern." |
| Art. 7 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden die Wörter "der Artikel 44quater, 44quinquies und | 1. In § 2 werden die Wörter "der Artikel 44quater, 44quinquies und |
| 90undecies des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 5, 5bis und | 90undecies des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 5, 5bis und |
| 5ter des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel | 5ter des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel |
| 44quater, 44quinquies, 44septies und 90undecies des | 44quater, 44quinquies, 44septies und 90undecies des |
| Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter des | Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter des |
| vorliegenden Gesetzes" ersetzt. | vorliegenden Gesetzes" ersetzt. |
| 2. In § 3 werden die Wörter "den Artikeln 44quinquies und 90undecies | 2. In § 3 werden die Wörter "den Artikeln 44quinquies und 90undecies |
| des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln | des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln |
| 44quinquies, 44septies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches" | 44quinquies, 44septies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Handelt es sich um eine in Artikel 44septies des | "Handelt es sich um eine in Artikel 44septies des |
| Strafprozessgesetzbuches erwähnte Referenzprobe, wird der | Strafprozessgesetzbuches erwähnte Referenzprobe, wird der |
| DNA-Codenummer der Vermerk "MP" beigefügt." | DNA-Codenummer der Vermerk "MP" beigefügt." |
| Art. 8 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 8 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 7. November 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 7. November 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
| "1. die DNA-Profile der im Rahmen von Strafsachen vorgefundenen | "1. die DNA-Profile der im Rahmen von Strafsachen vorgefundenen |
| Spuren, die gemäß Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches | Spuren, die gemäß Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches |
| übermittelt wurden, mit Ausnahme der DNA-Profile vorgefundener Spuren | übermittelt wurden, mit Ausnahme der DNA-Profile vorgefundener Spuren |
| von vermissten Personen und nicht identifizierten sterblichen | von vermissten Personen und nicht identifizierten sterblichen |
| Überresten," | Überresten," |
| Art. 9 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 9 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 7. November 2011, wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut | 7. November 2011, wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Art. 4bis § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und | "Art. 4bis § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und |
| Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Vermisste Personen" | Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Vermisste Personen" |
| eingerichtet. Diese DNA-Datenbank umfasst: | eingerichtet. Diese DNA-Datenbank umfasst: |
| 1. die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren vermisster Personen oder | 1. die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren vermisster Personen oder |
| nicht identifizierter sterblicher Überreste, die gemäß Artikel | nicht identifizierter sterblicher Überreste, die gemäß Artikel |
| 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden, | 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden, |
| 2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten in | 2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten in |
| aufsteigender Linie, eines Verwandten in absteigender Linie oder eines | aufsteigender Linie, eines Verwandten in absteigender Linie oder eines |
| Verwandten in der Seitenlinie einer vermissten Person, die gemäß | Verwandten in der Seitenlinie einer vermissten Person, die gemäß |
| Artikel 44septies § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden. | Artikel 44septies § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden. |
| § 2 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten | § 2 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten |
| diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der | diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der |
| DNA-Datenbank "Vermisste Personen" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in | DNA-Datenbank "Vermisste Personen" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in |
| der Datenbank für die Suche nach der betreffenden vermissten Person | der Datenbank für die Suche nach der betreffenden vermissten Person |
| nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist. | nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist. |
| Die nicht identifizierten DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten | Die nicht identifizierten DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten |
| werden auf jeden Fall dreißig Jahre nach ihrer Registrierung in dieser | werden auf jeden Fall dreißig Jahre nach ihrer Registrierung in dieser |
| Bank automatisch gelöscht. | Bank automatisch gelöscht. |
| Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Person kann den Prokurator des Königs | Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Person kann den Prokurator des Königs |
| bitten, die unverzügliche Vernichtung ihres DNA-Profils und der | bitten, die unverzügliche Vernichtung ihres DNA-Profils und der |
| diesbezüglichen Daten anzuordnen." | diesbezüglichen Daten anzuordnen." |
| Art. 10 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 10 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § | 1. In § 1 werden die Wörter "den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § |
| 8, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den | 8, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den |
| Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 44septies § 3, 90undecies § 7 | Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 44septies § 3, 90undecies § 7 |
| des Strafprozessgesetzbuches" ersetzt. | des Strafprozessgesetzbuches" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 5 - Handelt es sich um ein in Artikel 44septies des | " § 5 - Handelt es sich um ein in Artikel 44septies des |
| Strafprozessgesetzbuches erwähntes Profil, kann der betreffende | Strafprozessgesetzbuches erwähntes Profil, kann der betreffende |
| Magistrat den positiven Zusammenhang nur zu dem in Artikel 3 § 2 [sic, | Magistrat den positiven Zusammenhang nur zu dem in Artikel 3 § 2 [sic, |
| zu lesen ist: in Artikel 3] erwähnten Zweck benutzen." | zu lesen ist: in Artikel 3] erwähnten Zweck benutzen." |
| Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, | Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter |
| "zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat" | "zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat" |
| jeweils durch die Wörter "zu anderen Zwecken als zu denen des | jeweils durch die Wörter "zu anderen Zwecken als zu denen des |
| Strafverfahrens oder der Suche nach vermissten Personen benutzt hat" | Strafverfahrens oder der Suche nach vermissten Personen benutzt hat" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten |
| Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |