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Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données ADN « Personnes disparues ». - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een DNA-gegevensbank « Vermiste personen ». - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van het Wetboek van
la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de
analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op
ADN « Personnes disparues ». - Traduction allemande de oprichting van een DNA-gegevensbank « Vermiste personen ». - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 décembre 2013 modifiant le Code d'instruction criminelle et december 2013 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van
la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via
analyse ADN en matière pénale, en vue de créer une banque de données DNA-onderzoek in strafzaken, met het oog op de oprichting van een
ADN « Personnes disparues » (Moniteur belge du 30 janvier 2014). DNA-gegevensbank « Vermiste personen » (Belgisch Staatsblad van 30
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches
und des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren und des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren
durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer durch DNA-Analyse in Strafsachen im Hinblick auf die Schaffung einer
DNA-Datenbank "Vermisste Personen" DNA-Datenbank "Vermisste Personen"
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. März 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 7. das Gesetz vom 22. März 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 7.
November 2011, wird wie folgt abgeändert: November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte"" 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte""
durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste
Personen"" ersetzt. Personen"" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"9. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator "9. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator
des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird." des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird."
Art. 3 - Artikel 44quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 44quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gegebenenfalls informiert der Prokurator des Königs den "Gegebenenfalls informiert der Prokurator des Königs den
Sachverständigen darüber, dass es sich um Spuren vermisster Personen Sachverständigen darüber, dass es sich um Spuren vermisster Personen
oder nicht identifizierter sterblicher Überreste handelt, deren oder nicht identifizierter sterblicher Überreste handelt, deren
DNA-Profil in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen" eingetragen DNA-Profil in der DNA-Datenbank "Vermisste Personen" eingetragen
wird." wird."
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3 und
4" durch die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5" ersetzt. 4" durch die Wörter "von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5" ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44septies mit Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem
schriftlichen Einverständnis eines Verwandten in aufsteigender Linie, schriftlichen Einverständnis eines Verwandten in aufsteigender Linie,
eines Verwandten in absteigender Linie oder eines Verwandten in der eines Verwandten in absteigender Linie oder eines Verwandten in der
Seitenlinie einer vermissten Person die Entnahme einer Referenzprobe Seitenlinie einer vermissten Person die Entnahme einer Referenzprobe
bei diesem Verwandten in aufsteigender Linie, diesem Verwandten in bei diesem Verwandten in aufsteigender Linie, diesem Verwandten in
absteigender Linie oder diesem Verwandten in der Seitenlinie anordnen. absteigender Linie oder diesem Verwandten in der Seitenlinie anordnen.
Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der
Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter
des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher
informiert hat: informiert hat:
1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt
wird, wird,
2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem
DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren,
3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank
"Vermisste Personen", "Vermisste Personen",
4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den
nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen,
mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt
oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten
Personen zu erleichtern, Personen zu erleichtern,
5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4
erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.
Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des
Betreffenden vermerkt. Betreffenden vermerkt.
§ 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe,
der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den
Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die
betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der
Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten,
werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt.
Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, als Verwandter Die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, als Verwandter
in absteigender Linie oder als Verwandter in der Seitenlinie einer in absteigender Linie oder als Verwandter in der Seitenlinie einer
vermissten Person wird dem Sachverständigen, der mit dem Vergleich der vermissten Person wird dem Sachverständigen, der mit dem Vergleich der
DNA-Profile beauftragt ist, mitgeteilt. DNA-Profile beauftragt ist, mitgeteilt.
§ 3 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen § 3 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen
Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der
in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der
Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen
DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der
Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im
Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des
Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch
DNA-Analyse in Strafsachen." DNA-Analyse in Strafsachen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1999 über das KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1999 über das
Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen
Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das
Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte"" 1. In Nr. 5 werden die Wörter ""Kriminalistik" und "Verurteilte""
durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste durch die Wörter ""Kriminalistik", "Verurteilte" und "Vermisste
Personen"" ersetzt. Personen"" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"12. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator "12. vermisste Person: eine Person, deren Verschwinden vom Prokurator
des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird." des Königs als Besorgnis erregend angesehen wird."
Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7.
November 2011, wird wie folgt ersetzt: November 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3 - § 1 - Unbeschadet dessen, was in § 2 vorgesehen ist, dürfen "Art. 3 - § 1 - Unbeschadet dessen, was in § 2 vorgesehen ist, dürfen
DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen lediglich im Rahmen von DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen lediglich im Rahmen von
Strafverfahren durchgeführt werden, um die Personen, die in die Strafverfahren durchgeführt werden, um die Personen, die in die
Begehung einer Straftat verwickelt sind, direkt oder indirekt Begehung einer Straftat verwickelt sind, direkt oder indirekt
identifizieren zu können, um den auf anderen Personen lastenden identifizieren zu können, um den auf anderen Personen lastenden
Verdacht auszuräumen oder um ihre Unschuld zu beweisen. Verdacht auszuräumen oder um ihre Unschuld zu beweisen.
§ 2 - Jedoch dürfen DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen auch § 2 - Jedoch dürfen DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen auch
durchgeführt werden, um unbekannte verstorbene Personen direkt oder durchgeführt werden, um unbekannte verstorbene Personen direkt oder
indirekt identifizieren zu können oder um die Suche nach vermissten indirekt identifizieren zu können oder um die Suche nach vermissten
Personen zu erleichtern." Personen zu erleichtern."
Art. 7 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter "der Artikel 44quater, 44quinquies und 1. In § 2 werden die Wörter "der Artikel 44quater, 44quinquies und
90undecies des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 5, 5bis und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 5, 5bis und
5ter des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel 5ter des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel
44quater, 44quinquies, 44septies und 90undecies des 44quater, 44quinquies, 44septies und 90undecies des
Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 4bis, 5, 5bis und 5ter des
vorliegenden Gesetzes" ersetzt. vorliegenden Gesetzes" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter "den Artikeln 44quinquies und 90undecies 2. In § 3 werden die Wörter "den Artikeln 44quinquies und 90undecies
des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den Artikeln
44quinquies, 44septies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches" 44quinquies, 44septies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches"
ersetzt. ersetzt.
3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Handelt es sich um eine in Artikel 44septies des "Handelt es sich um eine in Artikel 44septies des
Strafprozessgesetzbuches erwähnte Referenzprobe, wird der Strafprozessgesetzbuches erwähnte Referenzprobe, wird der
DNA-Codenummer der Vermerk "MP" beigefügt." DNA-Codenummer der Vermerk "MP" beigefügt."
Art. 8 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 8 - In Artikel 4 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 7. November 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 7. November 2011, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. die DNA-Profile der im Rahmen von Strafsachen vorgefundenen "1. die DNA-Profile der im Rahmen von Strafsachen vorgefundenen
Spuren, die gemäß Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches Spuren, die gemäß Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches
übermittelt wurden, mit Ausnahme der DNA-Profile vorgefundener Spuren übermittelt wurden, mit Ausnahme der DNA-Profile vorgefundener Spuren
von vermissten Personen und nicht identifizierten sterblichen von vermissten Personen und nicht identifizierten sterblichen
Überresten," Überresten,"
Art. 9 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Art. 9 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
7. November 2011, wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut 7. November 2011, wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 4bis § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und "Art. 4bis § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und
Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Vermisste Personen" Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Vermisste Personen"
eingerichtet. Diese DNA-Datenbank umfasst: eingerichtet. Diese DNA-Datenbank umfasst:
1. die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren vermisster Personen oder 1. die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren vermisster Personen oder
nicht identifizierter sterblicher Überreste, die gemäß Artikel nicht identifizierter sterblicher Überreste, die gemäß Artikel
44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden, 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden,
2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten in 2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten in
aufsteigender Linie, eines Verwandten in absteigender Linie oder eines aufsteigender Linie, eines Verwandten in absteigender Linie oder eines
Verwandten in der Seitenlinie einer vermissten Person, die gemäß Verwandten in der Seitenlinie einer vermissten Person, die gemäß
Artikel 44septies § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden. Artikel 44septies § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden.
§ 2 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten § 2 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten
diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der
DNA-Datenbank "Vermisste Personen" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in DNA-Datenbank "Vermisste Personen" gelöscht, wenn ihre Aufbewahrung in
der Datenbank für die Suche nach der betreffenden vermissten Person der Datenbank für die Suche nach der betreffenden vermissten Person
nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist. nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist.
Die nicht identifizierten DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten Die nicht identifizierten DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten
werden auf jeden Fall dreißig Jahre nach ihrer Registrierung in dieser werden auf jeden Fall dreißig Jahre nach ihrer Registrierung in dieser
Bank automatisch gelöscht. Bank automatisch gelöscht.
Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Person kann den Prokurator des Königs Die in § 1 Nr. 2 erwähnte Person kann den Prokurator des Königs
bitten, die unverzügliche Vernichtung ihres DNA-Profils und der bitten, die unverzügliche Vernichtung ihres DNA-Profils und der
diesbezüglichen Daten anzuordnen." diesbezüglichen Daten anzuordnen."
Art. 10 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 5quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 7. November 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 1. In § 1 werden die Wörter "den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies §
8, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den 8, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "den
Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 44septies § 3, 90undecies § 7 Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 44septies § 3, 90undecies § 7
des Strafprozessgesetzbuches" ersetzt. des Strafprozessgesetzbuches" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Handelt es sich um ein in Artikel 44septies des " § 5 - Handelt es sich um ein in Artikel 44septies des
Strafprozessgesetzbuches erwähntes Profil, kann der betreffende Strafprozessgesetzbuches erwähntes Profil, kann der betreffende
Magistrat den positiven Zusammenhang nur zu dem in Artikel 3 § 2 [sic, Magistrat den positiven Zusammenhang nur zu dem in Artikel 3 § 2 [sic,
zu lesen ist: in Artikel 3] erwähnten Zweck benutzen." zu lesen ist: in Artikel 3] erwähnten Zweck benutzen."
Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes, Art. 11 - In Artikel 6 § 2 Nr. 1, 2 und 3 desselben Gesetzes,
abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 7. November 2011, werden die Wörter
"zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat" "zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat"
jeweils durch die Wörter "zu anderen Zwecken als zu denen des jeweils durch die Wörter "zu anderen Zwecken als zu denen des
Strafverfahrens oder der Suche nach vermissten Personen benutzt hat" Strafverfahrens oder der Suche nach vermissten Personen benutzt hat"
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des achtzehnten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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