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| Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de psychologue . - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog . - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant | 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 |
| le titre de psychologue (II). - Traduction allemande | tot bescherming van de titel van psycholoog (II). - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
| loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant | december 2013 tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot |
| le titre de psychologue (II) (Moniteur belge du 4 février 2013). | bescherming van de titel van psycholoog (II) (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November |
| 1993 zum Schutz des Psychologentitels (I) | 1993 zum Schutz des Psychologentitels (I) |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des | Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des |
| Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut | Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat". | "KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat". |
| Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
| 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste | "Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste |
| stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom | stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme |
| der Kommission festgelegt werden. | der Kommission festgelegt werden. |
| Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch | Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die | einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die |
| Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung | Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung |
| der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome | der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome |
| und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. | und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. |
| September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und |
| der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und | der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und |
| Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des | Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über |
| Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu | Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu |
| gewährleisten." | gewährleisten." |
| Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des | "Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des |
| Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des | Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des |
| Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung." | Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung." |
| Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des | "Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des |
| Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet. | Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet. |
| Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind | Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind |
| öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten | öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten |
| Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis | Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis |
| die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus | die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus |
| freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet. | freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet. |
| Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim." | Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim." |
| Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde | "Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde |
| wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt. | wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt. |
| Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer | Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer |
| Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom | Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom |
| Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des | Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des |
| Kassationshofes. | Kassationshofes. |
| Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen | Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen |
| geregelt." | geregelt." |
| Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten | "Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten |
| Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der | Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der |
| französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer. | französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer. |
| In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des | In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des |
| deutschen Sprachgebiets vorgesehen. | deutschen Sprachgebiets vorgesehen. |
| Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache | Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache |
| verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des | verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des |
| Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet | Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet |
| wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer | wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer |
| Wahl in Anspruch nehmen." | Wahl in Anspruch nehmen." |
| Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Mittelstands, | Die Ministerin des Mittelstands, |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |