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Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant le titre de psychologue . - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot bescherming van de titel van psycholoog . - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant | 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 8 november 1993 |
le titre de psychologue (II). - Traduction allemande | tot bescherming van de titel van psycholoog (II). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 8 novembre 1993 protégeant | december 2013 tot wijziging van de wet van 8 november 1993 tot |
le titre de psychologue (II) (Moniteur belge du 4 février 2013). | bescherming van de titel van psycholoog (II) (Belgisch Staatsblad van 4 februari 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. November |
1993 zum Schutz des Psychologentitels (I) | 1993 zum Schutz des Psychologentitels (I) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des | Art. 2 - In das Gesetz vom 8. November 1993 zum Schutz des |
Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut | Psychologentitels wird ein Kapitel II/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat". | "KAPITEL II/1 - Disziplinarrat und Berufungsrat". |
Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In KAPITEL II/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste | "Art. 8/1 - Die Personen, die auf der in Artikel 2 § 1 erwähnten Liste |
stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom | stehen, unterliegen Regeln im Bereich der Berufspflichten, die vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme |
der Kommission festgelegt werden. | der Kommission festgelegt werden. |
Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch | Der König kann die Regeln im Bereich der Berufspflichten jedoch durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die | einen im Ministerrat beratenen Erlass jederzeit und ohne die |
Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung | Stellungnahme der Kommission einzuholen, abändern, um die Umsetzung |
der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome | der Richtlinien mit Bezug auf die gegenseitige Anerkennung der Diplome |
und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. | und Berufsausbildungen - unter ihnen die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. |
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und | September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - und |
der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und | der Richtlinien zur Förderung des freien Waren- und |
Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des | Dienstleistungsverkehrs - unter ihnen die Richtlinie 2006/123/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über |
Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu | Dienstleistungen im Binnenmarkt - in innerstaatliches Recht zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/10 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des | "Art. 8/10 - Die Artikel 828, 830, 831 und 833 des |
Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des | Gerichtsgesetzbuches über die Ablehnung finden auf die Mitglieder des |
Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung." | Disziplinarrats und des Berufungsrats entsprechend Anwendung." |
Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/11 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des | "Art. 8/11 - Die Entscheidungssprüche des Disziplinarrats und des |
Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet. | Berufungsrats werden in öffentlicher Sitzung verkündet. |
Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind | Die Sitzungen des Disziplinarrats und des Berufungsrats sind |
öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten | öffentlich, außer in den in Artikel 148 der Verfassung erwähnten |
Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis | Fällen oder wenn der Schutz des Privatlebens oder das Berufsgeheimnis |
die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus | die Öffentlichkeit verbieten oder wenn die vorgeladene Person aus |
freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet. | freien Stücken und unzweideutig auf die Öffentlichkeit verzichtet. |
Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim." | Die Beratungen und Beschlüsse sind geheim." |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/13 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde | "Art. 8/13 - Durch die in Artikel 8/12 erwähnte Kassationsbeschwerde |
wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt. | wird der angefochtene Entscheidungsspruch ausgesetzt. |
Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer | Bei Kassation wird die Sache an den Berufungsrat in anderer |
Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom | Zusammensetzung verwiesen. Dieser richtet sich in den vom |
Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des | Kassationshof entschiedenen Rechtsfragen nach der Entscheidung des |
Kassationshofes. | Kassationshofes. |
Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen | Das Verfahren für die Kassationsbeschwerde wird wie in Zivilsachen |
geregelt." | geregelt." |
Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Kapitel II/1 wird ein Artikel 8/14 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten | "Art. 8/14 - Befindet sich die Hauptniederlassung der verfolgten |
Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der | Person im deutschen Sprachgebiet, hat diese die Wahl zwischen der |
französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer. | französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer. |
In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des | In den Regeln über die Arbeitsweise der Räte ist eine Vertretung des |
deutschen Sprachgebiets vorgesehen. | deutschen Sprachgebiets vorgesehen. |
Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache | Eine Person, die nicht über eine ausreichende Kenntnis der Sprache |
verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des | verfügt, die von der Kammer des Disziplinarrats oder des |
Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet | Berufungsrats, vor der sie erscheinen muss, im Verfahren verwendet |
wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer | wird, kann während der Sitzung den Beistand eines Dolmetschers ihrer |
Wahl in Anspruch nehmen." | Wahl in Anspruch nehmen." |
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, | Die Ministerin des Mittelstands, |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |