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Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2007. - Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 16, |
articles 16, 25, 26 et 27 de la loi du 21 décembre 2007 relative à | 25, 26 en 27 van de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering |
l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge | van het interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van |
du 31 décembre 2007). | 31 december 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen | 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen |
Abkommens 2007-2008 | Abkommens 2007-2008 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile | KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile |
(...) | (...) |
Abschnitt III - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen | Abschnitt III - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen |
ergebnisgebundenen Vorteile | ergebnisgebundenen Vorteile |
(...) | (...) |
Art. 16 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle | Art. 16 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle |
wird ein Artikel 35bis eingefügt: | wird ein Artikel 35bis eingefügt: |
« Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als | « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als |
Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die | Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die |
den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. | den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. |
Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens | Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens |
2007-2008 gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38, § 3novies des | 2007-2008 gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38, § 3novies des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » | Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » |
(...) | (...) |
KAPITEL IV - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen | KAPITEL IV - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen |
Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach | Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach |
fünfunddreissig Jahren Laufbahn | fünfunddreissig Jahren Laufbahn |
Art. 25 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 25 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. | Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. |
März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 29. | März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 29. |
April 1991, 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember | April 1991, 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember |
1996, die Gesetze vom 10. August 2001 und 13. Juli 2006, wird wie | 1996, die Gesetze vom 10. August 2001 und 13. Juli 2006, wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 19. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom | « 19. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom |
Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, anzuerkennen, dass die | Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, anzuerkennen, dass die |
in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung | in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung |
der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen | der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen |
den Generationen erwähnten Arbeitnehmer schwere körperliche Probleme | den Generationen erwähnten Arbeitnehmer schwere körperliche Probleme |
haben, die ganz oder teilweise durch ihre Berufstätigkeit bedingt sind | haben, die ganz oder teilweise durch ihre Berufstätigkeit bedingt sind |
und die weitere Ausübung ihres Berufs bedeutend beeinträchtigen, und | und die weitere Ausübung ihres Berufs bedeutend beeinträchtigen, und |
das unter den Bedingungen und gemäss den Verfahren, die in einem | das unter den Bedingungen und gemäss den Verfahren, die in einem |
kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt | kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt |
werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis | werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis |
festlegen. » | festlegen. » |
Art. 26 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die | Art. 26 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die |
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie | Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
« 11. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom | « 11. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom |
Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, für bestimmte | Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, für bestimmte |
Arbeitnehmer, die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai | Arbeitnehmer, die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai |
2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des | 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des |
Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnt sind, | Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnt sind, |
anzuerkennen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs Asbest | anzuerkennen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs Asbest |
unmittelbar ausgesetzt worden sind, und das unter den Bedingungen und | unmittelbar ausgesetzt worden sind, und das unter den Bedingungen und |
gemäss dem Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des | gemäss dem Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des |
Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten | Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten |
für die Ausübung dieser Befugnis festlegen, | für die Ausübung dieser Befugnis festlegen, |
12. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom | 12. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom |
Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, seine Mitarbeit in dem | Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, seine Mitarbeit in dem |
in Artikel 58 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | in Artikel 58 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle erwähnten Verfahren für die Anerkennung der | Arbeitsunfälle erwähnten Verfahren für die Anerkennung der |
Arbeitnehmer durch den Fonds für Berufsunfälle zu gewährleisten. Der | Arbeitnehmer durch den Fonds für Berufsunfälle zu gewährleisten. Der |
König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen. » | König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen. » |
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
J. PIETTE | J. PIETTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |