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Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 21 DECEMBRE 2007. - Loi relative à l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 DECEMBER 2007. - Wet betreffende de uitvoering van het interprofessioneel akkoord 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 16,
articles 16, 25, 26 et 27 de la loi du 21 décembre 2007 relative à 25, 26 en 27 van de wet van 21 december 2007 betreffende de uitvoering
l'exécution de l'accord interprofessionnel 2007-2008 (Moniteur belge van het interprofessioneel akkoord 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van
du 31 décembre 2007). 31 december 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz über die Ausführung des überberuflichen
Abkommens 2007-2008 Abkommens 2007-2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile KAPITEL II - Einmalige ergebnisgebundene Vorteile
(...) (...)
Abschnitt III - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen Abschnitt III - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen
ergebnisgebundenen Vorteile ergebnisgebundenen Vorteile
(...) (...)
Art. 16 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Art. 16 - In das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle
wird ein Artikel 35bis eingefügt: wird ein Artikel 35bis eingefügt:
« Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als « Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als
Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die
den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. den Arbeitnehmern in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21.
Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens
2007-2008 gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38, § 3novies des 2007-2008 gewährt werden, in Höhe des in Artikel 38, § 3novies des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » Gesetzes vom 29. Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. »
(...) (...)
KAPITEL IV - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen KAPITEL IV - Anerkennung der Arbeitnehmer mit schweren körperlichen
Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach Problemen für die Frühpension ab achtundfünfzig Jahren nach
fünfunddreissig Jahren Laufbahn fünfunddreissig Jahren Laufbahn
Art. 25 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 25 - Artikel 58 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. Arbeitsunfälle, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31.
März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 29. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 29.
April 1991, 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember April 1991, 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 16. Dezember
1996, die Gesetze vom 10. August 2001 und 13. Juli 2006, wird wie 1996, die Gesetze vom 10. August 2001 und 13. Juli 2006, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 19. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom « 19. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom
Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, anzuerkennen, dass die Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, anzuerkennen, dass die
in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 2007 zur Regelung
der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen
den Generationen erwähnten Arbeitnehmer schwere körperliche Probleme den Generationen erwähnten Arbeitnehmer schwere körperliche Probleme
haben, die ganz oder teilweise durch ihre Berufstätigkeit bedingt sind haben, die ganz oder teilweise durch ihre Berufstätigkeit bedingt sind
und die weitere Ausübung ihres Berufs bedeutend beeinträchtigen, und und die weitere Ausübung ihres Berufs bedeutend beeinträchtigen, und
das unter den Bedingungen und gemäss den Verfahren, die in einem das unter den Bedingungen und gemäss den Verfahren, die in einem
kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt kollektiven Arbeitsabkommen des Nationalen Arbeitsrates festgelegt
werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis werden. Der König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis
festlegen. » festlegen. »
Art. 26 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Art. 26 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die
Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« 11. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom « 11. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom
Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, für bestimmte Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, für bestimmte
Arbeitnehmer, die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai Arbeitnehmer, die in Artikel 3 § 6 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai
2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des
Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnt sind, Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnt sind,
anzuerkennen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs Asbest anzuerkennen, dass sie bei der Ausübung ihres Berufs Asbest
unmittelbar ausgesetzt worden sind, und das unter den Bedingungen und unmittelbar ausgesetzt worden sind, und das unter den Bedingungen und
gemäss dem Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des gemäss dem Verfahren, die in einem kollektiven Arbeitsabkommen des
Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten Nationalen Arbeitsrates festgelegt werden. Der König kann Modalitäten
für die Ausübung dieser Befugnis festlegen, für die Ausübung dieser Befugnis festlegen,
12. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom 12. unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die vom
Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, seine Mitarbeit in dem Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden, seine Mitarbeit in dem
in Artikel 58 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die in Artikel 58 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle erwähnten Verfahren für die Anerkennung der Arbeitsunfälle erwähnten Verfahren für die Anerkennung der
Arbeitnehmer durch den Fonds für Berufsunfälle zu gewährleisten. Der Arbeitnehmer durch den Fonds für Berufsunfälle zu gewährleisten. Der
König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen. » König kann Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis festlegen. »
Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 27 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
J. PIETTE J. PIETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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