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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2007. - Loi portant des dispositions diverses (I) | 21 DECEMBER 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse |
Traduction allemande d'extraits | vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7 |
articles 1er, 7 à 9, 13 et 14, 27 à 29, 35 à 39, 43, 47 et 48 de la | tot 9, 13 en 14, 27 tot 29, 35 tot 39, 43, 47 en 48 van de wet van 21 |
loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I) | december 2007 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van |
(Moniteur belge du 31 décembre 2007). | 31 december 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
(I) | (I) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL III - Justiz | TITEL III - Justiz |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November | KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November |
2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom | 2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom |
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft | 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung |
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das | der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das |
Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab | Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab |
dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens. | dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens. |
Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren | KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren |
Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt | die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
« Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die | « Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die |
sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, | sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, |
die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren | die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren |
Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber | Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber |
direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der | direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der |
Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten | Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten |
Einrichtungen zugleich eröffnet sind. Gegebenenfalls führen | Einrichtungen zugleich eröffnet sind. Gegebenenfalls führen |
zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für | zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für |
Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei | Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei |
dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren | dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren |
Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten | Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten |
Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson | Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson |
auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und | auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und |
einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet | einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet |
sind. » | sind. » |
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. | 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. |
(...) | (...) |
TITEL V - Finanzen | TITEL V - Finanzen |
EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden | EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden |
eines Unternehmers | eines Unternehmers |
Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und | 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und |
abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf | abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf |
wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat | wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat |
beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel | beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel |
403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist, | 403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist, |
und spätestens bis zum 1. Januar 2009. | und spätestens bis zum 1. Januar 2009. |
Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. |
(...) | (...) |
TITEL IX - Soziale Angelegenheiten | TITEL IX - Soziale Angelegenheiten |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds | KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds |
Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom | « Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom |
Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz | Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz |
erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am | erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am |
3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die | 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die |
Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen | Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen |
Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals | Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals |
zugeführt. Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer | zugeführt. Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer |
Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für | Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für |
Asbestopfer eingezahlt, ». | Asbestopfer eingezahlt, ». |
Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember | Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember |
2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser | « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser |
Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt. | Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt. |
Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut | Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut |
der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November | der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November |
1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das | 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das |
Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des | Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt |
worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch | worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens | einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens |
250.000 EUR erhöhen, ». | 250.000 EUR erhöhen, ». |
Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. | Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. |
TITEL X - Volksgesundheit | TITEL X - Volksgesundheit |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird | Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder | « § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder |
Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder | Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder |
des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese | des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese |
Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er | Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er |
legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen | legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen |
müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » | müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » |
Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise | 1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise |
Registrierungen, » gestrichen. | Registrierungen, » gestrichen. |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 | « Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 |
erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche | erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche |
beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen | beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen |
übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder | übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder |
Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der | Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der |
Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die | Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die |
Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt. | Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt. |
Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam. | Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam. |
Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass | Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass |
sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. » | sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. » |
Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur | « § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur |
Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen | Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen |
Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, | Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das |
LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus, | LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus, |
über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen | über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen |
Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in | Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in |
den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. » | den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. » |
Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in | Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in |
den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in | den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in |
den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt. | den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt. |
Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im | « Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im |
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen | Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen |
wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer: | wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer: |
1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält | 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält |
beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt | beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt |
2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft | 2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft |
oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen | oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen |
Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der | Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der |
Behörde widersetzt oder sie erschwert | Behörde widersetzt oder sie erschwert |
3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen | 3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen |
oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt. | oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
§ 1 erwähnten Verstösse. » | § 1 erwähnten Verstösse. » |
KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte | KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste | Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste |
Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über | Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über |
die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel | die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel |
und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem | und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit | « i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit |
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ». | der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ». |
(...) | (...) |
Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren | Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren |
(...) | (...) |
Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente | Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente |
am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird | am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird |
§ 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | § 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
« Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist | « Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist |
der Anfangsindex der Index des Monats September vor der | der Anfangsindex der Index des Monats September vor der |
Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im | Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im |
Belgischen Staatsblatt. » | Belgischen Staatsblatt. » |
Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007. | Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Mobilität | Der Minister des Haushalts und der Mobilität |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
J. PIETTE | J. PIETTE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |