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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
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21 DECEMBRE 2007. - Loi portant des dispositions diverses (I) 21 DECEMBER 2007. - Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 7
articles 1er, 7 à 9, 13 et 14, 27 à 29, 35 à 39, 43, 47 et 48 de la tot 9, 13 en 14, 27 tot 29, 35 tot 39, 43, 47 en 48 van de wet van 21
loi du 21 décembre 2007 portant des dispositions diverses (I) december 2007 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van
(Moniteur belge du 31 décembre 2007). 31 december 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 21. DEZEMBER 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(I) (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL III - Justiz TITEL III - Justiz
(...) (...)
KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November KAPITEL II - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 28. November
2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 2006 zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom
22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 28. November 2006 zur Ausführung
der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das
Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab Statut der Europäischen Genossenschaft wird bestätigt mit Wirkung ab
dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens. dem 30. November 2006, dem Datum seines Inkrafttretens.
Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Art. 8 - Artikel 7 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren KAPITEL III - Entmaterialisierung von Inhaberpapieren
Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Art. 9 - Artikel 469 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt die Gesetze vom 2. August 2002 und 25. April 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die « Zugelassene Kontenführer führen entmaterialisierte Wertpapiere, die
sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten,
die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren die bei der Liquidationseinrichtung, bei einer oder mehreren
Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber Einrichtungen, die für sie dieser Liquidationseinrichtung gegenüber
direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der direkt oder indirekt als Zwischenperson auftreten, oder bei der
Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten Liquidationseinrichtung und einer oder mehreren der vorerwähnten
Einrichtungen zugleich eröffnet sind. Gegebenenfalls führen Einrichtungen zugleich eröffnet sind. Gegebenenfalls führen
zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für
Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei
dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer, bei einer oder mehreren
Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten Einrichtungen, die für sie diesem in Artikel 475ter erwähnten
Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson Kontenführer gegenüber direkt oder indirekt als Zwischenperson
auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und auftreten, oder bei dem in Artikel 475ter erwähnten Kontenführer und
einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet einer oder mehreren der vorerwähnten Einrichtungen zugleich eröffnet
sind. » sind. »
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
(...) (...)
TITEL V - Finanzen TITEL V - Finanzen
EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden EINZIGES KAPITEL - Gesamtschuldnerische Haftung für Steuerschulden
eines Unternehmers eines Unternehmers
Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 13 - Die Artikel 402 und 403 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und
abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, hören auf
wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat wirksam zu sein bis zum Datum des Inkrafttretens des im Ministerrat
beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel beratenen Erlasses, durch den der König bestimmt, dass die in Artikel
403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist, 403 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Datenbank funktionsfähig ist,
und spätestens bis zum 1. Januar 2009. und spätestens bis zum 1. Januar 2009.
Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 14 - Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(...) (...)
TITEL IX - Soziale Angelegenheiten TITEL IX - Soziale Angelegenheiten
(...) (...)
KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds KAPITEL III - Finanzierung des Asbestfonds
Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Art. 27 - Artikel 116 Nr. 1 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom « Für das Jahr 2008 jedoch wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag vom
Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz Mehrwertsteueraufkommen einbehalten. Die im vorangehenden Satz
erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am erwähnten Mittel werden dem Fonds für Berufskrankheiten, der in den am
3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die 3. Juni 1970 koordinierten Gesetzen über die Vorbeugung von und die
Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnt ist, in vierteljährlichen
Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals Teilbeträgen spätestens am Ende des ersten Monats des Quartals
zugeführt. Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer zugeführt. Diese Teilbeträge werden unverzüglich und in ihrer
Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für Gesamtheit vom Fonds für Berufsunfälle in den Entschädigungsfonds für
Asbestopfer eingezahlt, ». Asbestopfer eingezahlt, ».
Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember Art. 28 - Artikel 116 Nr. 3 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember
2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2006 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser « In Abweichung vom vorhergehenden Absatz wird der Betrag dieser
Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt. Finanzierung für das Jahr 2008 jedoch auf 100.000 EUR festgelegt.
Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut Dieser Betrag wird von der globalen Finanzverwaltung im Sozialstatut
der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November der Selbständigen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. November
1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das
Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen eingeführt
worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch worden ist, finanziert. Je nach Bedarf des Fonds darf der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens einen im Ministerrat beratenen Erlass diesen Betrag bis auf höchstens
250.000 EUR erhöhen, ». 250.000 EUR erhöhen, ».
Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 29 - Die Artikel 27 und 28 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
TITEL X - Volksgesundheit TITEL X - Volksgesundheit
(...) (...)
KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette KAPITEL II - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Art. 35 - Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird Nahrungsmittelkette, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder « § 2 - Er kann die vom Minister zugelassenen Vereinigungen oder
Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen des privaten oder
des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese des öffentlichen Rechts als Begünstigte bestimmen, die diese
Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er Vergütungen erhalten, und sie mit deren Einziehung beauftragen. Er
legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen legt zudem die Bedingungen fest, die diese Einrichtungen erfüllen
müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. » müssen, um vom Minister zugelassen zu werden. »
Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 36 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise 1. In § 1 werden die Wörter « Lizenzen beziehungsweise
Registrierungen, » gestrichen. Registrierungen, » gestrichen.
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15 « Wird festgestellt, dass ein Anbieter sich den in Artikel 15
erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche erwähnten Untersuchungen widersetzt, sie erschwert oder falsche
beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen oder Erklärungen
übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder übermittelt oder sie nicht übermittelt, wird die Zulassung oder
Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der Genehmigung, die dem betreffenden Anbieter vom Minister oder von der
Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die Agentur erteilt worden ist, sowie das Begutachtungsverfahren und die
Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt. Ausstellung von Zertifikaten gegebenenfalls ausgesetzt.
Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam. Die Aussetzung wird dem Anbieter notifiziert und ist sofort wirksam.
Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass Die vorerwähnten Massnahmen laufen aus, wenn festgestellt wird, dass
sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. » sich der betreffende Anbieter den Kontrollanforderungen unterwirft. »
Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 37 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur « § 1 - Unbeschadet der durch andere Gesetze auferlegten Pflicht zur
Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen Geheimhaltung bestimmter Angaben tauschen die Föderalen Öffentlichen
Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, Dienste Finanzen, Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie das LIKIV, das
LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus, LISVS und das LASS mit der Agentur alle Auskünfte und Angaben aus,
über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen über die sie verfügen und die für die Ausführung ihrer jeweiligen
Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in Aufträge, insbesondere für die Festlegung und die Einziehung der in
den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. » den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge, zweckdienlich sind. »
Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in Art. 38 - In Artikel 14 desselben Gesetzes werden die Wörter « der in
den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in den Artikeln 4, 5 und 11 erwähnten Beträge » durch die Wörter « der in
den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt. den Artikeln 4, 5, 11 und 12 erwähnten Beträge » ersetzt.
Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 39 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im « Art. 16 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im
Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen
wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer: wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 5.000 EUR belegt, wer:
1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält 1. die Modalitäten für die Überwälzung der Abgaben nicht einhält
beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt beziehungsweise Abgaben unerlaubt überwälzt
2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft 2. oder sich Besuchen, Inspektionen, Kontrollen, Bitten um Auskunft
oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen oder um Mitteilung von Unterlagen, Beschlagnahmen und anderen
Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der Untersuchungen seitens der in Artikel 15 erwähnten Personen der
Behörde widersetzt oder sie erschwert Behörde widersetzt oder sie erschwert
3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen 3. oder falsche beziehungsweise unvollständige Auskünfte, Unterlagen
oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt. oder Erklärungen übermittelt oder diese nicht übermittelt.
§ 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
§ 1 erwähnten Verstösse. » § 1 erwähnten Verstösse. »
KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte KAPITEL III - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
(...) (...)
Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste Abschnitt 2 - Befugnisse der Inspektionsdienste
Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über Art. 43 - Artikel 4 Absatz 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über
die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel
und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem und Gesundheitsprodukte wird durch einen Buchstaben i) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit « i) des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit
der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ». der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, ».
(...) (...)
Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren Abschnitt 4 - Indexierung der Abgaben und Gebühren
(...) (...)
Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente Art. 47 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 über Experimente
am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird am Menschen, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, wird
§ 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: § 10 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
« Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist « Für die vor dem 1. Januar 2007 festgelegten Abgaben und Gebühren ist
der Anfangsindex der Index des Monats September vor der der Anfangsindex der Index des Monats September vor der
Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im
Belgischen Staatsblatt. » Belgischen Staatsblatt. »
Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007. Art. 48 - Die Artikel 46 und 47 werden wirksam mit 1. Januar 2007.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister des Haushalts und der Mobilität Der Minister des Haushalts und der Mobilität
Y. LETERME Y. LETERME
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung Der Minister der Pensionen und der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
J. PIETTE J. PIETTE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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