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Loi portant diverses dispositions relatives à la procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de ces demandes et des brevets européens en Belgique. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - Duitse vertaling |
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21 AVRIL 2007. - Loi portant diverses dispositions relatives à la | 21 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de |
procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de | procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de |
ces demandes et des brevets européens en Belgique. - Traduction | gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - |
allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 avril 2007 portant diverses dispositions relatives à la | april 2007 houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake |
procédure de dépôt des demandes de brevet européen et aux effets de | indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze |
ces demandes et des brevets européens en Belgique (Moniteur belge du 4 septembre 2007). | aanvragen en van de Europese octrooien in België (Belgisch Staatsblad van 4 september 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über | 21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über |
das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über | das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über |
die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in | die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in |
Belgien | Belgien |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des | Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des |
Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte | Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte |
vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" | vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" |
genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für | genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für |
geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder | geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder |
beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. | beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. |
§ 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen | § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen |
Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von | Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von |
Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die | Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die |
Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates | Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates |
betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht | betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht |
werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die | werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die |
Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und | Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und |
Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die | Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die |
Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. | Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. |
§ 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 | § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 |
des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann | des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann |
eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt | eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt |
werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in | werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in |
Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt | Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt |
für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder | für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder |
dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind. | dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind. |
Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge | Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge |
einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden | einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden |
ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in | ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in |
einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei | einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei |
Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die | Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die |
Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die | Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die |
Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges | Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges |
Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. | Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. |
§ 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das | § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das |
europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. | europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. |
§ 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § | § 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § |
1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet | 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet |
Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls | Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls |
die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für | die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für |
die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der | die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der |
Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. | Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. |
Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das | Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das |
Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der | Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der |
Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des | Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des |
Gerichtsverfahrens zu verlangen. | Gerichtsverfahrens zu verlangen. |
Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung | Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung |
bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein | bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein |
europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder | europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder |
wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen | wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen |
worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung | worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung |
wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem | wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem |
entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische | entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische |
Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden | Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden |
ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische | ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische |
Patent aufrechterhalten wird. | Patent aufrechterhalten wird. |
Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen | Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen |
Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des | Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels unberührt. | vorliegenden Artikels unberührt. |
§ 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische | § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische |
Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise | Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise |
unwirksam geworden ist. | unwirksam geworden ist. |
Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges | Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges |
Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der | Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der |
aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen | aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen |
Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der | Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der |
Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem | Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem |
Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. | Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. |
§ 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, | § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, |
wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente | wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente |
eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. | eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. |
Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in | Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in |
Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen | Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a) des Europäischen |
Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur | Patentübereinkommens vorgesehenen Fällen beantragen, das Verfahren zur |
Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese | Erteilung eines belgischen Erfindungspatents einzuleiten. Diese |
Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten | Anmeldung wird abgelehnt, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten |
nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum | nach Eingang des Umwandlungsantrags beim Amt für geistiges Eigentum |
folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: | folgende Bedingungen nicht erfüllt werden: |
a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, | a) Zahlung der nationalen Anmeldegebühr, |
b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, | b) Einreichung des Textes der Anmeldung in einer der Landessprachen, |
wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen | wenn die europäische Patentanmeldung nicht in einer dieser Sprachen |
abgefasst worden ist. | abgefasst worden ist. |
Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden | Falls der Recherchenbericht vom Europäischen Patentamt erstellt worden |
ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. | ist, kann er beim Erteilungsverfahren verwendet werden. |
Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das | Art. 7 - Der König bestimmt die nationalen Behörden, an die das |
Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in | Europäische Amt sich wenden kann, um Amts- und Rechtshilfe in |
Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu | Anwendung von Artikel 131 des Europäischen Patentübereinkommens zu |
beantragen. | beantragen. |
Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen | Art. 8 - Ersuchen auf Abgabe eines in Artikel 25 des Europäischen |
Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können | Patentübereinkommens erwähnten technischen Gutachtens können |
unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden. | unmittelbar an das Europäische Patentamt gerichtet werden. |
Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden | Art. 9 - Für die Veröffentlichung der in Artikel 3 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist | Gesetzes erwähnten Übersetzungen und überarbeiteten Übersetzungen ist |
eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der | eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist bei Übermittlung der |
Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des | Übersetzung einforderbar oder muss innerhalb der in Artikel 3 § 1 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum | vorliegenden Gesetzes erwähnten Frist beim Amt für geistiges Eigentum |
entrichtet werden. | entrichtet werden. |
Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr. | Der König bestimmt Höhe und Modalitäten für die Zahlung dieser Gebühr. |
Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 10 - Artikel 574 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10. | Gesetze vom 22. Juli 1991, 17. Juli 1997, 10. Februar 1998, 10. |
Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und | Februar 1999, 7. Mai 1999, 24. März 2003, 22. Juli 2004 und |
20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 20.Dezember 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen, | « 15. über Klagen, die eingereicht werden, um feststellen zu lassen, |
dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch | dass ein und dieselbe Erfindung sowohl durch ein belgisches als auch |
durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel | durch ein europäisches Patent geschützt ist, in Anwendung von Artikel |
5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener | 5 des Gesetzes vom 21. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer | Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer |
Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der | Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der |
europäischen Patente in Belgien. » | europäischen Patente in Belgien. » |
Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in | durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005, werden die Wörter "in den in |
Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in | Artikel 574 Nr. 11 und 12 vorgesehenen Fällen" durch die Wörter "in |
den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt. | den in Artikel 574 Nr. 11, 14 und 15 vorgesehenen Fällen" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung | Art. 12 - In Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1977 zur Billigung |
folgender internationaler Akte: | folgender internationaler Akte: |
1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des | 1. Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des |
materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg | materiellen Rechts der Erfindungspatente, abgeschlossen in Strassburg |
am 27. November 1963, | am 27. November 1963, |
2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des | 2. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des |
Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am | Patentwesens und Ausführungsordnung, abgeschlossen in Washington am |
19. Juli 1970, | 19. Juli 1970, |
3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches | 3. Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches |
Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, | Patentübereinkommen), Ausführungsordnung und vier Protokolle, |
abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, | abgeschlossen in München am 5. Oktober 1973, |
4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt | 4. Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt |
(Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, | (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und Ausführungsordnung, |
abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, | abgeschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1975, |
werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August | werden die Wörter "und die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August |
1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" | 1955 über die Sicherheit des Staates im Bereich der Atomenergie" |
gestrichen. | gestrichen. |
Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und | Art. 13 - In Artikel 3 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "und |
die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit | die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1955 über die Sicherheit |
des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen. | des Staates im Bereich der Atomenergie" gestrichen. |
Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die | Art. 14 - In Artikel 7 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die |
Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das | Gerichte Erster Instanz stellen fest" durch die Wörter "Das |
Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt. | Handelsgericht von Brüssel stellt fest" ersetzt. |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf europäische |
Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden, | Patentanmeldungen, die nach seinem Inkrafttreten eingereicht werden, |
und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen | und auf die aufgrund dieser Anmeldungen erteilten europäischen |
Patente. | Patente. |
Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen | Unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsrates der Europäischen |
Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz | Patentorganisation in Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Satz |
und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die | und Absatz 2 der Akte zur Revision des Übereinkommens über die |
Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom | Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom |
5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, abgeschlossen | 5. Oktober 1973, zuletzt revidiert am 17. Dezember 1991, abgeschlossen |
in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum | in München am 29. November 2000, ist vorliegendes Gesetz weder auf zum |
Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente | Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilte europäische Patente |
noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen | noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige europäische Patentanmeldungen |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung | Inkrafttretens für Belgien des Übereinkommens über die Erteilung |
europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober | europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober |
1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29. | 1973, revidiert durch die Akte abgeschlossen in München am 29. |
November 2000. | November 2000. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |