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Vue multilingue de Loi du 20/09/2018
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Loi visant à harmoniser les concepts de signature électronique et de support durable et à lever des obstacles à la conclusion de contrats par voie électronique. - Traduction allemande d'extraits Wet tot harmonisatie van de begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager en tot opheffing van de belemmeringen voor het sluiten van overeenkomsten langs elektronische weg. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 SEPTEMBRE 2018. - Loi visant à harmoniser les concepts de signature électronique et de support durable et à lever des obstacles à la conclusion de contrats par voie électronique. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 SEPTEMBER 2018. - Wet tot harmonisatie van de begrippen elektronische handtekening en duurzame gegevensdrager en tot opheffing van de belemmeringen voor het sluiten van overeenkomsten langs elektronische weg. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 3 tot
articles 3 à 12, 19, 25, 27 à 29, 32 et 33 de la loi du 20 septembre 12, 19, 25, 27 tot 29, 32 en 33 van de wet van 20 september 2018 tot
2018 visant à harmoniser les concepts de signature électronique et de harmonisatie van de begrippen elektronische handtekening en duurzame
support durable et à lever des obstacles à la conclusion de contrats gegevensdrager en tot opheffing van de belemmeringen voor het sluiten
par voie électronique (Moniteur belge du 10 octobre 2018). van overeenkomsten langs elektronische weg (Belgisch Staatsblad van 10
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction oktober 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Harmonisierung der Begriffe der 20. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Harmonisierung der Begriffe der
elektronischen Signatur und des dauerhaften Datenträgers und zur elektronischen Signatur und des dauerhaften Datenträgers und zur
Beseitigung von Hindernissen beim Abschluss von Verträgen auf Beseitigung von Hindernissen beim Abschluss von Verträgen auf
elektronischem Wege elektronischem Wege
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 3 - Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 7. November 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 7. November 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"15. dauerhafter Datenträger: Medium, das es einer natürlichen oder "15. dauerhafter Datenträger: Medium, das es einer natürlichen oder
juristischen Person gestattet, an sie persönlich gerichtete juristischen Person gestattet, an sie persönlich gerichtete
Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine
für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und
das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen
ermöglicht. Papier oder im digitalen Umfeld eine vom Empfänger ermöglicht. Papier oder im digitalen Umfeld eine vom Empfänger
empfangene E-Mail oder ein elektronisches Dokument, das auf einem empfangene E-Mail oder ein elektronisches Dokument, das auf einem
Speichergerät gespeichert oder an eine vom Empfänger empfangene E-Mail Speichergerät gespeichert oder an eine vom Empfänger empfangene E-Mail
angehängt ist, kann als dauerhafter Datenträger angesehen werden, angehängt ist, kann als dauerhafter Datenträger angesehen werden,
sofern diese Funktionalitäten erhalten bleiben." sofern diese Funktionalitäten erhalten bleiben."
2. Zwischen Absatz 1 und dem früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, 2. Zwischen Absatz 1 und dem früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird,
wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn der Begriff "dauerhafter Datenträger" in einer Gesetzes- oder "Wenn der Begriff "dauerhafter Datenträger" in einer Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmung vorkommt, ist davon auszugehen, dass der Begriff Verordnungsbestimmung vorkommt, ist davon auszugehen, dass der Begriff
gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 1 Nr. 15 definiert ist." gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 1 Nr. 15 definiert ist."
Art. 4 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben: Art. 4 - In demselben Gesetzbuch werden aufgehoben:
1. Artikel I.8 Nr. 19, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1. Artikel I.8 Nr. 19, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2013, 2013,
2. Artikel I.8 Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, 2. Artikel I.8 Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014,
3. Artikel I.9 Nr. 22, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, 3. Artikel I.9 Nr. 22, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014,
4. Artikel I.19 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Oktober 4. Artikel I.19 Nr. 5, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Oktober
2015. 2015.
Art. 5 - Artikel VI.46 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel VI.46 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "sein schriftliches Einverständnis" werden durch die 1. Die Wörter "sein schriftliches Einverständnis" werden durch die
Wörter "sein Einverständnis auf einem dauerhaften Datenträger" Wörter "sein Einverständnis auf einem dauerhaften Datenträger"
ersetzt. ersetzt.
2. Der Satz "Solche Bestätigungen können gegebenenfalls auf einem 2. Der Satz "Solche Bestätigungen können gegebenenfalls auf einem
dauerhaften Datenträger erfolgen." wird aufgehoben. dauerhaften Datenträger erfolgen." wird aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel X.27 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs, eingefügt Art. 6 - In Artikel X.27 Absatz 1 desselben Gesetzbuchs, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird der Satz "Der durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird der Satz "Der
Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich
oder auf dauerhaftem Träger, der der das Recht erhaltenden Person oder auf dauerhaftem Träger, der der das Recht erhaltenden Person
zugänglich ist, zur Verfügung gestellt." durch folgenden Satz ersetzt: zugänglich ist, zur Verfügung gestellt." durch folgenden Satz ersetzt:
"Der Vereinbarungs-entwurf und die separate Unterlage werden auf einem "Der Vereinbarungs-entwurf und die separate Unterlage werden auf einem
dauerhaften Datenträger, der der das Recht erhaltenden Person dauerhaften Datenträger, der der das Recht erhaltenden Person
zugänglich ist, zur Verfügung gestellt." zugänglich ist, zur Verfügung gestellt."
Art. 7 - Artikel XI.273/1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 7 - Artikel XI.273/1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "schriftlich oder" werden aufgehoben. 1. Die Wörter "schriftlich oder" werden aufgehoben.
2. Die Wörter "auf dauerhaftem Träger" werden durch die Wörter "auf 2. Die Wörter "auf dauerhaftem Träger" werden durch die Wörter "auf
einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.
Art. 8 - Artikel XII.15 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - Artikel XII.15 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "Die Notwendigkeit 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "Die Notwendigkeit
der Schriftform wird durch eine Gesamtheit alphabetischer Zeichen oder der Schriftform wird durch eine Gesamtheit alphabetischer Zeichen oder
sonstiger verständlicher Zeichen auf einem Träger erfüllt, der den sonstiger verständlicher Zeichen auf einem Träger erfüllt, der den
Zugang zu diesen Zeichen während eines dem Verwendungszweck Zugang zu diesen Zeichen während eines dem Verwendungszweck
angemessenen Zeitraums ermöglicht und die Integrität dieser Zeichen, angemessenen Zeitraums ermöglicht und die Integrität dieser Zeichen,
unabhängig vom Träger und von den Übermittlungsmodalitäten, wahrt." unabhängig vom Träger und von den Übermittlungsmodalitäten, wahrt."
2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 1322 Absatz 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "in Artikel 1322 Absatz
2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 3 Nr. 10 der 2 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "in Artikel 3 Nr. 10 der
Verordnung 910/2014" ersetzt. Verordnung 910/2014" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel XII.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - In Artikel XII.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel XII.15 ist Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel XII.15 ist
nicht anwendbar" durch die Wörter "Unter der Voraussetzung, dass die nicht anwendbar" durch die Wörter "Unter der Voraussetzung, dass die
zuständigen Gerichtshöfe und Gerichte feststellen, dass es praktische zuständigen Gerichtshöfe und Gerichte feststellen, dass es praktische
Hindernisse für die Erfüllung einer gesetzlichen oder Hindernisse für die Erfüllung einer gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Formvorschrift im Rahmen eines verordnungsrechtlichen Formvorschrift im Rahmen eines
Vertragsabschlusses auf elektronischem Wege gibt, können sie Artikel Vertragsabschlusses auf elektronischem Wege gibt, können sie Artikel
XII.15 nicht anwenden" ersetzt. XII.15 nicht anwenden" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel XVI.17 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel XVI.17 § 2 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, werden die Wörter "auf eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, werden die Wörter "auf
Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" jeweils durch Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger" jeweils durch
die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel XVI.25 § 1 Nr. 13 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, werden die Wörter "auf eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, werden die Wörter "auf
Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger" durch die Wörter "auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger" durch die Wörter "auf
einem dauerhaften Datenträger" ersetzt. einem dauerhaften Datenträger" ersetzt.
Art. 12 - In den Artikeln VII.14, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Art. 12 - In den Artikeln VII.14, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.21, April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.21,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.23, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.23, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.27, April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.27,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.28, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.28, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.33, April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.33,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das
Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.70, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 19. Juli 2018, VII.70, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.71, April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.71,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.78, eingefügt durch eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.78, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 18. April 2017, VII.86, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April vom 18. April 2017, VII.86, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April
2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Oktober 2015 und 22. 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Oktober 2015 und 22.
April 2016, VII.91, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, April 2016, VII.91, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014,
VII.97, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.98, VII.97, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, VII.98,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das
Gesetz vom 22. April 2016, VII.99, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Gesetz vom 22. April 2016, VII.99, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
April 2014, VII.101, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, April 2014, VII.101, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014,
VII.125, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.127, VII.125, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.127,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.128, eingefügt eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.128, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.131, eingefügt durch das durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.131, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. April 2016, VII.133, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Gesetz vom 22. April 2016, VII.133, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
April 2016, VII.134, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, April 2016, VII.134, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016,
VII.143, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/5, VII.143, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/5,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/11, eingefügt eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/11, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/13, eingefügt durch das durch das Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/13, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/14, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetz vom 22. April 2016, VII.147/14, eingefügt durch das Gesetz vom
22. April 2016, VII.147/15, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 22. April 2016, VII.147/15, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April
2016, VII.147/16, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, und 2016, VII.147/16, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, und
XVI.14, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert XVI.14, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert
durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, werden die Wörter "auf durch das Gesetz vom 26. Oktober 2015, werden die Wörter "auf
dauerhaftem Träger" beziehungsweise "auf einem dauerhaften Träger" dauerhaftem Träger" beziehungsweise "auf einem dauerhaften Träger"
jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt; jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" ersetzt;
in Artikel VII.55/14, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 in Artikel VII.55/14, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014
und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "auf und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, werden die Wörter "auf
einem anderen dauerhaften Träger" durch die Wörter "auf einem anderen einem anderen dauerhaften Träger" durch die Wörter "auf einem anderen
dauerhaften Datenträger" ersetzt; in Artikel VII.67, eingefügt durch dauerhaften Datenträger" ersetzt; in Artikel VII.67, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "durch einen das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "durch einen
dauerhaften Träger" jeweils durch die Wörter "durch einen dauerhaften dauerhaften Träger" jeweils durch die Wörter "durch einen dauerhaften
Datenträger" ersetzt. Datenträger" ersetzt.
(...) (...)
Art. 19 - Artikel 27ter § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 Art. 19 - Artikel 27ter § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. August 2002
über die Aufsicht über den Finanzsektor und die über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. November Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. November
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "schriftliche" wird aufgehoben. 1. Das Wort "schriftliche" wird aufgehoben.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
(...) (...)
Art. 25 - Das Gesetz vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher Art. 25 - Das Gesetz vom 15. Mai 2007 über den Schutz der Verbraucher
hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und
-verteilungsdienste wird wie folgt abgeändert: -verteilungsdienste wird wie folgt abgeändert:
1. Artikel 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 1. Artikel 2 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. dauerhaftem Datenträger: in Artikel I.1 Nr. 15 des "7. dauerhaftem Datenträger: in Artikel I.1 Nr. 15 des
Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Medien,". Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Medien,".
2. [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3 § 1] 2. [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 3 § 1]
(...) (...)
Art. 27 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 28. August 2011 über den Art. 27 - In Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 28. August 2011 über den
Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge,
Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und
Tauschverträge wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: Tauschverträge wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
"8. dauerhaftem Datenträger: in Artikel I.1 Nr. 15 des "8. dauerhaftem Datenträger: in Artikel I.1 Nr. 15 des
Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Medien,". Wirtschaftsgesetzbuches bestimmte Medien,".
Art. 28 - In Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 28 - In Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort
"schriftlich" aufgehoben. "schriftlich" aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 29 - In Artikel 10 desselben Gesetzes wird das Wort
"schriftliche" aufgehoben. "schriftliche" aufgehoben.
(...) (...)
Art. 32 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 Art. 32 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2013
über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor über die Zertifizierung eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor
werden die Wörter "die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit werden die Wörter "die zur Erstellung einer digitalen Signatur mit
einer einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen einer einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen
Zertifikat ausgestattet ist" durch die Wörter "ausgestattet mit einer Zertifikat ausgestattet ist" durch die Wörter "ausgestattet mit einer
einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat für einmaligen Identifizierungsnummer und einem einmaligen Zertifikat für
elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 14 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG oder einem einmaligen qualifizierten Zertifikat Richtlinie 1999/93/EG oder einem einmaligen qualifizierten Zertifikat
für elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 derselben für elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 15 derselben
Verordnung oder einem einmaligen Zertifikat für elektronische Siegel Verordnung oder einem einmaligen Zertifikat für elektronische Siegel
im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 derselben Verordnung oder einem im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 derselben Verordnung oder einem
einmaligen qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel im Sinne einmaligen qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel im Sinne
von Artikel 3 Nr. 30 derselben Verordnung" ersetzt. von Artikel 3 Nr. 30 derselben Verordnung" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober Art. 33 - In Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober
2016, und Artikel 32 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status 2016, und Artikel 32 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status
und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von
Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen und zur
Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen werden die Wörter "auf einem dauerhaften Finanzdienstleistungen werden die Wörter "auf einem dauerhaften
Träger" jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger" Träger" jeweils durch die Wörter "auf einem dauerhaften Datenträger"
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2018 Gegeben zu Brüssel, den 20. September 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Digitalen Agenda Der Minister der Digitalen Agenda
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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