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Loi instaurant le principe " una via " dans le cadre de la poursuite des infractions à la législation fiscale et majorant les amendes pénales fiscales. - Traduction allemande | Wet tot instelling van het " una via "principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 SEPTEMBRE 2012. - Loi instaurant le principe " una via " dans le | 20 SEPTEMBER 2012. - Wet tot instelling van het " una via "principe in |
cadre de la poursuite des infractions à la législation fiscale et | de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot |
majorant les amendes pénales fiscales. - Traduction allemande | verhoging van de fiscale penale boetes. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 3 |
articles 1er et 3 à 21 de la loi du 20 septembre 2012 instaurant le | tot 21 van de wet van 20 september 2012 tot instelling van het " una |
principe " una via " dans le cadre de la poursuite des infractions à | via "-principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale |
la législation fiscale et majorant les amendes pénales fiscales | wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes (Belgisch |
(Moniteur belge du 22 octobre 2012). | Staatsblad van 22 oktober 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. SEPTEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes | 20. SEPTEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes |
bei der Verfolgung von Verstössen gegen die steuerrechtlichen | bei der Verfolgung von Verstössen gegen die steuerrechtlichen |
Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen | Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Vorhergehende Bestimmung | TITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
TITEL III - Finanzen | TITEL III - Finanzen |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes | Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes |
Art. 3 - Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert | Art. 3 - Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen | durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen |
Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen | "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen |
Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der | Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der |
Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit des | Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit des |
Steuerzuschlags und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt, | Steuerzuschlags und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt, |
wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss Artikel 460 | wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss Artikel 460 |
ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts wird der | ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts wird der |
Steuerzuschlag definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem | Steuerzuschlag definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem |
Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein | Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein |
Ende gesetzt." | Ende gesetzt." |
Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen neuen Absatz mit | das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen neuen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen | "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen |
Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der | Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der |
Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der | Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der |
steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage | steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage |
ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss | ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss |
Artikel 460 ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden | Artikel 460 ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden |
die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. | die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. |
Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der | Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der |
Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." | Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." |
Art. 5 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei | "Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei |
Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur | Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder | einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder |
mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden | mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst." | Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst." |
Art. 6 - Artikel 460 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen | Art. 6 - Artikel 460 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Staatsanwaltschaft kann die nach dem Strafrecht strafbaren | "Die Staatsanwaltschaft kann die nach dem Strafrecht strafbaren |
Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des | Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen |
hat, verfolgen." | hat, verfolgen." |
Art. 7 - Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 7 - Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: |
"Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches | "Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er | erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er |
aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches | aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches |
oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine | oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine |
Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen | Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen |
Regionaldirektors einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem | Regionaldirektors einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem |
Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. | Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. |
Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab | Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab |
dem Datum seines Empfangs." | dem Datum seines Empfangs." |
Art. 8 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 8 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 462 - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 des | "Art. 462 - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung |
teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte | teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte |
Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte mit, die | Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte mit, die |
Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder | Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder |
seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind." | seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind." |
Art. 9 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 |
Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung | Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung |
teilnehmen." | teilnehmen." |
Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen | Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen |
Art. 10 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter |
"500.000 EUR" ersetzt. | "500.000 EUR" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter |
"500.000 EUR" ersetzt. | "500.000 EUR" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "12.500 | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "12.500 |
EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 12 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 |
EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 457 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 13 - In Artikel 457 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" | "findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes | Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes |
Art. 14 - Artikel 72 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt | Art. 14 - Artikel 72 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch einen Absatz | abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch einen Absatz |
2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen | "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen |
Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der | Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der |
Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der | Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der |
steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage | steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage |
ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die in Artikel 74 erwähnte | ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die in Artikel 74 erwähnte |
Strafverfolgung ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts | Strafverfolgung ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts |
werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. | werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. |
Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der | Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der |
Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." | Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." |
Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. | Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. |
Dezember 1992 und 15. März 1999, werden die Paragraphen 2 und 3 wie | Dezember 1992 und 15. März 1999, werden die Paragraphen 2 und 3 wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
" § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann keine Strafverfolgung einleiten, | " § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann keine Strafverfolgung einleiten, |
wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im | wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im |
Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches | Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Genehmigung ist, Kenntnis dieser Handlungen erhalten hat. | erwähnten Genehmigung ist, Kenntnis dieser Handlungen erhalten hat. |
Die Staatsanwaltschaft kann jedoch die nach dem Strafrecht strafbaren | Die Staatsanwaltschaft kann jedoch die nach dem Strafrecht strafbaren |
Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des | Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen |
hat, verfolgen. | hat, verfolgen. |
§ 3 - Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des | § 3 - Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator |
des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des | des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des |
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem | vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem |
Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die | Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die |
Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors einholen. Der | Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors einholen. Der |
Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die | Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die |
Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor | Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor |
beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines | beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines |
Empfangs. | Empfangs. |
Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus." | Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus." |
Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
13. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 13. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 | "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 |
Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung | Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung |
teilnehmen." | teilnehmen." |
Art. 17 - Kapitel 11 desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel | Art. 17 - Kapitel 11 desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel |
74ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 74ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Art. 74ter - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 | "Art. 74ter - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 |
des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und | des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und |
Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm | Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm |
bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte | bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte |
mit, die Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden | mit, die Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht | Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht |
strafbar sind." | strafbar sind." |
Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen | Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen |
Art. 18 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 18 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz | vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz |
(I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren | "Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren |
und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer | und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer |
dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der | dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der |
Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst. | Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst. |
Art. 19 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 19 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das | Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter |
"500.000 EUR" ersetzt. | "500.000 EUR" ersetzt. |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter |
"500.000 EUR" ersetzt. | "500.000 EUR" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 20 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das | das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 |
EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. | EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 73quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 21 - In Artikel 73quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, werden die Wörter "findet keine | durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, werden die Wörter "findet keine |
Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt. | Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 | Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär | Der Staatssekretär |
für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung | für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |