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Vue multilingue de Loi du 20/09/2012
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Loi instaurant le principe " una via " dans le cadre de la poursuite des infractions à la législation fiscale et majorant les amendes pénales fiscales. - Traduction allemande Wet tot instelling van het " una via "principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes. - Duitse vertaling
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20 SEPTEMBRE 2012. - Loi instaurant le principe " una via " dans le 20 SEPTEMBER 2012. - Wet tot instelling van het " una via "principe in
cadre de la poursuite des infractions à la législation fiscale et de vervolging van overtredingen van de fiscale wetgeving en tot
majorant les amendes pénales fiscales. - Traduction allemande verhoging van de fiscale penale boetes. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 3
articles 1er et 3 à 21 de la loi du 20 septembre 2012 instaurant le tot 21 van de wet van 20 september 2012 tot instelling van het " una
principe " una via " dans le cadre de la poursuite des infractions à via "-principe in de vervolging van overtredingen van de fiscale
la législation fiscale et majorant les amendes pénales fiscales wetgeving en tot verhoging van de fiscale penale boetes (Belgisch
(Moniteur belge du 22 octobre 2012). Staatsblad van 22 oktober 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. SEPTEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes 20. SEPTEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung des "Una-via"-Grundsatzes
bei der Verfolgung von Verstössen gegen die steuerrechtlichen bei der Verfolgung von Verstössen gegen die steuerrechtlichen
Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen Vorschriften und zur Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Vorhergehende Bestimmung TITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL III - Finanzen TITEL III - Finanzen
KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes
Art. 3 - Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert Art. 3 - Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen
Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen
Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der
Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit des Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit des
Steuerzuschlags und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt, Steuerzuschlags und die Verjährung der Eintreibungsklage ausgesetzt,
wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss Artikel 460 wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss Artikel 460
ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts wird der ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts wird der
Steuerzuschlag definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem Steuerzuschlag definitiv nicht einforderbar. Hingegen wird mit dem
Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Fälligkeit und Verjährung ein
Ende gesetzt." Ende gesetzt."
Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen neuen Absatz mit das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird durch einen neuen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen
Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der
Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der
steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage
ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung gemäss
Artikel 460 ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden Artikel 460 ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts werden
die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar.
Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der
Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt."
Art. 5 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 449 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei "Art. 449 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei
Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur Jahren und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder einer dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder
mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden mit der Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst." Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst."
Art. 6 - Artikel 460 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen Art. 6 - Artikel 460 § 2 desselben Gesetzbuches wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Staatsanwaltschaft kann die nach dem Strafrecht strafbaren "Die Staatsanwaltschaft kann die nach dem Strafrecht strafbaren
Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen
hat, verfolgen." hat, verfolgen."
Art. 7 - Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 7 - Artikel 461 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt ersetzt:
"Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches "Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er erwähnten Konzertierung kann der Prokurator des Königs, wenn er
aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches aufgrund von Handlungen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches
oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind, eine
Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen Strafverfolgung einleitet, die Stellungnahme des zuständigen
Regionaldirektors einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem Regionaldirektors einholen. Der Prokurator des Königs fügt seinem
Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Begutachtungsantrag die Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei.
Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab Der Regionaldirektor beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab
dem Datum seines Empfangs." dem Datum seines Empfangs."
Art. 8 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Art. 8 - Artikel 462 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das
Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 15. März 1999, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 462 - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 des "Art. 462 - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und Konzertierung
teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm bestimmte
Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte mit, die Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte mit, die
Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches oder
seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind." seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht strafbar sind."
Art. 9 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 9 - Artikel 463 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 13. März 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29
Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung
teilnehmen." teilnehmen."
Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen
Art. 10 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 450 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter
"500.000 EUR" ersetzt. "500.000 EUR" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter
"500.000 EUR" ersetzt. "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 452 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "12.500 Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "12.500
EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 12 - In Artikel 456 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000
EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 457 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 13 - In Artikel 457 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" "findet keine Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches
Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes Abschnitt 1 - Einführung des "Una-via"-Grundsatzes
Art. 14 - Artikel 72 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt Art. 14 - Artikel 72 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch einen Absatz abgeändert durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird durch einen Absatz
2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen "Unbeschadet der Gültigkeit der administrativen oder gerichtlichen
Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der Handlungen, die im Hinblick auf die Festlegung oder Eintreibung der
Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der Steuerschuld vorgenommen werden, werden die Fälligkeit der
steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage steuerrechtlichen Geldbussen und die Verjährung der Eintreibungsklage
ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die in Artikel 74 erwähnte ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft die in Artikel 74 erwähnte
Strafverfolgung ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts Strafverfolgung ausübt. Durch Befassung des Korrektionalgerichts
werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar. werden die steuerrechtlichen Geldbussen definitiv nicht einforderbar.
Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der Hingegen wird mit dem Einstellungsbeschluss der Aussetzung der
Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt." Fälligkeit und Verjährung ein Ende gesetzt."
Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Gesetz vom 4. August 1986 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
Dezember 1992 und 15. März 1999, werden die Paragraphen 2 und 3 wie Dezember 1992 und 15. März 1999, werden die Paragraphen 2 und 3 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
" § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann keine Strafverfolgung einleiten, " § 2 - Die Staatsanwaltschaft kann keine Strafverfolgung einleiten,
wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im wenn sie infolge einer Klage oder Anzeige eines Beamten, der nicht im
Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches Besitz der in Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten Genehmigung ist, Kenntnis dieser Handlungen erhalten hat. erwähnten Genehmigung ist, Kenntnis dieser Handlungen erhalten hat.
Die Staatsanwaltschaft kann jedoch die nach dem Strafrecht strafbaren Die Staatsanwaltschaft kann jedoch die nach dem Strafrecht strafbaren
Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des Handlungen, über die sie während der in Artikel 29 Absatz 3 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Kenntnis genommen
hat, verfolgen. hat, verfolgen.
§ 3 - Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des § 3 - Unbeschadet der in Artikel 29 Absatz 3 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung kann der Prokurator
des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des des Königs, wenn er aufgrund von Handlungen, die aufgrund des
vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem vorliegenden Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem
Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die Strafrecht strafbar sind, eine Strafverfolgung einleitet, die
Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors einholen. Der Stellungnahme des zuständigen Regionaldirektors einholen. Der
Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die Prokurator des Königs fügt seinem Begutachtungsantrag die
Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor Tatsachenelemente, über die er verfügt, bei. Der Regionaldirektor
beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines beantwortet diesen Antrag binnen vier Monaten ab dem Datum seines
Empfangs. Empfangs.
Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus." Der Begutachtungsantrag setzt keinesfalls die Strafverfolgung aus."
Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 16 - Artikel 74bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 4. August 1986 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
13. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 13. März 2002, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29 "Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Beamte, die an der in Artikel 29
Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung Absatz 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Konzertierung
teilnehmen." teilnehmen."
Art. 17 - Kapitel 11 desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel Art. 17 - Kapitel 11 desselben Gesetzbuches wird durch einen Artikel
74ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: 74ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Art. 74ter - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3 "Art. 74ter - Im Rahmen der in Artikel 29 Absatz 2 beziehungsweise 3
des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Inkenntnissetzung und
Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm Konzertierung teilt der zuständige Regionaldirektor oder der von ihm
bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte bestimmte Beamte der Staatsanwaltschaft die Elemente der Steuerakte
mit, die Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden mit, die Handlungen betreffen, die aufgrund des vorliegenden
Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse nach dem Strafrecht
strafbar sind." strafbar sind."
Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen Abschnitt 2 - Erhöhung der strafrechtlichen Steuergeldbussen
Art. 18 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 18 - Artikel 73 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz
(I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren "Art. 73 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren
und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer und mit einer Geldbusse von 250 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der dieser Strafen wird belegt, wer in betrügerischer Absicht oder mit der
Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden Absicht zu schaden gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst. Gesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse verstösst.
Art. 19 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 73bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter 1. In Absatz 1 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter
"500.000 EUR" ersetzt. "500.000 EUR" ersetzt.
1. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter 1. In Absatz 2 werden die Wörter "125.000 EUR" durch die Wörter
"500.000 EUR" ersetzt. "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 20 - In Artikel 73quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das das Gesetz vom 10. Februar 1981 und zuletzt abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000 Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "125.000
EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt. EUR" durch die Wörter "500.000 EUR" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 73quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 21 - In Artikel 73quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, werden die Wörter "findet keine durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, werden die Wörter "findet keine
Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt. Anwendung auf" durch die Wörter "ist anwendbar auf" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012 Gegeben zu Trapani, den 20. September 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär Der Staatssekretär
für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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