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Loi portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende invoeging van Boek XV, "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 NOVEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 NOVEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van Boek XV, "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
loi du 20 novembre 2013 portant insertion du Livre XV, "Application de | november 2013 houdende invoeging van Boek XV, "Rechtshandhaving" in |
la loi" dans le Code de droit économique (Moniteur belge du 29 | het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 november |
novembre 2013). | 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XV | 20. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XV |
"Rechtsdurchsetzung" in das Wirtschaftsgesetzbuch | "Rechtsdurchsetzung" in das Wirtschaftsgesetzbuch |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XV mit folgendem | Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XV mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"BUCH XV - RECHTSDURCHSETZUNG | "BUCH XV - RECHTSDURCHSETZUNG |
TITEL 1 - Ausübung der Überwachung und Ermittlung und Feststellung von | TITEL 1 - Ausübung der Überwachung und Ermittlung und Feststellung von |
Verstößen | Verstößen |
KAPITEL 1 - Allgemeine Befugnisse | KAPITEL 1 - Allgemeine Befugnisse |
Art. XV.1 - Mit Ausnahme der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten | Art. XV.1 - Mit Ausnahme der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten |
anders lautenden Bestimmungen sind die Bestimmungen des | anders lautenden Bestimmungen sind die Bestimmungen des |
Strafprozessgesetzbuches auf die in Artikel XV.2 § 1 erwähnte | Strafprozessgesetzbuches auf die in Artikel XV.2 § 1 erwähnte |
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Verstößen anwendbar. | Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Verstößen anwendbar. |
Art. XV.2 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der | Art. XV.2 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der |
lokalen und föderalen Polizei sind die vom Minister bestellten | lokalen und föderalen Polizei sind die vom Minister bestellten |
Bediensteten befugt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetzbuch zu | Bediensteten befugt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetzbuch zu |
ermitteln und festzustellen. Diese Bediensteten dürfen die durch | ermitteln und festzustellen. Diese Bediensteten dürfen die durch |
vorliegenden Titel festgelegten Befugnisse nur ausüben, um Verstöße | vorliegenden Titel festgelegten Befugnisse nur ausüben, um Verstöße |
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen, mit Ausnahme der | Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen, mit Ausnahme der |
Befugnisse, die in Buch IV und seinen Ausführungserlassen erwähnt | Befugnisse, die in Buch IV und seinen Ausführungserlassen erwähnt |
sind. | sind. |
§ 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben | § 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. |
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb | Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb |
einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per | einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per |
Einschreiben notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das | Einschreiben notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das |
Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. | Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. |
Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische | Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische |
Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein | Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein |
zugeschickt. In Ermangelung dessen kann der mutmaßliche | zugeschickt. In Ermangelung dessen kann der mutmaßliche |
Zuwiderhandelnde jederzeit eine Abschrift bei der zuständigen | Zuwiderhandelnde jederzeit eine Abschrift bei der zuständigen |
Verwaltung erhalten. | Verwaltung erhalten. |
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht | Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht |
identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem | identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem |
Tag, an dem der mutmaßliche Urheber des Verstoßes von den in § 1 | Tag, an dem der mutmaßliche Urheber des Verstoßes von den in § 1 |
erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte. | erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte. |
Art. XV.3 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 § 1 | Art. XV.3 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 § 1 |
erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten | erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten |
befugt: | befugt: |
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten, | 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten, |
während des Produktionsverfahrens, zum Zeitpunkt, zu dem Produkte oder | während des Produktionsverfahrens, zum Zeitpunkt, zu dem Produkte oder |
Dienstleistungen angeboten werden, oder wenn es Hinweise gibt, dass | Dienstleistungen angeboten werden, oder wenn es Hinweise gibt, dass |
Produktionsverfahren im Gange sind oder Produkte und Dienstleistungen | Produktionsverfahren im Gange sind oder Produkte und Dienstleistungen |
angeboten werden, Orte zu betreten oder sich Zugang zu Orten zu | angeboten werden, Orte zu betreten oder sich Zugang zu Orten zu |
verschaffen, deren Betretung sie auf der Grundlage von triftigen | verschaffen, deren Betretung sie auf der Grundlage von triftigen |
Gründen zur Erfüllung ihrer Aufgabe für notwendig erachten, es sei | Gründen zur Erfüllung ihrer Aufgabe für notwendig erachten, es sei |
denn, es handelt sich um bewohnte Räumlichkeiten. | denn, es handelt sich um bewohnte Räumlichkeiten. |
Für die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen Buch IX und | Für die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen Buch IX und |
Buch XI können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten jedoch | Buch XI können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten jedoch |
jederzeit in Absatz 1 erwähnte Orte betreten oder sich Zugang zu | jederzeit in Absatz 1 erwähnte Orte betreten oder sich Zugang zu |
diesen Orten verschaffen. | diesen Orten verschaffen. |
Bewohnte Räumlichkeiten dürfen jedoch mit vorheriger schriftlicher | Bewohnte Räumlichkeiten dürfen jedoch mit vorheriger schriftlicher |
Erlaubnis des Bewohners betreten werden. | Erlaubnis des Bewohners betreten werden. |
Besteht der begründete Verdacht auf einen Verstoß, können auf einen | Besteht der begründete Verdacht auf einen Verstoß, können auf einen |
mit Gründen versehenen Antrag und mit der vorherigen, mit Gründen | mit Gründen versehenen Antrag und mit der vorherigen, mit Gründen |
versehenen, schriftlichen, unterzeichneten und datierten Ermächtigung | versehenen, schriftlichen, unterzeichneten und datierten Ermächtigung |
des Untersuchungsrichters zwischen fünf und einundzwanzig Uhr bewohnte | des Untersuchungsrichters zwischen fünf und einundzwanzig Uhr bewohnte |
Räumlichkeiten von mindestens zwei Bediensteten betreten werden, die | Räumlichkeiten von mindestens zwei Bediensteten betreten werden, die |
gemeinsam handeln. | gemeinsam handeln. |
Bei Entdeckung auf frischer Tat wie in Artikel 41 des | Bei Entdeckung auf frischer Tat wie in Artikel 41 des |
Strafprozessgesetzbuches vorgesehen dürfen sie auch jederzeit bewohnte | Strafprozessgesetzbuches vorgesehen dürfen sie auch jederzeit bewohnte |
Räumlichkeiten betreten, die der Verdächtige betreten hat. In diesem | Räumlichkeiten betreten, die der Verdächtige betreten hat. In diesem |
Fall müssen sie die Haussuchung nicht zu zweit machen, | Fall müssen sie die Haussuchung nicht zu zweit machen, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen zu machen, alle Untersuchungen, | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen zu machen, alle Untersuchungen, |
Kontrollen und Ermittlungen durchzuführen und alle notwendigen | Kontrollen und Ermittlungen durchzuführen und alle notwendigen |
Informationen zu sammeln, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel | Informationen zu sammeln, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel |
XV.2 § 1 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden, | XV.2 § 1 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden, |
3. jede Person zu allen Sachverhalten zu befragen, deren Kenntnis für | 3. jede Person zu allen Sachverhalten zu befragen, deren Kenntnis für |
die Ermittlung oder Feststellung zweckdienlich ist, | die Ermittlung oder Feststellung zweckdienlich ist, |
4. Pakete, Kisten, Fässer und andere Arten von Verpackungen zu öffnen, | 4. Pakete, Kisten, Fässer und andere Arten von Verpackungen zu öffnen, |
von denen sie ausgehen, dass sie Waren enthalten, die einen in Artikel | von denen sie ausgehen, dass sie Waren enthalten, die einen in Artikel |
XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellen oder beweisen, und ihren Inhalt | XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellen oder beweisen, und ihren Inhalt |
zu untersuchen, | zu untersuchen, |
5. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle oder nachdem sie | 5. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle oder nachdem sie |
sich zu den in Nr. 1 erwähnten Orten begeben haben, alle zur Erfüllung | sich zu den in Nr. 1 erwähnten Orten begeben haben, alle zur Erfüllung |
ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte, Unterlagen, Schriftstücke, | ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte, Unterlagen, Schriftstücke, |
Bücher, Akten, Datenbanken und Datenträger vorlegen zu lassen und | Bücher, Akten, Datenbanken und Datenträger vorlegen zu lassen und |
unentgeltlich Abschriften davon anzufertigen oder sie gegen | unentgeltlich Abschriften davon anzufertigen oder sie gegen |
Empfangsbestätigung unentgeltlich mitzunehmen. | Empfangsbestätigung unentgeltlich mitzunehmen. |
Wenn Datenträger über ein Datenverarbeitungssystem oder ein anderes | Wenn Datenträger über ein Datenverarbeitungssystem oder ein anderes |
elektronisches Gerät zugänglich sind, haben sie das Recht, sich die | elektronisches Gerät zugänglich sind, haben sie das Recht, sich die |
auf den Datenträgern gespeicherten Daten leserlich und verständlich in | auf den Datenträgern gespeicherten Daten leserlich und verständlich in |
der von ihnen geforderten Form gegen Empfangsbestätigung aushändigen | der von ihnen geforderten Form gegen Empfangsbestätigung aushändigen |
zu lassen, | zu lassen, |
6. eine Bestandsaufnahme der Produkte zu machen oder machen zu lassen, | 6. eine Bestandsaufnahme der Produkte zu machen oder machen zu lassen, |
7. gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich die für die Bestimmung der | 7. gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich die für die Bestimmung der |
Art und Zusammensetzung der Güter und für die Beweisführung | Art und Zusammensetzung der Güter und für die Beweisführung |
hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben zu entnehmen. | hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben zu entnehmen. |
Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der | Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der |
vorgenannten Güter notwendige Behälter für Transport und Aufbewahrung | vorgenannten Güter notwendige Behälter für Transport und Aufbewahrung |
der Proben liefern. | der Proben liefern. |
Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme | Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme |
und Analyse dieser Proben und kann auch Bedingungen und Modalitäten | und Analyse dieser Proben und kann auch Bedingungen und Modalitäten |
der Zulassung von natürlichen oder juristischen Personen, die zur | der Zulassung von natürlichen oder juristischen Personen, die zur |
Durchführung der Analysen befugt sind, bestimmen, | Durchführung der Analysen befugt sind, bestimmen, |
8. Analysen oder Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen. | 8. Analysen oder Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen. |
Art. XV.4 - § 1 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 | Art. XV.4 - § 1 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 |
§ 1 erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten | § 1 erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten |
auch befugt, Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des | auch befugt, Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des |
Bildträgers und anhand von Aufzeichnungen von öffentlichen | Bildträgers und anhand von Aufzeichnungen von öffentlichen |
Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen oder von privaten | Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen oder von privaten |
Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen zu machen, an denen ein in | Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen zu machen, an denen ein in |
Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter selbst teilnimmt. | Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter selbst teilnimmt. |
§ 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten | § 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten nur Feststellungen anhand von Bildmaterial und/oder | Bediensteten nur Feststellungen anhand von Bildmaterial und/oder |
Tonaufzeichnungen ungeachtet des Trägers unter der Bedingung machen, | Tonaufzeichnungen ungeachtet des Trägers unter der Bedingung machen, |
dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte | dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte |
Ermächtigung verfügen. | Ermächtigung verfügen. |
Der Antrag, den ein in Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter an den | Der Antrag, den ein in Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter an den |
Untersuchungsrichter richtet, umfasst zumindest Folgendes: | Untersuchungsrichter richtet, umfasst zumindest Folgendes: |
1. sofern es möglich ist, Identifizierung der Personen, auf die der | 1. sofern es möglich ist, Identifizierung der Personen, auf die der |
Antrag sich bezieht, | Antrag sich bezieht, |
2. anwendbare Rechtsvorschriften und betroffene Verstöße, | 2. anwendbare Rechtsvorschriften und betroffene Verstöße, |
3. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der | 3. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der |
Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. | Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. |
§ 3 - Feststellungen, die in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete anhand | § 3 - Feststellungen, die in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete anhand |
des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, haben | des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, haben |
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, sofern nachfolgende | Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, sofern nachfolgende |
Bedingungen erfüllt sind: | Bedingungen erfüllt sind: |
1. Über die Feststellungen muss ein Protokoll zur Feststellung eines | 1. Über die Feststellungen muss ein Protokoll zur Feststellung eines |
Verstoßes anhand von Bildmaterial erstellt worden sein, das folgende | Verstoßes anhand von Bildmaterial erstellt worden sein, das folgende |
Daten enthalten muss: | Daten enthalten muss: |
a) Identität des Bediensteten, der das Bildmaterial aufgenommen hat, | a) Identität des Bediensteten, der das Bildmaterial aufgenommen hat, |
b) Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Ortes, wo das | b) Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Ortes, wo das |
Bildmaterial aufgenommen worden ist, | Bildmaterial aufgenommen worden ist, |
c) vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das | c) vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das |
Bildmaterial aufgenommen worden ist, | Bildmaterial aufgenommen worden ist, |
d) Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu | d) Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu |
sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, | sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, |
e) handelt es sich um eine Detailaufnahme, Hinweis auf dem | e) handelt es sich um eine Detailaufnahme, Hinweis auf dem |
Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann, | Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann, |
f) Reproduktion des Bildmaterials oder, falls dies nicht möglich ist, | f) Reproduktion des Bildmaterials oder, falls dies nicht möglich ist, |
Kopie auf einem Träger als Anlage zum Protokoll und vollständige | Kopie auf einem Träger als Anlage zum Protokoll und vollständige |
Angabe sämtlicher technischer Spezifikationen, die zum Anschauen der | Angabe sämtlicher technischer Spezifikationen, die zum Anschauen der |
Kopie dieses Bildmaterials notwendig sind, | Kopie dieses Bildmaterials notwendig sind, |
g) wenn es mehrere Reproduktionen oder mehrere Träger gibt, | g) wenn es mehrere Reproduktionen oder mehrere Träger gibt, |
Nummerierung dieser Reproduktionen oder Träger, die ebenfalls in der | Nummerierung dieser Reproduktionen oder Träger, die ebenfalls in der |
entsprechenden Beschreibung von dem, was auf dem Bildmaterial zu sehen | entsprechenden Beschreibung von dem, was auf dem Bildmaterial zu sehen |
ist, im Protokoll vorhanden sein muss. | ist, im Protokoll vorhanden sein muss. |
2. Je nach Fall muss der ursprüngliche Träger des Bildmaterials von | 2. Je nach Fall muss der ursprüngliche Träger des Bildmaterials von |
der Verwaltung, der der Bedienstete angehört, der das Bildmaterial | der Verwaltung, der der Bedienstete angehört, der das Bildmaterial |
aufgenommen hat, aufbewahrt werden: | aufgenommen hat, aufbewahrt werden: |
a) bis eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung | a) bis eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung |
des Verstoßes formell rechtskräftig geworden ist, | des Verstoßes formell rechtskräftig geworden ist, |
b) bis zur Annahme des in Artikel XV.61 erwähnten | b) bis zur Annahme des in Artikel XV.61 erwähnten |
Vergleichsvorschlags, | Vergleichsvorschlags, |
c) bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XV.2 erwähnten | c) bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten festgestellt haben, dass der in Artikel XV.31 erwähnten | Bediensteten festgestellt haben, dass der in Artikel XV.31 erwähnten |
Verwarnung Folge geleistet worden ist, | Verwarnung Folge geleistet worden ist, |
d) bis nach der vollständigen Zahlung der in Artikel 216bis des | d) bis nach der vollständigen Zahlung der in Artikel 216bis des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleichsregelung. | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleichsregelung. |
Wenn der Zuwiderhandelnde nicht auf den Vergleichsvorschlag eingeht | Wenn der Zuwiderhandelnde nicht auf den Vergleichsvorschlag eingeht |
oder den vorgeschlagenen Betrag nicht rechtzeitig zahlt und das | oder den vorgeschlagenen Betrag nicht rechtzeitig zahlt und das |
Protokoll somit dem Prokurator des Königs übermittelt wird, wird der | Protokoll somit dem Prokurator des Königs übermittelt wird, wird der |
ursprüngliche Bildträger bis zur Verjährung der Strafverfolgung | ursprüngliche Bildträger bis zur Verjährung der Strafverfolgung |
aufbewahrt, es sei denn, durch einen ausdrücklichen Beschluss der | aufbewahrt, es sei denn, durch einen ausdrücklichen Beschluss der |
Staatsanwaltschaft wird eine kürzere Aufbewahrungsfrist festgelegt. | Staatsanwaltschaft wird eine kürzere Aufbewahrungsfrist festgelegt. |
§ 4 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können auch Bildmaterial | § 4 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können auch Bildmaterial |
von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material | von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material |
rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. | rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. |
Art. XV.5 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten | Art. XV.5 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten |
gemäß ihren Befugnissen einen Verstoß feststellen, dürfen sie gegen | gemäß ihren Befugnissen einen Verstoß feststellen, dürfen sie gegen |
Empfangsbestätigung Folgendes beschlagnahmen: | Empfangsbestätigung Folgendes beschlagnahmen: |
1. Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, | 1. Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, |
2. Produktions-, Verarbeitungs- und Beförderungsmittel oder | 2. Produktions-, Verarbeitungs- und Beförderungsmittel oder |
irgendwelche anderen Gegenstände, die dazu gedient haben, Güter, die | irgendwelche anderen Gegenstände, die dazu gedient haben, Güter, die |
Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, zu verarbeiten, zu | Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, zu verarbeiten, zu |
verteilen oder zu befördern, | verteilen oder zu befördern, |
3. alle anderen Gegenstände, die dazu gedient haben können, den | 3. alle anderen Gegenstände, die dazu gedient haben können, den |
Verstoß zu begehen, | Verstoß zu begehen, |
4. Mittel, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die einen | 4. Mittel, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die einen |
Verstoß darstellen, notwendig sind, | Verstoß darstellen, notwendig sind, |
5. Güter gleicher Art und Bestimmung wie die Güter, die Gegenstand des | 5. Güter gleicher Art und Bestimmung wie die Güter, die Gegenstand des |
Verstoßes sind. | Verstoßes sind. |
In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete dürfen diese Beschlagnahme auch | In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete dürfen diese Beschlagnahme auch |
durchführen, wenn ein Dritter der Eigentümer ist. | durchführen, wenn ein Dritter der Eigentümer ist. |
Diese Beschlagnahme muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von | Diese Beschlagnahme muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von |
der Staatsanwaltschaft bestätigt werden. In Ermangelung einer | der Staatsanwaltschaft bestätigt werden. In Ermangelung einer |
Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme von | Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme von |
Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände | Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände |
beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser | beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser |
Gegenstände bestellt werden. | Gegenstände bestellt werden. |
Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort führen | Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort führen |
oder an einem von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten | oder an einem von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten |
bestimmten sonstigen Ort vollstreckt werden. | bestimmten sonstigen Ort vollstreckt werden. |
§ 2 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können Räumlichkeiten | § 2 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können Räumlichkeiten |
versiegeln, wenn dies notwendig ist, um einen Verstoß gegen Artikel | versiegeln, wenn dies notwendig ist, um einen Verstoß gegen Artikel |
XV.2 § 1 nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand | XV.2 § 1 nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand |
dieser Güter die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen | dieser Güter die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen |
werden. | werden. |
§ 3 - Über die aufgrund der Absätze 1 und 2 vorgenommenen | § 3 - Über die aufgrund der Absätze 1 und 2 vorgenommenen |
Beschlagnahmen und Versiegelungen muss eine schriftliche Feststellung | Beschlagnahmen und Versiegelungen muss eine schriftliche Feststellung |
erstellt werden. In diesem Dokument muss mindestens Folgendes vermerkt | erstellt werden. In diesem Dokument muss mindestens Folgendes vermerkt |
sein: | sein: |
1. Datum und Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen, | 1. Datum und Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen, |
2. Datum und Uhrzeit der Notifizierung, | 2. Datum und Uhrzeit der Notifizierung, |
3. Identität der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, Eigenschaft, | 3. Identität der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, Eigenschaft, |
in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören, | in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören, |
4. ergriffene Maßnahmen, | 4. ergriffene Maßnahmen, |
5. faktische und rechtliche Grundlage, | 5. faktische und rechtliche Grundlage, |
6. Ort, wo die Maßnahmen ergriffen worden sind. | 6. Ort, wo die Maßnahmen ergriffen worden sind. |
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit die von ihr angeordnete | § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit die von ihr angeordnete |
oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, so auch wenn der | oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, so auch wenn der |
Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Güter unter den Bedingungen | Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Güter unter den Bedingungen |
anzubieten, die zur Ermittlung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht | anzubieten, die zur Ermittlung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht |
beinhaltet keineswegs die Anerkennung irgendeines strafrechtlichen | beinhaltet keineswegs die Anerkennung irgendeines strafrechtlichen |
Verschuldens. | Verschuldens. |
§ 5 - Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch die gerichtliche | § 5 - Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch die gerichtliche |
Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil | Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil |
formell rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung | formell rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung |
seitens der Staatsanwaltschaft aufgehoben. | seitens der Staatsanwaltschaft aufgehoben. |
Art. XV.6 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete üben ihren Auftrag in | Art. XV.6 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete üben ihren Auftrag in |
Bezug auf Ermittlung und Feststellung von wirtschaftlichen Straftaten | Bezug auf Ermittlung und Feststellung von wirtschaftlichen Straftaten |
je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Generalprokurators | je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Generalprokurators |
beziehungsweise des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, | beziehungsweise des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, |
dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. | dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. |
Art. XV.7 - Unbeschadet des in den Artikeln 28ter § 3 und 56 § 2 des | Art. XV.7 - Unbeschadet des in den Artikeln 28ter § 3 und 56 § 2 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Anforderungsrechts der | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Anforderungsrechts der |
Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters verfügen die in | Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters verfügen die in |
Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten für die Ausübung ihres Auftrags | Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten für die Ausübung ihres Auftrags |
über die Möglichkeit, Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, | über die Möglichkeit, Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, |
insbesondere über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der | insbesondere über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner |
Ausführungserlasse. | Ausführungserlasse. |
Art. XV.8 - § 1 - Der König bestimmt die in Artikel XV.2 erwähnten | Art. XV.8 - § 1 - Der König bestimmt die in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten, die auch die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, | Bediensteten, die auch die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, |
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehaben. | Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehaben. |
Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und | Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und |
Ausbildung dieser Bediensteten. | Ausbildung dieser Bediensteten. |
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, die den vom König bestimmten Bediensteten | Prokurators des Königs, die den vom König bestimmten Bediensteten |
erteilt werden, können nur im Hinblick auf Ermittlung, Feststellung | erteilt werden, können nur im Hinblick auf Ermittlung, Feststellung |
und Untersuchung der in Artikel XV.2 § 1 und in den Artikeln 196, 494, | und Untersuchung der in Artikel XV.2 § 1 und in den Artikeln 196, 494, |
496, 498 und 499 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt | 496, 498 und 499 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt |
werden. | werden. |
Art. XV.9 - Damit die in Artikel XV.8 erwähnten Bediensteten ihre | Art. XV.9 - Damit die in Artikel XV.8 erwähnten Bediensteten ihre |
Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des | Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des |
Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem | Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem |
Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit | Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit |
folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der | folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der |
Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir | Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir |
aufgetragene Amt treu wahrzunehmen." | aufgetragene Amt treu wahrzunehmen." |
Sie können ihre Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Königreichs | Sie können ihre Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Königreichs |
ausüben. | ausüben. |
Art. XV.10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | Art. XV.10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten zusätzlich zu den | Erlass den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten zusätzlich zu den |
Befugnissen, über die sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden | Befugnissen, über die sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels und des Kapitels 2 verfügen, weitere spezifische Befugnisse | Kapitels und des Kapitels 2 verfügen, weitere spezifische Befugnisse |
für Ermittlung und Feststellung von Verstößen zuweisen. Dieser | für Ermittlung und Feststellung von Verstößen zuweisen. Dieser |
Königliche Erlass muss innerhalb achtzehn Monaten ab seinem | Königliche Erlass muss innerhalb achtzehn Monaten ab seinem |
Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden. | Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden. |
KAPITEL 2 - Sonderbefugnisse | KAPITEL 2 - Sonderbefugnisse |
[...] | [...] |
Abschnitt 3 - Sonderbefugnisse für die Anwendung von Buch IX | Abschnitt 3 - Sonderbefugnisse für die Anwendung von Buch IX |
Art. XV.19 - Unbeschadet des Kapitels 1 sind folgende Bestimmungen für | Art. XV.19 - Unbeschadet des Kapitels 1 sind folgende Bestimmungen für |
die Anwendung von Buch IX anwendbar: | die Anwendung von Buch IX anwendbar: |
1. In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete, Personalmitglieder der | 1. In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete, Personalmitglieder der |
Zentralen Beratungsstelle und Mitglieder der Kommission für | Zentralen Beratungsstelle und Mitglieder der Kommission für |
Verbrauchersicherheit sind zur Geheimhaltung der im Rahmen von Buch IX | Verbrauchersicherheit sind zur Geheimhaltung der im Rahmen von Buch IX |
gesammelten Information verpflichtet, die aufgrund ihrer Art dem | gesammelten Information verpflichtet, die aufgrund ihrer Art dem |
Berufsgeheimnis unterliegt, es sei denn, diese Information betrifft | Berufsgeheimnis unterliegt, es sei denn, diese Information betrifft |
Sicherheitseigenschaften von Produkten und muss in Anbetracht der | Sicherheitseigenschaften von Produkten und muss in Anbetracht der |
Umstände veröffentlicht werden, um die Gesundheit und Sicherheit der | Umstände veröffentlicht werden, um die Gesundheit und Sicherheit der |
Verbraucher zu gewährleisten. | Verbraucher zu gewährleisten. |
2. Im Rahmen ihres Auftrags dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten | 2. Im Rahmen ihres Auftrags dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten relevante Feststellungen und Analyseergebnisse, die ihnen | Bediensteten relevante Feststellungen und Analyseergebnisse, die ihnen |
von anderen Behörden mitgeteilt werden, verwenden. | von anderen Behörden mitgeteilt werden, verwenden. |
Art. XV.20 - Mit der Kontrolle anderer Rechtsvorschriften beauftragte | Art. XV.20 - Mit der Kontrolle anderer Rechtsvorschriften beauftragte |
Bedienstete dürfen im Rahmen der Kontrolle der Bestimmungen von Buch | Bedienstete dürfen im Rahmen der Kontrolle der Bestimmungen von Buch |
IX und anderen Rechtsvorschriften erhaltene Auskünfte für die Ausübung | IX und anderen Rechtsvorschriften erhaltene Auskünfte für die Ausübung |
aller Kontrollaufträge, mit denen sie beauftragt sind, verwenden. | aller Kontrollaufträge, mit denen sie beauftragt sind, verwenden. |
[...] | [...] |
Abschnitt 8 - Sonderbefugnis der Staatsanwaltschaft und des | Abschnitt 8 - Sonderbefugnis der Staatsanwaltschaft und des |
Untersuchungsrichters | Untersuchungsrichters |
Art. XV.30 - Die Staatsanwaltschaft oder, wenn eine gerichtliche | Art. XV.30 - Die Staatsanwaltschaft oder, wenn eine gerichtliche |
Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die | Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die |
vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. | vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. |
Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum | Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum |
hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. | hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. |
Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt ein in Artikel XV.61 | Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt ein in Artikel XV.61 |
erwähntes Vergleichsverfahren aus. | erwähntes Vergleichsverfahren aus. |
Die vorläufige Schließung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden | Die vorläufige Schließung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden |
nach Notifizierung an den Zuwiderhandelnden wirksam. | nach Notifizierung an den Zuwiderhandelnden wirksam. |
KAPITEL 3 - Verwarnungs- und Bekanntgabeverfahren | KAPITEL 3 - Verwarnungs- und Bekanntgabeverfahren |
Art. XV.31 - § 1 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in | Art. XV.31 - § 1 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in |
Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellt oder dass sie Anlass zu | Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellt oder dass sie Anlass zu |
einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel XV.2 | einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel XV.2 |
erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. | mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
dreißig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | dreißig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann auch | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann auch |
per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine | per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine |
Reaktion auf diese Verwarnung per Fax oder elektronische Post gibt, | Reaktion auf diese Verwarnung per Fax oder elektronische Post gibt, |
wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. | wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. |
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht | Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht |
identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem | identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem |
Tag, an dem der Zuwiderhandelnde, der den Verstoß vermutlich begangen | Tag, an dem der Zuwiderhandelnde, der den Verstoß vermutlich begangen |
hat, von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit | hat, von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit |
identifiziert werden konnte. | identifiziert werden konnte. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die in Artikel XV.2 § 1 | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die in Artikel XV.2 § 1 |
erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die verstoßen | erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die verstoßen |
wird, | wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, |
gegebenenfalls entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet oder der | gegebenenfalls entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet oder der |
Prokurator des Königs informiert oder das in Titel 2 Kapitel 1 | Prokurator des Königs informiert oder das in Titel 2 Kapitel 1 |
erwähnte Vergleichsverfahren angewandt oder eine Verwaltungsstrafe | erwähnte Vergleichsverfahren angewandt oder eine Verwaltungsstrafe |
auferlegt wird, | auferlegt wird, |
4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß zu beheben, | 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß zu beheben, |
öffentlich bekannt gegeben werden kann. | öffentlich bekannt gegeben werden kann. |
§ 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das in Artikel XV.2 erwähnte | § 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das in Artikel XV.2 erwähnte |
Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der | Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der |
Verwarnung innerhalb der in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Frist nicht | Verwarnung innerhalb der in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Frist nicht |
Folge geleistet wird und das in Artikel XV.61 erwähnte | Folge geleistet wird und das in Artikel XV.61 erwähnte |
Vergleichsverfahren nicht angewandt wird. | Vergleichsverfahren nicht angewandt wird. |
§ 3 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetzbuch | § 3 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetzbuch |
vorgeschriebenen Maßnahmen können die in Artikel XV.2 erwähnten | vorgeschriebenen Maßnahmen können die in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten das Versprechen eines Unternehmens, dem in vorliegendem | Bediensteten das Versprechen eines Unternehmens, dem in vorliegendem |
Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstoß ein | Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstoß ein |
Ende zu setzen, bekannt geben. | Ende zu setzen, bekannt geben. |
KAPITEL 4 - Koordinierung und Weiterverfolgung zwischen verschiedenen | KAPITEL 4 - Koordinierung und Weiterverfolgung zwischen verschiedenen |
Behörden | Behörden |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. XV.32 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können alle | Art. XV.32 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können alle |
staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und | staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und |
die Kanzleien aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der | die Kanzleien aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der |
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, | Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, |
Gemeindeföderationen, der Polizeizonen, der Gemeinden und der | Gemeindeföderationen, der Polizeizonen, der Gemeinden und der |
Verbände, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die | Verbände, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die |
ihnen unterstehen, bitten, für die Ausübung ihrer Aufgabe alle | ihnen unterstehen, bitten, für die Ausübung ihrer Aufgabe alle |
zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu sammeln. | zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu sammeln. |
Alle in Absatz 1 erwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der | Alle in Absatz 1 erwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der |
Gemeinschaften und Regionen, geben den in Artikel XV.2 erwähnten | Gemeinschaften und Regionen, geben den in Artikel XV.2 erwähnten |
Bediensteten an Ort und Stelle diese Informationen und Unterlagen; | Bediensteten an Ort und Stelle diese Informationen und Unterlagen; |
Informationen und Unterlagen über Ermittlungen oder gerichtliche | Informationen und Unterlagen über Ermittlungen oder gerichtliche |
Untersuchungen können jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des | Untersuchungen können jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des |
zuständigen Generalprokurators oder des Föderalprokurators mitgeteilt | zuständigen Generalprokurators oder des Föderalprokurators mitgeteilt |
werden. | werden. |
Art. XV.33 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können die | Art. XV.33 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können die |
Unterstützung von Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei, | Unterstützung von Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei, |
gerichtlichen Sachverständigen oder Sachverständigen, die in | gerichtlichen Sachverständigen oder Sachverständigen, die in |
spezifischen Bereichen vom Minister anerkannt sind, anfordern, | spezifischen Bereichen vom Minister anerkannt sind, anfordern, |
entweder um die Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen | entweder um die Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen |
Maßnahmen zu gewährleisten oder zu kontrollieren oder um Art und | Maßnahmen zu gewährleisten oder zu kontrollieren oder um Art und |
Umstände eines Verstoßes zu beurteilen. | Umstände eines Verstoßes zu beurteilen. |
Bedienstete der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und | Bedienstete der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und |
Einkünfte, der Katasterverwaltung, der Registrierungs- und | Einkünfte, der Katasterverwaltung, der Registrierungs- und |
Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern und | Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern und |
die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten | die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten |
Sozialinspektoren sind befugt, in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete im | Sozialinspektoren sind befugt, in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete im |
Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstöße gegen Gesetze und | Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstöße gegen Gesetze und |
Verordnungen in Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, | Verordnungen in Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, |
festzustellen und gegebenenfalls ein Protokoll darüber zu erstellen. | festzustellen und gegebenenfalls ein Protokoll darüber zu erstellen. |
Art. XV.34 - Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle | Art. XV.34 - Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle |
sind Auskünfte, die ungeachtet ihrer Form in Anwendung des | sind Auskünfte, die ungeachtet ihrer Form in Anwendung des |
vorliegenden Kapitels erhalten oder mitgeteilt werden, vertraulicher | vorliegenden Kapitels erhalten oder mitgeteilt werden, vertraulicher |
Art. | Art. |
Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle dürfen die in | Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle dürfen die in |
diesem Kapitel erwähnten Auskünfte nicht zu anderen Zwecken als die | diesem Kapitel erwähnten Auskünfte nicht zu anderen Zwecken als die |
des vorliegenden Buches verwendet werden. Die zuständigen Behörden | des vorliegenden Buches verwendet werden. Die zuständigen Behörden |
dürfen in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und während | dürfen in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und während |
Verfahren vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäß den Bestimmungen des | Verfahren vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäß den Bestimmungen des |
vorliegenden Kapitels gesammelte Auskünfte und eingesehene oder | vorliegenden Kapitels gesammelte Auskünfte und eingesehene oder |
beschlagnahmte Dokumente als Beweis anführen. | beschlagnahmte Dokumente als Beweis anführen. |
[...] | [...] |
TITEL 2 - Administrative Durchsetzung | TITEL 2 - Administrative Durchsetzung |
KAPITEL 1 - Vergleich | KAPITEL 1 - Vergleich |
Art. XV.61 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten in | Art. XV.61 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten in |
Artikel XV.2 § 1 erwähnte Verstöße feststellen, können sie einen | Artikel XV.2 § 1 erwähnte Verstöße feststellen, können sie einen |
Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des | Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des |
Urhebers des Verstoßes die Strafverfolgung erlischt. | Urhebers des Verstoßes die Strafverfolgung erlischt. |
In diesem Fall bekommt der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, vorher | In diesem Fall bekommt der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, vorher |
jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes, auf den der | jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes, auf den der |
Vorschlag sich bezieht, einzusehen und sich eine Abschrift davon | Vorschlag sich bezieht, einzusehen und sich eine Abschrift davon |
aushändigen zu lassen. | aushändigen zu lassen. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten dieses Vergleichs | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten dieses Vergleichs |
werden vom König festgelegt. | werden vom König festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche |
Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten | Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten |
Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. | Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. |
§ 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des | § 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des |
Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag | Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag |
nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. | nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. |
§ 3 - Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt | § 3 - Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt |
die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
[...] | [...] |
KAPITEL 2 - Verwaltungssanktionen | KAPITEL 2 - Verwaltungssanktionen |
[...] | [...] |
TITEL 3 - Strafrechtliche Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches | TITEL 3 - Strafrechtliche Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches |
und seiner Ausführungserlasse | und seiner Ausführungserlasse |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. XV.69 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden | Art. XV.69 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden |
vorbehaltlich der Anwendung der nachfolgenden Sonderbestimmungen | vorbehaltlich der Anwendung der nachfolgenden Sonderbestimmungen |
Anwendung auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Verstöße. | Anwendung auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Verstöße. |
Art. XV.70 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. XV.70 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzbuches werden mit einer Sanktion der Stufe 1 bis 6 geahndet. | Gesetzbuches werden mit einer Sanktion der Stufe 1 bis 6 geahndet. |
Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße | Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße |
von 26 bis zu 5.000 EUR. | von 26 bis zu 5.000 EUR. |
Die Sanktion der Stufe 2 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße | Die Sanktion der Stufe 2 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße |
von 26 bis zu 10.000 EUR. | von 26 bis zu 10.000 EUR. |
Die Sanktion der Stufe 3 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße | Die Sanktion der Stufe 3 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße |
von 26 bis zu 25.000 EUR. | von 26 bis zu 25.000 EUR. |
Die Sanktion der Stufe 4 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße | Die Sanktion der Stufe 4 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße |
von 26 bis zu 50.000 EUR. | von 26 bis zu 50.000 EUR. |
Die Sanktion der Stufe 5 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße | Die Sanktion der Stufe 5 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße |
von 250 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem Monat | von 250 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem Monat |
bis zu einem Jahr oder aus nur einer dieser Strafen. | bis zu einem Jahr oder aus nur einer dieser Strafen. |
Die Sanktion der Stufe 6 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße | Die Sanktion der Stufe 6 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße |
von 500 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu | von 500 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu |
fünf Jahren oder aus nur einer dieser Strafen. | fünf Jahren oder aus nur einer dieser Strafen. |
Art. XV.71 - Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten Gegenstand | Art. XV.71 - Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten Gegenstand |
einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst | einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst |
entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung | entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung |
in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. | in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. |
Art. XV.72 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren ab einer formell | Art. XV.72 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren ab einer formell |
rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes wird das | rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes wird das |
Höchstmaß der Geldbußen und Gefängnisstrafen verdoppelt. | Höchstmaß der Geldbußen und Gefängnisstrafen verdoppelt. |
Art. XV.73 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit | Art. XV.73 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit |
haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, | haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, |
Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, | Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, |
die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von | die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von |
Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches | Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches |
ausgesprochen werden. | ausgesprochen werden. |
Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne | Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, | Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, |
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der | Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der |
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende | Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende |
Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen | Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen |
oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. | oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. |
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der | Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der |
Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das | Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das |
Strafgericht geladen werden. | Strafgericht geladen werden. |
Art. XV.74 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung | Art. XV.74 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung |
hat der Greffier des Gerichtshofes oder des Gerichts den Minister | hat der Greffier des Gerichtshofes oder des Gerichts den Minister |
unentgeltlich per gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege über | unentgeltlich per gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege über |
alle Urteile oder Entscheide, die durch eine Bestimmung des | alle Urteile oder Entscheide, die durch eine Bestimmung des |
vorliegenden Buches anwendbar sind, in Kenntnis zu setzen. | vorliegenden Buches anwendbar sind, in Kenntnis zu setzen. |
KAPITEL 2 - Strafrechtlich geahndete Verstöße | KAPITEL 2 - Strafrechtlich geahndete Verstöße |
[...] | [...] |
Abschnitt 2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IV | Abschnitt 2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IV |
Art. XV.80 - Verstöße gegen die Artikel IV.13 und IV.14 werden mit | Art. XV.80 - Verstöße gegen die Artikel IV.13 und IV.14 werden mit |
einer Sanktion der Stufe 2 geahndet. Verstöße gegen den in Artikel | einer Sanktion der Stufe 2 geahndet. Verstöße gegen den in Artikel |
IV.15 erwähnten Erlass werden mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. | IV.15 erwähnten Erlass werden mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. |
Der Gebrauch beziehungsweise die Bekanntgabe der in Anwendung der | Der Gebrauch beziehungsweise die Bekanntgabe der in Anwendung der |
Bestimmungen von Buch IV erhaltenen Unterlagen und Auskünfte für | Bestimmungen von Buch IV erhaltenen Unterlagen und Auskünfte für |
andere Zwecke als die Anwendung von Buch IV und der Artikel 101 und | andere Zwecke als die Anwendung von Buch IV und der Artikel 101 und |
102 AEUV wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. | 102 AEUV wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. |
Verstöße gegen die Artikel IV.34 und IV.35 werden ebenfalls mit einer | Verstöße gegen die Artikel IV.34 und IV.35 werden ebenfalls mit einer |
Sanktion der Stufe 5 geahndet. | Sanktion der Stufe 5 geahndet. |
Abschnitt 3 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch V | Abschnitt 3 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch V |
Art. XV.81 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer die ihm | Art. XV.81 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer die ihm |
auferlegte Auskunftspflicht nach Buch V Titel 2 des vorliegenden | auferlegte Auskunftspflicht nach Buch V Titel 2 des vorliegenden |
Gesetzbuches nicht erfüllt. | Gesetzbuches nicht erfüllt. |
Art. XV.82 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen | Art. XV.82 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen |
Artikel V.8 verstößt, sich nicht an einen Beschluss in Anwendung der | Artikel V.8 verstößt, sich nicht an einen Beschluss in Anwendung der |
Artikel V.4, V.5, V.11, V.12 und V.14 § 3 des vorliegenden | Artikel V.4, V.5, V.11, V.12 und V.14 § 3 des vorliegenden |
Gesetzbuches hält beziehungsweise seine Mitarbeit bei der Ausführung | Gesetzbuches hält beziehungsweise seine Mitarbeit bei der Ausführung |
eines solchen Beschlusses verweigert. | eines solchen Beschlusses verweigert. |
[...] | [...] |
Abschnitt 6 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VIII | Abschnitt 6 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VIII |
Art. XV.99 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: | Art. XV.99 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: |
1. wer durch betrügerische Machenschaften von einer aufgrund von Buch | 1. wer durch betrügerische Machenschaften von einer aufgrund von Buch |
VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine Urkunde beziehungsweise einen | VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine Urkunde beziehungsweise einen |
Konformitätsbewertungsbericht erhält oder zu erhalten versucht, | Konformitätsbewertungsbericht erhält oder zu erhalten versucht, |
2. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder | 2. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder |
seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen | seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen |
Konformitätsbewertungsbericht ausstellt, | Konformitätsbewertungsbericht ausstellt, |
3. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder | 3. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder |
seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen | seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen |
Konformitätsbewertungsbericht verwendet oder zu verwenden versucht, | Konformitätsbewertungsbericht verwendet oder zu verwenden versucht, |
4. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch | 4. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch |
Vergehen, die zu Verwechslungen führen können, den falschen Eindruck | Vergehen, die zu Verwechslungen führen können, den falschen Eindruck |
erweckt, dass für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren | erweckt, dass für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren |
von einer aufgrund von Buch VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine | von einer aufgrund von Buch VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine |
Urkunde oder ein Konformitätsbewertungsbericht ausgestellt worden ist. | Urkunde oder ein Konformitätsbewertungsbericht ausgestellt worden ist. |
Art. XV.100 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im | Art. XV.100 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im |
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen, unter anderem in Artikel 184 in | Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen, unter anderem in Artikel 184 in |
Bezug auf die Nachahmung von Marken, wird mit einer Sanktion der Stufe | Bezug auf die Nachahmung von Marken, wird mit einer Sanktion der Stufe |
2 bestraft: | 2 bestraft: |
1. wer gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder seine | 1. wer gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder seine |
Ausführungserlasse oder -verordnungen und gegen die Bedingungen, an | Ausführungserlasse oder -verordnungen und gegen die Bedingungen, an |
die die aufgrund von Artikel VIII.56 gewährten Abweichungen gebunden | die die aufgrund von Artikel VIII.56 gewährten Abweichungen gebunden |
sind, verstößt, | sind, verstößt, |
2. wer in den in Artikel VIII.45 bestimmten Orten offensichtlich | 2. wer in den in Artikel VIII.45 bestimmten Orten offensichtlich |
fehlerhafte Messinstrumente besitzt oder verwendet, | fehlerhafte Messinstrumente besitzt oder verwendet, |
3. wer in seinen Aktivitäten unrechtmäßig auf das in Artikel VIII.55 § | 3. wer in seinen Aktivitäten unrechtmäßig auf das in Artikel VIII.55 § |
4 Nr. 2 erwähnte Netz verweist. | 4 Nr. 2 erwähnte Netz verweist. |
Art. XV.101 - Unbeschadet der Anwendung der Regeln mit Bezug auf | Art. XV.101 - Unbeschadet der Anwendung der Regeln mit Bezug auf |
Sicherstellung und Einziehung dürfen Messinstrumente, deren Besitz | Sicherstellung und Einziehung dürfen Messinstrumente, deren Besitz |
oder Gebrauch Verstöße gegen Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder | oder Gebrauch Verstöße gegen Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder |
seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen darstellen, zerstört | seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen darstellen, zerstört |
werden. | werden. |
Abschnitt 7 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IX | Abschnitt 7 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IX |
Art. XV.102 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer | Art. XV.102 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer |
gegen Artikel IX.9 verstößt. | gegen Artikel IX.9 verstößt. |
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: | § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: |
1. wer Produkte auf den Markt bringt, in Bezug auf die er aufgrund der | 1. wer Produkte auf den Markt bringt, in Bezug auf die er aufgrund der |
europäischen oder belgischen Normen weiß oder hätte wissen müssen, | europäischen oder belgischen Normen weiß oder hätte wissen müssen, |
dass sie die in Artikel IX.2 erwähnten Garantien in Bezug auf | dass sie die in Artikel IX.2 erwähnten Garantien in Bezug auf |
Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten, | Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten, |
2. wer gegen Artikel IX.8 verstößt, | 2. wer gegen Artikel IX.8 verstößt, |
3. wer gegen die Artikel IX.4, IX.5, IX.6 und IX.7 oder einen Erlass | 3. wer gegen die Artikel IX.4, IX.5, IX.6 und IX.7 oder einen Erlass |
zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 und IX.5 §§ 1 und 2 | zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 und IX.5 §§ 1 und 2 |
verstößt, | verstößt, |
4. wer den in Artikel XV.31 erwähnten Verwarnungen nicht Folge | 4. wer den in Artikel XV.31 erwähnten Verwarnungen nicht Folge |
leistet, | leistet, |
5. wer gegen Verordnungen der Europäischen Union mit Bezug auf | 5. wer gegen Verordnungen der Europäischen Union mit Bezug auf |
Angelegenheiten verstößt, die aufgrund von Buch IX der | Angelegenheiten verstößt, die aufgrund von Buch IX der |
Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. | Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. |
[...] | [...] |
Abschnitt 12 - Beeinträchtigung der Kontrolle | Abschnitt 12 - Beeinträchtigung der Kontrolle |
Art. XV.126 - Eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der | Art. XV.126 - Eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der |
Ausübung der Aufgaben der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten oder | Ausübung der Aufgaben der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten oder |
Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei wird in Anwendung der | Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei wird in Anwendung der |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches mit einer Sanktion der | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches mit einer Sanktion der |
Stufe 4 geahndet. | Stufe 4 geahndet. |
Ein neuer Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von fünf | Ein neuer Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von fünf |
Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen | Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen |
Verstoß begangen wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. | Verstoß begangen wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. |
KAPITEL 3 - Zusätzliche Strafen | KAPITEL 3 - Zusätzliche Strafen |
[...] | [...] |
Abschnitt 2 - Einziehung | Abschnitt 2 - Einziehung |
Art. XV.130 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater | Art. XV.130 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater |
einschließlich des Strafgesetzbuches sind die Gerichtshöfe und | einschließlich des Strafgesetzbuches sind die Gerichtshöfe und |
Gerichte bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII und IX | Gerichte bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII und IX |
befugt, die Einziehung anzuordnen, auch wenn der Eigentümer des | befugt, die Einziehung anzuordnen, auch wenn der Eigentümer des |
Gegenstands des Verstoßes ein Dritter ist. | Gegenstands des Verstoßes ein Dritter ist. |
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater einschließlich | Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater einschließlich |
des Strafgesetzbuches sind sie auch befugt, die Einziehung von | des Strafgesetzbuches sind sie auch befugt, die Einziehung von |
Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und | Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und |
irgendwelchen anderen Gegenständen anzuordnen, die dazu bestimmt sind | irgendwelchen anderen Gegenständen anzuordnen, die dazu bestimmt sind |
oder dazu gedient haben, Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, und | oder dazu gedient haben, Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, und |
notwendige Mittel für die Erbringung der Dienstleistungen zu | notwendige Mittel für die Erbringung der Dienstleistungen zu |
produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu | produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu |
befördern, auch wenn ein Dritter Eigentümer ist. | befördern, auch wenn ein Dritter Eigentümer ist. |
Ist der Gegenstand der Einziehungsklage Eigentum eines Dritten, wird | Ist der Gegenstand der Einziehungsklage Eigentum eines Dritten, wird |
seine Heranziehung beantragt und wird die Einziehung nicht angeordnet | seine Heranziehung beantragt und wird die Einziehung nicht angeordnet |
oder für nichtig erklärt, wenn seine Bösgläubigkeit nicht bewiesen | oder für nichtig erklärt, wenn seine Bösgläubigkeit nicht bewiesen |
werden kann. | werden kann. |
Die Gerichtshöfe und Gerichte können überdies die Einziehung der durch | Die Gerichtshöfe und Gerichte können überdies die Einziehung der durch |
den Verstoß erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. | den Verstoß erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. |
Abschnitt 3 - Anschlag des Urteils oder des Entscheids | Abschnitt 3 - Anschlag des Urteils oder des Entscheids |
Art. XV.131 - Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII | Art. XV.131 - Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII |
und IX können die Gerichtshöfe und Gerichte anordnen, dass auf Kosten | und IX können die Gerichtshöfe und Gerichte anordnen, dass auf Kosten |
des Zuwiderhandelnden das Urteil, der Entscheid oder die von ihnen | des Zuwiderhandelnden das Urteil, der Entscheid oder die von ihnen |
erstellte Zusammenfassung während des von ihnen festgestellten | erstellte Zusammenfassung während des von ihnen festgestellten |
Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassung des | Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassung des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst |
irgendwie veröffentlicht wird." | irgendwie veröffentlicht wird." |
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 3 - Die Artikel 38, 84 und 85 des am 15. September 2006 | Art. 3 - Die Artikel 38, 84 und 85 des am 15. September 2006 |
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen | koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen |
Wettbewerbs werden aufgehoben. | Wettbewerbs werden aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 319 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 wird | Art. 4 - Artikel 319 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur | Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur |
Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben. | Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben. |
Art. 6 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die | Art. 6 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die |
Wirtschaftsregelung und die Preise, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | Wirtschaftsregelung und die Preise, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
Juli 1971, wird aufgehoben. | Juli 1971, wird aufgehoben. |
Art. 7 - Im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße | Art. 7 - Im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße |
und Messgeräte werden aufgehoben: | und Messgeräte werden aufgehoben: |
1. Artikel 24, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, | 1. Artikel 24, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, |
2. Artikel 25, | 2. Artikel 25, |
3. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, | 3. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, |
4. Artikel 27, | 4. Artikel 27, |
5. Artikel 30 § 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli | 5. Artikel 30 § 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli |
2006. | 2006. |
Art. 8 - Im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der | Art. 8 - Im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der |
Konformitätsprüfungsstellen werden aufgehoben: | Konformitätsprüfungsstellen werden aufgehoben: |
1. Artikel 7, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 30. | 1. Artikel 7, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 30. |
Dezember 2009, | Dezember 2009, |
2. Artikel 8, | 2. Artikel 8, |
3. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009. | 3. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009. |
Art. 9 - Im Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der | Art. 9 - Im Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der |
Produkte und Dienste werden aufgehoben: | Produkte und Dienste werden aufgehoben: |
1. Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. | 1. Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. |
Dezember 2002, | Dezember 2002, |
2. Artikel 20, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. | 2. Artikel 20, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. |
Dezember 2002, | Dezember 2002, |
3. die Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April | 3. die Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April |
2001, | 2001, |
4. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, | 4. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, |
5. Artikel 24, | 5. Artikel 24, |
5. Artikel 25, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, | 5. Artikel 25, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, |
6. Artikel 26. | 6. Artikel 26. |
KAPITEL IV - Befugniszuweisung | KAPITEL IV - Befugniszuweisung |
Art. 10 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf | Art. 10 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf |
die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Bestimmungen verwiesen | die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Bestimmungen verwiesen |
wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des | wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
verweisen. | verweisen. |
Art. 11 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 11 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen | Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen |
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 12 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 12 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
Art. 13 - Der König bestimmt das Inkrafttreten für jede Bestimmung des | Art. 13 - Der König bestimmt das Inkrafttreten für jede Bestimmung des |
vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes | vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes |
Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. | Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |