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Loi portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande Wet houdende invoeging van Boek XV, "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 NOVEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 NOVEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van Boek XV, "Rechtshandhaving" in het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 novembre 2013 portant insertion du Livre XV, "Application de november 2013 houdende invoeging van Boek XV, "Rechtshandhaving" in
la loi" dans le Code de droit économique (Moniteur belge du 29 het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 november
novembre 2013). 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XV 20. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XV
"Rechtsdurchsetzung" in das Wirtschaftsgesetzbuch "Rechtsdurchsetzung" in das Wirtschaftsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XV mit folgendem Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XV mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"BUCH XV - RECHTSDURCHSETZUNG "BUCH XV - RECHTSDURCHSETZUNG
TITEL 1 - Ausübung der Überwachung und Ermittlung und Feststellung von TITEL 1 - Ausübung der Überwachung und Ermittlung und Feststellung von
Verstößen Verstößen
KAPITEL 1 - Allgemeine Befugnisse KAPITEL 1 - Allgemeine Befugnisse
Art. XV.1 - Mit Ausnahme der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Art. XV.1 - Mit Ausnahme der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten
anders lautenden Bestimmungen sind die Bestimmungen des anders lautenden Bestimmungen sind die Bestimmungen des
Strafprozessgesetzbuches auf die in Artikel XV.2 § 1 erwähnte Strafprozessgesetzbuches auf die in Artikel XV.2 § 1 erwähnte
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Verstößen anwendbar. Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Verstößen anwendbar.
Art. XV.2 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der Art. XV.2 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der
lokalen und föderalen Polizei sind die vom Minister bestellten lokalen und föderalen Polizei sind die vom Minister bestellten
Bediensteten befugt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetzbuch zu Bediensteten befugt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetzbuch zu
ermitteln und festzustellen. Diese Bediensteten dürfen die durch ermitteln und festzustellen. Diese Bediensteten dürfen die durch
vorliegenden Titel festgelegten Befugnisse nur ausüben, um Verstöße vorliegenden Titel festgelegten Befugnisse nur ausüben, um Verstöße
gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen, mit Ausnahme der Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen, mit Ausnahme der
Befugnisse, die in Buch IV und seinen Ausführungserlassen erwähnt Befugnisse, die in Buch IV und seinen Ausführungserlassen erwähnt
sind. sind.
§ 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben § 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb
einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per
Einschreiben notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das Einschreiben notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das
Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden.
Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische
Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein
zugeschickt. In Ermangelung dessen kann der mutmaßliche zugeschickt. In Ermangelung dessen kann der mutmaßliche
Zuwiderhandelnde jederzeit eine Abschrift bei der zuständigen Zuwiderhandelnde jederzeit eine Abschrift bei der zuständigen
Verwaltung erhalten. Verwaltung erhalten.
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht
identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem
Tag, an dem der mutmaßliche Urheber des Verstoßes von den in § 1 Tag, an dem der mutmaßliche Urheber des Verstoßes von den in § 1
erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte. erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte.
Art. XV.3 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 § 1 Art. XV.3 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 § 1
erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten
befugt: befugt:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten, 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten,
während des Produktionsverfahrens, zum Zeitpunkt, zu dem Produkte oder während des Produktionsverfahrens, zum Zeitpunkt, zu dem Produkte oder
Dienstleistungen angeboten werden, oder wenn es Hinweise gibt, dass Dienstleistungen angeboten werden, oder wenn es Hinweise gibt, dass
Produktionsverfahren im Gange sind oder Produkte und Dienstleistungen Produktionsverfahren im Gange sind oder Produkte und Dienstleistungen
angeboten werden, Orte zu betreten oder sich Zugang zu Orten zu angeboten werden, Orte zu betreten oder sich Zugang zu Orten zu
verschaffen, deren Betretung sie auf der Grundlage von triftigen verschaffen, deren Betretung sie auf der Grundlage von triftigen
Gründen zur Erfüllung ihrer Aufgabe für notwendig erachten, es sei Gründen zur Erfüllung ihrer Aufgabe für notwendig erachten, es sei
denn, es handelt sich um bewohnte Räumlichkeiten. denn, es handelt sich um bewohnte Räumlichkeiten.
Für die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen Buch IX und Für die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen Buch IX und
Buch XI können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten jedoch Buch XI können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten jedoch
jederzeit in Absatz 1 erwähnte Orte betreten oder sich Zugang zu jederzeit in Absatz 1 erwähnte Orte betreten oder sich Zugang zu
diesen Orten verschaffen. diesen Orten verschaffen.
Bewohnte Räumlichkeiten dürfen jedoch mit vorheriger schriftlicher Bewohnte Räumlichkeiten dürfen jedoch mit vorheriger schriftlicher
Erlaubnis des Bewohners betreten werden. Erlaubnis des Bewohners betreten werden.
Besteht der begründete Verdacht auf einen Verstoß, können auf einen Besteht der begründete Verdacht auf einen Verstoß, können auf einen
mit Gründen versehenen Antrag und mit der vorherigen, mit Gründen mit Gründen versehenen Antrag und mit der vorherigen, mit Gründen
versehenen, schriftlichen, unterzeichneten und datierten Ermächtigung versehenen, schriftlichen, unterzeichneten und datierten Ermächtigung
des Untersuchungsrichters zwischen fünf und einundzwanzig Uhr bewohnte des Untersuchungsrichters zwischen fünf und einundzwanzig Uhr bewohnte
Räumlichkeiten von mindestens zwei Bediensteten betreten werden, die Räumlichkeiten von mindestens zwei Bediensteten betreten werden, die
gemeinsam handeln. gemeinsam handeln.
Bei Entdeckung auf frischer Tat wie in Artikel 41 des Bei Entdeckung auf frischer Tat wie in Artikel 41 des
Strafprozessgesetzbuches vorgesehen dürfen sie auch jederzeit bewohnte Strafprozessgesetzbuches vorgesehen dürfen sie auch jederzeit bewohnte
Räumlichkeiten betreten, die der Verdächtige betreten hat. In diesem Räumlichkeiten betreten, die der Verdächtige betreten hat. In diesem
Fall müssen sie die Haussuchung nicht zu zweit machen, Fall müssen sie die Haussuchung nicht zu zweit machen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen zu machen, alle Untersuchungen, 2. alle zweckdienlichen Feststellungen zu machen, alle Untersuchungen,
Kontrollen und Ermittlungen durchzuführen und alle notwendigen Kontrollen und Ermittlungen durchzuführen und alle notwendigen
Informationen zu sammeln, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel Informationen zu sammeln, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel
XV.2 § 1 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden, XV.2 § 1 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden,
3. jede Person zu allen Sachverhalten zu befragen, deren Kenntnis für 3. jede Person zu allen Sachverhalten zu befragen, deren Kenntnis für
die Ermittlung oder Feststellung zweckdienlich ist, die Ermittlung oder Feststellung zweckdienlich ist,
4. Pakete, Kisten, Fässer und andere Arten von Verpackungen zu öffnen, 4. Pakete, Kisten, Fässer und andere Arten von Verpackungen zu öffnen,
von denen sie ausgehen, dass sie Waren enthalten, die einen in Artikel von denen sie ausgehen, dass sie Waren enthalten, die einen in Artikel
XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellen oder beweisen, und ihren Inhalt XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellen oder beweisen, und ihren Inhalt
zu untersuchen, zu untersuchen,
5. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle oder nachdem sie 5. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle oder nachdem sie
sich zu den in Nr. 1 erwähnten Orten begeben haben, alle zur Erfüllung sich zu den in Nr. 1 erwähnten Orten begeben haben, alle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte, Unterlagen, Schriftstücke, ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte, Unterlagen, Schriftstücke,
Bücher, Akten, Datenbanken und Datenträger vorlegen zu lassen und Bücher, Akten, Datenbanken und Datenträger vorlegen zu lassen und
unentgeltlich Abschriften davon anzufertigen oder sie gegen unentgeltlich Abschriften davon anzufertigen oder sie gegen
Empfangsbestätigung unentgeltlich mitzunehmen. Empfangsbestätigung unentgeltlich mitzunehmen.
Wenn Datenträger über ein Datenverarbeitungssystem oder ein anderes Wenn Datenträger über ein Datenverarbeitungssystem oder ein anderes
elektronisches Gerät zugänglich sind, haben sie das Recht, sich die elektronisches Gerät zugänglich sind, haben sie das Recht, sich die
auf den Datenträgern gespeicherten Daten leserlich und verständlich in auf den Datenträgern gespeicherten Daten leserlich und verständlich in
der von ihnen geforderten Form gegen Empfangsbestätigung aushändigen der von ihnen geforderten Form gegen Empfangsbestätigung aushändigen
zu lassen, zu lassen,
6. eine Bestandsaufnahme der Produkte zu machen oder machen zu lassen, 6. eine Bestandsaufnahme der Produkte zu machen oder machen zu lassen,
7. gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich die für die Bestimmung der 7. gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich die für die Bestimmung der
Art und Zusammensetzung der Güter und für die Beweisführung Art und Zusammensetzung der Güter und für die Beweisführung
hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben zu entnehmen. hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben zu entnehmen.
Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der
vorgenannten Güter notwendige Behälter für Transport und Aufbewahrung vorgenannten Güter notwendige Behälter für Transport und Aufbewahrung
der Proben liefern. der Proben liefern.
Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme
und Analyse dieser Proben und kann auch Bedingungen und Modalitäten und Analyse dieser Proben und kann auch Bedingungen und Modalitäten
der Zulassung von natürlichen oder juristischen Personen, die zur der Zulassung von natürlichen oder juristischen Personen, die zur
Durchführung der Analysen befugt sind, bestimmen, Durchführung der Analysen befugt sind, bestimmen,
8. Analysen oder Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen. 8. Analysen oder Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Art. XV.4 - § 1 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 Art. XV.4 - § 1 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2
§ 1 erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten § 1 erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten
auch befugt, Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des auch befugt, Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des
Bildträgers und anhand von Aufzeichnungen von öffentlichen Bildträgers und anhand von Aufzeichnungen von öffentlichen
Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen oder von privaten Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen oder von privaten
Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen zu machen, an denen ein in Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen zu machen, an denen ein in
Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter selbst teilnimmt. Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter selbst teilnimmt.
§ 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten § 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten nur Feststellungen anhand von Bildmaterial und/oder Bediensteten nur Feststellungen anhand von Bildmaterial und/oder
Tonaufzeichnungen ungeachtet des Trägers unter der Bedingung machen, Tonaufzeichnungen ungeachtet des Trägers unter der Bedingung machen,
dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte
Ermächtigung verfügen. Ermächtigung verfügen.
Der Antrag, den ein in Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter an den Der Antrag, den ein in Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter an den
Untersuchungsrichter richtet, umfasst zumindest Folgendes: Untersuchungsrichter richtet, umfasst zumindest Folgendes:
1. sofern es möglich ist, Identifizierung der Personen, auf die der 1. sofern es möglich ist, Identifizierung der Personen, auf die der
Antrag sich bezieht, Antrag sich bezieht,
2. anwendbare Rechtsvorschriften und betroffene Verstöße, 2. anwendbare Rechtsvorschriften und betroffene Verstöße,
3. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der 3. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der
Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist. Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist.
§ 3 - Feststellungen, die in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete anhand § 3 - Feststellungen, die in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete anhand
des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, haben des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, haben
Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, sofern nachfolgende Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, sofern nachfolgende
Bedingungen erfüllt sind: Bedingungen erfüllt sind:
1. Über die Feststellungen muss ein Protokoll zur Feststellung eines 1. Über die Feststellungen muss ein Protokoll zur Feststellung eines
Verstoßes anhand von Bildmaterial erstellt worden sein, das folgende Verstoßes anhand von Bildmaterial erstellt worden sein, das folgende
Daten enthalten muss: Daten enthalten muss:
a) Identität des Bediensteten, der das Bildmaterial aufgenommen hat, a) Identität des Bediensteten, der das Bildmaterial aufgenommen hat,
b) Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Ortes, wo das b) Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Ortes, wo das
Bildmaterial aufgenommen worden ist, Bildmaterial aufgenommen worden ist,
c) vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das c) vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das
Bildmaterial aufgenommen worden ist, Bildmaterial aufgenommen worden ist,
d) Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu d) Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu
sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß, sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß,
e) handelt es sich um eine Detailaufnahme, Hinweis auf dem e) handelt es sich um eine Detailaufnahme, Hinweis auf dem
Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann, Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann,
f) Reproduktion des Bildmaterials oder, falls dies nicht möglich ist, f) Reproduktion des Bildmaterials oder, falls dies nicht möglich ist,
Kopie auf einem Träger als Anlage zum Protokoll und vollständige Kopie auf einem Träger als Anlage zum Protokoll und vollständige
Angabe sämtlicher technischer Spezifikationen, die zum Anschauen der Angabe sämtlicher technischer Spezifikationen, die zum Anschauen der
Kopie dieses Bildmaterials notwendig sind, Kopie dieses Bildmaterials notwendig sind,
g) wenn es mehrere Reproduktionen oder mehrere Träger gibt, g) wenn es mehrere Reproduktionen oder mehrere Träger gibt,
Nummerierung dieser Reproduktionen oder Träger, die ebenfalls in der Nummerierung dieser Reproduktionen oder Träger, die ebenfalls in der
entsprechenden Beschreibung von dem, was auf dem Bildmaterial zu sehen entsprechenden Beschreibung von dem, was auf dem Bildmaterial zu sehen
ist, im Protokoll vorhanden sein muss. ist, im Protokoll vorhanden sein muss.
2. Je nach Fall muss der ursprüngliche Träger des Bildmaterials von 2. Je nach Fall muss der ursprüngliche Träger des Bildmaterials von
der Verwaltung, der der Bedienstete angehört, der das Bildmaterial der Verwaltung, der der Bedienstete angehört, der das Bildmaterial
aufgenommen hat, aufbewahrt werden: aufgenommen hat, aufbewahrt werden:
a) bis eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung a) bis eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung
des Verstoßes formell rechtskräftig geworden ist, des Verstoßes formell rechtskräftig geworden ist,
b) bis zur Annahme des in Artikel XV.61 erwähnten b) bis zur Annahme des in Artikel XV.61 erwähnten
Vergleichsvorschlags, Vergleichsvorschlags,
c) bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XV.2 erwähnten c) bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten festgestellt haben, dass der in Artikel XV.31 erwähnten Bediensteten festgestellt haben, dass der in Artikel XV.31 erwähnten
Verwarnung Folge geleistet worden ist, Verwarnung Folge geleistet worden ist,
d) bis nach der vollständigen Zahlung der in Artikel 216bis des d) bis nach der vollständigen Zahlung der in Artikel 216bis des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleichsregelung. Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleichsregelung.
Wenn der Zuwiderhandelnde nicht auf den Vergleichsvorschlag eingeht Wenn der Zuwiderhandelnde nicht auf den Vergleichsvorschlag eingeht
oder den vorgeschlagenen Betrag nicht rechtzeitig zahlt und das oder den vorgeschlagenen Betrag nicht rechtzeitig zahlt und das
Protokoll somit dem Prokurator des Königs übermittelt wird, wird der Protokoll somit dem Prokurator des Königs übermittelt wird, wird der
ursprüngliche Bildträger bis zur Verjährung der Strafverfolgung ursprüngliche Bildträger bis zur Verjährung der Strafverfolgung
aufbewahrt, es sei denn, durch einen ausdrücklichen Beschluss der aufbewahrt, es sei denn, durch einen ausdrücklichen Beschluss der
Staatsanwaltschaft wird eine kürzere Aufbewahrungsfrist festgelegt. Staatsanwaltschaft wird eine kürzere Aufbewahrungsfrist festgelegt.
§ 4 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können auch Bildmaterial § 4 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können auch Bildmaterial
von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material
rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben. rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben.
Art. XV.5 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten Art. XV.5 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten
gemäß ihren Befugnissen einen Verstoß feststellen, dürfen sie gegen gemäß ihren Befugnissen einen Verstoß feststellen, dürfen sie gegen
Empfangsbestätigung Folgendes beschlagnahmen: Empfangsbestätigung Folgendes beschlagnahmen:
1. Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, 1. Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind,
2. Produktions-, Verarbeitungs- und Beförderungsmittel oder 2. Produktions-, Verarbeitungs- und Beförderungsmittel oder
irgendwelche anderen Gegenstände, die dazu gedient haben, Güter, die irgendwelche anderen Gegenstände, die dazu gedient haben, Güter, die
Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, zu verarbeiten, zu Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, zu verarbeiten, zu
verteilen oder zu befördern, verteilen oder zu befördern,
3. alle anderen Gegenstände, die dazu gedient haben können, den 3. alle anderen Gegenstände, die dazu gedient haben können, den
Verstoß zu begehen, Verstoß zu begehen,
4. Mittel, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die einen 4. Mittel, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die einen
Verstoß darstellen, notwendig sind, Verstoß darstellen, notwendig sind,
5. Güter gleicher Art und Bestimmung wie die Güter, die Gegenstand des 5. Güter gleicher Art und Bestimmung wie die Güter, die Gegenstand des
Verstoßes sind. Verstoßes sind.
In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete dürfen diese Beschlagnahme auch In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete dürfen diese Beschlagnahme auch
durchführen, wenn ein Dritter der Eigentümer ist. durchführen, wenn ein Dritter der Eigentümer ist.
Diese Beschlagnahme muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von Diese Beschlagnahme muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von
der Staatsanwaltschaft bestätigt werden. In Ermangelung einer der Staatsanwaltschaft bestätigt werden. In Ermangelung einer
Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme von Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme von
Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände
beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser
Gegenstände bestellt werden. Gegenstände bestellt werden.
Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort führen Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort führen
oder an einem von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten oder an einem von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten
bestimmten sonstigen Ort vollstreckt werden. bestimmten sonstigen Ort vollstreckt werden.
§ 2 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können Räumlichkeiten § 2 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können Räumlichkeiten
versiegeln, wenn dies notwendig ist, um einen Verstoß gegen Artikel versiegeln, wenn dies notwendig ist, um einen Verstoß gegen Artikel
XV.2 § 1 nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand XV.2 § 1 nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand
dieser Güter die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen dieser Güter die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen
werden. werden.
§ 3 - Über die aufgrund der Absätze 1 und 2 vorgenommenen § 3 - Über die aufgrund der Absätze 1 und 2 vorgenommenen
Beschlagnahmen und Versiegelungen muss eine schriftliche Feststellung Beschlagnahmen und Versiegelungen muss eine schriftliche Feststellung
erstellt werden. In diesem Dokument muss mindestens Folgendes vermerkt erstellt werden. In diesem Dokument muss mindestens Folgendes vermerkt
sein: sein:
1. Datum und Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen, 1. Datum und Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen,
2. Datum und Uhrzeit der Notifizierung, 2. Datum und Uhrzeit der Notifizierung,
3. Identität der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, Eigenschaft, 3. Identität der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, Eigenschaft,
in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören, in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören,
4. ergriffene Maßnahmen, 4. ergriffene Maßnahmen,
5. faktische und rechtliche Grundlage, 5. faktische und rechtliche Grundlage,
6. Ort, wo die Maßnahmen ergriffen worden sind. 6. Ort, wo die Maßnahmen ergriffen worden sind.
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit die von ihr angeordnete § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit die von ihr angeordnete
oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, so auch wenn der oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, so auch wenn der
Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Güter unter den Bedingungen Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Güter unter den Bedingungen
anzubieten, die zur Ermittlung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht anzubieten, die zur Ermittlung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht
beinhaltet keineswegs die Anerkennung irgendeines strafrechtlichen beinhaltet keineswegs die Anerkennung irgendeines strafrechtlichen
Verschuldens. Verschuldens.
§ 5 - Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch die gerichtliche § 5 - Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch die gerichtliche
Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil
formell rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung formell rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung
seitens der Staatsanwaltschaft aufgehoben. seitens der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
Art. XV.6 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete üben ihren Auftrag in Art. XV.6 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete üben ihren Auftrag in
Bezug auf Ermittlung und Feststellung von wirtschaftlichen Straftaten Bezug auf Ermittlung und Feststellung von wirtschaftlichen Straftaten
je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Generalprokurators je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Generalprokurators
beziehungsweise des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, beziehungsweise des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache,
dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
Art. XV.7 - Unbeschadet des in den Artikeln 28ter § 3 und 56 § 2 des Art. XV.7 - Unbeschadet des in den Artikeln 28ter § 3 und 56 § 2 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Anforderungsrechts der Strafprozessgesetzbuches erwähnten Anforderungsrechts der
Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters verfügen die in Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters verfügen die in
Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten für die Ausübung ihres Auftrags Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten für die Ausübung ihres Auftrags
über die Möglichkeit, Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, über die Möglichkeit, Auskünfte und Ratschläge zu erteilen,
insbesondere über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der insbesondere über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner
Ausführungserlasse. Ausführungserlasse.
Art. XV.8 - § 1 - Der König bestimmt die in Artikel XV.2 erwähnten Art. XV.8 - § 1 - Der König bestimmt die in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten, die auch die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Bediensteten, die auch die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers,
Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehaben. Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehaben.
Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und
Ausbildung dieser Bediensteten. Ausbildung dieser Bediensteten.
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des § 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, die den vom König bestimmten Bediensteten Prokurators des Königs, die den vom König bestimmten Bediensteten
erteilt werden, können nur im Hinblick auf Ermittlung, Feststellung erteilt werden, können nur im Hinblick auf Ermittlung, Feststellung
und Untersuchung der in Artikel XV.2 § 1 und in den Artikeln 196, 494, und Untersuchung der in Artikel XV.2 § 1 und in den Artikeln 196, 494,
496, 498 und 499 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt 496, 498 und 499 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt
werden. werden.
Art. XV.9 - Damit die in Artikel XV.8 erwähnten Bediensteten ihre Art. XV.9 - Damit die in Artikel XV.8 erwähnten Bediensteten ihre
Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des
Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem
Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit
folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der
Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir
aufgetragene Amt treu wahrzunehmen." aufgetragene Amt treu wahrzunehmen."
Sie können ihre Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Königreichs Sie können ihre Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Königreichs
ausüben. ausüben.
Art. XV.10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Art. XV.10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten zusätzlich zu den Erlass den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten zusätzlich zu den
Befugnissen, über die sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Befugnissen, über die sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels und des Kapitels 2 verfügen, weitere spezifische Befugnisse Kapitels und des Kapitels 2 verfügen, weitere spezifische Befugnisse
für Ermittlung und Feststellung von Verstößen zuweisen. Dieser für Ermittlung und Feststellung von Verstößen zuweisen. Dieser
Königliche Erlass muss innerhalb achtzehn Monaten ab seinem Königliche Erlass muss innerhalb achtzehn Monaten ab seinem
Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden. Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden.
KAPITEL 2 - Sonderbefugnisse KAPITEL 2 - Sonderbefugnisse
[...] [...]
Abschnitt 3 - Sonderbefugnisse für die Anwendung von Buch IX Abschnitt 3 - Sonderbefugnisse für die Anwendung von Buch IX
Art. XV.19 - Unbeschadet des Kapitels 1 sind folgende Bestimmungen für Art. XV.19 - Unbeschadet des Kapitels 1 sind folgende Bestimmungen für
die Anwendung von Buch IX anwendbar: die Anwendung von Buch IX anwendbar:
1. In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete, Personalmitglieder der 1. In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete, Personalmitglieder der
Zentralen Beratungsstelle und Mitglieder der Kommission für Zentralen Beratungsstelle und Mitglieder der Kommission für
Verbrauchersicherheit sind zur Geheimhaltung der im Rahmen von Buch IX Verbrauchersicherheit sind zur Geheimhaltung der im Rahmen von Buch IX
gesammelten Information verpflichtet, die aufgrund ihrer Art dem gesammelten Information verpflichtet, die aufgrund ihrer Art dem
Berufsgeheimnis unterliegt, es sei denn, diese Information betrifft Berufsgeheimnis unterliegt, es sei denn, diese Information betrifft
Sicherheitseigenschaften von Produkten und muss in Anbetracht der Sicherheitseigenschaften von Produkten und muss in Anbetracht der
Umstände veröffentlicht werden, um die Gesundheit und Sicherheit der Umstände veröffentlicht werden, um die Gesundheit und Sicherheit der
Verbraucher zu gewährleisten. Verbraucher zu gewährleisten.
2. Im Rahmen ihres Auftrags dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten 2. Im Rahmen ihres Auftrags dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten relevante Feststellungen und Analyseergebnisse, die ihnen Bediensteten relevante Feststellungen und Analyseergebnisse, die ihnen
von anderen Behörden mitgeteilt werden, verwenden. von anderen Behörden mitgeteilt werden, verwenden.
Art. XV.20 - Mit der Kontrolle anderer Rechtsvorschriften beauftragte Art. XV.20 - Mit der Kontrolle anderer Rechtsvorschriften beauftragte
Bedienstete dürfen im Rahmen der Kontrolle der Bestimmungen von Buch Bedienstete dürfen im Rahmen der Kontrolle der Bestimmungen von Buch
IX und anderen Rechtsvorschriften erhaltene Auskünfte für die Ausübung IX und anderen Rechtsvorschriften erhaltene Auskünfte für die Ausübung
aller Kontrollaufträge, mit denen sie beauftragt sind, verwenden. aller Kontrollaufträge, mit denen sie beauftragt sind, verwenden.
[...] [...]
Abschnitt 8 - Sonderbefugnis der Staatsanwaltschaft und des Abschnitt 8 - Sonderbefugnis der Staatsanwaltschaft und des
Untersuchungsrichters Untersuchungsrichters
Art. XV.30 - Die Staatsanwaltschaft oder, wenn eine gerichtliche Art. XV.30 - Die Staatsanwaltschaft oder, wenn eine gerichtliche
Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die
vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen.
Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum
hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird. hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird.
Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt ein in Artikel XV.61 Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt ein in Artikel XV.61
erwähntes Vergleichsverfahren aus. erwähntes Vergleichsverfahren aus.
Die vorläufige Schließung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden Die vorläufige Schließung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden
nach Notifizierung an den Zuwiderhandelnden wirksam. nach Notifizierung an den Zuwiderhandelnden wirksam.
KAPITEL 3 - Verwarnungs- und Bekanntgabeverfahren KAPITEL 3 - Verwarnungs- und Bekanntgabeverfahren
Art. XV.31 - § 1 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in Art. XV.31 - § 1 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in
Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellt oder dass sie Anlass zu Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellt oder dass sie Anlass zu
einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel XV.2 einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel XV.2
erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
dreißig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit dreißig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann auch Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann auch
per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine
Reaktion auf diese Verwarnung per Fax oder elektronische Post gibt, Reaktion auf diese Verwarnung per Fax oder elektronische Post gibt,
wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt.
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht
identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem
Tag, an dem der Zuwiderhandelnde, der den Verstoß vermutlich begangen Tag, an dem der Zuwiderhandelnde, der den Verstoß vermutlich begangen
hat, von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit hat, von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit
identifiziert werden konnte. identifiziert werden konnte.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die in Artikel XV.2 § 1 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die in Artikel XV.2 § 1
erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die verstoßen erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die verstoßen
wird, wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden,
gegebenenfalls entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet oder der gegebenenfalls entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet oder der
Prokurator des Königs informiert oder das in Titel 2 Kapitel 1 Prokurator des Königs informiert oder das in Titel 2 Kapitel 1
erwähnte Vergleichsverfahren angewandt oder eine Verwaltungsstrafe erwähnte Vergleichsverfahren angewandt oder eine Verwaltungsstrafe
auferlegt wird, auferlegt wird,
4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß zu beheben, 4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß zu beheben,
öffentlich bekannt gegeben werden kann. öffentlich bekannt gegeben werden kann.
§ 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das in Artikel XV.2 erwähnte § 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das in Artikel XV.2 erwähnte
Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der
Verwarnung innerhalb der in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Frist nicht Verwarnung innerhalb der in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Frist nicht
Folge geleistet wird und das in Artikel XV.61 erwähnte Folge geleistet wird und das in Artikel XV.61 erwähnte
Vergleichsverfahren nicht angewandt wird. Vergleichsverfahren nicht angewandt wird.
§ 3 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetzbuch § 3 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetzbuch
vorgeschriebenen Maßnahmen können die in Artikel XV.2 erwähnten vorgeschriebenen Maßnahmen können die in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten das Versprechen eines Unternehmens, dem in vorliegendem Bediensteten das Versprechen eines Unternehmens, dem in vorliegendem
Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstoß ein Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstoß ein
Ende zu setzen, bekannt geben. Ende zu setzen, bekannt geben.
KAPITEL 4 - Koordinierung und Weiterverfolgung zwischen verschiedenen KAPITEL 4 - Koordinierung und Weiterverfolgung zwischen verschiedenen
Behörden Behörden
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. XV.32 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können alle Art. XV.32 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können alle
staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und
die Kanzleien aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der die Kanzleien aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der
Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen,
Gemeindeföderationen, der Polizeizonen, der Gemeinden und der Gemeindeföderationen, der Polizeizonen, der Gemeinden und der
Verbände, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die Verbände, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die
ihnen unterstehen, bitten, für die Ausübung ihrer Aufgabe alle ihnen unterstehen, bitten, für die Ausübung ihrer Aufgabe alle
zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu sammeln. zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu sammeln.
Alle in Absatz 1 erwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Alle in Absatz 1 erwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der
Gemeinschaften und Regionen, geben den in Artikel XV.2 erwähnten Gemeinschaften und Regionen, geben den in Artikel XV.2 erwähnten
Bediensteten an Ort und Stelle diese Informationen und Unterlagen; Bediensteten an Ort und Stelle diese Informationen und Unterlagen;
Informationen und Unterlagen über Ermittlungen oder gerichtliche Informationen und Unterlagen über Ermittlungen oder gerichtliche
Untersuchungen können jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Untersuchungen können jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des
zuständigen Generalprokurators oder des Föderalprokurators mitgeteilt zuständigen Generalprokurators oder des Föderalprokurators mitgeteilt
werden. werden.
Art. XV.33 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können die Art. XV.33 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können die
Unterstützung von Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei, Unterstützung von Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei,
gerichtlichen Sachverständigen oder Sachverständigen, die in gerichtlichen Sachverständigen oder Sachverständigen, die in
spezifischen Bereichen vom Minister anerkannt sind, anfordern, spezifischen Bereichen vom Minister anerkannt sind, anfordern,
entweder um die Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen entweder um die Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen
Maßnahmen zu gewährleisten oder zu kontrollieren oder um Art und Maßnahmen zu gewährleisten oder zu kontrollieren oder um Art und
Umstände eines Verstoßes zu beurteilen. Umstände eines Verstoßes zu beurteilen.
Bedienstete der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Bedienstete der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und
Einkünfte, der Katasterverwaltung, der Registrierungs- und Einkünfte, der Katasterverwaltung, der Registrierungs- und
Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern und Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern und
die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten
Sozialinspektoren sind befugt, in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete im Sozialinspektoren sind befugt, in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete im
Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstöße gegen Gesetze und Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstöße gegen Gesetze und
Verordnungen in Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, Verordnungen in Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen,
festzustellen und gegebenenfalls ein Protokoll darüber zu erstellen. festzustellen und gegebenenfalls ein Protokoll darüber zu erstellen.
Art. XV.34 - Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle Art. XV.34 - Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle
sind Auskünfte, die ungeachtet ihrer Form in Anwendung des sind Auskünfte, die ungeachtet ihrer Form in Anwendung des
vorliegenden Kapitels erhalten oder mitgeteilt werden, vertraulicher vorliegenden Kapitels erhalten oder mitgeteilt werden, vertraulicher
Art. Art.
Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle dürfen die in Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle dürfen die in
diesem Kapitel erwähnten Auskünfte nicht zu anderen Zwecken als die diesem Kapitel erwähnten Auskünfte nicht zu anderen Zwecken als die
des vorliegenden Buches verwendet werden. Die zuständigen Behörden des vorliegenden Buches verwendet werden. Die zuständigen Behörden
dürfen in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und während dürfen in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und während
Verfahren vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäß den Bestimmungen des Verfahren vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäß den Bestimmungen des
vorliegenden Kapitels gesammelte Auskünfte und eingesehene oder vorliegenden Kapitels gesammelte Auskünfte und eingesehene oder
beschlagnahmte Dokumente als Beweis anführen. beschlagnahmte Dokumente als Beweis anführen.
[...] [...]
TITEL 2 - Administrative Durchsetzung TITEL 2 - Administrative Durchsetzung
KAPITEL 1 - Vergleich KAPITEL 1 - Vergleich
Art. XV.61 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten in Art. XV.61 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten in
Artikel XV.2 § 1 erwähnte Verstöße feststellen, können sie einen Artikel XV.2 § 1 erwähnte Verstöße feststellen, können sie einen
Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des
Urhebers des Verstoßes die Strafverfolgung erlischt. Urhebers des Verstoßes die Strafverfolgung erlischt.
In diesem Fall bekommt der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, vorher In diesem Fall bekommt der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, vorher
jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes, auf den der jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes, auf den der
Vorschlag sich bezieht, einzusehen und sich eine Abschrift davon Vorschlag sich bezieht, einzusehen und sich eine Abschrift davon
aushändigen zu lassen. aushändigen zu lassen.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten dieses Vergleichs Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten dieses Vergleichs
werden vom König festgelegt. werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche
Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten
Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten. Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten.
§ 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des § 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des
Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag
nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt. nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt.
§ 3 - Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt § 3 - Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt
die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
[...] [...]
KAPITEL 2 - Verwaltungssanktionen KAPITEL 2 - Verwaltungssanktionen
[...] [...]
TITEL 3 - Strafrechtliche Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches TITEL 3 - Strafrechtliche Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches
und seiner Ausführungserlasse und seiner Ausführungserlasse
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. XV.69 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Art. XV.69 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden
vorbehaltlich der Anwendung der nachfolgenden Sonderbestimmungen vorbehaltlich der Anwendung der nachfolgenden Sonderbestimmungen
Anwendung auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Verstöße. Anwendung auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Verstöße.
Art. XV.70 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. XV.70 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzbuches werden mit einer Sanktion der Stufe 1 bis 6 geahndet. Gesetzbuches werden mit einer Sanktion der Stufe 1 bis 6 geahndet.
Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße
von 26 bis zu 5.000 EUR. von 26 bis zu 5.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 2 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße Die Sanktion der Stufe 2 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße
von 26 bis zu 10.000 EUR. von 26 bis zu 10.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 3 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße Die Sanktion der Stufe 3 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße
von 26 bis zu 25.000 EUR. von 26 bis zu 25.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 4 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße Die Sanktion der Stufe 4 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße
von 26 bis zu 50.000 EUR. von 26 bis zu 50.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 5 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße Die Sanktion der Stufe 5 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße
von 250 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem Monat von 250 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem Monat
bis zu einem Jahr oder aus nur einer dieser Strafen. bis zu einem Jahr oder aus nur einer dieser Strafen.
Die Sanktion der Stufe 6 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße Die Sanktion der Stufe 6 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße
von 500 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu von 500 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu
fünf Jahren oder aus nur einer dieser Strafen. fünf Jahren oder aus nur einer dieser Strafen.
Art. XV.71 - Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten Gegenstand Art. XV.71 - Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten Gegenstand
einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst
entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung
in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Art. XV.72 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren ab einer formell Art. XV.72 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren ab einer formell
rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes wird das rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes wird das
Höchstmaß der Geldbußen und Gefängnisstrafen verdoppelt. Höchstmaß der Geldbußen und Gefängnisstrafen verdoppelt.
Art. XV.73 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit Art. XV.73 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit
haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen,
Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen,
die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von
Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches
ausgesprochen werden. ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter,
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende
Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen
oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der
Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das
Strafgericht geladen werden. Strafgericht geladen werden.
Art. XV.74 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung Art. XV.74 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung
hat der Greffier des Gerichtshofes oder des Gerichts den Minister hat der Greffier des Gerichtshofes oder des Gerichts den Minister
unentgeltlich per gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege über unentgeltlich per gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege über
alle Urteile oder Entscheide, die durch eine Bestimmung des alle Urteile oder Entscheide, die durch eine Bestimmung des
vorliegenden Buches anwendbar sind, in Kenntnis zu setzen. vorliegenden Buches anwendbar sind, in Kenntnis zu setzen.
KAPITEL 2 - Strafrechtlich geahndete Verstöße KAPITEL 2 - Strafrechtlich geahndete Verstöße
[...] [...]
Abschnitt 2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IV Abschnitt 2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IV
Art. XV.80 - Verstöße gegen die Artikel IV.13 und IV.14 werden mit Art. XV.80 - Verstöße gegen die Artikel IV.13 und IV.14 werden mit
einer Sanktion der Stufe 2 geahndet. Verstöße gegen den in Artikel einer Sanktion der Stufe 2 geahndet. Verstöße gegen den in Artikel
IV.15 erwähnten Erlass werden mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. IV.15 erwähnten Erlass werden mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
Der Gebrauch beziehungsweise die Bekanntgabe der in Anwendung der Der Gebrauch beziehungsweise die Bekanntgabe der in Anwendung der
Bestimmungen von Buch IV erhaltenen Unterlagen und Auskünfte für Bestimmungen von Buch IV erhaltenen Unterlagen und Auskünfte für
andere Zwecke als die Anwendung von Buch IV und der Artikel 101 und andere Zwecke als die Anwendung von Buch IV und der Artikel 101 und
102 AEUV wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. 102 AEUV wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
Verstöße gegen die Artikel IV.34 und IV.35 werden ebenfalls mit einer Verstöße gegen die Artikel IV.34 und IV.35 werden ebenfalls mit einer
Sanktion der Stufe 5 geahndet. Sanktion der Stufe 5 geahndet.
Abschnitt 3 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch V Abschnitt 3 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch V
Art. XV.81 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer die ihm Art. XV.81 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer die ihm
auferlegte Auskunftspflicht nach Buch V Titel 2 des vorliegenden auferlegte Auskunftspflicht nach Buch V Titel 2 des vorliegenden
Gesetzbuches nicht erfüllt. Gesetzbuches nicht erfüllt.
Art. XV.82 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen Art. XV.82 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen
Artikel V.8 verstößt, sich nicht an einen Beschluss in Anwendung der Artikel V.8 verstößt, sich nicht an einen Beschluss in Anwendung der
Artikel V.4, V.5, V.11, V.12 und V.14 § 3 des vorliegenden Artikel V.4, V.5, V.11, V.12 und V.14 § 3 des vorliegenden
Gesetzbuches hält beziehungsweise seine Mitarbeit bei der Ausführung Gesetzbuches hält beziehungsweise seine Mitarbeit bei der Ausführung
eines solchen Beschlusses verweigert. eines solchen Beschlusses verweigert.
[...] [...]
Abschnitt 6 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VIII Abschnitt 6 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VIII
Art. XV.99 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft: Art. XV.99 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:
1. wer durch betrügerische Machenschaften von einer aufgrund von Buch 1. wer durch betrügerische Machenschaften von einer aufgrund von Buch
VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine Urkunde beziehungsweise einen VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine Urkunde beziehungsweise einen
Konformitätsbewertungsbericht erhält oder zu erhalten versucht, Konformitätsbewertungsbericht erhält oder zu erhalten versucht,
2. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder 2. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder
seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen
Konformitätsbewertungsbericht ausstellt, Konformitätsbewertungsbericht ausstellt,
3. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder 3. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder
seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen
Konformitätsbewertungsbericht verwendet oder zu verwenden versucht, Konformitätsbewertungsbericht verwendet oder zu verwenden versucht,
4. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch 4. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch
Vergehen, die zu Verwechslungen führen können, den falschen Eindruck Vergehen, die zu Verwechslungen führen können, den falschen Eindruck
erweckt, dass für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren erweckt, dass für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren
von einer aufgrund von Buch VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine von einer aufgrund von Buch VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine
Urkunde oder ein Konformitätsbewertungsbericht ausgestellt worden ist. Urkunde oder ein Konformitätsbewertungsbericht ausgestellt worden ist.
Art. XV.100 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im Art. XV.100 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen, unter anderem in Artikel 184 in Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen, unter anderem in Artikel 184 in
Bezug auf die Nachahmung von Marken, wird mit einer Sanktion der Stufe Bezug auf die Nachahmung von Marken, wird mit einer Sanktion der Stufe
2 bestraft: 2 bestraft:
1. wer gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder seine 1. wer gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder seine
Ausführungserlasse oder -verordnungen und gegen die Bedingungen, an Ausführungserlasse oder -verordnungen und gegen die Bedingungen, an
die die aufgrund von Artikel VIII.56 gewährten Abweichungen gebunden die die aufgrund von Artikel VIII.56 gewährten Abweichungen gebunden
sind, verstößt, sind, verstößt,
2. wer in den in Artikel VIII.45 bestimmten Orten offensichtlich 2. wer in den in Artikel VIII.45 bestimmten Orten offensichtlich
fehlerhafte Messinstrumente besitzt oder verwendet, fehlerhafte Messinstrumente besitzt oder verwendet,
3. wer in seinen Aktivitäten unrechtmäßig auf das in Artikel VIII.55 § 3. wer in seinen Aktivitäten unrechtmäßig auf das in Artikel VIII.55 §
4 Nr. 2 erwähnte Netz verweist. 4 Nr. 2 erwähnte Netz verweist.
Art. XV.101 - Unbeschadet der Anwendung der Regeln mit Bezug auf Art. XV.101 - Unbeschadet der Anwendung der Regeln mit Bezug auf
Sicherstellung und Einziehung dürfen Messinstrumente, deren Besitz Sicherstellung und Einziehung dürfen Messinstrumente, deren Besitz
oder Gebrauch Verstöße gegen Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder oder Gebrauch Verstöße gegen Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder
seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen darstellen, zerstört seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen darstellen, zerstört
werden. werden.
Abschnitt 7 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IX Abschnitt 7 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IX
Art. XV.102 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer Art. XV.102 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer
gegen Artikel IX.9 verstößt. gegen Artikel IX.9 verstößt.
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:
1. wer Produkte auf den Markt bringt, in Bezug auf die er aufgrund der 1. wer Produkte auf den Markt bringt, in Bezug auf die er aufgrund der
europäischen oder belgischen Normen weiß oder hätte wissen müssen, europäischen oder belgischen Normen weiß oder hätte wissen müssen,
dass sie die in Artikel IX.2 erwähnten Garantien in Bezug auf dass sie die in Artikel IX.2 erwähnten Garantien in Bezug auf
Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten, Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten,
2. wer gegen Artikel IX.8 verstößt, 2. wer gegen Artikel IX.8 verstößt,
3. wer gegen die Artikel IX.4, IX.5, IX.6 und IX.7 oder einen Erlass 3. wer gegen die Artikel IX.4, IX.5, IX.6 und IX.7 oder einen Erlass
zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 und IX.5 §§ 1 und 2 zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 und IX.5 §§ 1 und 2
verstößt, verstößt,
4. wer den in Artikel XV.31 erwähnten Verwarnungen nicht Folge 4. wer den in Artikel XV.31 erwähnten Verwarnungen nicht Folge
leistet, leistet,
5. wer gegen Verordnungen der Europäischen Union mit Bezug auf 5. wer gegen Verordnungen der Europäischen Union mit Bezug auf
Angelegenheiten verstößt, die aufgrund von Buch IX der Angelegenheiten verstößt, die aufgrund von Buch IX der
Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen. Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen.
[...] [...]
Abschnitt 12 - Beeinträchtigung der Kontrolle Abschnitt 12 - Beeinträchtigung der Kontrolle
Art. XV.126 - Eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Art. XV.126 - Eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der
Ausübung der Aufgaben der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten oder Ausübung der Aufgaben der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten oder
Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei wird in Anwendung der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei wird in Anwendung der
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches mit einer Sanktion der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches mit einer Sanktion der
Stufe 4 geahndet. Stufe 4 geahndet.
Ein neuer Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von fünf Ein neuer Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von fünf
Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen
Verstoß begangen wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet. Verstoß begangen wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
KAPITEL 3 - Zusätzliche Strafen KAPITEL 3 - Zusätzliche Strafen
[...] [...]
Abschnitt 2 - Einziehung Abschnitt 2 - Einziehung
Art. XV.130 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater Art. XV.130 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater
einschließlich des Strafgesetzbuches sind die Gerichtshöfe und einschließlich des Strafgesetzbuches sind die Gerichtshöfe und
Gerichte bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII und IX Gerichte bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII und IX
befugt, die Einziehung anzuordnen, auch wenn der Eigentümer des befugt, die Einziehung anzuordnen, auch wenn der Eigentümer des
Gegenstands des Verstoßes ein Dritter ist. Gegenstands des Verstoßes ein Dritter ist.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater einschließlich Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater einschließlich
des Strafgesetzbuches sind sie auch befugt, die Einziehung von des Strafgesetzbuches sind sie auch befugt, die Einziehung von
Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und
irgendwelchen anderen Gegenständen anzuordnen, die dazu bestimmt sind irgendwelchen anderen Gegenständen anzuordnen, die dazu bestimmt sind
oder dazu gedient haben, Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, und oder dazu gedient haben, Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, und
notwendige Mittel für die Erbringung der Dienstleistungen zu notwendige Mittel für die Erbringung der Dienstleistungen zu
produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu
befördern, auch wenn ein Dritter Eigentümer ist. befördern, auch wenn ein Dritter Eigentümer ist.
Ist der Gegenstand der Einziehungsklage Eigentum eines Dritten, wird Ist der Gegenstand der Einziehungsklage Eigentum eines Dritten, wird
seine Heranziehung beantragt und wird die Einziehung nicht angeordnet seine Heranziehung beantragt und wird die Einziehung nicht angeordnet
oder für nichtig erklärt, wenn seine Bösgläubigkeit nicht bewiesen oder für nichtig erklärt, wenn seine Bösgläubigkeit nicht bewiesen
werden kann. werden kann.
Die Gerichtshöfe und Gerichte können überdies die Einziehung der durch Die Gerichtshöfe und Gerichte können überdies die Einziehung der durch
den Verstoß erzielten unerlaubten Gewinne anordnen. den Verstoß erzielten unerlaubten Gewinne anordnen.
Abschnitt 3 - Anschlag des Urteils oder des Entscheids Abschnitt 3 - Anschlag des Urteils oder des Entscheids
Art. XV.131 - Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII Art. XV.131 - Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII
und IX können die Gerichtshöfe und Gerichte anordnen, dass auf Kosten und IX können die Gerichtshöfe und Gerichte anordnen, dass auf Kosten
des Zuwiderhandelnden das Urteil, der Entscheid oder die von ihnen des Zuwiderhandelnden das Urteil, der Entscheid oder die von ihnen
erstellte Zusammenfassung während des von ihnen festgestellten erstellte Zusammenfassung während des von ihnen festgestellten
Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassung des Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassung des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst
irgendwie veröffentlicht wird." irgendwie veröffentlicht wird."
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen
Art. 3 - Die Artikel 38, 84 und 85 des am 15. September 2006 Art. 3 - Die Artikel 38, 84 und 85 des am 15. September 2006
koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen
Wettbewerbs werden aufgehoben. Wettbewerbs werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 319 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 wird Art. 4 - Artikel 319 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur
Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben. Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Art. 6 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die
Wirtschaftsregelung und die Preise, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Wirtschaftsregelung und die Preise, eingefügt durch das Gesetz vom 30.
Juli 1971, wird aufgehoben. Juli 1971, wird aufgehoben.
Art. 7 - Im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße Art. 7 - Im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße
und Messgeräte werden aufgehoben: und Messgeräte werden aufgehoben:
1. Artikel 24, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, 1. Artikel 24, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006,
2. Artikel 25, 2. Artikel 25,
3. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000, 3. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000,
4. Artikel 27, 4. Artikel 27,
5. Artikel 30 § 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 5. Artikel 30 § 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli
2006. 2006.
Art. 8 - Im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Art. 8 - Im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der
Konformitätsprüfungsstellen werden aufgehoben: Konformitätsprüfungsstellen werden aufgehoben:
1. Artikel 7, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 30. 1. Artikel 7, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 30.
Dezember 2009, Dezember 2009,
2. Artikel 8, 2. Artikel 8,
3. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009. 3. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009.
Art. 9 - Im Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Art. 9 - Im Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der
Produkte und Dienste werden aufgehoben: Produkte und Dienste werden aufgehoben:
1. Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. 1. Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18.
Dezember 2002, Dezember 2002,
2. Artikel 20, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. 2. Artikel 20, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18.
Dezember 2002, Dezember 2002,
3. die Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 3. die Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April
2001, 2001,
4. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, 4. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001,
5. Artikel 24, 5. Artikel 24,
5. Artikel 25, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001, 5. Artikel 25, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001,
6. Artikel 26. 6. Artikel 26.
KAPITEL IV - Befugniszuweisung KAPITEL IV - Befugniszuweisung
Art. 10 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf Art. 10 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf
die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Bestimmungen verwiesen die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Bestimmungen verwiesen
wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
verweisen. verweisen.
Art. 11 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 11 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen
Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 12 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 12 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL V - Inkrafttreten KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 13 - Der König bestimmt das Inkrafttreten für jede Bestimmung des Art. 13 - Der König bestimmt das Inkrafttreten für jede Bestimmung des
vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes
Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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