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Loi relative à l'amélioration des races d'animaux domestiques utiles à l'agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUIN 1956. - Loi relative à l'amélioration des races d'animaux domestiques utiles à l'agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JUNI 1956. - Wet betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 20 juin 1956 relative à l'amélioration des de wet van 20 juni 1956 betreffende de verbetering van de rassen van
races d'animaux domestiques utiles à l'agriculture (Moniteur belge du
5 juillet 1956), telle qu'elle a été modifiée successivement par : voor de landbouw nuttige huisdieren (Belgisch Staatsblad van 5 juli
1956), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal n° 426 du 5 août 1986 instaurant un Fonds de la santé - het koninklijk besluit nr. 426 van 5 augustus 1986 tot instelling
et de la production des animaux (Moniteur belge du 21 août 1986); van een Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1986);
- la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux (Moniteur - de dierengezondheidswet van 24 maart 1987 (Belgisch Staatsblad van
belge du 17 avril 1987); 17 april 1987);
- la loi du 23 mars 1998 relative à la création d'un Fonds budgétaire - de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een
pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de
(Moniteur belge du 30 avril 1998). dierlijke producten (Belgisch Staatsblad van 30 april 1998).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
20. JUNI 1956 - Gesetz über die Verbesserung der für die 20. JUNI 1956 - Gesetz über die Verbesserung der für die
Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen
Artikel 1. Der König kann hinsichtlich der für die Landwirtschaft

Artikel 1.Der König kann hinsichtlich der für die Landwirtschaft

nützlichen Haustierrassen: nützlichen Haustierrassen:
1. vorschreiben, dass der öffentliche Deckdienst nur von Tieren 1. vorschreiben, dass der öffentliche Deckdienst nur von Tieren
ausgeführt werden darf, die offiziell als geeignet anerkannt werden, ausgeführt werden darf, die offiziell als geeignet anerkannt werden,
um zur Verbesserung der Rassen beizutragen. um zur Verbesserung der Rassen beizutragen.
Unter öffentlichem Deckdienst versteht man das Decken eines weiblichen Unter öffentlichem Deckdienst versteht man das Decken eines weiblichen
Tieres, dessen Halter eine andere Person als der Halter des männlichen Tieres, dessen Halter eine andere Person als der Halter des männlichen
Tieres ist. Als öffentlicher Deckdienst gilt zudem jedes Decken, das Tieres ist. Als öffentlicher Deckdienst gilt zudem jedes Decken, das
von einem männlichen Tier ausgeführt wird, das von einer juristischen von einem männlichen Tier ausgeführt wird, das von einer juristischen
Person gehalten wird, Person gehalten wird,
2. die künstliche Besamung reglementieren, sie von einer Erlaubnis 2. die künstliche Besamung reglementieren, sie von einer Erlaubnis
abhängig machen und die Bedingungen für ihre Erteilung festlegen, abhängig machen und die Bedingungen für ihre Erteilung festlegen,
insbesondere vorschreiben, dass die Besamung nur anhand von männlichen insbesondere vorschreiben, dass die Besamung nur anhand von männlichen
Tieren ausgeführt werden darf, die dazu geeignet sind, zur Tieren ausgeführt werden darf, die dazu geeignet sind, zur
Verbesserung der Rassen beizutragen oder den wirtschaftlichen Ertrag Verbesserung der Rassen beizutragen oder den wirtschaftlichen Ertrag
des Viehbestands zu erhöhen, des Viehbestands zu erhöhen,
3. die Bedingungen, denen männliche Tiere entsprechen müssen, und die 3. die Bedingungen, denen männliche Tiere entsprechen müssen, und die
Eigenschaften, die sie aufweisen müssen, um hinsichtlich ihrer Eignung Eigenschaften, die sie aufweisen müssen, um hinsichtlich ihrer Eignung
für den öffentlichen Deckdienst anerkannt zu werden, bestimmen, für den öffentlichen Deckdienst anerkannt zu werden, bestimmen,
4. beschliessen, dass diese Tiere nur in einer bestimmten Region des 4. beschliessen, dass diese Tiere nur in einer bestimmten Region des
Landes decken dürfen, Landes decken dürfen,
5. die Arbeitsweise der Organe regeln, die mit der offiziellen 5. die Arbeitsweise der Organe regeln, die mit der offiziellen
Anerkennung dieser Tiere beauftragt sind, Anerkennung dieser Tiere beauftragt sind,
6. geeignete Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass weibliche 6. geeignete Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass weibliche
Tiere durch männliche Tiere gedeckt werden, die nicht offiziell zu Tiere durch männliche Tiere gedeckt werden, die nicht offiziell zu
diesem Zweck anerkannt worden sind. Diese Massnahmen dürfen jedoch diesem Zweck anerkannt worden sind. Diese Massnahmen dürfen jedoch
kein Verbot des Weidegangs der Tiere beinhalten, kein Verbot des Weidegangs der Tiere beinhalten,
7. die Halter der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen 7. die Halter der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen
männlichen Tiere verpflichten, ein Verzeichnis aller gedeckten männlichen Tiere verpflichten, ein Verzeichnis aller gedeckten
weiblichen Tiere zu führen und den Haltern dieser Tiere einen weiblichen Tiere zu führen und den Haltern dieser Tiere einen
Deckschein auszustellen, Deckschein auszustellen,
8. die Gemeindeverwaltungen verpflichten, ein laufendes Verzeichnis 8. die Gemeindeverwaltungen verpflichten, ein laufendes Verzeichnis
der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen und der nicht der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen und der nicht
zugelassenen männlichen Tiere zu führen. zugelassenen männlichen Tiere zu führen.
[Art. 1bis - [...]] [Art. 1bis - [...]]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 426 vom 5. August 1986 [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 426 vom 5. August 1986
(B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 2 des G. (B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 2 des G.
vom 23. März 1998 (B.S. vom 30. April 1998)] vom 23. März 1998 (B.S. vom 30. April 1998)]
Artikel 1 - Im Rahmen dieser Vorschriften kann der König die Gemeinden Artikel 1 - Im Rahmen dieser Vorschriften kann der König die Gemeinden
mit Aufgaben beauftragen und sie für die daraus resultierenden mit Aufgaben beauftragen und sie für die daraus resultierenden
Ausgaben aufkommen lassen. Ausgaben aufkommen lassen.
Im Rahmen derselben Vorschriften kann Er den Züchtervereinigungen Im Rahmen derselben Vorschriften kann Er den Züchtervereinigungen
Aufgaben anvertrauen, jedoch mit Ausnahme der Ermittlung und Aufgaben anvertrauen, jedoch mit Ausnahme der Ermittlung und
Feststellung der Verstösse. Feststellung der Verstösse.
Er kann die Ausübung der Befugnisse, die Ihm durch die Artikel 1 und 2 Er kann die Ausübung der Befugnisse, die Ihm durch die Artikel 1 und 2
erteilt werden, dem Minister der Landwirtschaft übertragen. erteilt werden, dem Minister der Landwirtschaft übertragen.
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und
der Gendarmerie sind die Tierzuchtberater des Staates und die der Gendarmerie sind die Tierzuchtberater des Staates und die
Veterinärinspektoren des Staates eigens beauftragt, die Anwendung der Veterinärinspektoren des Staates eigens beauftragt, die Anwendung der
aufgrund von Artikel 1 vorgeschriebenen Massnahmen zu überwachen und aufgrund von Artikel 1 vorgeschriebenen Massnahmen zu überwachen und
insbesondere die Verstösse zu ermitteln und anhand von Protokollen insbesondere die Verstösse zu ermitteln und anhand von Protokollen
festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch
vorgesehenen Strafen, insbesondere in Bezug auf Betrug und Fälschung, vorgesehenen Strafen, insbesondere in Bezug auf Betrug und Fälschung,
werden Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes werden Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Erlasse mit einer Geldbusse von einem bis zu fünfundzwanzig ergangenen Erlasse mit einer Geldbusse von einem bis zu fünfundzwanzig
Franken und einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen Franken und einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen
oder mit nur einer dieser Strafen belegt. oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung
wegen eines dieser Verstösse kann die Strafe verdoppelt werden. wegen eines dieser Verstösse kann die Strafe verdoppelt werden.
Art. 4 - Gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln Art. 4 - Gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln
269 und 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer 269 und 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer
Geldbusse von fünfzig bis zu zweihundert Franken belegt, wer sich den Geldbusse von fünfzig bis zu zweihundert Franken belegt, wer sich den
Inspektionen durch die Personen, die dazu ermächtigt sind, die Inspektionen durch die Personen, die dazu ermächtigt sind, die
Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen
Erlasse zu ermitteln und festzustellen, widersetzt. Erlasse zu ermitteln und festzustellen, widersetzt.
Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung
wegen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses wegen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses
kann das Gericht die Geldbusse auf fünfhundert Franken erhöhen und kann das Gericht die Geldbusse auf fünfhundert Franken erhöhen und
eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen.
Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme des Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme des
Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Artikel Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Artikel
erwähnten Verstösse anwendbar. erwähnten Verstösse anwendbar.
Art. 5 - Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines der in Art. 5 - Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines der in
den Artikeln 4 und 5 erwähnten Verstösse kann der Minister der den Artikeln 4 und 5 erwähnten Verstösse kann der Minister der
Landwirtschaft dem Verurteilten für die Zeit, die er bestimmt, den Landwirtschaft dem Verurteilten für die Zeit, die er bestimmt, den
Anspruch auf eine Kontrolle, eine Körung, die Teilnahme an einem Anspruch auf eine Kontrolle, eine Körung, die Teilnahme an einem
Wettbewerb oder einen anderen durch Vorschriften in Bezug auf die Wettbewerb oder einen anderen durch Vorschriften in Bezug auf die
Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen
geschaffenen Vorteil entziehen oder verweigern. geschaffenen Vorteil entziehen oder verweigern.
Art. 6 - Folgende Bestimmungen werden mit ihrem tatsächlichen Art. 6 - Folgende Bestimmungen werden mit ihrem tatsächlichen
Inkrafttreten bis zum Datum ihrer Aufhebung voll und ganz wirksam: Inkrafttreten bis zum Datum ihrer Aufhebung voll und ganz wirksam:
1. der Erlass des Regenten vom 30. Januar 1946 zur Einführung einer 1. der Erlass des Regenten vom 30. Januar 1946 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Pferderassen, allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Pferderassen,
abgeändert durch die Erlasse des Regenten vom 15. April 1947 und vom abgeändert durch die Erlasse des Regenten vom 15. April 1947 und vom
30. Juli 1948 und durch den Königlichen Erlass vom 26. April 1951, 30. Juli 1948 und durch den Königlichen Erlass vom 26. April 1951,
2. der Ministerielle Erlass vom 5. November 1947 zur Einführung einer 2. der Ministerielle Erlass vom 5. November 1947 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Rinderrassen, allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Rinderrassen,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 29. Januar 1948 und abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 29. Januar 1948 und
vom 5. Oktober 1953, vom 5. Oktober 1953,
3. der Ministerielle Erlass vom 11. März 1946 über die Verbesserung 3. der Ministerielle Erlass vom 11. März 1946 über die Verbesserung
der Geflügel- und Kaninchenrassen. der Geflügel- und Kaninchenrassen.
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