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Loi relative à l'amélioration des races d'animaux domestiques utiles à l'agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUIN 1956. - Loi relative à l'amélioration des races d'animaux domestiques utiles à l'agriculture. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JUNI 1956. - Wet betreffende de verbetering van de rassen van voor de landbouw nuttige huisdieren. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 20 juin 1956 relative à l'amélioration des | de wet van 20 juni 1956 betreffende de verbetering van de rassen van |
races d'animaux domestiques utiles à l'agriculture (Moniteur belge du | |
5 juillet 1956), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | voor de landbouw nuttige huisdieren (Belgisch Staatsblad van 5 juli |
1956), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | |
- l'arrêté royal n° 426 du 5 août 1986 instaurant un Fonds de la santé | - het koninklijk besluit nr. 426 van 5 augustus 1986 tot instelling |
et de la production des animaux (Moniteur belge du 21 août 1986); | van een Fonds voor de gezondheid en de productie van de dieren (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1986); |
- la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux (Moniteur | - de dierengezondheidswet van 24 maart 1987 (Belgisch Staatsblad van |
belge du 17 avril 1987); | 17 april 1987); |
- la loi du 23 mars 1998 relative à la création d'un Fonds budgétaire | - de wet van 23 maart 1998 betreffende de oprichting van een |
pour la santé et la qualité des animaux et des produits animaux | Begrotingsfonds voor de gezondheid en de kwaliteit van de dieren en de |
(Moniteur belge du 30 avril 1998). | dierlijke producten (Belgisch Staatsblad van 30 april 1998). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
20. JUNI 1956 - Gesetz über die Verbesserung der für die | 20. JUNI 1956 - Gesetz über die Verbesserung der für die |
Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen | Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen |
Artikel 1. Der König kann hinsichtlich der für die Landwirtschaft | Artikel 1.Der König kann hinsichtlich der für die Landwirtschaft |
nützlichen Haustierrassen: | nützlichen Haustierrassen: |
1. vorschreiben, dass der öffentliche Deckdienst nur von Tieren | 1. vorschreiben, dass der öffentliche Deckdienst nur von Tieren |
ausgeführt werden darf, die offiziell als geeignet anerkannt werden, | ausgeführt werden darf, die offiziell als geeignet anerkannt werden, |
um zur Verbesserung der Rassen beizutragen. | um zur Verbesserung der Rassen beizutragen. |
Unter öffentlichem Deckdienst versteht man das Decken eines weiblichen | Unter öffentlichem Deckdienst versteht man das Decken eines weiblichen |
Tieres, dessen Halter eine andere Person als der Halter des männlichen | Tieres, dessen Halter eine andere Person als der Halter des männlichen |
Tieres ist. Als öffentlicher Deckdienst gilt zudem jedes Decken, das | Tieres ist. Als öffentlicher Deckdienst gilt zudem jedes Decken, das |
von einem männlichen Tier ausgeführt wird, das von einer juristischen | von einem männlichen Tier ausgeführt wird, das von einer juristischen |
Person gehalten wird, | Person gehalten wird, |
2. die künstliche Besamung reglementieren, sie von einer Erlaubnis | 2. die künstliche Besamung reglementieren, sie von einer Erlaubnis |
abhängig machen und die Bedingungen für ihre Erteilung festlegen, | abhängig machen und die Bedingungen für ihre Erteilung festlegen, |
insbesondere vorschreiben, dass die Besamung nur anhand von männlichen | insbesondere vorschreiben, dass die Besamung nur anhand von männlichen |
Tieren ausgeführt werden darf, die dazu geeignet sind, zur | Tieren ausgeführt werden darf, die dazu geeignet sind, zur |
Verbesserung der Rassen beizutragen oder den wirtschaftlichen Ertrag | Verbesserung der Rassen beizutragen oder den wirtschaftlichen Ertrag |
des Viehbestands zu erhöhen, | des Viehbestands zu erhöhen, |
3. die Bedingungen, denen männliche Tiere entsprechen müssen, und die | 3. die Bedingungen, denen männliche Tiere entsprechen müssen, und die |
Eigenschaften, die sie aufweisen müssen, um hinsichtlich ihrer Eignung | Eigenschaften, die sie aufweisen müssen, um hinsichtlich ihrer Eignung |
für den öffentlichen Deckdienst anerkannt zu werden, bestimmen, | für den öffentlichen Deckdienst anerkannt zu werden, bestimmen, |
4. beschliessen, dass diese Tiere nur in einer bestimmten Region des | 4. beschliessen, dass diese Tiere nur in einer bestimmten Region des |
Landes decken dürfen, | Landes decken dürfen, |
5. die Arbeitsweise der Organe regeln, die mit der offiziellen | 5. die Arbeitsweise der Organe regeln, die mit der offiziellen |
Anerkennung dieser Tiere beauftragt sind, | Anerkennung dieser Tiere beauftragt sind, |
6. geeignete Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass weibliche | 6. geeignete Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass weibliche |
Tiere durch männliche Tiere gedeckt werden, die nicht offiziell zu | Tiere durch männliche Tiere gedeckt werden, die nicht offiziell zu |
diesem Zweck anerkannt worden sind. Diese Massnahmen dürfen jedoch | diesem Zweck anerkannt worden sind. Diese Massnahmen dürfen jedoch |
kein Verbot des Weidegangs der Tiere beinhalten, | kein Verbot des Weidegangs der Tiere beinhalten, |
7. die Halter der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen | 7. die Halter der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen |
männlichen Tiere verpflichten, ein Verzeichnis aller gedeckten | männlichen Tiere verpflichten, ein Verzeichnis aller gedeckten |
weiblichen Tiere zu führen und den Haltern dieser Tiere einen | weiblichen Tiere zu führen und den Haltern dieser Tiere einen |
Deckschein auszustellen, | Deckschein auszustellen, |
8. die Gemeindeverwaltungen verpflichten, ein laufendes Verzeichnis | 8. die Gemeindeverwaltungen verpflichten, ein laufendes Verzeichnis |
der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen und der nicht | der für den öffentlichen Deckdienst zugelassenen und der nicht |
zugelassenen männlichen Tiere zu führen. | zugelassenen männlichen Tiere zu führen. |
[Art. 1bis - [...]] | [Art. 1bis - [...]] |
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 426 vom 5. August 1986 | [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 426 vom 5. August 1986 |
(B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 2 des G. | (B.S. vom 21. August 1986) und aufgehoben durch Art. 21 Nr. 2 des G. |
vom 23. März 1998 (B.S. vom 30. April 1998)] | vom 23. März 1998 (B.S. vom 30. April 1998)] |
Artikel 1 - Im Rahmen dieser Vorschriften kann der König die Gemeinden | Artikel 1 - Im Rahmen dieser Vorschriften kann der König die Gemeinden |
mit Aufgaben beauftragen und sie für die daraus resultierenden | mit Aufgaben beauftragen und sie für die daraus resultierenden |
Ausgaben aufkommen lassen. | Ausgaben aufkommen lassen. |
Im Rahmen derselben Vorschriften kann Er den Züchtervereinigungen | Im Rahmen derselben Vorschriften kann Er den Züchtervereinigungen |
Aufgaben anvertrauen, jedoch mit Ausnahme der Ermittlung und | Aufgaben anvertrauen, jedoch mit Ausnahme der Ermittlung und |
Feststellung der Verstösse. | Feststellung der Verstösse. |
Er kann die Ausübung der Befugnisse, die Ihm durch die Artikel 1 und 2 | Er kann die Ausübung der Befugnisse, die Ihm durch die Artikel 1 und 2 |
erteilt werden, dem Minister der Landwirtschaft übertragen. | erteilt werden, dem Minister der Landwirtschaft übertragen. |
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und | Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere und |
der Gendarmerie sind die Tierzuchtberater des Staates und die | der Gendarmerie sind die Tierzuchtberater des Staates und die |
Veterinärinspektoren des Staates eigens beauftragt, die Anwendung der | Veterinärinspektoren des Staates eigens beauftragt, die Anwendung der |
aufgrund von Artikel 1 vorgeschriebenen Massnahmen zu überwachen und | aufgrund von Artikel 1 vorgeschriebenen Massnahmen zu überwachen und |
insbesondere die Verstösse zu ermitteln und anhand von Protokollen | insbesondere die Verstösse zu ermitteln und anhand von Protokollen |
festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch | Art. 3 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch |
vorgesehenen Strafen, insbesondere in Bezug auf Betrug und Fälschung, | vorgesehenen Strafen, insbesondere in Bezug auf Betrug und Fälschung, |
werden Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes | werden Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
ergangenen Erlasse mit einer Geldbusse von einem bis zu fünfundzwanzig | ergangenen Erlasse mit einer Geldbusse von einem bis zu fünfundzwanzig |
Franken und einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen | Franken und einer Gefängnisstrafe von einem Tag bis zu sieben Tagen |
oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung | Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung |
wegen eines dieser Verstösse kann die Strafe verdoppelt werden. | wegen eines dieser Verstösse kann die Strafe verdoppelt werden. |
Art. 4 - Gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln | Art. 4 - Gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln |
269 und 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer | 269 und 274 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer |
Geldbusse von fünfzig bis zu zweihundert Franken belegt, wer sich den | Geldbusse von fünfzig bis zu zweihundert Franken belegt, wer sich den |
Inspektionen durch die Personen, die dazu ermächtigt sind, die | Inspektionen durch die Personen, die dazu ermächtigt sind, die |
Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen | Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen |
Erlasse zu ermitteln und festzustellen, widersetzt. | Erlasse zu ermitteln und festzustellen, widersetzt. |
Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung | Bei Rückfall innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Verurteilung |
wegen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses | wegen des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses |
kann das Gericht die Geldbusse auf fünfhundert Franken erhöhen und | kann das Gericht die Geldbusse auf fünfhundert Franken erhöhen und |
eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. | eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. |
Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme des | Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme des |
Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Artikel | Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Artikel |
erwähnten Verstösse anwendbar. | erwähnten Verstösse anwendbar. |
Art. 5 - Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines der in | Art. 5 - Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines der in |
den Artikeln 4 und 5 erwähnten Verstösse kann der Minister der | den Artikeln 4 und 5 erwähnten Verstösse kann der Minister der |
Landwirtschaft dem Verurteilten für die Zeit, die er bestimmt, den | Landwirtschaft dem Verurteilten für die Zeit, die er bestimmt, den |
Anspruch auf eine Kontrolle, eine Körung, die Teilnahme an einem | Anspruch auf eine Kontrolle, eine Körung, die Teilnahme an einem |
Wettbewerb oder einen anderen durch Vorschriften in Bezug auf die | Wettbewerb oder einen anderen durch Vorschriften in Bezug auf die |
Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen | Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen |
geschaffenen Vorteil entziehen oder verweigern. | geschaffenen Vorteil entziehen oder verweigern. |
Art. 6 - Folgende Bestimmungen werden mit ihrem tatsächlichen | Art. 6 - Folgende Bestimmungen werden mit ihrem tatsächlichen |
Inkrafttreten bis zum Datum ihrer Aufhebung voll und ganz wirksam: | Inkrafttreten bis zum Datum ihrer Aufhebung voll und ganz wirksam: |
1. der Erlass des Regenten vom 30. Januar 1946 zur Einführung einer | 1. der Erlass des Regenten vom 30. Januar 1946 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Pferderassen, | allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Pferderassen, |
abgeändert durch die Erlasse des Regenten vom 15. April 1947 und vom | abgeändert durch die Erlasse des Regenten vom 15. April 1947 und vom |
30. Juli 1948 und durch den Königlichen Erlass vom 26. April 1951, | 30. Juli 1948 und durch den Königlichen Erlass vom 26. April 1951, |
2. der Ministerielle Erlass vom 5. November 1947 zur Einführung einer | 2. der Ministerielle Erlass vom 5. November 1947 zur Einführung einer |
allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Rinderrassen, | allgemeinen Regelung über die Verbesserung der Rinderrassen, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 29. Januar 1948 und | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 29. Januar 1948 und |
vom 5. Oktober 1953, | vom 5. Oktober 1953, |
3. der Ministerielle Erlass vom 11. März 1946 über die Verbesserung | 3. der Ministerielle Erlass vom 11. März 1946 über die Verbesserung |
der Geflügel- und Kaninchenrassen. | der Geflügel- und Kaninchenrassen. |