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| Loi modifiant des dispositions diverses concernant la modification de l'enregistrement du sexe. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling |
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| 20 JUILLET 2023. - Loi modifiant des dispositions diverses concernant | 20 JULI 2023. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen over de |
| la modification de l'enregistrement du sexe. - Traduction allemande | aanpassing van de geslachtsregistratie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli |
| loi du 20 juillet 2023 modifiant des dispositions diverses concernant | 2023 tot wijziging van diverse bepalingen over de aanpassing van de |
| la modification de l'enregistrement du sexe (Moniteur belge du 21 septembre 2023). | geslachtsregistratie (Belgisch Staatsblad van 21 september 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in | 20. JULI 2023 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in |
| Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts | Bezug auf die Änderung der Registrierung des Geschlechts |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches |
| Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches | Art. 2 - In Buch 1 Titel 2 Kapitel 2 des früheren Zivilgesetzbuches |
| werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz | werden in der Überschrift von Abschnitt 13, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung | vom 18 Juni 2018, die Wörter ", die erneute Änderung der Registrierung |
| des Geschlechts" aufgehoben. | des Geschlechts" aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, | vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ", die erneute Änderung der |
| Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. | Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. |
| b) In Nr. 2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung | b) In Nr. 2 werden die Wörter "- erneute Änderung der Registrierung |
| des Geschlechts," aufgehoben. | des Geschlechts," aufgehoben. |
| Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 135/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben. | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bereits seit langem" aufgehoben. |
| 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die - | 2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "weist den Betreffenden auf die - |
| im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des | im Prinzip - Unwiderruflichkeit der Änderung der Registrierung des |
| Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die | Geschlechts in der Geburtsurkunde hin, informiert ihn" durch die |
| Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt. | Wörter "informiert den Betreffenden" ersetzt. |
| 3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 5 Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung | " § 9 - Wenn der Betreffende eine erneute Änderung der Registrierung |
| des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden | des Geschlechts in der Geburtsurkunde gemäß dem im vorliegenden |
| Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige | Artikel festgelegten Verfahren erwirkt hat, hört die vorherige |
| Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen | Änderung der Registrierung des Geschlechts ab der Erstellung der neuen |
| Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf | Urkunde über die Änderung der Registrierung des Geschlechts auf |
| wirksam zu sein. | wirksam zu sein. |
| Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren | Die auf das neue registrierte Geschlecht des Betreffenden anwendbaren |
| Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf | Bestimmungen über die Feststellung der Abstammung finden Anwendung auf |
| die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung | die nach Erstellung der Urkunde über die Änderung der Registrierung |
| des Geschlechts geborenen Kinder." | des Geschlechts geborenen Kinder." |
| Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 370/3 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer | "Jede Person, die davon überzeugt ist, dass ihr Vorname nicht ihrer |
| innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine | innerlich erlebten Genderidentität entspricht, fügt ihrem Antrag eine |
| diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei." | diesbezügliche ehrenwörtliche Erklärung bei." |
| 2. Absatz 4 wird aufgehoben. | 2. Absatz 4 wird aufgehoben. |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die | Art. 6 - In Teil 4 Buch 4 des Gerichtsgesetzbuches wird die |
| Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai | Überschrift von Kapitel 25, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai |
| 2007, wie folgt ersetzt: | 2007, wie folgt ersetzt: |
| "Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung | "Kapitel 25 - Beschwerden in Bezug auf die Änderung der Registrierung |
| des Geschlechts einer Person". | des Geschlechts einer Person". |
| Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 1385duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom | das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom |
| 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: | 18. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren | "Art. 1385duodecies - Die in Artikel 135/1 § 7 des früheren |
| Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die | Zivilgesetzbuches erwähnte Beschwerde des Betreffenden gegen die |
| Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu | Weigerung des Standesbeamten, die Registrierung des Geschlechts zu |
| ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt | ändern, wird durch eine vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt |
| unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht. | unterzeichnete Antragschrift beim Familiengericht eingereicht. |
| Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht | Die Beschwerde wird binnen sechzig Tagen ab dem Tag eingereicht |
| werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu | werden, an dem der Standesbeamte die Weigerung, diese Urkunde zu |
| erstellen, notifiziert hat. | erstellen, notifiziert hat. |
| Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem | Der Greffier setzt den Standesbeamten unverzüglich von dem |
| Beschwerdeverfahren in Kenntnis." | Beschwerdeverfahren in Kenntnis." |
| Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 8 - Artikel 1385quaterdecies desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und zuletzt ersetzt durch das Gesetz |
| vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der | 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "oder die erneute Änderung der |
| Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter | Registrierung des Geschlechts festgestellt wird" und die Wörter |
| "beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der | "beziehungsweise der Urkunde über die erneute Änderung der |
| Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. | Registrierung des Geschlechts" aufgehoben. |
| 2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung" | 2. In § 4 werden die Wörter "beziehungsweise eine erneute Änderung" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und | Die Staatssekretärin für Gendergleichstellung, Chancengleichheit und |
| Diversität | Diversität |
| M.-C. LEROY | M.-C. LEROY |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |