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| Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 2022. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données d'identification et des métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la fourniture de ces données aux autorités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 2022. - Wet betreffende het verzamelen en het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan de autoriteiten. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en |
| articles 1 et 25 à 27 de la loi du 20 juillet 2022 relative à la | 25 tot 27 van de wet van 20 juli 2022 betreffende het verzamelen en |
| collecte et à la conservation des données d'identification et des | het bewaren van de identificatiegegevens en van metagegevens in de |
| métadonnées dans le secteur des communications électroniques et à la | sector van de elektronische communicatie en de verstrekking ervan aan |
| fourniture de ces données aux autorités (Moniteur belge du 8 août | de autoriteiten (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 2022). |
| 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von | 20. JULI 2022 - Gesetz über die Sammlung und Speicherung von |
| Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen | Identifizierungsdaten und Metadaten im Bereich der elektronischen |
| Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden | Kommunikation und die Übermittlung dieser Daten an Behörden |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 5 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies | Art. 25 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 39quinquies |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und | "Art. 39quinquies - § 1 - Bei der Ermittlung von Verbrechen und |
| Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende | Vergehen kann der Prokurator des Königs, wenn es schwerwiegende |
| Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine | Indizien dafür gibt, dass die Straftaten eine |
| Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere | Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder eine schwerere |
| Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2 | Strafe zur Folge haben können, einem oder mehreren der in Absatz 2 |
| erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche | erwähnten Akteure durch eine mit Gründen versehene schriftliche |
| Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1 | Entscheidung die Anordnung erteilen, die in Artikel 88bis § 1 Absatz 1 |
| erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der | erwähnten Daten, die er für notwendig erachtet und die bei der |
| Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen | Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von ihnen |
| erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren. | erzeugt oder verarbeitet werden, aufzubewahren. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen | Die in Absatz 1 erwähnte Anordnung kann unmittelbar oder über einen |
| vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden: | vom König bestimmten Polizeidienst folgenden Personen erteilt werden: |
| - dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und | - dem Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und |
| - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine | - jeglicher Person, die auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine |
| Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung | Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung |
| von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch | von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht oder durch |
| den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches | den Nutzer dazu ermächtigt werden, über ein elektronisches |
| Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu | Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu |
| verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen | verbreiten. Hierzu zählt auch der Anbieter eines elektronischen |
| Kommunikationsdienstes. | Kommunikationsdienstes. |
| In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird | In der mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidung wird |
| Folgendes angegeben: | Folgendes angegeben: |
| - der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet, | - der Name des Prokurators des Königs, der die Aufbewahrung anordnet, |
| - die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist, | - die Straftat, die Gegenstand der Anordnung ist, |
| - die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten | - die tatsächlichen Umstände der Sache, die die Aufbewahrung der Daten |
| rechtfertigen, | rechtfertigen, |
| - die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen: | - die genaue Angabe einer oder mehrerer der folgenden Informationen: |
| die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand | die Person(en), die Kommunikationsmittel oder die Orte, die Gegenstand |
| der Aufbewahrung sind, | der Aufbewahrung sind, |
| - gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die | - gegebenenfalls die Kategorien der Verkehrs- und Standortdaten, die |
| aufbewahrt werden müssen, | aufbewahrt werden müssen, |
| - die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung | - die Dauer der Maßnahme, die zwei Monate ab dem Datum der Anordnung |
| nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung, | nicht übersteigen darf, unbeschadet einer Erneuerung, |
| - die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht | - die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten, die sechs Monate nicht |
| übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden. | übersteigen darf. Diese Frist kann schriftlich verlängert werden. |
| Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet | Im Dringlichkeitsfall kann die Aufbewahrung mündlich angeordnet |
| werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3 | werden. Die Anordnung muss so schnell wie möglich in der in Absatz 3 |
| vorgesehenen Form bestätigt werden. | vorgesehenen Form bestätigt werden. |
| § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die | § 2 - Die in § 1 Absatz 2 erwähnten Akteure sorgen dafür, dass die |
| Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet | Unversehrtheit, die Qualität und Verfügbarkeit der Daten gewährleistet |
| ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. | ist und dass die Daten sicher aufbewahrt werden. |
| § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme | § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme |
| erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche | erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche |
| Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des | Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des |
| Strafgesetzbuches geahndet. | Strafgesetzbuches geahndet. |
| Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden | Wer die Mitwirkung verweigert oder die aufbewahrten Daten verschwinden |
| lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von | lässt, vernichtet oder ändert, wird mit einer Gefängnisstrafe von |
| sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von | sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von |
| sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser | sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser |
| Strafen bestraft. | Strafen bestraft. |
| § 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist | § 4 - Der Zugang zu den gemäß diesem Artikel aufbewahrten Daten ist |
| nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich." | nur in Anwendung von Artikel 88bis möglich." |
| Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 26 - Artikel 46bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers | "Zur Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers |
| eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er | eines in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erwähnten Dienstes kann er |
| auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst | auch unmittelbar oder über einen vom König bestimmten Polizeidienst |
| die Mitwirkung folgender Personen anfordern: | die Mitwirkung folgender Personen anfordern: |
| - der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen, | - der in Artikel 46quater § 1 erwähnten Personen und Institutionen, |
| auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen | auf der Grundlage der Referenznummer eines elektronischen |
| Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter | Bankgeschäfts, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter |
| Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt | Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt |
| worden ist, | worden ist, |
| - der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der | - der geschlossenen Zentren oder Unterbringungsorte im Sinne der |
| Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Artikel 74/8 und 74/9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des | Ausweisen von Ausländern, auf der Grundlage der Kontaktdaten des |
| Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das | Zentrums oder Unterbringungsorts - in beziehungsweise an denen das |
| Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen | Abonnement des Teilnehmers für einen mobilen elektronischen |
| Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der | Kommunikationsdienst abgeschlossen wurde -, die vorher von einem der |
| in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in | in Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure in |
| Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind, | Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt worden sind, |
| - der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in | - der anderen juristischen Personen, die Teilnehmer einer der in |
| Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind, | Absatz 2 erster oder zweiter Gedankenstrich erwähnten Akteure sind, |
| oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen | oder die im Namen und für Rechnung natürlicher Personen einen |
| elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von | elektronischen Kommunikationsdienst abonnieren auf der Grundlage von |
| Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter | Daten, die vorher von einem der in Absatz 2 erster und zweiter |
| Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt | Gedankenstrich erwähnten Akteure in Anwendung von Absatz 1 mitgeteilt |
| worden sind." | worden sind." |
| 2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. | 2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. |
| 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem | 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich | " § 3 - Die in § 1 Absatz 3 erster bis dritter Gedankenstrich |
| erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des | erwähnten Akteure, die aufgefordert werden, die Kenndaten des |
| Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter | Teilnehmers oder gewöhnlichen Nutzers eines in § 1 Absatz 2 zweiter |
| Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator | Gedankenstrich erwähnten Dienstes mitzuteilen, teilen dem Prokurator |
| des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder | des Königs oder dem Gerichtspolizeioffizier die Daten in Echtzeit oder |
| gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit. | gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten Zeitpunkt mit. |
| § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme | § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme |
| erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche | erlangt oder dabei mitwirkt, unterliegt der Schweigepflicht. Jegliche |
| Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des | Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des |
| Strafgesetzbuches geahndet. | Strafgesetzbuches geahndet. |
| Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in | Wer sich weigert, die Daten mitzuteilen, oder wer die Daten nicht in |
| Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten | Echtzeit oder gegebenenfalls zu dem in der Anforderung bestimmten |
| Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu | Zeitpunkt mitteilt, wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu |
| zehntausend EUR bestraft." | zehntausend EUR bestraft." |
| Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 27 - Artikel 88bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni | Gesetz vom 11. Februar 1991, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni |
| 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie | 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, | 1. Paragraph 2, ersetzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2016, |
| selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des | selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 des |
| Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: | Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten | " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 Absatz 1 erwähnten |
| Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der | Maßnahme auf die Verkehrs- oder Standortdaten, die aufgrund der |
| Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Artikel 126/1 und 126/3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
| elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende | elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende |
| Bestimmungen: | Bestimmungen: |
| - Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte | - Für eine in Buch 2 Titel 1ter des Strafgesetzbuches erwähnte |
| Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten | Straftat kann der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die Daten |
| für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. | für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Beschluss anfordern. |
| - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die | - Für eine andere in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnte Straftat, die |
| nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, | nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, oder für eine Straftat, |
| die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten | die im Rahmen einer in Artikel 324bis des Strafgesetzbuches erwähnten |
| kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, | kriminellen Organisation begangen worden ist, oder für eine Straftat, |
| die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine | die eine Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf Jahren oder eine |
| schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter | schwerere Strafe zur Folge haben kann, kann der Untersuchungsrichter |
| in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor | in seinem Beschluss die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor |
| dem Beschluss anfordern. | dem Beschluss anfordern. |
| - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur | - Für andere Straftaten kann der Untersuchungsrichter die Daten nur |
| für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." | für einen Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beschluss anfordern." |
| 2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. | 2. Anstelle von § 3, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. |
| Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 | Mai 2016, selbst für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 57/2021 |
| des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut | des Verfassungsgerichtshofs, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische | " § 3 - Die Maßnahme darf sich nur dann auf elektronische |
| Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn | Kommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn |
| dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen | dieser selbst verdächtigt wird, eine in § 1 erwähnte Straftat begangen |
| zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue | zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein, oder wenn genaue |
| Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine | Tatsachen vermuten lassen, dass Dritte, die verdächtigt werden, eine |
| in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen | in § 1 erwähnte Straftat begangen zu haben, seine elektronischen |
| Kommunikationsmittel benutzen. | Kommunikationsmittel benutzen. |
| Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall | Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall |
| - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der | - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der |
| provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. | provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. |
| Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis | Dieselben Personen werden vom Untersuchungsrichter darüber in Kenntnis |
| gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis | gesetzt, welche Elemente seiner Meinung nach unter das Berufsgeheimnis |
| fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese | fallen. Diese Elemente werden nicht im Protokoll festgehalten. Diese |
| Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der | Personen unterliegen der Schweigepflicht. Jegliche Verletzung der |
| Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
| geahndet." | geahndet." |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Koordinierung der |
| Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung |
| V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Die Ministerin des Fernmeldewesens | Die Ministerin des Fernmeldewesens |
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Ministerin der Landesverteidigung | Die Ministerin der Landesverteidigung |
| L. DEDONDER | L. DEDONDER |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des | Der Staatssekretär für Digitalisierung, beauftragt mit dem Schutz des |
| Privatlebens | Privatlebens |
| M. MICHEL | M. MICHEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |