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Loi transposant la directive 2012/28/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines utilisations autorisées des oeuvres orphelines. - Traduction allemande | Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 JUILLET 2015. - Loi transposant la directive 2012/28/UE du | 20 JULI 2015. - Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU |
Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines | van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake |
utilisations autorisées des oeuvres orphelines. - Traduction allemande | bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli |
loi du 20 juillet 2015 transposant la directive 2012/28/UE du | 2015 houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het |
Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines | Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde |
utilisations autorisées des oeuvres orphelines (Moniteur belge du 24 août 2015). | toegestane gebruikswijzen van verweesde werken (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des | 20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke | bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Verwaiste Werke | KAPITEL 2 - Verwaiste Werke |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über |
bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um. | bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um. |
Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem | Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für | "8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für |
den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 | den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 |
des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet | des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet |
worden ist." | worden ist." |
Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: | "Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: |
1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur | 1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur |
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher | Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher |
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, | Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, |
2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, | 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, |
3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts | 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts |
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, | und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, |
4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals | 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals |
eines Kunstwerks, | eines Kunstwerks, |
5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu | vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu |
bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des | bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des |
geistigen Eigentums, | geistigen Eigentums, |
6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und | vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und |
bestimmter verwandter Schutzrechte, | bestimmter verwandter Schutzrechte, |
7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung | 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung |
verwaister Werke." | verwaister Werke." |
Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist | durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist |
das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses | das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses |
Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels | Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels |
XI.245/1 § 2" eingefügt. | XI.245/1 § 2" eingefügt. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, | "Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, |
Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- | Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- |
oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen | oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen |
Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in | und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in |
ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und | ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und |
unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um | unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um |
die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben | die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben |
zu erreichen: | zu erreichen: |
a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von | a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von |
Artikel XI.165 § 1 Absatz 4, | Artikel XI.165 § 1 Absatz 4, |
b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck | b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck |
der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, | der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, |
Bewahrung oder Restaurierung." | Bewahrung oder Restaurierung." |
Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, | "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, |
XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." | XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit | Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, | "Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, |
Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- | Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- |
oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen | oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen |
Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in | und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in |
ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und | ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und |
unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um | unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um |
die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben | die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben |
zu erreichen: | zu erreichen: |
a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der | a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der |
Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz | Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz |
1 Buchstabe d), | 1 Buchstabe d), |
b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § | b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § |
1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der | 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der |
Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, | Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, |
Bewahrung oder Restaurierung." | Bewahrung oder Restaurierung." |
Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und | "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und |
XI.218/1 sind verbindlich." | XI.218/1 sind verbindlich." |
Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit | Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke". | "KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke". |
Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel | Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel |
XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 | "Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 |
bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber | bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber |
ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt | ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt |
sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige | sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige |
Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 | Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 |
durchgeführt und dokumentiert worden ist. | durchgeführt und dokumentiert worden ist. |
§ 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit | § 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit |
mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn: | mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn: |
1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, | 1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, |
ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den | ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den |
Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden | Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden |
ist, | ist, |
2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, | 2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, |
in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1 | in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1 |
und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben, | und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben, |
die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und | die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und |
XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen." | XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen." |
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit | Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und | "Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und |
XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten: | XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten: |
a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, | a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, |
Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und | Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und |
die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, | die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, |
Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven | Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven |
oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen | oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen |
enthalten sind, | enthalten sind, |
b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen | b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen |
von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder | von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder |
Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- | Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- |
oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und | oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und |
c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von | c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von |
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am | öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am |
31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten | 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten |
sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt | sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt |
sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet | veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet |
wurden. | wurden. |
§ 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder | § 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder |
veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel | veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel |
XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den | XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den |
in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und | in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und |
Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit | Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit |
zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, | zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, |
dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1 | dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1 |
und XI.218/1 nicht widersetzen würden. | und XI.218/1 nicht widersetzen würden. |
§ 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und | § 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und |
2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil | 2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil |
solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der | solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der |
Artikel XI.192/1 und XI.218/1." | Artikel XI.192/1 und XI.218/1." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger | "Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger |
ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und | ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und |
XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß | XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß |
Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder | Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder |
Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird. | Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird. |
Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers | Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers |
durchgeführt. | durchgeführt. |
Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem | Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem |
Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln | Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln |
XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten | XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten |
durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als | durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als |
verwaist erfasst haben. | verwaist erfasst haben. |
§ 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem | § 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem |
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen |
Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien | Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien |
als verwaistes Werk." | als verwaistes Werk." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit | Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den | "Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den |
Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten | Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten |
durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein | durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein |
verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen | verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen |
Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen. | Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen. |
Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen | Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen |
der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten | der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche | Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche |
für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger | für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger |
geeigneten Quellen. | geeigneten Quellen. |
§ 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der | § 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums |
durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht | durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht |
wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es | wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es |
beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- | beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- |
oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung | oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung |
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der | oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In | Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In |
diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner | diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner |
Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts | Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts |
durchgeführt. | durchgeführt. |
In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige | In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige |
Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des | Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des |
Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung | Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung |
oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des | oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des |
Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz | Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz |
hat. | hat. |
Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu | Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu |
Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch | Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch |
verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu | verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu |
konsultieren. | konsultieren. |
§ 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten | § 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten |
Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen. | Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen. |
Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen | Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen |
öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit | öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit |
der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den | der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den |
Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird: | Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird: |
a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und | a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und |
die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder | die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder |
Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist, | Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist, |
b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines | b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines |
Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte | Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte |
und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine | und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine |
Nutzungsermächtigung erteilt haben, | Nutzungsermächtigung erteilt haben, |
c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder | c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder |
Anstalt, | Anstalt, |
d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken | d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken |
oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste | oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste |
Werke, | Werke, |
e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt. | e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt. |
§ 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird | § 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird |
vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt." | vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt." |
Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit | Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 | "Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 |
genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß | genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß |
den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit | den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit |
ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die | ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die |
Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen | Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen |
und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und | und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und |
Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. | Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. |
Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung | Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung |
ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung | ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung |
verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen | verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen |
erwirtschaften. | erwirtschaften. |
§ 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten | § 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten |
Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten | Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten |
Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an." | Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an." |
Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit | Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den | "Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den |
Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden. | Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden. |
Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten | Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten |
Rechtsinhaber anwendbar." | Rechtsinhaber anwendbar." |
Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit | Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und | "Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und |
Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes | Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes |
Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung | Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung |
solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 | solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 |
durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten | durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten |
Einrichtungen und Anstalten. | Einrichtungen und Anstalten. |
Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 | Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 |
genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt. | genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt. |
Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für | Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für |
die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung | die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung |
und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu | und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu |
entrichten ist, fest. | entrichten ist, fest. |
Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder | Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder |
gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und | gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und |
Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen. | Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen. |
Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage | Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage |
die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und | die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und |
die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In | die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In |
diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich. | diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich. |
Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und | Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und |
ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar." | ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar." |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel |
XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder | XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder |
danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum | danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum |
sind. | sind. |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des |
Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch | Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch |
Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten. | Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Digitalen Agenda | Der Minister der Digitalen Agenda |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |