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Loi transposant la directive 2012/28/UE du Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines utilisations autorisées des oeuvres orphelines. - Traduction allemande Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling
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20 JUILLET 2015. - Loi transposant la directive 2012/28/UE du 20 JULI 2015. - Wet houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU
Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines van het Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake
utilisations autorisées des oeuvres orphelines. - Traduction allemande bepaalde toegestane gebruikswijzen van verweesde werken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 juli
loi du 20 juillet 2015 transposant la directive 2012/28/UE du 2015 houdende de omzetting van de richtlijn 2012/28/EU van het
Parlement européen et du Conseil du 25 octobre 2012 sur certaines Europees Parlement en de Raad van 25 oktober 2012 inzake bepaalde
utilisations autorisées des oeuvres orphelines (Moniteur belge du 24 août 2015). toegestane gebruikswijzen van verweesde werken (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des 20. JULI 2015 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Verwaiste Werke KAPITEL 2 - Verwaiste Werke
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt die Richtlinie 2012/28/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um. bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke um.
Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Gesetz vom 19. April 2014, wird durch eine Nr. 8 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für "8. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt: das Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 den Binnenmarkt, das durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke errichtet
worden ist." worden ist."
Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: "Art. XI.164 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um:
1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur 1. Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur
Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung,
2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken,
3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals
eines Kunstwerks, eines Kunstwerks,
5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu
bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des
geistigen Eigentums, geistigen Eigentums,
6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und
bestimmter verwandter Schutzrechte, bestimmter verwandter Schutzrechte,
7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung
verwaister Werke." verwaister Werke."
Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel XI.168 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Ist
das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses das Urheberrecht ungeteilt, wird" und den Wörtern "die Ausübung dieses
Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels Rechts vertraglich geregelt" die Wörter "unbeschadet des Artikels
XI.245/1 § 2" eingefügt. XI.245/1 § 2" eingefügt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.192/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, "Art. XI.192/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film-
oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in
ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und
unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um
die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben
zu erreichen: zu erreichen:
a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne von
Artikel XI.165 § 1 Absatz 4, Artikel XI.165 § 1 Absatz 4,
b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck b) Vervielfältigung im Sinne von Artikel XI.165 § 1 Absatz 1 zum Zweck
der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung,
Bewahrung oder Restaurierung." Bewahrung oder Restaurierung."
Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191,
XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich." XI.192 §§ 1 und 3 und XI.192/1 sind verbindlich."
Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.218/1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken, "Art. XI.218/1 - Es ist öffentlich zugänglichen Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film- Bildungseinrichtungen und Museen sowie Archiven, im Bereich des Film-
oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rundfunkanstalten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in und des Europäischen Wirtschaftsraums ihren Sitz haben, gestattet, in
ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und ihren Sammlungen enthaltene verwaiste Werke auf folgende Weise und
unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um unter den in Artikel XI.245/5 vorgesehenen Bedingungen zu nutzen, um
die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben die Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben
zu erreichen: zu erreichen:
a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der a) öffentliche Zugänglichmachung des verwaisten Werkes im Sinne der
Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz
1 Buchstabe d), 1 Buchstabe d),
b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § b) Vervielfältigung im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 §
1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) zum Zweck der
Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung,
Bewahrung oder Restaurierung." Bewahrung oder Restaurierung."
Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.218 und
XI.218/1 sind verbindlich." XI.218/1 sind verbindlich."
Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit Art. 10 - In Buch XI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/1 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke". "KAPITEL 8/1 - Bestimmungen in Bezug auf verwaiste Werke".
Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel Art. 11 - In Kapitel 8/1, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel
XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: XI.245/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 "Art. XI.245/1 - § 1 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2
bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber bestimmt gilt als verwaistes Werk, wenn keiner der Rechtsinhaber
ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt ermittelt ist oder, selbst wenn einer oder mehrere von ihnen ermittelt
sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige sind, keiner ausfindig gemacht worden ist, obwohl eine sorgfältige
Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 Suche nach den Rechtsinhabern gemäß den Artikeln XI.245/3 und XI.245/4
durchgeführt und dokumentiert worden ist. durchgeführt und dokumentiert worden ist.
§ 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit § 2 - Ein Werk oder Tonträger wie in Artikel XI.245/2 bestimmt mit
mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn: mehr als einem Rechtsinhaber gilt ebenfalls als verwaistes Werk, wenn:
1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt, 1. nicht alle Rechtsinhaber ermittelt oder, selbst wenn ermittelt,
ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den ausfindig gemacht worden sind, obwohl eine sorgfältige Suche gemäß den
Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden Artikeln XI.245/3 und XI.245/4 durchgeführt und dokumentiert worden
ist, ist,
2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind, 2. die Rechtsinhaber, die ermittelt und ausfindig gemacht worden sind,
in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1 in Bezug auf die von ihnen gehaltenen Rechte die in Artikel XI.192/1
und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben, und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten ermächtigt haben,
die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und die Werke beziehungsweise Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und
XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen." XI.218/1 zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und "Art. XI.245/2 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XI.192/1 und
XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten: XI.218/1 können nur folgende Werke als verwaistes Werk gelten:
a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, a) Werke, die in Form von Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen,
Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und Zeitschriften oder in sonstiger Schriftform veröffentlicht wurden und
die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die in Sammlungen öffentlich zugänglicher Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven Bildungseinrichtungen oder Museen sowie in den Sammlungen von Archiven
oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen
enthalten sind, enthalten sind,
b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen b) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die in den Sammlungen
von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder
Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film- Museen sowie in den Sammlungen von Archiven oder im Bereich des Film-
oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und oder Tonerbes tätigen Einrichtungen enthalten sind, und
c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von c) Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger, die von
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bis zum und einschließlich am
31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten 31. Dezember 2002 produziert wurden und in ihren Archiven enthalten
sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt
sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind und zuerst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht wurden, gesendet
wurden. wurden.
§ 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder § 2 - Wurden Werke und Tonträger wie in § 1 erwähnt weder
veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel veröffentlicht noch gesendet, gelten sie für die Anwendung der Artikel
XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den XI.192/1 und XI.218/1 ebenfalls als verwaistes Werk, wenn sie von den
in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und
Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit Anstalten mit Zustimmung der Rechtsinhaber der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist, zugänglich gemacht wurden, sofern vernünftigerweise anzunehmen ist,
dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1 dass sich die Rechtsinhaber der Nutzung gemäß den Artikeln XI.192/1
und XI.218/1 nicht widersetzen würden. und XI.218/1 nicht widersetzen würden.
§ 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und § 3 - Werke und Leistungen, die in Werke wie in den Paragraphen 1 und
2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil 2 erwähnt eingebettet oder eingebunden oder integraler Bestandteil
solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der solcher Werke sind, gelten ebenfalls als verwaistes Werk im Sinne der
Artikel XI.192/1 und XI.218/1." Artikel XI.192/1 und XI.218/1."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit Art. 13 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger "Art. XI.245/3 - § 1 - Zur Feststellung, ob ein Werk oder Tonträger
ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und ein verwaistes Werk ist, sorgen die in den Artikeln XI.192/1 und
XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten dafür, dass gemäß
Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder Artikel XI.245/4 eine sorgfältige Suche nach jedem einzelnen Werk oder
Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird. Tonträger nach Treu und Glauben durchgeführt wird.
Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers Die sorgfältige Suche wird vor der Nutzung des Werkes oder Tonträgers
durchgeführt. durchgeführt.
Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem Der Status eines verwaisten Werkes oder Tonträgers gilt ab dem
Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln Zeitpunkt, zu dem die sorgfältige Suche von den in den Artikeln
XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten
durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als durchgeführt worden ist und diese das Werk oder den Tonträger als
verwaist erfasst haben. verwaist erfasst haben.
§ 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem § 2 - Ein Werk oder Tonträger, das beziehungsweise der in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen
Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien Wirtschaftsraums als verwaistes Werk gilt, gilt ebenfalls in Belgien
als verwaistes Werk." als verwaistes Werk."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit Art. 14 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den "Art. XI.245/4 - § 1 - Eine sorgfältige Suche, die von den in den
Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten Einrichtungen und Anstalten
durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein durchgeführt wird, um festzustellen, ob ein Werk oder Tonträger ein
verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen verwaistes Werk ist, erfolgt durch Konsultation der für die einzelnen
Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen. Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger geeigneten Quellen.
Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen Der König bestimmt in Absprache mit den repräsentativen Organisationen
der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten der Rechtsinhaber und Nutzer und gemäß den von Ihm festgelegten
Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche Bedingungen und Modalitäten die im Hinblick auf eine sorgfältige Suche
für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger für die einzelnen Kategorien der betreffenden Werke oder Tonträger
geeigneten Quellen. geeigneten Quellen.
§ 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der § 2 - Eine sorgfältige Suche wird in dem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums
durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht durchgeführt, in dem das Werk oder der Tonträger zuerst veröffentlicht
wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es wurde oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, in dem es
beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film- beziehungsweise er zuerst gesendet wurde, außer im Falle von Film-
oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung oder audiovisuellen Werken, deren Produzent seine Hauptniederlassung
oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In
diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner diesem Fall wird die sorgfältige Suche in dem Mitgliedstaat seiner
Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts Hauptniederlassung oder seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts
durchgeführt. durchgeführt.
In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige In dem in Artikel XI.245/2 § 2 genannten Fall wird die sorgfältige
Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Suche in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt, in dem die Einrichtung
oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des oder Anstalt, die das Werk oder den Tonträger mit Zustimmung des
Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ihren Sitz
hat. hat.
Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu Wenn es Hinweise dafür gibt, dass relevante Informationen zu
Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch Rechtsinhabern in anderen Ländern gefunden werden können, sind auch
verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu verfügbare Informationsquellen in diesen anderen Ländern zu
konsultieren. konsultieren.
§ 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten § 3 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten
Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen. Einrichtungen und Anstalten dokumentieren ihre sorgfältigen Suchen.
Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen Sie erfassen unverzüglich folgende Informationen in einer einzigen
öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die in Übereinstimmung mit
der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird: Binnenmarkt eingerichtet und verwaltet wird:
a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und a) Ergebnisse der sorgfältigen Suchen, die sie durchgeführt haben und
die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder die zu der Schlussfolgerung geführt haben, dass ein Werk oder
Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist, Tonträger als verwaistes Werk zu betrachten ist,
b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines b) Namen der ermittelten und ausfindig gemachten Rechtsinhaber eines
Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte Werkes oder Tonträgers mit mehreren Rechtsinhabern, dessen ermittelte
und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine und ausfindig gemachte Rechtsinhaber gemäß Artikel XI.245/1 § 2 eine
Nutzungsermächtigung erteilt haben, Nutzungsermächtigung erteilt haben,
c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder c) Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch die Einrichtung oder
Anstalt, Anstalt,
d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken d) gemäß Artikel XI.245/6 erfolgende Änderungen des Status von Werken
oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste oder Tonträgern, die die Einrichtung oder Anstalt nutzt, als verwaiste
Werke, Werke,
e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt. e) jeweilige Kontaktangaben der betreffenden Einrichtung oder Anstalt.
§ 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird § 4 - Die für die verwaisten Werke zuständige nationale Behörde wird
vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt." vom König nach Konsultierung der Gemeinschaften bestimmt."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit Art. 15 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 "Art. XI.245/5 - § 1 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1
genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß genannten Einrichtungen und Anstalten nutzen ein verwaistes Werk gemäß
den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 nur, um Ziele im Zusammenhang mit
ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, insbesondere die
Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen Bewahrung, die Restaurierung sowie die Bereitstellung des kulturellen
und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs zu Werken und
Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind. Tonträgern, die in ihrer Sammlung enthalten sind.
Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung Die Einrichtungen und Anstalten dürfen bei einer solchen Nutzung
ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung
verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen
erwirtschaften. erwirtschaften.
§ 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten § 2 - Die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten
Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten Einrichtungen und Anstalten geben bei jeder Nutzung eines verwaisten
Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an." Werkes die Namen ermittelter Urheber und anderer Rechtsinhaber an."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit Art. 16 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/6 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den "Art. XI.245/6 - Rechtsinhaber haben jederzeit die Möglichkeit, den
Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden. Status eines als verwaist qualifizierten Werkes zu beenden.
Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten Absatz 1 ist entsprechend auf die in Artikel XI.245/1 § 2 erwähnten
Rechtsinhaber anwendbar." Rechtsinhaber anwendbar."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit Art. 17 - In dasselbe Kapitel 8/1 wird ein Artikel XI.245/7 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und "Art. XI.245/7 - Beenden Urheber, ausübende Künstler, Produzenten und
Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes Rundfunkanstalten den Status ihrer Werke oder Tonträger als verwaistes
Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung Werk, haben sie Anspruch auf eine Vergütung für die vorherige Nutzung
solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 solcher Werke oder Tonträger gemäß den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1
durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten durch die in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 genannten
Einrichtungen und Anstalten. Einrichtungen und Anstalten.
Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1 Die Vergütung wird von den in den Artikeln XI.192/1 und XI.218/1
genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt. genannten Einrichtungen und Anstalten gezahlt.
Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für Der König legt die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für
die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung die Nutzung verwaister Werke, die Modalitäten für Einnahme, Verteilung
und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu und Kontrolle der Vergütung und den Zeitpunkt, zu dem sie zu
entrichten ist, fest. entrichten ist, fest.
Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und
Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder
gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einnahme und
Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen. Verteilung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke beauftragen.
Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage
die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und die Vergütung unter die Kategorien von Rechtsinhabern einerseits und
die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In die Kategorien von Werken andererseits verteilt wird, festlegen. In
diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich. diesem Fall ist der Verteilerschlüssel verbindlich.
Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und Der Teil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber und
ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar." ausübende Künstler Anspruch haben, ist nicht abtretbar."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen KAPITEL 3 - Übergangsbestimmungen
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel Art. 18 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel
XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder XI.245/2 erwähnten Werke und Leistungen, die am 29. Oktober 2014 oder
danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum danach durch das Gesetz geschützt sind und nicht öffentliches Eigentum
sind. sind.
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des Art. 19 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder aufgrund des
Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch
Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten. Nutzungshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten erfolgten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Digitalen Agenda Der Minister der Digitalen Agenda
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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