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Vue multilingue de Loi du 20/07/2015
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Loi portant dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 JUILLET 2015. - Loi portant dispositions diverses en matière 20 JULI 2015. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken.
sociale. - Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 19, 21, 22, 24, 27 à 30, 40, 41, 48 et 50 à 55 de la loi 19, 21, 22, 24, 27 tot 30, 40, 41, 48 en 50 tot 55 van de wet van 20
du 20 juillet 2015 portant dispositions diverses en matière sociale juli 2015 houdende diverse bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch
(Moniteur belge du 21 août 2015). Staatsblad van 21 augustus 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 20. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Soziales Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten TITEL 2 - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer
Abschnitt 1 - Technische Anpassung einer Bestimmung über die Abschnitt 1 - Technische Anpassung einer Bestimmung über die
Familienbeihilfen im Zuge der Sechsten Staatsreform Familienbeihilfen im Zuge der Sechsten Staatsreform
Art. 2 - In Artikel 2/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 Art. 2 - In Artikel 2/1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 26.
Dezember 2013, werden die Wörter ", die Regelung der Ruhestands- und Dezember 2013, werden die Wörter ", die Regelung der Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der Hinterbliebenenpensionen für Lohnempfänger und die Regelung der
Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "und die Familienbeihilfen für Lohnempfänger" durch die Wörter "und die
Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Regelung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Lohnempfänger" ersetzt. Lohnempfänger" ersetzt.
Abschnitt 2 - Widerspruchsfrist und technische Korrekturen Abschnitt 2 - Widerspruchsfrist und technische Korrekturen
Art. 3 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 27. Dezember 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss
zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des
Beschlusses eingereicht werden." Beschlusses eingereicht werden."
Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von "Beschwerde gegen diesen Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss
zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des
Beschlusses eingereicht werden." Beschlusses eingereicht werden."
Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Januar 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember vom 25. Januar 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember
2005, wird aufgehoben. 2005, wird aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 6 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, 25. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 29 und 29bis" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in den Artikeln 29 und 29bis" durch
die Wörter "in Artikel 29" ersetzt. die Wörter "in Artikel 29" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale "Beschwerde gegen diesen Beschluss des Landesamtes für soziale
Sicherheit in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des Sicherheit in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss zur Vermeidung des
Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Beschlusses
eingereicht werden." eingereicht werden."
Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 30bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und vom 4. August 1978, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2013, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch 2. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch
die Wörter "die Summen" ersetzt. die Wörter "die Summen" ersetzt.
3. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für 3. In § 3 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "dem Landesamt für
soziale Sicherheit" und den Wörtern "in seiner Eigenschaft als soziale Sicherheit" und den Wörtern "in seiner Eigenschaft als
Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im Arbeitgeber" die Wörter "oder einem Fonds für Existenzsicherheit im
Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Sinne des Gesetzes vom 7. Januar 1958 über die Fonds für
Existenzsicherheit" eingefügt. Existenzsicherheit" eingefügt.
4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: 4. Paragraph 3 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge,
Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen,
unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht
Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem
Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der
betreffenden Schuld zu beurteilen." betreffenden Schuld zu beurteilen."
5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in
Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der
Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 erwähnte Zahlung nicht getätigt
hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1 hat," durch die Wörter "Der Auftraggeber, der die in § 4 Absatz 1
erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt.
6. [Abänderung des niederländischen Textes] 6. [Abänderung des niederländischen Textes]
7. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in 7. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Anwendung der in
Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der Artikel 35 Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Sanktionen schuldet der
Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 erwähnte Zahlung nicht getätigt
hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2 hat," durch die Wörter "Der Unternehmer, der die in § 4 Absatz 2
erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt. erwähnte Zahlung nicht getätigt hat, schuldet" ersetzt.
8. [Abänderung des niederländischen Textes] 8. [Abänderung des niederländischen Textes]
9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur
Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des
Beschlusses eingereicht werden." Beschlusses eingereicht werden."
10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 10. Paragraph 9 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."
Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch Art. 8 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch 2. In § 2 Absatz 7 werden die Wörter "die Gesamtheit der Summen" durch
die Wörter "die Summen" ersetzt. die Wörter "die Summen" ersetzt.
3. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt: 3. Paragraph 2 Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge, "Er kann einen Betrag für Beiträge, Zuschläge,
Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen, Pauschalentschädigungen, Verzugszinsen oder Gerichtskosten bestimmen,
unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht unter dem der Arbeitgeber nicht als Schuldner gilt. Zudem verdeutlicht
Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem Er, welche Daten dem Landesamt für soziale Sicherheit und/oder dem
Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der Fonds für Existenzsicherheit vorliegen müssen, um die Existenz der
betreffenden Schuld zu beurteilen." betreffenden Schuld zu beurteilen."
4. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Paragraph 5 Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Verringerung muss zur
Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des
Beschlusses eingereicht werden." Beschlusses eingereicht werden."
5. Paragraph 9 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Paragraph 9 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung "Beschwerde gegen den Beschluss in Sachen Ermäßigung oder Befreiung
muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach
Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden." Notifizierung des Beschlusses eingereicht werden."
Art. 9 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des Art. 9 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 eine neue Notifizierung der Inkrafttreten der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 eine neue Notifizierung der
Beschlüsse in Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits Beschlüsse in Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits
notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht notifiziert worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht
worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde worden ist, damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde
einsetzt. einsetzt.
Abschnitt 3 - Verjährung Abschnitt 3 - Verjährung
Art. 10 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 10 - Artikel 42 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben 2. Die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben
entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952
zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur
Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet
worden ist," werden durch die Wörter "entlohnt werden von der worden ist," werden durch die Wörter "entlohnt werden von der
Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den
Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen
Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen
Staatsbuchführungsordnung, oder von P&O Shared Service Center, Staatsbuchführungsordnung, oder von P&O Shared Service Center,
eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014 zur
Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Schaffung der Generaldirektion P&O Shared Service Center beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation," ersetzt. Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation," ersetzt.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft,
mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens des mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens des
Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 zur Schaffung der Königlichen Erlasses vom 25. April 2014 zur Schaffung der
Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen Generaldirektion P&O Shared Service Center beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Personal und Organisation in Kraft tritt. Dienst Personal und Organisation in Kraft tritt.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
Abschnitt 1 - Einfaches Abgangsgeld von bezuschussten Abschnitt 1 - Einfaches Abgangsgeld von bezuschussten
Vertragsbediensteten, Stellvertretern im öffentlichen Sektor und Vertragsbediensteten, Stellvertretern im öffentlichen Sektor und
Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren beschäftigt sind Sozialhilfezentren beschäftigt sind
Art. 12 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung Art. 12 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "das den Angestellten ausgezahlt a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "das den Angestellten ausgezahlt
wird, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom wird, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im Gesetz vom
24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die
Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist" wie folgt ersetzt: Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist" wie folgt ersetzt:
"das folgenden Personen ausgezahlt wird: "das folgenden Personen ausgezahlt wird:
1. Angestellten, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im 1. Angestellten, die im Rahmen eines Vertrags beschäftigt sind, der im
Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit
und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist, und die Arbeitnehmerüberlassung erwähnt ist,
2. Angestellten, die als bezuschusste Vertragsbedienstete unter den 2. Angestellten, die als bezuschusste Vertragsbedienstete unter den
Bedingungen von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30. Bedingungen von Titel III Kapitel 2 des Programmgesetzes vom 30.
Dezember 1988 beschäftigt sind, Dezember 1988 beschäftigt sind,
3. Angestellten, die als Ersatz für Beamte beschäftigt sind, die eine 3. Angestellten, die als Ersatz für Beamte beschäftigt sind, die eine
Laufbahnunterbrechung, eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des Laufbahnunterbrechung, eingeführt durch die Artikel 99 bis 107 des
Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer
Bestimmungen, in Anspruch nehmen, Bestimmungen, in Anspruch nehmen,
4. Angestellten, die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und 4. Angestellten, die in Artikel 9 § 1, Artikel 10quater § 1 und
Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung
der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind, der Arbeit im öffentlichen Sektor erwähnt sind,
5. Angestellten, die als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Angestellten, die als Ersatz für die in Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 19. Juli 2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab
50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder 50 oder 55 Jahren im öffentlichen Sektor erwähnten Personalmitglieder
beschäftigt sind, beschäftigt sind,
6. bezuschusstem Vertragspersonal, das unter den Bedingungen des 6. bezuschusstem Vertragspersonal, das unter den Bedingungen des
Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer
Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten
lokalen Behörden beschäftigt ist, lokalen Behörden beschäftigt ist,
7. Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des 7. Arbeitnehmern, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren beschäftigt sind, unter den Bedingungen des Sozialhilfezentren beschäftigt sind, unter den Bedingungen des
Königlichen Erlasses vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33 Königlichen Erlasses vom 2. April 1998 zur Ausführung von Artikel 33
des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur des Gesetzes vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung." Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung."
b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn ein Angestellter, der in den Anwendungsbereich der in Absatz 1 "Wenn ein Angestellter, der in den Anwendungsbereich der in Absatz 1
erwähnten Ausnahmen fällt, seinen Urlaub nimmt, wird die normale erwähnten Ausnahmen fällt, seinen Urlaub nimmt, wird die normale
Entlohnung für die Urlaubstage, die durch das einfache Abgangsgeld Entlohnung für die Urlaubstage, die durch das einfache Abgangsgeld
gedeckt ist, jedoch als Entlohnung betrachtet." gedeckt ist, jedoch als Entlohnung betrachtet."
c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auf die im Gesetz vom 24. Juli c) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "auf die im Gesetz vom 24. Juli
1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die
Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Arbeitnehmer" durch die Wörter "auf Arbeitnehmerüberlassung erwähnten Arbeitnehmer" durch die Wörter "auf
Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich der in § 2 erwähnten Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich der in § 2 erwähnten
Ausnahmen fallen" ersetzt. Ausnahmen fallen" ersetzt.
Abschnitt 2 - Solidaritätsbeitrag für Firmen-Nutzfahrzeuge Abschnitt 2 - Solidaritätsbeitrag für Firmen-Nutzfahrzeuge
Art. 13 - Artikel 38 § 3quater Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 13 - Artikel 38 § 3quater Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch
das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "sind die Fahrzeuge zu verstehen" 1. In Absatz 3 werden die Wörter "sind die Fahrzeuge zu verstehen"
durch die Wörter "gewöhnliche Fahrzeuge zu verstehen" ersetzt. durch die Wörter "gewöhnliche Fahrzeuge zu verstehen" ersetzt.
2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Derselbe Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die sogenannten Nutzfahrzeuge, die der Definition von Lieferwagen im "Die sogenannten Nutzfahrzeuge, die der Definition von Lieferwagen im
Sinne von Artikel 65 des EStGB 1992 entsprechen, gehören nicht der Sinne von Artikel 65 des EStGB 1992 entsprechen, gehören nicht der
Klasse gewöhnlicher Fahrzeuge an." Klasse gewöhnlicher Fahrzeuge an."
3. In Absatz 4 werden die Wörter "Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz" durch 3. In Absatz 4 werden die Wörter "Strecke Wohnsitz-Arbeitsplatz" durch
die Wörter "Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte" die Wörter "Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester Arbeitsstätte"
ersetzt. ersetzt.
4. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt: 4. Derselbe Absatz wird wie folgt ergänzt:
", mit Ausnahme der Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester ", mit Ausnahme der Strecke zwischen Wohnsitz und ortsfester
Arbeitsstätte, wenn diese mit einem sogenannten Nutzfahrzeug Arbeitsstätte, wenn diese mit einem sogenannten Nutzfahrzeug
zurückgelegt wird. Unter ortsfester Arbeitsstätte ist der Ort zu zurückgelegt wird. Unter ortsfester Arbeitsstätte ist der Ort zu
verstehen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen eines verstehen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich Leistungen eines
bestimmten Umfangs erbringt und zu dem er sich mindestens vierzig Tage bestimmten Umfangs erbringt und zu dem er sich mindestens vierzig Tage
pro Jahr - aufeinander folgend oder nicht - begibt. Die Privatnutzung pro Jahr - aufeinander folgend oder nicht - begibt. Die Privatnutzung
eines sogenannten Nutzfahrzeugs wird nicht vorausgesetzt, kann jedoch eines sogenannten Nutzfahrzeugs wird nicht vorausgesetzt, kann jedoch
von den zuständigen Inspektionsdiensten festgestellt werden." von den zuständigen Inspektionsdiensten festgestellt werden."
Abschnitt 3 - Beschwerdefrist Abschnitt 3 - Beschwerdefrist
Art. 14 - Artikel 38 § 3quater Nr. 10 Absatz 6 desselben Gesetzes, Art. 14 - Artikel 38 § 3quater Nr. 10 Absatz 6 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden eingefügt durch das Gesetz vom 14. April 2011, wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
"Beschwerde gegen den Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von "Beschwerde gegen den Beschluss der Einrichtung zur Einziehung von
Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss Sozialversicherungsbeiträgen in Sachen Befreiung oder Ermäßigung muss
zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten nach Notifizierung des
Beschlusses eingereicht werden." Beschlusses eingereicht werden."
Art. 15 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des Art. 15 - Um ihren Verpflichtungen in Bezug auf Artikel 2 Nr. 4 des
Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach nachzukommen, kann die Verwaltung binnen zwölf Monaten nach
Inkrafttreten von Artikel 14 eine neue Notifizierung der Beschlüsse in Inkrafttreten von Artikel 14 eine neue Notifizierung der Beschlüsse in
Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert Sachen Befreiung oder Ermäßigung vornehmen, die bereits notifiziert
worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist, worden sind und gegen die keine Beschwerde eingereicht worden ist,
damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt. damit die Frist für die Einreichung der Beschwerde einsetzt.
Abschnitt 4 - Sonderausgleichsbetrag auf Vertragsbruchentschädigungen Abschnitt 4 - Sonderausgleichsbetrag auf Vertragsbruchentschädigungen
Art. 16 - In Artikel 38 § 3quindecies Absatz 1 desselben Gesetzes, Art. 16 - In Artikel 38 § 3quindecies Absatz 1 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter ", eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter ",
so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war," so wie dieser Artikel am 30. September 2013 anwendbar war,"
aufgehoben. aufgehoben.
Abschnitt 5 - Inkrafttreten Abschnitt 5 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 17 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft,
mit Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2014 wirksam wird. mit Ausnahme von Artikel 12, der mit 1. Januar 2014 wirksam wird.
KAPITEL 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 KAPITEL 3 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002
in Bezug auf erste Einstellungen in Bezug auf erste Einstellungen
Art. 18 - Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 18 - Artikel 343 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des Königlichen 1. In § 1 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" durch die Wörter "und keine die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer" durch die Wörter "und keine
in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer" ersetzt. Arbeitnehmer" ersetzt.
2. In den Paragraphen 2, 3 und 3/1 werden die Wörter ", kein in 2. In den Paragraphen 2, 3 und 3/1 werden die Wörter ", kein in
Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November
1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und kein in 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und kein in
Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt und die Arbeitnehmer erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt und die
Wörter ", keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses Wörter ", keine in Artikel 8bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" werden vom 28. November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" werden
jeweils durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom jeweils durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 des Gesetzes vom
27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt.
3. In § 3/2 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des 3. In § 3/2 werden die Wörter ", keine in Artikel 8bis des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 erwähnten
Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1 Gelegenheitsarbeitnehmer" durch die Wörter "und keine in Artikel 2/1
des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten
Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt. Gelegenheitsarbeitnehmer" ersetzt.
4. In den Paragraphen 1, 2, 3, 3/1 und 3/2 werden die Wörter "und 4. In den Paragraphen 1, 2, 3, 3/1 und 3/2 werden die Wörter "und
keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. keine in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" und die Wörter "und November 1969 erwähnten Gelegenheitsarbeitnehmer" und die Wörter "und
kein in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. kein in Artikel 8ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28.
November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" jeweils aufgehoben. November 1969 erwähnter Gelegenheitsarbeitnehmer" jeweils aufgehoben.
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft. des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Wiederherstellung des Sozialstatuts von KAPITEL 4 - Bestimmungen zur Wiederherstellung des Sozialstatuts von
Künstlern Künstlern
(...) (...)
Art. 21 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 21 - Artikel 1bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26.
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit 1. In § 1 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion "Unter "Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion
künstlerischer Werke" ist "die Kreation und/oder die Darbietung oder künstlerischer Werke" ist "die Kreation und/oder die Darbietung oder
Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichen audiovisuelle und
bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung bildende Künste, Musik, Literatur, Schauspiel, Bühnenbildgestaltung
und Choreographie" zu verstehen. und Choreographie" zu verstehen.
Die Künstlerkommission beurteilt auf der Grundlage der in Absatz 1 Die Künstlerkommission beurteilt auf der Grundlage der in Absatz 1
vorgesehenen Begriffsbestimmung und auf der Grundlage einer Methodik, vorgesehenen Begriffsbestimmung und auf der Grundlage einer Methodik,
die in ihrer Geschäftsordnung, bestätigt durch einen im Ministerrat die in ihrer Geschäftsordnung, bestätigt durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass, festgelegt ist, ob der Betreffende beratenen Königlichen Erlass, festgelegt ist, ob der Betreffende
Leistungen oder Werke künstlerischer Art im Sinne des vorliegenden Leistungen oder Werke künstlerischer Art im Sinne des vorliegenden
Artikels erbringt beziehungsweise produziert." Artikels erbringt beziehungsweise produziert."
2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im 2. In § 1 früherer Absatz 3, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "im
vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt. vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in Absatz 1" ersetzt.
3. Paragraph 1 früherer Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch 3. Paragraph 1 früherer Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"In diesem Fall geht die Anerkennung der künstlerischen Art der "In diesem Fall geht die Anerkennung der künstlerischen Art der
Tätigkeit, für die die Erklärung über selbständige Tätigkeiten gewährt Tätigkeit, für die die Erklärung über selbständige Tätigkeiten gewährt
worden ist, nicht mit der Ausstellung eines Künstlerscheins einher." worden ist, nicht mit der Ausstellung eines Künstlerscheins einher."
4. Paragraph 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird aufgehoben.
5. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 des Königlichen 5. In § 3 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 2 des Königlichen
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen" durch die 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen" durch die
Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Absatz 4 des Königlichen Erlasses
Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen" ersetzt. Selbständigen" ersetzt.
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 20, der mit 7. August 2014 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 20, der mit 7. August 2014 wirksam wird.
KAPITEL 5 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende KAPITEL 5 - Sondersozialversicherungsbeitrag für die ergänzende
Altersversorgung Altersversorgung
(...) (...)
Art. 24 - Artikel 67 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 wird Art. 24 - Artikel 67 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 67 - Artikel 66 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft." "Art. 67 - Artikel 66 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft."
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle
Art. 27 - In Artikel 59 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 27 - In Artikel 59 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August Arbeitsunfälle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August
2001, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 2001, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"2. einen Beitrag, der auf den Betrag der von Versicherungsunternehmen "2. einen Beitrag, der auf den Betrag der von Versicherungsunternehmen
eingeforderten Prämien einbehalten wird, für die vom König bestimmten eingeforderten Prämien einbehalten wird, für die vom König bestimmten
Kategorien von Personen, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund Kategorien von Personen, auf die die Anwendung des Gesetzes aufgrund
von Artikel 3 ausgedehnt wird." von Artikel 3 ausgedehnt wird."
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen Festlegung verschiedener Bestimmungen
Art. 29 - In der Überschrift von Titel 12 Kapitel 6 und in den Art. 29 - In der Überschrift von Titel 12 Kapitel 6 und in den
Artikeln 184 § 1, 184/1 und 185 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Artikeln 184 § 1, 184/1 und 185 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom Festlegung verschiedener Bestimmungen, abgeändert durch das Gesetz vom
15. Dezember 2013, wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die 15. Dezember 2013, wird das Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die
Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" ersetzt. Wörter "Mahlzeitschecks und/oder Öko-Schecks" ersetzt.
Art. 30 - In den Artikeln 183 und 184 § 2 desselben Gesetzes wird das Art. 30 - In den Artikeln 183 und 184 § 2 desselben Gesetzes wird das
Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und Wort "Mahlzeitschecks" jeweils durch die Wörter "Mahlzeitschecks und
Öko-Schecks" ersetzt. Öko-Schecks" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 11 - Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds für KAPITEL 11 - Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds für
Asbestopfer Asbestopfer
Art. 40 - Artikel 114 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 40 - Artikel 114 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für " § 1 - Der Asbestfonds ist organisch in den Fonds für
Berufskrankheiten integriert. Berufskrankheiten integriert.
Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten Die mit den Aufgaben des Asbestfonds verbundenen Verwaltungskosten
gehen zu Lasten dieses Fonds." gehen zu Lasten dieses Fonds."
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015. Art. 41 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2015.
(...) (...)
KAPITEL 13 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen KAPITEL 13 - Anpassungen der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen
Sicherheit von Seeleuten infolge der Sechsten Staatsreform Sicherheit von Seeleuten infolge der Sechsten Staatsreform
(...) (...)
Art. 48 - Artikel 194/1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 48 - Artikel 194/1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz
vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Ab dem 1. Juli 2015 findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung "Ab dem 1. Juli 2015 findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung
mehr auf Arbeitgeber, auf die das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 mehr auf Arbeitgeber, auf die das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945
über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar
ist." ist."
(...) (...)
Art. 50 - Artikel 57 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten Art. 50 - Artikel 57 Absatz 1 der am 3. Juni 1970 koordinierten
Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für
Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, Berufskrankheiten, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002,
wird durch folgenden Satz ergänzt: wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der zuletzt genannte Beitrag von 1,10 Prozent wird ab dem 1. Juli "Der zuletzt genannte Beitrag von 1,10 Prozent wird ab dem 1. Juli
2015 in den in Artikel 3 § 3 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar 2015 in den in Artikel 3 § 3 Nr. 1 des Erlassgesetzes vom 7. Februar
1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine
erwähnten Grundarbeitgeberbeitrag eingeschlossen." erwähnten Grundarbeitgeberbeitrag eingeschlossen."
Art. 51 - In Artikel 59ter § 2 des Gesetzes vom 10. April 1970 über Art. 51 - In Artikel 59ter § 2 des Gesetzes vom 10. April 1970 über
die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom die Arbeitsunfälle, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom
31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember
2002, werden zwischen den Wörtern "dem Fonds für Berufsunfälle" und 2002, werden zwischen den Wörtern "dem Fonds für Berufsunfälle" und
den Wörtern "geschuldet gemäß den Modalitäten" die Wörter "bis zum 30. den Wörtern "geschuldet gemäß den Modalitäten" die Wörter "bis zum 30.
Juni 2015" eingefügt. Juni 2015" eingefügt.
Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit Art. 52 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 46 Nr. 2 und 47, die mit 1. Januar 2015 wirksam Ausnahme der Artikel 46 Nr. 2 und 47, die mit 1. Januar 2015 wirksam
werden. werden.
KAPITEL 14 - Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin im KAPITEL 14 - Nationales Kollegium für Sozialversicherungsmedizin im
Bereich Arbeitsunfähigkeit Bereich Arbeitsunfähigkeit
Art. 53 - Artikel 89/1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung Art. 53 - Artikel 89/1 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und verschiedener Bestimmungen in Sachen Berufskrankheiten und
Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den Arbeitsunfälle und in Sachen Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird Arbeitsprozess, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Kollegiums in Bereichen, die den "Zu Vorschlägen und Empfehlungen des Kollegiums in Bereichen, die den
Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung betreffen, wird Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung betreffen, wird
dieser Rat konsultiert." dieser Rat konsultiert."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und "Es wird ein Präsidium eingerichtet, das mit der technischen und
administrativen Koordinierung der Arbeiten des Kollegiums und der administrativen Koordinierung der Arbeiten des Kollegiums und der
verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. Dieses verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen beauftragt ist. Dieses
Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Kollegiums und der Präsidium nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Kollegiums und der
verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. Der König verschiedenen Arbeitsgruppen oder Kommissionen wahr. Der König
bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums." bestimmt die Zusammensetzung des Präsidiums."
TITEL 3 - Beschäftigung TITEL 3 - Beschäftigung
EINZIGES KAPITEL - Meldung sozialer Risiken EINZIGES KAPITEL - Meldung sozialer Risiken
Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur
Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über
elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der
Föderalbehörde wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut Föderalbehörde wird ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 1 bestimmt der " § 2bis - In Abweichung von § 2 Absatz 1 bestimmt der
Geschäftsführende Ausschuss nach Konzertierung mit den zuständigen Geschäftsführende Ausschuss nach Konzertierung mit den zuständigen
Einrichtungen für soziale Sicherheit den Zeitpunkt, ab dem Arbeitgeber Einrichtungen für soziale Sicherheit den Zeitpunkt, ab dem Arbeitgeber
oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Daten mit oder ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten die Daten mit
Hilfe eines elektronischen Verfahrens übermitteln." Hilfe eines elektronischen Verfahrens übermitteln."
Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Art. 55 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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