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Loi visant à promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les organes possédant une compétence d'avis. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende bevoegdheid. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1990. - Loi visant à promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les organes possédant une compétence d'avis. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1990. - Wet ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende bevoegdheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 20 juillet 1990 visant à promouvoir la présence | de wet van 20 juli 1990 ter bevordering van de evenwichtige |
équilibrée d'hommes et de femmes dans les organes possédant une | aanwezigheid van mannen en vrouwen in organen met adviserende |
compétence d'avis (Moniteur belge du 9 octobre 1990, err. du 23 | bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 9 oktober 1990, err. van 23 |
novembre 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | november 1990), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 17 juillet 1997 modifiant la loi du 20 juillet 1990 visant | - de wet van 17 juli 1997 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 |
à promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les | ter bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen |
organes possédant une compétence d'avis (Moniteur belge du 31 juillet | in organen met adviserende bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 31 |
1997); | juli 1997); |
- la loi du 3 mai 2003 modifiant la loi du 20 juillet 1990 visant à | - de wet van 3 mei 2003 tot wijziging van de wet van 20 juli 1990 ter |
promouvoir la présence équilibrée d'hommes et de femmes dans les | bevordering van de evenwichtige aanwezigheid van mannen en vrouwen in |
organes possédant une compétence d'avis (Moniteur belge du 12 juin | organen met adviserende bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 12 juni |
2003). | 2003). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 1990 - Gesetz zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung | 20. JULI 1990 - Gesetz zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung |
von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis | von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis |
Artikel 1 - Unter « Beratungsorgan » im Sinne des vorliegenden | Artikel 1 - Unter « Beratungsorgan » im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes versteht man alle Räte, Kommissionen, Ausschüsse, | Gesetzes versteht man alle Räte, Kommissionen, Ausschüsse, |
Arbeitsgruppen und anderen Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung, die | Arbeitsgruppen und anderen Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung, die |
durch ein Gesetz, einen Königlichen Erlass beziehungsweise einen | durch ein Gesetz, einen Königlichen Erlass beziehungsweise einen |
Ministeriellen Erlass geschaffen worden sind und zu deren | Ministeriellen Erlass geschaffen worden sind und zu deren |
Hauptaufgaben das Abgeben von Stellungnahmen aus eigener Initiative | Hauptaufgaben das Abgeben von Stellungnahmen aus eigener Initiative |
oder auf Antrag an die Gesetzgebenden Kammern, den Ministerrat | oder auf Antrag an die Gesetzgebenden Kammern, den Ministerrat |
beziehungsweise einen oder mehrere Minister [oder an die föderalen | beziehungsweise einen oder mehrere Minister [oder an die föderalen |
öffentlichen Dienste beziehungsweise föderalen öffentlichen | öffentlichen Dienste beziehungsweise föderalen öffentlichen |
Programmierungsdienste und die davon abhängenden Dienste, an das | Programmierungsdienste und die davon abhängenden Dienste, an das |
Ministerium der Landesverteidigung oder an öffentliche Einrichtungen] | Ministerium der Landesverteidigung oder an öffentliche Einrichtungen] |
gehört. | gehört. |
[Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und | [Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und |
nach Stellungnahme des in Artikel 1bis erwähnten Ausschusses ein | nach Stellungnahme des in Artikel 1bis erwähnten Ausschusses ein |
Verzeichnis der Beratungsorgane, die in den Anwendungsbereich des | Verzeichnis der Beratungsorgane, die in den Anwendungsbereich des |
vorliegenden Gesetzes fallen. | vorliegenden Gesetzes fallen. |
Der König bestimmt die Modalitäten für Erstellung, Ergänzung und | Der König bestimmt die Modalitäten für Erstellung, Ergänzung und |
Fortschreibung dieses Verzeichnisses. Zu diesem Zweck sieht der König | Fortschreibung dieses Verzeichnisses. Zu diesem Zweck sieht der König |
ein Verfahren zur obligatorischen Eintragung aller Organe vor, zu | ein Verfahren zur obligatorischen Eintragung aller Organe vor, zu |
deren Aufgaben bei ihrer Schaffung das Abgeben von Stellungnahmen | deren Aufgaben bei ihrer Schaffung das Abgeben von Stellungnahmen |
gehört. Stellungnahmen von Organen, die dieses Eintragungsverfahren | gehört. Stellungnahmen von Organen, die dieses Eintragungsverfahren |
nicht durchlaufen haben, sind nicht gültig.] | nicht durchlaufen haben, sind nicht gültig.] |
[Art. 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 2 Nr. | [Art. 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) abgeändert durch Art. 2 Nr. |
1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); Abs. 2 und 3 | 1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); Abs. 2 und 3 |
eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni | eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni |
2003)] | 2003)] |
[Art. 1bis - Bei dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen | [Art. 1bis - Bei dem für die Politik der Chancengleichheit zwischen |
Männern und Frauen zuständigen Minister wird ein Ausschuss zur | Männern und Frauen zuständigen Minister wird ein Ausschuss zur |
Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in | Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in |
Beratungsorganen geschaffen, nachfolgend « Ausschuss » genannt, der | Beratungsorganen geschaffen, nachfolgend « Ausschuss » genannt, der |
Stellungnahmen mit Bezug auf die Förderung einer ausgeglichenen | Stellungnahmen mit Bezug auf die Förderung einer ausgeglichenen |
Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis | Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis |
abgibt. | abgibt. |
Dieser Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe: | Dieser Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe: |
1. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung der bereits | 1. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung der bereits |
bestehenden, noch zu schaffenden oder zu bildenden Beratungsorgane, | bestehenden, noch zu schaffenden oder zu bildenden Beratungsorgane, |
die in das in Artikel 1 erwähnte Verzeichnis aufzunehmen sind, zu | die in das in Artikel 1 erwähnte Verzeichnis aufzunehmen sind, zu |
erteilen, | erteilen, |
2. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Feststellung der in | 2. dem König Stellungnahmen im Hinblick auf die Feststellung der in |
Artikel 2bis § 2 erwähnten Unmöglichkeit, die in § 1 desselben | Artikel 2bis § 2 erwähnten Unmöglichkeit, die in § 1 desselben |
Artikels vorgesehene Bedingung zu erfüllen, zu erteilen, | Artikels vorgesehene Bedingung zu erfüllen, zu erteilen, |
3. dem König Stellungnahmen mit Bezug auf die Ausführung von Artikel 3 | 3. dem König Stellungnahmen mit Bezug auf die Ausführung von Artikel 3 |
zu erteilen. | zu erteilen. |
Der Ausschuss gibt die im vorangehenden Absatz erwähnten | Der Ausschuss gibt die im vorangehenden Absatz erwähnten |
Stellungnahmen binnen zwei Monaten ab. Bei mit Gründen versehener | Stellungnahmen binnen zwei Monaten ab. Bei mit Gründen versehener |
Dringlichkeit wird die Stellungnahme binnen einem Monat abgegeben. | Dringlichkeit wird die Stellungnahme binnen einem Monat abgegeben. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.] | Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses fest.] |
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. | [Art. 1bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. |
Juni 2003)] | Juni 2003)] |
Art. 2 - § 1 - Wenn in einem Beratungsorgan ein oder mehrere Mandate | Art. 2 - § 1 - Wenn in einem Beratungsorgan ein oder mehrere Mandate |
im Rahmen eines Vorschlagsverfahrens zu vergeben sind, schlagen die | im Rahmen eines Vorschlagsverfahrens zu vergeben sind, schlagen die |
vorschlagsberechtigten Instanzen für jedes Mandat mindestens einen | vorschlagsberechtigten Instanzen für jedes Mandat mindestens einen |
Mann und eine Frau vor. | Mann und eine Frau vor. |
[§ 1bis - Wenn ein Vorschlag die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht | [§ 1bis - Wenn ein Vorschlag die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht |
erfüllt, sendet der für das betreffende Beratungsorgan zuständige | erfüllt, sendet der für das betreffende Beratungsorgan zuständige |
Minister ihn der entsprechenden vorschlagsberechtigten Instanz zurück. | Minister ihn der entsprechenden vorschlagsberechtigten Instanz zurück. |
Solange die vorgesehene Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt das zu | Solange die vorgesehene Bedingung nicht erfüllt ist, bleibt das zu |
vergebende Mandat unbesetzt.] | vergebende Mandat unbesetzt.] |
§ 2 - Wenn es unmöglich ist, die in § 1 erwähnte Bedingung zu | § 2 - Wenn es unmöglich ist, die in § 1 erwähnte Bedingung zu |
erfüllen, kann durch eine besondere Begründung, die in den Vorschlag | erfüllen, kann durch eine besondere Begründung, die in den Vorschlag |
aufgenommen und in der Bestellungsurkunde erwähnt wird, von dieser | aufgenommen und in der Bestellungsurkunde erwähnt wird, von dieser |
Verpflichtung abgewichen werden. | Verpflichtung abgewichen werden. |
[Art. 2 § 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. | [Art. 2 § 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. |
vom 31. Juli 1997)] | vom 31. Juli 1997)] |
[Art. 2bis - § 1 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder eines | [Art. 2bis - § 1 - Höchstens zwei Drittel der Mitglieder eines |
Beratungsorgans sind gleichen Geschlechts. | Beratungsorgans sind gleichen Geschlechts. |
[Dieses Verhältnis findet jeweils Anwendung auf die ordentlichen | [Dieses Verhältnis findet jeweils Anwendung auf die ordentlichen |
Mitglieder, die Ersatzmitglieder und jede strukturell verankerte | Mitglieder, die Ersatzmitglieder und jede strukturell verankerte |
Abteilung des Beratungsorgans mit Ausnahme der für einen begrenzten | Abteilung des Beratungsorgans mit Ausnahme der für einen begrenzten |
Zeitraum eingerichteten Arbeitsgruppen. | Zeitraum eingerichteten Arbeitsgruppen. |
Der König kann Bestimmungen zur Überprüfung der Ausführung der in den | Der König kann Bestimmungen zur Überprüfung der Ausführung der in den |
beiden vorangehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen festlegen. | beiden vorangehenden Absätzen erwähnten Bestimmungen festlegen. |
Der König kann dieses Verhältnis durch einen im Ministerrat beratenen | Der König kann dieses Verhältnis durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass im Hinblick auf eine ausgeglichenere Vertretung von | Königlichen Erlass im Hinblick auf eine ausgeglichenere Vertretung von |
Männern und Frauen ändern.] | Männern und Frauen ändern.] |
§ 2 - Wird die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, kann das | § 2 - Wird die in § 1 vorgesehene Bedingung nicht erfüllt, kann das |
betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme abgeben, es sei | betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme abgeben, es sei |
denn, der für dieses Beratungsorgan zuständige Minister teilt dem für | denn, der für dieses Beratungsorgan zuständige Minister teilt dem für |
die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen | die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen |
zuständigen Minister [und dem Ausschuss] mit, dass es unmöglich ist, | zuständigen Minister [und dem Ausschuss] mit, dass es unmöglich ist, |
die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen, und versieht diese | die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen, und versieht diese |
Mitteilung ausreichend mit Gründen. Bei noch zu schaffenden | Mitteilung ausreichend mit Gründen. Bei noch zu schaffenden |
beziehungsweise zu bildenden Beratungsorganen sind die vorerwähnten | beziehungsweise zu bildenden Beratungsorganen sind die vorerwähnten |
Gründe vor Bestellung der Mitglieder des betreffenden Beratungsorgans | Gründe vor Bestellung der Mitglieder des betreffenden Beratungsorgans |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
[Der Ausschuss erteilt dem für die Politik der Chancengleichheit | [Der Ausschuss erteilt dem für die Politik der Chancengleichheit |
zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister eine mit Gründen | zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister eine mit Gründen |
versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Annahme oder die | versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Annahme oder die |
Verweigerung der in Absatz 1 erwähnten Gründe. Dieser Minister setzt | Verweigerung der in Absatz 1 erwähnten Gründe. Dieser Minister setzt |
anschliessend den Ministerrat von der Stellungnahme des Ausschusses in | anschliessend den Ministerrat von der Stellungnahme des Ausschusses in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Stellungnahme des | Es wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Stellungnahme des |
Ausschusses bestätigt hat, wenn der Ministerrat binnen zwei Monaten | Ausschusses bestätigt hat, wenn der Ministerrat binnen zwei Monaten |
nach ihrer Übermittlung keinen gegenteiligen Beschluss gefasst hat. | nach ihrer Übermittlung keinen gegenteiligen Beschluss gefasst hat. |
Der für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen | Der für die Politik der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen |
zuständige Minister gewährt eine Abweichung von der in § 1 | zuständige Minister gewährt eine Abweichung von der in § 1 |
vorgesehenen Bedingung, sofern der Beschluss des Ministerrates ihm | vorgesehenen Bedingung, sofern der Beschluss des Ministerrates ihm |
dies gestattet. | dies gestattet. |
Von der in § 1 vorgesehenen Bedingung gewährte Abweichungen werden für | Von der in § 1 vorgesehenen Bedingung gewährte Abweichungen werden für |
einen Zeitraum von einem Jahr gewährt, der gegebenenfalls um denselben | einen Zeitraum von einem Jahr gewährt, der gegebenenfalls um denselben |
Zeitraum verlängert werden kann. Wird keine Abweichung gewährt, | Zeitraum verlängert werden kann. Wird keine Abweichung gewährt, |
verfügt der für das betreffende Beratungsorgan zuständige Minister ab | verfügt der für das betreffende Beratungsorgan zuständige Minister ab |
dem Datum der Verweigerung der Abweichung über eine Frist von drei | dem Datum der Verweigerung der Abweichung über eine Frist von drei |
Monaten, um die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen. Ist die in § | Monaten, um die in § 1 vorgesehene Bedingung zu erfüllen. Ist die in § |
1 vorgesehene Bedingung nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, kann | 1 vorgesehene Bedingung nach Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, kann |
das betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme mehr | das betreffende Beratungsorgan keine gültige Stellungnahme mehr |
abgeben.] | abgeben.] |
In den Stellungnahmen des betreffenden Beratungsorgans sind unter | In den Stellungnahmen des betreffenden Beratungsorgans sind unter |
Einhaltung des im vorliegenden Paragraphen beschriebenen Verfahrens | Einhaltung des im vorliegenden Paragraphen beschriebenen Verfahrens |
die Abweichung von § 1 und die angemessene Begründung zu vermerken.] | die Abweichung von § 1 und die angemessene Begründung zu vermerken.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom |
31. Juli 1997); § 1 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. | 31. Juli 1997); § 1 Abs. 2 bis 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. |
vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch | vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 4 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. | Art. 4 Nr. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003); § 2 Abs. |
2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni | 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni |
2003)] | 2003)] |
[Art. 2ter - Auf Ersuchen des Ausschusses kann der für die Politik der | [Art. 2ter - Auf Ersuchen des Ausschusses kann der für die Politik der |
Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständige Minister bei | Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständige Minister bei |
den für die Beratungsorgane zuständigen Ministern alle für die | den für die Beratungsorgane zuständigen Ministern alle für die |
Erfüllung des Auftrags des Ausschusses zweckdienlichen Auskünfte | Erfüllung des Auftrags des Ausschusses zweckdienlichen Auskünfte |
einholen.] | einholen.] |
[Art. 2ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. | [Art. 2ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. |
Juni 2003)] | Juni 2003)] |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 kann der König Beratungsorgane | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 1 kann der König Beratungsorgane |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus funktionellen Gründen | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus funktionellen Gründen |
oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Organs zu tun | oder aus Gründen, die mit der spezifischen Art des Organs zu tun |
haben, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. | haben, von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliessen. |
Ab einem gemäss Art. 9 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003) | Ab einem gemäss Art. 9 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003) |
vom König festzulegenden Datum lautet Art. 3 wie folgt: | vom König festzulegenden Datum lautet Art. 3 wie folgt: |
« Art. 3 - [Der König kann Beratungsorgane durch einen im Ministerrat | « Art. 3 - [Der König kann Beratungsorgane durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass und nach Konsultierung des Ausschusses von der | beratenen Erlass und nach Konsultierung des Ausschusses von der |
Erfüllung der in den Artikeln 2 § 1 und 2bis § 1 erwähnten Bedingungen | Erfüllung der in den Artikeln 2 § 1 und 2bis § 1 erwähnten Bedingungen |
aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen | aus funktionellen Gründen oder aus Gründen, die mit der spezifischen |
Art des Organs zu tun haben, befreien.] | Art des Organs zu tun haben, befreien.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni | [Art. 3 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni |
2003)] » | 2003)] » |
Art. 4 - [Der Ausschuss erstattet dem für die Politik der | Art. 4 - [Der Ausschuss erstattet dem für die Politik der |
Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister | Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen zuständigen Minister |
alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeiten; dieser Minister setzt | alle zwei Jahre Bericht über seine Tätigkeiten; dieser Minister setzt |
den Ministerrat davon in Kenntnis und übermittelt den Bericht den | den Ministerrat davon in Kenntnis und übermittelt den Bericht den |
Föderalen Kammern. | Föderalen Kammern. |
Alle zwei Jahre und zum ersten Mal im Jahr 2004 enthält der Bericht, | Alle zwei Jahre und zum ersten Mal im Jahr 2004 enthält der Bericht, |
der in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 1996 zur | der in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 1996 zur |
Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Pekinger | Kontrolle der Umsetzung der Beschlüsse der Pekinger |
Weltfrauenkonferenz vom 4. bis zum 14. September 1995 den Föderalen | Weltfrauenkonferenz vom 4. bis zum 14. September 1995 den Föderalen |
Kammern vorgelegt wird, einen Kommentar über die Umsetzung des | Kammern vorgelegt wird, einen Kommentar über die Umsetzung des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Die Föderalen Kammern nehmen bei der Untersuchung der in Absatz 1 und | Die Föderalen Kammern nehmen bei der Untersuchung der in Absatz 1 und |
2 erwähnten Berichte die Auswertung des vorliegenden Gesetzes | 2 erwähnten Berichte die Auswertung des vorliegenden Gesetzes |
hinsichtlich der ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in | hinsichtlich der ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in |
Organen mit Begutachtungsbefugnis vor.] | Organen mit Begutachtungsbefugnis vor.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni | [Art. 4 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni |
2003)] | 2003)] |
[Art. 5 - [Was Beratungsorgane betrifft, die vor Inkrafttreten des | [Art. 5 - [Was Beratungsorgane betrifft, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Artikels eingesetzt worden sind, passen die für die | vorliegenden Artikels eingesetzt worden sind, passen die für die |
Beratungsorgane zuständigen Minister deren Zusammensetzung bei der | Beratungsorgane zuständigen Minister deren Zusammensetzung bei der |
erstfolgenden Erneuerung der Mandate und spätestens zum 31. Dezember | erstfolgenden Erneuerung der Mandate und spätestens zum 31. Dezember |
2003 gemäss den Bestimmungen von Artikel 2bis § 1 Absatz 2 an.]] | 2003 gemäss den Bestimmungen von Artikel 2bis § 1 Absatz 2 an.]] |
[Art. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 31. | [Art. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 17. Juli 1997 (B.S. vom 31. |
Juli 1997) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom | Juli 1997) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom |
12. Juni 2003)] | 12. Juni 2003)] |