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Vue multilingue de Loi du 20/07/1990
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Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande Wet tot instelling van een flexibele pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1990. - Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1990. - Wet tot instelling van een flexibele pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 20 juillet 1990 instaurant un âge flexible de de wet van 20 juli 1990 tot instelling van een flexibele
la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de
des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général (Moniteur werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn
belge du 15 août 1990), tel qu'elle a été modifiée successivement par (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1990), zoals ze achtereenvolgens
: werd gewijzigd bij :
- la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 9 janvier 1991); Staatsblad van 9 januari 1991);
- l'arrête royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004). Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err.
van 9 november 2004).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters 20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters
für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an
die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands
TITEL I - Flexibles Pensionsalter TITEL I - Flexibles Pensionsalter
KAPITEL I - Anwendungsbereich KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr. 50 genannt, bleiben Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr. 50 genannt, bleiben
auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens
am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von
Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes. Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
§ 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende § 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende
Bestimmungen anwendbar: Bestimmungen anwendbar:
1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer
Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte,
2. das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten 2. das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten
Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der
Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu
unterliegen, unterliegen,
3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die 3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980, Haushaltsvorschläge 1979-1980,
4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981
in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors. in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors.
KAPITEL II - Ruhestandspension KAPITEL II - Ruhestandspension
Abschnitt 1 - Pensionsalter Abschnitt 1 - Pensionsalter
Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats
nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das
Alter von 60 Jahren erreicht. Alter von 60 Jahren erreicht.
§ 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch § 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem: frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem:
1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter 1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter
von 65 Jahren erreicht. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat von 65 Jahren erreicht. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die
von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder
Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten
vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden, vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden,
2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um 2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um
eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter
im Untertagebau handelt, im Untertagebau handelt,
3. der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren 3. der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren
gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in
Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt
gewesen ist. gewesen ist.
§ 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund § 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund
des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen
untersucht werden. untersucht werden.
Abschnitt 2 - Pensionsberechnung Abschnitt 2 - Pensionsberechnung
Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro
Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den
Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten
tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die: tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die:
a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren
Ehepartner: Ehepartner:
- jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten - jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten
Tätigkeiten eingestellt hat, Tätigkeiten eingestellt hat,
- keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten - keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten
Entschädigungen oder Leistungen bezieht, Entschädigungen oder Leistungen bezieht,
- keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche - keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche
geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes, geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes,
aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen
Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder
Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste
oder der [NGBE-Holding] anwendbaren belgischen Regelung, [aufgrund oder der [NGBE-Holding] anwendbaren belgischen Regelung, [aufgrund
jeder anderen belgischen Regelung,] aufgrund einer ausländischen jeder anderen belgischen Regelung,] aufgrund einer ausländischen
Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden,
b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer. b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer.
Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit
und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich
um einen Mann oder eine Frau handelt. um einen Mann oder eine Frau handelt.
Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die
durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die
Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen,
in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die
mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als
Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die
im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung
als Bergarbeiter erworben wird. als Bergarbeiter erworben wird.
§ 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine
Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr
Beschäftigung als Seemann erhalten. Beschäftigung als Seemann erhalten.
§ 4 - Für die in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur § 4 - Für die in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur
Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten
Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt
der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit
1,333 entspricht. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, 1,333 entspricht. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit,
wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet. wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet.
Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann
ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen
berücksichtigt wurden, § 1 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der berücksichtigt wurden, § 1 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der
vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45 vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45
und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3 und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3
erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 beziehungsweise 1,125 erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 beziehungsweise 1,125
entspricht, je nachdem, ob es sich um eine Beschäftigung als entspricht, je nachdem, ob es sich um eine Beschäftigung als
Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den
Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit
abgerundet. abgerundet.
Die in vorangehendem Absatz erwähnten Zahlen 45; 1,5 und 1,125 werden Die in vorangehendem Absatz erwähnten Zahlen 45; 1,5 und 1,125 werden
durch 40; 1,333 beziehungsweise 1 ersetzt, wenn es sich um eine Frau durch 40; 1,333 beziehungsweise 1 ersetzt, wenn es sich um eine Frau
handelt. handelt.
§ 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 können § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 können
Arbeitnehmer, die mindestens hundertachtundsechzig Monate Dienst zur Arbeitnehmer, die mindestens hundertachtundsechzig Monate Dienst zur
See unter belgischer Flagge nachweisen, eine Ruhestandspension See unter belgischer Flagge nachweisen, eine Ruhestandspension
erhalten, die erworben wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro erhalten, die erworben wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro
Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn
vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen
Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden. Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden.
Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro
Kalenderjahr, für das sie eine Pension aufgrund einer anderen Regelung Kalenderjahr, für das sie eine Pension aufgrund einer anderen Regelung
erhalten, verringert oder, wenn es vorteilhafter für sie ist, um den erhalten, verringert oder, wenn es vorteilhafter für sie ist, um den
Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht
angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine
Nebentätigkeit, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird. Nebentätigkeit, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird.
Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der
Musterrolle bestimmt. Musterrolle bestimmt.
Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen
Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des
vorliegenden Artikels erheben. vorliegenden Artikels erheben.
§ 6 - Der Betrag der Ruhestandspension für einen Lohnempfänger, der § 6 - Der Betrag der Ruhestandspension für einen Lohnempfänger, der
nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre
gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in
Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt
war, wird um einen Zuschlag erhöht. war, wird um einen Zuschlag erhöht.
Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der
Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig
Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau bei den Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau bei den
vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem
Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden
Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz
1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. 1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann.
Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension. Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension.
§ 7 - Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit, § 7 - Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit,
a) die gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem a) die gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem
an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung, an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung,
dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip
jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind - oder jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind - oder
b) die im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von b) die im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von
jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes
beschäftigt waren, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit beschäftigt waren, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit
gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie
ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie
weiterhin dort gewohnt hat - weiterhin dort gewohnt hat -
können eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht können eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht
zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die sie erhalten hätten, zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die sie erhalten hätten,
wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien
ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der
Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit
gewährt wird. gewährt wird.
§ 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert die § 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert die
Tatsache, dass einer der Ehepartner eine oder mehrere Ruhestands- oder Tatsache, dass einer der Ehepartner eine oder mehrere Ruhestands- oder
Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltenden Leistungen bezieht, Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltenden Leistungen bezieht,
die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die
Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und
Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder
aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung
anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den
anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a)
des vorliegenden Artikels berechneten Ruhestandspension, insofern der des vorliegenden Artikels berechneten Ruhestandspension, insofern der
Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden
Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz
zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners, zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners,
jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und § 1 jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und § 1
Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels. Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels.
In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und
der als solche geltenden Leistungen des erstgenannten Ehepartners der als solche geltenden Leistungen des erstgenannten Ehepartners
jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners
abgezogen. abgezogen.
§ 9 - Eine Pension, deren Betrag unter 500 Franken im Jahr liegt, wird § 9 - Eine Pension, deren Betrag unter 500 Franken im Jahr liegt, wird
nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und
variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
[Art. 3 § 1 Abs. 1 Buchstabe a) einziger Absatz dritter Gedankenstrich [Art. 3 § 1 Abs. 1 Buchstabe a) einziger Absatz dritter Gedankenstrich
abgeändert durch Art. 181 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. abgeändert durch Art. 181 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9.
Januar 1991) und Art. 25 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Januar 1991) und Art. 25 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20.
Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)]
KAPITEL III - Hinterbliebenenpension KAPITEL III - Hinterbliebenenpension
Art. 4 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner Art. 4 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner
Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die
Hinterbliebenenpension 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension,
die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt
worden wäre und die zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des worden wäre und die zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Satz berechnet wird. vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Satz berechnet wird.
Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor
1955, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt 1955, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt
werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken
Rechnung getragen. Rechnung getragen.
Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit
und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des
Jahres des 20. Geburtstages und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahres des 20. Geburtstages und dem 31. Dezember des Jahres vor dem
Todesjahr, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 Todesjahr, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45
beziehungsweise 40 sein darf, je nachdem, ob es sich um einen Mann beziehungsweise 40 sein darf, je nachdem, ob es sich um einen Mann
oder eine Frau handelt. oder eine Frau handelt.
Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die
durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die
Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen,
in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt.
Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 3 § 2 auf der Grundlage der Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 3 § 2 auf der Grundlage der
Laufbahn eines in Artikel 3 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet Laufbahn eines in Artikel 3 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet
wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser
Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension,
die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig
Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau in Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau in
Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet
hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als
solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner
aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe
a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann.
Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 3 §§ 2 und 3 Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 3 §§ 2 und 3
wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es
vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist. vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist.
Die Summe der in Artikel 3 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die Die Summe der in Artikel 3 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die
Einheit begrenzt. Einheit begrenzt.
Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar des Jahres seines 21. Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar des Jahres seines 21.
Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der
als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient: als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient:
a) 64.125 Franken, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweist, dass a) 64.125 Franken, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweist, dass
sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des
Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptberuflich beschäftigt Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptberuflich beschäftigt
war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses
beschäftigt war, beschäftigt war,
b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses
Nr. 50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das Nr. 50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das
vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Todesjahr beziehen, wenn die vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Todesjahr beziehen, wenn die
unter Buchstabe a) erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden unter Buchstabe a) erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden
kann oder weniger vorteilhaft ist. kann oder weniger vorteilhaft ist.
Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn
der hinterbliebene Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder der hinterbliebene Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder
eine als solche geltende Leistung bezieht. eine als solche geltende Leistung bezieht.
Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte
Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation
des Bruches, der für die Berechnung der Hinterbliebenenpension als des Bruches, der für die Berechnung der Hinterbliebenenpension als
Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der
Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65 Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65
Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und
hauptberuflichen Beschäftigung als Lohnempfänger während hauptberuflichen Beschäftigung als Lohnempfänger während
fünfundvierzig beziehungsweise vierzig Jahren - je nachdem, ob es sich fünfundvierzig beziehungsweise vierzig Jahren - je nachdem, ob es sich
um einen Mann oder eine Frau handelte - erbracht hätte, und die zu dem um einen Mann oder eine Frau handelte - erbracht hätte, und die zu dem
in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Satz berechnet in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Satz berechnet
wird. wird.
Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis
von - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine von - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine
Frau war - einem Fünfundvierzigstel beziehungsweise einem Vierzigstel: Frau war - einem Fünfundvierzigstel beziehungsweise einem Vierzigstel:
a) der tatsächlichen, fiktiven und Pauschallöhne, die für die a) der tatsächlichen, fiktiven und Pauschallöhne, die für die
Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind,
insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptberuflicher insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptberuflicher
Beschäftigung beziehen, Beschäftigung beziehen,
b) des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen b) des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen
Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45
beziehungsweise 40 - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein beziehungsweise 40 - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein
Mann oder eine Frau war - und der unter Buchstabe a) erwähnten Anzahl Mann oder eine Frau war - und der unter Buchstabe a) erwähnten Anzahl
Jahre entspricht. Jahre entspricht.
Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die
Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10.
Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf
diese Referenzpension nicht anwendbar. diese Referenzpension nicht anwendbar.
§ 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner § 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner
Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die
Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80 Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80
Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem
vorliegenden Gesetz oder aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorliegenden Gesetz oder aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50
gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1
Buchstabe a) festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die Buchstabe a) festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die
Reduzierung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme angewandt wird. Für Reduzierung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme angewandt wird. Für
jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955 jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955
wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken
festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel
29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen
Bestimmungen neubewertet. Bestimmungen neubewertet.
§ 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner § 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner
Ruhestandspension verstorben ist und diese zum ersten Mal vor dem 1. Ruhestandspension verstorben ist und diese zum ersten Mal vor dem 1.
Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80
Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann
gewährten Ruhestandspension, berechnet wie für die in Artikel 3 § 1 gewährten Ruhestandspension, berechnet wie für die in Artikel 3 § 1
Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer
und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen vorzeitiger und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen vorzeitiger
Inanspruchnahme angewandt wird. Inanspruchnahme angewandt wird.
Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer
Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet
wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit
dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem
verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag
dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3
Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen
Bestimmungen neubewertet. Bestimmungen neubewertet.
Es wird davon ausgegangen, dass jede Auszahlung der in Anwendung des Es wird davon ausgegangen, dass jede Auszahlung der in Anwendung des
vorliegenden Paragraphen gewährten Hinterbliebenenpension den vorliegenden Paragraphen gewährten Hinterbliebenenpension den
Vorschuss auf die Nachzahlungen jeglicher Hinterbliebenenrenten Vorschuss auf die Nachzahlungen jeglicher Hinterbliebenenrenten
enthält, die infolge einer Pflichtversicherung im Hinblick auf das enthält, die infolge einer Pflichtversicherung im Hinblick auf das
Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurden. Es wird jedoch davon Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurden. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass die Hinterbliebenenpension die Hinterbliebenenrente, ausgegangen, dass die Hinterbliebenenpension die Hinterbliebenenrente,
die in Anwendung der koordinierten Gesetze über die die in Anwendung der koordinierten Gesetze über die
Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod
aufgebaut wurde, bis zu einem Jahresbetrag von 300 Franken und die aufgebaut wurde, bis zu einem Jahresbetrag von 300 Franken und die
Hinterbliebenenrente, die in Anwendung des Gesetzes vom 18. Juni 1930 Hinterbliebenenrente, die in Anwendung des Gesetzes vom 18. Juni 1930
zur Revision des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im zur Revision des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten
aufgebaut wurde, bis zu einem vom König zu bestimmenden Jahresbetrag aufgebaut wurde, bis zu einem vom König zu bestimmenden Jahresbetrag
enthält. enthält.
Das Landespensionsamt tritt bei der Einrichtung, bei der diese Renten Das Landespensionsamt tritt bei der Einrichtung, bei der diese Renten
aufgebaut werden, in die Rechte der Empfänger der in vorangehendem aufgebaut werden, in die Rechte der Empfänger der in vorangehendem
Absatz erwähnten Renten ein. Absatz erwähnten Renten ein.
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden
Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als
Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem
Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn
er seine Pension bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension bezogen er seine Pension bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension bezogen
hätte. Der hinterbliebene Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der hätte. Der hinterbliebene Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der
verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können. verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können.
§ 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem § 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem
hinterbliebenen Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion hinterbliebenen Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion
der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Zeiträumen der der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Zeiträumen der
Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die
für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates
berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen. berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen.
§ 6 - In Abweichung von den vorangehenden Paragraphen und für die in § 6 - In Abweichung von den vorangehenden Paragraphen und für die in
Artikel 3 § 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit kann der Artikel 3 § 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit kann der
hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers eine hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers eine
Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen
dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn
diese Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der diese Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der
Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes
für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. für dieselbe Tätigkeit gewährt wird.
Art. 5 - Wenn die Hinterbliebenenpension in Anwendung von Artikel 4 § Art. 5 - Wenn die Hinterbliebenenpension in Anwendung von Artikel 4 §
1 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird und tatsächlich und zum 1 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird und tatsächlich und zum
ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzt, werden für die ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzt, werden für die
Berechnung die Artikel 7bis und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 Berechnung die Artikel 7bis und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50
angewandt. angewandt.
Art. 6 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls Art. 6 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls
auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene
Ehepartner das in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Alter Ehepartner das in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Alter
erreicht hat oder wenn er dieses Alter in den zwölf Monaten nach dem erreicht hat oder wenn er dieses Alter in den zwölf Monaten nach dem
Datum erreicht, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist. Datum erreicht, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist.
Ein vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichter Antrag auf Ein vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichter Antrag auf
Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf
Hinterbliebenenpension. Hinterbliebenenpension.
TITEL II - Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die TITEL II - Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die
Entwicklung des allgemeinen Wohlstands Entwicklung des allgemeinen Wohlstands
Art. 7 - Die Beträge der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Art. 7 - Die Beträge der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger werden ab dem 1. Oktober Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger werden ab dem 1. Oktober
1990 mit einem Koeffizienten multipliziert, der: 1990 mit einem Koeffizienten multipliziert, der:
- 1,03 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise - 1,03 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise
Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1. Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1.
Januar 1973 eingesetzt hat, Januar 1973 eingesetzt hat,
- 1,02 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise - 1,02 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise
Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31.
Dezember 1972, jedoch vor dem 1. Januar 1983 eingesetzt hat, Dezember 1972, jedoch vor dem 1. Januar 1983 eingesetzt hat,
- 1,01 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise - 1,01 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise
Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31.
Dezember 1982, jedoch vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat. Dezember 1982, jedoch vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat.
TITEL III - Sonderbestimmungen TITEL III - Sonderbestimmungen
Art. 8 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - 15 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 16 - Ab dem 1. Januar 1991 werden folgende Bestimmungen Art. 16 - Ab dem 1. Januar 1991 werden folgende Bestimmungen
aufgehoben, bleiben jedoch auf Ruhestands- und aufgehoben, bleiben jedoch auf Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal vor dem Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal vor dem
1. Januar 1991 einsetzen, anwendbar: 1. Januar 1991 einsetzen, anwendbar:
1. im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die 1. im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger: Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger:
a) Artikel 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 28. März a) Artikel 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 28. März
1975 und 27. Februar 1976 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. 1975 und 27. Februar 1976 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16.
Juli 1986, Juli 1986,
b) Artikel 4bis, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984, b) Artikel 4bis, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984,
c) Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und c) Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und
15. Mai 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, 15. Mai 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
d) Artikel 5bis, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 1. d) Artikel 5bis, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 1.
August 1985, 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989 sowie die August 1985, 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989 sowie die
Königlichen Erlasse Nr. 95 vom 28. September 1982 und Nr. 514 vom 31. Königlichen Erlasse Nr. 95 vom 28. September 1982 und Nr. 514 vom 31.
März 1987, März 1987,
e) Artikel 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, 2. e) Artikel 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, 2.
Juli 1976 und 27. Dezember 1976, Juli 1976 und 27. Dezember 1976,
f) Artikel 7ter, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, f) Artikel 7ter, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981,
g) Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 27. g) Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 27.
Dezember 1973, 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984 sowie den Königlichen Dezember 1973, 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984 sowie den Königlichen
Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
h) Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1970, h) Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1970,
i) Artikel 11bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976 i) Artikel 11bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976
und 15. Mai 1984, und 15. Mai 1984,
j) Artikel 11ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 j) Artikel 11ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981
und 15. Mai 1984, und 15. Mai 1984,
k) Artikel 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1971 und 10. k) Artikel 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1971 und 10.
Februar 1981, Februar 1981,
l) Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, l) Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981,
m) Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 und den m) Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 und den
Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
n) Artikel 18bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, n) Artikel 18bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976,
10. Februar 1981 und 15. Mai 1984, 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984,
o) Artikel 32 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai o) Artikel 32 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai
1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, 1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986,
2. der Königliche Erlass vom 15. September 1972 zur Ausführung von 2. der Königliche Erlass vom 15. September 1972 zur Ausführung von
Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juli 1972 zur Abänderung verschiedener Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juli 1972 zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen, was die Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen, was die
Pension für Lohnempfänger betrifft. Pension für Lohnempfänger betrifft.
Art. 17 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, Art. 17 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern,
um deren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in um deren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in
Einklang zu bringen. Einklang zu bringen.
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, mit Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Oktober 1990 in Kraft tritt, und Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Oktober 1990 in Kraft tritt, und
Artikel 10, der mit 1. Januar 1987 wirksam wird. Artikel 10, der mit 1. Januar 1987 wirksam wird.
Die Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes sind nur auf Die Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes sind nur auf
die ab dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen anwendbar. die ab dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen anwendbar.
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