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Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot instelling van een flexibele pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JUILLET 1990. - Loi instaurant un âge flexible de la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JULI 1990. - Wet tot instelling van een flexibele pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 20 juillet 1990 instaurant un âge flexible de | de wet van 20 juli 1990 tot instelling van een flexibele |
la retraite pour les travailleurs salariés et adaptant les pensions | pensioenleeftijd voor werknemers en tot aanpassing van de |
des travailleurs salariés à l'évolution du bien-être général (Moniteur | werknemerspensioenen aan de evolutie van het algemeen welzijn |
belge du 15 août 1990), tel qu'elle a été modifiée successivement par | (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1990), zoals ze achtereenvolgens |
: | werd gewijzigd bij : |
- la loi du 29 décembre 1990 portant des dispositions sociales | - de wet van 29 december 1990 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 9 janvier 1991); | Staatsblad van 9 januari 1991); |
- l'arrête royal du 18 octobre 2004 portant certaines mesures de | - het koninklijk besluit van 18 oktober 2004 houdende sommige |
réorganisation de la Société nationale des Chemins de fer belges | maatregelen voor de reorganisatie van de Nationale Maatschappij der |
(Moniteur belge du 20 octobre 2004, err. du 9 novembre 2004). | Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2004, err. |
van 9 november 2004). | |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters | 20. JULI 1990 - Gesetz zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters |
für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an | für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen der Lohnempfänger an |
die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands | die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands |
TITEL I - Flexibles Pensionsalter | TITEL I - Flexibles Pensionsalter |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom | Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr. 50 genannt, bleiben | Lohnempfänger, im Folgenden Königlicher Erlass Nr. 50 genannt, bleiben |
auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens | auf Pensionen anwendbar, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens |
am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von | am 1. Januar 1991 einsetzen, unbeschadet der eventuellen Anwendung von |
Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes. | Abweichungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes. |
§ 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende | § 2 - Auf die in § 1 erwähnten Pensionen bleiben ebenfalls folgende |
Bestimmungen anwendbar: | Bestimmungen anwendbar: |
1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und | 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juni 1966 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer | Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer |
Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, | Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte, |
2. das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten | 2. das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Verbesserung in bestimmten |
Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der | Systemen der sozialen Sicherheit der Lage des Elternteils, der |
Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu | Lohnempfänger ist und zeitweilig aufhört, der sozialen Sicherheit zu |
unterliegen, | unterliegen, |
3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die | 3. die Artikel 152 und 153 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980, | Haushaltsvorschläge 1979-1980, |
4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 | 4. die Artikel 33 und 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. Februar 1981 |
in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors. | in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors. |
KAPITEL II - Ruhestandspension | KAPITEL II - Ruhestandspension |
Abschnitt 1 - Pensionsalter | Abschnitt 1 - Pensionsalter |
Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats | Art. 2 - § 1 - Die Ruhestandspension setzt am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und | nach dem Monat ein, in dem der Betreffende sie beantragt, und |
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das | frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das |
Alter von 60 Jahren erreicht. | Alter von 60 Jahren erreicht. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch | § 2 - In Abweichung von § 1 setzt die Ruhestandspension jedoch |
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem: | frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem: |
1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter | 1. der männliche Empfänger einer vertraglichen Frühpension das Alter |
von 65 Jahren erreicht. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat | von 65 Jahren erreicht. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die | beratenen Erlass die Bedingungen, unter denen ähnliche Vorteile, die |
von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens | von einem Arbeitgeber in Ausführung eines individuellen Abkommens |
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter welcher Form oder |
Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten | Bezeichnung auch immer, gewährt werden, mit der vorerwähnten |
vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden, | vertraglichen Frühpension gleichgesetzt werden, |
2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um | 2. der Betreffende das Alter von 55 Jahren erreicht, wenn es sich um |
eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter | eine Ruhestandspension aufgrund einer Beschäftigung als Bergarbeiter |
im Untertagebau handelt, | im Untertagebau handelt, |
3. der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren | 3. der Betreffende nachweist, dass er während fünfundzwanzig Jahren |
gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in | gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in |
Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt | Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt |
gewesen ist. | gewesen ist. |
§ 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund | § 3 - Der König bestimmt, in welchen Fällen Ansprüche auf die aufgrund |
des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen | des vorliegenden Artikels gewährte Ruhestandspension von Amts wegen |
untersucht werden. | untersucht werden. |
Abschnitt 2 - Pensionsberechnung | Abschnitt 2 - Pensionsberechnung |
Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro | Art. 3 - § 1 - Der Anspruch auf Ruhestandspension wird pro |
Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den | Kalenderjahr erworben im Verhältnis zu einem Bruchteil der in den |
Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten | Artikeln 7, 8 und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten |
tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die: | tatsächlichen, fiktiven und pauschalen Bruttolöhne, die: |
a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren | a) bis zu 75 Prozent berücksichtigt werden für Arbeitnehmer, deren |
Ehepartner: | Ehepartner: |
- jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten | - jede berufliche Tätigkeit mit Ausnahme der vom König erlaubten |
Tätigkeiten eingestellt hat, | Tätigkeiten eingestellt hat, |
- keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten | - keine der in Artikel 25 des Königlichen Erlasses Nr. 50 erwähnten |
Entschädigungen oder Leistungen bezieht, | Entschädigungen oder Leistungen bezieht, |
- keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche | - keine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder als solche |
geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes, | geltenden Leistungen bezieht, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes, |
aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen | aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50, aufgrund einer belgischen |
Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder | Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute oder |
Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste | Selbständige, aufgrund einer auf das Personal der öffentlichen Dienste |
oder der [NGBE-Holding] anwendbaren belgischen Regelung, [aufgrund | oder der [NGBE-Holding] anwendbaren belgischen Regelung, [aufgrund |
jeder anderen belgischen Regelung,] aufgrund einer ausländischen | jeder anderen belgischen Regelung,] aufgrund einer ausländischen |
Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen | Regelung oder aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, | Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt werden, |
b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer. | b) bis zu 60 Prozent berücksichtigt werden für andere Arbeitnehmer. |
Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit | Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit |
und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich | und als Nenner die Zahl 45 beziehungsweise 40, je nachdem, ob es sich |
um einen Mann oder eine Frau handelt. | um einen Mann oder eine Frau handelt. |
Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die | Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die |
durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die | durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die |
Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, | Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, |
in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. | in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die | § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer, die |
mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als | mindestens zwanzig Jahre gewöhnlich und hauptberuflich als |
Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die | Bergarbeiter beschäftigt waren, eine Ruhestandspension erhalten, die |
im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung | im Verhältnis von einem Dreissigstel pro Kalenderjahr Beschäftigung |
als Bergarbeiter erworben wird. | als Bergarbeiter erworben wird. |
§ 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine | § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 können Arbeitnehmer eine |
Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr | Ruhestandspension im Verhältnis von einem Vierzigstel pro Kalenderjahr |
Beschäftigung als Seemann erhalten. | Beschäftigung als Seemann erhalten. |
§ 4 - Für die in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur | § 4 - Für die in § 2 erwähnten Arbeitnehmer kann ausserdem § 3 zur |
Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten | Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der vorteilhaftesten |
Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt | Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 40 und dem Produkt |
der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit | der Multiplikation der Anzahl Jahre Beschäftigung als Bergarbeiter mit |
1,333 entspricht. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, | 1,333 entspricht. Umfasst dieses Resultat den Bruchteil einer Einheit, |
wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet. | wird es auf die darunter liegende Einheit abgerundet. |
Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann | Für die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Arbeitnehmer kann |
ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen | ausserdem für Beschäftigungsjahre, die nicht gemäss diesen Paragraphen |
berücksichtigt wurden, § 1 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der | berücksichtigt wurden, § 1 zur Anwendung kommen in Höhe der Anzahl der |
vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45 | vorteilhaftesten Kalenderjahre, die der Differenz zwischen der Zahl 45 |
und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3 | und dem Produkt der Multiplikation der in den Paragraphen 2 und 3 |
erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 beziehungsweise 1,125 | erwähnten Anzahl Beschäftigungsjahre mit 1,5 beziehungsweise 1,125 |
entspricht, je nachdem, ob es sich um eine Beschäftigung als | entspricht, je nachdem, ob es sich um eine Beschäftigung als |
Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den | Bergarbeiter oder als Seemann handelt. Umfasst dieses Resultat den |
Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit | Bruchteil einer Einheit, wird es auf die darunter liegende Einheit |
abgerundet. | abgerundet. |
Die in vorangehendem Absatz erwähnten Zahlen 45; 1,5 und 1,125 werden | Die in vorangehendem Absatz erwähnten Zahlen 45; 1,5 und 1,125 werden |
durch 40; 1,333 beziehungsweise 1 ersetzt, wenn es sich um eine Frau | durch 40; 1,333 beziehungsweise 1 ersetzt, wenn es sich um eine Frau |
handelt. | handelt. |
§ 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 können | § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 können |
Arbeitnehmer, die mindestens hundertachtundsechzig Monate Dienst zur | Arbeitnehmer, die mindestens hundertachtundsechzig Monate Dienst zur |
See unter belgischer Flagge nachweisen, eine Ruhestandspension | See unter belgischer Flagge nachweisen, eine Ruhestandspension |
erhalten, die erworben wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro | erhalten, die erworben wird im Verhältnis von einem Vierzehntel pro |
Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn | Jahr der als Seemann erhaltenen Löhne, die sich auf die vierzehn |
vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen | vorteilhaftesten Jahre beziehen und nach der in § 1 vorgesehenen |
Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden. | Unterscheidung zu 75 Prozent oder 60 Prozent berücksichtigt werden. |
Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro | Der Betrag dieser Ruhestandspension wird um ein Fünfundvierzigstel pro |
Kalenderjahr, für das sie eine Pension aufgrund einer anderen Regelung | Kalenderjahr, für das sie eine Pension aufgrund einer anderen Regelung |
erhalten, verringert oder, wenn es vorteilhafter für sie ist, um den | erhalten, verringert oder, wenn es vorteilhafter für sie ist, um den |
Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht | Betrag letzterer Pension. Diese Reduzierung wird jedoch nicht |
angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine | angewandt, wenn die Pension aufgrund der anderen Regelung für eine |
Nebentätigkeit, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird. | Nebentätigkeit, so wie sie vom König bestimmt wird, gewährt wird. |
Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der | Die Dauer der Dienste zur See wird anhand der Eintragungen in der |
Musterrolle bestimmt. | Musterrolle bestimmt. |
Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen | Bei Anwendung des vorliegenden Paragraphen kann der Betreffende keinen |
Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des | Pensionsanspruch aufgrund der Paragraphen 1, 2, 3 und 4 des |
vorliegenden Artikels erheben. | vorliegenden Artikels erheben. |
§ 6 - Der Betrag der Ruhestandspension für einen Lohnempfänger, der | § 6 - Der Betrag der Ruhestandspension für einen Lohnempfänger, der |
nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre | nicht dreissig, jedoch mindestens fünfundzwanzig Kalenderjahre |
gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in | gewöhnlich und hauptberuflich als Bergarbeiter im Untertagebau in |
Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt | Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung beschäftigt |
war, wird um einen Zuschlag erhöht. | war, wird um einen Zuschlag erhöht. |
Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der | Dieser Zuschlag entspricht der Differenz zwischen dem Betrag der |
Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig | Ruhestandspension, die er erhalten hätte, wenn er tatsächlich dreissig |
Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau bei den | Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau bei den |
vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem | vorerwähnten Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, und dem |
Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden | Gesamtbetrag der Ruhestandspensionen oder der als solche geltenden |
Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz | Leistungen, auf die er aufgrund einer oder mehrerer der in § 1 Absatz |
1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. | 1 Buchstabe a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. |
Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension. | Der König bestimmt die Berechnungsweise der Referenzpension. |
§ 7 - Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit, | § 7 - Arbeitnehmer belgischer Staatsangehörigkeit, |
a) die gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem | a) die gewöhnlich als Arbeiter, Angestellte oder Bergarbeiter in einem |
an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung, | an Belgien grenzenden Land beschäftigt waren - unter der Bedingung, |
dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip | dass sie ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und im Prinzip |
jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind - oder | jeden Tag dorthin zurückgekehrt sind - oder |
b) die im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von | b) die im Ausland als Arbeiter oder Angestellte für Zeiträume von |
jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes | jeweils weniger als einem Jahr bei einem Arbeitgeber dieses Landes |
beschäftigt waren, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit | beschäftigt waren, um eine saisonbedingte Lohnarbeit oder eine damit |
gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie | gleichgesetzte Arbeit zu verrichten - unter der Bedingung, dass sie |
ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie | ihren Hauptwohnort in Belgien behalten haben und ihre Familie |
weiterhin dort gewohnt hat - | weiterhin dort gewohnt hat - |
können eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht | können eine Ruhestandspension erhalten, die der Differenz entspricht |
zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die sie erhalten hätten, | zwischen dem Betrag der Ruhestandspension, die sie erhalten hätten, |
wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien | wenn diese Tätigkeit in der Eigenschaft als Lohnempfänger in Belgien |
ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der | ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der Pension, die aufgrund der |
Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit | Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes für dieselbe Tätigkeit |
gewährt wird. | gewährt wird. |
§ 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert die | § 8 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) verhindert die |
Tatsache, dass einer der Ehepartner eine oder mehrere Ruhestands- oder | Tatsache, dass einer der Ehepartner eine oder mehrere Ruhestands- oder |
Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltenden Leistungen bezieht, | Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltenden Leistungen bezieht, |
die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die | die aufgrund einer oder mehrerer belgischen Regelungen, die nicht die |
Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und | Regelungen für Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, Seeleute und |
Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder | Lohnempfänger sind, aufgrund einer ausländischen Regelung oder |
aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung | aufgrund einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung |
anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den | anwendbaren Regelung gewährt werden, nicht die Gewährung an den |
anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) | anderen Ehepartner einer in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) |
des vorliegenden Artikels berechneten Ruhestandspension, insofern der | des vorliegenden Artikels berechneten Ruhestandspension, insofern der |
Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden | Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und der als solche geltenden |
Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz | Vorteile des erstgenannten Ehepartners kleiner ist als die Differenz |
zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners, | zwischen den Beträgen der Ruhestandspension des anderen Ehepartners, |
jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und § 1 | jeweils berechnet in Anwendung von § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und § 1 |
Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels. | Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels. |
In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und | In diesem Fall wird der Gesamtbetrag der oben erwähnten Pensionen und |
der als solche geltenden Leistungen des erstgenannten Ehepartners | der als solche geltenden Leistungen des erstgenannten Ehepartners |
jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners | jedoch vom Betrag der Ruhestandspension des anderen Ehepartners |
abgezogen. | abgezogen. |
§ 9 - Eine Pension, deren Betrag unter 500 Franken im Jahr liegt, wird | § 9 - Eine Pension, deren Betrag unter 500 Franken im Jahr liegt, wird |
nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und | nicht zuerkannt. Dieser Betrag ist an den Index 114,20 gebunden und |
variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur | variiert gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur |
Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 Buchstabe a) einziger Absatz dritter Gedankenstrich | [Art. 3 § 1 Abs. 1 Buchstabe a) einziger Absatz dritter Gedankenstrich |
abgeändert durch Art. 181 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. | abgeändert durch Art. 181 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. |
Januar 1991) und Art. 25 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. | Januar 1991) und Art. 25 des K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. |
Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] | Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004)] |
KAPITEL III - Hinterbliebenenpension | KAPITEL III - Hinterbliebenenpension |
Art. 4 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner | Art. 4 - § 1 - Wenn der Ehepartner vor dem Datum des Einsetzens seiner |
Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die | Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die |
Hinterbliebenenpension 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, | Hinterbliebenenpension 80 Prozent des Betrags der Ruhestandspension, |
die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt | die dem Ehepartner in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt |
worden wäre und die zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des | worden wäre und die zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Satz berechnet wird. | vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Satz berechnet wird. |
Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor | Für jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor |
1955, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt | 1955, das für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt |
werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken | werden kann, wird jedoch einem Pauschallohn von 85.500 Franken |
Rechnung getragen. | Rechnung getragen. |
Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit | Der für jedes Kalenderjahr gewährte Bruch hat als Zähler die Einheit |
und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des | und als Nenner die Anzahl Kalenderjahre zwischen dem 1. Januar des |
Jahres des 20. Geburtstages und dem 31. Dezember des Jahres vor dem | Jahres des 20. Geburtstages und dem 31. Dezember des Jahres vor dem |
Todesjahr, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 | Todesjahr, wobei der Nenner dieses Bruches nicht höher als 45 |
beziehungsweise 40 sein darf, je nachdem, ob es sich um einen Mann | beziehungsweise 40 sein darf, je nachdem, ob es sich um einen Mann |
oder eine Frau handelt. | oder eine Frau handelt. |
Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die | Wenn die Anzahl Kalenderjahre, die die Laufbahn umfasst, höher als die |
durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die | durch den Nenner des Bruches ausgedrückte Zahl ist, werden die |
Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, | Kalenderjahre, die Anspruch auf die vorteilhafteste Pension eröffnen, |
in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. | in Höhe der letzteren Zahl berücksichtigt. |
Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 3 § 2 auf der Grundlage der | Wenn die Ruhestandspension gemäss Artikel 3 § 2 auf der Grundlage der |
Laufbahn eines in Artikel 3 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet | Laufbahn eines in Artikel 3 § 6 erwähnten Arbeitnehmers berechnet |
wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser | wird, wird die Hinterbliebenenpension um einen Zuschlag erhöht. Dieser |
Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, | Zuschlag entspricht der Differenz zwischen der Hinterbliebenenpension, |
die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig | die gewährt worden wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich dreissig |
Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau in | Kalenderjahre gewöhnlich und hauptberuflich im Untertagebau in |
Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet | Bergwerken oder Steinbrüchen mit unterirdischer Gewinnung gearbeitet |
hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als | hätte, und dem Gesamtbetrag der Hinterbliebenenpension oder der als |
solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner | solche geltenden Leistungen, auf die der hinterbliebene Ehepartner |
aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe | aufgrund einer oder mehrerer der in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe |
a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. | a) erwähnten Regelungen Anspruch erheben kann. |
Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 3 §§ 2 und 3 | Für die Berechnung der Ruhestandspension gemäss Artikel 3 §§ 2 und 3 |
wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es | wird der gemäss Absatz 3 bestimmte Bruch berücksichtigt, wenn es |
vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist. | vorteilhafter für den hinterbliebenen Ehepartner ist. |
Die Summe der in Artikel 3 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die | Die Summe der in Artikel 3 §§ 1, 2 und 3 erwähnten Brüche wird auf die |
Einheit begrenzt. | Einheit begrenzt. |
Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar des Jahres seines 21. | Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar des Jahres seines 21. |
Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der | Geburtstages stirbt, entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der |
als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient: | als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient: |
a) 64.125 Franken, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweist, dass | a) 64.125 Franken, wenn der hinterbliebene Ehepartner nachweist, dass |
sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des | sein Ehepartner während eines Kalenderjahres vor 1955 im Sinne des |
Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptberuflich beschäftigt | Königlichen Erlasses Nr. 50 gewöhnlich und hauptberuflich beschäftigt |
war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses | war oder dass er zum Zeitpunkt seines Todes im Sinne dieses Erlasses |
beschäftigt war, | beschäftigt war, |
b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses | b) 75 Prozent des Betrags der in Artikel 7 des Königlichen Erlasses |
Nr. 50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das | Nr. 50 erwähnten Löhne des verstorbenen Ehepartners, die sich auf das |
vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Todesjahr beziehen, wenn die | vorteilhafteste Kalenderjahr vor dem Todesjahr beziehen, wenn die |
unter Buchstabe a) erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden | unter Buchstabe a) erwähnte Berechnungsweise nicht angewandt werden |
kann oder weniger vorteilhaft ist. | kann oder weniger vorteilhaft ist. |
Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn | Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes sind nicht anwendbar, wenn |
der hinterbliebene Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder | der hinterbliebene Ehepartner eine andere Hinterbliebenenpension oder |
eine als solche geltende Leistung bezieht. | eine als solche geltende Leistung bezieht. |
Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte | Die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen gewährte |
Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation | Hinterbliebenenpension ist begrenzt auf das Produkt der Multiplikation |
des Bruches, der für die Berechnung der Hinterbliebenenpension als | des Bruches, der für die Berechnung der Hinterbliebenenpension als |
Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der | Grundlage gedient hat, mit dem Betrag der Ruhestandspension, die der |
Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65 | Ehepartner erhalten hätte, wenn er an seinem Todestag das Alter von 65 |
Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und | Jahren erreicht hätte und den Nachweis einer gewöhnlichen und |
hauptberuflichen Beschäftigung als Lohnempfänger während | hauptberuflichen Beschäftigung als Lohnempfänger während |
fünfundvierzig beziehungsweise vierzig Jahren - je nachdem, ob es sich | fünfundvierzig beziehungsweise vierzig Jahren - je nachdem, ob es sich |
um einen Mann oder eine Frau handelte - erbracht hätte, und die zu dem | um einen Mann oder eine Frau handelte - erbracht hätte, und die zu dem |
in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Satz berechnet | in Artikel 3 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Satz berechnet |
wird. | wird. |
Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis | Diese Referenzpension wird pro Kalenderjahr berechnet im Verhältnis |
von - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine | von - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein Mann oder eine |
Frau war - einem Fünfundvierzigstel beziehungsweise einem Vierzigstel: | Frau war - einem Fünfundvierzigstel beziehungsweise einem Vierzigstel: |
a) der tatsächlichen, fiktiven und Pauschallöhne, die für die | a) der tatsächlichen, fiktiven und Pauschallöhne, die für die |
Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, | Berechnung der Hinterbliebenenpension berücksichtigt worden sind, |
insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptberuflicher | insofern sie sich auf Jahre gewöhnlicher und hauptberuflicher |
Beschäftigung beziehen, | Beschäftigung beziehen, |
b) des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen | b) des in Artikel 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen |
Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 | Pauschallohns für eine Anzahl Jahre, die der Differenz zwischen 45 |
beziehungsweise 40 - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein | beziehungsweise 40 - je nachdem, ob der verstorbene Ehepartner ein |
Mann oder eine Frau war - und der unter Buchstabe a) erwähnten Anzahl | Mann oder eine Frau war - und der unter Buchstabe a) erwähnten Anzahl |
Jahre entspricht. | Jahre entspricht. |
Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die | Die Artikel 152 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die |
Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. | Haushaltsvorschläge 1979-1980 und 33 des Sanierungsgesetzes vom 10. |
Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf | Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors sind auf |
diese Referenzpension nicht anwendbar. | diese Referenzpension nicht anwendbar. |
§ 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner | § 2 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner |
Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die | Ruhestandspension verstorben ist, entspricht die |
Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80 | Hinterbliebenenpension unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 3 80 |
Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem | Prozent des Betrags der Ruhestandspension, die ihm gemäss dem |
vorliegenden Gesetz oder aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 | vorliegenden Gesetz oder aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 50 |
gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 | gewährt worden ist, berechnet zu dem in Artikel 3 § 1 Absatz 1 |
Buchstabe a) festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die | Buchstabe a) festgelegten Satz und ohne dass gegebenenfalls die |
Reduzierung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme angewandt wird. Für | Reduzierung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme angewandt wird. Für |
jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955 | jedes Jahr gewöhnlicher und hauptberuflicher Beschäftigung vor 1955 |
wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken | wird jedoch ein Pauschallohn, der einheitlich auf 85.500 Franken |
festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel | festgelegt ist, berücksichtigt. Dieser Lohn wird gemäss den in Artikel |
29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen | 29bis § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen |
Bestimmungen neubewertet. | Bestimmungen neubewertet. |
§ 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner | § 3 - Wenn der Ehepartner nach dem Datum des Einsetzens seiner |
Ruhestandspension verstorben ist und diese zum ersten Mal vor dem 1. | Ruhestandspension verstorben ist und diese zum ersten Mal vor dem 1. |
Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 | Januar 1968 eingesetzt hat, entspricht die Hinterbliebenenpension 80 |
Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann | Prozent der dem Ehepartner als Arbeiter, Angestellter und Seemann |
gewährten Ruhestandspension, berechnet wie für die in Artikel 3 § 1 | gewährten Ruhestandspension, berechnet wie für die in Artikel 3 § 1 |
Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer | Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeitnehmer |
und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen vorzeitiger | und ohne dass gegebenenfalls die Reduzierung wegen vorzeitiger |
Inanspruchnahme angewandt wird. | Inanspruchnahme angewandt wird. |
Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer | Eine Hinterbliebenenpension, die auf der Grundlage einer |
Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet | Ruhestandspension für eine Beschäftigung als Bergarbeiter berechnet |
wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit | wird, entspricht jedoch einem Bruchteil von 52.200 Franken, der mit |
dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem | dem Bruchteil der Ruhestandspension als Bergarbeiter, die dem |
verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag | verstorbenen Ehepartner gewährt wurde, übereinstimmt. Der Betrag |
dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 | dieser Hinterbliebenenpension wird gemäss den in Artikel 29bis § 3 |
Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen | Absatz 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vorgesehenen |
Bestimmungen neubewertet. | Bestimmungen neubewertet. |
Es wird davon ausgegangen, dass jede Auszahlung der in Anwendung des | Es wird davon ausgegangen, dass jede Auszahlung der in Anwendung des |
vorliegenden Paragraphen gewährten Hinterbliebenenpension den | vorliegenden Paragraphen gewährten Hinterbliebenenpension den |
Vorschuss auf die Nachzahlungen jeglicher Hinterbliebenenrenten | Vorschuss auf die Nachzahlungen jeglicher Hinterbliebenenrenten |
enthält, die infolge einer Pflichtversicherung im Hinblick auf das | enthält, die infolge einer Pflichtversicherung im Hinblick auf das |
Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurden. Es wird jedoch davon | Alter und den vorzeitigen Tod aufgebaut wurden. Es wird jedoch davon |
ausgegangen, dass die Hinterbliebenenpension die Hinterbliebenenrente, | ausgegangen, dass die Hinterbliebenenpension die Hinterbliebenenrente, |
die in Anwendung der koordinierten Gesetze über die | die in Anwendung der koordinierten Gesetze über die |
Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod | Pflichtversicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod |
aufgebaut wurde, bis zu einem Jahresbetrag von 300 Franken und die | aufgebaut wurde, bis zu einem Jahresbetrag von 300 Franken und die |
Hinterbliebenenrente, die in Anwendung des Gesetzes vom 18. Juni 1930 | Hinterbliebenenrente, die in Anwendung des Gesetzes vom 18. Juni 1930 |
zur Revision des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im | zur Revision des Gesetzes vom 10. März 1925 über die Versicherung im |
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten | Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod von Angestellten |
aufgebaut wurde, bis zu einem vom König zu bestimmenden Jahresbetrag | aufgebaut wurde, bis zu einem vom König zu bestimmenden Jahresbetrag |
enthält. | enthält. |
Das Landespensionsamt tritt bei der Einrichtung, bei der diese Renten | Das Landespensionsamt tritt bei der Einrichtung, bei der diese Renten |
aufgebaut werden, in die Rechte der Empfänger der in vorangehendem | aufgebaut werden, in die Rechte der Empfänger der in vorangehendem |
Absatz erwähnten Renten ein. | Absatz erwähnten Renten ein. |
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden | § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden |
Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als | Artikels entspricht der Betrag der Ruhestandspension, der als |
Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem | Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenpension dient, dem |
Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn | Betrag der Ruhestandspension, den der Ehepartner erhalten hätte, wenn |
er seine Pension bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension bezogen | er seine Pension bis zum Einsetzen der Hinterbliebenenpension bezogen |
hätte. Der hinterbliebene Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der | hätte. Der hinterbliebene Ehepartner kann die Rechte ausüben, die der |
verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können. | verstorbene Ehepartner hätte geltend machen können. |
§ 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem | § 5 - Für die Berechnung der Hinterbliebenenpension, die dem |
hinterbliebenen Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion | hinterbliebenen Ehepartner eines Arbeitervertreters bei der Inspektion |
der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Zeiträumen der | der Steinkohlebergwerke gewährt werden kann, wird den Zeiträumen der |
Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die | Beschäftigung des verstorbenen Ehepartners in dieser Eigenschaft, die |
für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates | für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension zu Lasten des Staates |
berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen. | berücksichtigt werden, nicht Rechnung getragen. |
§ 6 - In Abweichung von den vorangehenden Paragraphen und für die in | § 6 - In Abweichung von den vorangehenden Paragraphen und für die in |
Artikel 3 § 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit kann der | Artikel 3 § 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeit kann der |
hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers eine | hinterbliebene Ehepartner des Arbeitnehmers eine |
Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen | Hinterbliebenenpension erhalten, die der Differenz entspricht zwischen |
dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn | dem Betrag der Hinterbliebenenpension, die er erhalten würde, wenn |
diese Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der | diese Tätigkeit in Belgien ausgeübt worden wäre, und dem Betrag der |
Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes | Pension, die aufgrund der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes |
für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. | für dieselbe Tätigkeit gewährt wird. |
Art. 5 - Wenn die Hinterbliebenenpension in Anwendung von Artikel 4 § | Art. 5 - Wenn die Hinterbliebenenpension in Anwendung von Artikel 4 § |
1 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird und tatsächlich und zum | 1 des vorliegenden Gesetzes gewährt wird und tatsächlich und zum |
ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzt, werden für die | ersten Mal frühestens am 1. Januar 1991 einsetzt, werden für die |
Berechnung die Artikel 7bis und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 | Berechnung die Artikel 7bis und 9bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 |
angewandt. | angewandt. |
Art. 6 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls | Art. 6 - Ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gilt gegebenenfalls |
auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene | auch als Antrag auf Ruhestandspension, wenn der hinterbliebene |
Ehepartner das in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Alter | Ehepartner das in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Alter |
erreicht hat oder wenn er dieses Alter in den zwölf Monaten nach dem | erreicht hat oder wenn er dieses Alter in den zwölf Monaten nach dem |
Datum erreicht, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist. | Datum erreicht, an dem dieser Antrag eingereicht worden ist. |
Ein vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichter Antrag auf | Ein vom hinterbliebenen Ehepartner eingereichter Antrag auf |
Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf | Ruhestandspension gilt gegebenenfalls auch als Antrag auf |
Hinterbliebenenpension. | Hinterbliebenenpension. |
TITEL II - Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die | TITEL II - Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die |
Entwicklung des allgemeinen Wohlstands | Entwicklung des allgemeinen Wohlstands |
Art. 7 - Die Beträge der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu | Art. 7 - Die Beträge der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu |
Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger werden ab dem 1. Oktober | Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger werden ab dem 1. Oktober |
1990 mit einem Koeffizienten multipliziert, der: | 1990 mit einem Koeffizienten multipliziert, der: |
- 1,03 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise | - 1,03 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise |
Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1. | Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal vor dem 1. |
Januar 1973 eingesetzt hat, | Januar 1973 eingesetzt hat, |
- 1,02 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise | - 1,02 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise |
Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. | Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. |
Dezember 1972, jedoch vor dem 1. Januar 1983 eingesetzt hat, | Dezember 1972, jedoch vor dem 1. Januar 1983 eingesetzt hat, |
- 1,01 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise | - 1,01 entspricht, wenn die Ruhestands- beziehungsweise |
Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. | Hinterbliebenenpension tatsächlich und zum ersten Mal nach dem 31. |
Dezember 1982, jedoch vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat. | Dezember 1982, jedoch vor dem 1. Januar 1988 eingesetzt hat. |
TITEL III - Sonderbestimmungen | TITEL III - Sonderbestimmungen |
Art. 8 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 15 - [Abänderungsbestimmungen] |
TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Ab dem 1. Januar 1991 werden folgende Bestimmungen | Art. 16 - Ab dem 1. Januar 1991 werden folgende Bestimmungen |
aufgehoben, bleiben jedoch auf Ruhestands- und | aufgehoben, bleiben jedoch auf Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal vor dem | Hinterbliebenenpensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal vor dem |
1. Januar 1991 einsetzen, anwendbar: | 1. Januar 1991 einsetzen, anwendbar: |
1. im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die | 1. im Königlichen Erlass Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger: | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger: |
a) Artikel 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 28. März | a) Artikel 4, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 28. März |
1975 und 27. Februar 1976 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. | 1975 und 27. Februar 1976 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. |
Juli 1986, | Juli 1986, |
b) Artikel 4bis, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984, | b) Artikel 4bis, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984, |
c) Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und | c) Artikel 5, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 und |
15. Mai 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, | 15. Mai 1984 sowie den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, |
d) Artikel 5bis, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 1. | d) Artikel 5bis, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 1. |
August 1985, 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989 sowie die | August 1985, 30. Dezember 1988 und 22. Dezember 1989 sowie die |
Königlichen Erlasse Nr. 95 vom 28. September 1982 und Nr. 514 vom 31. | Königlichen Erlasse Nr. 95 vom 28. September 1982 und Nr. 514 vom 31. |
März 1987, | März 1987, |
e) Artikel 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, 2. | e) Artikel 6, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, 2. |
Juli 1976 und 27. Dezember 1976, | Juli 1976 und 27. Dezember 1976, |
f) Artikel 7ter, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, | f) Artikel 7ter, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, |
g) Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 27. | g) Artikel 10, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 27. |
Dezember 1973, 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984 sowie den Königlichen | Dezember 1973, 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984 sowie den Königlichen |
Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, | Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, |
h) Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1970, | h) Artikel 11, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1970, |
i) Artikel 11bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976 | i) Artikel 11bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976 |
und 15. Mai 1984, | und 15. Mai 1984, |
j) Artikel 11ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 | j) Artikel 11ter, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Februar 1981 |
und 15. Mai 1984, | und 15. Mai 1984, |
k) Artikel 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1971 und 10. | k) Artikel 12, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1971 und 10. |
Februar 1981, | Februar 1981, |
l) Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, | l) Artikel 13, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1981, |
m) Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 und den | m) Artikel 18, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 1984 und den |
Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, | Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, |
n) Artikel 18bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, | n) Artikel 18bis, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Februar 1976, |
10. Februar 1981 und 15. Mai 1984, | 10. Februar 1981 und 15. Mai 1984, |
o) Artikel 32 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai | o) Artikel 32 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai |
1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, | 1984 und den Königlichen Erlass Nr. 415 vom 16. Juli 1986, |
2. der Königliche Erlass vom 15. September 1972 zur Ausführung von | 2. der Königliche Erlass vom 15. September 1972 zur Ausführung von |
Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juli 1972 zur Abänderung verschiedener | Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Juli 1972 zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen, was die | Bestimmungen in Bezug auf das Sozialstatut der Selbständigen, was die |
Pension für Lohnempfänger betrifft. | Pension für Lohnempfänger betrifft. |
Art. 17 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, | Art. 17 - Der König kann die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, |
um deren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in | um deren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in |
Einklang zu bringen. | Einklang zu bringen. |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, mit | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Oktober 1990 in Kraft tritt, und | Ausnahme von Artikel 7, der am 1. Oktober 1990 in Kraft tritt, und |
Artikel 10, der mit 1. Januar 1987 wirksam wird. | Artikel 10, der mit 1. Januar 1987 wirksam wird. |
Die Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes sind nur auf | Die Bestimmungen von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes sind nur auf |
die ab dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen anwendbar. | die ab dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen anwendbar. |