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| Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te Brussel op 29 november 1969. - Officieuze coördinatie in het Duits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 JUILLET 1976. - Loi portant approbation et exécution de la | 20 JULI 1976. - Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het |
| Convention internationale sur la responsabilité civile pour les | Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor |
| dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, | schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te |
| faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en | Brussel op 29 november 1969. - Officieuze coördinatie in het Duits |
| langue allemande | |
| Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 20 juillet 1976 portant approbation et | de wet van 20 juli 1976 houdende goedkeuring en uitvoering van het |
| exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile | Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor |
| pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de | schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te |
| l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969 (Moniteur belge du 13 | Brussel op 29 november 1969 (Belgisch Staatsblad van 13 april 1977, |
| avril 1977, err. du 26 juin 1979), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | err. van 26 juni 1979), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 11 avril 1989 portant approbation et exécution de divers | - de wet van 11 april 1989 houdende goedkeuring en uitvoering van |
| Actes internationaux en matière de navigation maritime (Moniteur belge | diverse Internationale Akten inzake de zeevaart (Belgisch Staatsblad |
| du 6 octobre 1989, err. du 8 décembre 1990); | van 6 oktober 1989, err. van 8 december 1990); |
| - la loi du 10 août 1998 portant assentiment au Protocole de 1992 | - de wet van 10 augustus 1998 houdende instemming met het Protocol van |
| modifiant la Convention internationale de 1969 sur la responsabilité | 1992 tot wijziging van het Internationaal Verdrag inzake de |
| civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et | burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door |
| Annexe, faits à Londres le 27 novembre 1992 (Moniteur belge du 16 mars | olie, 1969, en de Bijlage, gedaan te Londen op 27 november 1992 |
| 1999); | (Belgisch Staatsblad van 16 maart 1999); |
| - la loi du 3 mai 1999 organisant la répartition des compétences suite | - de wet van 3 mei 1999 tot regeling van de bevoegdheidsverdeling |
| à l'intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de | ingevolge de integratie van de zeevaartpolitie, de luchtvaartpolitie |
| la police des chemins de fer dans la police fédérale (Moniteur belge | en de spoorwegpolitie in de federale politie (Belgisch Staatsblad van |
| du 29 mai 1999); | 29 mei 1999); |
| - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
| législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
| Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
| - la loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions | - de wet van 19 december 2012 houdende uitvoering van verscheidene |
| internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la | Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor |
| pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article | verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als |
| 78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013); | bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013); |
| - la loi du 10 janvier 2013 portant exécution de Conventions | - de wet van 10 januari 2013 houdende uitvoering van verscheidene |
| internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la | Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor |
| pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article | verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als |
| 77 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013). | bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 |
| april 2013). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | |
| MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
| ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des | 20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des |
| Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für | Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für |
| Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am | Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am |
| 29. November 1969 | 29. November 1969 |
| Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die | unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die |
| zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, |
| abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert | abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert |
| wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen | wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen |
| Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für |
| Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November | Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November |
| 1992.] | 1992.] |
| [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. |
| März 1999)] | März 1999)] |
| Art. 2 - [...] | Art. 2 - [...] |
| [Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom | [Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom |
| 26. April 2013)] | 26. April 2013)] |
| Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens | Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens |
| vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die | vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die |
| Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 | Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 |
| § 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden | § 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden |
| oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen | oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen |
| finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten | finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten |
| des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend | des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend |
| angesehen wird. | angesehen wird. |
| [ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten | [ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten |
| Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II | Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II |
| Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und | Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und |
| verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von | verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von |
| einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.] | einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.] |
| [Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. | [Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. |
| vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch | vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch |
| Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § | Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § |
| 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. | 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. |
| Oktober 1989)] | Oktober 1989)] |
| Art. 4 - 14 - [...] | Art. 4 - 14 - [...] |
| [Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 | [Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 |
| (B.S. vom 26. April 2013)] | (B.S. vom 26. April 2013)] |
| Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] |
| Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in | Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in |
| Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz | Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz |
| gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und | gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und |
| bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht | bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht |
| unwirksam wird. | unwirksam wird. |
| 29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die | 29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die |
| zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden] | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden] |
| [Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November | [Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November |
| 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
| Artikel I | Artikel I |
| Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke | Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke |
| folgende Bedeutung: | folgende Bedeutung: |
| 1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug | 1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug |
| jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder | jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder |
| hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen | hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen |
| befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als | befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als |
| Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche | Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche |
| Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine | Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine |
| Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.] | Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.] |
| 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische | 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische |
| Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von | Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von |
| Staaten und ihren Gebietskörperschaften. | Staaten und ihren Gebietskörperschaften. |
| 3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das | 3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das |
| Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine | Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine |
| Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff | Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff |
| gehört. | gehört. |
| Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem | Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem |
| Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem | Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem |
| betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen | betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen |
| ist, diese Gesellschaft. | ist, diese Gesellschaft. |
| 4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene | 4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene |
| Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen | Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen |
| ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen | ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen |
| Flagge das Schiff führt. | Flagge das Schiff führt. |
| 5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, | 5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, |
| Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung | Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung |
| oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.] | oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.] |
| 6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten: | 6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten: |
| a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf | a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf |
| das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende | das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende |
| Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder | Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder |
| Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine | Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine |
| Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser | Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser |
| Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich | Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich |
| ergriffener oder zu ergreifender angemessener | ergriffener oder zu ergreifender angemessener |
| Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt, | Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt, |
| b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen | b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen |
| verursachte Verluste oder Schäden.] | verursachte Verluste oder Schäden.] |
| 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten | 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten |
| eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung | eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung |
| oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. | oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. |
| 8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen | 8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen |
| gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine | gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine |
| schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden | schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden |
| darstellen.] | darstellen.] |
| 9. ["Organisation" bedeutet die Internationale | 9. ["Organisation" bedeutet die Internationale |
| Seeschifffahrts-Organisation.] | Seeschifffahrts-Organisation.] |
| [10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale | [10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale |
| Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für | Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für |
| Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 | Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 |
| zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das | zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das |
| Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten | Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten |
| Fassung.] | Fassung.] |
| [Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November | [Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November |
| 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 des |
| Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt |
| durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März | durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März |
| 1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27. November | 1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27. November |
| 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des |
| Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 |
| eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
| vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
| Artikel II | Artikel II |
| [Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich: | [Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich: |
| a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: | a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: |
| i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines | i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines |
| Vertragsstaats und | Vertragsstaats und |
| ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen | ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen |
| Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine | Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine |
| solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers | solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers |
| dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von | dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von |
| diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter | diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter |
| als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die | als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die |
| Breite seines Küstenmeers gemessen wird; | Breite seines Küstenmeers gemessen wird; |
| b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser | b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser |
| Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.] | Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.] |
| [Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | [Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
| vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
| Artikel III | Artikel III |
| 1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer | 1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer |
| eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis | eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis |
| aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten | aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten |
| Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses | Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses |
| durch das Schiff verursacht wurden.] | durch das Schiff verursacht wurden.] |
| 2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er | 2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er |
| nachweist, dass die Schäden: | nachweist, dass die Schäden: |
| a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder | a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder |
| ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis | ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis |
| entstanden sind, | entstanden sind, |
| b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht | b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht |
| wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, | wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, |
| oder | oder |
| c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere | c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere |
| rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die | rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die |
| Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen | Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen |
| verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht | verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht |
| wurden. | wurden. |
| 3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder | 3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder |
| teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung | teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung |
| oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren | oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren |
| Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung | Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung |
| gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. | gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. |
| 4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen | 4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen |
| den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. | den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. |
| Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen | Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen |
| Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf | Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf |
| anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen: | anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen: |
| a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die | a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die |
| Mitglieder der Besatzung; | Mitglieder der Besatzung; |
| b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der | b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der |
| Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet; | Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet; |
| c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich | c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich |
| Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen | Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen |
| mit der Betriebsführung Beauftragten; | mit der Betriebsführung Beauftragten; |
| d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung | d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung |
| einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten | einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten |
| ausführt; | ausführt; |
| e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft; | e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft; |
| f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) | f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) |
| und e) bezeichneten Personen, | und e) bezeichneten Personen, |
| sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung | sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung |
| zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, | zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, |
| solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem | solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem |
| Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich | Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich |
| eintreten würden.] | eintreten würden.] |
| 5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des | 5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des |
| Eigentümers gegen Dritte. | Eigentümers gegen Dritte. |
| [Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 27. | [Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 27. |
| November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 |
| Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
| Artikel IV | Artikel IV |
| [Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und | [Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und |
| entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller | entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller |
| beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, | beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, |
| gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend | gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend |
| sicher trennen lassen.] | sicher trennen lassen.] |
| [Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | [Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
| vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
| Artikel V | Artikel V |
| 1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf | 1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf |
| Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag | Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag |
| zu beschränken, der sich wie folgt errechnet: | zu beschränken, der sich wie folgt errechnet: |
| a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000 | a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000 |
| Raumgehaltseinheiten, | Raumgehaltseinheiten, |
| b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht | b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht |
| sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche | sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche |
| Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten, | Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten, |
| wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch | wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch |
| nicht überschreiten darf.] | nicht überschreiten darf.] |
| 2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund | 2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund |
| dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die | dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die |
| Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung | Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung |
| zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, | zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, |
| solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem | solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem |
| Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich | Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich |
| eintreten würden.] | eintreten würden.] |
| 3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu | 3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu |
| können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen | können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen |
| Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines | Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines |
| der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben | der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben |
| wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder | wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder |
| sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen | sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen |
| nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder | nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder |
| durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie | durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie |
| oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in | oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in |
| dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der | dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der |
| sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie | sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie |
| errichtet werden.] | errichtet werden.] |
| 4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer | 4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer |
| nachgewiesenen Forderungen verteilt. | nachgewiesenen Forderungen verteilt. |
| 5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder | 5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder |
| eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle | eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle |
| Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden | Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden |
| Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt | Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt |
| diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die | diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die |
| dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden | dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden |
| hätten. | hätten. |
| 6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer | 6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer |
| anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten | anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten |
| Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit | Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit |
| ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht | ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht |
| zulässig ist. | zulässig ist. |
| 7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen | 7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen |
| werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein | werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein |
| Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der | Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der |
| Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem | Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem |
| späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht | späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht |
| oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds | oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds |
| errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag | errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag |
| vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, | vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, |
| zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds | zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds |
| geltend zu machen. | geltend zu machen. |
| 8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der | 8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der |
| Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu | Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu |
| verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds | verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds |
| gleichrangig. | gleichrangig. |
| 9. [a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das | 9. [a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das |
| Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 | Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 |
| genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert | genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert |
| dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung | dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung |
| des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in | des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in |
| Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines | Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines |
| Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, | Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, |
| wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten | wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten |
| Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine | Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine |
| Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten | Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten |
| ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht | ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht |
| Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von | Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von |
| diesem Staat bestimmte Weise errechnet. | diesem Staat bestimmte Weise errechnet. |
| b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des | b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des |
| Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des | Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des |
| Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder | Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder |
| der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem | der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem |
| Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe | Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe |
| a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter | a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter |
| diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm | diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm |
| Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die | Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die |
| Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. | Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. |
| c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die | c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die |
| unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die | unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die |
| Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats | Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats |
| ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, | ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, |
| der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben | der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben |
| würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung | würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung |
| nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) | nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) |
| bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
| oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, | oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, |
| wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.] | wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.] |
| 10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die | 10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die |
| Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen | Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen |
| Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen | Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen |
| über die Vermessung des Raumgehalts.] | über die Vermessung des Raumgehalts.] |
| 11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist | 11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist |
| berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen | berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen |
| und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser | und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser |
| Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der | Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der |
| Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, | Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, |
| beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den | beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den |
| Eigentümer.] | Eigentümer.] |
| [Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November | [Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November |
| 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des |
| Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt |
| durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März | durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März |
| 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November | 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November |
| 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des | 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des |
| Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 |
| abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
| vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
| Artikel VI | Artikel VI |
| 1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V | 1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V |
| errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken, | errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken, |
| a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus | a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus |
| diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des | diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des |
| Eigentümers geltend gemacht werden. | Eigentümers geltend gemacht werden. |
| b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines | b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines |
| Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer | Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer |
| gehörender Vermögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich | gehörender Vermögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich |
| aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden | aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden |
| sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung | sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung |
| dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an. | dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an. |
| 2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, | 2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, |
| das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur | das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur |
| Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann. | Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann. |
| Artikel VII | Artikel VII |
| 1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats | 1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats |
| eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung | eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung |
| befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, | befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, |
| zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen | zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen |
| Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Maßgabe | Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Maßgabe |
| der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge | der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge |
| aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf | aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf |
| Grund dieses Übereinkommens abzudecken. | Grund dieses Übereinkommens abzudecken. |
| 2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich | 2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich |
| vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt | vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt |
| sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, | sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, |
| dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach | dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach |
| diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister | diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister |
| eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von | eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von |
| der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt | der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt |
| oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines | oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines |
| Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen | Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen |
| Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die | Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die |
| Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu | Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu |
| entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: | entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: |
| a) Name des Schiffes und Heimathafen; | a) Name des Schiffes und Heimathafen; |
| b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers; | b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers; |
| c) Art der Sicherheit; | c) Art der Sicherheit; |
| d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen | d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen |
| Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die | Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die |
| Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; | Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; |
| e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die | e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die |
| Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. | Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. |
| 3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des | 3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des |
| ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder | ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder |
| Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser | Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser |
| Sprachen beizufügen. | Sprachen beizufügen. |
| 4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine | 4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine |
| Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende | Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende |
| Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das | Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das |
| Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde | Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde |
| des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.] | des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.] |
| 5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht | 5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht |
| den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als | den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als |
| dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten | dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten |
| Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung | Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung |
| der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft | der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft |
| treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die | treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die |
| Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung | Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung |
| ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, | ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, |
| die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den | die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den |
| Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. | Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. |
| 6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses | 6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses |
| Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die | Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die |
| Bescheinigung. | Bescheinigung. |
| 7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder | 7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder |
| bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die | bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die |
| Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; diese anderen Staaten messen | Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; diese anderen Staaten messen |
| den Bescheinigungen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst | den Bescheinigungen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst |
| ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, | ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, |
| wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das | wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das |
| nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.] | nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.] |
| Ein Vertragsstaat kann jederzeit [den ausstellenden oder bestätigenden | Ein Vertragsstaat kann jederzeit [den ausstellenden oder bestätigenden |
| Staat] um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der | Staat] um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der |
| Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell | Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell |
| nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu | nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu |
| erfüllen. | erfüllen. |
| 8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann | 8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann |
| unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die | unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die |
| Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle | Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle |
| Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der | Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der |
| Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht | Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht |
| berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V | berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V |
| Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner | Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner |
| dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation | dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation |
| des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte | des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte |
| erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, | erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, |
| dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen | dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen |
| Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte | Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte |
| keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer | keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer |
| gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte | gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte |
| hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der | hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der |
| Streit verkündet wird. | Streit verkündet wird. |
| 9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit | 9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit |
| nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung | nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung |
| von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden. | von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden. |
| 10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf | 10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf |
| das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, | das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, |
| wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist. | wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist. |
| 11. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch | 11. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch |
| seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes | seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes |
| Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt | Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt |
| oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen | oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen |
| Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das | Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das |
| Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder | Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder |
| sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, | sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, |
| wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung | wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung |
| befördert. | befördert. |
| 12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine | 12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine |
| Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die | Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die |
| darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff | darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff |
| keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des | keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des |
| Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, | Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, |
| aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und | aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und |
| dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten | dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten |
| Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in | Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in |
| Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. | Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. |
| [Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 27. | [Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 27. |
| November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7 | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7 |
| Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. | Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. |
| 7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 | 7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 |
| (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des | (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des |
| Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
| Artikel VIII | Artikel VIII |
| Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht | Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht |
| binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. | binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. |
| Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die | Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die |
| Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses | Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses |
| Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die | Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die |
| Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. | Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. |
| Artikel IX | Artikel IX |
| 1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet | 1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet |
| einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten | einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten |
| Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in | Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in |
| diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets | diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets |
| Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten | Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten |
| oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den | oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den |
| Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht | Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht |
| werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener | werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener |
| Frist zu unterrichten.] | Frist zu unterrichten.] |
| 2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die | 2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die |
| erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige | erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige |
| Schadenersatzklagen zu erkennen. | Schadenersatzklagen zu erkennen. |
| 3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des | 3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des |
| Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung | Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung |
| über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich | über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich |
| zuständig. | zuständig. |
| [Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992 | [Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992 |
| (B.S. vom 16. März 1999)] | (B.S. vom 16. März 1999)] |
| Artikel X | Artikel X |
| 1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes | 1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes |
| Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit | Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit |
| ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, | ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, |
| wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn: | wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn: |
| a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden | a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden |
| ist oder | ist oder |
| b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und | b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und |
| ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor | ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor |
| Gericht gegeben worden ist. | Gericht gegeben worden ist. |
| 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat | 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat |
| vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen | vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen |
| Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute | Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute |
| Entscheidung in der Sache selbst zulassen. | Entscheidung in der Sache selbst zulassen. |
| Artikel XI | Artikel XI |
| 1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige | 1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige |
| Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und | Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und |
| die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen | die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen |
| staatlichen Dienst eingesetzt sind. | staatlichen Dienst eingesetzt sind. |
| 2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche | 2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche |
| Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX | Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX |
| bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle | bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle |
| Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. | Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. |
| Artikel XII | Artikel XII |
| Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, | Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, |
| die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur | die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur |
| Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, | Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, |
| zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche | zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche |
| Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch | Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch |
| stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von | stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von |
| Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher | Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher |
| internationaler Übereinkünfte unberührt. | internationaler Übereinkünfte unberührt. |
| [Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen | [Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen |
| Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der | Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der |
| im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses | im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses |
| Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist: | Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist: |
| a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses | a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses |
| Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem | Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem |
| Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem | Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem |
| Haftungsübereinkommen von 1969 besteht; | Haftungsübereinkommen von 1969 besteht; |
| b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses | b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses |
| Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl | Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl |
| dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von | dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von |
| 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung | 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung |
| für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des | für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des |
| Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens | Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens |
| nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten | nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten |
| Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben; | Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben; |
| c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck | c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck |
| "dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall | "dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall |
| auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969; | auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969; |
| d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des | d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des |
| zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die | zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die |
| Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.] | Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.] |
| [Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. | [Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. |
| November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
| [Artikel XIIter - Schlussbestimmungen | [Artikel XIIter - Schlussbestimmungen |
| Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis | Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis |
| 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. | 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. |
| Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als | Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als |
| Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.] | Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.] |
| [Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. | [Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. |
| November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] | November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] |
| Anlage | Anlage |
| [Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle | [Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle |
| Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für | Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für |
| Ölverschmutzungsschäden] | Ölverschmutzungsschäden] |
| [Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. | [Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. |
| vom 16. März 1999)] | vom 16. März 1999)] |
| Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von | Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von |
| 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden | 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden |
| Name des Schiffes | Name des Schiffes |
| Unterscheidungs-signal | Unterscheidungs-signal |
| Heimathafen | Heimathafen |
| Name und Anschrift des Eigentümers | Name und Anschrift des Eigentümers |
| Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine | Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine |
| Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe | Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe |
| des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die | des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die |
| zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht. | zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht. |
| Art der Sicherheit: . . . . . | Art der Sicherheit: . . . . . |
| Laufzeit der Sicherheit: . . . . . | Laufzeit der Sicherheit: . . . . . |
| Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder | Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder |
| Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): | Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): |
| Name: . . . . . | Name: . . . . . |
| Anschrift: . . . . . | Anschrift: . . . . . |
| Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . | Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . |
| Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . | Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . |
| . . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates) | . . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates) |
| in . . . . . | in . . . . . |
| am . . . . . | am . . . . . |
| (Ort) | (Ort) |
| (Datum) | (Datum) |
| . . . . . | . . . . . |
| (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden | (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden |
| Bediensteten) | Bediensteten) |
| Erläuterungen | Erläuterungen |
| _______ | _______ |
| Fußnoten | Fußnoten |
| 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die | 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die |
| zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung | zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung |
| ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
| 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur | 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur |
| Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben | Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben |
| werden. | werden. |
| 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen | 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen |
| diese Formen angegeben werden. | diese Formen angegeben werden. |
| 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu | 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu |
| enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. | enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | |