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Loi portant approbation et exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en langue allemande Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te Brussel op 29 november 1969. - Officieuze coördinatie in het Duits
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20 JUILLET 1976. - Loi portant approbation et exécution de la 20 JULI 1976. - Wet houdende goedkeuring en uitvoering van het
Convention internationale sur la responsabilité civile pour les Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor
dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de l'Annexe, schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te
faites à Bruxelles le 29 novembre 1969. - Coordination officieuse en Brussel op 29 november 1969. - Officieuze coördinatie in het Duits
langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 20 juillet 1976 portant approbation et de wet van 20 juli 1976 houdende goedkeuring en uitvoering van het
exécution de la Convention internationale sur la responsabilité civile Internationaal Verdrag inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor
pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et de schade door verontreiniging door olie, en van de Bijlage, opgemaakt te
l'Annexe, faites à Bruxelles le 29 novembre 1969 (Moniteur belge du 13 Brussel op 29 november 1969 (Belgisch Staatsblad van 13 april 1977,
avril 1977, err. du 26 juin 1979), telle qu'elle a été modifiée successivement par : err. van 26 juni 1979), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 11 avril 1989 portant approbation et exécution de divers - de wet van 11 april 1989 houdende goedkeuring en uitvoering van
Actes internationaux en matière de navigation maritime (Moniteur belge diverse Internationale Akten inzake de zeevaart (Belgisch Staatsblad
du 6 octobre 1989, err. du 8 décembre 1990); van 6 oktober 1989, err. van 8 december 1990);
- la loi du 10 août 1998 portant assentiment au Protocole de 1992 - de wet van 10 augustus 1998 houdende instemming met het Protocol van
modifiant la Convention internationale de 1969 sur la responsabilité 1992 tot wijziging van het Internationaal Verdrag inzake de
civile pour les dommages dus à la pollution par les hydrocarbures, et burgerlijke aansprakelijkheid voor schade door verontreiniging door
Annexe, faits à Londres le 27 novembre 1992 (Moniteur belge du 16 mars olie, 1969, en de Bijlage, gedaan te Londen op 27 november 1992
1999); (Belgisch Staatsblad van 16 maart 1999);
- la loi du 3 mai 1999 organisant la répartition des compétences suite - de wet van 3 mei 1999 tot regeling van de bevoegdheidsverdeling
à l'intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de ingevolge de integratie van de zeevaartpolitie, de luchtvaartpolitie
la police des chemins de fer dans la police fédérale (Moniteur belge en de spoorwegpolitie in de federale politie (Belgisch Staatsblad van
du 29 mai 1999); 29 mei 1999);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 19 décembre 2012 portant exécution de Conventions - de wet van 19 december 2012 houdende uitvoering van verscheidene
internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor
pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als
78 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013); bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26 april 2013);
- la loi du 10 janvier 2013 portant exécution de Conventions - de wet van 10 januari 2013 houdende uitvoering van verscheidene
internationales diverses en matière de responsabilité civile pour la Internationale Verdragen inzake de burgerlijke aansprakelijkheid voor
pollution par les navires, concernant des matières visées à l'article verontreiniging door schepen, met betrekking tot aangelegenheden als
77 de la Constitution (Moniteur belge du 26 avril 2013). bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 26
april 2013). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des 20. JULI 1976 - Gesetz zur Billigung und Ausführung des
Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am
29. November 1969 29. November 1969
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die unter "das Übereinkommen": das Internationale Übereinkommen über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage, zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seine Anlage,
abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, so wie sie abgeändert
wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen wurden durch das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November Ölverschmutzungsschäden, abgeschlossen in London am 27. November
1992.] 1992.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16. [Art. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. August 1998 (B.S. vom 16.
März 1999)] März 1999)]
Art. 2 - [...] Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom [Art. 2 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 10. Januar 2013 (B.S. vom
26. April 2013)] 26. April 2013)]
Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens Art. 3 - [ § 1] - Der in Artikel V Absatz 3 des Übereinkommens
vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die vorgesehene Fonds zur Beschränkung der Haftung muss entweder durch die
Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48 Hinterlegung einer Geldsumme in bar [bei der gemäß Buch II Artikel 48
§ 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden § 4 des Handelsgesetzbuches bestimmten Einrichtung] errichtet werden
oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen oder durch die Leistung einer Bankgarantie oder irgendeiner anderen
finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten finanziellen Sicherheit, unter der Bedingung, dass sie vom Präsidenten
des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend des in Artikel 2 § 1 erwähnten Gerichts angenommen und als ausreichend
angesehen wird. angesehen wird.
[ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten [ § 2 - Unbeschadet der Befugnis des Präsidenten des in § 1 erwähnten
Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II Gerichts wird der Fonds zur Beschränkung der Haftung gemäß Buch II
Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und Artikel 48 bis 52 des Handelsgesetzbuches errichtet, liquidiert und
verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von verteilt. Die dem Konkursrichter zugewiesene Aufgabe wird jedoch von
einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.] einem Richter, der vom Präsidenten bestimmt wird, erfüllt.]
[Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G. [Art. 3 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 20 des G.
vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und abgeändert durch
Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § Art. 20 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); §
2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. 2 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6.
Oktober 1989)] Oktober 1989)]
Art. 4 - 14 - [...] Art. 4 - 14 - [...]
[Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012 [Art. 4 bis 14 aufgehoben durch Art. 10 des G. vom 19. Dezember 2012
(B.S. vom 26. April 2013)] (B.S. vom 26. April 2013)]
Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 15 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in Art. 16 - Die Artikel 2 bis 15 des vorliegenden Gesetzes treten in
Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz Kraft an dem Tag, an dem das Übereinkommen, das durch dieses Gesetz
gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und gebilligt und ausgeführt wird, für Belgien verbindlich wird, und
bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht bleiben in Kraft, solange dieses Übereinkommen für Belgien nicht
unwirksam wird. unwirksam wird.
29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die 29. NOVEMBER 1969 - [Internationales Übereinkommen von 1992 über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden] zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden]
[Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November [Überschrift ersetzt durch Art. 11 Abs. 2 des Prot. vom 27. November
1992 (B.S. vom 16. März 1999)] 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]
Artikel I Artikel I
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke
folgende Bedeutung: folgende Bedeutung:
1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug 1. ["Schiff" bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug
jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder
hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen
befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als
Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche
Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine
Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.] Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat.]
2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische 2. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von
Staaten und ihren Gebietskörperschaften. Staaten und ihren Gebietskörperschaften.
3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das 3. "Eigentümer" bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das
Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine
Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff
gehört. gehört.
Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem Jedoch bedeutet "Eigentümer" in Fällen, in denen ein Schiff einem
Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem
betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen
ist, diese Gesellschaft. ist, diese Gesellschaft.
4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene 4. "Staat des Schiffsregisters" bedeutet in Bezug auf eingetragene
Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen
ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen ist, und in Bezug auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen
Flagge das Schiff führt. Flagge das Schiff führt.
5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, 5. ["Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl,
Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung
oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.] oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.]
6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten: 6. ["Verschmutzungsschäden" bedeuten:
a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf a) Verluste oder Schäden, die außerhalb des Schiffes durch eine auf
das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende das Ausfließen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende
Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfließen oder
Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine
Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser
Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich
ergriffener oder zu ergreifender angemessener ergriffener oder zu ergreifender angemessener
Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt, Wiederherstellungsmaßnahmen beschränkt,
b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen b) die Kosten von Schutzmaßnahmen und weitere durch Schutzmaßnahmen
verursachte Verluste oder Schäden.] verursachte Verluste oder Schäden.]
7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten 7. "Schutzmaßnahmen" bedeuten die von einer Person nach Eintreten
eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung eines Ereignisses getroffenen angemessenen Maßnahmen zur Verhütung
oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden. oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden.
8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen 8. ["Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen
gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine
schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden
darstellen.] darstellen.]
9. ["Organisation" bedeutet die Internationale 9. ["Organisation" bedeutet die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation.] Seeschifffahrts-Organisation.]
[10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale [10. "Haftungsübereinkommen von 1969" bedeutet das Internationale
Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976
zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das
Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten
Fassung.] Fassung.]
[Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November [Art. I Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 Abs. 1 des Prot. vom 27. November
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 des 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 5 ersetzt durch Art. 2 Abs. 2 des
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 6 ersetzt
durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März durch Art. 2 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März
1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1999); Abs. 8 ersetzt durch Art. 2 Abs. 4 des Prot. vom 27. November
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 2 Abs. 5 des
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10
eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. eingefügt durch Art. 2 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S.
vom 16. März 1999)] vom 16. März 1999)]
Artikel II Artikel II
[Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich: [Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich:
a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind: a) für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:
i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines i) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines
Vertragsstaats und Vertragsstaats und
ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen ii) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen
Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine
solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers
dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von
diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter
als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die
Breite seines Küstenmeers gemessen wird; Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser b) für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser
Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.] Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.]
[Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. [Art. II ersetzt durch Art. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S.
vom 16. März 1999)] vom 16. März 1999)]
Artikel III Artikel III
1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer 1. [Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer
eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis
aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten
Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses
durch das Schiff verursacht wurden.] durch das Schiff verursacht wurden.]
2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er 2. Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er
nachweist, dass die Schäden: nachweist, dass die Schäden:
a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder a) durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder
ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis ein außergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis
entstanden sind, entstanden sind,
b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht b) ausschließlich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht
wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde,
oder oder
c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere c) ausschließlich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere
rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die
Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen
verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht
wurden. wurden.
3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder 3. Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder
teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung teilweise entweder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung
oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren
Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung
gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden. gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.
4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen 4. [Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen
den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden.
Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen
Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf
anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen: anderer Grundlage geltend gemacht werden gegen:
a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die a) die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die
Mitglieder der Besatzung; Mitglieder der Besatzung;
b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der b) den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der
Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet; Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;
c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich c) einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschließlich
Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen
mit der Betriebsführung Beauftragten; mit der Betriebsführung Beauftragten;
d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung d) eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung
einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten einer zuständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten
ausführt; ausführt;
e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft; e) eine Person, die Schutzmaßnahmen trifft;
f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) f) alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d)
und e) bezeichneten Personen, und e) bezeichneten Personen,
sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung sofern die Schäden nicht auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht,
solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich
eintreten würden.] eintreten würden.]
5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des 5. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des
Eigentümers gegen Dritte. Eigentümers gegen Dritte.
[Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 27. [Art. III Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Abs. 1 des Prot. vom 27.
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4 November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 4
Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]
Artikel IV Artikel IV
[Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und [Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und
entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller
beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind,
gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend
sicher trennen lassen.] sicher trennen lassen.]
[Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. [Art. IV ersetzt durch Art. 5 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S.
vom 16. März 1999)] vom 16. März 1999)]
Artikel V Artikel V
1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf 1. [Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf
Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag
zu beschränken, der sich wie folgt errechnet: zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:
a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000 a) 3 Millionen Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5.000
Raumgehaltseinheiten, Raumgehaltseinheiten,
b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht b) für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht
sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche
Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten, Raumgehaltseinheit um 420 Rechnungseinheiten,
wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch wobei dieser Gesamtbetrag 59,7 Millionen Rechnungseinheiten jedoch
nicht überschreiten darf.] nicht überschreiten darf.]
2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund 2. [Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund
dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die dieses Übereinkommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die
Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung Verschmutzungsschäden auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht,
solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich
eintreten würden.] eintreten würden.]
3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu 3. [Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu
können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen
Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines
der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben
wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder
sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen
nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder
durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie
oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in
dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der
sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie sonstigen zuständigen Stelle für ausreichend erachteten Garantie
errichtet werden.] errichtet werden.]
4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer 4. Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis der Höhe ihrer
nachgewiesenen Forderungen verteilt. nachgewiesenen Forderungen verteilt.
5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder 5. Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder
eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden Sicherheit gewährt, vor Verteilung des Fonds infolge des betreffenden
Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt Ereignisses Schadenersatz für Verschmutzungsschäden gezahlt, so tritt
diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die
dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden
hätten. hätten.
6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer 6. Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer
anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten anderen als der dort genannten Person für einen von ihr gezahlten
Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit Schadensersatzbetrag für Verschmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit
ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht
zulässig ist. zulässig ist.
7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen 7. Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen
werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein werden könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein
Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der
Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt worden wäre, zu einem
späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht
oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds
errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag errichtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag
vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen,
zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds zu dem genannten späteren Zeitpunkt seinen Anspruch gegen den Fonds
geltend zu machen. geltend zu machen.
8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der 8. Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der
Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu Eigentümer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu
verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds verhüten oder einzuschränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds
gleichrangig. gleichrangig.
9. [a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das 9. [a) Die in Absatz 1 genannte "Rechnungseinheit" ist das
Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1
genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert
dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung
des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in
Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines
Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist,
wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten
Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Bewertungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten
ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von
diesem Staat bestimmte Weise errechnet. diesem Staat bestimmte Weise errechnet.
b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des b) Dessen ungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des
Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des
Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder Buchstabens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder
der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem
Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe Übereinkommen oder jederzeit danach erklären, dass die unter Buchstabe
a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter a) genannte Rechnungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter
diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm diesem Buchstaben genannte Goldfranken entspricht 65 1/2 Milligramm
Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Gold von 900/1.000 Feingehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die
Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates. Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die c) Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die
unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die unter Buchstabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die
Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats
ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen,
der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben der sich aus der Anwendung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben
würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung
nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b)
bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit, oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie immer dann mit,
wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.] wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungsergebnis ändert.]
10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die 10. [Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die
Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 enthaltenen Bestimmungen
über die Vermessung des Raumgehalts.] über die Vermessung des Raumgehalts.]
11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist 11. Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist
berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen
und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. [Dieser
Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der
Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, Eigentümer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken,
beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den
Eigentümer.] Eigentümer.]
[Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November [Art. V Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 des Prot. vom 27. November
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 Abs. 2 des
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 3 ersetzt
durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März durch Art. 6 Abs. 3 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März
1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November 1999); Abs. 9 ersetzt durch Art. 6 Abs. 4 des Prot. vom 27. November
1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 10 ersetzt durch Art. 6 Abs. 5 des
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11 Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 11
abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. abgeändert durch Art. 6 Abs. 6 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S.
vom 16. März 1999)] vom 16. März 1999)]
Artikel VI Artikel VI
1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V 1. Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäß Artikel V
errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken, errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken,
a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus a) so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus
diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des
Eigentümers geltend gemacht werden. Eigentümers geltend gemacht werden.
b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines b) so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines
Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer
gehörender Vermögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich gehörender Vermögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich
aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden
sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung sind, sowie die Freigabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung
dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an. dieser Beschlagnahme gestellten Sicherheit an.
2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, 2. Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat,
das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur
Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann. Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.
Artikel VII Artikel VII
1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats 1. Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats
eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung eingetragenen Schiffes, das mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung
befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, befördert, hat eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit,
zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen zum Beispiel eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen
Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Maßgabe Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Maßgabe
der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge
aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf aufrechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf
Grund dieses Übereinkommens abzudecken. Grund dieses Übereinkommens abzudecken.
2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich 2. [Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich
vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt, sind, wird für jedes Schiff eine Bescheinigung darüber ausgestellt,
dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nach
diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister
eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von
der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt der zuständigen Behörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt
oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines
Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständigen
Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.] Die
Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu
entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: entsprechen und folgende Angaben zu enthalten:
a) Name des Schiffes und Heimathafen; a) Name des Schiffes und Heimathafen;
b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers; b) Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers;
c) Art der Sicherheit; c) Art der Sicherheit;
d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen d) Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen
Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Sicherheitsgebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die
Versicherung oder Sicherheit gewährt wird; Versicherung oder Sicherheit gewährt wird;
e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die e) Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die
Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit. Geltungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.
3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des 3. Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des
ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder
Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser
Sprachen beizufügen. Sprachen beizufügen.
4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine 4. [Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine
Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende
Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das
Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde
des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.] des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.]
5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht 5. Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht
den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als den Erfordernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als
dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten
Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung
der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft der in Absatz 4 bezeichneten Behörde angezeigt wird, außer Kraft
treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die
Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung
ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen,
die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den
Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt. Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.
6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses 6. Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses
Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die Artikels die Ausstellungs- und Geltungsbedingungen für die
Bescheinigung. Bescheinigung.
7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder 7. [Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder
bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die bestätigten Bescheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die
Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; diese anderen Staaten messen Zwecke dieses Übereinkommens anerkannt; diese anderen Staaten messen
den Bescheinigungen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst den Bescheinigungen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst
ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann,
wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das
nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.] nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.]
Ein Vertragsstaat kann jederzeit [den ausstellenden oder bestätigenden Ein Vertragsstaat kann jederzeit [den ausstellenden oder bestätigenden
Staat] um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Staat] um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der
Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicherheitsgeber finanziell
nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu
erfüllen. erfüllen.
8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann 8. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann
unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die
Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle
Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. [Hierbei kann sich der
Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht
berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V
Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.] Er kann ferner
dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation
des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte
erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, erheben können. Außerdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen,
dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vorsätzlichen
Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte
keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer
gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte
hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der
Streit verkündet wird. Streit verkündet wird.
9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit 9. Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit
nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschließlich zur Befriedigung
von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden. von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden.
10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf 10. Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf
das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben,
wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist. wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist.
11. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch 11. Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch
seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes
Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt Schiff, das einen Hafen in seinem Hoheitsgebiet anläuft oder verlässt
oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen oder das einen vor der Küste innerhalb seines Küstenmeers gelegenen
Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das
Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder
sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, sonstige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht,
wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung
befördert. befördert.
12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine 12. Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die
darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff darauf bezüglichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff
keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des
Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen,
aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und
dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten
Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in
Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen. Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.
[Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 27. [Art. VII Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 27.
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7 November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 4 ersetzt durch Art. 7
Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs. Abs. 2 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999); Abs.
7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992 7 abgeändert durch Art. 7 Abs. 3 und 4 des Prot. vom 27. November 1992
(B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des (B.S. vom 16. März 1999); Abs. 8 abgeändert durch Art. 7 Abs. 5 des
Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] Prot. vom 27. November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]
Artikel VIII Artikel VIII
Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht
binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird.
Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die
Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses
Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die
Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls. Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.
Artikel IX Artikel IX
1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet 1. [Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet
einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten einschließlich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten
Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in
diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets diesem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers oder Gebiets
Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten Schutzmaßnahmen getroffen worden, um Verschmutzungsschäden zu verhüten
oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den
Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht
werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener werden. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener
Frist zu unterrichten.] Frist zu unterrichten.]
2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die 2. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die
erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige
Schadenersatzklagen zu erkennen. Schadenersatzklagen zu erkennen.
3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des 3. Nach Errichtung des Fonds gemäß Artikel V sind die Gerichte des
Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung
über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschließlich
zuständig. zuständig.
[Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992 [Art. IX Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des Prot. vom 27. November 1992
(B.S. vom 16. März 1999)] (B.S. vom 16. März 1999)]
Artikel X Artikel X
1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes 1. Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes
Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit
ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist,
wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn: wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn:
a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden a) dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden
ist oder ist oder
b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und b) dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und
ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor
Gericht gegeben worden ist. Gericht gegeben worden ist.
2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat 2. Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat
vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen
Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute
Entscheidung in der Sache selbst zulassen. Entscheidung in der Sache selbst zulassen.
Artikel XI Artikel XI
1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige 1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige
Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und
die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen die zu der betreffenden Zeit ausschließlich im nichtgewerblichen
staatlichen Dienst eingesetzt sind. staatlichen Dienst eingesetzt sind.
2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche 2. Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche
Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX
bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle
Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen. Einreden, die sich auf seine Stellung als souveräner Staat gründen.
Artikel XII Artikel XII
Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor,
die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur
Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung,
zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche
Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Widerspruch
stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von
Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher
internationaler Übereinkünfte unberührt. internationaler Übereinkünfte unberührt.
[Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen [Artikel XIIbis - Übergangsbestimmungen
Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der
im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses im Zeitpunkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses
Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist: Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:
a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses a) Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses
Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem
Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Übereinkommen als abgegolten, falls und soweit sie nach dem
Haftungsübereinkommen von 1969 besteht; Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;
b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses b) hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses
Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl Übereinkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl
dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von dieses Übereinkommens als auch des Internationalen Übereinkommens von
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung
für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des für Ölverschmutzungsschäden, so besteht eine nach Anwendung des
Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens Buchstabens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens
nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten nur insoweit, als Verschmutzungsschäden nach Anwendung des genannten
Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben; Übereinkommens von 1971 unentschädigt bleiben;
c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck c) bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck
"dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall "dieses Übereinkommen" so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall
auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969; auf dieses Übereinkommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;
d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des d) bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des
zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die
Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.] Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.]
[Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. [Art. XIIbis und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27.
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]
[Artikel XIIter - Schlussbestimmungen [Artikel XIIter - Schlussbestimmungen
Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis
18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969.
Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als
Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.] Bezugnahmen auf die Vertragsstaaten des Protokolls.]
[Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. [Art. XIIter und Überschrift eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27.
November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)] November 1992 (B.S. vom 16. März 1999)]
Anlage Anlage
[Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle [Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle
Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden] Ölverschmutzungsschäden]
[Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S. [Anlage ersetzt durch Art. 10 des Prot. vom 27. November 1992 (B.S.
vom 16. März 1999)] vom 16. März 1999)]
Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von
1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Name des Schiffes Name des Schiffes
Unterscheidungs-signal Unterscheidungs-signal
Heimathafen Heimathafen
Name und Anschrift des Eigentümers Name und Anschrift des Eigentümers
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine
Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe
des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die des Artikels VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die
zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht. zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden besteht.
Art der Sicherheit: . . . . . Art der Sicherheit: . . . . .
Laufzeit der Sicherheit: . . . . . Laufzeit der Sicherheit: . . . . .
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder
Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber): Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber):
Name: . . . . . Name: . . . . .
Anschrift: . . . . . Anschrift: . . . . .
Die Bescheinigung gilt bis: . . . . . Die Bescheinigung gilt bis: . . . . .
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . . Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung: . . . . .
. . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates) . . . . . (vollständige Bezeichnung des Staates)
in . . . . . in . . . . .
am . . . . . am . . . . .
(Ort) (Ort)
(Datum) (Datum)
. . . . . . . . . .
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden
Bediensteten) Bediensteten)
Erläuterungen Erläuterungen
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Fußnoten Fußnoten
1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die 1. Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die
zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur 2. Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur
Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben
werden. werden.
3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen 3. Wird die Sicherheit in verschiedenen Formen gestellt, so sollen
diese Formen angegeben werden. diese Formen angegeben werden.
4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu 4. Die Eintragung "Laufzeit der Sicherheit" hat das Datum zu
enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird. enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Service central de traduction allemande à Malmedy.
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