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| Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le | 20 JANUARI 2021. - Wet tot wijziging van de wet van 30 augustus 2013 |
| Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits | houdende de Spoorcodex. - Duitse vertaling van uittreksels |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, |
| articles 1, 2, 62, 63, 66 à 69 et 190 de la loi du 20 janvier 2021 | 62, 63, 66 tot 69 en 190 van de wet van 20 januari 2021 tot wijziging |
| modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire (Moniteur | van de wet van 30 augustus 2013 houdende de Spoorcodex (Belgisch |
| belge du 23 février 2021). | Staatsblad van 23 februari 2021). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August | 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August |
| 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches | 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über |
| Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen | Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität | Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität |
| des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. | des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um. |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches |
| (...) | (...) |
| Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 62 - Artikel 110 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat | "Art. 110 - § 1 - Der König benennt durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass die Untersuchungsstelle. | beratenen Erlass die Untersuchungsstelle. |
| Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem | Die Untersuchungsstelle besteht aus mindestens einem |
| Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, | Untersuchungssachverständigen, der in der Lage ist, bei Unfällen, |
| schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig | schweren Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig |
| zu werden. | zu werden. |
| Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren | Diese Stelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren |
| Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, | Entscheidungen von Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen, |
| entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, | entgelterhebenden Stellen, Zuweisungsstellen, |
| Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren | Konformitätsbewertungsstellen sowie von allen Parteien, deren |
| Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren | Interessen mit den Aufgaben der Untersuchungsstelle kollidieren |
| könnten, unabhängig. | könnten, unabhängig. |
| Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der | Sie ist darüber hinaus funktionell unabhängig von der |
| Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der | Sicherheitsbehörde, den Regulierungsstellen im Eisenbahnsektor, der |
| Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem | Agentur und von jeder anderen Instanz, deren Interessen mit dem |
| Untersuchungsauftrag kollidieren könnten. | Untersuchungsauftrag kollidieren könnten. |
| § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den | § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt ihre Aufgaben unabhängig von den |
| in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält | in § 1 erwähnten Einrichtungen wahr. Ihr Untersuchungspersonal erhält |
| ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. | ein Statut, das ihm die erforderliche Unabhängigkeit garantiert. |
| Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der | Die Mitglieder der Untersuchungsstelle unterliegen bezüglich der |
| Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten | Informationen, die sie bei der Ausübung der in Abschnitt 2 erwähnten |
| Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des | Aufgaben erhalten, dem Berufsgeheimnis; jede Verletzung des |
| Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Berufsgeheimnisses wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
| vorgesehenen Strafen geahndet. | vorgesehenen Strafen geahndet. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die | Zusammensetzung der Untersuchungsstelle und die Modalitäten für die |
| Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird." | Ausführung der Aufgaben, mit denen sie betraut wird." |
| Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 63 - Artikel 111 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ziel der |
| Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu | Untersuchung ist, die Eisenbahnsicherheit soweit wie möglich zu |
| verbessern und Unfälle zu verhüten." | verbessern und Unfälle zu verhüten." |
| 2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems | 2. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems |
| oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des | oder des konventionellen Eisenbahnsystems" durch die Wörter "des |
| Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. | Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. |
| 3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese | 3. Paragraph 1 Nr. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese |
| Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2 | Datenbank enthält sämtliche vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 2 |
| vorgesehenen Elemente." | vorgesehenen Elemente." |
| (...) | (...) |
| Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 66 - Artikel 113 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und | "Art. 113 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeidienste und |
| Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den | Gerichtsbehörden und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den |
| Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der | Gerichtsbehörden wird der Untersuchungsstelle sobald wie möglich der |
| Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die | Zugang zu den Informationen und dem Beweismaterial, die für die |
| Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere | Untersuchung von Belang sind, ermöglicht. Ihr wird insbesondere |
| Folgendes gestattet: | Folgendes gestattet: |
| 1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu | 1. unverzüglicher Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung sowie zu |
| dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang | dem betroffenen Rollmaterial, zu der mit dem Ereignis im Zusammenhang |
| stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und | stehenden Infrastruktur und zu den Anlagen für Verkehrssteuerung und |
| Signalgebung, | Signalgebung, |
| 2. Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von | 2. Recht auf sofortige Spurenaufnahme und überwachte Entnahme von |
| Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- | Trümmern, Infrastruktureinrichtungen oder Bauteilen zu Untersuchungs- |
| oder Auswertungszwecken, | oder Auswertungszwecken, |
| 3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten | 3. uneingeschränkter Zugang zum Inhalt von bordgestützten |
| Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten | Aufzeichnungsgeräten und Ausrüstungen, die Sprachnachrichten |
| aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems | aufzeichnen und den Betrieb des Signal- und Verkehrssteuerungssystems |
| erfassen, sowie dessen Auswertung, | erfassen, sowie dessen Auswertung, |
| 4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, | 4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Leichen der Opfer, |
| 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und | 5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen des Zugpersonals und |
| anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung | anderer Eisenbahnbediensteter, die an dem Unfall oder der Störung |
| beteiligt waren, | beteiligt waren, |
| 6. Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten | 6. Befragung des an dem Unfall oder der Störung beteiligten |
| Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von | Eisenbahnpersonals und anderer Zeugen sowie das Recht, Kopien von |
| Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, | Erklärungen dieser Personen an andere Instanzen zu erhalten, |
| 7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, | 7. Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, |
| die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten | die sich im Besitz des Infrastrukturbetreibers, der beteiligten |
| Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen | Eisenbahnunternehmen, der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
| und der Sicherheitsbehörde befinden. | und der Sicherheitsbehörde befinden. |
| Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich | Die Agentur arbeitet mit der Untersuchungsstelle zusammen, wenn sich |
| die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden | die Untersuchung auf Fahrzeuge, die von der Agentur zugelassen worden |
| sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine | sind, oder auf Eisenbahnunternehmen erstreckt, denen die Agentur eine |
| Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle | Bescheinigung ausgestellt hat. Sie übermittelt der Untersuchungsstelle |
| so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder | so rasch wie möglich alle angeforderten Informationen oder |
| Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen. | Aufzeichnungen und gibt auf Anfrage Erläuterungen. |
| § 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die | § 2 - Die Untersuchungsstelle sorgt als Verantwortliche für die |
| Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang | Verarbeitung personenbezogener Daten, zu denen sie gemäß § 1 Zugang |
| hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den | hat, dafür, dass die Daten, die im Rahmen der Ausübung ihrer in den |
| Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer | Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, in einer |
| gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden. | gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden. |
| Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, | Untersuchungsbeauftragte, beigeordnete Untersuchungsbeauftragte, |
| Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene | Untersuchungssachverständige und das eventuell zugewiesene |
| Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei | Verwaltungspersonal sind befugt, auf die in Absatz 1 erwähnte Datei |
| zuzugreifen. | zuzugreifen. |
| Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und | Die Untersuchungsstelle wendet eine strenge Nutzungs- und |
| Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische | Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische |
| Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. | Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten. |
| Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung | Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Ausübung |
| der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, | der in den Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, |
| dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu | dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten | Personen, deren personenbezogene Daten in der in Absatz 1 erwähnten |
| Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und | Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und |
| Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. | Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten. |
| Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, | Bei Berichtigungsantrag teilt die Untersuchungsstelle jedem Empfänger, |
| dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede | dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede |
| vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich | vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich |
| eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein | eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein |
| unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die | unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist. Die |
| Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage | Untersuchungsstelle erteilt der betreffenden Person auf Anfrage |
| Informationen über diese Empfänger. | Informationen über diese Empfänger. |
| § 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den | § 3 - Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Ausübung der in den |
| Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden | Artikeln 111 und 112 erwähnten Aufgaben verarbeitet werden, werden |
| fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die | fünfzig Jahre lang aufbewahrt, gerechnet ab dem Tag, an dem die |
| Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die | Untersuchungsstelle Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die |
| in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser | in § 2 Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser |
| Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. | Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert. |
| § 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten | § 4 - Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten |
| haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der | haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der |
| Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine | Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine |
| automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind | automatisierte individuelle Entscheidungsfindung. Diese Rechte sind |
| nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden | nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden |
| Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der | Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der |
| Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die | Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die |
| Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden | Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden |
| Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der | Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der |
| Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen | Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen |
| wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von | wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von |
| allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit | allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit |
| auf dem belgischen Netz." | auf dem belgischen Netz." |
| Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut | Art. 67 - Artikel 114 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Wortlaut |
| § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige | " § 2 - Die Untersuchungsstelle nimmt am Programm für die gegenseitige |
| Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der | Begutachtung teil, das gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der |
| Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist. | Richtlinie (EU) 2016/798 eingerichtet worden ist. |
| Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung: | Die Untersuchungsstelle wirkt mit an der Veröffentlichung: |
| 1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der | 1. des gemeinsamen Programms für die gegenseitige Begutachtung und der |
| Kriterien für die Begutachtung und | Kriterien für die Begutachtung und |
| 2. des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten | 2. des Jahresberichts über das Programm, in dem die ermittelten |
| Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte | Stärken und Verbesserungsvorschläge aufgezeigt werden. Die Berichte |
| über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen | über die gegenseitige Begutachtung werden allen Untersuchungsstellen |
| und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf | und der Agentur zur Verfügung gestellt. Diese Berichte werden auf |
| freiwilliger Basis veröffentlicht." | freiwilliger Basis veröffentlicht." |
| Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 68 - Artikel 115 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne | "Art. 115 - Für die Untersuchung von Unfällen und Störungen im Sinne |
| von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich | von Artikel 111 ist die Untersuchungsstelle zuständig, wenn sie sich |
| auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn | auf belgischem Staatsgebiet ereignen beziehungsweise auftreten. Wenn |
| sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall | sich in der Nähe einer Anlage an der belgischen Grenze ein Unfall |
| ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall | ereignet hat oder eine Störung aufgetreten ist oder wenn der Unfall |
| oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union | oder die Störung keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen | zugeordnet werden kann, sich aber möglicherweise in Belgien zugetragen |
| hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten | hat, spricht die Untersuchungsstelle sich mit den ihr gleichgesetzten |
| Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder | Stellen darüber ab, welche von ihnen die Untersuchung durchführt, oder |
| sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische | sie einigen sich auf eine gemeinsame Durchführung. Ist die belgische |
| Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der | Untersuchungsstelle benannt, lässt sie die anderen Stellen an der |
| Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu | Untersuchung mitwirken und gewährt ihnen uneingeschränkten Zugang zu |
| den Ergebnissen." | den Ergebnissen." |
| Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 69 - Artikel 116 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten | "Die Untersuchung wird so durchgeführt, dass sich alle Beteiligten |
| äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen | äußern können, und gegebenenfalls so, dass die Ergebnisse mit denen |
| der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der | der anderen Untersuchungsstellen zusammengelegt werden. Der |
| Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die | Infrastrukturbetreiber und die betroffenen Eisenbahnunternehmen, die |
| Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die | Sicherheitsbehörde, die Agentur, die Opfer und ihre Angehörigen, die |
| Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten | Eigentümer beschädigten Eigentums, die Hersteller, die beteiligten |
| Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, | Rettungsdienste sowie die Vertreter des von einem schweren Unfall, |
| einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer | einem Unfall oder einer Störung betroffenen Personals und die Benutzer |
| werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang | werden regelmäßig über die Untersuchung und ihren Fortgang |
| unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche | unterrichtet und erhalten Gelegenheit, technisch maßgebliche |
| Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu | Informationen vorzulegen, um die Qualität des Untersuchungsberichts zu |
| verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen | verbessern. Die Untersuchungsstelle trägt den legitimen Bedürfnissen |
| der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den | der Opfer und ihrer Angehörigen Rechnung und hält sie über den |
| Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen | Fortgang der Untersuchung auf dem Laufenden. Währenddessen dürfen |
| keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder | keine Teile der eventuell laufenden gerichtlichen Ermittlung und/oder |
| Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden." | Untersuchung ohne Zustimmung der Gerichtsbehörden mitgeteilt werden." |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Verstoß" durch die Wörter "eine |
| Straftat" ersetzt. | Straftat" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der | Art. 190 - Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der |
| Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) | Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) |
| beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien | beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien |
| festgelegt ist, in Kraft. | festgelegt ist, in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| G. GILKINET | G. GILKINET |
| Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen |
| Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post | Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post |
| P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |