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Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
loi du 20 janvier 2014 modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant | januari 2014 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot |
création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une | oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een |
société de droit public (Moniteur belge du 4 février 2014). | vennootschap van publiek recht (Belgisch Staatsblad van 4 februari |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember | 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember |
1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische | 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische |
Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft | Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der |
Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer | Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer |
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: | öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über | "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über |
die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten | die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten |
Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz. | Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz. |
§ 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck: | § 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck: |
1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen | 1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen |
Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland | Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland |
beschäftigt wird, | beschäftigt wird, |
2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des | 2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des |
Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird, | Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird, |
3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, | 3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, |
Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die | Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die |
im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem | im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem |
Partnerland beschäftigt werden, | Partnerland beschäftigt werden, |
4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat | 4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat |
und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland | und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland |
ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form | ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form |
von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen | von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen |
zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen | zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen |
oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame | oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame |
Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller | Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller |
Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den | Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den |
Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind." | Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind." |
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes, | Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes, |
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012, | abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012, |
werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort | werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort |
"staatliche" ersetzt. | "staatliche" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der | a) In Nr. 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der |
indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der | indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der |
nichtstaatlichen" ersetzt. | nichtstaatlichen" ersetzt. |
b) In Nr. 2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die | b) In Nr. 2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die |
Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt. | Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt. |
c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus | "7. Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus |
Entwicklungsländern." | Entwicklungsländern." |
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen, | ", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen, |
nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder | nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder |
öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung | öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung |
von Zuschüssen dienen. | von Zuschüssen dienen. |
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender | Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender |
Kriterien: | Kriterien: |
- Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private | - Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
- Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die | - Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die |
Entwicklungszusammenarbeit. | Entwicklungszusammenarbeit. |
- Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder | - Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder |
vertreten. | vertreten. |
- Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten | - Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten |
Programme oder Projekte. | Programme oder Projekte. |
- Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den | - Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den |
Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, | Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, |
einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die | einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die |
Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden | Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden |
muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der | muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der |
durch die BTZ durchgeführten Kontrollen." | durch die BTZ durchgeführten Kontrollen." |
Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit | 1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit |
erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die | erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die |
belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im | belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im |
Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische | Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische |
Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8 | Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8 |
desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März | desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März |
2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt. | 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des | 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25 | vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25 |
beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013" | beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem | vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre | " § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre |
Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und | Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und |
Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht | Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht |
stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter | stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter |
und geht zu Lasten der BTZ." | und geht zu Lasten der BTZ." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |