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Vue multilingue de Loi du 20/01/2014
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Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 JANVIER 2014. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une société de droit public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een vennootschap van publiek recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 janvier 2014 modifiant la loi du 21 décembre 1998 portant januari 2014 tot wijziging van de wet van 21 december 1998 tot
création de la "Coopération technique belge" sous la forme d'une oprichting van de "Belgische Technische Coöperatie" in de vorm van een
société de droit public (Moniteur belge du 4 février 2014). vennootschap van publiek recht (Belgisch Staatsblad van 4 februari
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 20. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember
1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische 1998 zur Gründung der Gesellschaft "Belgische Technische
Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft Zusammenarbeit" in der Form einer öffentlich-rechtlichen Gesellschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 zur Gründung der
Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer Gesellschaft "Belgische Technische Zusammenarbeit" in der Form einer
öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt: öffentlich-rechtlichen Gesellschaft wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über "Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über
die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten
Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz. Begriffsbestimmungen finden Anwendung auf vorliegendes Gesetz.
§ 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck: § 2 - In vorliegendem Gesetz bezeichnet der Ausdruck:
1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen 1. "Sachverständiger für technische Zusammenarbeit": einen
Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland Sachverständigen, der im Auftrag der BTZ in einem Partnerland
beschäftigt wird, beschäftigt wird,
2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des 2. "Fachassistent": einen Sachverständigen, der im Auftrag des
Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird, Partnerlandes in einem Programm oder Projekt beschäftigt wird,
3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit, 3. "Überseepersonal": Attachés für internationale Zusammenarbeit,
Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die Sachverständige für technische Zusammenarbeit und Sachverständige, die
im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem im Auftrag einer vom Minister subventionierten Organisation in einem
Partnerland beschäftigt werden, Partnerland beschäftigt werden,
4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat 4. "finanzielle Zusammenarbeit": eine zwischen dem Belgischen Staat
und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland und dem Partnerland vereinbarte Initiative, durch die dem Partnerland
ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form ein finanzieller Beitrag entrichtet wird. Dieser Beitrag kann die Form
von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen von Geldspenden, Darlehen und Kreditlinien, Sicherheiten, Beiträgen
zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen zur Verringerung der Zinslast, Haushaltszuschüssen, Schuldennachlassen
oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame oder Zahlungsbilanzhilfen annehmen. Haushaltszuschüsse und gemeinsame
Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller Fonds ("basket funds") sind spezifische Formen von finanzieller
Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den Zusammenarbeit, die in einem zwischen dem Minister und dem für den
Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind." Haushalt zuständigen Minister vereinbarten Vademekum festgelegt sind."
Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes, Art. 3 - In Artikel 5 § 1 und § 2 Nr. 1, 2 und 6 desselben Gesetzes,
abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006 und 27. Dezember 2012,
werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort werden die Wörter "direkte bilaterale" jeweils durch das Wort
"staatliche" ersetzt. "staatliche" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der a) In Nr. 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen, der
indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der indirekten bilateralen" durch die Wörter "der staatlichen, der
nichtstaatlichen" ersetzt. nichtstaatlichen" ersetzt.
b) In Nr. 2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die b) In Nr. 2 werden die Wörter "der indirekten bilateralen" durch die
Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt. Wörter "der nichtstaatlichen" ersetzt.
c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut c) Der Paragraph wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus "7. Verwaltung von belgischen Aufnahmeheimen für Stipendiaten aus
Entwicklungsländern." Entwicklungsländern."
Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen, ", einschließlich des Abschlusses von Abkommen mit staatlichen,
nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder nichtstaatlichen, halbstaatlichen oder multilateralen privaten oder
öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen, und die zur Gewährung
von Zuschüssen dienen. von Zuschüssen dienen.
Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt auf der Grundlage folgender
Kriterien: Kriterien:
- Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private - Der Begünstigte ist eine öffentliche Einrichtung oder eine private
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.
- Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die - Der Begünstigte hat unter seinen Zielen die
Entwicklungszusammenarbeit. Entwicklungszusammenarbeit.
- Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder - Der Begünstigte ist in dem betreffenden Partnerland ansässig oder
vertreten. vertreten.
- Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten - Seine Tätigkeiten fallen in die durch die BTZ durchgeführten
Programme oder Projekte. Programme oder Projekte.
- Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den - Das Zuschussabkommen umfasst die Beschreibung der Tätigkeiten, den
Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht, Betrag, die Finanzierungsmodalitäten, die Berichterstattungspflicht,
einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die einschließlich der Rechtfertigung der Verwendung der Mittel, die
Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden Bedingungen, unter denen der Zuschuss obligatorisch erstattet werden
muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der muss, wenn die Organisation säumig bleibt, und die Modalitäten der
durch die BTZ durchgeführten Kontrollen." durch die BTZ durchgeführten Kontrollen."
Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit 1. In § 1 werden die Wörter "der direkten bilateralen Zusammenarbeit
erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die erwähnt in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1999 über die
belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im belgische internationale Zusammenarbeit" durch die Wörter "erwähnt im
Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische Gesetz vom 19. März 2013 über die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8 Entwicklungszusammenarbeit" und die Wörter "in den Artikeln 7 und 8
desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März desselben Gesetzes erwähnten" durch die Wörter "im Gesetz vom 19. März
2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt. 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit erwähnten" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 9 beziehungsweise 10 des
vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25 vorerwähnten Gesetzes vom 25. Mai 1999" durch die Wörter "Artikel 25
beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013" beziehungsweise 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013"
ersetzt. ersetzt.
Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem vom 12. Juni 2012, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre " § 9 - Der Generaldirektor Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre
Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Hilfe vertritt die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und
Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Humanitäre Hilfe des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht Entwicklungszusammenarbeit beim Verwaltungsrat. Er ist jedoch nicht
stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter stimmberechtigt. Seine Entlohnung entspricht derjenigen der Verwalter
und geht zu Lasten der BTZ." und geht zu Lasten der BTZ."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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