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Vue multilingue de Loi du 20/02/2017
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Loi modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 FEVRIER 2017. - Loi modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 février 2017 modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 februari 2017 tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke (Belgisch Staatsblad
protection de la personne des malades mentaux (Moniteur belge du 22 van 22 maart 2017).
mars 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni
1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der
Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai
1999 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1999 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"sowie an die Personen, die er gemäß § 5 anhören wird". "sowie an die Personen, die er gemäß § 5 anhören wird".
2. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter den "Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter den
Kranken und, wenn möglich, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm Kranken und, wenn möglich, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm
zusammenwohnenden Partner, die Person, mit der er eine eheähnliche zusammenwohnenden Partner, die Person, mit der er eine eheähnliche
Gemeinschaft bildet, dessen Verwandte bis zum zweiten Grad, die Gemeinschaft bildet, dessen Verwandte bis zum zweiten Grad, die
Personen, die sich um die tägliche Versorgung des Kranken kümmern oder Personen, die sich um die tägliche Versorgung des Kranken kümmern oder
ihn begleiten, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren ihn begleiten, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren
Anhörung er für zweckdienlich erachtet. Diese Anhörungen erfolgen in Anhörung er für zweckdienlich erachtet. Diese Anhörungen erfolgen in
Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken. Besitzt der Kranke die Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken. Besitzt der Kranke die
elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter, elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter,
wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person,
der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist der Kranke der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist der Kranke
minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, seine gesetzlichen minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, seine gesetzlichen
Vertreter an." Vertreter an."
Art. 3 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt Art. 3 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt:
"Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die
Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den
gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden
Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person
eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht
unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und
gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut
worden ist." worden ist."
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 6 wie folgt Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 6 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Binnen derselben Frist teilt der Prokurator des Königs seine "Binnen derselben Frist teilt der Prokurator des Königs seine
Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag dem Kranken und Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag dem Kranken und
gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter, dessen Ehepartner, dem gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter, dessen Ehepartner, dem
gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der
er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der Person, bei der der er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der Person, bei der der
Kranke wohnt, und gegebenenfalls dem Interessehabenden, der den Kranke wohnt, und gegebenenfalls dem Interessehabenden, der den
Prokurator des Königs mit der Sache befasst hat, mit. Besitzt der Prokurator des Königs mit der Sache befasst hat, mit. Besitzt der
Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, teilt Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, teilt
der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen
Antrag ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, Antrag ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person,
der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, mit." der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, mit."
Art. 5 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit Art. 5 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der "Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der
Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der
Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung
getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den
Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur
Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des
Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden
Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person
eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der
Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und
gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut
worden ist." worden ist."
Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 2 wird der Satz "Er setzt die in Artikel 9 erwähnten a) In Nr. 2 wird der Satz "Er setzt die in Artikel 9 erwähnten
Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen
mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," durch folgenden Satz mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
"Er setzt vor der Entlassung des Kranken die in Artikel 9 erwähnten "Er setzt vor der Entlassung des Kranken die in Artikel 9 erwähnten
Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen
mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt,"
b) In Nr. 3 wird der Satz "Letzterer benachrichtigt den Magistraten, b) In Nr. 3 wird der Satz "Letzterer benachrichtigt den Magistraten,
der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache
befasst ist, den Prokurator des Königs und die Person, die die befasst ist, den Prokurator des Königs und die Person, die die
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." durch folgenden Satz Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." durch folgenden Satz
ersetzt: ersetzt:
"Letzterer benachrichtigt vor der Entlassung des Kranken den "Letzterer benachrichtigt vor der Entlassung des Kranken den
Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit
der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen
Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm
zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche
Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über
die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung
vor der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil und vor der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil und
gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut
worden ist." worden ist."
Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze
ergänzt: ergänzt:
"Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der "Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der
Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der
Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung
getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den
Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur
Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des
Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden
Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person
eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der
Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und
gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut
worden ist." worden ist."
Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die höchstens ein Jahr dauern 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die höchstens ein Jahr dauern
darf," aufgehoben. darf," aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Direktor der Einrichtung setzt, bevor die Entscheidung zur "Der Direktor der Einrichtung setzt, bevor die Entscheidung zur
Nachbetreuung ausgeführt wird, die Personen, denen die Entscheidung Nachbetreuung ausgeführt wird, die Personen, denen die Entscheidung
zum weiteren Verbleib notifiziert worden ist, sowie ebenfalls die zum weiteren Verbleib notifiziert worden ist, sowie ebenfalls die
Personen oder Behörden, denen diese Entscheidung zum weiteren Verbleib Personen oder Behörden, denen diese Entscheidung zum weiteren Verbleib
mitgeteilt wurde, davon in Kenntnis." mitgeteilt wurde, davon in Kenntnis."
Art. 9 - In Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 9 - In Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"diesem Fall" durch die Wörter "beiden Fällen" ersetzt. "diesem Fall" durch die Wörter "beiden Fällen" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 3, Art. 10 - In Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 3,
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, durch folgende Sätze abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, durch folgende Sätze
ergänzt: ergänzt:
"Ferner benachrichtigt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den "Ferner benachrichtigt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden
Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person
eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den anderen eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den anderen
Elternteil von der Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Elternteil von der Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die
Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist."
Art. 11 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird § 3, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird § 3, abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt:
"Der dienstleitende Arzt setzt den Kranken, den Prokurator des Königs "Der dienstleitende Arzt setzt den Kranken, den Prokurator des Königs
und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis. und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Letzterer benachrichtigt unmittelbar und vor der Entlassung des Letzterer benachrichtigt unmittelbar und vor der Entlassung des
Kranken den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Kranken den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den
Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen
Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm
zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche
Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über
die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung vor der die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung vor der
Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil von der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil von der
Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Person, der das Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Person, der das
minderjährige Kind anvertraut worden ist. minderjährige Kind anvertraut worden ist.
Der Direktor der Einrichtung benachrichtigt ebenfalls per Der Direktor der Einrichtung benachrichtigt ebenfalls per
Einschreibebrief den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, Einschreibebrief den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat,
den Richter, der mit der Sache befasst ist, sowie die Person, die die den Richter, der mit der Sache befasst ist, sowie die Person, die die
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat."
Art. 12 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt Art. 12 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt
durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wie folgt ersetzt:
"Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die
Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den
gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden
Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person
eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht
unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und
gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut
worden ist." worden ist."
Art. 13 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt Art. 13 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt:
"Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder
des Entscheids oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins eines des Entscheids oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins eines
Urteils oder eines Entscheids an die Beistände und gegebenenfalls an Urteils oder eines Entscheids an die Beistände und gegebenenfalls an
den gesetzlichen Vertreter, den Arzt, die Vertrauensperson, den den gesetzlichen Vertreter, den Arzt, die Vertrauensperson, den
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden
Partner oder die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft Partner oder die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person
eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht
unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids an den unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids an den
anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das
minderjährige Kind anvertraut worden ist." minderjährige Kind anvertraut worden ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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