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Loi modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 FEVRIER 2017. - Loi modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la protection de la personne des malades mentaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 février 2017 modifiant la loi du 26 juin 1990 relative à la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 februari 2017 tot wijziging van de wet van 26 juni 1990 betreffende de bescherming van de persoon van de geesteszieke (Belgisch Staatsblad |
protection de la personne des malades mentaux (Moniteur belge du 22 | van 22 maart 2017). |
mars 2017). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni | 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni |
1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken | 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der | Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der |
Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai | Person des Geisteskranken, abgeändert durch die Gesetze vom 7. Mai |
1999 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: | 1999 und 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
"sowie an die Personen, die er gemäß § 5 anhören wird". | "sowie an die Personen, die er gemäß § 5 anhören wird". |
2. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter den | "Am festgelegten Tag und zur festgelegten Uhrzeit hört der Richter den |
Kranken und, wenn möglich, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm | Kranken und, wenn möglich, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm |
zusammenwohnenden Partner, die Person, mit der er eine eheähnliche | zusammenwohnenden Partner, die Person, mit der er eine eheähnliche |
Gemeinschaft bildet, dessen Verwandte bis zum zweiten Grad, die | Gemeinschaft bildet, dessen Verwandte bis zum zweiten Grad, die |
Personen, die sich um die tägliche Versorgung des Kranken kümmern oder | Personen, die sich um die tägliche Versorgung des Kranken kümmern oder |
ihn begleiten, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren | ihn begleiten, den Antragsteller sowie alle anderen Personen an, deren |
Anhörung er für zweckdienlich erachtet. Diese Anhörungen erfolgen in | Anhörung er für zweckdienlich erachtet. Diese Anhörungen erfolgen in |
Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken. Besitzt der Kranke die | Anwesenheit des Rechtsanwalts des Kranken. Besitzt der Kranke die |
elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter, | elterliche Autorität über die Person eines Kindes, hört der Richter, |
wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, | wenn möglich, den anderen Elternteil und gegebenenfalls die Person, |
der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist der Kranke | der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, an. Ist der Kranke |
minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, seine gesetzlichen | minderjährig, hört der Richter, wenn möglich, seine gesetzlichen |
Vertreter an." | Vertreter an." |
Art. 3 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt | Art. 3 - In Artikel 8 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 7. Mai 1999, wie folgt ersetzt: |
"Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die | "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die |
Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den | Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den |
gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den | gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den |
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden | Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden |
Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft | Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person | bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person |
eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht | eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht |
unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und | unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und |
gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut | gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut |
worden ist." | worden ist." |
Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 6 wie folgt | Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes wird Absatz 6 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Binnen derselben Frist teilt der Prokurator des Königs seine | "Binnen derselben Frist teilt der Prokurator des Königs seine |
Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag dem Kranken und | Entscheidung und seinen schriftlichen Antrag dem Kranken und |
gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter, dessen Ehepartner, dem | gegebenenfalls dessen gesetzlichem Vertreter, dessen Ehepartner, dem |
gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der | gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden Partner und der Person, mit der |
er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der Person, bei der der | er eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, der Person, bei der der |
Kranke wohnt, und gegebenenfalls dem Interessehabenden, der den | Kranke wohnt, und gegebenenfalls dem Interessehabenden, der den |
Prokurator des Königs mit der Sache befasst hat, mit. Besitzt der | Prokurator des Königs mit der Sache befasst hat, mit. Besitzt der |
Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, teilt | Kranke die elterliche Autorität über die Person eines Kindes, teilt |
der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen | der Prokurator des Königs seine Entscheidung und seinen schriftlichen |
Antrag ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, | Antrag ebenfalls dem anderen Elternteil und gegebenenfalls der Person, |
der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, mit." | der das minderjährige Kind anvertraut worden ist, mit." |
Art. 5 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit | Art. 5 - In Artikel 11 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der | "Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der |
Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der | Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der |
Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung | Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung |
getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den | getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den |
Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur | Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur |
Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des | Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des |
Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden | Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden |
Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft | Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person | bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person |
eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der | eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der |
Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und | Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und |
gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut | gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut |
worden ist." | worden ist." |
Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 2 wird der Satz "Er setzt die in Artikel 9 erwähnten | a) In Nr. 2 wird der Satz "Er setzt die in Artikel 9 erwähnten |
Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen | Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen |
mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," durch folgenden Satz | mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," durch folgenden Satz |
ersetzt: | ersetzt: |
"Er setzt vor der Entlassung des Kranken die in Artikel 9 erwähnten | "Er setzt vor der Entlassung des Kranken die in Artikel 9 erwähnten |
Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen | Personen davon in Kenntnis und teilt dem Richter und diesen Personen |
mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," | mit, ob er von seinem Antrag zurücktritt," |
b) In Nr. 3 wird der Satz "Letzterer benachrichtigt den Magistraten, | b) In Nr. 3 wird der Satz "Letzterer benachrichtigt den Magistraten, |
der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache | der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit der Sache |
befasst ist, den Prokurator des Königs und die Person, die die | befasst ist, den Prokurator des Königs und die Person, die die |
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." durch folgenden Satz | Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." durch folgenden Satz |
ersetzt: | ersetzt: |
"Letzterer benachrichtigt vor der Entlassung des Kranken den | "Letzterer benachrichtigt vor der Entlassung des Kranken den |
Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit | Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den Richter, der mit |
der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die | der Sache befasst ist, den Prokurator des Königs, die Person, die die |
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen | Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen |
Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm | Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm |
zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche | zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche |
Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über | Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über |
die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung | die Person eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung |
vor der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil und | vor der Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil und |
gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut | gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut |
worden ist." | worden ist." |
Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze | Art. 7 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch folgende Sätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der | "Der Arzt des Dienstes setzt den Kranken und den Direktor der |
Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der | Einrichtung davon in Kenntnis. Letzterer benachrichtigt vor der |
Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung | Ausführung dieser Entscheidung den Magistraten, der die Entscheidung |
getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den | getroffen hat, den Richter, der mit der Sache befasst ist, den |
Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur | Prokurator des Königs, die Person, die die Unterbringung zur |
Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des | Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen Vertreter des |
Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden | Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden |
Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft | Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person | bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person |
eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der | eines Kindes, benachrichtigt der Direktor der Einrichtung vor der |
Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und | Ausführung der Entscheidung ebenfalls den anderen Elternteil und |
gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut | gegebenenfalls die Person, der das minderjährige Kind anvertraut |
worden ist." | worden ist." |
Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 13. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die höchstens ein Jahr dauern | 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die höchstens ein Jahr dauern |
darf," aufgehoben. | darf," aufgehoben. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Direktor der Einrichtung setzt, bevor die Entscheidung zur | "Der Direktor der Einrichtung setzt, bevor die Entscheidung zur |
Nachbetreuung ausgeführt wird, die Personen, denen die Entscheidung | Nachbetreuung ausgeführt wird, die Personen, denen die Entscheidung |
zum weiteren Verbleib notifiziert worden ist, sowie ebenfalls die | zum weiteren Verbleib notifiziert worden ist, sowie ebenfalls die |
Personen oder Behörden, denen diese Entscheidung zum weiteren Verbleib | Personen oder Behörden, denen diese Entscheidung zum weiteren Verbleib |
mitgeteilt wurde, davon in Kenntnis." | mitgeteilt wurde, davon in Kenntnis." |
Art. 9 - In Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 9 - In Artikel 17 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"diesem Fall" durch die Wörter "beiden Fällen" ersetzt. | "diesem Fall" durch die Wörter "beiden Fällen" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 3, | Art. 10 - In Artikel 18 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 3, |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, durch folgende Sätze | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, durch folgende Sätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"Ferner benachrichtigt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den | "Ferner benachrichtigt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den |
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden | Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit ihm zusammenwohnenden |
Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft | Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person | bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person |
eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den anderen | eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung ebenfalls den anderen |
Elternteil von der Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die | Elternteil von der Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die |
Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." | Person, der das minderjährige Kind anvertraut worden ist." |
Art. 11 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird § 3, abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel 19 desselben Gesetzes wird § 3, abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: |
"Der dienstleitende Arzt setzt den Kranken, den Prokurator des Königs | "Der dienstleitende Arzt setzt den Kranken, den Prokurator des Königs |
und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis. | und den Direktor der Einrichtung von seiner Entscheidung in Kenntnis. |
Letzterer benachrichtigt unmittelbar und vor der Entlassung des | Letzterer benachrichtigt unmittelbar und vor der Entlassung des |
Kranken den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den | Kranken den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, den |
Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die | Richter, der mit der Sache befasst ist, die Person, die die |
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen | Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat, sowie den gesetzlichen |
Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm | Vertreter des Kranken, dessen Ehepartner, den gesetzlich mit ihm |
zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche | zusammenwohnenden Partner und die Person, mit der er eine eheähnliche |
Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über | Gemeinschaft bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über |
die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung vor der | die Person eines Kindes, setzt der Direktor der Einrichtung vor der |
Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil von der | Entlassung des Kranken ebenfalls den anderen Elternteil von der |
Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Person, der das | Entscheidung in Kenntnis und gegebenenfalls die Person, der das |
minderjährige Kind anvertraut worden ist. | minderjährige Kind anvertraut worden ist. |
Der Direktor der Einrichtung benachrichtigt ebenfalls per | Der Direktor der Einrichtung benachrichtigt ebenfalls per |
Einschreibebrief den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, | Einschreibebrief den Magistraten, der die Entscheidung getroffen hat, |
den Richter, der mit der Sache befasst ist, sowie die Person, die die | den Richter, der mit der Sache befasst ist, sowie die Person, die die |
Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." | Unterbringung zur Beobachtung beantragt hat." |
Art. 12 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 18. Juli 1991, wie folgt ersetzt: |
"Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die | "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils an die |
Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den | Beistände, an den Prokurator des Königs und gegebenenfalls an den |
gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den | gesetzlichen Vertreter, den Arzt-Psychiater, die Vertrauensperson, den |
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden | Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden |
Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft | Partner und die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person | bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person |
eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht | eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht |
unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und | unterzeichnete Abschrift des Urteils an den anderen Elternteil und |
gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut | gegebenenfalls an die Person, der das minderjährige Kind anvertraut |
worden ist." | worden ist." |
Art. 13 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt | Art. 13 - In Artikel 30 § 4 desselben Gesetzes wird Absatz 2, ersetzt |
durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 7. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom |
13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: | 13. Juni 2006, wie folgt ersetzt: |
"Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder | "Er übermittelt eine nicht unterzeichnete Abschrift des Urteils oder |
des Entscheids oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins eines | des Entscheids oder die Notifizierung des Nichtvorhandenseins eines |
Urteils oder eines Entscheids an die Beistände und gegebenenfalls an | Urteils oder eines Entscheids an die Beistände und gegebenenfalls an |
den gesetzlichen Vertreter, den Arzt, die Vertrauensperson, den | den gesetzlichen Vertreter, den Arzt, die Vertrauensperson, den |
Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden | Ehepartner des Kranken, den gesetzlich mit diesem zusammenwohnenden |
Partner oder die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft | Partner oder die Person, mit der dieser eine eheähnliche Gemeinschaft |
bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person | bildet. Besitzt der Kranke die elterliche Autorität über die Person |
eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht | eines Kindes, übermittelt der Greffier ebenfalls eine nicht |
unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids an den | unterzeichnete Abschrift des Urteils oder des Entscheids an den |
anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das | anderen Elternteil und gegebenenfalls an die Person, der das |
minderjährige Kind anvertraut worden ist." | minderjährige Kind anvertraut worden ist." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |