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Vue multilingue de Loi du 20/02/2017
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Loi modifiant le Code civil, en ce qui concerne l'adoption. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de adoptie. - Duitse vertaling
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20 FEVRIER 2017. - Loi modifiant le Code civil, en ce qui concerne 20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek,
l'adoption. - Traduction allemande betreffende de adoptie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 février 2017 modifiant le Code civil, en ce qui concerne februari 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de
l'adoption (Moniteur belge du 22 mars 2017) adoptie (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in
Bezug auf die Adoption Bezug auf die Adoption
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren "b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren
gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten
Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens
drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein
Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem
Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden
können," können,"
Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben
Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners "Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners
adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden 1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden
oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen
dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen
Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten
Zusammenlebens festgelegt worden, Zusammenlebens festgelegt worden,
2. für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und 2. für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und
3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche 3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche
Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene." Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene."
Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem
Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder
Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden
Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des
Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder
frühere Partner" ersetzt. frühere Partner" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder
der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt
ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die
Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren
Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser
Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt. Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person, 1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person,
die" ersetzt. die" ersetzt.
2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ", 2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ",
wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt. wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden" Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden"
durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren
Partner" ersetzt. Partner" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der "Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der
Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen, Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen,
wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass
diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die
Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet
hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es
sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines
Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners
handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung
besteht." besteht."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu "Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu
beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes." beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes."
Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch
die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren
Partners" ersetzt. Partners" ersetzt.
2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die
Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz
vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch 1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch
die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines
früheren Partners" ersetzt. früheren Partners" ersetzt.
2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden 2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden
durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder
früheren Partnern" ersetzt. früheren Partnern" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz
vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit
ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch
sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die
Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder
ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein
Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer
Partner" ersetzt. Partner" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm
zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm
zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden 1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden
Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm
zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch
weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem
Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der
mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren
Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm
zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben
ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit
dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren
Partners" ersetzt. Partners" ersetzt.
2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die 2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die
elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden
und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ", und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ",
Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die
elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden
und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner" und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner"
ersetzt. ersetzt.
Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch
die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren
Partners" ersetzt. Partners" ersetzt.
2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die
Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit
ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm
zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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