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              | Loi modifiant le Code civil, en ce qui concerne l'adoption. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de adoptie. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 20 FEVRIER 2017. - Loi modifiant le Code civil, en ce qui concerne | 20 FEBRUARI 2017. - Wet tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, | 
| l'adoption. - Traduction allemande | betreffende de adoptie. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 | 
| loi du 20 février 2017 modifiant le Code civil, en ce qui concerne | februari 2017 tot wijziging van het Burgerlijk Wetboek, betreffende de | 
| l'adoption (Moniteur belge du 22 mars 2017) | adoptie (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2017). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in | 20. FEBRUAR 2017 - Gesetz zur Abänderung des Zivilgesetzbuches in | 
| Bezug auf die Adoption | Bezug auf die Adoption | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | 
| sanktionieren es: | sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 2 - In Artikel 343 § 1 des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit | durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein Buchstabe b/1) mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren | "b/1) früherer Partner: den früheren Ehepartner oder den früheren | 
| gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten | gesetzlich zusammenwohnenden Partner oder eine der getrennten | 
| Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens | Personen, die auf beständige und affektive Weise während mindestens | 
| drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein | drei Jahren zusammengelebt haben, sofern sie nicht durch ein | 
| Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem | Verwandtschaftsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem | 
| Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden | Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden | 
| können," | können," | 
| Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben | Art. 3 - In Buch I Titel VIII Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben | 
| Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzbuches wird ein Artikel 344-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners | "Art. 344-3 - Eine Person kann das Kind ihres früheren Partners | 
| adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | adoptieren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | 
| 1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden | 1. das Kind ist während der Ehe vom früheren Partner adoptiert worden | 
| oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen | oder ein Adoptions- oder anderes Abstammungsverhältnis ist zwischen | 
| dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen | dem Kind und dem früheren Partner während des gesetzlichen | 
| Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten | Zusammenwohnens oder des in Artikel 343 § 1 Buchstabe b/1) erwähnten | 
| Zusammenlebens festgelegt worden, | Zusammenlebens festgelegt worden, | 
| 2. für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und | 2. für das Kind gibt es nur ein festgelegtes Abstammungsverhältnis und | 
| 3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche | 3. diese Person unterhält mit dem Kind eine dauerhafte tatsächliche | 
| Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene." | Beziehung, sowohl auf affektiver als auf materieller Ebene." | 
| Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 345 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | 
| das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem | das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "des mit dem | 
| Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder | Adoptierenden Zusammenwohnenden, auch wenn dieser Ehepartner oder | 
| Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden | Zusammenwohnende" durch die Wörter "des mit dem Adoptierenden | 
| Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des | Zusammenwohnenden oder ein Adoptierter des früheren Partners des | 
| Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder | Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, Zusammenwohnende oder | 
| frühere Partner" ersetzt. | frühere Partner" ersetzt. | 
| Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 5 - In Artikel 346-2 Absatz 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | 
| eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder | eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder | 
| der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt | der mit ihm zusammenwohnenden Person bis zum dritten Grad verwandt | 
| ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die | ist, auch wenn dieser Ehepartner oder Zusammenwohnende" durch die | 
| Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren | Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seinem früheren | 
| Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser | Partner bis zum dritten Grad verwandt ist, auch wenn dieser | 
| Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt. | Ehepartner, Zusammenwohnende oder frühere Partner" ersetzt. | 
| Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 6 - Artikel 347-1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person, | 1. Die Wörter "Ein Kind, das" werden durch die Wörter "Eine Person, | 
| die" ersetzt. | die" ersetzt. | 
| 2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ", | 2. Nach den Wörtern "kann nochmals einfach oder" werden die Wörter ", | 
| wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt. | wenn es sich um ein Kind handelt," eingefügt. | 
| Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 7 - In Artikel 347-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden" | Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder Zusammenwohnenden" | 
| durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren | durch die Wörter", dem neuen Zusammenwohnenden oder dem früheren | 
| Partner" ersetzt. | Partner" ersetzt. | 
| Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 348-11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | 
| Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | 
| 2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der | "Weigert sich jedoch die Mutter oder der Vater des Kindes, der | 
| Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen, | Adoption zuzustimmen, kann das Gericht die Adoption nur aussprechen, | 
| wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass | wenn nach einer gründlichen Sozialuntersuchung deutlich wird, dass | 
| diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die | diese Person sich nicht mehr um das Kind gekümmert hat oder die | 
| Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet | Gesundheit, die Sicherheit oder die Moralität des Kindes gefährdet | 
| hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es | hat, außer wenn es sich um eine erneute Adoption handelt oder wenn es | 
| sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines | sich um die Adoption des Kindes oder des Adoptivkindes eines | 
| Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners | Ehepartners, eines Zusammenwohnenden oder eines früheren Partners | 
| handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung | handelt, dem gegenüber eine gemeinsame elterliche Verpflichtung | 
| besteht." | besteht." | 
| 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu | "Um den missbräuchlichen Charakter der Verweigerung der Zustimmung zu | 
| beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes." | beurteilen, berücksichtigt das Gericht das Interesse des Kindes." | 
| Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 9 - Artikel 353-2 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | 
| durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch | 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch | 
| die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren | die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren | 
| Partners" ersetzt. | Partners" ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die | 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die | 
| Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" | Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 10 - Artikel 353-9 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 17. März 2013, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch | 1. Die Wörter "oder der mit ihm zusammenwohnenden Person" werden durch | 
| die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines | die Wörter ", der mit ihm zusammenwohnenden Person oder seines | 
| früheren Partners" ersetzt. | früheren Partners" ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden | 2. Die Wörter "von beiden Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden | 
| durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder | durch die Wörter "von beiden Ehegatten, Zusammenwohnenden oder | 
| früheren Partnern" ersetzt. | früheren Partnern" ersetzt. | 
| Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 353-14 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit | vom 19. März 2010, werden die Wörter "seines Ehepartners oder der mit | 
| ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch | ihr zusammenwohnenden Person, sind sowohl der Adoptierende als auch | 
| sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die | sein Ehepartner oder die mit ihm zusammenwohnende Person" durch die | 
| Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder | Wörter "ihres Ehepartners, der mit ihr zusammenwohnenden Person oder | 
| ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein | ihres früheren Partners, sind sowohl der Adoptierende als auch sein | 
| Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer | Ehepartner, die mit ihm zusammenwohnende Person oder sein früherer | 
| Partner" ersetzt. | Partner" ersetzt. | 
| Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 353-18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | 
| das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm | das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit ihm | 
| zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm | zusammenwohnende Person" jeweils durch die Wörter "die mit ihm | 
| zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. | zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. | 
| Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 13 - Artikel 356-1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden | 1. Die Wörter "oder der mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden | 
| Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm | Person, auch wenn dieser Ehepartner oder diese mit ihm | 
| zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch | zusammenwohnende Person bereits verstorben ist, gehören jedoch | 
| weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem | weiterhin der Familie dieses Ehepartners oder der mit dem | 
| Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der | Adoptierenden zusammenwohnenden Person" werden durch die Wörter ", der | 
| mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren | mit dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder des früheren | 
| Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm | Partners des Adoptierenden, auch wenn dieser Ehepartner, diese mit ihm | 
| zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben | zusammenwohnende Person oder dieser frühere Partner bereits verstorben | 
| ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit | ist, gehören jedoch weiterhin der Familie dieses Ehepartners, der mit | 
| dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren | dem Adoptierenden zusammenwohnenden Person oder seines früheren | 
| Partners" ersetzt. | Partners" ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die | 2. Die Wörter "oder Zusammenwohnende noch am Leben ist, wird die | 
| elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden | elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden | 
| und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ", | und von diesem Ehepartner oder Zusammenwohnenden" durch die Wörter ", | 
| Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die | Zusammenwohnende oder frühere Partner noch am Leben ist, wird die | 
| elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden | elterliche Autorität über den Adoptierten gemeinsam vom Adoptierenden | 
| und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner" | und von diesem Ehepartner, Zusammenwohnenden oder früheren Partner" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 14 - Artikel 356-2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | 
| das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch | 1. Die Wörter "eines Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch | 
| die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren | die Wörter "eines Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren | 
| Partners" ersetzt. | Partners" ersetzt. | 
| 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die | 2. Die Wörter "des Ehegatten oder Zusammenwohnenden" werden durch die | 
| Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" | Wörter "des Ehepartners, Zusammenwohnenden oder früheren Partners" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 15 - In Artikel 356-3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | 
| durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit | durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter "oder die mit | 
| ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm | ihm zusammenwohnende Person" durch die Wörter ", die mit ihm | 
| zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. | zusammenwohnende Person oder sein früherer Partner" ersetzt. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Februar 2017 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| K. GEENS | K. GEENS |