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| Loi relative à la vaccination obligatoire contre la langue bleue et le MHE. - Traduction allemande | Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en EHD. - Duitse vertaling |
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| 20 DECEMBRE 2024. - Loi relative à la vaccination obligatoire contre | 20 DECEMBER 2024. - Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen |
| la langue bleue et le MHE. - Traduction allemande | blauwtong en EHD. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
| loi du 20 décembre 2024 relative à la vaccination obligatoire contre | december 2024 betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en |
| la langue bleue et le MHE (Moniteur belge du 30 décembre 2024). | EHD (Belgisch Staatsblad van 30 december 2024). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen | 20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen |
| Blauzungenkrankheit und EHD | Blauzungenkrankheit und EHD |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt, | Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt, |
| die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie | die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie |
| gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. | gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. |
| April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und | April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und |
| Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. | Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. |
| Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten | Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten |
| gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) | gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) |
| 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung | 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung |
| bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf | bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf |
| Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten | Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten |
| und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung | und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung |
| dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie | dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie |
| gelistet sind. | gelistet sind. |
| Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die |
| Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. | Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. |
| April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und | April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und |
| Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. | Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner |
| folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus | 1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus |
| pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder | pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder |
| mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder | mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder |
| Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses | Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses |
| Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für | Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für |
| die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer | die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer |
| gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird, | gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird, |
| 2. Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des | 2. Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und |
| Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und | Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und |
| bestimmten Vögeln bestimmt, | bestimmten Vögeln bestimmt, |
| 3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | 3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister. | Minister. |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung |
| Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem | Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem |
| abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein | abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein |
| Autovakzin zu verabreichen. | Autovakzin zu verabreichen. |
| Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann | Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann |
| der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen. | der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen. |
| § 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche | § 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche |
| aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen | aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen |
| Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls: | Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls: |
| 1. die betreffenden Tierarten, | 1. die betreffenden Tierarten, |
| 2. das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet, | 2. das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet, |
| 3. die Dauer der Impfkampagne, | 3. die Dauer der Impfkampagne, |
| 4. die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die | 4. die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die |
| Impfung. | Impfung. |
| Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt | Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt |
| nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem | nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem |
| Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch. | Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch. |
| § 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden | § 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden |
| Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes | Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes |
| Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen | Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen |
| Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von | Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von |
| Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere. | Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere. |
| Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte | Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte |
| Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand | Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand |
| verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen | verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen |
| Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf |
| die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem | die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem |
| Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische | Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische |
| Betreuung abgeschlossen worden ist. | Betreuung abgeschlossen worden ist. |
| § 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche | § 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche |
| Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des | Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des |
| Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt. | Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt. |
| § 3 - Der Unternehmer, der selbst impft: | § 3 - Der Unternehmer, der selbst impft: |
| a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt | a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt |
| erhalten hat, | erhalten hat, |
| b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an, | b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an, |
| c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des | c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des |
| Tierarztes. | Tierarztes. |
| Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus | Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus |
| der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von | der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von |
| fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen | fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen |
| Impfbericht in Sanitel. | Impfbericht in Sanitel. |
| Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl | Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl |
| geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten | geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten |
| Impfstatus. | Impfstatus. |
| § 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an | § 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an |
| den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb | den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb |
| von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel. | von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel. |
| Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das | Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das |
| Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des | Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des |
| Impfstoffs. | Impfstoffs. |
| KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen | KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen |
| Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden | Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden |
| Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur | Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur |
| für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts |
| wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen. | wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen. |
| Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
| werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
| Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
| verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und |
| verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 | verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 |
| über die Tiergesundheit bestraft. | über die Tiergesundheit bestraft. |
| Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über | Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über |
| die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel | die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel |
| 23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel | "Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel |
| des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101: | des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101: |
| 1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für | 1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für |
| jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR | jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR |
| pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass | pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass |
| das Rind vor dem 1. Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen | das Rind vor dem 1. Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen |
| Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem | Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem |
| Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten | Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten |
| Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der | Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der |
| Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem | Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem |
| Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender | Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender |
| Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt | Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt |
| muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem | muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem |
| der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren | der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren |
| vermerkt ist, | vermerkt ist, |
| 2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für | 2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für |
| jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro | jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro |
| Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1. Juni | Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1. Juni |
| 2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; | 2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; |
| der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten | der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten |
| Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des | Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des |
| Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in | Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in |
| Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim | Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim |
| FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
| rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl | rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl |
| geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der | geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der |
| Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument | Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument |
| ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung | ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung |
| gestellten Honoraren vermerkt ist, | gestellten Honoraren vermerkt ist, |
| 3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von | 3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von |
| 75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 1 | 75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 1 |
| erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel | erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel |
| 255.402.344.101 finanziert werden, | 255.402.344.101 finanziert werden, |
| 4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von | 4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von |
| 50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 2 | 50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 2 |
| erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel | erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel |
| 255.402.344.101 finanziert werden. | 255.402.344.101 finanziert werden. |
| Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und | Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und |
| Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der | Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der |
| in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge | in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge |
| festlegen. | festlegen. |
| Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des | Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des |
| Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung | Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung |
| der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der | der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der |
| Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur | Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur |
| Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im | Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im |
| Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt | Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt |
| in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
| Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. | Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. |
| Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine | Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine |
| Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden | Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden |
| können." | können." |
| Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
| Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. |
| Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen | Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen |
| abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. | abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. |
| Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
| D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |