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Loi relative à la vaccination obligatoire contre la langue bleue et le MHE. - Traduction allemande Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en EHD. - Duitse vertaling
20 DECEMBRE 2024. - Loi relative à la vaccination obligatoire contre 20 DECEMBER 2024. - Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen
la langue bleue et le MHE. - Traduction allemande blauwtong en EHD. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 décembre 2024 relative à la vaccination obligatoire contre december 2024 betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en
la langue bleue et le MHE (Moniteur belge du 30 décembre 2024). EHD (Belgisch Staatsblad van 30 december 2024).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen 20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen
Blauzungenkrankheit und EHD Blauzungenkrankheit und EHD
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt, Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt,
die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie
gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18.
April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und
Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. Bekämpfung bestimmter Tierseuchen.
Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten
gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU)
2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung
bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf
Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten
und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung
dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie
gelistet sind. gelistet sind.
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die
Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18.
April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und
Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. Bekämpfung bestimmter Tierseuchen.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus 1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus
pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder
mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder
Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses
Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für
die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer
gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird, gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird,
2. Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des 2. Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des
Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und
Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und
bestimmten Vögeln bestimmt, bestimmten Vögeln bestimmt,
3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige 3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister. Minister.
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung
Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem
abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein
Autovakzin zu verabreichen. Autovakzin zu verabreichen.
Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann
der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen. der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen.
§ 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche § 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche
aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen
Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls: Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls:
1. die betreffenden Tierarten, 1. die betreffenden Tierarten,
2. das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet, 2. das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet,
3. die Dauer der Impfkampagne, 3. die Dauer der Impfkampagne,
4. die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die 4. die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die
Impfung. Impfung.
Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt
nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem
Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch. Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden § 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden
Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes
Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere. Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere.
Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte
Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand
verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen
Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf
die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem
Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische
Betreuung abgeschlossen worden ist. Betreuung abgeschlossen worden ist.
§ 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche § 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche
Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des
Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt. Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt.
§ 3 - Der Unternehmer, der selbst impft: § 3 - Der Unternehmer, der selbst impft:
a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt
erhalten hat, erhalten hat,
b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an, b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an,
c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des
Tierarztes. Tierarztes.
Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus
der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von
fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen
Impfbericht in Sanitel. Impfbericht in Sanitel.
Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl
geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten
Impfstatus. Impfstatus.
§ 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an § 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an
den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb
von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel. von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel.
Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das
Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des
Impfstoffs. Impfstoffs.
KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen
Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden
Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts
wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen. wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen.
Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und
verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987
über die Tiergesundheit bestraft. über die Tiergesundheit bestraft.
Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über
die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel
23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel "Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101: des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101:
1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für 1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für
jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR
pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass
das Rind vor dem 1. Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen das Rind vor dem 1. Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen
Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem
Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten
Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der
Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem
Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender
Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt
muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem
der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren
vermerkt ist, vermerkt ist,
2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für 2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für
jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro
Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1. Juni Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1. Juni
2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; 2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist;
der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten
Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des
Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in
Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim
FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl
geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der
Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument
ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung
gestellten Honoraren vermerkt ist, gestellten Honoraren vermerkt ist,
3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von
75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 1 75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 1
erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel
255.402.344.101 finanziert werden, 255.402.344.101 finanziert werden,
4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von
50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 2 50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 2
erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel
255.402.344.101 finanziert werden. 255.402.344.101 finanziert werden.
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und
Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der
in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge
festlegen. festlegen.
Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des
Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung
der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt.
Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine
Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden
können." können."
Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen
abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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