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Loi relative à la vaccination obligatoire contre la langue bleue et le MHE. - Traduction allemande | Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en EHD. - Duitse vertaling |
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20 DECEMBRE 2024. - Loi relative à la vaccination obligatoire contre | 20 DECEMBER 2024. - Wet betreffende de verplichte vaccinatie tegen |
la langue bleue et le MHE. - Traduction allemande | blauwtong en EHD. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
loi du 20 décembre 2024 relative à la vaccination obligatoire contre | december 2024 betreffende de verplichte vaccinatie tegen blauwtong en |
la langue bleue et le MHE (Moniteur belge du 30 décembre 2024). | EHD (Belgisch Staatsblad van 30 december 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen | 20. DEZEMBER 2024 - Gesetz über die obligatorische Impfung gegen |
Blauzungenkrankheit und EHD | Blauzungenkrankheit und EHD |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt, | Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz werden die Bestimmungen festgelegt, |
die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie | die im Zusammenhang mit der Impfung gegen die epizootische Hämorrhagie |
gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. | gelten, ergänzend zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. |
April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und | April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und |
Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. | Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. |
Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten | Vorliegendes Gesetz gilt für alle Betriebe, in denen Tiere der Arten |
gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) | gehalten werden, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) |
2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung | 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung |
bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf | bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf |
Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten | Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten |
und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung | und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung |
dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie | dieser gelisteten Seuchen darstellen, für epizootische Hämorrhagie |
gelistet sind. | gelistet sind. |
Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die | Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die |
Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. | Begriffsbestimmungen von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. |
April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und | April 2024 über die allgemeinen Vorschriften für die Prävention und |
Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. | Bekämpfung bestimmter Tierseuchen. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten ferner |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus | 1. Autovakzin: inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel, das aus |
pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder | pathogenen Organismen oder Antigenen der Seuche, die aus einem oder |
mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder | mehreren zu einer epidemiologischen Einheit gehörenden Tier oder |
Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses | Tieren isoliert werden, hergestellt und für die Behandlung dieses |
Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für | Tieres oder dieser Tiere derselben epidemiologischen Einheit oder für |
die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer | die Behandlung eines oder mehrerer Tiere einer Einheit mit einer |
gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird, | gesicherten epidemiologischen Verbindung angewendet wird, |
2. Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des | 2. Sanitel: elektronische Datenbank, wie in Artikel 2 § 2 Nr. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und | Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über die Identifizierung und |
Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und | Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und |
bestimmten Vögeln bestimmt, | bestimmten Vögeln bestimmt, |
3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | 3. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister. | Minister. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Impfung |
Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem | Art. 4 - Es ist verboten, einen Lebendimpfstoff mit einem |
abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein | abgeschwächten Stamm des Virus der epizootischen Hämorrhagie oder ein |
Autovakzin zu verabreichen. | Autovakzin zu verabreichen. |
Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann | Art. 5 - § 1 - Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann |
der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen. | der König beschließen, die Impfung gegen die Seuche aufzuerlegen. |
§ 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche | § 2 - Falls der König beschließt, die Impfung gegen die Seuche |
aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen | aufzuerlegen, bestimmt er die diesbezüglichen |
Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls: | Durchführungsbestimmungen und gegebenenfalls: |
1. die betreffenden Tierarten, | 1. die betreffenden Tierarten, |
2. das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet, | 2. das von der Impfpflicht betroffene geografische Gebiet, |
3. die Dauer der Impfkampagne, | 3. die Dauer der Impfkampagne, |
4. die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die | 4. die eventuellen Prioritäten und anderen Modalitäten für die |
Impfung. | Impfung. |
Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt | Art. 6 - § 1 - Der Betriebstierarzt oder ein zugelassener Tierarzt |
nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem | nach Wahl des Unternehmers, wenn dieser keinen Vertrag mit einem |
Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch. | Betriebstierarzt abgeschlossen hat, führt die Impfung durch. |
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden | § 2 - Der in § 1 erwähnte Tierarzt erstellt für jede im vorliegenden |
Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes | Gesetz erwähnte Verabreichung von Impfstoffen ein getrenntes |
Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen | Verabreichungs- und Abgabedokument gemäß Artikel 28 des Königlichen |
Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von | Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von |
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere. | Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere. |
Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte | Art. 7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 darf der erwähnte |
Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand | Tierarzt die Durchführung der Impfung an den für den Bestand |
verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen | verantwortlichen Unternehmer delegieren, sofern gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | Erlass vom 10. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf |
die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem | die veterinärmedizinische Betreuung zwischen dem Unternehmer und dem |
Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische | Betriebstierarzt pro Tierart ein Vertrag für veterinärmedizinische |
Betreuung abgeschlossen worden ist. | Betreuung abgeschlossen worden ist. |
§ 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche | § 2 - Falls § 1 Anwendung findet, gibt der Tierarzt schriftliche |
Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des | Anweisungen für die Lagerung, Verwendung und Verabreichung des |
Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt. | Impfstoffs, den er an den Unternehmer abgibt. |
§ 3 - Der Unternehmer, der selbst impft: | § 3 - Der Unternehmer, der selbst impft: |
a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt | a) tut dies ausschließlich mit einem Impfstoff, den er vom Tierarzt |
erhalten hat, | erhalten hat, |
b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an, | b) wendet das vom Tierarzt erstellte Impfschema an, |
c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des | c) lagert und verabreicht den Impfstoff gemäß den Anweisungen des |
Tierarztes. | Tierarztes. |
Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus | Art. 8 - § 1 - Tierärzte, die selbst einen Impfstoff gegen das Virus |
der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von | der epizootischen Hämorrhagie verabreichen, registrieren innerhalb von |
fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen | fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand einen |
Impfbericht in Sanitel. | Impfbericht in Sanitel. |
Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl | Der Impfbericht umfasst die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl |
geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten | geimpfter Tiere, den Namen des Impfstoffs und den somit erreichten |
Impfstatus. | Impfstatus. |
§ 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an | § 2 - Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 7 § 1 an |
den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb | den Unternehmer delegiert, registriert er den Impfbericht innerhalb |
von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel. | von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel. |
Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das | Dieser Impfbericht umfasst mindestens die Bestandsnummer, das |
Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des | Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des |
Impfstoffs. | Impfstoffs. |
KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen | KAPITEL 3 - Maßnahmen von Amts wegen |
Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden | Art. 9 - Wenn ein Unternehmer eine oder mehrere der im vorliegenden |
Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur | Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht anwendet, lässt die Föderalagentur |
für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts | für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette diese Maßnahmen von Amts |
wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen. | wegen auf Kosten des betreffenden Unternehmers ausführen. |
Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 10 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur | werden gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und | verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und |
verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 | verfolgt und gemäß den Kapiteln 5 und 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 |
über die Tiergesundheit bestraft. | über die Tiergesundheit bestraft. |
Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über | Art. 11 - In Kapitel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über |
die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel | die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit werden die Artikel |
23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 23/2 und 23/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel | "Art. 23/2 - Zu Lasten und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel |
des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101: | des Haushaltsplanartikels 255.402.344.101: |
1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für | 1. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für |
jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR | jeden Rinderbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 23,50 EUR |
pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass | pro Rind, Mastkälber ausgenommen, gewährt, unter der Bedingung, dass |
das Rind vor dem 1. Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen | das Rind vor dem 1. Juni 2025 gemäß den vom König vorgesehenen |
Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem | Bestimmungen geimpft worden ist; dieser Pauschalbetrag wird dem |
Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten | Tierarzt als Vorfinanzierung der in vorliegender Nummer 1 erwähnten |
Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der | Beihilfe zugunsten des Verantwortlichen des Bestands ausgezahlt; der |
Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem | Tierarzt zieht diesen Betrag von den Honoraren ab, die dem |
Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender | Verantwortlichen des Bestands für die Durchführung der in vorliegender |
Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt | Nummer 1 erwähnten Impfungen in Rechnung gestellt werden; der Tierarzt |
muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem | muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument ausstellen, in dem |
der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren | der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung gestellten Honoraren |
vermerkt ist, | vermerkt ist, |
2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für | 2. wird dem in Sanitel registrierten Verantwortlichen des Bestands für |
jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro | jeden Schafbestand ein einmaliger pauschaler Zuschuss von 7 EUR pro |
Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1. Juni | Schaf gewährt, unter der Bedingung, dass das Schaf vor dem 1. Juni |
2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; | 2025 gemäß den vom König vorgesehenen Bestimmungen geimpft worden ist; |
der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten | der Tierarzt zieht den je nach Anzahl geimpfter Tiere geschuldeten |
Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des | Pauschalbetrag von den Honoraren ab, die dem Verantwortlichen des |
Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in | Bestands für die Durchführung der in Nr. 1 erwähnten Impfungen in |
Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim | Rechnung gestellt werden; dieser Betrag gilt als Vorschuss, der beim |
FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl | rückforderbar ist; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der Anzahl |
geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der | geimpfter Tiere, wie im Impfbericht des Tierarztes angegeben; der |
Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument | Tierarzt muss dem Verantwortlichen des Bestands ein Dokument |
ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung | ausstellen, in dem der Abzug des Zuschusses von den in Rechnung |
gestellten Honoraren vermerkt ist, | gestellten Honoraren vermerkt ist, |
3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von | 3. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von |
75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 1 | 75 EUR pro Rinderbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 1 |
erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel | erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel |
255.402.344.101 finanziert werden, | 255.402.344.101 finanziert werden, |
4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von | 4. wird zugelassenen Tierärzten ein einmaliger pauschaler Zuschuss von |
50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 2 | 50 EUR pro Schafbestand als Zuschuss für die Begleitung der in Nr. 2 |
erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel | erwähnten Impfungen gewährt, die durch den Haushaltsplanartikel |
255.402.344.101 finanziert werden. | 255.402.344.101 finanziert werden. |
Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und | Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Beantragung und |
Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der | Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Beihilfen und der |
in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge | in Absatz 1 Nr. 3 und 4 vorgesehenen einmaligen Pauschalbeträge |
festlegen. | festlegen. |
Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des | Art. 23/3 - Die in Artikel 23/2 vorgesehenen Beihilfen zu Lasten des |
Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung | Haushaltsplanartikels 255.402.344.101 werden unter Berücksichtigung |
der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der | der Bestimmungen der Kapitel I und II und des Artikels 26 der |
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur | Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur |
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im | Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im |
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt | Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt |
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. | Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt. |
Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine | Der König bestimmt, welche schadensbegründende Ereignisse für eine |
Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden | Beihilfe zu Lasten dieses Haushaltsplanartikels berücksichtigt werden |
können." | können." |
Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 12 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt. |
Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen | Art. 13 - Der König kann die in Artikel 11 erwähnten Bestimmungen |
abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. | abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben. |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |