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Vue multilingue de Loi du 20/12/2020
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Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels
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20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions diverses temporaires 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse tijdelijke en structurele
et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de
contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van
d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9,
articles 1, 9, 10, 21, 57, 58, 70 et 76 à 81 de la loi du 20 décembre 10, 21, 57, 58, 70 en 76 tot 81 van de wet van 20 december 2020
2020 portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie
matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus
coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger
und struktureller Bestimmungen und struktureller Bestimmungen
im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 Coronavirus COVID-19
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
Art. 9 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung Art. 9 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer,
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, ersetzt durch das Gesetz vom Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, ersetzt durch das Gesetz vom
5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch
die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt.
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021"
jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch
die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt.
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021"
jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 10 - Fernidentifizierung KAPITEL 10 - Fernidentifizierung
Art. 21 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Art. 21 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des
Notariats wird ein Artikel 18sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: Notariats wird ein Artikel 18sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 18sexies - Im Fall der Identifizierung der Parteien der Urkunde "Art. 18sexies - Im Fall der Identifizierung der Parteien der Urkunde
und des beurkundenden Notars anhand eines elektronischen und des beurkundenden Notars anhand eines elektronischen
Identifizierungsmittels, in den Fällen, wo das Gesetz die Urkunde in Identifizierungsmittels, in den Fällen, wo das Gesetz die Urkunde in
entmaterialisierter Form zulässt, sowie im Fall der Beglaubigung der entmaterialisierter Form zulässt, sowie im Fall der Beglaubigung der
Identität gemäß Artikel 1 Absatz 4 ist die Verwendung ihrer nationalen Identität gemäß Artikel 1 Absatz 4 ist die Verwendung ihrer nationalen
Nummer durch den beurkundenden Notar und, in seiner Eigenschaft als Nummer durch den beurkundenden Notar und, in seiner Eigenschaft als
Verwalter der zu diesem Zweck verwendeten Plattform, durch den Verwalter der zu diesem Zweck verwendeten Plattform, durch den
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens erlaubt. Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens erlaubt.
Wenn das elektronische Identifizierungsmittel, das den Anforderungen Wenn das elektronische Identifizierungsmittel, das den Anforderungen
entsprechen muss, die vorgeschrieben sind in Artikel 1 der entsprechen muss, die vorgeschrieben sind in Artikel 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Europäischen Kommission vom Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Europäischen Kommission vom
8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an
technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus
elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, kein Foto enthält, ist es dem zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, kein Foto enthält, ist es dem
Notar und dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens Notar und dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens
ebenfalls erlaubt, das Foto aus dem Nationalregister zu entnehmen im ebenfalls erlaubt, das Foto aus dem Nationalregister zu entnehmen im
Hinblick auf eine korrekte Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Hinblick auf eine korrekte Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 4
und Artikel 11. und Artikel 11.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zu zwanzig Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zu zwanzig
Jahren nach Identifizierung der Parteien durch den Notar aufbewahrt Jahren nach Identifizierung der Parteien durch den Notar aufbewahrt
und anschließend gelöscht." und anschließend gelöscht."
(...) (...)
KAPITEL 20 - Abänderungen betreffend die Generalversammlung der KAPITEL 20 - Abänderungen betreffend die Generalversammlung der
Miteigentümer Miteigentümer
Abschnitt 1 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 57 - In Artikel 577-6 § 1 Absatz 1 des früheren Art. 57 - In Artikel 577-6 § 1 Absatz 1 des früheren
Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010 und Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010 und
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen dem abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen dem
Wort "nimmt" und den Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter Wort "nimmt" und den Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter
"physisch oder, wenn die Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" "physisch oder, wenn die Einladung dies vorsieht, aus der Ferne"
eingefügt. eingefügt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur
Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches
Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung
von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches werden in Artikel 3.87 § 1 von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches werden in Artikel 3.87 § 1
Absatz 1 des Zivilgesetzbuches zwischen dem Wort "nimmt" und den Absatz 1 des Zivilgesetzbuches zwischen dem Wort "nimmt" und den
Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter "physisch oder, wenn die Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter "physisch oder, wenn die
Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" eingefügt. Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" eingefügt.
(...) (...)
KAPITEL 22 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 22 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 70 - Artikel 555/11 § 4 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 70 - Artikel 555/11 § 4 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch folgende Sätze eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch folgende Sätze
ergänzt: ergänzt:
"Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte "Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte
Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die
Verwendung im Ausland muss die Übersetzung anschließend vom Föderalen Verwendung im Ausland muss die Übersetzung anschließend vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage des Stempels und der Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage des Stempels und der
Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen
und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher
und danach vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige und danach vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf der Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf der
Grundlage der Unterschrift, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz Grundlage der Unterschrift, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz
darauf angebracht hat, legalisiert werden. Durch die Legalisation darauf angebracht hat, legalisiert werden. Durch die Legalisation
werden lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in werden lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in
der der Unterzeichner der Übersetzung gehandelt hat, und der der Unterzeichner der Übersetzung gehandelt hat, und
gegebenenfalls die Gültigkeit des auf dem Dokument angebrachten gegebenenfalls die Gültigkeit des auf dem Dokument angebrachten
Stempels bestätigt. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen Stempels bestätigt. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen
Legalisationen erfolgen." Legalisationen erfolgen."
(...) (...)
KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018
zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des
gerichtlichen Standes gerichtlichen Standes
Art. 76 - In Artikel 82 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur Art. 76 - In Artikel 82 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur
Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des
gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember
2019, wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt. 2019, wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt.
KAPITEL 26 - Abänderung des Inkrafttretens bestimmter Gesetze über den KAPITEL 26 - Abänderung des Inkrafttretens bestimmter Gesetze über den
Schutz volljähriger handlungsunfähiger Personen Schutz volljähriger handlungsunfähiger Personen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2018
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz
Art. 77 - In Artikel 98 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 Art. 77 - In Artikel 98 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz,
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, werden die Wörter
"an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar "an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar
2021" durch die Wörter "am 1. Juni 2021" ersetzt. 2021" durch die Wörter "am 1. Juni 2021" ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung
des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen Schutz von Erwachsenen
Art. 78 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des Art. 78 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des
Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember Schutz von Erwachsenen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit "Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 12, der am 1. Juni 2021 in Kraft tritt." Ausnahme von Artikel 12, der am 1. Juni 2021 in Kraft tritt."
KAPITEL 27 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung KAPITEL 27 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz,
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf
die Bank für notarielle Urkunden die Bank für notarielle Urkunden
Art. 79 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung Art. 79 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz,
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf
die Bank für notarielle Urkunden, abgeändert durch das Gesetz vom 11. die Bank für notarielle Urkunden, abgeändert durch das Gesetz vom 11.
Dezember 2019, werden die Wörter "1. Januar 2021" durch die Wörter "1. Dezember 2019, werden die Wörter "1. Januar 2021" durch die Wörter "1.
Januar 2022" ersetzt. Januar 2022" ersetzt.
KAPITEL 28 - Inkrafttreten KAPITEL 28 - Inkrafttreten
Art. 80 - Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 7 erwähnten Kapitel Art. 80 - Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 7 erwähnten Kapitel
und Artikel tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung und Artikel tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die Kapitel 8 und 9 werden wirksam mit 1. November 2020. Die Kapitel 8 und 9 werden wirksam mit 1. November 2020.
Kapitel 19 wird wirksam mit 1. Oktober 2020. Kapitel 19 wird wirksam mit 1. Oktober 2020.
Die Artikel 60 und 61 werden wirksam mit 26. November 2020. Die Artikel 60 und 61 werden wirksam mit 26. November 2020.
Artikel 62 wird wirksam mit 2. November 2020. Artikel 62 wird wirksam mit 2. November 2020.
Die Artikel 63 bis 68 werden wirksam mit 1. Dezember 2020. Die Artikel 63 bis 68 werden wirksam mit 1. Dezember 2020.
Art. 81 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 81 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das in den Artikeln 5, 7, 8, 11, 16 bis 20, 44 bis 46, 48 bis 53, 54, das in den Artikeln 5, 7, 8, 11, 16 bis 20, 44 bis 46, 48 bis 53, 54,
56, 69, 71 und 75 vorgesehene Datum anpassen, damit der Dauer der 56, 69, 71 und 75 vorgesehene Datum anpassen, damit der Dauer der
ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Rechnung ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Rechnung
getragen wird. getragen wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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