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Loi portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions diverses temporaires | 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende diverse tijdelijke en structurele |
et structurelles en matière de justice dans le cadre de la lutte | bepalingen inzake justitie in het kader van de strijd tegen de |
contre la propagation du coronavirus COVID-19. - Traduction allemande | verspreiding van het coronavirus COVID-19. - Duitse vertaling van |
d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 9, |
articles 1, 9, 10, 21, 57, 58, 70 et 76 à 81 de la loi du 20 décembre | 10, 21, 57, 58, 70 en 76 tot 81 van de wet van 20 december 2020 |
2020 portant des dispositions diverses temporaires et structurelles en | houdende diverse tijdelijke en structurele bepalingen inzake justitie |
matière de justice dans le cadre de la lutte contre la propagation du | in het kader van de strijd tegen de verspreiding van het coronavirus |
coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 24 décembre 2020). | COVID-19 (Belgisch Staatsblad van 24 december 2020). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger | 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener zeitweiliger |
und struktureller Bestimmungen | und struktureller Bestimmungen |
im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des | im Bereich Justiz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des |
Coronavirus COVID-19 | Coronavirus COVID-19 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur |
Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung | Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung |
eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
Art. 9 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung | Art. 9 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung |
verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines | verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines |
nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur | nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur |
Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, | Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, |
Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, ersetzt durch das Gesetz vom | Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher, ersetzt durch das Gesetz vom |
5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch |
die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. | die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. |
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" | 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" |
jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 10 - Artikel 29 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "fünf Jahre nach diesem Datum" durch |
die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. | die Wörter "am 1. Dezember 2022" ersetzt. |
2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" | 2. In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter "30. November 2021" |
jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. | jeweils durch die Wörter "30. November 2022" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 10 - Fernidentifizierung | KAPITEL 10 - Fernidentifizierung |
Art. 21 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des | Art. 21 - In das Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des |
Notariats wird ein Artikel 18sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Notariats wird ein Artikel 18sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 18sexies - Im Fall der Identifizierung der Parteien der Urkunde | "Art. 18sexies - Im Fall der Identifizierung der Parteien der Urkunde |
und des beurkundenden Notars anhand eines elektronischen | und des beurkundenden Notars anhand eines elektronischen |
Identifizierungsmittels, in den Fällen, wo das Gesetz die Urkunde in | Identifizierungsmittels, in den Fällen, wo das Gesetz die Urkunde in |
entmaterialisierter Form zulässt, sowie im Fall der Beglaubigung der | entmaterialisierter Form zulässt, sowie im Fall der Beglaubigung der |
Identität gemäß Artikel 1 Absatz 4 ist die Verwendung ihrer nationalen | Identität gemäß Artikel 1 Absatz 4 ist die Verwendung ihrer nationalen |
Nummer durch den beurkundenden Notar und, in seiner Eigenschaft als | Nummer durch den beurkundenden Notar und, in seiner Eigenschaft als |
Verwalter der zu diesem Zweck verwendeten Plattform, durch den | Verwalter der zu diesem Zweck verwendeten Plattform, durch den |
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens erlaubt. | Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens erlaubt. |
Wenn das elektronische Identifizierungsmittel, das den Anforderungen | Wenn das elektronische Identifizierungsmittel, das den Anforderungen |
entsprechen muss, die vorgeschrieben sind in Artikel 1 der | entsprechen muss, die vorgeschrieben sind in Artikel 1 der |
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Europäischen Kommission vom | Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Europäischen Kommission vom |
8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an | 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an |
technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus | technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus |
elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der | elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, kein Foto enthält, ist es dem | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, kein Foto enthält, ist es dem |
Notar und dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens | Notar und dem Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens |
ebenfalls erlaubt, das Foto aus dem Nationalregister zu entnehmen im | ebenfalls erlaubt, das Foto aus dem Nationalregister zu entnehmen im |
Hinblick auf eine korrekte Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 | Hinblick auf eine korrekte Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 4 |
und Artikel 11. | und Artikel 11. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zu zwanzig | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Daten werden bis zu zwanzig |
Jahren nach Identifizierung der Parteien durch den Notar aufbewahrt | Jahren nach Identifizierung der Parteien durch den Notar aufbewahrt |
und anschließend gelöscht." | und anschließend gelöscht." |
(...) | (...) |
KAPITEL 20 - Abänderungen betreffend die Generalversammlung der | KAPITEL 20 - Abänderungen betreffend die Generalversammlung der |
Miteigentümer | Miteigentümer |
Abschnitt 1 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderung des früheren Zivilgesetzbuches |
Art. 57 - In Artikel 577-6 § 1 Absatz 1 des früheren | Art. 57 - In Artikel 577-6 § 1 Absatz 1 des früheren |
Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010 und | Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen dem | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, werden zwischen dem |
Wort "nimmt" und den Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter | Wort "nimmt" und den Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter |
"physisch oder, wenn die Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" | "physisch oder, wenn die Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" |
eingefügt. | eingefügt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur |
Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches | Einführung von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches |
Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung | Art. 58 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2020 zur Einführung |
von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches werden in Artikel 3.87 § 1 | von Buch 3 "Güter" des Zivilgesetzbuches werden in Artikel 3.87 § 1 |
Absatz 1 des Zivilgesetzbuches zwischen dem Wort "nimmt" und den | Absatz 1 des Zivilgesetzbuches zwischen dem Wort "nimmt" und den |
Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter "physisch oder, wenn die | Wörtern "an den Beratungen teil" die Wörter "physisch oder, wenn die |
Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" eingefügt. | Einladung dies vorsieht, aus der Ferne" eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 22 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 22 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 70 - Artikel 555/11 § 4 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 70 - Artikel 555/11 § 4 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch folgende Sätze | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch folgende Sätze |
ergänzt: | ergänzt: |
"Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte | "Dementsprechend gilt die erstellte Übersetzung als eine legalisierte |
Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die | Übersetzung für die Verwendung innerhalb des Königreichs. Für die |
Verwendung im Ausland muss die Übersetzung anschließend vom Föderalen | Verwendung im Ausland muss die Übersetzung anschließend vom Föderalen |
Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage des Stempels und der | Öffentlichen Dienst Justiz auf der Grundlage des Stempels und der |
Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen | Eintragung im nationalen Register der gerichtlichen Sachverständigen |
und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher | und der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher |
und danach vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige | und danach vom Föderalen Öffentlichen Dienst Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf der | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf der |
Grundlage der Unterschrift, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz | Grundlage der Unterschrift, die der Föderale Öffentliche Dienst Justiz |
darauf angebracht hat, legalisiert werden. Durch die Legalisation | darauf angebracht hat, legalisiert werden. Durch die Legalisation |
werden lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in | werden lediglich die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in |
der der Unterzeichner der Übersetzung gehandelt hat, und | der der Unterzeichner der Übersetzung gehandelt hat, und |
gegebenenfalls die Gültigkeit des auf dem Dokument angebrachten | gegebenenfalls die Gültigkeit des auf dem Dokument angebrachten |
Stempels bestätigt. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen | Stempels bestätigt. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäß denen |
Legalisationen erfolgen." | Legalisationen erfolgen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 | KAPITEL 25 - Abänderung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 |
zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des | zur Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des |
gerichtlichen Standes | gerichtlichen Standes |
Art. 76 - In Artikel 82 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur | Art. 76 - In Artikel 82 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2018 zur |
Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des | Verringerung und Neuverteilung der Arbeitslast innerhalb des |
gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember | gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember |
2019, wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt. | 2019, wird das Wort "Januar" durch das Wort "März" ersetzt. |
KAPITEL 26 - Abänderung des Inkrafttretens bestimmter Gesetze über den | KAPITEL 26 - Abänderung des Inkrafttretens bestimmter Gesetze über den |
Schutz volljähriger handlungsunfähiger Personen | Schutz volljähriger handlungsunfähiger Personen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz |
Art. 77 - In Artikel 98 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 | Art. 77 - In Artikel 98 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2018 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2019, werden die Wörter |
"an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar | "an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar |
2021" durch die Wörter "am 1. Juni 2021" ersetzt. | 2021" durch die Wörter "am 1. Juni 2021" ersetzt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung |
des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen | des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen |
Schutz von Erwachsenen | Schutz von Erwachsenen |
Art. 78 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des | Art. 78 - Artikel 28 des Gesetzes vom 10. März 2019 zur Umsetzung des |
Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen | Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen |
Schutz von Erwachsenen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember | Schutz von Erwachsenen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit | "Art. 28 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 12, der am 1. Juni 2021 in Kraft tritt." | Ausnahme von Artikel 12, der am 1. Juni 2021 in Kraft tritt." |
KAPITEL 27 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | KAPITEL 27 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, |
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf | Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf |
die Bank für notarielle Urkunden | die Bank für notarielle Urkunden |
Art. 79 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung | Art. 79 - In Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2019 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, | verschiedener Bestimmungen in Sachen Informatisierung der Justiz, |
Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf | Modernisierung des Statuts der Unternehmensrichter und in Bezug auf |
die Bank für notarielle Urkunden, abgeändert durch das Gesetz vom 11. | die Bank für notarielle Urkunden, abgeändert durch das Gesetz vom 11. |
Dezember 2019, werden die Wörter "1. Januar 2021" durch die Wörter "1. | Dezember 2019, werden die Wörter "1. Januar 2021" durch die Wörter "1. |
Januar 2022" ersetzt. | Januar 2022" ersetzt. |
KAPITEL 28 - Inkrafttreten | KAPITEL 28 - Inkrafttreten |
Art. 80 - Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 7 erwähnten Kapitel | Art. 80 - Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 7 erwähnten Kapitel |
und Artikel tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung | und Artikel tritt vorliegendes Gesetz am Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
Die Kapitel 8 und 9 werden wirksam mit 1. November 2020. | Die Kapitel 8 und 9 werden wirksam mit 1. November 2020. |
Kapitel 19 wird wirksam mit 1. Oktober 2020. | Kapitel 19 wird wirksam mit 1. Oktober 2020. |
Die Artikel 60 und 61 werden wirksam mit 26. November 2020. | Die Artikel 60 und 61 werden wirksam mit 26. November 2020. |
Artikel 62 wird wirksam mit 2. November 2020. | Artikel 62 wird wirksam mit 2. November 2020. |
Die Artikel 63 bis 68 werden wirksam mit 1. Dezember 2020. | Die Artikel 63 bis 68 werden wirksam mit 1. Dezember 2020. |
Art. 81 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 81 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das in den Artikeln 5, 7, 8, 11, 16 bis 20, 44 bis 46, 48 bis 53, 54, | das in den Artikeln 5, 7, 8, 11, 16 bis 20, 44 bis 46, 48 bis 53, 54, |
56, 69, 71 und 75 vorgesehene Datum anpassen, damit der Dauer der | 56, 69, 71 und 75 vorgesehene Datum anpassen, damit der Dauer der |
ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Rechnung | ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Rechnung |
getragen wird. | getragen wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit | Der Minister der Wirtschaft und der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der | Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |