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Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
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20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen
raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het
allemande d'extraits Duits van uittreksels
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande des articles 1 à 6, 9 à 12 et 14 à 15/1 de la loi du 20 de artikelen 1 tot 6, 9 tot 12 en 14 tot 15/1 van de wet van 20
décembre 2020 portant des mesures de soutien temporaires en raison de december 2020 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten
la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 30 décembre 2020), telle gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 30 december
qu'ils ont été modifiés successivement par : 2020), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij :
- la loi du 2 avril 2021 portant des mesures de soutien temporaires en - de wet van 2 april 2021 houdende tijdelijke
raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021); ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021);
- la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions fiscales diverses et - de wet van 27 juni 2021 houdende diverse fiscale bepalingen en tot
modifiant la loi du 18 septembre 2017 relative à la prévention du wijziging van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het
blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking
limitation de l'utilisation des espèces (Moniteur belge du 30 juin van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021,
2021, err. du 12 juillet 2021); err. van 12 juli 2021);
- la loi du 18 juillet 2021 portant des mesures de soutien temporaires - de wet van 18 juli 2021 houdende tijdelijke
en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021); ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021);
- la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch Staatsblad van 31
2021, err. du 24 janvier 2022); december 2021, err. van 24 januari 2022),
- la loi du 21 janvier 2022 portant des dispositions fiscales diverses - de wet van 21 januari 2022 houdende diverse fiscale bepalingen
(Moniteur belge du 28 janvier 2022). (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen
KAPITEL 1 - Mund-Nasen-Schutze, hydroalkoholische Gele, KAPITEL 1 - Mund-Nasen-Schutze, hydroalkoholische Gele,
COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit
Art. 2 - Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli Art. 2 - Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995 und wieder aufgenommen durch Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995 und wieder aufgenommen durch
den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt: den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1ter - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen "Art. 1ter - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen
Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren folgender Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren folgender
Schutzausrüstungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 dem Schutzausrüstungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 dem
ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent: ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent:
1. Mund-Nasen-Schutze erwähnt unter den KN-Codes 4818 90 10 00, 4818 1. Mund-Nasen-Schutze erwähnt unter den KN-Codes 4818 90 10 00, 4818
90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00
80, 80,
2. hydroalkoholische Gele erwähnt unter den KN-Codes 2207 20 00, 3808 2. hydroalkoholische Gele erwähnt unter den KN-Codes 2207 20 00, 3808
94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90." 94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90."
Art. 3 - In den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Art. 3 - In den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und
Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird ein Artikel 1ter/2 mit Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird ein Artikel 1ter/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1ter/2 - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen "Art. 1ter/2 - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen
Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von
COVID-19-Impfstoffen und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit COVID-19-Impfstoffen und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit
sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika
zusammenhängenden Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. zusammenhängenden Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 2022 dem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent." Dezember 2022 dem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent."
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Art. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
KAPITEL 2 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeitschecks, KAPITEL 2 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeitschecks,
Öko-Schecks und Sport-/Kulturschecks infolge der COVID-19-Pandemie Öko-Schecks und Sport-/Kulturschecks infolge der COVID-19-Pandemie
Art. 5 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53 Art. 5 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53
Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1
desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn: desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn:
1. die in Artikel 38/1 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte 1. die in Artikel 38/1 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte
Gültigkeit der elektronischen Mahlzeitschecks, die zwischen dem 1. Gültigkeit der elektronischen Mahlzeitschecks, die zwischen dem 1.
März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1.
November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs
Monate verlängert wird, Monate verlängert wird,
2. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnte 2. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnte
Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020
verfallen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert wird, verfallen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert wird,
[2/1. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches [2/1. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches
erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September
2021 verfallen, bis zum 30. September 2022 verlängert wird,] 2021 verfallen, bis zum 30. September 2022 verlängert wird,]
3. die in Artikel 38/1 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte 3. die in Artikel 38/1 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte
Gültigkeit der Öko-Schecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Gültigkeit der Öko-Schecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30.
Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31.
März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird.
Die um sechs Monate verlängerte Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks Die um sechs Monate verlängerte Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks
und Öko-Schecks, die im Mai und Juni 2020 verfallen, kann erneut um und Öko-Schecks, die im Mai und Juni 2020 verfallen, kann erneut um
sechs Monate verlängert werden. sechs Monate verlängert werden.
[Die bis zum 30. September 2021 verlängerte Gültigkeitsdauer der [Die bis zum 30. September 2021 verlängerte Gültigkeitsdauer der
Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, wird erneut Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, wird erneut
verlängert bis zum 30. September 2022.] verlängert bis zum 30. September 2022.]
Der König kann den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Zeitraum von Der König kann den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Zeitraum von
sechs Monaten für alle oder einen Teil der in diesen Bestimmungen sechs Monaten für alle oder einen Teil der in diesen Bestimmungen
erwähnten Schecks bis zu höchstens zwölf Monaten verlängern. Der König erwähnten Schecks bis zu höchstens zwölf Monaten verlängern. Der König
reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist,
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur
Ausführung des vorhergehenden Satzes. Es wird davon ausgegangen, dass Ausführung des vorhergehenden Satzes. Es wird davon ausgegangen, dass
dieser Erlass nicht wirksam geworden ist, wenn er nicht binnen zwölf dieser Erlass nicht wirksam geworden ist, wenn er nicht binnen zwölf
Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist. Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist.
[Art. 5 Abs. 1 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Buchstabe a) des G. vom [Art. 5 Abs. 1 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Buchstabe a) des G. vom
21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt
durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28.
Januar 2022)] Januar 2022)]
[Art. 5/1 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und [Art. 5/1 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und
53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel
38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, 38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt,
wenn: wenn:
1. Mahlzeitschecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen 1. Mahlzeitschecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen
ist und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber ist und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber
der Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem der Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem
Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Schecks entspricht, und mit Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Schecks entspricht, und mit
einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die
neuen Mahlzeitschecks dem Mahlzeitscheckkonto gutgeschrieben werden, neuen Mahlzeitschecks dem Mahlzeitscheckkonto gutgeschrieben werden,
2. Öko-Schecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen ist 2. Öko-Schecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen ist
und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber der und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber der
Öko-Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem Öko-Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem
Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Öko-Schecks entspricht, und mit Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Öko-Schecks entspricht, und mit
einer Gültigkeitsdauer von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an sie einer Gültigkeitsdauer von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an sie
dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt
werden, wenn es sich um Öko-Schecks in Papierform handelt, oder von werden, wenn es sich um Öko-Schecks in Papierform handelt, oder von
vierundzwanzig Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Öko-Schecks dem vierundzwanzig Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Öko-Schecks dem
Öko-Scheck-Konto gutgeschrieben werden, wenn es sich um Öko-Schecks in Öko-Scheck-Konto gutgeschrieben werden, wenn es sich um Öko-Schecks in
elektronischer Form handelt.] elektronischer Form handelt.]
[Art. 5/1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom
30. Juni 2021); einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 32 30. Juni 2021); einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 32
des G. vom 27. Dezember 2021 (B.S. vom 31. Dezember 2021)] des G. vom 27. Dezember 2021 (B.S. vom 31. Dezember 2021)]
Art. 6 - [Artikel 5] wird wirksam mit 1. März 2020. Art. 6 - [Artikel 5] wird wirksam mit 1. März 2020.
[In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2/1 und Absatz [In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2/1 und Absatz
3 wirksam mit 30. September 2021.] 3 wirksam mit 30. September 2021.]
[Artikel 5/1 wird wirksam mit 30. Dezember 2020.] [Artikel 5/1 wird wirksam mit 30. Dezember 2020.]
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 27. Juni 2021 [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 27. Juni 2021
(B.S. vom 30. Juni 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 85 des (B.S. vom 30. Juni 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 85 des
G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 (früherer G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 (früherer
Absatz 2) eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. Absatz 2) eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S.
vom 30. Juni 2021)] vom 30. Juni 2021)]
(...) (...)
KAPITEL 4 - Zeitweilige Maßnahmen für die Anwendung der KAPITEL 4 - Zeitweilige Maßnahmen für die Anwendung der
Tax-Shelter-Regelung für den Bereich Audiovisuelles und Bühnenkünste Tax-Shelter-Regelung für den Bereich Audiovisuelles und Bühnenkünste
infolge der COVID-19-Krise und der in diesem Zusammenhang getroffenen infolge der COVID-19-Krise und der in diesem Zusammenhang getroffenen
restriktiven Maßnahmen restriktiven Maßnahmen
Art. 9 - Für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 des Art. 9 - Für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 darf ein Rahmenübereinkommen geändert Einkommensteuergesetzbuches 1992 darf ein Rahmenübereinkommen geändert
werden, um ein anderes in Betracht kommendes Werk zu bestimmen, das im werden, um ein anderes in Betracht kommendes Werk zu bestimmen, das im
Sinne von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches Sinne von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches
oder von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassen oder von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassen
ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. [Es handelt sich: 1. [Es handelt sich:
- entweder um die erste und einzige Änderung des Rahmenübereinkommens - entweder um die erste und einzige Änderung des Rahmenübereinkommens
im Hinblick auf die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden im Hinblick auf die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden
Werks Werks
- oder um die zweite Änderung des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf - oder um die zweite Änderung des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf
die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden Werks, für das die die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden Werks, für das die
erste Änderung spätestens am 31. Januar 2021 vorgenommen worden ist erste Änderung spätestens am 31. Januar 2021 vorgenommen worden ist
und sofern das neue in Betracht kommende Werk von derselben und sofern das neue in Betracht kommende Werk von derselben
Produktionsgesellschaft realisiert wird.] Produktionsgesellschaft realisiert wird.]
2. Der Zusatzvertrag, der das in Betracht kommende Werk ändert, muss 2. Der Zusatzvertrag, der das in Betracht kommende Werk ändert, muss
innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Unterzeichnung dem innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Unterzeichnung dem
Tax-Shelter-Büro angezeigt werden. Tax-Shelter-Büro angezeigt werden.
3. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss ihrer Anzeige 3. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss ihrer Anzeige
beim Tax-Shelter-Büro eine Anlage beifügen, durch die sie nachweist, beim Tax-Shelter-Büro eine Anlage beifügen, durch die sie nachweist,
dass das ursprünglich im Rahmenübereinkommen genannte Werk aufgrund dass das ursprünglich im Rahmenübereinkommen genannte Werk aufgrund
der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz
oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, nicht oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, nicht
oder mit geringeren belgischen Ausgaben für Produktion und Verwertung oder mit geringeren belgischen Ausgaben für Produktion und Verwertung
produziert werden kann. produziert werden kann.
4. Im Falle einer Verringerung der belgischen Ausgaben für Produktion 4. Im Falle einer Verringerung der belgischen Ausgaben für Produktion
und Verwertung muss die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft: und Verwertung muss die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft:
- bei der betreffenden Gemeinschaft ein angepasstes Budget für das - bei der betreffenden Gemeinschaft ein angepasstes Budget für das
ursprüngliche Werk einreichen, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag, ursprüngliche Werk einreichen, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag,
der mindestens dem Betrag der im Zusatzvertrag vorgesehenen Summen der mindestens dem Betrag der im Zusatzvertrag vorgesehenen Summen
entspricht, nicht verwendet worden ist, entspricht, nicht verwendet worden ist,
- der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro eine Abschrift des angepassten - der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro eine Abschrift des angepassten
Budgets für das ursprüngliche Werk beifügen sowie den Nachweis, dass Budgets für das ursprüngliche Werk beifügen sowie den Nachweis, dass
der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im Rahmenübereinkommen der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im Rahmenübereinkommen
aufgenommene Werk auf das Bankkonto für das im Zusatzvertrag aufgenommene Werk auf das Bankkonto für das im Zusatzvertrag
aufgenommene Werk überwiesen worden ist. aufgenommene Werk überwiesen worden ist.
5. Falls das Werk nicht produziert wird, muss die in Betracht kommende 5. Falls das Werk nicht produziert wird, muss die in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro den Nachweis Produktionsgesellschaft der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro den Nachweis
beifügen, dass der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im beifügen, dass der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im
Rahmenübereinkommen aufgenommene Werk auf das Bankkonto für die Rahmenübereinkommen aufgenommene Werk auf das Bankkonto für die
Begleichung der Ausgaben des im betreffenden Zusatzvertrag Begleichung der Ausgaben des im betreffenden Zusatzvertrag
aufgenommenen Werks überwiesen worden ist. aufgenommenen Werks überwiesen worden ist.
6. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss sich 6. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss sich
schriftlich verpflichten, im Rahmen der Änderung des im schriftlich verpflichten, im Rahmen der Änderung des im
Rahmenübereinkommen erwähnten in Betracht kommenden Werks alle Rahmenübereinkommen erwähnten in Betracht kommenden Werks alle
Bedingungen von Artikel 194ter desselben Gesetzbuches einzuhalten, Bedingungen von Artikel 194ter desselben Gesetzbuches einzuhalten,
wenn ein audiovisuelles Werk betroffen ist, und alle Bedingungen der wenn ein audiovisuelles Werk betroffen ist, und alle Bedingungen der
Artikel 194ter und Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches Artikel 194ter und Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches
einzuhalten, wenn ein Bühnenwerk betroffen ist. einzuhalten, wenn ein Bühnenwerk betroffen ist.
[Art. 9 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. April [Art. 9 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. April
2021 (B.S. vom 13. April 2021)] 2021 (B.S. vom 13. April 2021)]
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches Art. 10 - In Abweichung von Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches
kann die Frist, in der die Summen gezahlt werden müssen, um drei kann die Frist, in der die Summen gezahlt werden müssen, um drei
Monate verlängert werden, sofern: Monate verlängert werden, sofern:
1. die in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Frist von 1. die in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Frist von
drei Monaten nach dem 12. März 2020 endet, drei Monaten nach dem 12. März 2020 endet,
2. der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass er aufgrund 2. der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass er aufgrund
der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz
oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, entweder oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, entweder
bei Ablauf der in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten bei Ablauf der in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten
Frist von drei Monaten nicht über die erforderlichen flüssigen Mittel Frist von drei Monaten nicht über die erforderlichen flüssigen Mittel
verfügte oder dass er seine flüssigen Mittel aufgrund dieser Maßnahmen verfügte oder dass er seine flüssigen Mittel aufgrund dieser Maßnahmen
zur Rettung oder Wiederaufnahme seiner Tätigkeit verwendet hat. zur Rettung oder Wiederaufnahme seiner Tätigkeit verwendet hat.
Ist der in Betracht kommende Anleger am Ende der gemäß Absatz 1 Ist der in Betracht kommende Anleger am Ende der gemäß Absatz 1
verlängerten Frist von drei Monaten noch immer nicht in der Lage, den verlängerten Frist von drei Monaten noch immer nicht in der Lage, den
vollständigen Betrag zu zahlen, zu dem er sich in Ausführung des vollständigen Betrag zu zahlen, zu dem er sich in Ausführung des
Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, darf die in Artikel 194ter § 1 Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, darf die in Artikel 194ter § 1
Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Summe entsprechend den Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Summe entsprechend den
tatsächlich gezahlten Beträgen angepasst werden unter der Bedingung, tatsächlich gezahlten Beträgen angepasst werden unter der Bedingung,
dass: dass:
a) der Zusatzvertrag zum Rahmenübereinkommen, in dem die Verringerung a) der Zusatzvertrag zum Rahmenübereinkommen, in dem die Verringerung
der in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches der in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches
erwähnten Summe vorgesehen ist, innerhalb von zehn Werktagen nach erwähnten Summe vorgesehen ist, innerhalb von zehn Werktagen nach
Ablauf der verlängerten Frist dem Tax-Shelter-Büro übermittelt wird, Ablauf der verlängerten Frist dem Tax-Shelter-Büro übermittelt wird,
b) der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass die b) der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass die
Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder
eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, der Grund eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, der Grund
dafür sind, dass er nicht in der Lage war, den vollständigen Betrag, dafür sind, dass er nicht in der Lage war, den vollständigen Betrag,
zu dem er sich ursprünglich verpflichtet hatte, in der verlängerten zu dem er sich ursprünglich verpflichtet hatte, in der verlängerten
Frist zu zahlen. Frist zu zahlen.
In Abweichung von den Artikeln 194ter § 7 Absatz 6, 416, 444 und 445 In Abweichung von den Artikeln 194ter § 7 Absatz 6, 416, 444 und 445
desselben Gesetzbuches wird die Tatsache, dass die Gesamtheit oder ein desselben Gesetzbuches wird die Tatsache, dass die Gesamtheit oder ein
Teil der vorher steuerfreien Rücklagen infolge der Nichtzahlung Teil der vorher steuerfreien Rücklagen infolge der Nichtzahlung
innerhalb der verlängerten Frist des vollständigen Betrags, zu dem der innerhalb der verlängerten Frist des vollständigen Betrags, zu dem der
in Betracht kommende Anleger sich ursprünglich verpflichtet hatte, als in Betracht kommende Anleger sich ursprünglich verpflichtet hatte, als
steuerpflichtiger Gewinn betrachtet wird, nicht zu Verzugszinsen, steuerpflichtiger Gewinn betrachtet wird, nicht zu Verzugszinsen,
einem Steuerzuschlag oder einer administrativen Geldbuße führen, wenn einem Steuerzuschlag oder einer administrativen Geldbuße führen, wenn
der Anleger innerhalb von zehn Werktagen nach Ende dieser verlängerten der Anleger innerhalb von zehn Werktagen nach Ende dieser verlängerten
Frist dem Tax-Shelter-Büro mitteilt, dass er seine Beteiligung an der Frist dem Tax-Shelter-Büro mitteilt, dass er seine Beteiligung an der
ursprünglich vorgesehenen Finanzierung des Werks ganz oder teilweise ursprünglich vorgesehenen Finanzierung des Werks ganz oder teilweise
beendet hat, und er dabei nachweist, dass dies die Folge der beendet hat, und er dabei nachweist, dass dies die Folge der
finanziellen Verluste ist, die er infolge der Maßnahmen erlitten hat, finanziellen Verluste ist, die er infolge der Maßnahmen erlitten hat,
die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine
Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat. Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat.
Art. 11 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 desselben Art. 11 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 desselben
Gesetzbuches gelten Bühnenwerke, die infolge der Schließung des Gesetzbuches gelten Bühnenwerke, die infolge der Schließung des
Veranstaltungssaales oder des Aufführungsortes spätestens am 15. Veranstaltungssaales oder des Aufführungsortes spätestens am 15.
Dezember 2020 per Livestream gezeigt werden, als öffentlich Dezember 2020 per Livestream gezeigt werden, als öffentlich
aufgeführte Bühnenwerke. aufgeführte Bühnenwerke.
Livestreams, die nach dem 15. Dezember 2020 gezeigt werden, kommen für Livestreams, die nach dem 15. Dezember 2020 gezeigt werden, kommen für
die Anwendung von Absatz 1 nur dann in Betracht, wenn für das die Anwendung von Absatz 1 nur dann in Betracht, wenn für das
Anschauen der Darbietung ein im Voraus festgelegter Preis gezahlt Anschauen der Darbietung ein im Voraus festgelegter Preis gezahlt
werden muss, unabhängig davon, ob dies über ein Abonnement geschieht werden muss, unabhängig davon, ob dies über ein Abonnement geschieht
oder nicht. oder nicht.
Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 zweiter Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 zweiter
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches wird für Ausgaben für Produktion Gedankenstrich desselben Gesetzbuches wird für Ausgaben für Produktion
und Verwertung, die mehr als einen Monat nach der Premiere des und Verwertung, die mehr als einen Monat nach der Premiere des
Bühnenwerks getätigt werden, jedoch davon ausgegangen, dass sie Bühnenwerks getätigt werden, jedoch davon ausgegangen, dass sie
spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks getätigt spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks getätigt
worden sind, sofern: worden sind, sofern:
1. diese Ausgaben für Produktion und Verwertung im Rahmen von 1. diese Ausgaben für Produktion und Verwertung im Rahmen von
verschobenen Aufführungen getätigt werden, die ursprünglich im Monat verschobenen Aufführungen getätigt werden, die ursprünglich im Monat
nach der Premiere vorgesehen waren, nach der Premiere vorgesehen waren,
2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweisen kann, 2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweisen kann,
dass das Verschieben dieser Aufführungen auf die Entscheidung der dass das Verschieben dieser Aufführungen auf die Entscheidung der
Föderalregierung, eines Gliedstaates, einer Provinz oder einer Föderalregierung, eines Gliedstaates, einer Provinz oder einer
Gemeinde, die Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte zu Gemeinde, die Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte zu
schließen, zurückzuführen war, schließen, zurückzuführen war,
3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die 3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die
Tax-Shelter-Bescheinigung für das betreffende Werk spätestens sechs Tax-Shelter-Bescheinigung für das betreffende Werk spätestens sechs
Monate nach der Wiederaufnahme der Aufführungen beantragt hat. Monate nach der Wiederaufnahme der Aufführungen beantragt hat.
(...) (...)
Art. 14 - [Die Artikel 9 Nr. 1 und 10] sind auf Rahmenübereinkommen Art. 14 - [Die Artikel 9 Nr. 1 und 10] sind auf Rahmenübereinkommen
anwendbar, die spätestens am [30. September 2021] unterzeichnet anwendbar, die spätestens am [30. September 2021] unterzeichnet
werden. werden.
[Artikel 9 Nr. 2 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die spätestens [Artikel 9 Nr. 2 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die spätestens
am 31. Januar 2021 unterzeichnet werden.] am 31. Januar 2021 unterzeichnet werden.]
Artikel 11 ist so lange anwendbar, wie restriktive Maßnahmen, die im Artikel 11 ist so lange anwendbar, wie restriktive Maßnahmen, die im
Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 getroffen werden und die Schließung Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 getroffen werden und die Schließung
der Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte oder die Höchstzahl der Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte oder die Höchstzahl
der zugelassenen Zuschauer betreffen, in Kraft sind, und dies bis zum der zugelassenen Zuschauer betreffen, in Kraft sind, und dies bis zum
[30. September 2021]. [30. September 2021].
Artikel 12 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. März Artikel 12 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. März
2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die 2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die
die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist. die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist.
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 3 des G. vom 2. [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 3 des G. vom 2.
April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli
2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5
Nr. 2 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 3 und 4 Nr. 2 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 3 und 4
abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13.
April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli
2021)] 2021)]
KAPITEL 5 - Nettoüberstunden bei Arbeitgebern, die zu den KAPITEL 5 - Nettoüberstunden bei Arbeitgebern, die zu den
Schlüsselsektoren gehören Schlüsselsektoren gehören
Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer
befreit: befreit:
1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im
Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich
bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] erwähnten bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] erwähnten
Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, geleistet werden, Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, geleistet werden,
2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden,
die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum [30. September 2021] Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum [30. September 2021]
einschließlich bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] einschließlich bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes]
erwähnten Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, erwähnten Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören,
geleistet werden. geleistet werden.
Die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 zur Festlegung Die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 zur Festlegung
verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der
COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen
können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden
gewährt werden. gewährt werden.
Haben Steuerpflichtige 2020 und/oder 2021 zusätzliche freiwillige Haben Steuerpflichtige 2020 und/oder 2021 zusätzliche freiwillige
Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen für diese Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen für diese
2020 beziehungsweise 2021 geleisteten Überstunden in demselben 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten Überstunden in demselben
Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung
zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen
Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2020 Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2020
beziehungsweise 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder beziehungsweise 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder
zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für
diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume
gezahlt oder zuerkannt werden. gezahlt oder zuerkannt werden.
Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die
Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen
Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt
oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die
Entlohnungen für die 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten Entlohnungen für die 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten
zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet.
Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte
Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die
zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben
Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die
in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt.
In Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt In Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt
vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die
Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist.
[Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des G. vom [Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des G. vom
2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch
Art. 6 Nr. 1 bis 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) Art. 6 Nr. 1 bis 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021)
und Art. 5 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] und Art. 5 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)]
[Art. 15/1 - Artikel 15 ist für die ab dem 1. Oktober 2020 gezahlten [Art. 15/1 - Artikel 15 ist für die ab dem 1. Oktober 2020 gezahlten
oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.] oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.]
[Art. 15/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom [Art. 15/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom
13. April 2021)] 13. April 2021)]
(...) (...)
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