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Loi portant des mesures de soutien temporaires en raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits | Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des mesures de soutien temporaires en | 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen |
raison de la pandémie du COVID-19. - Coordination officieuse en langue | ten gevolge van de COVID-19-pandemie. - Officieuze coördinatie in het |
allemande d'extraits | Duits van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande des articles 1 à 6, 9 à 12 et 14 à 15/1 de la loi du 20 | de artikelen 1 tot 6, 9 tot 12 en 14 tot 15/1 van de wet van 20 |
décembre 2020 portant des mesures de soutien temporaires en raison de | december 2020 houdende tijdelijke ondersteuningsmaatregelen ten |
la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 30 décembre 2020), telle | gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 30 december |
qu'ils ont été modifiés successivement par : | 2020), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : |
- la loi du 2 avril 2021 portant des mesures de soutien temporaires en | - de wet van 2 april 2021 houdende tijdelijke |
raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 13 avril 2021); | ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 13 april 2021); |
- la loi du 27 juin 2021 portant des dispositions fiscales diverses et | - de wet van 27 juni 2021 houdende diverse fiscale bepalingen en tot |
modifiant la loi du 18 septembre 2017 relative à la prévention du | wijziging van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het |
blanchiment de capitaux et du financement du terrorisme et à la | witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking |
limitation de l'utilisation des espèces (Moniteur belge du 30 juin | van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2021, |
2021, err. du 12 juillet 2021); | err. van 12 juli 2021); |
- la loi du 18 juillet 2021 portant des mesures de soutien temporaires | - de wet van 18 juli 2021 houdende tijdelijke |
en raison de la pandémie du COVID-19 (Moniteur belge du 29 juillet 2021); | ondersteuningsmaatregelen ten gevolge van de COVID-19-pandemie (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2021); |
- la loi-programme du 27 décembre 2021 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 27 december 2021 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2021, err. du 24 janvier 2022); | december 2021, err. van 24 januari 2022), |
- la loi du 21 janvier 2022 portant des dispositions fiscales diverses | - de wet van 21 januari 2022 houdende diverse fiscale bepalingen |
(Moniteur belge du 28 janvier 2022). | (Belgisch Staatsblad van 28 januari 2022). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen | 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung von zeitweiligen |
Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie | Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen | TITEL 2 - Verschiedene dringende Steuermaßnahmen |
KAPITEL 1 - Mund-Nasen-Schutze, hydroalkoholische Gele, | KAPITEL 1 - Mund-Nasen-Schutze, hydroalkoholische Gele, |
COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit | COVID-19-Impfstoffe und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit |
Art. 2 - Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | Art. 2 - Artikel 1ter des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995 und wieder aufgenommen durch | Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1995 und wieder aufgenommen durch |
den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt: | den Königlichen Erlass vom 5. Mai 2020, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1ter - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen | "Art. 1ter - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen |
Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren folgender | Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren folgender |
Schutzausrüstungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 dem | Schutzausrüstungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 dem |
ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent: | ermäßigten Steuersatz von 6 Prozent: |
1. Mund-Nasen-Schutze erwähnt unter den KN-Codes 4818 90 10 00, 4818 | 1. Mund-Nasen-Schutze erwähnt unter den KN-Codes 4818 90 10 00, 4818 |
90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 | 90 90 00, 6307 90 98 10, 6307 90 98 91, 6307 90 98 99 und 9020 00 00 |
80, | 80, |
2. hydroalkoholische Gele erwähnt unter den KN-Codes 2207 20 00, 3808 | 2. hydroalkoholische Gele erwähnt unter den KN-Codes 2207 20 00, 3808 |
94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90." | 94 10, 3808 94 20 und 3808 94 90." |
Art. 3 - In den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur | Art. 3 - In den Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur |
Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und | Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und |
Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird ein Artikel 1ter/2 mit | Dienstleistungen nach diesen Sätzen wird ein Artikel 1ter/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 1ter/2 - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen | "Art. 1ter/2 - In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 unterliegen |
Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von | Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von |
COVID-19-Impfstoffen und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit | COVID-19-Impfstoffen und In-vitro-Diagnostika für diese Krankheit |
sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika | sowie die Erbringung von eng mit diesen Impfstoffen und Diagnostika |
zusammenhängenden Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. | zusammenhängenden Dienstleistungen ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. |
Dezember 2022 dem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent." | Dezember 2022 dem ermäßigten Steuersatz von 0 Prozent." |
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. | Art. 4 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. |
KAPITEL 2 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeitschecks, | KAPITEL 2 - Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Mahlzeitschecks, |
Öko-Schecks und Sport-/Kulturschecks infolge der COVID-19-Pandemie | Öko-Schecks und Sport-/Kulturschecks infolge der COVID-19-Pandemie |
Art. 5 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53 | Art. 5 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und 53 |
Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1 | Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel 38/1 |
desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn: | desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, wenn: |
1. die in Artikel 38/1 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte | 1. die in Artikel 38/1 § 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Gültigkeit der elektronischen Mahlzeitschecks, die zwischen dem 1. | Gültigkeit der elektronischen Mahlzeitschecks, die zwischen dem 1. |
März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. | März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. |
November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs | November 2020 und dem 31. März 2021 einschließlich verfallen, um sechs |
Monate verlängert wird, | Monate verlängert wird, |
2. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnte | 2. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 | Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 |
verfallen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert wird, | verfallen, bis zum 30. September 2021 einschließlich verlängert wird, |
[2/1. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches | [2/1. die in Artikel 38/1 § 3 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzbuches |
erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September | erwähnte Gültigkeit der Sport-/Kulturschecks, die am 30. September |
2021 verfallen, bis zum 30. September 2022 verlängert wird,] | 2021 verfallen, bis zum 30. September 2022 verlängert wird,] |
3. die in Artikel 38/1 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte | 3. die in Artikel 38/1 § 4 Nr. 4 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Gültigkeit der Öko-Schecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. | Gültigkeit der Öko-Schecks, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. |
Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. | Juni 2020 einschließlich und zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. |
März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird. | März 2021 einschließlich verfallen, um sechs Monate verlängert wird. |
Die um sechs Monate verlängerte Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks | Die um sechs Monate verlängerte Gültigkeitsdauer der Mahlzeitschecks |
und Öko-Schecks, die im Mai und Juni 2020 verfallen, kann erneut um | und Öko-Schecks, die im Mai und Juni 2020 verfallen, kann erneut um |
sechs Monate verlängert werden. | sechs Monate verlängert werden. |
[Die bis zum 30. September 2021 verlängerte Gültigkeitsdauer der | [Die bis zum 30. September 2021 verlängerte Gültigkeitsdauer der |
Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, wird erneut | Sport-/Kulturschecks, die am 30. September 2020 verfallen, wird erneut |
verlängert bis zum 30. September 2022.] | verlängert bis zum 30. September 2022.] |
Der König kann den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Zeitraum von | Der König kann den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Zeitraum von |
sechs Monaten für alle oder einen Teil der in diesen Bestimmungen | sechs Monaten für alle oder einen Teil der in diesen Bestimmungen |
erwähnten Schecks bis zu höchstens zwölf Monaten verlängern. Der König | erwähnten Schecks bis zu höchstens zwölf Monaten verlängern. Der König |
reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, | reicht bei der Abgeordnetenkammer, wenn sie versammelt ist, |
unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet | unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet |
ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur | ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung des Erlasses zur |
Ausführung des vorhergehenden Satzes. Es wird davon ausgegangen, dass | Ausführung des vorhergehenden Satzes. Es wird davon ausgegangen, dass |
dieser Erlass nicht wirksam geworden ist, wenn er nicht binnen zwölf | dieser Erlass nicht wirksam geworden ist, wenn er nicht binnen zwölf |
Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen | Monaten nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist. | Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist. |
[Art. 5 Abs. 1 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Buchstabe a) des G. vom | [Art. 5 Abs. 1 Nr. 2/1 eingefügt durch Art. 84 Buchstabe a) des G. vom |
21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt | 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); neuer Absatz 3 eingefügt |
durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. | durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. |
Januar 2022)] | Januar 2022)] |
[Art. 5/1 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und | [Art. 5/1 - Für die Anwendung der Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 25 und |
53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel | 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 sind die in Artikel |
38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, | 38/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt, |
wenn: | wenn: |
1. Mahlzeitschecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen | 1. Mahlzeitschecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen |
ist und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber | ist und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber |
der Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem | der Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem |
Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Schecks entspricht, und mit | Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Schecks entspricht, und mit |
einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die | einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die |
neuen Mahlzeitschecks dem Mahlzeitscheckkonto gutgeschrieben werden, | neuen Mahlzeitschecks dem Mahlzeitscheckkonto gutgeschrieben werden, |
2. Öko-Schecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen ist | 2. Öko-Schecks, deren Gültigkeitsdauer 2020 [und 2021] abgelaufen ist |
und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber der | und nicht gemäß Artikel 5 verlängert worden ist, vom Herausgeber der |
Öko-Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem | Öko-Schecks erneut herausgegeben werden für einen Betrag, der dem |
Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Öko-Schecks entspricht, und mit | Betrag der 2020 [und 2021] verfallenen Öko-Schecks entspricht, und mit |
einer Gültigkeitsdauer von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an sie | einer Gültigkeitsdauer von vierundzwanzig Monaten ab dem Datum, an sie |
dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt | dem Arbeitnehmer oder Unternehmensleiter zur Verfügung gestellt |
werden, wenn es sich um Öko-Schecks in Papierform handelt, oder von | werden, wenn es sich um Öko-Schecks in Papierform handelt, oder von |
vierundzwanzig Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Öko-Schecks dem | vierundzwanzig Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Öko-Schecks dem |
Öko-Scheck-Konto gutgeschrieben werden, wenn es sich um Öko-Schecks in | Öko-Scheck-Konto gutgeschrieben werden, wenn es sich um Öko-Schecks in |
elektronischer Form handelt.] | elektronischer Form handelt.] |
[Art. 5/1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom | [Art. 5/1 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. vom |
30. Juni 2021); einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 32 | 30. Juni 2021); einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 32 |
des G. vom 27. Dezember 2021 (B.S. vom 31. Dezember 2021)] | des G. vom 27. Dezember 2021 (B.S. vom 31. Dezember 2021)] |
Art. 6 - [Artikel 5] wird wirksam mit 1. März 2020. | Art. 6 - [Artikel 5] wird wirksam mit 1. März 2020. |
[In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2/1 und Absatz | [In Abweichung von Absatz 1 wird Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2/1 und Absatz |
3 wirksam mit 30. September 2021.] | 3 wirksam mit 30. September 2021.] |
[Artikel 5/1 wird wirksam mit 30. Dezember 2020.] | [Artikel 5/1 wird wirksam mit 30. Dezember 2020.] |
[Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 27. Juni 2021 | [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 27. Juni 2021 |
(B.S. vom 30. Juni 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 85 des | (B.S. vom 30. Juni 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 85 des |
G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 (früherer | G. vom 21. Januar 2022 (B.S. vom 28. Januar 2022); Abs. 3 (früherer |
Absatz 2) eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. | Absatz 2) eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 27. Juni 2021 (B.S. |
vom 30. Juni 2021)] | vom 30. Juni 2021)] |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Zeitweilige Maßnahmen für die Anwendung der | KAPITEL 4 - Zeitweilige Maßnahmen für die Anwendung der |
Tax-Shelter-Regelung für den Bereich Audiovisuelles und Bühnenkünste | Tax-Shelter-Regelung für den Bereich Audiovisuelles und Bühnenkünste |
infolge der COVID-19-Krise und der in diesem Zusammenhang getroffenen | infolge der COVID-19-Krise und der in diesem Zusammenhang getroffenen |
restriktiven Maßnahmen | restriktiven Maßnahmen |
Art. 9 - Für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 des | Art. 9 - Für die Anwendung der Artikel 194ter und 194ter/1 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 darf ein Rahmenübereinkommen geändert | Einkommensteuergesetzbuches 1992 darf ein Rahmenübereinkommen geändert |
werden, um ein anderes in Betracht kommendes Werk zu bestimmen, das im | werden, um ein anderes in Betracht kommendes Werk zu bestimmen, das im |
Sinne von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches | Sinne von Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches |
oder von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassen | oder von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassen |
ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: | ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. [Es handelt sich: | 1. [Es handelt sich: |
- entweder um die erste und einzige Änderung des Rahmenübereinkommens | - entweder um die erste und einzige Änderung des Rahmenübereinkommens |
im Hinblick auf die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden | im Hinblick auf die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden |
Werks | Werks |
- oder um die zweite Änderung des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf | - oder um die zweite Änderung des Rahmenübereinkommens im Hinblick auf |
die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden Werks, für das die | die Bestimmung eines anderen in Betracht kommenden Werks, für das die |
erste Änderung spätestens am 31. Januar 2021 vorgenommen worden ist | erste Änderung spätestens am 31. Januar 2021 vorgenommen worden ist |
und sofern das neue in Betracht kommende Werk von derselben | und sofern das neue in Betracht kommende Werk von derselben |
Produktionsgesellschaft realisiert wird.] | Produktionsgesellschaft realisiert wird.] |
2. Der Zusatzvertrag, der das in Betracht kommende Werk ändert, muss | 2. Der Zusatzvertrag, der das in Betracht kommende Werk ändert, muss |
innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Unterzeichnung dem | innerhalb von zehn Werktagen nach seiner Unterzeichnung dem |
Tax-Shelter-Büro angezeigt werden. | Tax-Shelter-Büro angezeigt werden. |
3. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss ihrer Anzeige | 3. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss ihrer Anzeige |
beim Tax-Shelter-Büro eine Anlage beifügen, durch die sie nachweist, | beim Tax-Shelter-Büro eine Anlage beifügen, durch die sie nachweist, |
dass das ursprünglich im Rahmenübereinkommen genannte Werk aufgrund | dass das ursprünglich im Rahmenübereinkommen genannte Werk aufgrund |
der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz | der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz |
oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, nicht | oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, nicht |
oder mit geringeren belgischen Ausgaben für Produktion und Verwertung | oder mit geringeren belgischen Ausgaben für Produktion und Verwertung |
produziert werden kann. | produziert werden kann. |
4. Im Falle einer Verringerung der belgischen Ausgaben für Produktion | 4. Im Falle einer Verringerung der belgischen Ausgaben für Produktion |
und Verwertung muss die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft: | und Verwertung muss die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft: |
- bei der betreffenden Gemeinschaft ein angepasstes Budget für das | - bei der betreffenden Gemeinschaft ein angepasstes Budget für das |
ursprüngliche Werk einreichen, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag, | ursprüngliche Werk einreichen, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag, |
der mindestens dem Betrag der im Zusatzvertrag vorgesehenen Summen | der mindestens dem Betrag der im Zusatzvertrag vorgesehenen Summen |
entspricht, nicht verwendet worden ist, | entspricht, nicht verwendet worden ist, |
- der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro eine Abschrift des angepassten | - der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro eine Abschrift des angepassten |
Budgets für das ursprüngliche Werk beifügen sowie den Nachweis, dass | Budgets für das ursprüngliche Werk beifügen sowie den Nachweis, dass |
der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im Rahmenübereinkommen | der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im Rahmenübereinkommen |
aufgenommene Werk auf das Bankkonto für das im Zusatzvertrag | aufgenommene Werk auf das Bankkonto für das im Zusatzvertrag |
aufgenommene Werk überwiesen worden ist. | aufgenommene Werk überwiesen worden ist. |
5. Falls das Werk nicht produziert wird, muss die in Betracht kommende | 5. Falls das Werk nicht produziert wird, muss die in Betracht kommende |
Produktionsgesellschaft der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro den Nachweis | Produktionsgesellschaft der Anzeige beim Tax-Shelter-Büro den Nachweis |
beifügen, dass der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im | beifügen, dass der Betrag des Bankkontos für das ursprünglich im |
Rahmenübereinkommen aufgenommene Werk auf das Bankkonto für die | Rahmenübereinkommen aufgenommene Werk auf das Bankkonto für die |
Begleichung der Ausgaben des im betreffenden Zusatzvertrag | Begleichung der Ausgaben des im betreffenden Zusatzvertrag |
aufgenommenen Werks überwiesen worden ist. | aufgenommenen Werks überwiesen worden ist. |
6. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss sich | 6. Die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft muss sich |
schriftlich verpflichten, im Rahmen der Änderung des im | schriftlich verpflichten, im Rahmen der Änderung des im |
Rahmenübereinkommen erwähnten in Betracht kommenden Werks alle | Rahmenübereinkommen erwähnten in Betracht kommenden Werks alle |
Bedingungen von Artikel 194ter desselben Gesetzbuches einzuhalten, | Bedingungen von Artikel 194ter desselben Gesetzbuches einzuhalten, |
wenn ein audiovisuelles Werk betroffen ist, und alle Bedingungen der | wenn ein audiovisuelles Werk betroffen ist, und alle Bedingungen der |
Artikel 194ter und Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches | Artikel 194ter und Artikel 194ter/1 desselben Gesetzbuches |
einzuhalten, wenn ein Bühnenwerk betroffen ist. | einzuhalten, wenn ein Bühnenwerk betroffen ist. |
[Art. 9 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. April | [Art. 9 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 2. April |
2021 (B.S. vom 13. April 2021)] | 2021 (B.S. vom 13. April 2021)] |
Art. 10 - In Abweichung von Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches | Art. 10 - In Abweichung von Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches |
kann die Frist, in der die Summen gezahlt werden müssen, um drei | kann die Frist, in der die Summen gezahlt werden müssen, um drei |
Monate verlängert werden, sofern: | Monate verlängert werden, sofern: |
1. die in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Frist von | 1. die in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Frist von |
drei Monaten nach dem 12. März 2020 endet, | drei Monaten nach dem 12. März 2020 endet, |
2. der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass er aufgrund | 2. der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass er aufgrund |
der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz | der Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz |
oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, entweder | oder eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, entweder |
bei Ablauf der in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten | bei Ablauf der in Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Frist von drei Monaten nicht über die erforderlichen flüssigen Mittel | Frist von drei Monaten nicht über die erforderlichen flüssigen Mittel |
verfügte oder dass er seine flüssigen Mittel aufgrund dieser Maßnahmen | verfügte oder dass er seine flüssigen Mittel aufgrund dieser Maßnahmen |
zur Rettung oder Wiederaufnahme seiner Tätigkeit verwendet hat. | zur Rettung oder Wiederaufnahme seiner Tätigkeit verwendet hat. |
Ist der in Betracht kommende Anleger am Ende der gemäß Absatz 1 | Ist der in Betracht kommende Anleger am Ende der gemäß Absatz 1 |
verlängerten Frist von drei Monaten noch immer nicht in der Lage, den | verlängerten Frist von drei Monaten noch immer nicht in der Lage, den |
vollständigen Betrag zu zahlen, zu dem er sich in Ausführung des | vollständigen Betrag zu zahlen, zu dem er sich in Ausführung des |
Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, darf die in Artikel 194ter § 1 | Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, darf die in Artikel 194ter § 1 |
Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Summe entsprechend den | Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Summe entsprechend den |
tatsächlich gezahlten Beträgen angepasst werden unter der Bedingung, | tatsächlich gezahlten Beträgen angepasst werden unter der Bedingung, |
dass: | dass: |
a) der Zusatzvertrag zum Rahmenübereinkommen, in dem die Verringerung | a) der Zusatzvertrag zum Rahmenübereinkommen, in dem die Verringerung |
der in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches | der in Artikel 194ter § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches |
erwähnten Summe vorgesehen ist, innerhalb von zehn Werktagen nach | erwähnten Summe vorgesehen ist, innerhalb von zehn Werktagen nach |
Ablauf der verlängerten Frist dem Tax-Shelter-Büro übermittelt wird, | Ablauf der verlängerten Frist dem Tax-Shelter-Büro übermittelt wird, |
b) der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass die | b) der in Betracht kommende Anleger nachweisen kann, dass die |
Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder | Maßnahmen, die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder |
eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, der Grund | eine Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat, der Grund |
dafür sind, dass er nicht in der Lage war, den vollständigen Betrag, | dafür sind, dass er nicht in der Lage war, den vollständigen Betrag, |
zu dem er sich ursprünglich verpflichtet hatte, in der verlängerten | zu dem er sich ursprünglich verpflichtet hatte, in der verlängerten |
Frist zu zahlen. | Frist zu zahlen. |
In Abweichung von den Artikeln 194ter § 7 Absatz 6, 416, 444 und 445 | In Abweichung von den Artikeln 194ter § 7 Absatz 6, 416, 444 und 445 |
desselben Gesetzbuches wird die Tatsache, dass die Gesamtheit oder ein | desselben Gesetzbuches wird die Tatsache, dass die Gesamtheit oder ein |
Teil der vorher steuerfreien Rücklagen infolge der Nichtzahlung | Teil der vorher steuerfreien Rücklagen infolge der Nichtzahlung |
innerhalb der verlängerten Frist des vollständigen Betrags, zu dem der | innerhalb der verlängerten Frist des vollständigen Betrags, zu dem der |
in Betracht kommende Anleger sich ursprünglich verpflichtet hatte, als | in Betracht kommende Anleger sich ursprünglich verpflichtet hatte, als |
steuerpflichtiger Gewinn betrachtet wird, nicht zu Verzugszinsen, | steuerpflichtiger Gewinn betrachtet wird, nicht zu Verzugszinsen, |
einem Steuerzuschlag oder einer administrativen Geldbuße führen, wenn | einem Steuerzuschlag oder einer administrativen Geldbuße führen, wenn |
der Anleger innerhalb von zehn Werktagen nach Ende dieser verlängerten | der Anleger innerhalb von zehn Werktagen nach Ende dieser verlängerten |
Frist dem Tax-Shelter-Büro mitteilt, dass er seine Beteiligung an der | Frist dem Tax-Shelter-Büro mitteilt, dass er seine Beteiligung an der |
ursprünglich vorgesehenen Finanzierung des Werks ganz oder teilweise | ursprünglich vorgesehenen Finanzierung des Werks ganz oder teilweise |
beendet hat, und er dabei nachweist, dass dies die Folge der | beendet hat, und er dabei nachweist, dass dies die Folge der |
finanziellen Verluste ist, die er infolge der Maßnahmen erlitten hat, | finanziellen Verluste ist, die er infolge der Maßnahmen erlitten hat, |
die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine | die die Föderalregierung, ein Gliedstaat, eine Provinz oder eine |
Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat. | Gemeinde zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen hat. |
Art. 11 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 desselben | Art. 11 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 desselben |
Gesetzbuches gelten Bühnenwerke, die infolge der Schließung des | Gesetzbuches gelten Bühnenwerke, die infolge der Schließung des |
Veranstaltungssaales oder des Aufführungsortes spätestens am 15. | Veranstaltungssaales oder des Aufführungsortes spätestens am 15. |
Dezember 2020 per Livestream gezeigt werden, als öffentlich | Dezember 2020 per Livestream gezeigt werden, als öffentlich |
aufgeführte Bühnenwerke. | aufgeführte Bühnenwerke. |
Livestreams, die nach dem 15. Dezember 2020 gezeigt werden, kommen für | Livestreams, die nach dem 15. Dezember 2020 gezeigt werden, kommen für |
die Anwendung von Absatz 1 nur dann in Betracht, wenn für das | die Anwendung von Absatz 1 nur dann in Betracht, wenn für das |
Anschauen der Darbietung ein im Voraus festgelegter Preis gezahlt | Anschauen der Darbietung ein im Voraus festgelegter Preis gezahlt |
werden muss, unabhängig davon, ob dies über ein Abonnement geschieht | werden muss, unabhängig davon, ob dies über ein Abonnement geschieht |
oder nicht. | oder nicht. |
Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 zweiter | Art. 12 - Für die Anwendung von Artikel 194ter/1 § 2 Nr. 1 zweiter |
Gedankenstrich desselben Gesetzbuches wird für Ausgaben für Produktion | Gedankenstrich desselben Gesetzbuches wird für Ausgaben für Produktion |
und Verwertung, die mehr als einen Monat nach der Premiere des | und Verwertung, die mehr als einen Monat nach der Premiere des |
Bühnenwerks getätigt werden, jedoch davon ausgegangen, dass sie | Bühnenwerks getätigt werden, jedoch davon ausgegangen, dass sie |
spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks getätigt | spätestens einen Monat nach der Premiere des Bühnenwerks getätigt |
worden sind, sofern: | worden sind, sofern: |
1. diese Ausgaben für Produktion und Verwertung im Rahmen von | 1. diese Ausgaben für Produktion und Verwertung im Rahmen von |
verschobenen Aufführungen getätigt werden, die ursprünglich im Monat | verschobenen Aufführungen getätigt werden, die ursprünglich im Monat |
nach der Premiere vorgesehen waren, | nach der Premiere vorgesehen waren, |
2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweisen kann, | 2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft nachweisen kann, |
dass das Verschieben dieser Aufführungen auf die Entscheidung der | dass das Verschieben dieser Aufführungen auf die Entscheidung der |
Föderalregierung, eines Gliedstaates, einer Provinz oder einer | Föderalregierung, eines Gliedstaates, einer Provinz oder einer |
Gemeinde, die Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte zu | Gemeinde, die Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte zu |
schließen, zurückzuführen war, | schließen, zurückzuführen war, |
3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die | 3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die |
Tax-Shelter-Bescheinigung für das betreffende Werk spätestens sechs | Tax-Shelter-Bescheinigung für das betreffende Werk spätestens sechs |
Monate nach der Wiederaufnahme der Aufführungen beantragt hat. | Monate nach der Wiederaufnahme der Aufführungen beantragt hat. |
(...) | (...) |
Art. 14 - [Die Artikel 9 Nr. 1 und 10] sind auf Rahmenübereinkommen | Art. 14 - [Die Artikel 9 Nr. 1 und 10] sind auf Rahmenübereinkommen |
anwendbar, die spätestens am [30. September 2021] unterzeichnet | anwendbar, die spätestens am [30. September 2021] unterzeichnet |
werden. | werden. |
[Artikel 9 Nr. 2 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die spätestens | [Artikel 9 Nr. 2 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die spätestens |
am 31. Januar 2021 unterzeichnet werden.] | am 31. Januar 2021 unterzeichnet werden.] |
Artikel 11 ist so lange anwendbar, wie restriktive Maßnahmen, die im | Artikel 11 ist so lange anwendbar, wie restriktive Maßnahmen, die im |
Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 getroffen werden und die Schließung | Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 getroffen werden und die Schließung |
der Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte oder die Höchstzahl | der Veranstaltungssäle und anderen Aufführungsorte oder die Höchstzahl |
der zugelassenen Zuschauer betreffen, in Kraft sind, und dies bis zum | der zugelassenen Zuschauer betreffen, in Kraft sind, und dies bis zum |
[30. September 2021]. | [30. September 2021]. |
Artikel 12 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. März | Artikel 12 ist auf Rahmenübereinkommen anwendbar, die ab dem 12. März |
2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die | 2018 und bis zum [30. September 2021] unterzeichnet werden und für die |
die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist. | die Tax-Shelter-Bescheinigung noch nicht beantragt worden ist. |
[Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 3 des G. vom 2. | [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 3 des G. vom 2. |
April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli | April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli |
2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5 | 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5 |
Nr. 2 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 3 und 4 | Nr. 2 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 3 und 4 |
abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. | abgeändert durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. |
April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli | April 2021) und Art. 14 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli |
2021)] | 2021)] |
KAPITEL 5 - Nettoüberstunden bei Arbeitgebern, die zu den | KAPITEL 5 - Nettoüberstunden bei Arbeitgebern, die zu den |
Schlüsselsektoren gehören | Schlüsselsektoren gehören |
Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des | Art. 15 - In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 2 Nr. 1 und 32 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer | Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden von der Einkommensteuer |
befreit: | befreit: |
1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 1. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im | die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im |
Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich | Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einschließlich |
bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] erwähnten | bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] erwähnten |
Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, geleistet werden, | Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, geleistet werden, |
2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, | 2. Entlohnungen in Bezug auf hundertzwanzig freiwillige Überstunden, |
die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im | die [gemäß den Artikeln 51 und 52 des vorliegenden Gesetzes] im |
Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum [30. September 2021] | Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum [30. September 2021] |
einschließlich bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] | einschließlich bei den in [Artikel 40 Nr. 6 des vorliegenden Gesetzes] |
erwähnten Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, | erwähnten Arbeitgebern, die zu den Schlüsselsektoren gehören, |
geleistet werden. | geleistet werden. |
Die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 zur Festlegung | Die in Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 zur Festlegung |
verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der | verschiedener dringender Steuermaßnahmen aufgrund der |
COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen | COVID-19-Pandemie und in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Steuerbefreiungen |
können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden | können zusammengenommen nur für hundertzwanzig freiwillige Überstunden |
gewährt werden. | gewährt werden. |
Haben Steuerpflichtige 2020 und/oder 2021 zusätzliche freiwillige | Haben Steuerpflichtige 2020 und/oder 2021 zusätzliche freiwillige |
Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen für diese | Überstunden geleistet und werden nicht alle Entlohnungen für diese |
2020 beziehungsweise 2021 geleisteten Überstunden in demselben | 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten Überstunden in demselben |
Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung | Besteuerungszeitraum gezahlt oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung |
zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen | zuerst auf die Entlohnungen für die zusätzlichen freiwilligen |
Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2020 | Überstunden angerechnet, die in dem an das Einkommensjahr 2020 |
beziehungsweise 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder | beziehungsweise 2021 gebundenen Besteuerungszeitraum gezahlt oder |
zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für | zuerkannt werden, und dann gegebenenfalls auf die Entlohnungen für |
diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume | diese Überstunden, die in jedem der folgenden Besteuerungszeiträume |
gezahlt oder zuerkannt werden. | gezahlt oder zuerkannt werden. |
Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die | Werden in einem Besteuerungszeitraum Entlohnungen für mehr als die |
Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen | Anzahl der zusätzlichen freiwilligen Überstunden, die für diesen |
Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt | Besteuerungszeitraum von der Steuer befreit werden können, gezahlt |
oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die | oder zuerkannt, wird die Steuerbefreiung proportional auf die |
Entlohnungen für die 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten | Entlohnungen für die 2020 beziehungsweise 2021 geleisteten |
zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. | zusätzlichen freiwilligen Überstunden angerechnet. |
Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte | Die in Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte |
Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die | Steuerermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die |
zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben | zu einer Lohnzulage berechtigt, und die in Artikel 2751 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Gesetzbuches erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die | Berufssteuervorabzugs sind nicht auf Überarbeit anwendbar, die für die |
in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. | in Absatz 1 erwähnte Steuerbefreiung in Betracht kommt. |
In Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt | In Absatz 1 erwähnte Entlohnungen werden auf dem Berechnungsblatt |
vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die | vermerkt, das dem Steuerbescheid des Empfängers in Bezug auf die |
Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. | Steuer der natürlichen Personen beigefügt ist. |
[Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des G. vom | [Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des G. vom |
2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch | 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch |
Art. 6 Nr. 1 bis 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) | Art. 6 Nr. 1 bis 3 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom 13. April 2021) |
und Art. 5 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] | und Art. 5 des G. vom 18. Juli 2021 (B.S. vom 29. Juli 2021)] |
[Art. 15/1 - Artikel 15 ist für die ab dem 1. Oktober 2020 gezahlten | [Art. 15/1 - Artikel 15 ist für die ab dem 1. Oktober 2020 gezahlten |
oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.] | oder zuerkannten Entlohnungen wirksam.] |
[Art. 15/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom | [Art. 15/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2. April 2021 (B.S. vom |
13. April 2021)] | 13. April 2021)] |
(...) | (...) |