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Vue multilingue de Loi du 20/12/2020
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Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande Wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling
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20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende dringende diverse fiscale en
de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20
loi du 20 décembre 2020 portant des dispositions fiscales diverses et december 2020 houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding
de lutte contre la fraude urgentes (Moniteur belge du 30 décembre bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020).
2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener
steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der
Betrugsbekämpfung Betrugsbekämpfung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
"Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in "Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in
Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen
bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder
Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2
Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder
zuerkennen." zuerkennen."
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist
auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen
anwendbar. anwendbar.
KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie
2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung
von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das
Funktionieren des Binnenmarkts. Funktionieren des Binnenmarkts.
Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den 1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den
Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen
Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" 2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen"
durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen
Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind,"
ersetzt. ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in 3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in
Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft
aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche
Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die
Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen
Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt. Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß 4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß
Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem
Paragraphen zusammensetzt" ersetzt. Paragraphen zusammensetzt" ersetzt.
5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in 5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in
Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft
erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge
infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die
in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts
erzielt werden," ersetzt. erzielt werden," ersetzt.
6. In § 6 Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter "in der Verwirklichung 6. In § 6 Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter "in der Verwirklichung
eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das
gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines
Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der
Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts
besteht," ersetzt. besteht," ersetzt.
7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben. 7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben.
8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der "Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der
Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1 Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1
erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." erwähnten Begriffsbestimmungen fällt."
Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und
ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden. ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden.
KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der
EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind
Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Nr. 13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein 1. In Nr. 13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen "Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen
oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit
besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des
Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete
aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in
Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen." Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen."
2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete "19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete
Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die
vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede
Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird." Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird."
Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, "Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt,
wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem
Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist."
Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch
die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende
des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer
Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt. Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt.
Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser
Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem
die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt. die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt.
2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben. dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben.
3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen "c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen
ist." ist."
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume
anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden. anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden.
Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die
ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden. ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden.
Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen
anwendbar. anwendbar.
KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft
Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1bis einleitender Satz, eingefügt durch das 1. In Absatz 1 Nr. 1bis einleitender Satz, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18.
Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr.
53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die
keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die
gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der
Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt. Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt.
2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. 2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.
Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig
erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes,
wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern "Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern
wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der
Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt
gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem
Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die
vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." vorerwähnten Einkünfte zu erzielen."
Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18.
Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar
2019, wird wie folgt ersetzt: 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten "Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten
Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt
ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten.
Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform
tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch
oder über die Plattform einbehaltenen Summen." oder über die Plattform einbehaltenen Summen."
Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben. Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben.
Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler "Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler
Zusammenarbeitsplattformen". Zusammenarbeitsplattformen".
Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler "Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler
Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von
Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet: Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet:
1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform 1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform
vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen
Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform
Dienste erbringen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen Dienste erbringen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen
einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur
Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten
nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten
Vertreters mitzuteilen, Vertreters mitzuteilen,
2. spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die 2. spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die
Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer
der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer
über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben
und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage
elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält: elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält:
a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer
keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen
und seine vollständige Adresse, und seine vollständige Adresse,
b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit,
c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste, c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste,
d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen, d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen,
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste,
e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen,
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste.
In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des
Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen
natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen
erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht
werden. werden.
Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht
der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die
keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die
Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf
die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten
Unterlage begrenzt. Unterlage begrenzt.
Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte
Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss.
§ 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31. § 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31.
März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt
werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2
erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die
Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird.
§ 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne § 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne
Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien
ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der
Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht
schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der
Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift
dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft,
KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt. KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt.
Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten
Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig
sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website.
§ 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten § 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten
nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem
Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen
Steuerverwaltung mitgeteilt werden. Steuerverwaltung mitgeteilt werden.
§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden § 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden
dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal
spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt."
Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1.
Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem
Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie
Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder
zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden. zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden.
Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in
Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder
zuerkannten Einkünfte anwendbar. zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der
Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich
der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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