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Loi portant des dispositions fiscales diverses et de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande | Wet houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2020. - Loi portant des dispositions fiscales diverses et | 20 DECEMBER 2020. - Wet houdende dringende diverse fiscale en |
de lutte contre la fraude urgentes. - Traduction allemande | fraudebestrijding bepalingen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 20 |
loi du 20 décembre 2020 portant des dispositions fiscales diverses et | december 2020 houdende dringende diverse fiscale en fraudebestrijding |
de lutte contre la fraude urgentes (Moniteur belge du 30 décembre | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2020). |
2020). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener | 20. DEZEMBER 2020 - Gesetz zur Festlegung dringender verschiedener |
steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der | steuerrechtlicher Bestimmungen und Bestimmungen im Bereich der |
Betrugsbekämpfung | Betrugsbekämpfung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des | KAPITEL 2 - Abänderung von Artikel 2753 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches | Art. 2 - Artikel 2753 § 1 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches |
1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben | 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und aufgehoben |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird mit folgendem Wortlaut |
wieder aufgenommen: | wieder aufgenommen: |
"Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in | "Eine gleiche Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in |
Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen | Höhe von 80 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs wird Unternehmen |
bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder | bewilligt, die Forschern, die in Forschungs- oder |
Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 | Entwicklungsprojekten oder -programmen beschäftigt sind und ein in § 2 |
Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder | Nr. 3 oder 4 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder |
zuerkennen." | zuerkennen." |
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist | Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2020 und ist |
auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen | auf die ab dem 1. Januar 2020 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen |
anwendbar. | anwendbar. |
KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs | KAPITEL 3 - Begrenzung des Zinsabzugs |
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 4 - Vorliegendes Kapitel dient der Umsetzung der Richtlinie |
2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung | 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung |
von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das | von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das |
Funktionieren des Binnenmarkts. | Funktionieren des Binnenmarkts. |
Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt | Art. 5 - Artikel 198/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt |
durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den | 1. In § 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Wörter "gemäß den |
Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen | Artikeln 49, 52 Nr. 2, 54 und 55" durch die Wörter "gemäß den anderen |
Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. | Artikeln des vorliegenden Gesetzbuches" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" | 2. In § 2 Absatz 2 einleitender Satz werden die Wörter "die Zinsen" |
durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen | durch die Wörter "die Zinsen und sonstigen vom König beschriebenen |
Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," | Kosten oder Erträge, die wirtschaftlich gleichwertig mit Zinsen sind," |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in | 3. In § 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "die in |
Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft | Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft |
aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche | aufgenommen werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche |
Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die | Aufträge infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die |
Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen | Wörter "die in Ausführung eines langfristigen öffentlichen |
Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt. | Infrastrukturprojekts aufgenommen werden," ersetzt. |
4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß | 4. In § 3 Absatz 1 Buchstabe b) werden die Wörter "das sich gemäß |
Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem | Absatz 2 zusammensetzt" durch die Wörter "das sich gemäß vorliegendem |
Paragraphen zusammensetzt" ersetzt. | Paragraphen zusammensetzt" ersetzt. |
5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in | 5. In § 3 Absatz 2 neunter Gedankenstrich werden die Wörter "die in |
Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft | Ausführung eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft |
erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge | erzielt werden, das gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge |
infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die | infolge eines Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "die |
in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts | in Ausführung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts |
erzielt werden," ersetzt. | erzielt werden," ersetzt. |
6. In § 6 Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter "in der Verwirklichung | 6. In § 6 Absatz 1 Nr. 13 werden die Wörter "in der Verwirklichung |
eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das | eines Projekts einer öffentlich-privaten Partnerschaft besteht, das |
gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines | gemäß den Vorschriften über öffentliche Aufträge infolge eines |
Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der | Wettbewerbsaufrufs vergeben wird," durch die Wörter "in der |
Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts | Verwirklichung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts |
besteht," ersetzt. | besteht," ersetzt. |
7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben. | 7. In § 6 Absatz 1 werden die Nummern 15 und 16 aufgehoben. |
8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 8. Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der | "Der König kann bestimmen, wie der Nachweis zu erbringen ist, dass der |
Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1 | Steuerpflichtige in den Anwendungsbereich einer der in Absatz 1 |
erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." | erwähnten Begriffsbestimmungen fällt." |
Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und | Art. 6 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und |
ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden. | ist auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab diesem Datum enden. |
KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der | KAPITEL 4 - Abwehrmaßnahmen gegenüber Steuergebieten, die in der |
EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind | EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen sind |
Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 7 - Artikel 2 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Nr. 13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein | 1. In Nr. 13 Buchstabe b) wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen | "Für Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen, Einrichtungen |
oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit | oder Körperschaften wie in Absatz 1 erwähnt, die Rechtspersönlichkeit |
besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des | besitzen und in einem Rechtssystem ansässig sind, das am Ende des |
Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete | Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete |
aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in | aufgenommen ist, gilt ebenfalls die Vermutung, dass sie allen in |
Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen." | Absatz 1 erwähnten Kriterien entsprechen." |
2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete | "19. EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete |
Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die | Unter EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete versteht man die |
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die | EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die |
vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede | vom Rat der Europäischen Union festgelegt wird und für die jede |
Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird." | Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird." |
Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 185/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 | das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 |
ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, | "Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen werden nicht berücksichtigt, |
wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem | wenn die in Absatz 1 erwähnte ausländische Gesellschaft in einem |
Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in | Steuergebiet ansässig ist, das am Ende des Besteuerungszeitraums in |
der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." | der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen ist." |
Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 9 - In Artikel 203 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird Nr. 1 durch |
die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende | die Wörter "oder die in einem Steuergebiet ansässig ist, das am Ende |
des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer | des Besteuerungszeitraums in der EU-Liste nicht kooperativer |
Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt. | Steuergebiete aufgenommen ist," ergänzt. |
Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 10 - Artikel 307 § 1/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser | 1. In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "wenn dieser |
Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem | Staat:" durch die Wörter "wenn dieser Staat zu dem Zeitpunkt, zu dem |
die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt. | die Zahlung getätigt wurde:" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu | 2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden die Wörter "zu dem Zeitpunkt, zu |
dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben. | dem die Zahlung getätigt wurde," aufgehoben. |
3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut | 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen | "c) oder in der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufgenommen |
ist." | ist." |
Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft. |
Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume | Artikel 7 Nr. 1 und Artikel 8 sind auf Besteuerungszeiträume |
anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden. | anwendbar, die ab dem 31. Dezember 2020 enden. |
Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des | Artikel 9 ist auf die in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Dividenden anwendbar, die |
ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden. | ab dem 1. Januar 2021 gewährt oder zuerkannt werden. |
Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen | Artikel 10 ist auf die ab dem 1. Januar 2021 getätigten Zahlungen |
anwendbar. | anwendbar. |
KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft | KAPITEL 5 - Plattformwirtschaft |
Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Art. 12 - Artikel 90 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 1bis einleitender Satz, eingefügt durch das | 1. In Absatz 1 Nr. 1bis einleitender Satz, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. | Programmgesetz vom 1. Juli 2016, abgeändert durch das Gesetz vom 18. |
Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. | Juli 2018 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. |
53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die | 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, wird zwischen den Wörtern "die |
keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die | keine Dienste sind, die" und den Wörtern "Einkünfte erzeugen, die |
gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der | gemäß den Artikeln 7 oder 17 oder gemäß vorliegendem Absatz Nr. 5 der |
Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt. | Steuer unterliegen" das Wort "ausschließlich" eingefügt. |
2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. | 2. Anstelle von Absatz 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. |
Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig | Juli 2016, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 2018 und für nichtig |
erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, | erklärt durch den Entscheid Nr. 53/2020 des Verfassungsgerichtshofes, |
wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern | "Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, Einkünfte aus beweglichen Gütern |
wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der | wie in Artikel 17 § 1 Nr. 3 und 5 erwähnt und Einkünfte aus der |
Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt | Untervermietung von unbeweglichen Gütern wie in Absatz 1 Nr. 5 erwähnt |
gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem | gelten als Einkünfte, die in Absatz 1 Nr. 1bis erwähnt sind, in dem |
Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die | Maße, wie der Empfänger dieser Einkünfte diese Güter verwendet, um die |
vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." | vorerwähnten Einkünfte zu erzielen." |
Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 97/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. | Programmgesetz vom 1. Juli 2016, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. |
Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar | Juli 2018 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 11. Februar |
2019, wird wie folgt ersetzt: | 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten | "Art. 97/1 - Unter den in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis erwähnten |
Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt | Einkünften versteht man den Nettobetrag dieser Einkünfte, das heißt |
ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. | ihren Bruttobetrag abzüglich 50 Prozent Pauschalkosten. |
Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform | Der Bruttobetrag umfasst den Betrag, der durch oder über die Plattform |
tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch | tatsächlich gezahlt oder zuerkannt worden ist, erhöht um die durch |
oder über die Plattform einbehaltenen Summen." | oder über die Plattform einbehaltenen Summen." |
Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 14 - Artikel 102ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben. | Gesetz vom 11. Februar 2019, wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 15 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 1quater mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler | "Abschnitt 1quater - Pflichten der Betreiber digitaler |
Zusammenarbeitsplattformen". | Zusammenarbeitsplattformen". |
Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 16 - In Abschnitt 1quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut | Artikel 15, wird ein Artikel 321quater mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler | "Art. 321quater - § 1 - Unternehmen, die als Betreiber digitaler |
Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von | Zusammenarbeitsplattformen Personen im Hinblick auf die Erbringung von |
Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet: | Diensten im Fernabsatz in Kontakt bringen, sind verpflichtet: |
1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform | 1. bei jedem Abschluss einer Vereinbarung über die Plattform |
vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen | vollständige Informationen über die steuerlichen und sozialen |
Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform | Pflichten zu erteilen, die Personen obliegen, die über die Plattform |
Dienste erbringen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen | Dienste erbringen. Sie sind ebenfalls verpflichtet, diesen Personen |
einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur | einen elektronischen Link zu den Websites der Verwaltungen zur |
Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten | Verfügung zu stellen, wodurch diese Personen diesen Pflichten |
nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten | nachkommen können, und gegebenenfalls den Namen des in § 3 erwähnten |
Vertreters mitzuteilen, | Vertreters mitzuteilen, |
2. spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die | 2. spätestens am 31. März des Jahres nach dem Jahr, für das die |
Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer | Informationen erteilt werden, den natürlichen Personen, die als Nutzer |
der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer | der Plattform anlässlich der Erbringung von Diensten im Rahmen einer |
über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben | über die Plattform geschlossenen Vereinbarung Summen erhalten haben |
und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage | und von denen das Unternehmen Kenntnis hat, eine Unterlage |
elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält: | elektronisch zu übermitteln, die folgende Informationen enthält: |
a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer | a) Identität des Nutzers und seine Steuernummer oder, wenn der Nutzer |
keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen | keine Steuernummer hat, sein Geburtsdatum, seinen Vornamen und Namen |
und seine vollständige Adresse, | und seine vollständige Adresse, |
b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, | b) Datum des Beginns oder der Einstellung seiner Tätigkeit, |
c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste, | c) Beschreibung der vom Nutzer erbrachten Dienste, |
d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen, | d) Bruttobetrag der vom Nutzer getätigten Transaktionen, |
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, | gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste, |
e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, | e) gegebenenfalls Betrag und Art eventueller einbehaltener Summen, |
gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. | gegebenenfalls aufgegliedert nach der Art der erbrachten Dienste. |
In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des | In Absatz 1 erwähnte Dienste sind Dienstleistungen im Sinne des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen | Mehrwertsteuergesetzbuches, die von einer in Belgien ansässigen |
natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen | natürlichen Person zugunsten natürlicher oder juristischer Personen |
erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht | erbracht werden oder die in Belgien von einem Gebietsfremden erbracht |
werden. | werden. |
Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht | Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Steuernummer entspricht |
der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die | der Nationalregisternummer des Nutzers oder, für Gebietsfremde, die |
keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank | keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die | der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer. Die |
Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf | Benutzung der nationalen Nummer und der Bis-Erkennungsnummer ist auf |
die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten | die Zwecke der Erstellung der in Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten |
Unterlage begrenzt. | Unterlage begrenzt. |
Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte | Der König bestimmt, wie die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c) erwähnte |
Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. | Beschreibung der erbrachten Dienste erfolgen muss. |
§ 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31. | § 2 - Unternehmen übermitteln der Steuerverwaltung spätestens am 31. |
März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt | März des Jahres nach dem Jahr, für das die Informationen erteilt |
werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2 | werden, elektronisch eine Unterlage, in der alle in § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die | erwähnten Informationen zusammengefasst sind. Der König bestimmt die |
Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. | Form, in der die Unterlage der zuständigen Verwaltung vorgelegt wird. |
§ 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne | § 3 - Wenn ein Unternehmen wie in § 1 erwähnt im Ausland ohne |
Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien | Niederlassung in Belgien ansässig ist, muss es einen in Belgien |
ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der | ansässigen Vertreter bestellen, der persönlich für die Ausführung der |
Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht | Pflichten haftet, die dem Unternehmen obliegen. In dieser Hinsicht |
schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der | schließt das Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung mit der |
Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift | Person, die das Unternehmen für Belgien vertreten wird. Eine Abschrift |
dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, | dieser Vereinbarung wird dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt. | KMB, Mittelstand und Energie elektronisch übermittelt. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und | Der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und |
Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten | Energie führt eine Liste der Vertreter der in § 1 erwähnten |
Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig | Unternehmen, die im Ausland ohne Niederlassung in Belgien ansässig |
sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. | sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. |
§ 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten | § 4 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Pflichten gelten |
nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem | nicht für Informationen, die bei Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 dem |
Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen | Empfänger des darin erwähnten Einkommens und der zuständigen |
Steuerverwaltung mitgeteilt werden. | Steuerverwaltung mitgeteilt werden. |
§ 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden | § 5 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 erwähnten Unterlagen werden |
dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal | dem Nutzer der Plattform und der Steuerverwaltung zum ersten Mal |
spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." | spätestens vor dem 31. März 2022 übermittelt." |
Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des | Art. 17 - In Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die ab dem 1. |
Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem | Januar 2021 für Dienste gezahlt oder zuerkannt werden, die vor diesem |
Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie | Datum erbracht werden, unterliegen denselben Bestimmungen wie |
Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder | Einkünfte, die ab dem 1. Januar 2021 für Dienste gezahlt oder |
zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden. | zuerkannt werden, die ab diesem Datum erbracht werden. |
Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in | Art. 18 - Die Artikel 12 bis 14 und 17 treten am 1. Januar 2021 in |
Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder | Kraft und sind auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder |
zuerkannten Einkünfte anwendbar. | zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der | Die Artikel 15 und 16 treten an dem Tag, an dem die Umsetzung der |
Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich | Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich |
der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer | der Besteuerung in unser innerstaatliches Recht in Kraft tritt, außer |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |