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Loi transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot omzetting van Richtlijn 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
20 DECEMBRE 2019. - Loi transposant la Directive (UE) 2018/822 du | 20 DECEMBER 2019. - Wet tot omzetting van Richtlijn (EU) 2018/822 van |
Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui | de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat |
concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le | betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op |
domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant | belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige |
faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande d'extraits | grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 18, 61 et 62 de la loi du 20 décembre 2019 transposant | 18, 61 en 62 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van |
la Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la | Richtlijn (EU) 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van |
Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et | Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling |
obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les | van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot |
dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration | meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2019). | Staatsblad van 30 december 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 | 20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 |
des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU | des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU |
bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im | bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im |
Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende | Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende |
Gestaltungen | Gestaltungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
§ 2 - Vorliegender Titel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) | § 2 - Vorliegender Titel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) |
2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie | 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie |
2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen | 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen |
Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige | Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige |
grenzüberschreitende Gestaltungen. | grenzüberschreitende Gestaltungen. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 2 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 2 - In Titel VII Kapitel 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
wird nach Artikel 326 ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift | wird nach Artikel 326 ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 2/1 - Zusätzliche Meldepflichten für Intermediäre oder | "Abschnitt 2/1 - Zusätzliche Meldepflichten für Intermediäre oder |
relevante Steuerpflichtige in Bezug auf grenzüberschreitende | relevante Steuerpflichtige in Bezug auf grenzüberschreitende |
Gestaltungen". | Gestaltungen". |
Art. 3 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Abschnitt 2/1, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
326/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 326/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und des | "Art. 326/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und des |
Artikels 338 § 6/4 versteht man unter: | Artikels 338 § 6/4 versteht man unter: |
1. "grenzüberschreitender Gestaltung": Gestaltung, die entweder mehr | 1. "grenzüberschreitender Gestaltung": Gestaltung, die entweder mehr |
als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland | als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland |
betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
a) Nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben | a) Nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben |
Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. | Hoheitsgebiet steuerlich ansässig. |
b) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind | b) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind |
gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig. | gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig. |
c) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in | c) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in |
einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte | einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte |
eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt teilweise oder | eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt teilweise oder |
ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar. | ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar. |
d) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in | d) Einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in |
einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich | einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich |
ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen. | ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen. |
e) Eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den | e) Eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den |
automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der | automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der |
wirtschaftlichen Eigentümer. | wirtschaftlichen Eigentümer. |
Bei einer Gestaltung kann es sich auch um eine Reihe von Gestaltungen | Bei einer Gestaltung kann es sich auch um eine Reihe von Gestaltungen |
handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil | handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil |
umfassen, | umfassen, |
2. "meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltung": | 2. "meldepflichtiger grenzüberschreitender Gestaltung": |
grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Artikel | grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Artikel |
326/2 erwähnten Kennzeichen aufweist, | 326/2 erwähnten Kennzeichen aufweist, |
3. "Kennzeichen": Merkmal oder Eigenschaft einer grenzüberschreitenden | 3. "Kennzeichen": Merkmal oder Eigenschaft einer grenzüberschreitenden |
Gestaltung wie in Artikel 326/2 erwähnt, das beziehungsweise die auf | Gestaltung wie in Artikel 326/2 erwähnt, das beziehungsweise die auf |
ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet, | ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet, |
4. "Intermediär": Person, die eine meldepflichtige | 4. "Intermediär": Person, die eine meldepflichtige |
grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert | grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert |
oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen | oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen |
Gestaltung verwaltet. | Gestaltung verwaltet. |
Als Intermediär wird auch eine Person bezeichnet, die - unter | Als Intermediär wird auch eine Person bezeichnet, die - unter |
Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der | Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der |
Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen | Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen |
Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher | Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher |
Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise | Dienstleistungen erforderlich sind, - weiß oder vernünftigerweise |
wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, | wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, |
Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, | Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, |
Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der | Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der |
Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung | Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung |
geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach | geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach |
sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie | sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie |
an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt | an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt |
war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten | war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten |
Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr | Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr |
einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen. | einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen. |
Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens | Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens |
eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: | eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen: |
a) Sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig. | a) Sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig. |
b) Sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die | b) Sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden. | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden. |
c) Sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder | c) Sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen oder |
unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates. | unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaates. |
d) Sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied eines Berufsverbands für | d) Sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied eines Berufsverbands für |
juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen, | juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen, |
5. "relevantem Steuerpflichtigen": Person, der eine meldepflichtige | 5. "relevantem Steuerpflichtigen": Person, der eine meldepflichtige |
grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder | grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder |
die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung | die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung |
umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung | umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung |
umgesetzt hat, | umgesetzt hat, |
6. "marktfähiger Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, die | 6. "marktfähiger Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, die |
konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur | konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur |
Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie wesentlich individuell | Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie wesentlich individuell |
angepasst werden muss, | angepasst werden muss, |
7. "maßgeschneiderter Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, | 7. "maßgeschneiderter Gestaltung": grenzüberschreitende Gestaltung, |
bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt." | bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt." |
Art. 4 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/2 mit | Art. 4 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/2 - Die in Artikel 326/1 Nr. 3 erwähnten Kennzeichen einer | "Art. 326/2 - Die in Artikel 326/1 Nr. 3 erwähnten Kennzeichen einer |
grenzüberschreitenden Gestaltung können in fünf Kategorien unterteilt | grenzüberschreitenden Gestaltung können in fünf Kategorien unterteilt |
werden: Kategorie A der allgemeinen Kennzeichen in Verbindung mit dem | werden: Kategorie A der allgemeinen Kennzeichen in Verbindung mit dem |
in Absatz 2 erwähnten "Main benefit"-Test, Kategorie B der | in Absatz 2 erwähnten "Main benefit"-Test, Kategorie B der |
spezifischen Kennzeichen in Verbindung mit dem vorerwähnten "Main | spezifischen Kennzeichen in Verbindung mit dem vorerwähnten "Main |
benefit"-Test, Kategorie C der spezifischen Kennzeichen im | benefit"-Test, Kategorie C der spezifischen Kennzeichen im |
Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, Kategorie D der | Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, Kategorie D der |
spezifischen Kennzeichen hinsichtlich des automatischen | spezifischen Kennzeichen hinsichtlich des automatischen |
Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer und | Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer und |
schließlich Kategorie E der spezifischen Kennzeichen hinsichtlich der | schließlich Kategorie E der spezifischen Kennzeichen hinsichtlich der |
Verrechnungspreisgestaltung. | Verrechnungspreisgestaltung. |
In Absatz 4 erwähnte allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A, in | In Absatz 4 erwähnte allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A, in |
Absatz 5 erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und in | Absatz 5 erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und in |
Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und | Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und |
Buchstabe d) erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie C können | Buchstabe d) erwähnte spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie C können |
nur berücksichtigt werden, wenn festgestellt werden kann, dass der | nur berücksichtigt werden, wenn festgestellt werden kann, dass der |
Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter | Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter |
Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände | Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände |
vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung | vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung |
eines Steuervorteils ist. Dies ist das so genannte Kriterium des "Main | eines Steuervorteils ist. Dies ist das so genannte Kriterium des "Main |
benefit"-Tests. | benefit"-Tests. |
Bezüglich des in Absatz 6 Nr. 1 erwähnten spezifischen Kennzeichens | Bezüglich des in Absatz 6 Nr. 1 erwähnten spezifischen Kennzeichens |
gemäß Kategorie C reicht die Erfüllung einer der in demselben Absatz 6 | gemäß Kategorie C reicht die Erfüllung einer der in demselben Absatz 6 |
Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe | Nr. 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich, Buchstabe c) und Buchstabe |
d) erwähnten Bedingungen nicht aus für die Feststellung, dass eine | d) erwähnten Bedingungen nicht aus für die Feststellung, dass eine |
Gestaltung das in Absatz 2 erwähnte Kriterium des "Main benefit"-Tests | Gestaltung das in Absatz 2 erwähnte Kriterium des "Main benefit"-Tests |
erfüllt. | erfüllt. |
Als allgemeines Kennzeichen der Kategorie A gilt: | Als allgemeines Kennzeichen der Kategorie A gilt: |
1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der relevante | 1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der relevante |
Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich | Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich |
verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge | verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge |
sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht | sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht |
offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein | offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein |
Steuervorteil erlangt wird. | Steuervorteil erlangt wird. |
2. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der Intermediär Anspruch auf | 2. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der der Intermediär Anspruch auf |
eine Vergütung (beziehungsweise Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und | eine Vergütung (beziehungsweise Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und |
sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug | sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug |
auf Folgendes festgesetzt wird: | auf Folgendes festgesetzt wird: |
a) Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder | a) Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder |
b) ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird. | b) ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird. |
Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die | Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die |
Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der | Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der |
Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise | Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise |
erzielt wird. | erzielt wird. |
3. Es liegt eine Gestaltung vor, deren Dokumentation und/oder Struktur | 3. Es liegt eine Gestaltung vor, deren Dokumentation und/oder Struktur |
im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten | im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten |
Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung | Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung |
wesentlich individuell angepasst werden muss. | wesentlich individuell angepasst werden muss. |
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie B gilt: | Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie B gilt: |
1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der ein an der Gestaltung | 1. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der ein an der Gestaltung |
Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes | Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes |
Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu | Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu |
beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu | beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu |
verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein | verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein |
anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste. | anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste. |
2. Es liegt eine Gestaltung vor, die sich so auswirkt, dass Einkünfte | 2. Es liegt eine Gestaltung vor, die sich so auswirkt, dass Einkünfte |
in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder | in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder |
steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden. | steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden. |
3. Es liegt eine Gestaltung vor, die zirkuläre Transaktionen nutzt, | 3. Es liegt eine Gestaltung vor, die zirkuläre Transaktionen nutzt, |
die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die | die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die |
Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre | Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre |
wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig | wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig |
aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen. | aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen. |
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie C gilt: | Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie C gilt: |
1. Es liegt eine Gestaltung vor, die abzugsfähige grenzüberschreitende | 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die abzugsfähige grenzüberschreitende |
Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und | Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und |
bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
a) Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig. | a) Der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig. |
b) Der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, | b) Der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, |
dieses Hoheitsgebiet: | dieses Hoheitsgebiet: |
- erhebt aber keine Gesellschaftssteuer oder hat einen | - erhebt aber keine Gesellschaftssteuer oder hat einen |
Gesellschaftssteuersatz von null oder nahe null oder | Gesellschaftssteuersatz von null oder nahe null oder |
- wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den | - wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den |
Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als | Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als |
nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden. | nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden. |
c) Die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich | c) Die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich |
ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit. | ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit. |
d) Die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich | d) Die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich |
ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime. | ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime. |
2. In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung | 2. In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung |
desselben Vermögenswertes beantragt. | desselben Vermögenswertes beantragt. |
3. In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der | 3. In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der |
Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen | Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen |
beantragt. | beantragt. |
4. Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von | 4. Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von |
Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied | Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied |
hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den | hinsichtlich des in diesen beteiligten Hoheitsgebieten für den |
Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt. | Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt. |
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie D gilt: | Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie D gilt: |
1. Es liegt eine Gestaltung vor, die zu einer Aushöhlung der | 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die zu einer Aushöhlung der |
Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des | Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des |
Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Abkommen über den automatischen | Unionsrechts oder gemäß gleichwertigen Abkommen über den automatischen |
Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Abkommen mit | Informationsaustausch über Finanzkonten, einschließlich Abkommen mit |
Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger | Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger |
Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen | Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen |
umfassen zumindest Folgendes: | umfassen zumindest Folgendes: |
a) Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein | a) Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein |
Finanzkonto ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale | Finanzkonto ist oder vorgeblich kein Finanzkonto ist, jedoch Merkmale |
aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen, | aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen, |
b) Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein | b) Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein |
Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an | Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an |
den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit dem | den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten mit dem |
Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden | Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden |
sind, | sind, |
c) Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder | c) Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder |
Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über | Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über |
Finanzkonten unterliegen, | Finanzkonten unterliegen, |
d) Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts oder eines | d) Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts oder eines |
Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein | Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein |
Finanzinstitut oder ein Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht | Finanzinstitut oder ein Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht |
der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs | der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs |
über Finanzkonten unterliegen, | über Finanzkonten unterliegen, |
e) Einbeziehung von juristischen Einheiten, Rechtsvereinbarungen oder | e) Einbeziehung von juristischen Einheiten, Rechtsvereinbarungen oder |
Strukturen, die die Meldung eines oder mehrerer Kontoinhaber oder | Strukturen, die die Meldung eines oder mehrerer Kontoinhaber oder |
einer oder mehrerer beherrschenden Personen im Rahmen des | einer oder mehrerer beherrschenden Personen im Rahmen des |
automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ausschließen | automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten ausschließen |
oder vorgeben auszuschließen, | oder vorgeben auszuschließen, |
f) Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der | f) Gestaltungen, die die Verfahren zur Erfüllung der |
Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren | Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren |
ausnutzen, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten | ausnutzen, die Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten |
bezüglich Informationen über Finanzkonten anwenden, einschließlich der | bezüglich Informationen über Finanzkonten anwenden, einschließlich der |
Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen | Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen |
Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder | Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder |
mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder | mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder |
Rechtsvereinbarungen. | Rechtsvereinbarungen. |
2. Es liegt eine Gestaltung vor mit einer intransparenten Kette an | 2. Es liegt eine Gestaltung vor mit einer intransparenten Kette an |
rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung | rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung |
von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, | von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, |
a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit | a) die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit |
angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, | angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, |
Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und | Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und |
b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder | b) die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder |
niedergelassen sind beziehungsweise verwaltet oder kontrolliert werden | niedergelassen sind beziehungsweise verwaltet oder kontrolliert werden |
als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen | als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen |
Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder | Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder |
Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und | Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und |
c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, | c) sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, |
Rechtsvereinbarungen oder Strukturen wie in Artikel 4 Nr. 27 des | Rechtsvereinbarungen oder Strukturen wie in Artikel 4 Nr. 27 des |
Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
erwähnt nicht identifizierbar gemacht werden. | erwähnt nicht identifizierbar gemacht werden. |
Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie E gilt: | Als spezifisches Kennzeichen der Kategorie E gilt: |
1. Es liegt eine Gestaltung vor, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln | 1. Es liegt eine Gestaltung vor, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln |
nutzt. | nutzt. |
2. Es liegt eine Gestaltung vor mit Übertragung von schwer zu | 2. Es liegt eine Gestaltung vor mit Übertragung von schwer zu |
bewertenden immateriellen Werten. Der Begriff "schwer zu bewertende | bewertenden immateriellen Werten. Der Begriff "schwer zu bewertende |
immaterielle Werte" umfasst immaterielle Werte oder Rechte an | immaterielle Werte" umfasst immaterielle Werte oder Rechte an |
immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen | immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen |
verbundenen Unternehmen | verbundenen Unternehmen |
a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und | a) keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und |
b) zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher | b) zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher |
Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten | Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten |
abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts | abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts |
zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der | zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der |
letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der | letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der |
Übertragung nur schwer absehbar ist. | Übertragung nur schwer absehbar ist. |
3. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der eine gruppeninterne | 3. Es liegt eine Gestaltung vor, bei der eine gruppeninterne |
grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken | grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken |
und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche | und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche |
Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen | Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des/der Übertragenden über einen |
Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent | Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 Prozent |
des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden | des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden |
wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte." | wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte." |
Art. 5 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/3 mit | Art. 5 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/3 - § 1 - Jeder Intermediär ist verpflichtet, die in Artikel | "Art. 326/3 - § 1 - Jeder Intermediär ist verpflichtet, die in Artikel |
338 § 6/4 erwähnten Informationen über meldepflichtige | 338 § 6/4 erwähnten Informationen über meldepflichtige |
grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihm bekannt sind, die sich in | grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihm bekannt sind, die sich in |
seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, bei der in Artikel | seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befinden, bei der in Artikel |
338 § 2 Nr. 6 erwähnten belgischen zuständigen Behörde vorzulegen, und | 338 § 2 Nr. 6 erwähnten belgischen zuständigen Behörde vorzulegen, und |
zwar innerhalb von dreißig Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, | zwar innerhalb von dreißig Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, |
der zuerst eintritt: | der zuerst eintritt: |
a) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung | a) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung |
zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder | zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder |
b) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung | b) Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung |
umsetzungsbereit ist, oder | umsetzungsbereit ist, oder |
c) wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen | c) wenn der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen |
grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde. | grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde. |
Ungeachtet des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 326/1 Nr. 4 Absatz | Ungeachtet des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 326/1 Nr. 4 Absatz |
2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen über eine | 2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen über eine |
meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung innerhalb von dreißig | meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung innerhalb von dreißig |
Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere | Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere |
Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben, | Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben, |
verpflichtet. | verpflichtet. |
§ 2 - Muss der Intermediär den zuständigen Behörden von mehr als einem | § 2 - Muss der Intermediär den zuständigen Behörden von mehr als einem |
Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende | Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende |
Gestaltungen vorlegen, so legt er die betreffenden Informationen der | Gestaltungen vorlegen, so legt er die betreffenden Informationen der |
belgischen zuständigen Behörde nur vor, wenn Belgien in der | belgischen zuständigen Behörde nur vor, wenn Belgien in der |
nachstehenden Liste zuerst erscheint: | nachstehenden Liste zuerst erscheint: |
1. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist, | 1. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist, |
2. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat, | 2. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat, |
durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung | durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung |
erbracht werden, | erbracht werden, |
3. Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist | 3. Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist |
oder dessen Recht er unterliegt, | oder dessen Recht er unterliegt, |
4. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied eines Berufsverbands | 4. Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied eines Berufsverbands |
für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist. | für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist. |
Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der | Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der |
Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er einen | Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er einen |
schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen bereits | schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen bereits |
in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden." | in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden." |
Art. 6 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/4 mit | Art. 6 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/4 - Im Falle einer marktfähigen Gestaltung muss der | "Art. 326/4 - Im Falle einer marktfähigen Gestaltung muss der |
Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer | Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer |
Aktualisierung vorlegen, der neue meldepflichtige Informationen gemäß | Aktualisierung vorlegen, der neue meldepflichtige Informationen gemäß |
Artikel 338 § 6/4 Nr. 1, 4, 7 und 8 enthält, die seit der Vorlage des | Artikel 338 § 6/4 Nr. 1, 4, 7 und 8 enthält, die seit der Vorlage des |
letzten Berichts verfügbar geworden sind." | letzten Berichts verfügbar geworden sind." |
Art. 7 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/5 mit | Art. 7 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/5 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/5 - Nach der Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung, | "Art. 326/5 - Nach der Meldung einer grenzüberschreitenden Gestaltung, |
die mindestens eines der in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen | die mindestens eines der in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen |
aufweist, wird eine einmalige Referenznummer zugeteilt, die bei jeder | aufweist, wird eine einmalige Referenznummer zugeteilt, die bei jeder |
späteren Meldung in Bezug auf dieselbe grenzüberschreitende Gestaltung | späteren Meldung in Bezug auf dieselbe grenzüberschreitende Gestaltung |
mitgeteilt werden muss, und zwar sowohl für Meldungen durch jeden | mitgeteilt werden muss, und zwar sowohl für Meldungen durch jeden |
beteiligten Intermediär als auch für Meldungen durch den relevanten | beteiligten Intermediär als auch für Meldungen durch den relevanten |
Steuerpflichtigen. | Steuerpflichtigen. |
Ein Intermediär, der die einmalige Referenznummer von den zuständigen | Ein Intermediär, der die einmalige Referenznummer von den zuständigen |
Behörden erhält, muss sie zusammen mit der Zusammenfassung in Bezug | Behörden erhält, muss sie zusammen mit der Zusammenfassung in Bezug |
auf die gemeldete Gestaltung unverzüglich den anderen beteiligten | auf die gemeldete Gestaltung unverzüglich den anderen beteiligten |
Intermediären und dem relevanten Steuerpflichtigen übermitteln." | Intermediären und dem relevanten Steuerpflichtigen übermitteln." |
Art. 8 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/6 mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/6 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/6 - Sind mehrere Intermediäre an derselben meldepflichtigen | "Art. 326/6 - Sind mehrere Intermediäre an derselben meldepflichtigen |
grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt, müssen alle beteiligten | grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt, müssen alle beteiligten |
Intermediäre Informationen über die meldepflichtige | Intermediäre Informationen über die meldepflichtige |
grenzüberschreitende Gestaltung vorlegen. | grenzüberschreitende Gestaltung vorlegen. |
Ein Intermediär ist von der Verpflichtung zur Vorlage von | Ein Intermediär ist von der Verpflichtung zur Vorlage von |
Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringen | Informationen befreit, wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringen |
kann, dass ein anderer Intermediär die in Artikel 338 § 6/4 Absatz 2 | kann, dass ein anderer Intermediär die in Artikel 338 § 6/4 Absatz 2 |
erwähnten Informationen bereits vorgelegt hat." | erwähnten Informationen bereits vorgelegt hat." |
Art. 9 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/7 mit | Art. 9 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/7 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/7 - § 1 - Wenn ein Intermediär an das Berufsgeheimnis | "Art. 326/7 - § 1 - Wenn ein Intermediär an das Berufsgeheimnis |
gebunden ist, muss er: | gebunden ist, muss er: |
1. den/die beteiligten Intermediär(e) schriftlich und unter Angabe von | 1. den/die beteiligten Intermediär(e) schriftlich und unter Angabe von |
Gründen darüber unterrichten, dass er der Meldepflicht nicht | Gründen darüber unterrichten, dass er der Meldepflicht nicht |
nachkommen kann, wodurch diese Meldepflicht automatisch dem/den | nachkommen kann, wodurch diese Meldepflicht automatisch dem/den |
anderen Intermediär(en) obliegt, | anderen Intermediär(en) obliegt, |
2. falls es keinen anderen Intermediär gibt, den/die relevanten | 2. falls es keinen anderen Intermediär gibt, den/die relevanten |
Steuerpflichtigen schriftlich und unter Angabe von Gründen über | Steuerpflichtigen schriftlich und unter Angabe von Gründen über |
dessen/deren Meldepflicht unterrichten. | dessen/deren Meldepflicht unterrichten. |
Die Befreiung von der Meldepflicht wird erst wirksam ab dem Zeitpunkt, | Die Befreiung von der Meldepflicht wird erst wirksam ab dem Zeitpunkt, |
zu dem ein Intermediär der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung | zu dem ein Intermediär der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung |
nachgekommen ist. | nachgekommen ist. |
§ 2 - Der relevante Steuerpflichtige kann dem Intermediär durch eine | § 2 - Der relevante Steuerpflichtige kann dem Intermediär durch eine |
schriftliche Erlaubnis gestatten, der in Artikel 326/3 erwähnten | schriftliche Erlaubnis gestatten, der in Artikel 326/3 erwähnten |
Meldepflicht doch nachzukommen. | Meldepflicht doch nachzukommen. |
Erteilt der relevante Steuerpflichtige keine Erlaubnis, obliegt die | Erteilt der relevante Steuerpflichtige keine Erlaubnis, obliegt die |
Meldepflicht weiterhin dem Steuerpflichtigen und erteilt der | Meldepflicht weiterhin dem Steuerpflichtigen und erteilt der |
Intermediär dem relevanten Steuerpflichtigen die Informationen, die | Intermediär dem relevanten Steuerpflichtigen die Informationen, die |
für die Erfüllung der in Artikel 326/3 erwähnten Meldepflicht | für die Erfüllung der in Artikel 326/3 erwähnten Meldepflicht |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
§ 3 - Weder ein Berufsgeheimnis gemäß § 1 noch eine Befreiung von | § 3 - Weder ein Berufsgeheimnis gemäß § 1 noch eine Befreiung von |
Rechts wegen kann in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung | Rechts wegen kann in Bezug auf die Verpflichtung zur Meldung |
marktfähiger Gestaltungen, für die ein regelmäßiger Bericht gemäß | marktfähiger Gestaltungen, für die ein regelmäßiger Bericht gemäß |
Artikel 326/4 vorgelegt wird, geltend gemacht werden." | Artikel 326/4 vorgelegt wird, geltend gemacht werden." |
Art. 10 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/8 mit | Art. 10 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/8 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/8 - § 1 - In folgenden Fällen obliegt die Meldepflicht dem | "Art. 326/8 - § 1 - In folgenden Fällen obliegt die Meldepflicht dem |
relevanten Steuerpflichtigen: | relevanten Steuerpflichtigen: |
1. wenn kein Intermediär an der Konzeption, Vermarktung, Organisation, | 1. wenn kein Intermediär an der Konzeption, Vermarktung, Organisation, |
Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung der | Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung der |
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist oder | meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt ist oder |
2. wenn der Intermediär gemäß Artikel 326/7 § 1 von der Verpflichtung | 2. wenn der Intermediär gemäß Artikel 326/7 § 1 von der Verpflichtung |
zur Vorlage von Informationen befreit ist und er den/die relevanten | zur Vorlage von Informationen befreit ist und er den/die relevanten |
Steuerpflichtigen gemäß Artikel 326/7 § 1 Nr. 2 über dessen/deren | Steuerpflichtigen gemäß Artikel 326/7 § 1 Nr. 2 über dessen/deren |
Meldepflicht unterrichtet hat, | Meldepflicht unterrichtet hat, |
3. wenn Letzterer die in Artikel 326/7 § 2 Absatz 1 erwähnte Erlaubnis | 3. wenn Letzterer die in Artikel 326/7 § 2 Absatz 1 erwähnte Erlaubnis |
nicht erteilt hat. | nicht erteilt hat. |
§ 2 - Obliegt die Meldepflicht gemäß § 1 dem relevanten | § 2 - Obliegt die Meldepflicht gemäß § 1 dem relevanten |
Steuerpflichtigen, legt er die Informationen innerhalb von dreißig | Steuerpflichtigen, legt er die Informationen innerhalb von dreißig |
Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, der zuerst eintritt, vor: | Tagen ab dem nachstehend erwähnten Fall, der zuerst eintritt, vor: |
- Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende | - Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende |
Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder | Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, oder |
- Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung | - Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung |
zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist, oder | zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist, oder |
- Zeitpunkt, zu dem der erste Schritt der Umsetzung dieser Gestaltung | - Zeitpunkt, zu dem der erste Schritt der Umsetzung dieser Gestaltung |
im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde. | im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde. |
§ 3 - Muss der relevante Steuerpflichtige den zuständigen Behörden von | § 3 - Muss der relevante Steuerpflichtige den zuständigen Behörden von |
mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige | mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige |
grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so muss er die | grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so muss er die |
betreffenden Informationen der belgischen zuständigen Behörde nur | betreffenden Informationen der belgischen zuständigen Behörde nur |
vorlegen, wenn Belgien in der nachstehenden Liste zuerst erscheint: | vorlegen, wenn Belgien in der nachstehenden Liste zuerst erscheint: |
1. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich | 1. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich |
ansässig ist, | ansässig ist, |
2. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine | 2. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine |
Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht, | Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht, |
3. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder | 3. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder |
Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig | Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig |
ist oder eine Betriebsstätte hat, | ist oder eine Betriebsstätte hat, |
4. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit | 4. Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit |
ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder | ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder |
eine Betriebsstätte hat. | eine Betriebsstätte hat. |
Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der | Besteht gemäß Absatz 1 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der |
relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit, | relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit, |
wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben | wenn er einen schriftlichen Nachweis erbringt, dass dieselben |
Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt | Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt |
wurden." | wurden." |
Art. 11 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/9 mit | Art. 11 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/9 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/9 - Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten | "Art. 326/9 - Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten |
Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten | Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten |
Steuerpflichtigen gibt, ist der relevante Steuerpflichtige, der die | Steuerpflichtigen gibt, ist der relevante Steuerpflichtige, der die |
Informationen gemäß Artikel 326/8 vorzulegen hat, derjenige, der in | Informationen gemäß Artikel 326/8 vorzulegen hat, derjenige, der in |
der nachstehenden Liste zuerst erscheint: | der nachstehenden Liste zuerst erscheint: |
1. relevanter Steuerpflichtiger, der die meldepflichtige Gestaltung | 1. relevanter Steuerpflichtiger, der die meldepflichtige Gestaltung |
mit dem Intermediär vereinbart hat, | mit dem Intermediär vereinbart hat, |
2. relevanter Steuerpflichtiger, der die Umsetzung der Gestaltung | 2. relevanter Steuerpflichtiger, der die Umsetzung der Gestaltung |
verwaltet. | verwaltet. |
Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Verpflichtung | Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Verpflichtung |
zur Vorlage der Informationen befreit, als er einen schriftlichen | zur Vorlage der Informationen befreit, als er einen schriftlichen |
Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen gemäß Artikel 338 § | Nachweis erbringt, dass dieselben Informationen gemäß Artikel 338 § |
6/4 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt | 6/4 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt |
wurden." | wurden." |
Art. 12 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/10 mit | Art. 12 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/10 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/10 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts, des | "Art. 326/10 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts, des |
Artikels 338 § 6/4 und der daraus hervorgehenden Ausführungserlasse | Artikels 338 § 6/4 und der daraus hervorgehenden Ausführungserlasse |
muss die Meldung von Informationen für Teile, die der König genauer | muss die Meldung von Informationen für Teile, die der König genauer |
bestimmt, neben der Verwendung einer der Amtssprachen Belgiens auch in | bestimmt, neben der Verwendung einer der Amtssprachen Belgiens auch in |
Englisch erfolgen." | Englisch erfolgen." |
Art. 13 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/11 mit | Art. 13 - In denselben Abschnitt 2/1 wird ein Artikel 326/11 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 326/11 - Der König bestimmt das Formular, anhand dessen | "Art. 326/11 - Der König bestimmt das Formular, anhand dessen |
Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige den in vorliegendem | Intermediäre oder relevante Steuerpflichtige den in vorliegendem |
Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen nachkommen müssen." | Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen nachkommen müssen." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quater mit | Art. 14 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 315quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 315quater - Relevante Steuerpflichtige wie in Artikel 326/1 Nr. | "Art. 315quater - Relevante Steuerpflichtige wie in Artikel 326/1 Nr. |
5 erwähnt sind verpflichtet, alle Informationen, die sie selbst oder | 5 erwähnt sind verpflichtet, alle Informationen, die sie selbst oder |
über ihren Intermediär in Anwendung der Artikel 326/1 bis | über ihren Intermediär in Anwendung der Artikel 326/1 bis |
einschließlich 326/9 der Verwaltung gemeldet haben oder melden | einschließlich 326/9 der Verwaltung gemeldet haben oder melden |
mussten, auf Ersuchen der Verwaltung vor Ort im Hinblick auf deren | mussten, auf Ersuchen der Verwaltung vor Ort im Hinblick auf deren |
Überprüfung vorzulegen, einschließlich der zugrunde liegenden | Überprüfung vorzulegen, einschließlich der zugrunde liegenden |
Unterlagen, die sie vor oder nach der Meldung von ihrem Intermediär | Unterlagen, die sie vor oder nach der Meldung von ihrem Intermediär |
erhalten haben oder die sie selbst in Bezug auf die meldepflichtige | erhalten haben oder die sie selbst in Bezug auf die meldepflichtige |
Gestaltung zusammengestellt haben." | Gestaltung zusammengestellt haben." |
Art. 15 - Artikel 322 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 15 - Artikel 322 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. | Gesetz vom 14. April 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
April 2016, wird wie folgt abgeändert: | April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein oder mehrere Indizien | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein oder mehrere Indizien |
der Steuerhinterziehung" und den Wörtern "oder beabsichtigt die | der Steuerhinterziehung" und den Wörtern "oder beabsichtigt die |
Verwaltung" die Wörter "oder verfügt die Verwaltung über ein oder | Verwaltung" die Wörter "oder verfügt die Verwaltung über ein oder |
mehrere Indizien dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis | mehrere Indizien dafür, dass die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis |
326/9 nicht korrekt eingehalten wurden," eingefügt. | 326/9 nicht korrekt eingehalten wurden," eingefügt. |
2. In Absatz 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Indizien der | 2. In Absatz 3 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Indizien der |
Steuerhinterziehung ausgewiesen hat" und den Wörtern "und dass es | Steuerhinterziehung ausgewiesen hat" und den Wörtern "und dass es |
Vermutungen gibt" die Wörter "oder dass es Indizien dafür gibt, dass | Vermutungen gibt" die Wörter "oder dass es Indizien dafür gibt, dass |
die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 nicht korrekt eingehalten | die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 nicht korrekt eingehalten |
wurden," eingefügt. | wurden," eingefügt. |
Art. 16 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des | Art. 16 - In Titel VII Kapitel 3 Abschnitt 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323ter mit folgendem | Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 323ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 323ter - Die Steuerverwaltung darf von dem/den beteiligten | "Art. 323ter - Die Steuerverwaltung darf von dem/den beteiligten |
Intermediär(en) Informationen verlangen, die in Anwendung der Artikel | Intermediär(en) Informationen verlangen, die in Anwendung der Artikel |
326/1 bis 326/9 der belgischen zuständigen Behörde gemeldet werden | 326/1 bis 326/9 der belgischen zuständigen Behörde gemeldet werden |
mussten und die nach Anwendung von Artikel 315quater nicht vorgelegt | mussten und die nach Anwendung von Artikel 315quater nicht vorgelegt |
wurden, und zwar in der von ihr festgelegten Frist, die aus | wurden, und zwar in der von ihr festgelegten Frist, die aus |
rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, sofern sie diese | rechtmäßigen Gründen verlängert werden kann, sofern sie diese |
Informationen als erforderlich erachtet, um die korrekte Einhaltung | Informationen als erforderlich erachtet, um die korrekte Einhaltung |
der Artikel 326/1 bis einschließlich 326/9 zu gewährleisten." | der Artikel 326/1 bis einschließlich 326/9 zu gewährleisten." |
Art. 17 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 338 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2017 | vom 17. August 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 2017 |
und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | und 26. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Nr. 11 werden die Buchstaben a) und c) wie folgt ersetzt: | 1. In § 2 Nr. 11 werden die Buchstaben a) und c) wie folgt ersetzt: |
"a) für die Anwendung der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3 und 6/4 die | "a) für die Anwendung der Paragraphen 6 Absatz 1, 6/1, 6/3 und 6/4 die |
systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen | systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen |
anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, | anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, |
im Voraus bestimmten Abständen, | im Voraus bestimmten Abständen, |
c) für die Anwendung aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit | c) für die Anwendung aller Bestimmungen des vorliegenden Artikels mit |
Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, | Ausnahme der Bestimmungen der vorerwähnten Paragraphen 6 Absatz 1, |
6/1, 6/3 und 6/4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter | 6/1, 6/3 und 6/4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter |
Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),". | Informationen gemäß den Buchstaben a) und b),". |
2. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"21. "verbundenem Unternehmen" für die Anwendung von § 6/4 und der | "21. "verbundenem Unternehmen" für die Anwendung von § 6/4 und der |
Artikel 326/1 bis 326/9: eine Person, die mit einer anderen Person auf | Artikel 326/1 bis 326/9: eine Person, die mit einer anderen Person auf |
mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist: | mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist: |
a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person | a) Eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person |
insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben | insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben |
kann. | kann. |
b) Eine Person ist über einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent der | b) Eine Person ist über einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent der |
Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt. | Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt. |
c) Eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder | c) Eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder |
mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer | mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer |
anderen Person beteiligt. | anderen Person beteiligt. |
d) Eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne | d) Eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne |
einer anderen Person. | einer anderen Person. |
Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a) bis d) an der | Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a) bis d) an der |
Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen | Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen |
derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als | derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als |
verbundene Unternehmen. | verbundene Unternehmen. |
Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a) bis d) an der | Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a) bis d) an der |
Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von | Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von |
mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen | mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen |
als verbundene Unternehmen. | als verbundene Unternehmen. |
Für die Zwecke der vorliegenden Nummer wird eine Person, die in Bezug | Für die Zwecke der vorliegenden Nummer wird eine Person, die in Bezug |
auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen | auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen |
gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde | gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde |
sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital | sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital |
dieses Unternehmens halten, die beziehungsweise das von der anderen | dieses Unternehmens halten, die beziehungsweise das von der anderen |
Person gehalten werden/wird. | Person gehalten werden/wird. |
Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen | Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen |
gemäß Buchstabe c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den | gemäß Buchstabe c) durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den |
nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer | nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer |
Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 | Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 |
Prozent der Stimmrechte. | Prozent der Stimmrechte. |
Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in gerader | Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in gerader |
aufsteigender oder gerader absteigender Linie werden als eine einzige | aufsteigender oder gerader absteigender Linie werden als eine einzige |
Person behandelt." | Person behandelt." |
3. Ein § 6/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 6/4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 6/4 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in Absatz 2 | " § 6/4 - Die belgische zuständige Behörde übermittelt die in Absatz 2 |
erwähnten Angaben über grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihr vom | erwähnten Angaben über grenzüberschreitende Gestaltungen, die ihr vom |
Intermediär oder vom relevanten Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln | Intermediär oder vom relevanten Steuerpflichtigen gemäß den Artikeln |
326/1 bis 326/8 mitgeteilt worden sind, in der in Absatz 3 erwähnten | 326/1 bis 326/8 mitgeteilt worden sind, in der in Absatz 3 erwähnten |
Frist den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege | Frist den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege |
eines automatischen Austauschs. | eines automatischen Austauschs. |
Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 zu | Die von der belgischen zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 zu |
übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes: | übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes: |
1. Angaben zu den in Artikel 326/1 Nr. 4 und 5 erwähnten Intermediären | 1. Angaben zu den in Artikel 326/1 Nr. 4 und 5 erwähnten Intermediären |
und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des | und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des |
Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), des | Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), des |
Steuerwohnsitzes und der Steueridentifikationsnummer sowie | Steuerwohnsitzes und der Steueridentifikationsnummer sowie |
gegebenenfalls der Personen, die gemäß § 2 Nr. 21 als verbundene | gegebenenfalls der Personen, die gemäß § 2 Nr. 21 als verbundene |
Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten, | Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten, |
2. Einzelheiten zu den in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen, die | 2. Einzelheiten zu den in Artikel 326/2 erwähnten Kennzeichen, die |
bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist, | bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist, |
3. Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen | 3. Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen |
grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich | grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich |
eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt | eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der sie allgemein bekannt |
ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten | ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten |
Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines | Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines |
Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines | Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines |
Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die | Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die |
öffentliche Ordnung verletzen würde, | öffentliche Ordnung verletzen würde, |
4. Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen | 4. Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen |
grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden | grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden |
wird, | wird, |
5. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der | 5. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der |
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden, | meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden, |
6. Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, | 6. Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, |
7. Angabe des Mitgliedstaates des/der relevanten Steuerpflichtigen und | 7. Angabe des Mitgliedstaates des/der relevanten Steuerpflichtigen und |
aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der | aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der |
meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, | meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, |
8. Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die | 8. Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die |
wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden | wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden |
Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen | Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen |
Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen. | Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen. |
Der automatische Austausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf | Der automatische Austausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf |
des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten | des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten |
Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt. | Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt. |
In Absatz 2 Nr. 1, 3 und 8 des vorliegenden Paragraphen erwähnte | In Absatz 2 Nr. 1, 3 und 8 des vorliegenden Paragraphen erwähnte |
Informationen werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt." | Informationen werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt." |
Art. 18 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 445 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und das Gesetz vom 25. | das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 und das Gesetz vom 25. |
Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | Dezember 2017, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen | " § 4 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 erlegt der vom zuständigen |
Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen | Generalberater beauftragte Beamte für Verstöße gegen die Bestimmungen |
der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Ausführungserlasse, die in der | der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre Ausführungserlasse, die in der |
unvollständigen Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten | unvollständigen Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten |
Informationen bestehen, eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf. | Informationen bestehen, eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR auf. |
Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der | Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der |
Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis | Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis |
zu 25.000 EUR auferlegt. | zu 25.000 EUR auferlegt. |
Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für | Der vom zuständigen Generalberater beauftragte Beamte erlegt für |
Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre | Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 326/1 bis 326/9 und ihre |
Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten | Ausführungserlasse, die in der Nichtvorlage oder der verspäteten |
Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen bestehen, | Vorlage der in Artikel 338 § 6/4 erwähnten Informationen bestehen, |
eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auf. Für solche Verstöße, | eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR auf. Für solche Verstöße, |
die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen | die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen |
wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt. | wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt. |
Der König legt die progressive Skala der administrativen Geldbußen | Der König legt die progressive Skala der administrativen Geldbußen |
fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." | fest und regelt deren Anwendungsmodalitäten." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. | Art. 61 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. |
Unbeschadet des Absatzes 1 müssen auch Informationen über die in | Unbeschadet des Absatzes 1 müssen auch Informationen über die in |
vorliegendem Gesetz erwähnten meldepflichtigen grenzüberschreitenden | vorliegendem Gesetz erwähnten meldepflichtigen grenzüberschreitenden |
Gestaltungen vorgelegt werden, deren erster Schritt zwischen dem 25. | Gestaltungen vorgelegt werden, deren erster Schritt zwischen dem 25. |
Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Diese Informationen | Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 umgesetzt wurde. Diese Informationen |
über die betreffenden meldepflichtigen grenzüberschreitenden | über die betreffenden meldepflichtigen grenzüberschreitenden |
Gestaltungen werden bis zum 31. August 2020 übermittelt. | Gestaltungen werden bis zum 31. August 2020 übermittelt. |
Art. 62 - Die Artikel 18, 31, 33 und 47 des vorliegenden Gesetzes sind | Art. 62 - Die Artikel 18, 31, 33 und 47 des vorliegenden Gesetzes sind |
nicht auf die in Artikel 61 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes | nicht auf die in Artikel 61 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Fälle anwendbar, wenn sie vor dem 31. Dezember 2020 | erwähnten Fälle anwendbar, wenn sie vor dem 31. Dezember 2020 |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |