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Loi modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende wijziging van het burgerlijk procesrecht en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions diverses en matière de justice. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 OKTOBER 2015. - Wet houdende wijziging van het burgerlijk procesrecht en houdende diverse bepalingen inzake justitie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 9, 32 à 70 et 83 à 91 de la loi du 19 octobre 2015 9, 32 tot 70 en 83 tot 91 van de wet van 19 oktober 2015 houdende
modifiant le droit de la procédure civile et portant des dispositions wijziging van het burgerlijk procesrecht en houdende diverse
diverses en matière de justice (Moniteur belge du 22 octobre 2015). bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Zivilprozessrechts 19. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Zivilprozessrechts
und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Zivilprozessrechts TITEL 2 - Abänderungen des Zivilprozessrechts
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - In Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter Art. 2 - In Artikel 23 des Gerichtsgesetzbuches werden die Wörter
"dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist" durch die Wörter "dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist" durch die Wörter
"dass die Klage auf derselben Ursache beruht, ungeachtet der geltend "dass die Klage auf derselben Ursache beruht, ungeachtet der geltend
gemachten Rechtsgrundlage" ersetzt. gemachten Rechtsgrundlage" ersetzt.
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32ter mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32ter - Jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede "Art. 32ter - Jede Notifizierung oder Übermittlung an oder jede
Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der Einreichung bei den Gerichtshöfen und Gerichten, der
Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden Staatsanwaltschaft oder den Diensten, die von der rechtsprechenden
Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien und der Sekretariate der
Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an Staatsanwaltschaften, oder jede Notifizierung oder Übermittlung an
einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die einen Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar durch die
Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die Gerichtshöfe oder Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder Dienste, die
von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien von der rechtsprechenden Gewalt abhängen, einschließlich der Kanzleien
und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, oder durch einen
Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar kann anhand des vom König Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher oder Notar kann anhand des vom König
bestimmten Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen. bestimmten Datenverarbeitungssystems der Justiz erfolgen.
Der König legt die Modalitäten für das Datenverarbeitungssystem fest, Der König legt die Modalitäten für das Datenverarbeitungssystem fest,
wobei die Vertraulichkeit und die Effektivität der Kommunikation zu wobei die Vertraulichkeit und die Effektivität der Kommunikation zu
gewährleisten sind. gewährleisten sind.
Die Benutzung des vorerwähnten Datenverarbeitungssystems kann den in Die Benutzung des vorerwähnten Datenverarbeitungssystems kann den in
Absatz 1 erwähnten Instanzen, Diensten oder Akteuren oder einigen Absatz 1 erwähnten Instanzen, Diensten oder Akteuren oder einigen
unter ihnen vom König zur Pflicht gemacht werden." unter ihnen vom König zur Pflicht gemacht werden."
Art. 4 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird durch folgenden Satz ergänzt: das Gesetz vom 24. Mai 1985, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der
Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der
Staatsanwaltschaft erfolgen." Staatsanwaltschaft erfolgen."
Art. 5 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 5 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der
Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der
Staatsanwaltschaft erfolgen." Staatsanwaltschaft erfolgen."
Art. 6 - Artikel 42 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzbuches wird Art. 6 - Artikel 42 einziger Absatz Nr. 7 desselben Gesetzbuches wird
durch folgenden Satz ergänzt: durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der "Die Zustellung an den Prokurator des Königs kann durch Übergabe der
Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der Abschrift der Urkunde an einen Sekretär oder einen Juristen bei der
Staatsanwaltschaft erfolgen." Staatsanwaltschaft erfolgen."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 46/1 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 46/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 46/1 - Die Notifizierung durch einfachen Brief an eine Partei, "Art. 46/1 - Die Notifizierung durch einfachen Brief an eine Partei,
für die gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1 ein Rechtsanwalt für die gemäß den Artikeln 728, 729 oder 729/1 ein Rechtsanwalt
auftritt, der aber die Kanzlei nicht gemäß Artikel 729/1 darüber auftritt, der aber die Kanzlei nicht gemäß Artikel 729/1 darüber
informiert hat, dass er aufhört, für diese Partei aufzutreten, erfolgt informiert hat, dass er aufhört, für diese Partei aufzutreten, erfolgt
durch einfachen Brief an diesen Rechtsanwalt." durch einfachen Brief an diesen Rechtsanwalt."
Art. 8 - Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 8 - Artikel 57 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Die Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an den "Die Übergabe einer Abschrift der Gerichtsvollzieherurkunde an den
Prokurator des Königs kann an einen Sekretär oder einen Juristen bei Prokurator des Königs kann an einen Sekretär oder einen Juristen bei
der Staatsanwaltschaft erfolgen." der Staatsanwaltschaft erfolgen."
Art. 9 - In Artikel 519 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 9 - In Artikel 519 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1bis mit folgendem durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"1bis. gemäß Teil V Titel I Kapitel Iquinquies unbestrittene "1bis. gemäß Teil V Titel I Kapitel Iquinquies unbestrittene
Geldforderungen beizutreiben," Geldforderungen beizutreiben,"
(...) (...)
Art. 32 - In Teil V Titel I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel Art. 32 - In Teil V Titel I desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel
Iquinquies mit der Überschrift "Beitreibung unbestrittener Iquinquies mit der Überschrift "Beitreibung unbestrittener
Geldforderungen" eingefügt, das die Artikel 1394/20 bis 1394/27 Geldforderungen" eingefügt, das die Artikel 1394/20 bis 1394/27
umfasst. umfasst.
Art. 33 - In Kapitel Iquinquies, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Art. 33 - In Kapitel Iquinquies, eingefügt durch Artikel 32, wird ein
Artikel 1394/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 1394/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/20 - Jegliche unbestrittenen Forderungen, die eine "Art. 1394/20 - Jegliche unbestrittenen Forderungen, die eine
Geldsumme beinhalten und die am Tag der in Artikel 1394/21 erwähnten Geldsumme beinhalten und die am Tag der in Artikel 1394/21 erwähnten
Mahnung sicher und fällig sind, können - ungeachtet ihres Betrags, Mahnung sicher und fällig sind, können - ungeachtet ihres Betrags,
zuzüglich der durch das Gesetz vorgesehenen Erhöhungen und der zuzüglich der durch das Gesetz vorgesehenen Erhöhungen und der
Beitreibungskosten sowie gegebenenfalls aller Zinsen und Beitreibungskosten sowie gegebenenfalls aller Zinsen und
Vertragsstrafen in Höhe von maximal 10 % der Hauptsumme der Forderung Vertragsstrafen in Höhe von maximal 10 % der Hauptsumme der Forderung
- im Namen und für Rechnung des Gläubigers auf Antrag des - im Namen und für Rechnung des Gläubigers auf Antrag des
Rechtsanwalts des Gläubigers von einem Gerichtsvollzieher beigetrieben Rechtsanwalts des Gläubigers von einem Gerichtsvollzieher beigetrieben
werden, mit Ausnahme von Schulden mit Bezug auf: werden, mit Ausnahme von Schulden mit Bezug auf:
1. in Artikel 1412bis § 1 erwähnte öffentliche Behörden, 1. in Artikel 1412bis § 1 erwähnte öffentliche Behörden,
2. Gläubiger oder Schuldner, die nicht in der Zentralen Datenbank der 2. Gläubiger oder Schuldner, die nicht in der Zentralen Datenbank der
Unternehmen eingetragen sind, Unternehmen eingetragen sind,
3. Handlungen, die nicht im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens 3. Handlungen, die nicht im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens
vorgenommen werden, vorgenommen werden,
4. einen Konkurs, eine gerichtliche Reorganisation, eine kollektive 4. einen Konkurs, eine gerichtliche Reorganisation, eine kollektive
Schuldenregelung und andere Formen der gesetzlichen Schuldenregelung und andere Formen der gesetzlichen
Gläubigerkonkurrenz, Gläubigerkonkurrenz,
5. außervertragliche Schuldverhältnisse, es sei denn: 5. außervertragliche Schuldverhältnisse, es sei denn:
a) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder a) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder
es gibt ein Schuldanerkenntnis, es gibt ein Schuldanerkenntnis,
oder oder
b) sie beziehen sich auf Schulden aus dem gemeinschaftlichen Eigentum b) sie beziehen sich auf Schulden aus dem gemeinschaftlichen Eigentum
an Gütern." an Gütern."
Art. 34 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/21 mit Art. 34 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/21 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/21 - Bevor der Gerichtsvollzieher zur Beitreibung übergeht, "Art. 1394/21 - Bevor der Gerichtsvollzieher zur Beitreibung übergeht,
stellt er dem Schuldner eine Mahnung zu. stellt er dem Schuldner eine Mahnung zu.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Mahnung zusätzlich zu den Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die Mahnung zusätzlich zu den
in Artikel 43 vorgesehenen Angaben: in Artikel 43 vorgesehenen Angaben:
1. eine klare Beschreibung der Verbindlichkeit, aus der die Schuld 1. eine klare Beschreibung der Verbindlichkeit, aus der die Schuld
entstanden ist, entstanden ist,
2. eine klare Beschreibung und Rechtfertigung aller beim Schuldner 2. eine klare Beschreibung und Rechtfertigung aller beim Schuldner
geforderten Beträge, einschließlich der Kosten der Mahnung und geforderten Beträge, einschließlich der Kosten der Mahnung und
gegebenenfalls der gesetzlichen Erhöhungen, Zinsen und gegebenenfalls der gesetzlichen Erhöhungen, Zinsen und
Vertragsstrafen, Vertragsstrafen,
3. die Mahnung zur Zahlung binnen Monatsfrist und die Art und Weise, 3. die Mahnung zur Zahlung binnen Monatsfrist und die Art und Weise,
wie die Zahlung erfolgen kann, wie die Zahlung erfolgen kann,
4. die Möglichkeiten, die der Schuldner hat, um gemäß Artikel 1394/22 4. die Möglichkeiten, die der Schuldner hat, um gemäß Artikel 1394/22
auf die Mahnung zu reagieren, auf die Mahnung zu reagieren,
5. die Eintragung des Gläubigers und des Schuldners bei der Zentralen 5. die Eintragung des Gläubigers und des Schuldners bei der Zentralen
Datenbank der Unternehmen. Datenbank der Unternehmen.
Dem Mahnschreiben werden folgende Dokumente beigefügt: Dem Mahnschreiben werden folgende Dokumente beigefügt:
1. eine Abschrift der Belege, über die der Gläubiger verfügt, 1. eine Abschrift der Belege, über die der Gläubiger verfügt,
2. das in Artikel 1394/22 erwähnte Antwortformular." 2. das in Artikel 1394/22 erwähnte Antwortformular."
Art. 35 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/22 mit Art. 35 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/22 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/22 - Ein Schuldner, der die Beträge, die beigetrieben "Art. 1394/22 - Ein Schuldner, der die Beträge, die beigetrieben
werden, nicht bezahlt, kann binnen der in Artikel 1394/21 Absatz 2 Nr. werden, nicht bezahlt, kann binnen der in Artikel 1394/21 Absatz 2 Nr.
3 erwähnten Frist anhand des Antwortformulars, das dem Mahnschreiben 3 erwähnten Frist anhand des Antwortformulars, das dem Mahnschreiben
beigefügt ist, Zahlungserleichterungen beantragen oder die Gründe beigefügt ist, Zahlungserleichterungen beantragen oder die Gründe
darlegen, warum er die Forderung bestreitet. darlegen, warum er die Forderung bestreitet.
Das Antwortformular wird dem beurkundenden Gerichtsvollzieher gegen Das Antwortformular wird dem beurkundenden Gerichtsvollzieher gegen
Empfangsbestätigung zugesandt, ihm in seiner Amtsstube übergeben oder Empfangsbestätigung zugesandt, ihm in seiner Amtsstube übergeben oder
ihm auf eine andere vom König bestimmte Weise übermittelt. Der ihm auf eine andere vom König bestimmte Weise übermittelt. Der
Gerichtsvollzieher setzt den Gläubiger unverzüglich darüber und Gerichtsvollzieher setzt den Gläubiger unverzüglich darüber und
gegebenenfalls über die Zahlung der Schuld in Kenntnis." gegebenenfalls über die Zahlung der Schuld in Kenntnis."
Art. 36 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/23 mit Art. 36 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/23 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/23 - In dem Fall, wo der Schuldner die Schuld bezahlt oder "Art. 1394/23 - In dem Fall, wo der Schuldner die Schuld bezahlt oder
die Gründe darlegt, warum er die Schuld bestreitet, endet die die Gründe darlegt, warum er die Schuld bestreitet, endet die
Beitreibung, ungeachtet des Rechts des Gläubigers in dem Fall, wo die Beitreibung, ungeachtet des Rechts des Gläubigers in dem Fall, wo die
Schuld bestritten wird, vor Gericht Klage zu erheben. Schuld bestritten wird, vor Gericht Klage zu erheben.
In dem Fall, wo der Gläubiger und der Schuldner In dem Fall, wo der Gläubiger und der Schuldner
Zahlungserleichterungen vereinbaren, wird die Beitreibung ausgesetzt." Zahlungserleichterungen vereinbaren, wird die Beitreibung ausgesetzt."
Art. 37 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/24 mit Art. 37 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/24 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/24 - § 1 - Frühestens acht Tage nach Ablauf der in Artikel "Art. 1394/24 - § 1 - Frühestens acht Tage nach Ablauf der in Artikel
1394/21 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist erstellt der beurkundende 1394/21 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Frist erstellt der beurkundende
Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers ein Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers ein
Nichtbestreitungsprotokoll, in dem, je nach Fall, Folgendes Nichtbestreitungsprotokoll, in dem, je nach Fall, Folgendes
festgestellt wird: festgestellt wird:
1. entweder dass der Schuldner die Schuld weder ganz noch teilweise 1. entweder dass der Schuldner die Schuld weder ganz noch teilweise
bezahlt hat, noch Zahlungserleichterungen beantragt oder erlangt hat, bezahlt hat, noch Zahlungserleichterungen beantragt oder erlangt hat,
noch die Gründe dargelegt hat, warum er die Schuld bestreitet, noch die Gründe dargelegt hat, warum er die Schuld bestreitet,
2. oder dass der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen 2. oder dass der Gläubiger und der Schuldner Zahlungserleichterungen
vereinbart haben, die jedoch nicht eingehalten worden sind. vereinbart haben, die jedoch nicht eingehalten worden sind.
Im Protokoll werden ebenfalls die Angaben des Mahnschreibens und die Im Protokoll werden ebenfalls die Angaben des Mahnschreibens und die
aktualisierte Abrechnung der Hauptschuld, der Vertragsstrafe, der aktualisierte Abrechnung der Hauptschuld, der Vertragsstrafe, der
Zinsen und der Kosten aufgenommen. Zinsen und der Kosten aufgenommen.
§ 2 - Das Protokoll wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers von einem § 2 - Das Protokoll wird auf Antrag des Gerichtsvollziehers von einem
Magistrat des in Artikel 1389bis/8 erwähnten Geschäftsführungs- und Magistrat des in Artikel 1389bis/8 erwähnten Geschäftsführungs- und
Kontrollausschusses der zentralen Datei der Pfändungs-, Kontrollausschusses der zentralen Datei der Pfändungs-,
Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der Einzugsermächtigungs-, Abtretungs- und Protestmeldungen und der
Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung für vollstreckbar Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung für vollstreckbar
erklärt. erklärt.
Es wird mit der Vollstreckungsklausel versehen und stellt Es wird mit der Vollstreckungsklausel versehen und stellt
gegebenenfalls entsprechend der Restschuld einen Rechtstitel dar, der gegebenenfalls entsprechend der Restschuld einen Rechtstitel dar, der
gemäß Teil V des vorliegenden Gesetzbuches vollstreckt werden kann. gemäß Teil V des vorliegenden Gesetzbuches vollstreckt werden kann.
§ 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Pfändungsrichters im Falle von § 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Pfändungsrichters im Falle von
Schwierigkeiten bei der Vollstreckung wird die Vollstreckung des Schwierigkeiten bei der Vollstreckung wird die Vollstreckung des
Nichtbestreitungsprotokolls nur durch eine Klage, die durch eine Nichtbestreitungsprotokolls nur durch eine Klage, die durch eine
kontradiktorische Antragschrift eingereicht wird, ausgesetzt. Teil IV kontradiktorische Antragschrift eingereicht wird, ausgesetzt. Teil IV
Buch II Titel Vbis, mit Ausnahme von Artikel 1034quater, ist Buch II Titel Vbis, mit Ausnahme von Artikel 1034quater, ist
entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird jedem entsprechend anwendbar. Zur Vermeidung der Nichtigkeit wird jedem
Exemplar der Antragschrift eine Abschrift des Exemplar der Antragschrift eine Abschrift des
Nichtbestreitungsprotokolls beigefügt. Nichtbestreitungsprotokolls beigefügt.
§ 4 - Eine vollständig vollstreckte Beitreibung gilt als Vergleich für § 4 - Eine vollständig vollstreckte Beitreibung gilt als Vergleich für
die gesamte Schuld einschließlich aller eventuellen gesetzlichen die gesamte Schuld einschließlich aller eventuellen gesetzlichen
Erhöhungen, Zinsen und Vertragsstrafen." Erhöhungen, Zinsen und Vertragsstrafen."
Art. 38 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/25 mit Art. 38 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/25 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/25 - Der König bestimmt das Muster des in Artikel 1394/22 "Art. 1394/25 - Der König bestimmt das Muster des in Artikel 1394/22
erwähnten Antwortformulars, das Muster des erwähnten Antwortformulars, das Muster des
Nichtbestreitungsprotokolls, die Art und Weise, wie dieses Protokoll Nichtbestreitungsprotokolls, die Art und Weise, wie dieses Protokoll
für vollstreckbar erklärt wird, und die in Artikel 1394/24 § 2 für vollstreckbar erklärt wird, und die in Artikel 1394/24 § 2
erwähnte Vollstreckungsklausel." erwähnte Vollstreckungsklausel."
Art. 39 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/26 mit Art. 39 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/26 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/26 - Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den "Art. 1394/26 - Artikel 38 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ist entsprechend Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten ist entsprechend
anwendbar." anwendbar."
Art. 40 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/27 mit Art. 40 - In dasselbe Kapitel Iquinquies wird ein Artikel 1394/27 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1394/27 - § 1 - Bei der in Artikel 555 erwähnten Nationalen "Art. 1394/27 - § 1 - Bei der in Artikel 555 erwähnten Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer wird ein "Zentralregister für die Beitreibung Gerichtsvollzieherkammer wird ein "Zentralregister für die Beitreibung
unbestrittener Geldforderungen", nachstehend "Zentralregister" unbestrittener Geldforderungen", nachstehend "Zentralregister"
genannt, eingerichtet. Das Zentralregister ist eine von der Nationalen genannt, eingerichtet. Das Zentralregister ist eine von der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer organisierte und verwaltete computergestützte Gerichtsvollzieherkammer organisierte und verwaltete computergestützte
Datenbank, in der Daten gesammelt werden, die notwendig sind, um den Datenbank, in der Daten gesammelt werden, die notwendig sind, um den
ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren zur Beitreibung unbestrittener ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren zur Beitreibung unbestrittener
Geldforderungen zu kontrollieren und das Nichtbestreitungsprotokoll Geldforderungen zu kontrollieren und das Nichtbestreitungsprotokoll
für vollstreckbar zu erklären. für vollstreckbar zu erklären.
Zu diesem Zweck sendet der beurkundende Gerichtsvollzieher - Zu diesem Zweck sendet der beurkundende Gerichtsvollzieher -
unbeschadet anderer Mitteilungen und Bekanntmachungen - binnen drei unbeschadet anderer Mitteilungen und Bekanntmachungen - binnen drei
Werktagen eine Abschrift aller in vorliegendem Kapitel erwähnten Werktagen eine Abschrift aller in vorliegendem Kapitel erwähnten
Gerichtsvollzieherurkunden, Ladungen, Notifizierungen, Mitteilungen, Gerichtsvollzieherurkunden, Ladungen, Notifizierungen, Mitteilungen,
Zahlungserleichterungen oder Protokolle und gegebenenfalls ihrer Zahlungserleichterungen oder Protokolle und gegebenenfalls ihrer
Anlagen an das Zentralregister. Anlagen an das Zentralregister.
§ 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das
Zentralregister betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche Zentralregister betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche
im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
Die im Zentralregister enthaltenen Daten werden während zehn Jahren Die im Zentralregister enthaltenen Daten werden während zehn Jahren
aufbewahrt. aufbewahrt.
§ 3 - Die Gerichtsvollzieher können die Daten des Zentralregisters pro § 3 - Die Gerichtsvollzieher können die Daten des Zentralregisters pro
abgemahnte Partei oder gegebenenfalls pro Gläubiger direkt speichern abgemahnte Partei oder gegebenenfalls pro Gläubiger direkt speichern
und einsehen. Diese Gerichtsvollzieher werden in einem und einsehen. Diese Gerichtsvollzieher werden in einem
computergestützten Register, das von der Nationalen computergestützten Register, das von der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer ständig aktualisiert wird, namentlich Gerichtsvollzieherkammer ständig aktualisiert wird, namentlich
bestimmt. bestimmt.
Sobald ein Nichtbestreitungsprotokoll aufgrund von Artikel 1394/24 für Sobald ein Nichtbestreitungsprotokoll aufgrund von Artikel 1394/24 für
vollstreckbar erklärt worden ist, können die im Zentralregister vollstreckbar erklärt worden ist, können die im Zentralregister
enthaltenen Informationen, die sich darauf beziehen, nur noch von der enthaltenen Informationen, die sich darauf beziehen, nur noch von der
Nationalen Gerichtsvollzieherkammer für den in Paragraph 6 erwähnten Nationalen Gerichtsvollzieherkammer für den in Paragraph 6 erwähnten
Zweck eingesehen werden. Zweck eingesehen werden.
§ 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder § 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung oder
Registrierung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung Registrierung von Daten im Zentralregister oder an der Verarbeitung
oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder oder Übermittlung der darin gespeicherten Daten teilnimmt oder
Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu
wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar. wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.
§ 5 - Um die Richtigkeit der im Zentralregister eingegebenen Daten zu § 5 - Um die Richtigkeit der im Zentralregister eingegebenen Daten zu
überprüfen und um das Zentralregister ständig fortschreiben zu können, überprüfen und um das Zentralregister ständig fortschreiben zu können,
hat die Nationale Kammer Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1, hat die Nationale Kammer Zugriff auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1,
2, 5 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines 2, 5 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationsdaten Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationsdaten
und kann die Erkennungsnummer dieses Registers verwenden. Sie darf die und kann die Erkennungsnummer dieses Registers verwenden. Sie darf die
Nummer jedoch in keiner Form Dritten mitteilen. Nummer jedoch in keiner Form Dritten mitteilen.
Der König bestimmt, auf welche Weise die Informationsdaten des Der König bestimmt, auf welche Weise die Informationsdaten des
Nationalregisters der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt Nationalregisters der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer übermittelt
werden. Er kann ebenfalls Modalitäten für die Verwendung der werden. Er kann ebenfalls Modalitäten für die Verwendung der
Erkennungsnummer des Nationalregisters durch die Nationale Erkennungsnummer des Nationalregisters durch die Nationale
Gerichtsvollzieherkammer festlegen. Gerichtsvollzieherkammer festlegen.
§ 6 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den § 6 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den
Betrieb und die Benutzung des Zentralregisters zu kontrollieren. Betrieb und die Benutzung des Zentralregisters zu kontrollieren.
Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden
Gesetzbuches anwendbar. Gesetzbuches anwendbar.
§ 7 - Der König legt die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb § 7 - Der König legt die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb
des Zentralregisters fest." des Zentralregisters fest."
Art. 41 - Artikel 1397 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 41 - Artikel 1397 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1397 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder "Art. 1397 - Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder
vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden vorbehaltlich einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden
Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 wird durch Entscheidung des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 wird durch
den Einspruch, der gegen Endurteile eingelegt wird, deren den Einspruch, der gegen Endurteile eingelegt wird, deren
Vollstreckung ausgesetzt. Vollstreckung ausgesetzt.
Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich Vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen oder vorbehaltlich
einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden Entscheidung einer mit besonderen Gründen versehenen anders lautenden Entscheidung
des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 sind Endurteile des Richters und unbeschadet des Artikels 1414 sind Endurteile
vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet einer Berufung und ohne vorläufig vollstreckbar, und zwar ungeachtet einer Berufung und ohne
Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen nicht angeordnet
hat." hat."
Art. 42 - Artikel 1398 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 42 - Artikel 1398 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1398 - Die vorläufige Vollstreckung des Urteils geschieht allein "Art. 1398 - Die vorläufige Vollstreckung des Urteils geschieht allein
auf Gefahr der Partei, auf deren Betreiben sie erfolgt. auf Gefahr der Partei, auf deren Betreiben sie erfolgt.
Sie erfolgt ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen Sie erfolgt ohne Kaution, wenn der Richter die Leistung einer solchen
nicht angeordnet hat, und unbeschadet der Regeln mit Bezug auf die nicht angeordnet hat, und unbeschadet der Regeln mit Bezug auf die
Sicherheitsleistung." Sicherheitsleistung."
Art. 43 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 43 - Artikel 1398/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1398/1 - In Abweichung von Artikel 1397 Absatz 1 und "Art. 1398/1 - In Abweichung von Artikel 1397 Absatz 1 und
vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wird durch den Einspruch gegen vorbehaltlich besonderer Bestimmungen wird durch den Einspruch gegen
ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen ein vom Richter am Familiengericht erlassenes Endurteil, dessen
Vollstreckung nicht ausgesetzt. Vollstreckung nicht ausgesetzt.
Der Richter, der am Familiengericht tagt, kann mittels einer mit Der Richter, der am Familiengericht tagt, kann mittels einer mit
besonderen Gründen versehenen Entscheidung die vorläufige besonderen Gründen versehenen Entscheidung die vorläufige
Vollstreckung ablehnen, wenn eine der Parteien ihn darum ersucht." Vollstreckung ablehnen, wenn eine der Parteien ihn darum ersucht."
Art. 44 - Artikel 1398/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 44 - Artikel 1398/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben. Gesetz vom 30. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 45 - Artikel 1399 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 45 - Artikel 1399 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. Februar 2008, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. Februar 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1399 - Durch einen Einspruch oder eine Berufung wird die "Art. 1399 - Durch einen Einspruch oder eine Berufung wird die
Vollstreckung folgender Urteile ausgesetzt: Vollstreckung folgender Urteile ausgesetzt:
1. Endurteile bezüglich des Personenstands, 1. Endurteile bezüglich des Personenstands,
2. Urteile, die vom Richter am Familiengericht, das im Rahmen von 2. Urteile, die vom Richter am Familiengericht, das im Rahmen von
Sachen, die im Sinne von Artikel 1253ter/4 als dringend gelten oder Sachen, die im Sinne von Artikel 1253ter/4 als dringend gelten oder
für die im Sinne dieses Artikels Dringlichkeit geltend gemacht wird, für die im Sinne dieses Artikels Dringlichkeit geltend gemacht wird,
tagt, erlassen werden und Rechtsstreite betreffen in Bezug auf die tagt, erlassen werden und Rechtsstreite betreffen in Bezug auf die
Formalitäten in Zusammenhang mit der Eheschließung, der Aufhebung des Formalitäten in Zusammenhang mit der Eheschließung, der Aufhebung des
Verbots der Eheschließung unter Minderjährigen und der Erlaubnis zu Verbots der Eheschließung unter Minderjährigen und der Erlaubnis zu
einer solchen Eheschließung. einer solchen Eheschließung.
Die vorläufige Vollstreckung dieser Urteile kann nicht bewilligt Die vorläufige Vollstreckung dieser Urteile kann nicht bewilligt
werden." werden."
Art. 46 - In Artikel 1400 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt Art. 46 - In Artikel 1400 desselben Gesetzbuches wird § 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung an die Bildung " § 1 - Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung an die Bildung
einer Sicherheit knüpfen, deren Betrag er bestimmt und für die er einer Sicherheit knüpfen, deren Betrag er bestimmt und für die er
nötigenfalls die Modalitäten festlegt." nötigenfalls die Modalitäten festlegt."
Art. 47 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 47 - Artikel 1401 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1401 - Wenn die Vorderrichter die vorläufige Vollstreckung "Art. 1401 - Wenn die Vorderrichter die vorläufige Vollstreckung
ausgeschlossen haben, kann diese immer noch bei der Berufung beantragt ausgeschlossen haben, kann diese immer noch bei der Berufung beantragt
werden." werden."
Art. 48 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 48 - In Artikel 1495 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "gegen die noch ordentliche Rechtsmittel eingelegt werden Wörter "gegen die noch ordentliche Rechtsmittel eingelegt werden
können" durch die Wörter "gegen die noch Einspruch eingelegt werden können" durch die Wörter "gegen die noch Einspruch eingelegt werden
kann" ersetzt. kann" ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 1734 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 49 - In Artikel 1734 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 21. Februar 2005, wird das Wort "drei" durch das Wort das Gesetz vom 21. Februar 2005, wird das Wort "drei" durch das Wort
"sechs" ersetzt. "sechs" ersetzt.
Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung Abschnitt 2 - Übergangsbestimmung
Art. 50 - Die Artikel 14 bis 17 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem Art. 50 - Die Artikel 14 bis 17 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem
1. Januar 2016 anhängig gemacht werden. 1. Januar 2016 anhängig gemacht werden.
Die Artikel 41 bis 48 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem Datum des Die Artikel 41 bis 48 sind auf Sachen anwendbar, die ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden. Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht werden.
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 51 - Die Artikel 9 und 32 bis 40 treten an einem vom König zu Art. 51 - Die Artikel 9 und 32 bis 40 treten an einem vom König zu
bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft. bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft.
Artikel 3 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und Artikel 3 tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und
spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft. spätestens am 1. Januar 2016 in Kraft.
KAPITEL 2 - Vereinfachungen im Hinblick auf die Informatisierung KAPITEL 2 - Vereinfachungen im Hinblick auf die Informatisierung
Abschnitt 1 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Abschnitt 1 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997
Art. 52 - Artikel 68 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, Art. 52 - Artikel 68 Absatz 2 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997,
ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Das Wort "viermonatlich" wird durch das Wort "jährlich" ersetzt. 1. Das Wort "viermonatlich" wird durch das Wort "jährlich" ersetzt.
2. Die Wörter "sechzehn Monaten" werden durch die Wörter "zwei Jahren" 2. Die Wörter "sechzehn Monaten" werden durch die Wörter "zwei Jahren"
ersetzt. ersetzt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 53 - In Artikel 103 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, Art. 53 - In Artikel 103 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 23. Januar 2001, werden die Wörter
"und die Kanzleien der Handelsgerichte händigen" durch das Wort "und die Kanzleien der Handelsgerichte händigen" durch das Wort
"händigt" ersetzt. "händigt" ersetzt.
TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen
KAPITEL 1 - Abänderung des einleitenden Titels des KAPITEL 1 - Abänderung des einleitenden Titels des
Strafprozessgesetzbuches Strafprozessgesetzbuches
Art. 54 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung Art. 54 - In Artikel 21 des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung
des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Mai 1961 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. das Gesetz vom 30. Mai 1961 und abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 2009, 30. November 2011 und 10. April 2014, wird Absatz 2 wie Dezember 2009, 30. November 2011 und 10. April 2014, wird Absatz 2 wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Die Frist beträgt jedoch zwanzig Jahre, wenn diese Straftat ein "Die Frist beträgt jedoch zwanzig Jahre, wenn diese Straftat ein
Verbrechen ist, das mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Verbrechen ist, das mit einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe
bestraft wird, oder ein anderes Verbrechen, das an einer Person von bestraft wird, oder ein anderes Verbrechen, das an einer Person von
weniger als achtzehn Jahren begangen worden ist und nicht weniger als achtzehn Jahren begangen worden ist und nicht
korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Die Frist beträgt vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre, wenn diese Straftat ein anderes Verbrechen ist, das fünfzehn Jahre, wenn diese Straftat ein anderes Verbrechen ist, das
nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des nicht korrektionalisiert werden kann in Anwendung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Diese Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände. Diese
Fristen bleiben unverändert, wenn die Strafe wegen mildernder Umstände Fristen bleiben unverändert, wenn die Strafe wegen mildernder Umstände
herabgesetzt oder geändert wird." herabgesetzt oder geändert wird."
KAPITEL 2 - Gerichtswesen KAPITEL 2 - Gerichtswesen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 55 - Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Art. 55 - Artikel 72 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 19. Juli 2012, 1. Dezember 2013 und 8. Mai 2014, wird wie Gesetze vom 19. Juli 2012, 1. Dezember 2013 und 8. Mai 2014, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Fällen höherer Gewalt kann der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "In Fällen höherer Gewalt kann der
König" durch die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni König" durch die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni
1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der
König aufgrund der Erfordernisse des Dienstes oder in Fällen höherer König aufgrund der Erfordernisse des Dienstes oder in Fällen höherer
Gewalt" ersetzt. Gewalt" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Sitz des Polizeigerichts oder einer Abteilung des Polizeigerichts "Der Sitz des Polizeigerichts oder einer Abteilung des Polizeigerichts
kann unter denselben Bedingungen zeitweilig in eine andere Gemeinde kann unter denselben Bedingungen zeitweilig in eine andere Gemeinde
des Bezirks verlegt werden." des Bezirks verlegt werden."
Art. 56 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 56 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März
2013, 30. Juli 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 2013, 30. Juli 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4, der zu Absatz 3 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Der Einzelrichter der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten "Der Einzelrichter der in Artikel 76 § 2 Absatz 2 erwähnten
spezialisierten Korrektionalkammer erhält eine Fachausbildung, die vom spezialisierten Korrektionalkammer erhält eine Fachausbildung, die vom
Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird."
3. Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Absatz 5 wird aufgehoben.
Art. 57 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 57 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994,
28. März 2000, 17. Mai 2006, 21. April 2007, 11. Februar 2014 und 25. 28. März 2000, 17. Mai 2006, 21. April 2007, 11. Februar 2014 und 25.
April 2014, wird wie folgt abgeändert: April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 2 bis 8 werden aufgehoben. 1. Die Absätze 2 bis 8 werden aufgehoben.
2. In Absatz 10 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben. 2. In Absatz 10 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
Art. 58 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 58 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28.
November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. April 2007, 21. November 2000, 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 21. April 2007, 21.
Dezember 2009, 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 25. April 2014, wird Dezember 2009, 22. April 2010, 2. Juni 2010 und 25. April 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Strafsachen mit Bezug auf Verbrechen, die mit einer Zuchthausstrafe "Strafsachen mit Bezug auf Verbrechen, die mit einer Zuchthausstrafe
von mehr als zwanzig Jahren bestraft werden, und Berufungen gegen von mehr als zwanzig Jahren bestraft werden, und Berufungen gegen
Urteile, die vom Polizeigericht in Strafsachen erlassen werden, werden Urteile, die vom Polizeigericht in Strafsachen erlassen werden, werden
einer Drei-Richter-Kammer zugewiesen." einer Drei-Richter-Kammer zugewiesen."
2. Es wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Es wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1/1 - In Abweichung von Artikel 91 kann der Präsident des Gerichts " § 1/1 - In Abweichung von Artikel 91 kann der Präsident des Gerichts
Erster Instanz, wenn die Komplexität oder der Belang der Sache oder Erster Instanz, wenn die Komplexität oder der Belang der Sache oder
besondere und objektive Umstände es erfordern, Sachen von Fall zu Fall besondere und objektive Umstände es erfordern, Sachen von Fall zu Fall
von Amts wegen einer Drei-Richter-Kammer zuweisen." von Amts wegen einer Drei-Richter-Kammer zuweisen."
Art. 59 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 59 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 6" Gesetz vom 17. März 2013, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 6"
durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" ersetzt.
Art. 60 - Artikel 99bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 60 - Artikel 99bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 30.
Juli 2013, wird aufgehoben. Juli 2013, wird aufgehoben.
Art. 61 - In Artikel 100 § 4 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzbuches, Art. 61 - In Artikel 100 § 4 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, das abgeändert wurde ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, das abgeändert wurde
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "von Nivelles" durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "von Nivelles"
jeweils durch die Wörter "von Wallonisch-Brabant" ersetzt. jeweils durch die Wörter "von Wallonisch-Brabant" ersetzt.
Art. 62 - In Artikel 104 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 62 - In Artikel 104 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juni 1971, werden die Wörter "setzen sich aus durch das Gesetz vom 30. Juni 1971, werden die Wörter "setzen sich aus
zwei Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof und einem Sozialgerichtsrat, zwei Gerichtsräten am Arbeitsgerichtshof und einem Sozialgerichtsrat,
der als Selbständiger bestimmt ist, zusammen" durch die Wörter "setzen der als Selbständiger bestimmt ist, zusammen" durch die Wörter "setzen
sich, außer aus dem Präsidenten, aus zwei Sozialgerichtsräten, die als sich, außer aus dem Präsidenten, aus zwei Sozialgerichtsräten, die als
Selbstständige bestimmt sind, zusammen" ersetzt. Selbstständige bestimmt sind, zusammen" ersetzt.
Art. 63 - Artikel 109bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 63 - Artikel 109bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Juli 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. Gesetz vom 19. Juli 1985 und abgeändert durch die Gesetze vom 3.
August 1992, 9. Juli 1997, 22. April 2010, 30. Juli 2013, 25. April August 1992, 9. Juli 1997, 22. April 2010, 30. Juli 2013, 25. April
2014 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 2014 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Berufungen gegen Entscheidungen in Strafsachen werden einer " § 1 - Berufungen gegen Entscheidungen in Strafsachen werden einer
Kammer mit drei Gerichtsräten, gegebenenfalls der in Artikel 101 § 1 Kammer mit drei Gerichtsräten, gegebenenfalls der in Artikel 101 § 1
Absatz 3 erwähnten besonderen Kammer zugewiesen, außer wenn sie sich Absatz 3 erwähnten besonderen Kammer zugewiesen, außer wenn sie sich
ausschließlich auf Zivilklagen oder nur noch auf solche Klagen ausschließlich auf Zivilklagen oder nur noch auf solche Klagen
beziehen." beziehen."
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Die anderen Sachen werden den Kammern mit einem einzigen " § 3 - Die anderen Sachen werden den Kammern mit einem einzigen
Gerichtsrat am Gerichtshof zugewiesen. Wenn die Komplexität oder der Gerichtsrat am Gerichtshof zugewiesen. Wenn die Komplexität oder der
Belang der Sache oder besondere und objektive Umstände es erfordern, Belang der Sache oder besondere und objektive Umstände es erfordern,
kann der Erste Präsident die Sachen von Fall zu Fall von Amts wegen kann der Erste Präsident die Sachen von Fall zu Fall von Amts wegen
einer Kammer mit drei Gerichtsräten zuweisen." einer Kammer mit drei Gerichtsräten zuweisen."
Art. 64 - Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 64 - Artikel 138bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Gesetz vom 3. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.
Juni 2010, 19. Juli 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: Juni 2010, 19. Juli 2012 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: 1. In § 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"In Zivilsachen greift die Staatsanwaltschaft durch Klage, Antrag "In Zivilsachen greift die Staatsanwaltschaft durch Klage, Antrag
oder, wenn sie es für angebracht hält, Stellungnahme ein." oder, wenn sie es für angebracht hält, Stellungnahme ein."
2. Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 1/1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1/1 - Nachdem das Familiengericht der Staatsanwaltschaft die Sache " § 1/1 - Nachdem das Familiengericht der Staatsanwaltschaft die Sache
mitgeteilt hat, damit diese ihre eventuelle Stellungnahme abgeben oder mitgeteilt hat, damit diese ihre eventuelle Stellungnahme abgeben oder
ihre eventuellen Anträge einreichen kann, befindet es über: ihre eventuellen Anträge einreichen kann, befindet es über:
1. alle Klagen bezüglich Minderjähriger, 1. alle Klagen bezüglich Minderjähriger,
2. alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz das Auftreten der 2. alle Angelegenheiten, in denen das Gesetz das Auftreten der
Staatsanwaltschaft erfordert." Staatsanwaltschaft erfordert."
Art. 65 - In Artikel 156bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 65 - In Artikel 156bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 17. Juli 1984 und abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 7. Mai vom 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 21. Juni 2001 und 7. Mai
2010, werden zwischen den Wörtern "im Ruhestand befinden" und den 2010, werden zwischen den Wörtern "im Ruhestand befinden" und den
Wörtern "; sie üben keine gewöhnlichen Funktionen aus" die Wörter "und Wörtern "; sie üben keine gewöhnlichen Funktionen aus" die Wörter "und
unter den Magistraten, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem unter den Magistraten, die auf ihren eigenen Antrag hin vor dem
gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden sind und gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden sind und
außerdem den Ehrentitel ihrer Funktion tragen dürfen" eingefügt. außerdem den Ehrentitel ihrer Funktion tragen dürfen" eingefügt.
Art. 66 - Artikel 183 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder Art. 66 - Artikel 183 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende
Sätze ergänzt: Sätze ergänzt:
"Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 "Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1
im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem
gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und
außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein
Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der
Gerichtshöfe und Gerichte hin vom König die Erlaubnis erhalten, im Gerichtshöfe und Gerichte hin vom König die Erlaubnis erhalten, im
Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem
ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der
vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von
Artikel 383 § 2 ist." Artikel 383 § 2 ist."
Art. 67 - Artikel 185 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder Art. 67 - Artikel 185 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende aufgenommen durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird durch folgende
Sätze ergänzt: Sätze ergänzt:
"Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1 "Ein Magistrat, der sich aufgrund seines Alters gemäß Artikel 383 § 1
im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem im Ruhestand befindet oder auf seinen eigenen Antrag hin vor dem
gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und gesetzlichen Pensionsalter in den Ruhestand versetzt worden ist und
außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein außerdem den Ehrentitel seiner Funktionen tragen darf, kann auf sein
Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der Ersuchen und auf Vorschlag des Präsidenten des Kollegiums der
Staatsanwaltschaft hin vom König die Erlaubnis erhalten, im Staatsanwaltschaft hin vom König die Erlaubnis erhalten, im
Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem Unterstützungsdienst einen unbezahlten Auftrag zu erfüllen. Außerdem
ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der ist die Zustimmung des Korpschefs erforderlich, wenn der
vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von vorgeschlagene Magistrat ein stellvertretender Magistrat im Sinne von
Artikel 383 § 2 ist." Artikel 383 § 2 ist."
Art. 68 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 68 - Artikel 195 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 21. Januar 1997 und 13. April 2005, wird wie folgt Gesetze vom 21. Januar 1997 und 13. April 2005, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "einem 1. In Absatz 1 werden die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "einem
Jahr" und die Wörter "ausgeübt haben," durch die Wörter "ausgeübt Jahr" und die Wörter "ausgeübt haben," durch die Wörter "ausgeübt
haben, und die in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden haben, und die in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden
Magistrate" ersetzt. Magistrate" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder durch einen in Artikel 156bis 2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder durch einen in Artikel 156bis
erwähnten stellvertretenden Magistrat" aufgehoben. erwähnten stellvertretenden Magistrat" aufgehoben.
Art. 69 - In Artikel 207bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 69 - In Artikel 207bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 9. Juli 1997, werden die Wörter ", vorbehaltlich durch das Gesetz vom 9. Juli 1997, werden die Wörter ", vorbehaltlich
der in Artikel 383 § 3 erwähnten Ausnahmen" aufgehoben. der in Artikel 383 § 3 erwähnten Ausnahmen" aufgehoben.
Art. 70 - Artikel 210 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 70 - Artikel 210 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Der Vorsitzende und die Gerichtsräte, die in den in Artikel 109bis § "Der Vorsitzende und die Gerichtsräte, die in den in Artikel 109bis §
3 erwähnten Fällen als Einzelrichter tagen, werden vom Ersten 3 erwähnten Fällen als Einzelrichter tagen, werden vom Ersten
Präsidenten des Appellationshofes auf schriftliche und mit Gründen Präsidenten des Appellationshofes auf schriftliche und mit Gründen
versehene Stellungnahme des Generalprokurators unter den Gerichtsräten versehene Stellungnahme des Generalprokurators unter den Gerichtsräten
ausgewählt, die seit mindestens einem Jahr ernannt sind." ausgewählt, die seit mindestens einem Jahr ernannt sind."
(...) (...)
Abschnitt 6 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 Abschnitt 6 - Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844
über die Zivil- und Kirchenpensionen über die Zivil- und Kirchenpensionen
Art. 83 - Artikel 7 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über Art. 83 - Artikel 7 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über
die Zivil- und Kirchenpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23. die Zivil- und Kirchenpensionen, abgeändert durch das Gesetz vom 23.
Dezember 1974 und dessen niederländische Fassung durch das Gesetz vom Dezember 1974 und dessen niederländische Fassung durch das Gesetz vom
11. April 2005 erstellt worden ist, wird durch einen Absatz mit 11. April 2005 erstellt worden ist, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der ehemalige Korpschef kann die Erlaubnis erhalten, den Ehrentitel "Der ehemalige Korpschef kann die Erlaubnis erhalten, den Ehrentitel
seines Mandats als Erster Präsident, Präsident, Präsident der seines Mandats als Erster Präsident, Präsident, Präsident der
Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Generalprokurator, Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, Generalprokurator,
Föderalprokurator, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor zu Föderalprokurator, Prokurator des Königs und Arbeitsauditor zu
tragen." tragen."
Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen
Art. 84 - Die Artikel 56 bis 60, 62 und 63 sind auf die zum Zeitpunkt Art. 84 - Die Artikel 56 bis 60, 62 und 63 sind auf die zum Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens anhängigen Sachen anwendbar, außer wenn: ihres Inkrafttretens anhängigen Sachen anwendbar, außer wenn:
1. in der Sache in derselben Instanz bereits eine andere Sitzung als 1. in der Sache in derselben Instanz bereits eine andere Sitzung als
die Einleitungssitzung mit drei Richtern oder Gerichtsräten die Einleitungssitzung mit drei Richtern oder Gerichtsräten
stattgefunden hat, stattgefunden hat,
2. die Sache am 1. September 2015 auf Antrag einer oder mehrerer 2. die Sache am 1. September 2015 auf Antrag einer oder mehrerer
Parteien an eine Kammer mit drei Richtern oder Gerichtsräten verwiesen Parteien an eine Kammer mit drei Richtern oder Gerichtsräten verwiesen
worden war oder worden war oder
3. der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Erste Präsident 3. der Präsident des Gerichts Erster Instanz oder der Erste Präsident
des Appellationshofes - je nach Fall - die Verweisung der Sache des Appellationshofes - je nach Fall - die Verweisung der Sache
beziehungsweise der Sachen an eine Kammer mit drei Richtern oder beziehungsweise der Sachen an eine Kammer mit drei Richtern oder
Gerichtsräten bestätigt. Gerichtsräten bestätigt.
Art. 85 - § 1 - Die Magistrate, die auf der Grundlage des Gesetzes vom Art. 85 - § 1 - Die Magistrate, die auf der Grundlage des Gesetzes vom
15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen in den fünf Jahren, die dem Inkrafttreten des Pensionsregelungen in den fünf Jahren, die dem Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes vorangehen, in den Ruhestand versetzt worden vorliegenden Gesetzes vorangehen, in den Ruhestand versetzt worden
sind, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem sind, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Antrag an den Minister
der Justiz richten, um als stellvertretender Magistrat bestimmt zu der Justiz richten, um als stellvertretender Magistrat bestimmt zu
werden. werden.
Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von dreißig Tagen Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von dreißig Tagen
nach Erhalt des Antrags die mit Gründen versehene schriftliche nach Erhalt des Antrags die mit Gründen versehene schriftliche
Stellungnahme: Stellungnahme:
1. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem 1. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem
Gericht, auf das der Antrag sich bezieht, Gericht, auf das der Antrag sich bezieht,
2. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem 2. des Korpschefs des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem
Gericht, wo der Antragsteller zuletzt tätig war. Gericht, wo der Antragsteller zuletzt tätig war.
§ 2 - Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz binnen einer § 2 - Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz binnen einer
Frist von dreißig Tagen nach dem in § 1 erwähnten Antrag auf Frist von dreißig Tagen nach dem in § 1 erwähnten Antrag auf
Stellungnahme übermittelt und binnen derselben Frist dem Antragsteller Stellungnahme übermittelt und binnen derselben Frist dem Antragsteller
zugesandt. zugesandt.
§ 3 - Der Minister der Justiz übermittelt die Akte binnen siebzig § 3 - Der Minister der Justiz übermittelt die Akte binnen siebzig
Tagen an die zuständige in Artikel 259bis-8 des Gerichtsgesetzbuches Tagen an die zuständige in Artikel 259bis-8 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnte Ernennungs- und Bestimmungskommission. erwähnte Ernennungs- und Bestimmungskommission.
Der von der Ernennungs- und Bestimmungskommission gemachte Vorschlag Der von der Ernennungs- und Bestimmungskommission gemachte Vorschlag
hat die Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung zur Annahme hat die Form einer mit Gründen versehenen Entscheidung zur Annahme
oder Verweigerung des Antrags auf Bestimmung. Der Vorschlag wird oder Verweigerung des Antrags auf Bestimmung. Der Vorschlag wird
binnen einer Frist von vierzig Tagen ab Beantragung des Vorschlags von binnen einer Frist von vierzig Tagen ab Beantragung des Vorschlags von
der Ernennungs- und Bestimmungskommission übermittelt. der Ernennungs- und Bestimmungskommission übermittelt.
§ 4 - Der König verfügt über eine Frist von sechzig Tagen ab Erhalt § 4 - Der König verfügt über eine Frist von sechzig Tagen ab Erhalt
der Stellungnahmen, um eine Entscheidung zu treffen und um diese dem der Stellungnahmen, um eine Entscheidung zu treffen und um diese dem
Antragsteller und dem Korpschef des Gerichts oder der Antragsteller und dem Korpschef des Gerichts oder der
Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, wo die Bestimmung erfolgt, sowie Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, wo die Bestimmung erfolgt, sowie
dem Generalprokurator des Orts, wo der Eid geleistet werden muss, dem Generalprokurator des Orts, wo der Eid geleistet werden muss,
mitzuteilen. mitzuteilen.
Art. 86 - Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des Art. 86 - Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim vorliegenden Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim
Arbeitsauditorat von Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen Arbeitsauditorat von Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen
angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht
beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant ernannt. beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Wallonisch-Brabant ernannt.
Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Die Magistrate, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim Gesetzes am Arbeitsgericht, am Handelsgericht oder beim
Arbeitsauditorat von Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts Arbeitsauditorat von Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts
wegen angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht wegen angesehen, als seien sie am Arbeitsgericht, am Handelsgericht
beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Hennegau ernannt. beziehungsweise beim Arbeitsauditorat von Hennegau ernannt.
Art. 87 - Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Art. 87 - Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der
Stufe A, B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Stufe A, B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft Gesetzes bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft
des Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von des Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von
Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien Nivelles ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als seien
sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des
Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des
Arbeitsauditorats von Wallonisch-Brabant ernannt. Arbeitsauditorats von Wallonisch-Brabant ernannt.
Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Stufe A, Die Greffiers, Sekretäre und anderen Personalmitglieder der Stufe A,
B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes B, C oder D, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft des
Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von Arbeitsgerichts, des Handelsgericht oder des Arbeitsauditorats von
Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als Mons-Charleroi ernannt sind, werden von Rechts wegen angesehen, als
seien sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft seien sie bei der Kanzlei oder beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft
des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des des Arbeitsgerichts, des Handelsgerichts beziehungsweise des
Arbeitsauditorats von Hennegau ernannt. Arbeitsauditorats von Hennegau ernannt.
Die Mitglieder des Gerichtspersonals, die im Rahmen eines Die Mitglieder des Gerichtspersonals, die im Rahmen eines
Arbeitsvertrags angestellt sind, bleiben an den in ihrem Arbeitsvertrags angestellt sind, bleiben an den in ihrem
Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsplatz gebunden. Die Bezeichnung des Arbeitsvertrag angegebenen Arbeitsplatz gebunden. Die Bezeichnung des
Arbeitsplatzes wird mittels eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag Arbeitsplatzes wird mittels eines Zusatzes zum Arbeitsvertrag
angepasst. angepasst.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens diese Tat verursachten Schadens
Art. 88 - Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Art. 88 - Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli diese Tat verursachten Schadens, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli
2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn die Sache sich jedoch ausschließlich auf den Umfang der "Wenn die Sache sich jedoch ausschließlich auf den Umfang der
zivilrechtlichen Ansprüche bezieht, ist eine Stellungnahme der zivilrechtlichen Ansprüche bezieht, ist eine Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich." Staatsanwaltschaft nicht erforderlich."
Art. 89 - Vorliegendes Kapitel ist auf Sachen anwendbar, die ab dem 1. Art. 89 - Vorliegendes Kapitel ist auf Sachen anwendbar, die ab dem 1.
Januar 2016 anhängig gemacht werden. Januar 2016 anhängig gemacht werden.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die
Internierung von Personen Internierung von Personen
Art. 90 - In Artikel 136 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Art. 90 - In Artikel 136 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die
Internierung von Personen werden die Wörter "1. Januar 2016" durch die Internierung von Personen werden die Wörter "1. Januar 2016" durch die
Wörter "1. Juli 2016" ersetzt. Wörter "1. Juli 2016" ersetzt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 91 - Artikel 54 tritt am Tag der Veröffentlichung des Art. 91 - Artikel 54 tritt am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 56 bis 60 und 62 bis 64 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Artikel 56 bis 60 und 62 bis 64 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2015 Gegeben zu Brüssel, den 19. Oktober 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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