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Loi modifiant la législation en vue de l'instauration d'un statut pour les accueillants familiaux. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wetgeving tot invoering van een statuut voor pleegzorgers. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 2017. - Loi modifiant la législation en vue de l'instauration | 19 MAART 2017. - Wet tot wijziging van de wetgeving tot invoering van |
d'un statut pour les accueillants familiaux. - Traduction allemande | een statuut voor pleegzorgers. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 |
loi du 19 mars 2017 modifiant la législation en vue de l'instauration | maart 2017 tot wijziging van de wetgeving tot invoering van een |
d'un statut pour les accueillants familiaux (Moniteur belge du 5 avril 2017). | statuut voor pleegzorgers (Belgisch Staatsblad van 5 april 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im | 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im |
Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern | Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Buch I des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 2 - In Buch I des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von |
Titel IX, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie folgt | Titel IX, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"TITEL IX - Elterliche Autorität und Pflegeelternschaft". | "TITEL IX - Elterliche Autorität und Pflegeelternschaft". |
Art. 3 - In Titel IX, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel I, | Art. 3 - In Titel IX, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel I, |
das die Artikel 371 bis 387ter umfasst, mit folgender Überschrift | das die Artikel 371 bis 387ter umfasst, mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"KAPITEL I - Elterliche Autorität". | "KAPITEL I - Elterliche Autorität". |
Art. 4 - In Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 4 - In Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden nach den Wörtern "der Artikel | durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden nach den Wörtern "der Artikel |
584 und 1280 des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und des Artikels | 584 und 1280 des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und des Artikels |
7/1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die | 7/1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die |
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat | Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat |
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat | begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat |
verursachten Schadens" eingefügt. | verursachten Schadens" eingefügt. |
Art. 5 - In Titel IX desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel | Art. 5 - In Titel IX desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel |
2, wird ein Kapitel II mit folgender Überschrift eingefügt: | 2, wird ein Kapitel II mit folgender Überschrift eingefügt: |
"KAPITEL II - Pflegeelternschaft". | "KAPITEL II - Pflegeelternschaft". |
Art. 6 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel | Art. 6 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
387quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 387quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden | "Art. 387quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden |
Anwendung auf die Unterbringung eines nicht für mündig erklärten | Anwendung auf die Unterbringung eines nicht für mündig erklärten |
minderjährigen Kindes im Rahmen der Pflegeelternschaft gemäß den in | minderjährigen Kindes im Rahmen der Pflegeelternschaft gemäß den in |
Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften." | Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften." |
Art. 7 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quinquies mit | Art. 7 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die | "Art. 387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die |
Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen | Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen |
Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus. | Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus. |
Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf | Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf |
die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und | die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und |
in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des | in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des |
Kindes zu treffen. | Kindes zu treffen. |
Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen | Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen |
äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern | äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern |
den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, | den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, |
dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre | dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre |
Entscheidung mit." | Entscheidung mit." |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387sexies mit | Art. 8 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387sexies - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern | "Art. 387sexies - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern |
vereinbaren - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen | vereinbaren - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen |
Organs - schriftlich, wie die Eltern oder der Vormund ihr in Artikel | Organs - schriftlich, wie die Eltern oder der Vormund ihr in Artikel |
387undecies vorgesehenes Recht auf persönlichen Umgang ausüben können, | 387undecies vorgesehenes Recht auf persönlichen Umgang ausüben können, |
unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der Lebensbedingungen der | unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der Lebensbedingungen der |
Eltern. | Eltern. |
Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches | Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches |
kann die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt | kann die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt |
werden. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im | werden. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im |
Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. | Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. |
Wenn die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern keine Einigung | Wenn die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern keine Einigung |
erzielen können, befindet der Richter auf Antrag der zuerst handelnden | erzielen können, befindet der Richter auf Antrag der zuerst handelnden |
Partei." | Partei." |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387septies mit | Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387septies - § 1 - Die Eltern oder der Vormund und die | "Art. 387septies - § 1 - Die Eltern oder der Vormund und die |
Pflegeeltern können - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft | Pflegeeltern können - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft |
zuständigen Organs - schriftlich vereinbaren, dass den Pflegeeltern | zuständigen Organs - schriftlich vereinbaren, dass den Pflegeeltern |
ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die | ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die |
Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die | Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die |
Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in | Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in |
Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes | Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes |
zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den | zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den |
Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die | Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die |
Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern durch eine | Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern durch eine |
Vereinbarung ebenfalls übertragen werden. | Vereinbarung ebenfalls übertragen werden. |
In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten, die den | In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten, die den |
Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität | Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität |
übertragen werden, ausdrücklich vermerkt. In der Vereinbarung werden | übertragen werden, ausdrücklich vermerkt. In der Vereinbarung werden |
die Modalitäten für die Ausübung der zwischen den Eltern und den | die Modalitäten für die Ausübung der zwischen den Eltern und den |
Pflegeeltern übertragenen Befugnisse festgelegt. | Pflegeeltern übertragenen Befugnisse festgelegt. |
§ 2 - Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des | § 2 - Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des |
Gerichtsgesetzbuches wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur | Gerichtsgesetzbuches wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur |
Homologierung vorgelegt. Die Homologierung kann nur verweigert werden, | Homologierung vorgelegt. Die Homologierung kann nur verweigert werden, |
wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. | wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. |
Durch die homologierte Vereinbarung darf die Dauer der Unterbringung | Durch die homologierte Vereinbarung darf die Dauer der Unterbringung |
in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen | in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen |
Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden." | Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387octies mit | Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387octies - § 1 - In Ermangelung einer Vereinbarung, wie in | "Art. 387octies - § 1 - In Ermangelung einer Vereinbarung, wie in |
Artikel 387septies erwähnt, und sofern das Kind während mindestens | Artikel 387septies erwähnt, und sofern das Kind während mindestens |
eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern | eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern |
untergebracht war, können die Pflegeeltern beim Familiengericht | untergebracht war, können die Pflegeeltern beim Familiengericht |
beantragen, dass ihnen ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen | beantragen, dass ihnen ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen |
ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige | ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige |
Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die | Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die |
Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder | Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder |
philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der | philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der |
Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. | Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. |
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des | Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des |
Kindes können den Pflegeeltern ebenfalls übertragen werden. | Kindes können den Pflegeeltern ebenfalls übertragen werden. |
Der Antrag wird gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des | Der Antrag wird gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des |
Gerichtsgesetzbuches eingereicht. | Gerichtsgesetzbuches eingereicht. |
Durch das Urteil darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, | Durch das Urteil darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, |
die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt | die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt |
wird, nicht beeinträchtigt werden. | wird, nicht beeinträchtigt werden. |
Sie reichen ihre Klage, je nach Fall, gegen beide Elternteile, den | Sie reichen ihre Klage, je nach Fall, gegen beide Elternteile, den |
einzigen Elternteil oder den Vormund des Kindes ein. | einzigen Elternteil oder den Vormund des Kindes ein. |
§ 2 - Im Urteil oder im Entscheid werden die Rechte und Pflichten, die | § 2 - Im Urteil oder im Entscheid werden die Rechte und Pflichten, die |
den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen | den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen |
Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt." | Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt." |
Art. 11 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387novies mit | Art. 11 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387novies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387novies - Die Pflegeeltern üben die ihnen gemäß vorliegendem | "Art. 387novies - Die Pflegeeltern üben die ihnen gemäß vorliegendem |
Kapitel übertragenen Befugnisse mit Bezug auf das Kind gemeinsam aus. | Kapitel übertragenen Befugnisse mit Bezug auf das Kind gemeinsam aus. |
Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder | Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder |
Pflegeelternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er | Pflegeelternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er |
alleine eine Handlung mit Bezug auf die ihnen übertragenen Befugnisse | alleine eine Handlung mit Bezug auf die ihnen übertragenen Befugnisse |
verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. | verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. |
In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden | In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden |
Pflegeelternteile gemäß Artikel 387duodecies das Familiengericht | Pflegeelternteile gemäß Artikel 387duodecies das Familiengericht |
anrufen." | anrufen." |
Art. 12 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387decies mit | Art. 12 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387decies - Die Pflegeeltern beachten bei der Ausübung der ihnen | "Art. 387decies - Die Pflegeeltern beachten bei der Ausübung der ihnen |
gemäß vorliegendem Kapitel übertragenen Rechte und Pflichten so weit | gemäß vorliegendem Kapitel übertragenen Rechte und Pflichten so weit |
wie möglich die Grundsätze, die die Eltern oder der Vormund angenommen | wie möglich die Grundsätze, die die Eltern oder der Vormund angenommen |
haben und die gegebenenfalls gemäß den in Sachen Jugendschutz | haben und die gegebenenfalls gemäß den in Sachen Jugendschutz |
anwendbaren Vorschriften festgelegt worden sind, insbesondere was die | anwendbaren Vorschriften festgelegt worden sind, insbesondere was die |
in Artikel 374 § 1 Absatz 2 erwähnten Befugnisse betrifft." | in Artikel 374 § 1 Absatz 2 erwähnten Befugnisse betrifft." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387undecies mit | Art. 13 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387undecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387undecies - Die Eltern oder der Vormund behalten das Recht, | "Art. 387undecies - Die Eltern oder der Vormund behalten das Recht, |
die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, ob sie die elterliche | die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, ob sie die elterliche |
Autorität nun ausüben oder nicht. Sie können bei den Pflegeeltern oder | Autorität nun ausüben oder nicht. Sie können bei den Pflegeeltern oder |
Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich | Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich |
im Interesse des Kindes an das Familiengericht wenden. Die Eltern oder | im Interesse des Kindes an das Familiengericht wenden. Die Eltern oder |
der Vormund behalten ebenfalls das Recht auf persönlichen Umgang mit | der Vormund behalten ebenfalls das Recht auf persönlichen Umgang mit |
dem Kind. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden | dem Kind. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden |
Gründen verweigert werden." | Gründen verweigert werden." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387duodecies mit | Art. 14 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387duodecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387duodecies - Das Familiengericht kann auf Antrag beider | "Art. 387duodecies - Das Familiengericht kann auf Antrag beider |
Elternteile, eines Elternteils, des Vormunds, der Pflegeeltern oder | Elternteile, eines Elternteils, des Vormunds, der Pflegeeltern oder |
des Prokurators des Königs gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 | des Prokurators des Königs gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 |
des Gerichtsgesetzbuches im Interesse des Kindes jegliche Entscheidung | des Gerichtsgesetzbuches im Interesse des Kindes jegliche Entscheidung |
in Bezug auf die elterliche Autorität anordnen, abändern oder | in Bezug auf die elterliche Autorität anordnen, abändern oder |
beenden." | beenden." |
Art. 15 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387terdecies mit | Art. 15 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387terdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387terdecies - Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen | "Art. 387terdecies - Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen |
Autorität übertragenen Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern | Autorität übertragenen Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern |
gemäß vorliegendem Kapitel zuerkannt werden, enden von Rechts wegen: | gemäß vorliegendem Kapitel zuerkannt werden, enden von Rechts wegen: |
1. bei Volljährigkeit des Kindes, | 1. bei Volljährigkeit des Kindes, |
2. beim Tod der Pflegeeltern, | 2. beim Tod der Pflegeeltern, |
3. bei Tod, Mündigkeitserklärung oder Adoption des Kindes, | 3. bei Tod, Mündigkeitserklärung oder Adoption des Kindes, |
4. wenn die Unterbringung gemäß den in Sachen Jugendhilfe und | 4. wenn die Unterbringung gemäß den in Sachen Jugendhilfe und |
Jugendschutz anwendbaren Vorschriften beendet wird." | Jugendschutz anwendbaren Vorschriften beendet wird." |
Art. 16 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quaterdecies mit | Art. 16 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quaterdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 387quaterdecies - Für die Anwendung von Artikel 375bis wird für | "Art. 387quaterdecies - Für die Anwendung von Artikel 375bis wird für |
die Person, bei der ein Kind während mindestens eines Jahres ständig | die Person, bei der ein Kind während mindestens eines Jahres ständig |
untergebracht war, davon ausgegangen, dass sie zu diesem Kind ein | untergebracht war, davon ausgegangen, dass sie zu diesem Kind ein |
besonders affektives Verhältnis hat." | besonders affektives Verhältnis hat." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 17 - In Artikel 572bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 17 - In Artikel 572bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "die dem | Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "die dem |
Friedensrichter" und den Wörtern "zuerkannt sind" die Wörter "und dem | Friedensrichter" und den Wörtern "zuerkannt sind" die Wörter "und dem |
Jugendgericht im Rahmen der Jugendschutzmaßnahmen" eingefügt. | Jugendgericht im Rahmen der Jugendschutzmaßnahmen" eingefügt. |
Art. 18 - In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 18 - In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut | Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"2/1. die Pflegeelternschaft,". | "2/1. die Pflegeelternschaft,". |
Art. 19 - Artikel 1253ter/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 19 - Artikel 1253ter/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem | das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Das Familiengericht kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei oder | "Das Familiengericht kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei oder |
der Staatsanwaltschaft über die Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche | der Staatsanwaltschaft über die Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche |
Autorität, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | Autorität, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens erwähnt sind, befinden." | diese Tat verursachten Schadens erwähnt sind, befinden." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens | diese Tat verursachten Schadens |
Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den | Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den |
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat | Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat |
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch | qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch |
diese Tat verursachten Schadens wird mit folgendem Wortlaut wieder | diese Tat verursachten Schadens wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 7 - Das Jugendgericht kann über alle in Buch I Titel IX des | "Art. 7 - Das Jugendgericht kann über alle in Buch I Titel IX des |
Zivilgesetzbuches erwähnten Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche | Zivilgesetzbuches erwähnten Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche |
Autorität befinden, insofern diese Maßnahmen mit den bereits | Autorität befinden, insofern diese Maßnahmen mit den bereits |
angeordneten Jugendschutzmaßnahmen zusammenhängen." | angeordneten Jugendschutzmaßnahmen zusammenhängen." |
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 7/1 - Die vom Familiengericht ausgesprochenen Maßnahmen mit | "Art. 7/1 - Die vom Familiengericht ausgesprochenen Maßnahmen mit |
Bezug auf die elterliche Autorität werden ausgesetzt, wenn sie mit den | Bezug auf die elterliche Autorität werden ausgesetzt, wenn sie mit den |
angeordneten Jugendschutzmaßnahmen unvereinbar sind, und dies bis die | angeordneten Jugendschutzmaßnahmen unvereinbar sind, und dies bis die |
Jugendschutzmaßnahme endet oder das Jugendgericht darüber anders | Jugendschutzmaßnahme endet oder das Jugendgericht darüber anders |
entscheidet. | entscheidet. |
Nach Beendigung der Jugendschutzmaßnahme bleiben die gemäß Artikel 7 | Nach Beendigung der Jugendschutzmaßnahme bleiben die gemäß Artikel 7 |
angeordneten Maßnahmen anwendbar oder treten gegebenenfalls die | angeordneten Maßnahmen anwendbar oder treten gegebenenfalls die |
ausgesetzten Maßnahmen wieder in Kraft bis die Parteien etwas anderes | ausgesetzten Maßnahmen wieder in Kraft bis die Parteien etwas anderes |
vereinbaren oder bis das Familiengericht darüber anders entscheidet." | vereinbaren oder bis das Familiengericht darüber anders entscheidet." |
Art. 22 - Artikel 45 Nr. 1 desselben Gesetzes wird mit folgendem | Art. 22 - Artikel 45 Nr. 1 desselben Gesetzes wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
"1. von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Eltern oder | "1. von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Eltern oder |
gegebenenfalls der Pflegeeltern, wenn es eine in Artikel 7 erwähnte | gegebenenfalls der Pflegeeltern, wenn es eine in Artikel 7 erwähnte |
Angelegenheit betrifft,". | Angelegenheit betrifft,". |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. | Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |