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Loi modifiant la législation en vue de l'instauration d'un statut pour les accueillants familiaux. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wetgeving tot invoering van een statuut voor pleegzorgers. - Duitse vertaling
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19 MARS 2017. - Loi modifiant la législation en vue de l'instauration 19 MAART 2017. - Wet tot wijziging van de wetgeving tot invoering van
d'un statut pour les accueillants familiaux. - Traduction allemande een statuut voor pleegzorgers. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19
loi du 19 mars 2017 modifiant la législation en vue de l'instauration maart 2017 tot wijziging van de wetgeving tot invoering van een
d'un statut pour les accueillants familiaux (Moniteur belge du 5 avril 2017). statuut voor pleegzorgers (Belgisch Staatsblad van 5 april 2017).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im 19. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im
Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Buch I des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von Art. 2 - In Buch I des Zivilgesetzbuches wird die Überschrift von
Titel IX, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie folgt Titel IX, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"TITEL IX - Elterliche Autorität und Pflegeelternschaft". "TITEL IX - Elterliche Autorität und Pflegeelternschaft".
Art. 3 - In Titel IX, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel I, Art. 3 - In Titel IX, abgeändert durch Artikel 2, wird ein Kapitel I,
das die Artikel 371 bis 387ter umfasst, mit folgender Überschrift das die Artikel 371 bis 387ter umfasst, mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"KAPITEL I - Elterliche Autorität". "KAPITEL I - Elterliche Autorität".
Art. 4 - In Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 4 - In Artikel 387bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden nach den Wörtern "der Artikel durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden nach den Wörtern "der Artikel
584 und 1280 des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und des Artikels 584 und 1280 des Gerichtsgesetzbuches" die Wörter "und des Artikels
7/1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die 7/1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat
verursachten Schadens" eingefügt. verursachten Schadens" eingefügt.
Art. 5 - In Titel IX desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel Art. 5 - In Titel IX desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel
2, wird ein Kapitel II mit folgender Überschrift eingefügt: 2, wird ein Kapitel II mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL II - Pflegeelternschaft". "KAPITEL II - Pflegeelternschaft".
Art. 6 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel Art. 6 - In Kapitel II, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel
387quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 387quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden "Art. 387quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden
Anwendung auf die Unterbringung eines nicht für mündig erklärten Anwendung auf die Unterbringung eines nicht für mündig erklärten
minderjährigen Kindes im Rahmen der Pflegeelternschaft gemäß den in minderjährigen Kindes im Rahmen der Pflegeelternschaft gemäß den in
Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften." Sachen Jugendhilfe und Jugendschutz anwendbaren Vorschriften."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quinquies mit Art. 7 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die "Art. 387quinquies - Während des Unterbringungszeitraums üben die
Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen Pflegeeltern das Unterbringungsrecht und das Recht, alle täglichen
Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus. Entscheidungen mit Bezug auf das Kind zu treffen, aus.
Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf Die Eltern behalten die Befugnis, wichtige Entscheidungen in Bezug auf
die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und
in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des in Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des
Kindes zu treffen. Kindes zu treffen.
Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen Diese letztgenannte Befugnis kommt den Pflegeeltern jedoch in Fällen
äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern äußerster Dringlichkeit zu. In diesen Fällen teilen die Pflegeeltern
den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können, den Eltern oder, wenn die Eltern nicht benachrichtigt werden können,
dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre dem für Pflegeelternschaft zuständigen Organ unverzüglich ihre
Entscheidung mit." Entscheidung mit."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387sexies mit Art. 8 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387sexies - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern "Art. 387sexies - Die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern
vereinbaren - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen vereinbaren - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft zuständigen
Organs - schriftlich, wie die Eltern oder der Vormund ihr in Artikel Organs - schriftlich, wie die Eltern oder der Vormund ihr in Artikel
387undecies vorgesehenes Recht auf persönlichen Umgang ausüben können, 387undecies vorgesehenes Recht auf persönlichen Umgang ausüben können,
unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der Lebensbedingungen der unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und der Lebensbedingungen der
Eltern. Eltern.
Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des Gerichtsgesetzbuches
kann die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt kann die Vereinbarung dem Familiengericht zur Homologierung vorgelegt
werden. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im werden. Die Homologierung kann nur verweigert werden, wenn sie im
Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht.
Wenn die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern keine Einigung Wenn die Eltern oder der Vormund und die Pflegeeltern keine Einigung
erzielen können, befindet der Richter auf Antrag der zuerst handelnden erzielen können, befindet der Richter auf Antrag der zuerst handelnden
Partei." Partei."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387septies mit Art. 9 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387septies - § 1 - Die Eltern oder der Vormund und die "Art. 387septies - § 1 - Die Eltern oder der Vormund und die
Pflegeeltern können - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft Pflegeeltern können - unter Mitwirkung des für Pflegeelternschaft
zuständigen Organs - schriftlich vereinbaren, dass den Pflegeeltern zuständigen Organs - schriftlich vereinbaren, dass den Pflegeeltern
ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen ganz oder teilweise die
Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die Befugnis übertragen wird, wichtige Entscheidungen in Bezug auf die
Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Freizeitbeschäftigungen und in
Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes Bezug auf die religiösen oder philosophischen Anschauungen des Kindes
zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den zu treffen, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten mit Bezug auf den
Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Stand der Person des Kindes. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die
Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern durch eine Verwaltung des Vermögens des Kindes können den Pflegeeltern durch eine
Vereinbarung ebenfalls übertragen werden. Vereinbarung ebenfalls übertragen werden.
In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten, die den In der Vereinbarung werden die Rechte und Pflichten, die den
Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen Autorität
übertragen werden, ausdrücklich vermerkt. In der Vereinbarung werden übertragen werden, ausdrücklich vermerkt. In der Vereinbarung werden
die Modalitäten für die Ausübung der zwischen den Eltern und den die Modalitäten für die Ausübung der zwischen den Eltern und den
Pflegeeltern übertragenen Befugnisse festgelegt. Pflegeeltern übertragenen Befugnisse festgelegt.
§ 2 - Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des § 2 - Gemäß den Artikeln 1253ter/4 und 1253ter/6 des
Gerichtsgesetzbuches wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur Gerichtsgesetzbuches wird die Vereinbarung dem Familiengericht zur
Homologierung vorgelegt. Die Homologierung kann nur verweigert werden, Homologierung vorgelegt. Die Homologierung kann nur verweigert werden,
wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. wenn sie im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht.
Durch die homologierte Vereinbarung darf die Dauer der Unterbringung Durch die homologierte Vereinbarung darf die Dauer der Unterbringung
in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen in einer Familie, die von den für Pflegeelternschaft zuständigen
Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden." Organen festgelegt wird, nicht beeinträchtigt werden."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387octies mit Art. 10 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387octies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387octies - § 1 - In Ermangelung einer Vereinbarung, wie in "Art. 387octies - § 1 - In Ermangelung einer Vereinbarung, wie in
Artikel 387septies erwähnt, und sofern das Kind während mindestens Artikel 387septies erwähnt, und sofern das Kind während mindestens
eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern eines Jahres vor dem Antrag ständig in der Familie der Pflegeeltern
untergebracht war, können die Pflegeeltern beim Familiengericht untergebracht war, können die Pflegeeltern beim Familiengericht
beantragen, dass ihnen ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen beantragen, dass ihnen ebenfalls außerhalb von Dringlichkeitsfällen
ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige ganz oder teilweise die Befugnis übertragen wird, wichtige
Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die Entscheidungen in Bezug auf die Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, die
Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen oder
philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der philosophischen Anschauungen des Kindes zu treffen, mit Ausnahme der
Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes. Rechte und Pflichten mit Bezug auf den Stand der Person des Kindes.
Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des Die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des
Kindes können den Pflegeeltern ebenfalls übertragen werden. Kindes können den Pflegeeltern ebenfalls übertragen werden.
Der Antrag wird gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des Der Antrag wird gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des
Gerichtsgesetzbuches eingereicht. Gerichtsgesetzbuches eingereicht.
Durch das Urteil darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie, Durch das Urteil darf die Dauer der Unterbringung in einer Familie,
die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt die von den für Pflegeelternschaft zuständigen Organen festgelegt
wird, nicht beeinträchtigt werden. wird, nicht beeinträchtigt werden.
Sie reichen ihre Klage, je nach Fall, gegen beide Elternteile, den Sie reichen ihre Klage, je nach Fall, gegen beide Elternteile, den
einzigen Elternteil oder den Vormund des Kindes ein. einzigen Elternteil oder den Vormund des Kindes ein.
§ 2 - Im Urteil oder im Entscheid werden die Rechte und Pflichten, die § 2 - Im Urteil oder im Entscheid werden die Rechte und Pflichten, die
den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen den Pflegeeltern im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen
Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt." Autorität übertragen werden, ausdrücklich vermerkt."
Art. 11 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387novies mit Art. 11 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387novies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387novies - Die Pflegeeltern üben die ihnen gemäß vorliegendem "Art. 387novies - Die Pflegeeltern üben die ihnen gemäß vorliegendem
Kapitel übertragenen Befugnisse mit Bezug auf das Kind gemeinsam aus. Kapitel übertragenen Befugnisse mit Bezug auf das Kind gemeinsam aus.
Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder
Pflegeelternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er Pflegeelternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er
alleine eine Handlung mit Bezug auf die ihnen übertragenen Befugnisse alleine eine Handlung mit Bezug auf die ihnen übertragenen Befugnisse
verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden
Pflegeelternteile gemäß Artikel 387duodecies das Familiengericht Pflegeelternteile gemäß Artikel 387duodecies das Familiengericht
anrufen." anrufen."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387decies mit Art. 12 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387decies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387decies - Die Pflegeeltern beachten bei der Ausübung der ihnen "Art. 387decies - Die Pflegeeltern beachten bei der Ausübung der ihnen
gemäß vorliegendem Kapitel übertragenen Rechte und Pflichten so weit gemäß vorliegendem Kapitel übertragenen Rechte und Pflichten so weit
wie möglich die Grundsätze, die die Eltern oder der Vormund angenommen wie möglich die Grundsätze, die die Eltern oder der Vormund angenommen
haben und die gegebenenfalls gemäß den in Sachen Jugendschutz haben und die gegebenenfalls gemäß den in Sachen Jugendschutz
anwendbaren Vorschriften festgelegt worden sind, insbesondere was die anwendbaren Vorschriften festgelegt worden sind, insbesondere was die
in Artikel 374 § 1 Absatz 2 erwähnten Befugnisse betrifft." in Artikel 374 § 1 Absatz 2 erwähnten Befugnisse betrifft."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387undecies mit Art. 13 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387undecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387undecies - Die Eltern oder der Vormund behalten das Recht, "Art. 387undecies - Die Eltern oder der Vormund behalten das Recht,
die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, ob sie die elterliche die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen, ob sie die elterliche
Autorität nun ausüben oder nicht. Sie können bei den Pflegeeltern oder Autorität nun ausüben oder nicht. Sie können bei den Pflegeeltern oder
Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich
im Interesse des Kindes an das Familiengericht wenden. Die Eltern oder im Interesse des Kindes an das Familiengericht wenden. Die Eltern oder
der Vormund behalten ebenfalls das Recht auf persönlichen Umgang mit der Vormund behalten ebenfalls das Recht auf persönlichen Umgang mit
dem Kind. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden dem Kind. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden
Gründen verweigert werden." Gründen verweigert werden."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387duodecies mit Art. 14 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387duodecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387duodecies - Das Familiengericht kann auf Antrag beider "Art. 387duodecies - Das Familiengericht kann auf Antrag beider
Elternteile, eines Elternteils, des Vormunds, der Pflegeeltern oder Elternteile, eines Elternteils, des Vormunds, der Pflegeeltern oder
des Prokurators des Königs gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6 des Prokurators des Königs gemäß den Artikeln 1253ter/4 bis 1253ter/6
des Gerichtsgesetzbuches im Interesse des Kindes jegliche Entscheidung des Gerichtsgesetzbuches im Interesse des Kindes jegliche Entscheidung
in Bezug auf die elterliche Autorität anordnen, abändern oder in Bezug auf die elterliche Autorität anordnen, abändern oder
beenden." beenden."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387terdecies mit Art. 15 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387terdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387terdecies - Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen "Art. 387terdecies - Die im Hinblick auf die Ausübung der elterlichen
Autorität übertragenen Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern Autorität übertragenen Rechte und Pflichten, die den Pflegeeltern
gemäß vorliegendem Kapitel zuerkannt werden, enden von Rechts wegen: gemäß vorliegendem Kapitel zuerkannt werden, enden von Rechts wegen:
1. bei Volljährigkeit des Kindes, 1. bei Volljährigkeit des Kindes,
2. beim Tod der Pflegeeltern, 2. beim Tod der Pflegeeltern,
3. bei Tod, Mündigkeitserklärung oder Adoption des Kindes, 3. bei Tod, Mündigkeitserklärung oder Adoption des Kindes,
4. wenn die Unterbringung gemäß den in Sachen Jugendhilfe und 4. wenn die Unterbringung gemäß den in Sachen Jugendhilfe und
Jugendschutz anwendbaren Vorschriften beendet wird." Jugendschutz anwendbaren Vorschriften beendet wird."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quaterdecies mit Art. 16 - In dasselbe Kapitel II wird ein Artikel 387quaterdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 387quaterdecies - Für die Anwendung von Artikel 375bis wird für "Art. 387quaterdecies - Für die Anwendung von Artikel 375bis wird für
die Person, bei der ein Kind während mindestens eines Jahres ständig die Person, bei der ein Kind während mindestens eines Jahres ständig
untergebracht war, davon ausgegangen, dass sie zu diesem Kind ein untergebracht war, davon ausgegangen, dass sie zu diesem Kind ein
besonders affektives Verhältnis hat." besonders affektives Verhältnis hat."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 17 - In Artikel 572bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 17 - In Artikel 572bis Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "die dem Gesetz vom 8. Mai 2014, werden zwischen den Wörtern "die dem
Friedensrichter" und den Wörtern "zuerkannt sind" die Wörter "und dem Friedensrichter" und den Wörtern "zuerkannt sind" die Wörter "und dem
Jugendgericht im Rahmen der Jugendschutzmaßnahmen" eingefügt. Jugendgericht im Rahmen der Jugendschutzmaßnahmen" eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 18 - In Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nr. 2/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"2/1. die Pflegeelternschaft,". "2/1. die Pflegeelternschaft,".
Art. 19 - Artikel 1253ter/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 19 - Artikel 1253ter/8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Das Familiengericht kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei oder "Das Familiengericht kann auf Antrag der zuerst handelnden Partei oder
der Staatsanwaltschaft über die Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche der Staatsanwaltschaft über die Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche
Autorität, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Autorität, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens erwähnt sind, befinden." diese Tat verursachten Schadens erwähnt sind, befinden."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens diese Tat verursachten Schadens
Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Art. 20 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens wird mit folgendem Wortlaut wieder diese Tat verursachten Schadens wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"Art. 7 - Das Jugendgericht kann über alle in Buch I Titel IX des "Art. 7 - Das Jugendgericht kann über alle in Buch I Titel IX des
Zivilgesetzbuches erwähnten Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche Zivilgesetzbuches erwähnten Maßnahmen mit Bezug auf die elterliche
Autorität befinden, insofern diese Maßnahmen mit den bereits Autorität befinden, insofern diese Maßnahmen mit den bereits
angeordneten Jugendschutzmaßnahmen zusammenhängen." angeordneten Jugendschutzmaßnahmen zusammenhängen."
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 7/1 - Die vom Familiengericht ausgesprochenen Maßnahmen mit "Art. 7/1 - Die vom Familiengericht ausgesprochenen Maßnahmen mit
Bezug auf die elterliche Autorität werden ausgesetzt, wenn sie mit den Bezug auf die elterliche Autorität werden ausgesetzt, wenn sie mit den
angeordneten Jugendschutzmaßnahmen unvereinbar sind, und dies bis die angeordneten Jugendschutzmaßnahmen unvereinbar sind, und dies bis die
Jugendschutzmaßnahme endet oder das Jugendgericht darüber anders Jugendschutzmaßnahme endet oder das Jugendgericht darüber anders
entscheidet. entscheidet.
Nach Beendigung der Jugendschutzmaßnahme bleiben die gemäß Artikel 7 Nach Beendigung der Jugendschutzmaßnahme bleiben die gemäß Artikel 7
angeordneten Maßnahmen anwendbar oder treten gegebenenfalls die angeordneten Maßnahmen anwendbar oder treten gegebenenfalls die
ausgesetzten Maßnahmen wieder in Kraft bis die Parteien etwas anderes ausgesetzten Maßnahmen wieder in Kraft bis die Parteien etwas anderes
vereinbaren oder bis das Familiengericht darüber anders entscheidet." vereinbaren oder bis das Familiengericht darüber anders entscheidet."
Art. 22 - Artikel 45 Nr. 1 desselben Gesetzes wird mit folgendem Art. 22 - Artikel 45 Nr. 1 desselben Gesetzes wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
"1. von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Eltern oder "1. von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Eltern oder
gegebenenfalls der Pflegeeltern, wenn es eine in Artikel 7 erwähnte gegebenenfalls der Pflegeeltern, wenn es eine in Artikel 7 erwähnte
Angelegenheit betrifft,". Angelegenheit betrifft,".
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. Art. 23 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017 Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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